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der Stempelabgaben, eine nach dem Werte abgestuften Fabrikatsteuer
von Tabak und eine Weinsteuer das Reich finanziell selbständig zu
stellen trachtete.
Seit 1896 sind die Verhältnisse (Laband a. a. O. S. 383) zunächst
in betreff der Einnahmen durch Art. 70 der Reichsverfassung in der
folgenden Weise geregelt. Als gemeinschaftliche Einnahmen des Reichs
sind die folgenden aufgeführt:
I. 1. Die Erträge der Zölle und der gemeinschaftlichen (im
Art. 35 der Reichsverfassung aufgezählten) Verbrauchssteuern, nämlich
von Salz, Zucker, Tabak, Branntwein und Bier.
2. Die Betriebsüberschüsse aus dem Post- und Telegraphenwesen.
3. Die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre.
Hierzu kommen:
4. Die Reichsstempelabgaben, und zwar von Wechseln, ferner von
Wertpapieren, Kaufgeschäften (sogenannte Börsensteuer), Lotterielosen,
 Schiffsfrachturkunden und von Spielkarten, sodann die sogenannte
statistische Gebühr und der Ertrag der Banknotenbesteuerung.
5. Die Ueberschüsse der gewerbsmäßigen Betriebe des Reiches
— außer der Post und Telegraphie —, nämlich der Reinertrag der
Reichsdruckerei und des Reichs- und Staatsanzeigers, der Gewinn aus
dem Betriebe der Reichseisenbahnen und der vom Reiche in Pacht
genommenen Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn, der Gewinn aus der
Münzprägung und der Anteil des Reiches an dem Reingewinn der
Reichsbank.
6. Die Zinsen und Zuschüsse aus Reichsfonds (Finanzvermögen),
nämlich aus dem Invalidenfonds und „belegten Reichsgeldern“,
7. Verwaltungseinunahmen im engeren Sinne, nämlich:
a) Die Gebühren, welche für die Amtshandlungen der Reichsbehörden
 zu entrichten sind, z. B. des Reichsgerichts, des Patentamtes.
der Konsulate usw.,
b) die finanziellen Nebennutzungen des Verwaltungsvermögens durch
Vermietung oder Verpachtung u. dgl., sowie der Erlös für entbehrlich
oder unbrauchbar gewordene Grundstücke und Materialien,
c) endlich besondere Zuschüsse einzelner Staaten zu einzelnen Verwaltungsausgaben,
 z. B. Elsaß-Lothringens zu den Kosten des Reichsschatzamtes
 und des Rechnungshofes, Preußens zu den Ausgaben für
den Nord-Ostsee-Kanal.
8. Reichsanleihen,
IX. Nicht alle Staaten nehmen an allen diesen Einnahmen teil; es
bestehen vielmehr von der die Regel bildenden Gemeinschaft aller
Staaten folgende Ausnahmen:
I. Bayern hat keinen Anteil an den Einnahmen der Verwaltung
des Reichsheeres und des allgemeinen Militärpensionsfonds, da hinsichtlich
 der finanziellen Verwaltung des Heerwesens zwischen Bayern
and den übrigen Staaten keine Gemeinschaft besteht.
2. Bayern nimmt nicht teil an den Ueberschüssen der Post- und
Telegraphenverwaltung.
3. Bayern, Württenberg, Baden und Elsaß-Lothringen sind nicht beteiligt
 an den Erträgen der Brausteuer, der Uebergangsabgaben für
Bier und an den an Stelle dieser Steuer zu entrichtenden Aversa der
Zollausschlüsse.