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Die Tabaksteuer umfaßte durch das Gesetz von 1868, welches
die Flächensteuer einführte, das ganze Zollvereinsgebiet; 1879 trat dafür
die Gewichtssteuer ein. Sie ist jetzt mit 11,1 Mill. Ertrag angesetzt.
In betreff der Biersteuer ist es bisher nicht gelungen, eine
Einheitlichkeit zu erzielen, so daß noch jetzt eine Zwischenzollinie
zwischen Nord- und Süd-Deutschland besteht, unter Erhebung einer
Uebergangsabgabe. Diese Uebergangsabgabe soll nicht höher bemessen
werden, als dem Steuersatz des heimischen Bieres jedes Gebietes entspricht.
 Ein Schutzzoll gegen anderes deutsches Bier ist damit ausgeschlossen.
 Ebenso darf eine Ausfuhrprämie nicht gewährt werden.
Die Uebergangsabgabe aus Süd-Deutschland ist auf 2 Mk, pro hl bemessen,
 umgekehrt aus dem Norden nach dem Süden für zwei Sorten
80 Pf. und eine Mark pro hl.
Die Branntweinsteuer war ursprünglich gleichfalls auf Nord-Deutschland
 beschränkt und wurde 1873 auf Elsaß-Lothringen ausgedehnt.
 Erst 1887 ist auch hier ganz Deutschland einer allgemeinen
Reichssteuer unterworfen.
Erst 1902 ist mit der allgemeinen Schaumweinsteuer der
Versuch gemacht, auch den Wein einer Reichssteuer zu unterwerfen.
die 5,4 Mill. abwirft.
Für das Reich fallen noch ins Gewicht die Wechselstempelsteuer,
 die schon der Norddeutsche Bund 1869 in seinem ganzen
Territorium durchgeführt hat. Die Stempelabgaben von Spielkarten
 sind 1878 dem Reiche überwiesen. Kine geringe Einnahme
ist dem Reich 1879 durch die statistische Gebühr vom Warenverkehr
 mit dem Auslande zugekommen. Ungleich bedeutsamer war
die Einführung der Börsensteuer 1881, modifiziert besonders 1885
und 1900. Die Banknotensteuer von 1875 hat ebensowenig eine
große finanzielle Bedeutung wie die Patentabgabe. Sie bringen
zusammen 95,7 Mill.
Wichtig für die Beziehung des Reiches zu den Kinzelstaaten sind
vor allem die Bestimmungen in betreff der Ueberweisung von Steuererträgen
 des Reiches an die einzelnen Länder. Die sogenannte Frankensteinsche
 Klausel nach dem Reichsgesetze vom 15. Juli 1879
verfügte, daß der Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer, welcher die
Summe von 130 Mill. Mk. (1896 ist der Betrag auf 143 Mill. erhöht),
in einem Jahre übersteige, den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe
der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen
 werden, zu überweisen sei. Nach derselben Richtung zielten
die Bestimmungen des Gesetzes vom 1, Juli 1881, wonach der ganze
Reinertrag der Reichsstempelabgaben in derselben Weise den einzelnen
Bundesstaaten zugute kommen sollte, und dieses wurde ergänzt durch
die Gesetze von 1885 und 1894 in betreff derselben Abgabe.
Diese Bestimmungen sind durch Ges. v. 14. Mai 1904, wie folgt,
abgeändert: Die Ueberweisung eines Teils des Ertrages der Tabaksteuer
und der Zölle an die Bundesstaaten ist aufgehoben. Der Reinertrag
der Maischbottich- und Branntweinmaterialsteuer ist dagegen den
einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der matrikularmäßigen Bevölkerung
 zu überweisen. Yerner: Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen
 Ausgaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen
Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, so wie aus
den übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Kinnahmen.
 Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt