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Heranziehung erfahren. Bei 2000 Mk. werden 0,5%, bei 7000 Mk.
1,02 %, bei 30000 Mk. 2°% aufgelegt, bei 100000 Mk. Einkommen
ist die höchste Stufe mit 2,97%, erreicht. Ermäßigungen sind zulässig
 bis zu einem Gesamteinkommen (inkl. nicht unter die Einkommensteuer
 fallender Beträge) von 5000 Mk., indem in Fällen besonderer
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch persönliche Verhältnisse
Herabsetzung um drei Stufen, resp. Befreiung eintreten kann. Um
auch hier den Charakter einer Ertragssteuer, genau genommen einer
Arbeitsrentensteuer zu wahren, ist der Abzug von Schulden nur in
ganz beschränkter Weise zulässig.
Die Veranlagungskommissionen bleiben wie bisher die Steuerausschüsse,
 die auch selbst den Vorsitzenden wählen, während die
Regierung mit Recht diesen Platz sich selbst ursprünglich vorbehalten
wollte. Sie werden für jeden Bezirk besonders gewählt. Bei der höheren
Instanz der Bezirkskommission wird dagegen jetzt der Vorsitzende vom
Finanzministerium berufen.
Die Höchstsätze stellten sich bei den drei Steuern vor und nach
der Reform, wie folgt:

1881 1899
bei der Einkommensteuer 1,2 Proz. 3 Proz.
„ » Gewerbesteuer 2 3%
„ nn Kapitalrentensteuer usw. 3% 4 “
(Siehe Tabelle S. 260.)
Kann vom theoretischen Standpunkte aus die neuere Form, wie
Schanz vortrefflich dargelegt hat, nicht als’ zweckentsprechend oder
gar ausreichend bezeichnet werden, so ist auch schon von der Kammer
selbst eine Ergänzung für notwendig erklärt worden, indem in einem
besonderen Antrage an die Regierung eine Revision der Grund- und
Haussteuergesetzgebung verlangt wurde, besonders um fortan die
Schulden zu berücksichtigen, also ihnen den Charakter reiner Ertragssteuern
 zu nehmen und außerdem die Bau- und Spekulationsgründe
besonders und höher zu besteuern als die übrigen. Je mehr das Land
den Charakter als reiner Agrarstaat verliert, um so mehr wird es sich
genötigt sehen, zu einer allgemeinen Einkommensteuer die Zuflucht
zu nehmen, und dies um so mehr, weil Bayern wie Sachsen nicht die
hohen Einnahmen aus den Staatseisenbahnen beziehen, wie Preußen.
Noch einen Blick haben wir auf die Weiterentwicklung der indirekten
 Steuern zu werfen. In der zweiten Periode, also bis 1848,
haben abgesehen von den Zöllen und einer Erweiterung der Stempelsteuern
 wesentliche bezügliche Veräuderungen nicht stattgefunden. In
der dritten Periode wurde der Malzaufschlag auch auf die Pfalz ausgedehnt
 und 1879 um 50%, erhöht. Das bezügl. Gesetz vom 16. Mai
1868 ist dann in der Hauptsache bis zur Gegenwart maßgebend geblieben.
 Im Jahre 1879 wurden die Taxen und Stempel etwas modifiziert,
 die Erbschaftssteuer selbständig hingestellt. Von 1880—1887
bestand eine eigene Branntweinsteuer, die mit dem Eintritt Bayerns in
die Reichssteuergemeinschaft wieder in Fortfall kam. Im Jahre 1876
wurde eine Staats-Hundesteuer eingeführt. Die selbständige Verwaltung
und Verwertung des Post- und Telegraphenwesens, wie der Biersteuer
hat sich Bayern bis zur Gegenwart erhalten. Das Zahlenlotto kam
1861 in Fortfall. Aus der neuesten Periode ist hier nur das Gesetz
vom 11. November 1899 über die Erbschaftssteuer zu erwähnen.
Danach wird eine Steuer von 4°%, von einem Betrage von 1000 Mk,
(0%