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trag mehr durch das Betriebskapital, oder durch persönliche Leistung
bedingt erscheint. Die Veranlagungsbehörde, das Rentamt, war befugt,
 die Ausfüllung eines Fragebogens von den Steuerpflichtigen zu
verlangen, um dadurch die Anhalte zur Beurteilung der Betriebsverhältnisse
 zu gewinnen. Die definitive Ansetzung der zu zahlenden Steuerbeträge
 geschah durch einen für jeden Rentamtbezirk gebildeten Gewerbeausschuß,
 aus sechs Mitgliedern bestehend, von denen vier ständige
 von den Pflichtigen gewählt wurden, eines als Vorsitzender von
der Staatsbehörde, eines von der Gemeindeverwaltung berufen wurde
Der letztere fungierte nur in der Gemeinde, in welcher der Betrieb
sich befindet. Trotz der eingehenden, sehr komplizierten Art der Durchführung
 war das Gesamtergebnis nicht befriedigend, da besonders der
Willkür bei der Einschätzung zu weiter Spielraum gelassen war.
Die neueste Umgestaltung durch Ges. v. 9. Juni 1899 erfolgte in
folgender Weise:
Die Gewerbesteuer sollte nach dem Wunsch der Kammer
einheitlich für alle Betriebe nach dem Ertrage und mit progressivem
Steuerfuße aufgelegt werden. Die Regierung setzte aber die Beibehaltung
 der bisherigen Zweiteilung durch, sodaß für die kleineren
Unternehmungen die viel einfachere und sicher gerechtfertigte Norm
fester Sätze nach Art einer Patentsteuer bestehen blieb. Schon 1881
war die Abstufung der Steuersätze nach der Bevölkerung des Ortes
des Gewerbebetriebes beseitigt, dafür ist nach dem neuesten Gesetze
eine schärfere Abstufung nach der Größe des Betriebes durchgeführt.
Im ganzen sind für die unteren Stufen Ermäßigungen gewährt, während
 die umfangreicheren Betriebe mit höheren Sätzen herangezogen
sind. Die Handwerker fallen unter 32 Tarifnummern, wovon jede
wiederum eine große Zahl von Abstufungen enthält, Die ganze Klassifizierung
 macht einen höchst komplizierten und gekünstelten Eindruck.
Der geringste Normalsatz beträgt 0,50 Mk., der höchste 2000 Mk.,
während bis dahin die extremen Sätze 0,60 und 900 Mk. waren.
Die zweite Abteilung, in welcher die Besteuerung nach dem Ertrage
 erfolgt, umfaßt jetzt einen größeren Prozentsatz der Betriebe,
früher 9%, Jetzt 12,5%. Es sind alle diejenigen Gewerbebetriebe
hiuneingezogen, die mit Motorkraft und Maschinen eine größere Zahl
von Personen beschäftigen, außerdem der Engroshandel und der Detailhandel,
 soweit er neben dem Hauptgeschäft noch Engrosgeschäfte macht,
Wesentlich hat zur Erweiterung dieser Abteilung beigetragen und wird
nach gleicher Richtung allmählich eine größere Wirkung ausüben, daß
nach dem neusten Gesetz die Steuerpflichtigen wie der Steuerausschuß
die Besteuerung nach dem Ertrage für diejenigen Betriebe verlangen,
resp. vornehmen kann, für welche die äußeren Merkmale nicht
ausreichend erscheinen, daher zu hohe oder zu niedrige Ansetzung
danach angenommen wird. Das Gesetz stellt eine Ertragsklassentafel
auf, für welche bestimmte Prozentsätze zur Besteuerung normiert sind.
Der Prozentsatz beginnt mit 0,1°,, erreicht bei 4200 Mk, 1%, bei
9500 Mk. Ertrag 2%, bei 25000 3%, bei 42000 3,4%, bei einer
Million 3,49 %. Der Abzug gewerblicher Passivzinsen ist gegenwärtig
gestattet, früher war dies gesetzlich nur soweit der Fall, als es sich
um Kontokorrent — und ähnliche mit dem Geschäftsbetrieb in Zusammenhang
 stehende Schulden handelte. Tatsächlich ging der Steuerausschuß
 übrigens schon immer darüber hinaus. Bis zu einem Ertrage
von 500 Mk. kann bei ungünstigen Verhältnissen Steuernachlaß. bis