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fügung einer Einkommensteuer im Jahre 1848 erstrebt, die aber
schon zwei Jahre darauf, 1850, dann 1856, einer wesentlichen Modifikation
 unterworfen wurde. Die Steuer sollte eine ergänzende Personalsteuer
 sein, die nur diejenigen trifft, welche nicht zu den anderen
großen direkten Steuern Beiträge zu entrichten haben. Es gehörten
hiernach folgende Abteilungen zu den KEinkommensteuerpflichtigen:
\. Lohnarbeiter mit nicht längerem Dienstverhältnis; 2. Personen,
welche aus wissenschaftlicher und künstlerischer Beschäftigung aller
Art Einkommen beziehen und nicht mit festem Gehalt angestellt sind,
Ferner Pächter und eigentümlicherweise Personen, welche ihr Hinkommen
 aus Bergbau beziehen; 3. Oeffentliche Beamte und Privatbedienstete
 mit ihren Besoldungen, Pensionen usw. Kine prinzipielle
Befreiung des Existenzminimums war nicht ausgesprochen. Doch waren
Personen unter 18 Jahren für ihren Arbeitsverdienst, nicht eigene
Wohnung habende Personen mit weniger als 1,80 Mk. Tagesverdienst,
Witwen und Waisen für Pensionen unter 500 Mk., soweit nicht weitere
Bezüge über 500 Mk. vorlagen, befreit. Auf Antrag der Zensiten der
Lohnarbeiterabteilung wurde die Freilassung gewährt, wenn das Einkommen
 400 Mk. nicht überstieg. Die Veranlagung geschah in vier
Klassen mit 50, 90, 140 und 180 Pfg. Steuern. Arbeiter mit höheren
Löhnen wurden der dritten Abteilung zugewiesen. In der zweiten
Abteilung begann die Zahlung mit 80 Pfg. bei einem Bezug bis
350 Mk. Von 850—500 Mk. Einkommen wurde 1 Mk. gezahlt und so
allmählich steigend von 2000-—2400 Mk. 16,20 Mk., von 8500 bis
10200 Mk. 100 Mk., für jede weiteren 18000 Mk. 18 Mk. also 1%
mehr; in der dritten Abteilung begann die Zahlung mit !/ %, bis
1020 Mk., für die folgenden 510 Mk, % %, bei höherem Einkommen
wurde 1% verlangt. Die Veranlagung geschah auf Grund der Deklaration,
 zu welcher die Zensiten verpflichtet waren. Auch die Arbeitgeber
 haben Angaben über die von ihnen beschäftigten Personen und
leren Lohnbezüge zu machen. Die Veranlagung wurde nur alle vier
Jahre neu durchgeführt.
Bei der neuesten Reform wollte die Regierung nur die beiden
ersten Abteilungen zusammenziehen, die Kammern sprachen sich dafür
aus, alle drei zu verschmelzen, und dieses ging in das Gesetz von
1899 über. Der Umfang der Pflichtigen blieb der bisherige, nur daß
das Einkommen aus Bergwerken ausgeschieden und der Gewerbesteuer
überwiesen wurde, was unzweifelhaft eine Verbesserung war. Damit
behielt die Einkommensteuer den beschränkten Charakter einer Ergänzung
 zu den beiden anderen Steuern.
Bisher war, wie in Sachsen, jede verdienende Person und außerdem
 jede Art des Einkommens einer besonderen Besteuerung unterworfen.
 Jetzt wurde im allgemeinen im Sinne der preußischen Steuer
der Haushalt als Ganzes behandelt, wie ebenso das steuerpflichtige
Einkommen nur einmal in seiner Gesamtheit berücksichtigt. Nach der
Einrichtung der bisherigen zweiten Abteilung wurde jetzt für alle
Kategorien der Charakter einer Klassensteuer geschaffen, wobei also
nach bestimmten Merkmalen die Pflichtigen in bestimmte Einkommenklassen
 eingereiht wurden. Die Steuerpflicht beginnt jetzt bei einem
Einkommen von 500 Mk., die unterste Klasse geht bis 750 Mk. und hat
eine Mark jährlich zu zahlen. Damit ist die untere Grenze etwas in die
Höhe gerückt, und auch die mittleren Einkommen erlangen eine gewisse
 Ermäßigung, während die höheren Einkommen eine verschärfte