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an von Eltern, voll- oder halbbürtigen Geschwistern oder deren Abkömmlingen,
 Stiefrerwandten usw. des Erblassers erhoben; 6°%, von
Großeltern oder entfernteren Verwandten in aufsteigender Linie oder
von Verwandten in der Seitenlinie des 3. oder 4. Grades; 8%, in den
übrigen Fällen. Befreit sind Anfälle an Eltern bis 1000 Mk. völlig,
und von dem darüber hinausgehenden Betrage mit 20%, ; ferner Ehegatten
 und Verwandte in absteigender Linie; zum Haus- und Dienststand
 gehörige Personen mit einem Betrage bis zu 600 Mk.; alle An;
fälle, deren Betrag 50 Mk. nicht übersteigen; milde Stiftungen usw.

Kapitel VL.
Das Deutsche Reich.

&amp; 102,
Die deutschen Reichsfinanzen.

P. Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, Bd. IV. Tübingen 1901,
erstfeldt, Ein Finanzreformplan für das Deutsche Reich, Leipzig 1881,
Ad. Wagner, Finanzwisseuschaft. 4. Teil, spezielle Steuerlehre. Leipzig 1901.
(7. von Mayr, Reichsfinanzen im Handwörterb. d. Staatswissenschaften. 2. Aufl.

In einem Bundesstaate, wie ihn das Deutsche Reich repräsentiert,
kann das Finanzwesen entweder von der staatlichen Einheit, also dem
Reiche selbständig gehandhabt werden, indem dieses die nötigen Mittel
unmittelbar durch Steuern, Anleihen usw. beschafft, oder sie können
von den einzelnen Staaten, die das Reich bilden, wenigstens aufgebracht
werden, während die Verwaltung und Verausgabung dem Reiche selbst
überlassen wird. "Tatsächlich ist in Deutschland beides miteinander
vereinigt. Das Reich hat eine eigene Finanzwirtschaft, die es als
selbständige juristische Person durchführt und auch selbständig Steuern
erhebt, während es außerdem durch Bezüge aus den Kassen der einzelnen
Staaten, d. i. durch Matrikularbeiträge unterstützt wird. Kompliziert wird
das ganze Verhältnis dadurch, daß einzelnen Staaten eine exzeptionelle
Stellung in betreff bestimmter KEinnahmequellen eingeräumt ist. So
haben einzelne süddeutsche Staaten Sonderrechte in betreff des Postund
 Telegraphenwesens und einzelner Verbrauchsabgaben. Bayern hat
eine selbständige Stellung in betreff des Militär-, KEisenbahn- und
Heimatswesen, wodurch ein besonderes Finanzgebiet gewahrt ist. Ebenso
nimmt Elsaß-Lothringen eine Sonderstellung im Reiche ein.
Während, wie erwähnt, die Einzelstaaten Matrikularbeiträge an
das Reich liefern, wenn die eigenen Einnahmen desselben nicht ausreichen,
 so überweist das Reich Ueberschüsse, die es aus gewissen Einnahmen
 erzielt, an die Einzelstaaten, wodurch das gegenseitige Verhältnis
 ein doppelt verwickeltes ist, und eine Unsicherheit in das Verhältnis
 zwischen Bedarf und Einnahmen und damit in das ganze Finanzwesen
 des Reiches wie der Einzelstaaten gebracht ist. Die Versuche
der Reichsregierung, den Zustand zu ändern, schon unter dem Reichskanzler
 Fürsten Bismarck durch Einrichtung eines Tabakmonopols, dann
durch die Vereinigung der Eisenbahnen in der Hand des Reiches,
scheiterten ebenso, wie der Versuch einer endgültigen Beseitigung der
Matrikularbeiträge durch die Vorlage von 1893, welche durch Erhöhung