<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Finanzwissenschaft</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Johannes</forname>
            <surname>Conrad</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1886439133</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        pri on a Me sad HZ SEE ga GEGDEASCH A En
A 8 NEE EM AA N
Veronika ger... En AEG MER SUR EEE EEURE TE TORRENT Sigg, a
Ai CHA GLENN EN REES GERA E ESTER AREA En En
" HA BERN SEHE NNENIRHENNN RITA NENNE ER LTE ST ATZE RATTE EMTEN HELEN LESZEN ENSN MEN TALK Gran ER
N N VEN H ER ERUUANRERSTR U TER ER SREFE a
AFRIKA ASUS HR SAH RER BETEN ET RUSTEN HEN MEET Se Mr gem geh are ea een aeeesebti Deep p re girl
TREE MRS HERE ETE TEE Teer EEE ERSTEN STÜRTNFÄLHEF EN NEN N MFC EEEN ee ee an
EEE eg EEE A N SU GENRE
TEE Er . a A A Aue a
BE at. Mit, 8ur nit SSR ORTE REES ENGEN TEN See
S EN Sudan 0 PEN in A A
SEM, rg SITZ RNIATHEN U EH a
SEHE SET NETTES SAME yarbagt, PAPER er HE CHE % a
SEEN NEE de
EUER

a

I. Conrae
Vekonomie

22.1

En

w

EP

KR
=

EEE

An

Vierte Auflage

un

IE

7

HG
Ed
Kies
SR at
Mn

öl
1.

au die
DEN

Fi

Al

ETUI
EEE ra
A A N ra
SL CE
An AEG HER
a
EN ll; CE Mer
A
a DEE EASEEE
EEE a TEE Me
AA gl NEE EEE A
N CP
‘Cu fap ÜR: S N et.
N A 5 ES A A ME ale
NEE ENGEL SEN
TE NEE A a a
BE pe ME Gr EAN U Er
a ga
EM AA Sg ee
i A
        <pb n="2" />
        Grundrifs zum Studium

Ir

politischen. Oekonomie.

Prof. Dr. J. Conrad,
Halle a. S.

Dritter Teil:

Finanzwissenschaft.

Vierte ergänzte Auflage.

(si

se)

wiss ©
8 89
&amp;gt; GN
S Uni 2 Sa
Ss UMVversität =
A|
; Ti
“am,
DD &amp;amp;
No, 7
ter guet

Jena,
Verlag von Gustav Fischer.
19086.
        <pb n="3" />
        Alle Rechte vorbehalten.
        <pb n="4" />
        Vorwort.

Die hiermit der Oeffentlichkeit übergebene dritte Auflage hat
außer den nötigen Ergänzungen durch die neuesten Daten eine Vervollständigung
 durch ein neues Kapitel über die Gemeindesteuern,
durch die Darstellung der Entwicklung der Finanzen Sachsens,
Bayerns und des Deutschen Reiches erfahren.
Da ich fortdauernd sehr beschäftigt war, ist die größere Hälfte
des Manuskripts schon im Sommer fertig gestellt und im Herbst in
Satz genommen, während die letzten Teile erst in diesem Monate vollendet
 wurden. Daher konnten jetzt noch neuere Zahlen und einzelne
Gesetze berücksichtigt werden, die bei Abfassung und Druck der ersten
Teile noch fehlten.

Halle a. S., März 1908,

Der Verf,

In der vierten Auflage ist noch die Behandlung der Wehrsteuer,
sowie der Umsatz- und Zuwachssteuer an Grund und Boden und der
Reichssteuerreform hinzugefügt. Eine wesentliche Erweiterung hat außerdem
 die Erörterung der Gebühren erfahren. Die neuesten statistischen
Zahlen und literarischen Erscheinungen sind aufgeführt.
Leider konnte das Ergebnis der Verhandlungen über die Reichsfinanzreform
 nicht mehr abgewartet werden.
Halle a, S., März 1906.

Der Verf,
        <pb n="5" />
        MEET enge Er

DEE HE TREE OT Sa NEL Teer SET PER ERERL
EEG EN SEES EA NE
EEE Be ap Dear EEE
        <pb n="6" />
        Inhaltsverzeichnis.

Seite

Einleitung,
$ Jl. Begriff der Finanzwissenschaft. ...
S$ 2. Geschichte und Literatur , . .
5 3. Die Einnahmequellen des Staates . . .. 4 U % # Mn sn &amp;amp; om
$ 4. Vorzüge und Nachteile des Staatsbesitzes und -betriebes als Finanzquelle
$ 5. Vorteile und Nachteile der Mononole

1

Abschnitt I.
Die Lehre von den Steuern,
Kapitel I.
Die Theorie der Steuern.
5 6. Das Steuerrecht und der Steuermaßstab .
5 7. Die Feststellung der Leistungsfähigkeit
5 8. Das Existenzminimum . . 2.
3 9. Die progressive Besteuerung . . .. ‚3
8 10. Fundiertes und unfundiertes Einkommen . . KR 16
$&amp;amp; 11. Die Schwierigkeit in der praktischen Durchführung und die Steuerüberwälzung
 00
$ 12. Die Ueberwälzung bei einzelnen Steuern
$ 13. Die £inteilung der Steuern. . .
8 14. Die Personalsteuern. . . .
5 15. Die Ertragssteuern . .
8 16. Die indirekten Steuern .. . .
$ 17. Allgemeine Grundsätze der Besteuerung

Kapitel II.
Die Personalsteuern.

$ 18. Die Einkommensteuer... ....
„19. Die englische Einkommensteuer , . ..
8 20. Die Einkommensteuer in Preußen . .
S 21. Die Einkommensteuer in einigen anderen Staaten
" 79 Allgemeine Grundsätze
23, Die Vermögenssteuer
v4. Die Erbschaftssteuer

© Kapitel I11.
Die Ertragssteuern,
$ 25. Die Grundsteuer a) als Grundlast . .
8 26. b) als Grundrentensteuer .

29
30
23

6

51
AO
        <pb n="7" />
        &amp;amp; 27.
28.
29.
S 30,
Ss 31.

$ 32.
S 33.
&amp;amp; 34.

Seite
Die Durchführung der Steuerregulierung in den verschiedenen Ländern "“
Die Gebäudesteuer , , . . 0
Kapitalrentensteuer . . .
Die Gewerbesteuer. .. 2... .. ONE Rn wa
Die Gewerbesteuer in außerdeutschen Staaten und die sogenannte Konkurrenzsteuer
 . . . 2.0.0
Allgemeine Grundsätze . ; | ; #
Die Bergwerksabgabe . , 0 1 ... u. nu. Wü
Die Eisenbahnsteuer und Rückblick auf das Ertragssteuersystem . . . 75

Kapitel IV.
Die indirekten Steuern.
A. Auf notwendige Lebensmittel.

S$ 35.
S 36.
Ss 37.

Die Salzsteuer , . . 0.0... 0
Die Steuer auf Fleisch und Mehl ER WE
Kritik der Besteuerung des Fleisches und Mehles

€
SC
82

B. Die Steuer auf entbehrliche Gegenstände.

38,
39.
40.
41.
42
%

Die Getränkesteuern , , .. 2...
Die Weinsteuer . . . . 1} 5 m
‘ie Tesetzgebung einzelner Länder
‘je Biersteuer ‚ . 2...
"ie Arten der Steuer, . .00
ie Gesetzgebung in Deutschland . . .. =
je Gesetzgebung in einigen außerdeutschen Ländern
‘je Branntweinsteuer .. . 0. bo
ie Arten der Besteuerung ....
ie Gesetzgebung in Deutschland . . .&amp;amp;
‘ie Gesetzgebung in außerdeutschen Ländern
\ackersteuer ,
ie Arten der Zuckerbesteuerung . . .
ie Gesetzgebung einzelner Länder . .
'e Tabaksteuer, . 2. 0.0.0.0... 1
6 Tabaksteuer in verschiedenen Ländern _
€ Zölle ©
‚je Art der Verzollung und die Zollerträge
Die Mietssteuer . .

55,
Ba’

Kapitel V.
Die Ergänzungssteuern.
$ 57. Allgemeine Uebersicht. . . .. BO
8 58. Die Kinregistrierungs- und Stempelsteuern .
&amp;amp; 59. Die Luxussteuern . . .. x
S 60. Die Wehrsteuer.

A

‘vn

130
132
135
36

Kapitel VI.
Die Gebühren.

8 61. Allgemeines . . - . 139
38 62. Die Gesetzgebung , . ee 141
S 63. Gebühren auf dem Gebiete des Unterrichtswesens und für Benutzung
der Straßen. Brücken usw. . „149

Abschnitt IL
Einkünfte aus Staatsbesitz und Staatshetrich,
‚4. 146
‚147
149

$ 64. Allgemeines ,
$ 65. Das Lotterieregal . . . 2. 0.
$ 66. Die Domanialgüter. . .
        <pb n="8" />
        Yıt

5 67. Die Staateforsten . . ... 0... „U
5 68. Berg- und Hüttenwerke in Staatsbesitz
S 69, Die Staatseisenbahnen

Seite
154
155
156

Abschnitt III.

Das Staatsschuldenwesen.
&amp;amp; 70. Die Staatsanleihen und ihre volkswirtschaftliche Bedeutung
5 71. Die Nachteile der Staatsanleihen . . . ..
; 72. Die verschiedenen Arten der Anleihen . . .
73. Die Art der Begebung der Anleihen .
5 74. Das Papiergeld... 2... .
S$ 75. Die Statistik der Anleihen .

Abschnitt IV.
Die Staatsausgaben und der Etat,
5 76. Die Statistik der Staatsausgaben .
&amp;amp; 77. Der Etat

Das kommunale Finanzwesen,

Abschnitt V.

$ 78. Die Stellung der Gemeinde zum Staat . . 00
8 79. Die Entwicklung des Gemeindefinanzwesens in den verschiedenen Staaten
5 80. Das Kommunalfinanzwesen in Preußen . . 0.0
8 81. Das Kommunalfinanzwesen in einzelnen anderen deutschen Staaten und
einzelnen Städten... 20
$ 82. Die Aufgaben der Kommunalbesteuerung für die Zukunft... ..

159
161
161
66
167
‘68

‚ wm
176

176
178
182

188
194

Abschnitt VI.
Historischer Rückblick.

Kapitel I.

Die Entwicklung des Finanzwesens des britischen Reiches.
5 83, Die ältere Zeit... 2...
84. Die Gebühren und die Ergänzungssteuer
5 85. Die Zölle , . 0.0.0000
5 86. Die Akzise und Luxussteuer . . .
3 87. Die direkten Steuern, .....
$ 88. Die Statistik der britischen Finanzen .

198
199
200
202
205
205

Kapitel IL
Frankreich.

5 89. Das Steuerwesen . . 208
5 90. Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben und der Staatsschulden . . 212

Kapitel IIL
Oesterreich.

3 91. Die direkten Steuern. ........
Ss 92, Die indirekten Steuern und die Stantsschuld

215
90
        <pb n="9" />
        ZI

Kapitel IV.

Die Geschichte des Finanzwesens in Preußen.
5 93, Die ältere Zeit, . 0.0000
8 94. Die Finanzverhältnisse unter Friedrich I., Friedrich Wilhelm I, und
Friedrich II... ]
95. Die Finanzverwaltung von 1786—1820 , ,
96. Einzelne Steuern in ihrer Entwicklung bis Anfang des 19. Jahrhunderts
besonders in der Kurmark. .. 2... BO
Die Finanzreform nach 1806... ... Ro
Die Steuerreform seit 1850 . 0
Statistik der preußischen Finanzen in den letzten beiden Jahrhunderten

Seite

225

227
2831

232
235
230
241

Kapitel V.

Sachsen und Bayern.

S$ 100,
S 101.

Das Königreich Sachsen
Bavern .

246
253

Kapitel VI.
Das Deutsche Reich.

$ 102. Die deutschen Reichsfinanzen
8 1083. Die Reichsfinanzreform .

261
169
        <pb n="10" />
        „LE Firipigande

Einleitung.

Ss 1.

Begriff der Finanzwissenschaft.
Die Finanzwissenschaft ist ein Teil der politischen Oekonomie.
Alle drei Disziplinen derselben, die Nationalökonomie, die Volkswirtschaftspolitik
 und die Finanzwissenschaft beschäftigen
sich mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Menschen; die beiden
ersteren mit der ganzen Volkswirtschaft, die letztere mit der Wirtschaft
des Staates im engeren Sinne, der Gemeinde und sonstigen öffentlichen
Körperschaften ; also mit HEinzelwirtschaften, aber den größten und
bedeutungsvollsten der Volkswirtschaft, .
Die Staatsgewalt bedarf der Hilfe des Volkes zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach drei Richtungen, in Form von Diensten, Naturallieferungen
 und Geldabgaben. Wir haben es hier nur mit der
letzteren Leistung zu tun. Wie die Aufgaben des Staates und der Gemeinden
 immer umfangreichere und tiefgreifendere werden, und in der neueren
Entwicklung der Volkswirtschaft mit wenigen bestimmten Ausnahmen,
z. B. der Ehrenämter, die Leistungen für den Staat immer seltener unentgeltlich
 gefordert werden, um so größer wird der Umsatz in der Verwaltung,
 um so bedeutendere Mittel muß der Staat zur Verfügung haben,
wie ebenso die größeren Verwaltungsbezirke, die Provinz, der Kreis, die
Gemeinde, Die Unterhaltung des Verwaltungsapparates, des Heeres, der
Justizorganisation, der Schulen und Kirchen verlangt immer größere
Ausgaben und infolgedessen wachsende Einnahmen, die beide, wie in
einem jeden Haushalte, in angemessenem Verhältnis gehalten, die eingenommenen
 Gelder verwaltet werden müssen. Die Schwierigkeit, die
nötigen Summen zusammenzubringen, ohne die Quelle, aus der geschöpft
werden muß, die Volkswirtschaft, zu sehr zu schädigen, führte zu wissenschaftlichen
 Untersuchungen, die allmählich methodisch zusammengefaßt
und zu einer besonderen Wissenschaft ausgebildet wurden; man nannte
sie kurz die Lehre vom Staatshaushalt. Indessen ist diese Definition
 für die Gegenwart in einer Hinsicht zu enge, in anderer zu weit
gefaßt, ersteres, weil die größeren Bezirke der Selbstverwaltung, Provinz,
Kreis und vor allem die Gemeinde, dem Staate immer mehr Tätigkeiten
 abnehmen, ihre Aufgaben daher gewaltig gestiegen sind und
deshalb in der gleichen Weise eine wissenschaftliche Untersuchung beanspruchen,
 zumal sich für sie andere Prinzipien als maßgebend erwiesen
Sonrad, Grundriß der polit. Oekonomie. II. Teil. 4. Aufl.
        <pb n="11" />
        haben, als bei dem Staatshaushalt (die Gemeindeabgaben betragen in
Preußen ca. 35% der Staatsabgaben, in Frankreich 23 %, in England
 40 %).
In einem jeden Haushalte zerfällt die Tätigkeit, wie angedeutet,
in die Aufgaben des Zusammenbringens, der Verwaltung und
der Verausgabung, sowie des Inverhältnissetzens der Einsahmen
 und Ausgaben; und diese Tätigkeiten hat auch der Finanzminister
 bis zum gewissen (jrade im Staatshaushalte zu übernehmen.
Es fragt sich, ob unsere Wisseuschaft diese Funktionen gleichfalls und
in derselben Weise zur Untersuchung zu ziehen hat. Auch der Finanzminister
 kann nur den verschiedenen Ressorts die Grenzen ziehen und
hat die Ansprüche derselben in ein angemessenes Verhältnis zu setzen.
In die Details der Untersuchung über die Berechtigung der einzelnen
Posten, z. B. im Heeresbudget, kann er nicht eindringen, und noch
weniger kann unsere Wissenschaft hierfür Grundprinzipien aufstellen ;
das muß der Volkswirtschaftspolitik und den Spezialdisziplinen vorbehalten
 bleiben. Auch in bezug auf die Verwaltung hat die Wissenschaft
 bisher zu wenig grundlegende Gesichtspunkte zu geben vermocht,
so daß in der Hauptsache für sie nur die erste Aufgabe, die Zusammenbringung
 der nötigen Mittel, und zwar heutigentags der
Geldmittel, in Betracht kommen kann. Hiernach würde die Definition
 zu lauten haben: die Finanzwissenschaft ist die Lehre
von den zweckmäßigsten Mitteln, dem Staate, den Gemeinden
 und anderen öffentlichen Körperschaften die
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Geldmittelzu verschaffen.
 Sie hat somit hauptsächlich einen praktischen Charakter
und tritt an die Seite der Volkswirtschaftspolitik, stützt sich aber auf
die Grundlehren der Nationalökonomie.
Die Staatsgewalt tritt in der Finanzwirtschaft als juristische
Persönlichkeit auf, als Fiskus, der eigenen Besitz hat, z. B. in den
Domänen, für gemachte Schulden zu haften hat, Gelder einnimmt
und ausgibt. Die Einzelwirtschaft, die er führt, unterscheidet sich von
den Privatwirtschaften wesentlich durch folgende Momente:
1. Das Vermögen des Staates gehört der Gesamtheit der Bevölkerung,
 nicht einem Teil derselben. Die Verwaltung desselben ist
deshalb nicht privatwirtschaftlich, sondern stets mit Rücksicht auf die
Gesamtheit durchzuführen. Es ist nicht Aufgabe des Staates, Vermögen
 anzusammeln, als Selbstzweck, sondern nur soweit es für bestimmte
 Zwecke erforderlich erscheint,
2, Den Ausgangspunkt der Privatwirtschaft bildet das Einkommen,
 wonach sich die Ausgaben zu richten haben. Bei der Staatsund
 auch Gemeindewirtschaft bilden dagegen die Ausgaben den
Ausgangspunkt, nach denen sich die Einnahmen zu richten haben, denn
es soll nur ausgegeben werden, was sich als unumgänglich notwendig
herausstellt; was als solches anerkannt ist, muß dann gedeckt werden,
and es bleibt zu untersuchen, auf welche Weise am zweckmäßigsten
die nötigen Summen beschafft werden. Die Einnahmequelle, das
Volksvermögen, :ist in dieser Hinsicht als fast unerschöpflich anzusehen.
Aber es darf daraus nur genommen und der privatwirtschaftlichen
Verwendung entzogen werden, was für die Staatsverwaltung, resp. die
Verwaltung der politischen Körperschaften notwendig ist und daher von
ihnen im Gesamtinteresse besser verwertet werden kann, als durch die
Einzelnen selbst. Deshalb wird in den deutschen Parlamenten auch
        <pb n="12" />
        neuerdings zuerst über die zu machenden Ausgaben beraten, und sind
liese festgestellt, so wird dann als zweite ergänzende Aufgabe die
Untersuchung in Angriff genommen, auf welche Weise die Deckung
des Bedarfs bewirkt werden kann.
3. Die Privatwirtschaft erlangt Einnahmen auf Grund von Leistungen
als Gegengabe. Der Staat ist in ‘der Lage, sich dieselben auf dem
Wege des Zwanges ohne Gegenleistung nach Bedarf von den Privatwirtschaften
 zu verschaffen. .
4. Da der Staat, wie erwähnt, seine Einnahmen hauptsächlich auf
den Ertrag der Privatwirtschaften stützt, der Selbsterwerb hierzu bei
weitem nicht ausreicht, ist die, Wirkung jedes Anspruches an die
Leistungen der Privatwirtschaften, also auf die ganze Volkswirtschaft
fortdauernd zu beachten. Eben deshalb haben wir es mit einem Teile
der politischen Oekonomie zu tun.

82.
Geschichte und Literatur.

Untersuchungen über Finanzfragen gehen in alter Zeit mit denen
über die Volkswirtschaft Hand in Hand und haben ungefähr in gleicher
Zeit wissenschaftlichen Charakter angenommen. Wir verweisen deshalb
 in dieser Hinsicht auf die Geschichte der Nationalökonomie in
dem Grundriß I S, 294. Hier sind besonders zu nennen: Bodinus,
 de re publica; 1568, Veit Ludw. von Seckendorf, Teutscher
 Fürstenstaat. Frankfurt a. M. 1656. Gasser, Einleitung zu
den ökonomischen, polit. und Kameralwissenschaften, Bd, I. Halle 1729.
Montesquieu in seinem Esprit des lois, 1748, der besonders den
Zusammenhang des Finanzwesens mit der Volkswirtschaft und Staatsverfassung
 erörtert. Der ältere Mirabeau in seiner Theorie de Vimpöt,
1761. Besonders Adam Smith in dem letzten Teile seiner Untersuchungen
 über die Ursachen des Volkswohlstandes, 1776, worin er
3ystematisch die Grundprinzipien für eine Steuerlehre aufstellt.
In Deutschland sind von Jacob Soden, v. Malchus, besonders
 von J, G. Hoffmann, Die Lehre von den Steuern. Berlin 1840.
J, H, G. v. Justi und v. Sonnenfels (Grundsätze der Polizei,
Handlung und Finanz. Wien 1763), Rau (Grundsätze der Finanzwissenschaft.
 Heidelberg 1832 und 37) besondere Hand- und Lehrbücher
 über das Finanzwesen herausgegeben und damit der Versuch
zemacht, eine selbständige Disziplin der Finanzwissenschaft zu schaffen.
Wesentlich fortgebildet ist dieses von Lorenz v. Stein in seiner
Finanzwissenschaft. Leipzig 1860 und 86. 5. Aufl. Es sind weiter
zu nennen E. Pfeiffer, Die Staatseinnahmen, Geschichte, Kritik und
Statistik ders, Stuttgart 1866. H üllmann, Deutsche Finanzgeschichte
des Mittelalters. Berlin 1805. De Parieu, Trait6 des impöts. Paris
1847, Mamogeran, Histoire de Vimpöt en France. Paris 1867
and 76. Vorzüglich ist in neuerer Zeit die Wissenschaft gefördert
von Adolf Wagner, Finanzwissenschaft. Leipzig (Winter, 1877.
3. Aufl. 1883 und Ergänzungen bis 1901, 4 Teile), welches die hervorragendste
 Leistung auf diesem Gebiete ist. Zu nennen sind noch Roscher,
 System der Finanzwissenschaft. 5. Aufl. Stuttgart 1901. Gustav
Cohn, Finanzwissenschaft, Stuttgart 1889. Schäffle, Die Grundsätze
 der Steuerpolitik, "Tübingen 1880 und 1895. Dann Schönbergs
 Handbuch der politischen Oekonomie. III. Band. 4. Aufl.
        <pb n="13" />
        1898. Leroy Beaulieu, Traite de la science des finances. 5 Aufl.
Paris 1892. Robert Giffen, Essays in finances. London 1889.
Eheberg, Grundriß der Finanzwissenschaft. 8. Aufl. Leipzig 1906.
Seligman, Essay’s in taxation. New York 1895. Ueber die Veränderungen
 der Gesetzgebung in den verschiedenen Ländern berichtet
regelmäßig das „Finanzarchiv“ von Schanz. Für die einzelnen Länder
und Fragen bieten das „Handwörterbuch der Staatswissenschaften“,
2, Aufl., Jena 1898—1901, Elster, Wörterbuch der Volkswirtschaft
Jena 1898, umfassendes Material und orientierende Auskunft.

8 3.
Die Einnahmequellen des Staates,

Als solche sind zu nennen: 1. Der privatwirtschaftliche Staatsbesitz
 und Staatsbetrieb bei freier Konkurrenz. Der Staat tritt
hier als Privatunternehmer ohne besondere Vorrechte auf. Das ist
der Fall bei dem Domanialbesitz: Landgütern, Forsten, dann bei Bergwerken,
 Eisenbahnen, Fabrikunternehmungen, Banken etc. Dagegen
gehören nicht hierher Besitztümer, welche nur Kosten verursachen,
oder nur unbedeutende und nebensächliche Einnahmen liefern, wie
Museen, Schlösser, Festungen, Kriegsschiffe und Chausseen ete.
In alter Zeit bildete der Besitz an Grund und Boden die hauptsächlichste
 Einnahmequelle und wurde dann in dem merkantilistischen
Zeitalter in der mannigfaltigsten Weise ergänzt, zum Teil schon während
 des 18, Jahrhunderts, wie in England. Besonders in der ersten
Hälfte des 19. Jahrhunderts ist diese Quelle mehr und mehr in den
Hintergrund getreten und vielfach auf ein Minimum reduziert. In den
letzten Dezennien hat sie, namentlich durch Erweiterung des Forstbesitzes
 und durch die Verstaatlichung der Eisenbahnen wieder eine
höhere Bedeutung erlangt.
2. Die Regalien. Sie sind Nutzungsrechte, die sich der Staat
vermöge seines Hoheitsrechtes vorbehält, um Einnahmen daraus zu erzielen
 oder wirtschaftliche Aufgaben besser erfüllen zu können: 1. auf
den Betrieb gewisser Gewerbe und Unternehmungen: Salz-, Tabaksmonopol,
 das Kaffeemonopol der Holländer auf Java. 2. Aneignung
gewisser Naturgegenstände unter Beschränkung des Eigentumsrechtes
der Privatbesitzer: das Gold-, Silber-, Platin- und Bernsteinregal.
3. Vorbehaltung der Benutzung von Gewässern, Straßen oder gewisser
Tätigkeiten: Münz-, Postregal,
Man kann hiernach zwei Arten der Monopole unterscheiden: V erwaltungsmonopole,
 welche der Regierung die Erfüllung ihrer Aufgaben
 dank dem Ausschluß der Privatkonkurrenz erleichtern sollen, wie
bei dem Post- und Münzregal, oder Finanzmonopole, welche die
hauptsächlichste oder alleinige Bestimmung haben, der Staatskasse höhere
Einnahmen zu verschaffen als es durch ungeschützte wirtschaftliche
Tätigkeit möglich wäre, oder um die Erhebung leichter oder zweckmäßiger
 durchzuführen als es auf dem Wege der gewöhnlichen Besteuerung
 tunlich erscheint.
Schon im alten Rom gab es ein Salzmonopol. Im 17. und 18.
Jahrhundert griffen Monopole in extremer Weise um sich, während
man im Laufe des 19. Jahrhunderts immer allgemeiner an der Beseitigung
 derselben gearbeitet hat.
A. Wagner behandelt die Monopole nicht als eine besondere
        <pb n="14" />
        Kategorie, sondern faßt sie als eine besondere Art der Besteuerung
resp. der Gebührenerhebung auf. Das ist vollständig berechtigt z. B. bei
dem Tabaksmonopol, wo allerdings die Monopolisierung nur zu dem
Zwecke geschieht, um höhere Preise von den Konsumenten einzuziehen,
als sie bei der Konkurrenz der privatwirtschaftlichen Tätigkeit möglich
wären, und wo diese Preiserhöhung die einfache Erhebung einer Abgabe
für allgemeine Staatszwecke in sich schließt, also bei den eigentlichen
Finanzmonopolen. Wo indessen die Monopolisierung nur aus allgemein
 wirtschaftlichen Gründen geschieht, und der Betrieb hauptsächlich
 im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse durchgeführt wird,
wie z. B. von der Post und Münze, wird die einfache Einreihung unter
die anderen Kategorien kaum angemessen sein. Durch die Monopolisierung
 erhalten die Unternehmungen einen ganz anderen Charakter,
so daß ihre gesonderte Behandlung wohl gerechtfertigt erscheint,
3. Die Steuern, Sie sind Zwangsbeiträge zur Staatskasse, welche
die Staatsgewalt von den Privatwirtschaften nach einem allgemein
gültigen Maßstabe erhebt, ohne ein unmittelbares Aequivalent dafür
zu bieten, wie das bei der Erhebung der Einkommensteuer, eines
Zolles etc. der Fall ist. Adolf Wagner legt ihnen noch den sozialpolitischen
 Charakter, zur Herbeiführung einer veränderten Verteilung
des Volkseinkommens beizutragen, bei. Aber dieses wird nur ganz
ausnahmsweise der Fall sein, wie ebenso mitunter wirtschaftliche oder
pädagogische Zwecke damit verbunden werden, z. B. eine höhere
Branntweinsteuer als Mittel gegen den Alkoholismus; die Rübensteuer,
um eine Prämie auf Erzeugung zuckerhaltiger Rüben zu erteilen ;
Schutzzölle etc., die sämtlich Nebenzwecke in sich schließen. Doch
haben sie neben dem Hauptzwecke keine so allgemeine und gleichmäßige
 Bedeutung, um es gerechtfertigt erscheinen zu lassen, den
sozialpolitischen Zweck als Grundprinzip der Steuern aufzustellen; sie
kommen vielmehr nur in vereinzelten Fällen, also ausnahmsweise in
Betracht.
4. Die Gebühren. Sie sind unmittelbare, aber nur teilweise
Vergütungen für vom Staate geleistete Dienste, erhoben bei Anstalten,
welche vom Staate aus allgemeinen volkswirtschaftlichen oder Kulturrücksichten
 erhalten werden müßten, auch wenn sie nichts einbrächten.
Das ist der Fall bei Abgaben, welche für Handlungen der Justiz,
z. B. der Testamentsaufbewahrung; von der Verwaltung und Polizei
für Ausstellung von Legitimationspapieren; für die Benutzung von
Hafenanlagen, Straßen, Kanälen etc. erhoben werden. Sobald derartige
 Zahlungen in die Höhe geschraubt und in Beträgen erhoben
werden, welche über die Selbstkosten hinausgehen, erhalten sie den
Steuercharakter, Zahlungen für Leistungen aus sonstigem Staatsbesitz
und Staatsbetrieb von allgemein wirtschaftlichem Charakter werden auch
nach dem Sprachgebrauch nicht als Gebühren bezeichnet.
5. Die Anleihen. Sie entstehen durch Aufnahme freiwilliger
Darlehen auf Grund des Kredites des Staates, der Gemeinde ete. Sie
sind zur Deckung eines außerordentlichen Bedarfs bestimmt, der nicht
auf dem regelmäßigen Wege befriedigt werden kann.
        <pb n="15" />
        3 4.
Vorzügeund Nachteiledes Staatsbesitzesund-betriebes
als Finanzquelle,

Als Vorzüge sind zu nennen: 1. Durch privatwirtschaftliche
Tätigkeit erlangen der Staat und die Gemeinde Einnahmen, ohne daß
sie die Privatwirtschaften zu belästigen brauchen. 2. In entsprechender
Weise wird der Steuerdruck vermindert. Je höher die Ansprüche
der Kassen, je schärfer die Steuerschraube bereits angezogen ist, um
so wohltätiger wird die Erleichterung empfunden, wenn ein Teil des
Bedarfes durch Selbsterwerb zusammengebracht wird, weil mit jeder
Steuer Härten und Ungerechtigkeiten verbunden sind, die um so
schärfer hervortreten, je höher die Summen sind, die dadurch zusammengebracht
 werden müssen. Hiergegen fällt weniger in das Gewicht
3. die Bedeutung des Besitzes als Reservefond und 4. als Kreditbasis,
weil heutigentags so große Summen in Betracht kommen, daß dagegen
 der Besitz doch nur eine untergeordnete Rolle spielen kann,
und die Wohlhabenheit des Volkes, eine gute Finanzwirtschaft weit
mehr ins Gewicht fallen.
Zu diesen finanziellen Vorzügen kommt noch 5. der wirtschaftliche
 und 6. der sozialpolitische, daß Staat und Gemeinde als
Besitzer indirekt einen großen Einfluß auszuüben vermögen, sei es in
der Handhabung der Betriebe z. B. der Eisenbahnen und Forsten im
volkswirtschaftlichen Interesse, sei es durch die Haltung und pekuniäre
Stellung der Beamten und des Arbeiterpersonals, sei es um als Konkurrent
 den Kartellen entgegentreten zu können.
Diesen Vorzügen stehen aber auch Nachteile empfindlicher
Art gegenüber:
]. Vor allem ist es klar, daß die erwähnten finanziellen Vorzüge
 bei dem Vorhandensein entsprechender Staatsschulden illusorisch
werden. Der Reservefond, wie die Kreditbasis liegen dann nur scheinbar
 vor, und wenn den Einnahmen aus dem Besitze ebensolche Ausgaben
 für Verzinsung der Staatsschuld gegenüber stehen, so geht der
Nutzen verloren. Dazu kommt, daß dann ein doppelter Verwaltungsapparat
 vorhanden sein muß, durch eine besondere Staatsschuldenverwaltung,
 wodurch doppelte Ausgaben veranlaßt werden.
2. Im allgemeinen wirtschaftet der Staat teurer als der Privatanternehmer.
 Er bedarf eines komplizierten Kontrollapparates. Ein
Beamter ist in seiner Tätigkeit. durch Statuten oder Verordnungen
gebunden. Die Rücksicht auf die Vorgesetzten erschwert ein rasches
Handeln, und die Uebernahme eines Risikos kann ihm kaum zugemutet
 werden. Schon Aktiengesellschaften können mit einzelnen Unteraehmern
 unter sonst gleichen Verhältnissen nicht konkurrieren, wo die
momentane Benutzung von Konjunkturen notwendig ist und überhaupt
die Leitung kaufmännisch betrieben werden muß, weil der Direktor
stets Rücksicht auf die Generalversammlung der oft nicht sachverständigen
 Aktionäre nehmen muß und an die Einwilligung des Verwaltungs-
 und event. des Aufsichtsrates gebunden ist. Ihre Rentabilität
 wird durch den teuren Verwaltungsapparat außerdem sehr beeinträchtigt.
 Daher wird der Betrieb in der Hand des Staates oder
der Gemeinde nur bei gleichmäßigem Geschäftsgange des Unteraehmens,
 dadurch erleichterter Kontrolle und geringem Risiko zweck-
        <pb n="16" />
        mäßig durchgeführt werden können, was bei der Verwaltung der
Forsten, Eisenbahnen, Wasserleitungen, Gasanstalten etc. der Fall ist.
Die Bewirtschaftung und Leitung der Unternehmungen durch Beamte,
die vielfach nicht durch Verpachtung ete. zu umgehen ist, pflegt nicht
ausreichend. zu sein, weil der Druck des Privatinteresses dabei nicht
zur Geltung kommt.
3. Jeder Staatsbesitz, der auch vom Staate betrieben wird, ist
der privatwirtschaftlichen Verwertung entzogen. Ist die Ausnutzung
keine vollkommene, so ist der Nachteil ein doppelter, nicht nur für
die Staatskasse, sondern auch für die Volkswirtschaft. Wenn Staatsbergwerke
 schlecht verwaltet werden, so werden nicht so viel Produkte
an das Tageslicht gefördert, als möglich wäre, Arbeitskraft wird vergeudet
 und die Staatseinnahme ist eine unzureichende.
4. Der Staatsbetrieb in größerem Maßstabe erfordert ein bedeutendes
 Beamtenheer, erhöht damit die Zahl von der Regierungsgewalt
 abhängiger Bürger, was den Parlamentarismus beeinträchtigen
kann... Wo außerdem der Beamtenstand nicht völlig intakt ist, tritt
die Gefahr eines ausgedehnten Bestechungswesens hervor.
5. Durch die Uebernahme ausgedehnter wirtschaftlicher Tätigkeit
wird die Staatsgewalt von anderen Aufgaben abgelenkt, und die wirtschaftlichen
 Interessen gewinnen leicht das Uebergewicht. In Ländern,
wo die Staatsgewalt in der Hand einzelner politischer Parteien liegt,
welche einander bekämpfen und in der Herrschaft ablösen, steht die
einseitige Ausbeutung der wirtschaftlichen Macht‘ im Parteiinteresse zu
befürchten, z. B. bei den Eisenbahnen,
6. Die Einnahmen aus Staatsbesitz und Staatsbetrieb sind je nach
den wirtschaftlichen Konjunktüren Schwankungen unterworfen. Je
höher der Prozentsatz ist, den sie von den gesamten Staatseinnahmen
ausmachen, um so schwieriger wird daher die Aufstellung des Staatsbudgets.
 Gerade diese Einnahmen pflegen zu versagen oder doch zu
sinken, wenn der Staat sie am notwendigsten gebraucht, wie in Zeiten
der Krisis, besonders bei Kriegen etc.
Aus dem Gesagten geht hervor, daß im allgemeinen nicht zu
empfehlen ist, den Staatsbesitz bei ausgedehnten Schulden zu konservieren,
 vielmehr nur, wo besondere Gründe dafür nachgewiesen
werden können, die sowohl finanzieller, wie wirtschaftlicher und sozialpolitischer
 Natur sein können. In jedem einzelnen Falle sind deshalb
 die Verhältnisse speziell zu untersuchen. Bei stark steigender
Grundrente z. B. wird es Torheit sein, (rund und Boden aus der
Hand zu geben, was ganz besonders bei der Gemeinde ins Gewicht
fällt, so daß sogar eine Erweiterung des Gemeindebesitzes an Grund
und Boden nur als wünschenswert zu bezeichnen ist. Eine Gemeinde
mit ausgedehntem Eigenbesitz wird ungleich leichter auch höheren
Ausgaben, z. B. für Schulzwecke, sanitäre Anlagen etc. gerecht zu
werden vermögen, als wenn die Mittel für jede Ausgabe erst durch
eine neue Steuer aufgebracht werden müssen. Besonders die städtischen
Gemeinden können durch ausgedehnten Besitz an Grund und Boden
in der Umgebung im allgemeinen nur Vorteil haben. In bezug auf
den Betrieb gelten aber auch für die Gemeinden die oben angeführten
Grundprinzipien.
Selbstverständlich können die Gründe für Konservierung eines
vorhandenen Besitzes ausreichend sein, ohne darum auch für die Vermehrung
 desselben hinlänglich zu erscheinen.
        <pb n="17" />
        5
Vorteile und Nachteile der Monopole.
A) Vorteile.
1. Durch die Monopolisierung eines Betriebes wird die Möglichkeit
 geboten, aus demselben höhere Einnahmen leichter zu beziehen,
als es durch eine einfache Besteuerung möglich ist, und dieses wird
ım so mehr der Fall sein, je mehr das Publikum auf die betreffenden
Leistungen angewiesen ist. (Salzmonopol.) Wo deshalb erkannt ist,
daß bei den vorliegenden Verhältnissen aus einem bestimmten Gegenstande
 z. B. Tabak, Branntwein etc. eine besonders hohe Summe
herausgezogen werden muß, weil die anderen Einnahmequellen bereits
versagen, kann der Uebergang zum Monopol sich als das geringere
Uebel erweisen.
2. Durch die Monopolisierung und die damit verbundene allseitige
UÜeberwachung des betreffenden Gegenstandes wird die Defraudation
leichter verhindert, die sich als ein Hauptübelstand einer hohen Besteuerung
 herauszustellen pflegt.
3. Unter Umständen kann durch die ausschließliche Staatstätigzeit
 eine vollkommenere Leistung erzielt werden, wie das bei der Post
ınzweifelhaft der Fall ist. .
4. Während bei der gewöhnlichen Besteuerung eine Abstufung
der Auflage nach dem Werte des Gegenstandes und damit eine Anpassung
 an die verschiedene Vermögenslage der Bevölkerung nur sehr
unvollkommen und oft gar nicht durchgeführt werden kann, bietet
hierzu ein Monopol die beste Handhabe. Während z. B. die Tabaksteuer
 die Qualität nur sehr unvollkommen berücksichtigt, findet bei
dem Monopol eine sehr verschiedene Belastung der feineren und gewöhnlicheren
 Zigarre statt, und gerade diese Berücksichtigung der
Zahlungsfähigkeit des Publikums ermöglicht eine höhere Besteuerung
&amp;gt;hne die Härten und Ungerechtigkeiten, welche bei einer einfachen
Steuer unvermeidlich sind,
5. Es kann ebenso bei Monopolisierung Preisermäßigung und
Ausgleichung der Preise Platz greifen, wo dieses. als wirtschaftlich
wünschenswert erkannt ist. Das war früher vielfach bei dem Salzmonopol
 und ist jetzt bei der Post der Fall, indem in armen, entlegenen
 Gegenden ohne gute Verkehrsstraßen, das Salz zu demselben
Preise abgegeben wurde, wie in der Nähe der Salzwerke, und die
niedrigen Portosätze auch für große Entfernungen, z. B. nach den
Kolonien, gewährt werden.
B) Als Nachteile der Monopole stellen sich die folgenden heraus:
i. Alle die in den vorigen Paragraphen angeführten Nachteile,
die mit Staatsbesitz und -betrieb verbunden sind. Die höhere Beschränkung
 des Privatbetriebes wirkt noch in höherem Maße hemmend
auf die volkswirtschaftliche Entwicklung, und bei größerer Ausbreitung
derselben müssen sie den Unternehmungsgeist lähmen.
2. Die Beseitigung der Konkurrenz führt erfahrungsgemäß zur
Erschlaffung und zu Schlendrian, Es fehlt der Trieb, sich durch Arbeit
zu höheren Leistungen emporzuschwingen.
3. Rigorose Bestimmungen, welche auch das konsumierende Publikum
 belästigen, sind meist dabei unvermeidlich.

Q.
        <pb n="18" />
        4. Die parlamentarische Kontrolle ist bei dieser Art des Erwerbes
mn besonderer Weise erschwert, was nur zum Teil durch die Presse
zusgeglichen werden kann. .
Je höher entwickelt die ganze Volkswirtschaft ist, und je kompli-‚ierter
 der betreffende Betrieb sich erweist, um so mehr treten die
Nachteile in den Vordergrund. Sie müssen besonders bei der Neuanführung
 eines Monopols fühlbar sein, dagegen werden sie weniger
ampfunden, wenn dasselbe schon längere Zeit bestanden hat, und die
wirtschaftliche Tätigkeit und die Gewohnheiten der Bevölkerung sich
lemselben angepaßt haben.
Nach allem werden Finanzmonopole an und für sich als große
Uebel anzusehen sein, zu denen man nur im Notfalle seine Zuflucht
aehmen darf, wenn nur auf diese Weise die nötigen Summen zusammen
zebracht werden können, und andere Wege noch größere Härten und
Unzuträglichkeiten mit sich führen. Solche Verhältnisse treten allerlings
 in neuerer Zeit bei dem enormen Anwachsen der Ansprüche an
lie Staatskasse hier und da ein, so daß die Wiedereinführung von
Monopolen auch dort bereits angestrebt wird, wo sie bisher unbedingt
ınd mit Recht verworfen wurden. .
In Gemeinden sind Monopole aus Finanzrücksichten kaum anwendbar,
 gleichwohl liegen Beispiele aus früherer Zeit vor, indem
ine Monopolisierung einzelnen Gemeinden durch die Staatsgewalt einzeräumt
 wurde, Auch in der neueren Zeit ist ein solches Beispiel in
dem Gothenberger System zu erwähnen, wo der Gemeinde allein das
Recht des Ausschankes alkoholischer Getränke vorbehalten ist. Die
dafür konzessionierten Restaurateure dürfen keinen Profit nehmen;
die nicht unbedeutende Preiserhöhung kommt der Gemeindekasse
oder bestimmten Wohltätigkeitszwecken ausschließlich zugute. Hierbei
überwiegt allerdings der polizeilich pädagogische Gesichtspunkt den
finanziellen.
        <pb n="19" />
        Abschnitt IL.

Die Lehre von den Steuern.

Kapitel I.

Die Theorie der Steuern,
Kisenhart, Die Kunst der Besteuerung. Berlin 1868,
Neumann, Die Steuer nach der Steuerfähigkeit, Beitrag zur Kritik und Geschichte
 der Lehre von den Steuern, Jahrbücher für Nationalökonomie 1880/81.
Neue Folge. Bd. I und II. .
B. Fwuisting, Die Grundzüge der Steuerlehre. Berlin 1902.
Wagner, Finanzwissenschaft, II, $$ 101 ff. II!

8 6.
Das Steuerrecht und der Steuermaßstab.
R. Meyer, Die Prinzipien der gerechten Besteuerung in der neueren Finanzvissenschaft.
 Wien 1884,
&amp;amp;. Schanz. Zur Frage der Steuerpflicht. Finanzarchivr 1892. Bd. IT.

In älterer Zeit begründete man das Recht des Staates, Steuern
zu erheben, mit den Vorteilen, welche er den Bürgern gewährte, und
sah den Maßstab für die Besteuerung in den dem Pflichtigen von dem
Staate gewährten Vorteilen. So lautete die sog. Vergeltungssheorie,
 welche das Prinzip der Leistung und Gegenleistung
oder das Gebührenprinzip aufstellte, auch die Genußtheorie
genannt.
Diese Theorie wurde zuerst von dem englischen Philosophen
Hobbes 1669 ausgesprochen, welcher die Steuer als den Preis für
erkaufte Sicherheit bezeichnet. Montesquieu nannte sie eine Abgabe,
am den Rest des Vermögens in Ruhe genießen zu können. Hugo
Grotius, Puffendorf, A. v. Haller vertraten dasselbe Prinzip.
{In der neueren Zeit wollte noch Rottek die Steuerpflicht nach dem
Maße der Teilnahme des Bürgers an den Wohltaten des Staates berechnen;
 ähnlich Lorenz von Stein noch in der zweiten Auflage
seines Lehrbuches 1871, von Hock, Faucher, Michaelis u. @.;
ebensowohl Konservative wie Freihändler im Dresdner Landtag und
der badischen ersten Kammer bei Gelegenheit der Beratung der
Steuerreform.
Diese Theorie ist nicht als richtig anzuerkennen, denn danach
müßte bei Mangel an Schutz durch den Staat, im Falle eines unglück-
        <pb n="20" />
        ALTEITENGTIT U
SE

11

lichen Krieges, dann eines Diebstahls dem Beschädigten das Recht
der Steuerverweigerung zustehen, Der Gebildete wie der körperlich
und geistig Schwache, welche offenbar mehr Schutz bedürfen und
zrößeren Nutzen von den Staatseinrichtungen haben, als der Ungebildete
and Gesunde müßten zu höheren Steuerzahlungen verpflichtet sein,
auch wenn sie unbemittelt sind. Der Schutz der Person ist offenbar
ebenso in Anschlag zu bringen wie der Schutz des Vermögens, und
äoch erkennt man allgemein an, daß der Reichere eine höhere Steuerpflicht
 besitzt, als der Aermere. Die Leistungen des Staates lassen
sich in keiner Weise abschätzen und messen, um daraufhin die Gegenleistung
 bestimmen zu können. Auf der anderen Seite müßte auch in
Rechnung gebracht werden, was der Bürger seinerseits dem Staate an
persönlichen Leistungen bietet und womit er bereits einen Teil der
Schuld abträgt. Wer ein Ehrenamt übernimmt, müßte dementsprechend
von der Steuer befreit werden. KEin tüchtiger Gewerbsmann, der volkswirtschaftlich
 mehr leistet und einer größeren Zahl von Arbeitern Ver-Jienst
 gewährt, als sein untüchtiger Konkurrent, der weniger Menschen
Unterhalt gewährt, müßte weniger Steuern zahlen, als dieser.
Mit dieser Auffassung wird der Staat zum Krämerladen herabgedrückt.
 Der Staat ist vielmehr als Kulturnotwendigkeit höher
aufzufassen und dem Bürger anders gegenüber zu stellen. Das Verhältnis
 wird am richtigsten aufgefaßt und verglichen mit dem der
Eltern zu ihren Kindern, wo auch die Pflichten der Kinder nicht bemessen
 werden können nach dem, was sie von den Eltern empfangen
haben. Der Kulturmensch genießt durch den Staat weit
mehr Wohltaten, als er ihm zurückzuzahlen vermag,
er ist nur zu wenig daran gewöhnt, sich diese Wohl
taten genügend zu vergegenwärtigen.
Der Staat braucht, um seine Kulturaufgaben zu erfüllen, persönliche
 Dienste verschiedenster Art, sowie Geldbeiträge von den Bürgern,
Infolgedessen steht ihm das Recht zu, solche Leistungen von ihnen
zu verlangen, Aus Bürgerpflicht hat Jeder zu bieten, was er vermag,
durch Uebernahme ebenso der Wehrpflicht im Heere, eines Ehrenamtes,
 wie von (J%eldzahlungen, Dagegen ist es die Aufgabe des
Staates, die damit verbundene Last möglichst gleichmäßig zu verteilen,
so daß Niemand Anderen gegenüber überbürdet wird, Das wird im
allgemeinen der Fall sein, wenn jeder nach seiner pekuniären
Leistungsfähigkeit zahlt. Es gilt demgemäß die praktische Aufgabe
 zu lösen, die Leistungsfähigkeit der Einzelnen festzustellen und
dementsprechend die Abgaben aufzulegen.
Kommen auch im großen ganzen bei der Gemeinde und anderen
 öffentlichen Körperschaften die gleichen Prinzipien wie bei dem
Staate in Betracht, und wird auch hier die Steuerauflegung in großer
Ausdehnung nach der Leistungsfähigkeit geschehen müssen, so treten
hier doch häufiger Fälle ein, wo bestimmte Leistungen der Gemeindeverwaltung
 bestimmten Kategorien der Bürger in erster Linie zugute
kommen, und infolgedessen das Prinzip von Leistung und Gegenleistung
 zur Anwendung gebracht werden kann. Dagegen ist es zu
weit gegangen, die Gemeindeabgaben allein nach diesem Prinzip auflegen
 zu wollen (Braun auf dem volkswirtschaftlichen Kongreß (Hamburg
 1867). Der Grundbesitzer auf dem Lande hat von der Anlage
einer Chaussee in erster Linie Vorteile, er benutzt sie mehr als Andere,
 erspart dadurch Wirtschaftskosten. und der Wert seines Grund-
        <pb n="21" />
        stückes wird dadurch gehoben. Es wird gerechtfertigt sein, wenn er
zu der Anlage mehr beiträgt als andere Bürger, z. B. der Schullehrer.
Aber auch dieser hat Vorteile davon durch billigeren Bezug von
Waren etc., so daß es ungerechtfertigt wäre, dem Grundbesitzer die
Last allein aufzubürden. Werden in einer Stadt Anlagen gemacht,
Kanalisation, Wasserleitung, welche den Gesundheitszustand der Stadt
verbessern; wird ein Theater gebaut, ein Gymnasium eingerichtet;
werden Verschönerungen angelegt, so kommt dieses allen zugute, aber
am meisten dem Grund- und Hausbesitzer, Durch stärkeren Zuzug
der Bevölkerung steigt die Nachfrage nach Wohnungen, sie gewährt
ihm höhere Miete, erhöht den Wert des (}rund und Bodens und des
Hauses. Er hat deshalb auch eine höhere Gegenleistung zu tragen.
Ausgaben dagegen für Armenwesen, für Elementarschulen usw. werden
ihm nicht in höherem Maße als anderen Bürgern zugute kommen;
bei diesen und dem sonstigen gewöhnlichen Aufwand tritt das Prinzip
der Leistungsfähigkeit in seine Rechte.

8 7.
Die Feststellung der Leistungsfähigkeit.

GG. Schanz, Der Einkommensbegriff und die Einkommensteuergesetze, Finanzarchiv
 1896. Bad. If

Um die Leistungsfähigkeit ausfindig zu machen, liegt es nahe, sich
1. an das Vermögen zu halten, indem man Jedem nach seinem Anteil
 am Nationalvermögen auch die zu tragende Steuerlast aufbürdet.
Indessen zeigt es sich, daß dieser Maßstab allein nicht ausreicht. Das
Vermögen schließt vielmehr eine sehr verschiedene Leistungsfähigkeit
in sich. Ein eben in Angriff genommenes Bergwerk, ein noch junger
Wald repräsentieren Vermögen, ohne indes bereits eine Leistungsfähigkeit
 zu besitzen; beide kosten mehr als sie einbringen, und die
in dem Bergwerk angelegten Kapitalien sind vielleicht in kurzem als
verloren anzusehen. Auf der anderen Seite tritt pekuniläre Leistungsfähigkeit
 zutage auch ohne Vermögen und mitunter eine sehr bedeutende,
 wie bei einem höheren Beamten, einem Arzt, einem Advokaten,
 einem berühmten Sänger. Eine Witwe mit mehreren Kindern,
die von den Zinsen eines Kapitals von 20—30000 Mk. leben muß,
wird durch eine Steuer von 100 Mk. schon sehr bedrückt sein, ein
Advokat, der 30000 Mk. im Jahre einnimmt, sehr wenig. ;
2. an das Einkommen. Dasselbe ist vielfach als der beste
Maßstab für die Steuerfähigkeit angesehen (Nasse, Schmoller).
Doch reicht auch dieses allein nicht aus, Was ist aber darunter zu
verstehen? Das Einkommen bilden die Jahreseinnahmen einer wirtschaftenden
 Persönlichkeit, welche verzehrt werden können, ohne die
Vermögenslage zu verschlechtern (Schmoller). Einmalige Einnahmen,
wie Erbschaft, Lotteriegewinn bilden einen Vermögenszuwachs, gehören
mithin nicht zum Einkommen. Es ist im allgemeinen außerdem eine
gewisse regelmäßige Wiederkehr vorausgesetzt. Aus dem Einkommen
ist natürlich der Lebensunterhalt zu bestreiten, also nicht von den
Jahreseinnahmen abzuziehen, um das Einkommen festzustellen, wohl
aber die Produktionskosten in einem Geschäfte. Ausgaben, welche
eine Erhöhung des Vermögensstammes herbeiführen, wie Meliorationen,
Bauten im landwirtschaftlichen Betriebe sind Kapitalisierung aus dem
        <pb n="22" />
        18 —

Einkommen, daher nicht mit den Produktionskosten in Abrechnung
zu bringen. Dies wird bei Erörterung der Einkommensteuer ausführlicher
 zu behandeln sein.
Dasselbe £inkommen repräsentiert eine verschiedene Leistungsfähigkeit
 je nach dem Orte, wo dasselbe gebraucht wird, weil der
Geldwert derselben Summe unter ungleichen Verhältnissen ein sehr
verschiedener ist. In großen Städten mit hohen Mieten, großen Entfernungen
 etc. ist das Leben teurer als in kleinen; dieselbe Summe
kann an dem einen Orte für den Lebensunterhalt sehr gut ausreichen
und sich an einem anderen, auch für dieselbe Familie, als zu klein
erweisen. Die Zahl der Familienglieder, die von demselben Einkommen
zu unterhalten sind, fällt gleichfalls erheblich ins Gewicht. Sind altersschwache,
 kranke Mitglieder zu versorgen, so erwachsen daraus besondere
 Kosten, deren Berücksichtigung die Gerechtigkeit erfordert, wo
88 sich überhaupt nur um geringe Einnahmen handelt. Dies ist auch
in der Praxis fast allgemein anerkannt. In Frankreich beschloß am
7. Oktober 1789 die Nationalversammlung: „Steuern sollen erhoben
werden nach Maßgabe des Besitzstandes und der Leistungsfähigkeit.“
in England gestattete schon der erste Versuch mit einer Einkommensteuer
 Ende des vorigen Jahrhunderts die Berücksichtigung der Familienverhältnisse,
 ebenso in Preußen die alte Klassensteuer für die unterste
Stufe; und das Prinzip ist gegenwärtig fast allgemein akceptiert.
Helferich glaubte außerdem eine Unterscheidung machen zu
dürfen, je nachdem die Steuererhebung für die Existenz des Staates
notwendig sei oder nicht. Ebenso Neumann, ob es sich um Ausgaben
 handelt, die zu decken Pflicht ist, oder die nur Vorteil bringend
3ind. Nur in den letzteren Fällen wollen sie die Berücksichtigung der
persönlichen Verhältnisse zulassen. Indessen dürfte diese Unterscheidung
für die Praxis kaum eine Bedeutung haben und noch weniger durch-(ührbar
 sein. Die Voraussetzung jeder Steuererhebung ist eben, daß
Jie Gelder für den Staat notwendig sind,
Das reine Einkommen zerfällt, wenn es größer ist, nach den damit
zu bestreitenden Ausgaben in drei Teile, welche bei der Besteuerung
verschieden behandelt werden müssen. Der erste Teil dient zur Deckung
des notwendigen Lebensbedarfes, und es hat sich dafür der Ausdruck
 des „Existenzminimums“ gebildet. Der zweite Teil ist zur
Deckung nützlicher aber entbehrlicher Kulturbedürfnisse zu
verwenden. Der dritte Teil bleibt für indifferente und Luxusausgaben
 oder zur Kapitalisierung übrig. Offenbar schließt jeder
dieser Teile eine andere Leistungsfähizkeit in sich.

8.

Das Existenzminimum.

Schmidt, Hermann, Die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Leipzie 1877.

Ein Einkommen, das nur zur notwendigsten Fristung des Lebens
hinreicht, wird eine Leistungsfähigkeit offenbar nicht repräsentieren.
Erst muß der Mensch den dürftigsten Lebensbedarf gedeckt haben,
bevor er die Gaben der Kultur genießen kann, und der Staat hört
auf, eine Wohltat zu sein, wenn er noch da Steuern erhebt, wo durch
lie Abgabe der Mensch zum Hungern verurteilt wird.
Dagegen ist der Einwand erhoben. daß durch die Freilassung
        <pb n="23" />
        des Existenzminimums die Einnahmen des Staates zu sehr vermindert
werden. Das würde aber nur der Fall sein, wenn man das Wort zu
weit faßt, denn die große. Mehrzahl der unteren Klasse bezieht mehr
als ‚ein Existenzminimum an Lohn. Der Kulturstaat ist nicht ein Staat
von Bettlern. Ferner ist eingewendet, daß der Arbeiter mit so geringem
 Einkommen die Steuer doch nicht selbst tragen würde, sondern
die Abwälzung auf den Arbeitgeber erfolgen müßte, die Härte daher
in Wirklichkeit nicht so groß wäre. Eine Abwälzung wäre allerdings
bei der Antastung des Existenzminimums unvermeidlich, aber um so
mehr hat man sich dagegen auszusprechen, da die Abwälzung sich erfahrungsgemäß
 nur außerordentlich langsam, nach erheblichen Kämpfen
und unter großen Härten und Ungerechtigkeiten vollzieht, und die
Steuer dann eben einen andern trifft, als in Aussicht genommen war.
Will man den Fabrikanten höher als bisher zu Leistungen heranziehen,
so soll man es direkt, nicht aber auf Umwegen tun.
Es ist deshalb das Einkommen erst nach Abzug des Existenzminimums
 als leistungsfähig anzuerkennen, und wo dasselbe darüber
nicht hinausgeht, überhaupt steuerfrei zu lassen. Man hat diesen
steuerpflichtigen Rest als das freie Einkommen bezeichnet.
Ist nun aber dieses Existenzminimum allgemein in einem Lande
als gleich anzusehen? Gewiß nicht. Schon nach dem Wohnort tritt,
wie bereits oben ausgeführt, eine beachtenswerte Verschiedenheit hervor.
 In den größeren Städten ist die Miete um das Mehrfache teurer,
als in den kleinen Städten und auf dem Lande, wo der Arbeiter mit
dem halben Lohn sehr gut leben kann, der in der Stadt kaum zur
Existenz hinreicht. Ein einzelnes Ehepaar kann mit einer weit kleineren
 Summe auskommen, wie eine kinderreiche Familie. Aber auch
die gesellschaftliche und die Berufsstellung macht einen erheblichen
Unterschied, der nicht ignoriert werden kann. Ein Gymmnasiallehrer
muß aus Rücksicht für seine Stellung besser gekleidet gehen, besser
wohnen als ein Handwerker, er kann bei geistiger Arbeit und sitzender
Lebensweise sich nicht bei Kartoffelnahrung gesund erhalten, wie ein
Landarbeiter. Nach allem ergibt sich, daß das Existenzminimum sich
tatsächlich sehr verschieden gestaltet, und daß diese Verschiedenheit
bei der Steuerauflegung berücksichtigt werden muß, und zwar bei allen
den Einkommen, bei welchen es noch einen erheblicheren Prozentsatz
ausmacht.

8 9.
Die progressire Besteuerung.
Lehr, Kritische Bemerkungen zu den Gründen für und wider den progressiven
Steuerfuß. Jahrbücher für Nationalökonomie 1877.
Neumann, Progressive Einkommensteuer, Leipzig 1874.
M. Grabein, Beitr. z, Gesch, d. Lehre v. d. Steuerprogress. Fin.-Arch, 1895. Ba. 1.
Das freie Einkommen hat eine um so größere Leistungsrähigkeit,
je größer dasselbe ist, schon weil in diesem die beiden erwähnten
Teile zu scheiden sind, welche für nützliche und für indifferente Ausgaben
 verwendet werden können. Läßt man hier auch einen erheblichen
 Spielraum, so wird immerhin die Ausgabe für nützliche Verwendungen
 beschränkt sein, und ein immer größerer Teil des Einkommens
 für die dritte Kategorie übrig bleiben, je größer die Einkommenbeträge
 sind, die in Betracht kommen. Es dürfte ferner
einleuchten, daß es für 1000 Arbeiter, von denen Jeder 800 Mk. Ein-
        <pb n="24" />
        15

kommen bezieht, schwerer werden muß, 5 %, also 40 Mk. als Einkommensteuer,
 oder für 200 Beamte mit je 4000 Mk. Gehalt, von denen jeder
200 Mk. zahlt, aufzubringen, als einem einzigen Manne, der 800000 Mk.
Einkommen hat, 40000 Mk. zu entrichten, da ihm noch 760000 Mk.
verbleiben, die ihm die ausgedehntesten Luxusausgaben gestatten.
In der Praxis findet man daher auch schon früh Beispiele der
Anerkennung des Prinzips einer progressiven Besteuerung. Friedrich
August von Sachsen führte eine solche ein, die von 1—8 0 stieg.
Bei der preußischen Klassensteuer begann die Heranziehung tatsächlich
 mit 0,7% und erhob sich bis 3%, wenn dann auch eine weitere
Progression unterlassen wurde. In Bremen war der Steuersatz in den
fünfziger Jahren von 2°% pro Mille bis auf 4%, gesteigert. Aehnıiche
 Beispiele liegen gerade für mehrere größere Städte vor. Doch
aat man sich |bis in die neueste Zeit im großen ganzen prinzipiell
ablehnend gegen diese Auffassung verhalten. Als entschiedener Gegner
ist bis zum heutigen Tage Leroy-Beaulieu zu nennen. Gneist
sprach sich in seinen älteren Schriften dahin aus, daß eine progressive
Einkommensteuer die Demoralisation des ganzen Steuersystems herbeiführe,
 dem sie den Grundsatz der Gerechtigkeit unter den Füßen
fortziehe. Von Staatsmännern sind besonders Thiers und (wenigstens
‚ange Zeit) Bismarck als Gegner der Progression bekannt. Bei
der Einführung der Einkommensteuer in Sachsen entschloß man sich,
eine Regression zu akzeptieren, um einer Progression zu entgehen,
indem man von 5000 Taler Einkommen an herabgehend eine Erniedrigung
 des Steuerfußes eintreten ließ. Auf dasselbe kommt die
zugestandene Progression der jetzigen preußischen Einkommensteuer
Maus,
Die Einwände gegen die Progression sind nun die folgenden:
1. Es sei kein Grund, den Reichen schärfer zu besteuern, vornanden,
 da er nicht progressiv, sondern nur proportional mehr genieße
 als der Aermere. Es sei für ihn eine ebenso große Entbehrung,
Luxusbedürfnissen, an die er gewöhnt, zu entsagen, wie für den Unvemittelteren,
 sich Einschränkungen aufzuerlegen. Der Einwand kann
aur als frivol bezeichnet werden und bedarf keiner besonderen Wider-‚egung.

2. Sehr allgemein tritt die Furcht vor einer kommunistischen
Tendenz hervor, indem die Progression als ein Mittel zur Nivellierung
der Einkommen angesehen wird. Doch spricht dieses nur gegen eine
Uebertreibung der Progression, nicht gegen eine solche, welche die
Last nur gleichmäßig zu verteilen bestimmt ist.
3. Sie ist als Strafe auf Fleiß und Tüchtigkeit bezeichnet, weil
derjenige stärker belastet werden solle, der durch seine Tätigkeit
3ich höhere Einnahmen verschafft hat. Doch handelt es sich hier
keineswegs nur oder hauptsächlich um das Ergebnis des Fleißes, sondern
 auch um den Genuß des Ererbten, und außerdem kann von einer
Wirkung als Strafe nicht die Rede sein, solange sich die Progression
in mäßigen Grenzen bewegt, und der größte Teil des Einkommens
dem Inhaber verbleibt.
4. Bei der Progression sei keine Grenze zu finden; bei einer
mathematisch konsequenten Durchführung käme man schließlich zur
Einziehung des: ganzen Einkommens, andernfalls sei die Normierung
der reinen Willkür verfallen. Mit Recht führt aber Neumann an,
Jaß bei allen dergleichen Bestimmungen Willkür unvermeidlich sei.
        <pb n="25" />
        16

Die Höhe der Strafen bei Verbrechen und Vergehen kann gleichfalls
nur nach allgemeinem Ermessen ohne eine mathematische Grundlage
aufgelegt. werden.
Die Grenze in der Steuerprogression liegt naturgemäß dort, wo
das Bedenken einer Verminderung des Sparsinns und der Austreibung
in das Ausland sowie der zu argen Erhöhung der Prämie auf Defraudation
 eintritt. Innerhalb dieser Grenze wird die Rücksicht auf
die öffentliche Meinung bestimmend sein müssen, und man kannleicht verfolgen,
 wie nach dieser Richtung in den letzten Dezennien ein erheblicher
 Umschwung zugunsten einer bedeutenden Progression eingetreten
ist, und die Gewohnheit einer höheren Steuerzahlung einer solchen
mehr und mehr Vorschub leistet.

$ 10.
Fundiertes und unfundiertes Einkommen.
Je nach der Natur der Einnahmequelle ist noch eine weitere Abstufung
 der Steuerauflegung erforderlich.‘ Ein fundiertes, d. h. aus
Vermögen bezogenes Einkommen besitzt eine größere Steuerfähigkeit,
als ein unfundiertes, welches allein von der persönlichen Arbeitskraft
 des Betreffenden abhängig ist, Das Vermögen sichert dem Besitzer
und seiner Familie Einnahmen, auch wenn die Arbeitskraft vermindert
oder durch den Tod aufgehoben ist. Ein Beamter, ein Arzt, ein Advokat
 ohne Vermögen haben dagegen von ihrem Einkommen in Abzug
zu bringen: einmal die Amortisationsprämie für die Erziehungsgelder,
durch die sie ihre Leistungsfähigkeit gewonnen haben; die Versicherungsprämie
 gegen Verdienstlosigkeit durch Krankheit, Invalidität, Altersschwäche
 und zur Sicherung eines Kapitals für den Todesfall, um
die Familie in angemessener Weise zu versorgen, so daß eine erhebliche
 Reduzierung des unfundierten Einkommens Platz greift, bevor
die Leistungsfähigkeit des fundierten erreicht ist.
Dazu kommt, daß dem Besitzer eines Vermögens im allgemeinen
neben dem Ertrage desselben die Möglichkeit verbleibt, sich durch seine
Arbeitskraft noch ergänzende Einnahmen zu verschaffen. Wo dies nicht
vorliegt, wird bei der Besteuerung eine Ermäßigung gerechtfertigt sein.
Dagegen ist angeführt: daß auch das Vermögen keineswegs völlig
gesichert sei, sich vielmehr in hohem Maße gefährdet zeige. Das trifft
indes bei einem großen Teil der Vermögensanlagen, z. B. in sichern
Staatspapieren, Hypotheken etc. nicht zu. Wenn Jemand unsichere
Aktien kauft, so hat er das Risiko selbst zu tragen. Der Staat hat
darauf keine Rücksicht zu nehmen. Wo aber das Vermögen in einem
Gewerbebetriebe zugleich mit der Arbeitskraft und damit verbunden
werwendet wird, kann in einem Steuersysteme darauf entsprechend Rücksicht
 genommen werden. Die Ueberlegenheit des Besitzes bleibt darum
immer noch hestehen.

8 11.

Die Schwierigkeit in der praktischen Durchführung und
die Steuerüberwälzung.
Held, Zur Lehre von d. Ueberwälzung d. Steuern. Tübing. Ztschrft., Bd. XXIV
Kaizl, Die Lehre von der Ueberwälzung der Steuern, Leipzig 1881.
Bei idealen Menschen wäre nach der Aufstellung des Grundprinzips
die Steuerauflegung verhältnismäßig einfach durchzuführen. In Wirk-
        <pb n="26" />
        17

lichkeit stehen aber derselben große Schwierigkeiten entgegen, die niemals
 ganz zu überwinden sind. .
1. Können viele ihr Einkommen nicht angeben, weil sie es nicht
wissen, Nicht nur der Arbeiter, sondern auch der kleine Handwerker,
der Bauer, Beamte und manche andere geben sich sehr allgemein gar
keine Rechenschaft über ihre Jahreseinnahmen und -ausgaben, sondern
leben aus der Hand in den Mund. Auch bei großen Unternehmungen
mit fortdauernden Schwankungen der Reinerträge, wie bei Gutsbesitzern,
Fabrikanten, Kaufleuten, Bankiers, ist es schwierig, das Einkommen
korrekt festzustellen.
2. Wollen die meisten ihr Einkommen nicht augeben,. und dies
fällt schwer ins Gewicht. Die Abneigung, dem Staate zu geben, was
ihm gebührt, die Furcht. mehr zu geben als Andere, die (Heheimniskrämerei
 aus Scheu, Andere einen Einblick in die eigenen Einkommensund
 Vermögensverhältnisse tun zu lassen, sind allgemein verbreitet.
3. Tritt die Unmöglichkeit einer genauen Ermittelung der Einkommensverhältnisse
 für einen Außenstehenden hinzu, also für die Behörden.
 Die Schätzungen durch Kommissionen haben sich allgemein
als trügerisch und unzureichend herausgestellt.
Infulge dieser Schwierigkeiten ist es nicht möglich, durch eine
einzige allgemeine Einkommensteuer zum Ziele zu gelangen, wie die
Erfahrung allgemein gezeigt hat. Man sieht sich vielmehr genötigt,
ein System von Steuern zu konstruieren, welche sich gegenseitig
ergänzen und dasselbe Objekt von verschiedenen Seiten erfassen.
Es tritt aber noch ein 4. Punkt hinzu, nämlich daß der Staat wohl
sagen kann, wer die Steuer zahlen soll, aber nicht genau bestimmen
kann, wer sie tragen wird, und deshalb ist auch die Frage der
VUeberwälzung der Steuern zu erörtern. ;
Jeder Steuerzahler hat das natürliche Streben, die Steuerlast abzuwälzen.
 Wie weit nun die Möglichkeit dazu vorliegt, ist verschieden
beurteilt. Die Freihandelsschule, dann J. G. Hoffmann, Lorenz
von Stein, von praktischen Staatsmännern Thiers und Bismarck,
nahmen an, daß eine jede Steuer abgewälzt werden kann und tatsächlich
 fortdauernd abgewälzt wird. Der Verkehr bietet nach dieser
Auffassung dazu fortdauernd Gelegenheit, da die Steuer als ein. Teil
der Produktionskosten anzusehen ist und überall in den Preisen zum
Ausdruck kommt. Der volkswirtschaftliche Umsatz bewirkt daher, daß
die Last zu allgemeiner angemessener Verteilung gelangt. Wer am
meisten überbürdet ist und den Druck empfindlich spürt, strengt sich
um so energischer an, das Uebermaß auf andere Schultern zu übertragen,
 so daß, je länger die Steuer besteht, sie sich um so mehr allen
Verhältnissen anpaßt und am leichtesten getragen wird. Mit andern
Worten: die alte Steuer ist die beste.
Auf der andern Seite stehen Eisenhart, Held, Adolf Wagner,
 welche nur die indirekten Steuern für abwälzbar halten, die
direkten dagegen nicht. Uns will scheinen, daß beide Auffassungen
an Kinseitigkeit leiden; vielmehr ist im einzelnen Falle die Wirkung
nur selten vorher genau zu bestimmen, denn die Abwälzung ist eine
Machtfrage, und es ist keineswegs leicht festzustellen, welcher Teil
der sich gegenüberstehenden Parteien nach Auflegung der Steuer die
Uebermacht haben wird und infolgedessen die Abwälzung bewirken
kann. Kaizl meint, nur eine ungleiche Steuerbelastung führe zur Abwälzung,
 die Ungerechtigkeit werde tief empfunden und sporne zu
Conrad, Grundriß der polit. Oekonomie. IM. Teil. 4. Aufl. ’
        <pb n="27" />
        — 18 —

besonderer Anstrengung an, dieselbe auszugleichen. Auch das ist nicht
zuzugeben. Denn der Ueberbürdete kann sehr wohl zugleich der
schwächere Teil sein, der nicht in der Lage ist, sich der Bürde zu
entledigen, während auch nicht Ueberlastete geneigt sind, alle Hebel
in Bewegung zu setzen, um Steuern abzuschütteln. Dies tritt bei genauerer
 Untersuchung der einzelnen Steuern wohl klar hervor. Die
Steuerpolitik hat nun die Aufgabe, in dem einen Falle eine beabsichtigte
 Ueberwälzung tunlichst zu vermindern, wobei aber in der
Regel die wirtschaftlichen. Verhältnisse sich als stärker erweisen, wie
die Staatsgewalt. Ueberall aber ist bei der Gesetzgebung die Ueberwälzungsfrage
 genau zu berücksichtigen. Es muß daher näher darauf
eingegangen werden.

8 12.
Die Ueberwälzung bei einzelnen Steuern.

6. Schanz, Zur Frage der Ueberwälzung der indirekten Verbrauchssteuern,
Jahrb. f. Gesetze. u. Verw. 1882.

Am wenigsten wird eine angemessen verteilte Einkommen -
steuer bei der Neuauflegung die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse
 verschieben und darum nur ausnahmsweise einen Anlaß zur Abwälzung
 bieten. Diese ist aber auch dabei sehr wohl denkbar. Kine
neuaufgelegte bedeutende Einkommensteuer kann einen Rentier, der
schon bisher mit seinem Einkommen schwer zu leben vermochte, veranlassen,
 eine sichere Hypothek zu kündigen, um bei einer allerdings
unsicheren Anlage einen höheren Zins zu suchen. Ist der Schuldner
in Bedrängnis, so wird er sich genötigt sehen, einen höheren Zins zu
zahlen und damit die Einkommensteuer eines anderen, des Rentiers.
auf sich zu nehmen,
Eine Grundsteuer bleibt unter unseren Verhältnissen auf dem
ländlichen Grundbesitzer lasten, denn dieser hat keinen Einfluß auf die
Preisbestimmung der gewöhnlichen ländlichen Produkte, die auf dem
Weltmarkte stattfindet. Vielmehr ist die Grundsteuer eine Last, die
auf dem momentanen Besitzer haften bleibt, weil der Käufer, der ihm
las Gut abnehmen will, bei der Taxierung des Gutswertes die Steuer
vom Reinertrage abzieht und diesen dann erst nach dem allgemeinen
Zinsfuß kapitalisiert. Wenn auch nicht sofort völlig, so wird sich im
Laufe der Zeit nach öfterem Besitzwechsel der Landwirt durch die
Anrechnung im Kaufpreise von der Steuer befreit haben, indem die
Abwälzung auf den Vorgänger stattfand, so weit es sich um eine
Vorausbelastung des Grundbesitzers gegenüber den andern Steuerpflichtigen
 handelt (s. $ 25). Dagegen kann schon der unmittelbar be-;roffene
 Grundbesitzer bei günstigen Verhältnissen die Last auf den
Pächter abwälzen, wenn eine große Zahl von Nachfragenden vorhanden
 ist.
In derselhen Weise ist es eine Machtfrage, ob sich der städtische
Grund- und Hausbesitzer eine neuaufgelegte Steuer von seinem Mieter
zurückzahlen lassen kann oder nicht. Er wird hierzu bei schneller
Zunahme der Bevölkerung und Knappheit der Wohnungen die Macht
haben. Das wird dagegen nicht der Fall sein, wenn viele Häuser leer
stehen; und umgekehrt wird eine Mietsteuer von den Hausbesitzern
 getragen werden, wenn große Auswahl von Wohnungen ist,
and infolge zu ausgedehnter Neubauten die Tendenz zu einem Herab-
        <pb n="28" />
        19 —

gehen der Mieten vorliegt. Freilich ist dabei zu beachten, daß auch
hier nach dem Gesetz der Trägheit die Last zunächst auf dem
ruhen bleibt, dem sie zuerst aufgelegt worden ist, und es schon eines
intensiveren Anstoßes bedarf, um zur Abwälzung zu nötigen. Die
Wahrscheinlichkeit liegt deshalb vor, daß die direkte Haussteuer in
der Hauptsache von dem Besitzer getragen wird, die indirekte Mietsteuer
 dagegen von dem Mieter, ohne daß indes dieses als unbedingt
anzunehmen ist. Wir haben also auch eine direkte Steuer, die sich abwälzbar
 zeigt, und eine indirekte, bei der dieses nur zum Teil zulässig
ist. Dasselbe läßt sich, wie wir sehen werden, auch bei anderen indirekten
 Steuern nachweisen,
Auch die Gewerbesteuer als direkte Steuer wird unter Umständen
 sich als abwälzbar erweisen, nämlich dann, wenn der Gewerbetreibende
 für das Inland arbeitet, und sein bereits geringer Verdienst
durch die Steuer erheblich verringert wird, während hingegen ausländische
 Konkurrenz wie mangelhafte Leistungen die Abwälzung unmöglich
 machen können. Eine neue Gewerbesteuer, welche den Handwerkern
 eine erhebliche Last aufbürdet, wird sehr allgemein zu einer
Erhöhung der bezüglichen Löhne für Handwerksleistungen und der
Preise ihrer Produkte führen. Alle Beteiligten haben dasselbe Interasse,
 eine Konkurrenz, die davon nicht betroffen wird, liegt nicht vor;
das Publikum wird sich der Maßregel fügen, weil die Begründung
durch den Hinweis auf die neue Steuer einleuchtend ist. Nur bei
mangelhaften Leistungen liegt die Gefahr des Verlustes der Kundschaft
 bei Mehrforderungen vor, der dann Konkurrenten zugute kommt,
und Untüchtigere sehen sich daher veranlaßt, die Steuer auf sich zu
nehmen, wenn ihnen dabei noch ein zum Leben ausreichender Verdienst
 verbleibt.
Große industrielle Etablissements, die mit dem Auslande zu
konkurrieren haben, befinden sich dagegen meist unter einem Druck,
der die Abwälzung nicht zuläßt, da sie die Preise nicht genügend
beherrschen.
Bei den indirekten Steuern ist die Wirkung durchaus nicht so
allgemein und gleichmäßig vorauszubestimmen, wie es die alte Schule
annahm, sie hängt vielmehr ganz von den Konjunkturen ab. Eine
neuaufgelegte Biersteuer wird im Momente einer allgemeinen Ueberproduktion
 die Bierbrauer sehr intensiv in Mitleidenschaft ziehen. Die
Etablissements mit vorzüglicher Leistung, welche einen gesicherten Absatz
 haben, werden ihre Preise der Steuer mehr oder weniger entsprechend
erhöhen können, die übrigen dagegen, welche schon bisher nur schwer
den erforderlichen Absatz zu erlangen vermochten, werden eine Preiserhöhung
 nicht durchzusetzen vermögen. Die ganz großen Brauereien
mit geringeren Produktionskosten sind wohl in der Lage, eine neue
Steuer zu tragen, bei einer geringen Steuer auch vielleicht die kleinen
Brauereien, und die Last bleibt auf ihnen ruhen, bis die Konjunkturen
Sich verbessern und eine Preissteigerung möglich wird. Ist die Steuer
hoch, so kann dadurch eine Anzahl der kleineren Brauereien mit unzulänglichen
 Leistungen zum Vorteil der übrigen zur Betriebseinstellung
gebracht werden. Sind dagegen die Brauereien in der Lage, sich die
Steuer von den Schankwirten ersetzen zu lassen, so werden von diesen
wiederum nur die günstig Situierten einen Preisaufschlag in der einen
oder der anderen Weise durchführen können, entweder durch Steigerung
der Preise pro Seidel. was nur bei einer ganz hohen Steuer möglich sein
        <pb n="29" />
        20 —

dürfte und für besonders gute Qualitäten; oder indem das Maß verringert,
der Stoff verdünnt, oder auch bei gleichem Ausschank der Verlust
auf die Speisen geworfen wird, so daß das Publikum hiervon wenig
merkt. Es ist aber einleuchtend, daß auch dieses Verfahren nur von
den Wirten vorgenommen werden kann, deren Verabreichungen überhaupt
 noch eine Reduzierung vertragen, ohne die Gäste zu sehr zurückzuschrecken.
 Mithin wird nur der günstiger Situierte überhaupt in der
Lage sein, sich der Steuer zu entziehen. Je länger aber die Steuer
besteht, je höher sie ist, um so mehr wird allerdings der volkswirtschaftliche
 Verkehr sich der neuen Last anpassen und sie durch mannigfaltige
 Verschiebungen verteilen. Aber es ist im Auge zu behalten,
daß auch sehr wohl durch Umschwung der Konjunkturen eine Rückschiebung
 möglich ist. (S. Grundriß I 8 43.)
Ebenso ist die Frage der Wirkung der Zölle zu beantworten.
Sehr wohl kann bei einer Neuauflegung zunächst das Ausland genötigt
sein, den Zoll zum Teil oder sogar vorübergehend ganz zu tragen,
wenn es sich bei Ueberfüllung des Marktes gezwungen sieht, den Absatz
 nach dem neu belasteten Lande weiter durchzuführen, und der
Gewinn groß genug war, um eine Reduktion zu ertragen. Dann werden
dem Lande Rabatte gewährt, welche der Steuer entsprechen, Aber es
geschieht dies nur vorübergehend, bis die entsprechende. Verminderung
der Produktion stattgefunden hat, oder es gelungen ist, einen Ersatz
für den Absatz nach jenem Lande zu erlangen, so daß im Laufe der
Zeit mehr und mehr das Inland den Zoll zu tragen hat; aber immer
noch können rückläufige Bewegungen dabei eintreten. Außerdem sind
die Importeure keineswegs immer imstande, den neuen Zoll ganz auf
den Warenpreis zu schlagen, wenn die Verteuerung den Absatz stark
zu beeinträchtigen droht, und es kann zweifelhaft sein, bei welchem
Vorgehen der Verlust ein geringerer ist und ob die Last nicht erdrückend
 wirkt.
Auf der anderen Seite wird der Erlaß einer Steuer oder die Beseitigung
 eines Zolles vielfach nicht sofort in der Preisreduktion zum
Ausdruck kommen; erst allmählich wirkt die Konkurrenz darauf hin,
ohne daß genau vorher zu bestimmen ist, in wie langer oder kurzer
Zeit dies erreicht sein wird. (S. Grundriß IL 8 64.)
Die Wirkung der Auflage auf die Preise ist nur schwer zu verfolgen,
 da in der mannigfaltigen Weise Verschleierungen vorgenommen
werden, die nur nach eingehender Untersuchung durchschaut werden
können.

8 138.
Die Einteilung der Steuern.

Fr, J, Neumann, Die Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Steuern.
Jahrb. f. Gesetzg. u. Verw. 1882.

In früheren Zeiten konnte man unterscheiden zwischen Geld- und
Naturalabgaben, heutigen Tages sind die letzteren im allgemeinen bezeitigt
 und kommen nicht mehr in Frage, Dagegen entspricht noch
heutigen Tages dem Sprachgebrauche und der Praxis die Einteilung
in direkte und indirekte Steuern, obwohl weder in den aufgestellten
 Definitionen noch in dem bei Aufstellung der Budgets geübten
Usus eine Einheitlichkeit der Auffassung erzielt ist. Vielmehr werden
einzelne Steuern wie namentlich die Luxusstenern, Mietsteuern, Stempel-
        <pb n="30" />
        GESZEL ODE ME

al

steuern bald in diese, bald in jene Kategorie verwiesen. In den Lehrbüchern
 wird meistens die Scheidung in der Weise gemacht, daß direkte
Steuern diejenigen sind, bei welchen die Voraussetzung vorliegt, daß die
zahlende Person auch die Steuern trägt, bei den indirekten Steuern dazegen
 angenommen wird, daß der Zahler die Last auf andere überwälzt.
 Da wir nun sahen, daß die Frage der Ueberwälzung im einzelnen
 Falle eine sehr unsichere ist, und auch direkte Steuern, die als
solche allgemein anerkannt sind, tatsächlich abgewälzt werden, so ist
ıliese Unterscheidung nicht haltbar. J. G. Hoffmann unterschied
dagegen Steuern vom Besitz und Steuern von Handlungen. Die
ersten faßte er als direkte, die zweiten als indirekte auf. Es ist indessen
 nicht abzusehen, ob die Gewerbesteuer des einfachen Handwerkers
 danach in die erste oder in die zweite Kategorie fällt. Adolf
Wagner fügt deshalb den Steuern vom Besitz noch die vom Erwerb
hinzu, wodurch schon eher das Richtige getroffen wird. Rau unterscheidet
 Schatzungen, einerseits und Verbrauchs- und Aufwandssteuern
 andererseits. Die Mietsteuer würde danach indessen
anter beide Arten fallen.
Am richtigsten erscheint es, die Einteilung auf das Grundprinzip
zu basieren und die direkten als diejenigen zu bezeichnen, bei
denen man von den Einnahmen resp. dem Besitz unmittelbar
 auf die Leistungsfähigkeit Schließt, und diesen diejenigen
 gegenüberzustellen, bei denen man von den Ausgaben auf
die Einnahmen und dadurch indirekt auf die Leistungsfähigkeit
schließt; eine Begründung, die Georg Hanßen schon Anfang der
sechziger Jahre in seinen Vorlesungen gegeben hat, in der Hauptsache
auch Förstemann schon vorher anführte. Hiernach kann man nicht
im Zweifel sein, daß die Mietsteuer und ebenso eine Luxussteuer als.
aine indirekte aufzufassen ist.
Nach der Art der Auflegung unterscheidet man ferner bei den
auf dem gewöhnlichen Wege verteilten Abgaben die Repartitionsdder
 kontingentierten Steuern und die Quotitätssteuern. Bei
den ersteren ist die aufzubringende Steuer — Steuersoll — in der Gesamtsumme
 fixiert und wird dann auf die Steuerzahler nach der festgestellten
Leistungsfähigkeit derselben umgelegt. So war in Preußen die Grundsteuer
 Anfang der sechziger Jahre auf 10 Mill. Tir. fixiert, die aufgebracht
 werden sollten und nun nach dem Ergebnis der Katastrierung
auf die einzelnen Grundstücke verteilt wurden, indem jedes 9,6 %, des
Reinertrages zu zahlen hatte. Auch die Einkommensteuer ist in Preußen
in den siebziger Jahren kontingentiert gewesen. In dem zweiten Falle
wird der zu erhebende Steuersatz — Steuerfuß — jedesmal besonders
bestimmt, während die Steuerpflichtigen feststehen. Diese Methode
wurde in alter Zeit häufig bei der Grundsteuer z. B. in Sachsen angewendet,
 wo bald mehr bald weniger Steuersimpla, d. h. die einfachen
Sätze der ursprünglich aufgelegten Quote, eingefordert wurden; so wird
von der englischen Einkommensteuer für jedes Jahr festgesetzt, wieviel
Pence pro Pfd. Sterl, gezahlt werden sollen.
Die direkten Steuern zerfallen nun in Personal- und Realsteuern;
 letztere auch Ertragssteuern genannt. Bei den ersteren
wendet man sich an die wirtschaftende Person und schätzt ihre
Leistungsfähigkeit, in dem zweiten Falle hält man sich an das wirtschaftliche
 Unternehmen, resp. an das bewirtschaftete Objekt,
        <pb n="31" />
        FERNEN
AT

‚992

wie bei der Grundsteuer an den Grund und Boden. Im letzteren
Falle ist der Ertrag maßgebend, im ersteren Falle das Einkommen
und der Besitz.

$ 14.
Die Personalsteuern.
Dieselben zerfallen in die Einkommen- und die Vermögen-3teuer.

Sie zeigen die folgenden Vorzüge:
}. Es liegt bei ihnen allein die Möglichkeit vor, dem aufgestellten
Ziele, Jeden nach seiner Leistungsfähigkeit zu treffen, näher zu kommen,
indem man hierbei die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt und
eine progressive Besteuerung, den Verhältnissen entsprechend, durchführen
 kann. Dazu ist es nötig, die zahlende Persönlichkeit mit allen
ihren Verhältnissen selbst in das Auge zu fassen und ihnen die Abgabe
anzupassen.
2, Sie eignen sich vorzüglich zur Ergänzung der übrigen Steuern,
welche sich teils als schwer beweglich, teils als schwankend in ihren
Erträgen herausstellen und sich deshalb den Bedarfsverhältnissen nicht
genügend anpassen lassen. Es ist deshalb für die Regierung von der
höchsten Bedeutung, Steuern in der Hand zu haben, welche man von
einem Jahr zum andern in ihren Sätzen ohne Schwierigkeit erhöhen
oder vermindern kann, wie es die Bilanz des Budgets verlangt, ohne
darum Störungen in dem volkswirtschaftlichen Betriebe hervorzubringen
und befürchten zu müssen, damit besondere Ungerechtigkeiten zu
begehen,
3. Die Staatsgewalt ist durch sie in den Stand gesetzt, in außergewöhnlichen
 Fällen aus den eben erwähnten Gründen bedeutendere
Summen auf dem Steuerwege aufzubringen, (England während des
Krimkrieges durch die Einkommensteuer.)
4. Ihre Ergebnisse schwanken zwar etwas nach den Konjunkturen,
zeigen aber doch im ganzen eine große Gleichmäßigkeit und Sicherheit
der Einnahmen für den Staat.
Gegen diese Steuern sind folgende Bedenken erhoben:
I. Weil sie eine außerordentliche Dehnbarkeit besitzen, sind sie
als eine Schraube ohne Ende bezeichnet, welche leicht gemißbraucht
 werden kann. In konstitutionellen Staaten wird, wenn erst die
notwendigen Ausgaben festgestellt werden, bevor man zur Beratung
der aufzulegenden Steuern geht, diese Furcht gegenstandslos sein.
2. Wichtiger ist der Einwand gegen die Unvollkommenheit
der praktischen Durchführung, welche eine genaue Feststellung
der Leistungsfähigkeit nicht gestattet, weshalb die Gefahr vorliegt,
daß diejenigen Klassen überbürdet werden, deren pekuniäre Verhältnisse
 nicht zu verheimlichen sind, wie der Beamtenstand, die Hypothekengläubiger
 ete., und daß bei den übrigen die Gefahr vorliegt, den Ehrlichen
 zugunsten des Unehrlichen zu überlasten, daß also durch
Defraudation Ungerechtigkeiten herbeigeführt werden, die bei zu scharfer
Durchführung der Besteuerung eine allgemeine Demoralisation veranlassen
 können,
3. Die Art der Feststellung der Leistungsfähigkeit schließt ein
Eindringen in die persönlichen Verhältnisse in sich, welches
einen gehässigen Charakter an sich trägt, und das sich die Bevölkerung
        <pb n="32" />
        „93 —

nur mit Widerwillen gefallen läßt. Doch zeigt die Erfahrung, daß die
Bevölkerung sich schnell daran gewöhnt, wenn die Belastung keine zu
große ist.
4. Die Umstände der Einziehung verursachen Kosten und sind
erfahrungsgemäß für das Publikum, namentlich der un- oder halbgevildeten,
 unbemittelten Klassen störend, die sich nicht immer rechtzeitig
auf die bare Zahlung des Betrages einrichten.
Aus dem Gesagten geht hervor, daß die Vorteile schärfer hervortreten,
 die Nachteile sich vermindern: 1, auf höherer Kulturstufe
and bei höherer sittlicher Reife der Bevölkerung, wo die Steuerzahler
 selbst die Ermittelung ihrer Verhältnisse in richtiger Erkenntnis
ihrer Pflichten gegen den Staat erleichtern und daher Förderung der
Defraudation nicht zu befürchten ist. Sie werden sich daher 2, nur zur
Besteuerung der besser situierten und daher gebildeteren Klasse
eignen. Einmal aus dem eben angegebenen Grunde, dann, weil nur bei
höheren Zahlungen der Beteiligten die Umstände und Kosten detaillierter
Untersuchungen, die alljährlich zu wiederholen sind, überwunden werden
können; und schließlich tritt hinzu, daß sich die Eintreibung der Personalsteuern
 bei den unteren Klassen als so außerordentlich schwierig herausgestellt
 hat, daß man schon aus diesem Grunde allein die Ausdehnung
auf die ganze Bevölkerung unterlassen muß. 3. Die Personalsteuern
werden zu einer Notwendigkeit, wenn die finanziellen Ansprüche des
Staates in bedeutendem Maße steigen, und die Last infolgedessen nur
durch eine genaue Anpassung an die Leistungsfähigkeit getragen
werden kann. 4. Die Nachteile treten in den Hintergrund, wenn sie
aur als Ergänzung zu den anderen Steuern benutzt werden, bei ihnen
daher kein zu hoher Prozentsatz vom Einkommen, resp. Besitz gefordert
 wird,
Da sich in der neueren Zeit in allen Kulturstaaten die Entwicklung
in der letzterwähnten Richtung vollzogen hat, indem die finanziellen
Bedürfnisse bedeutend gestiegen sind, die besser situierte Klasse an
Umfang gewonnen hat, die Ehrlichkeit und das Ehrgefühl sich gehoben
 haben, erscheint die Ausbildung der Personalsteuern jetzt durchaus
 gerechtfertigt und in den meisten Staaten unvermeidlich.
Die Ertragssteuern.
Bei denselben abstrahiert man völlig von der zahlenden Persönlichkeit
 und hält sich allein an die Wirtschaft oder das bewirtschaftete
Objekt. So nimmt man bei der Grundsteuer keine Rücksicht auf die
persönlichen Verhältnisse des Grundbesitzers, z. B. ob er verschuldet
ist oder nicht, sondern ermittelt allein die Ertragsverhältnisse des betreffenden
 Grundstücks. In der Gewerbesteuer stellt man nach äußeren
Anhalten die ungefähre Ertragsfähigkeit des Gewerbes fest, gleichviel
ob der momentane Inhaber auch mit einem Defizit abschließt: er hat.
die dem Durchschnitte entsprechende Steuer zu entrichten.
Als Vorteile ergeben sich hieraus:
i, Die Schätzung ist eine verhältnismäßig leichtere, als wenn
man von der Person ausgeht. Jeder Fachmann hat ein Urteil darüber,
wieviel aus einem Gute gemeingewöhnlich herausgewirtschaftet werden
kann, was eine Fabrik zu leisten vermag usw.. während es unmöglich
        <pb n="33" />
        ist, den Gewinn genauer zu bestimmen, den der momentane Inhaber
erzielt... ‚Der Willkür sind engere Schranken gezogen.
2. Die Eintreibung der Steuer ist verhältnismäßig erleichtert,
wenigstens dort, wo ein bewirtschaftetes Objekt in Frage kommt, das
als Pfand in Anspruch genommen werden kann, wie ein Miethaus bei
der Gebäudesteuer. .
3. Die Leistung der Ertragssteuern ist eine mehr gleichmäßige,
die Auflegung findet für eine längere Zeit unverändert statt, und der
Staat kann mit verhältnismäßig großer Sicherheit auf die Einnahme
rechnen.
4. Da die Auflegung für längere Zeit gleichmäßig zu geschehen
öflegt, gestaltet sie sich im ganzen billiger, als bei den übrigen Steuern.
Die erwähnten Vorteile sind es, welche die Ertragssteuern gerade
für die Regierung angenehm machen, so daß es begreiflich ist,
daß auch in der neueren Zeit die Regierungen sehr allgemein mit
zroßer Zähigkeit an ihnen fest halten.
‘ Diesen Vorteilen stehen aber sehr viel größere Nachteile
gegenüber:
1. Da eine Sache nicht steuern kann, es vielmehr stets Personen
 sind, die zu Leistungen herangezogen werden, müssen große
Ungerechtigkeiten für die Steuerzahler damit verbunden sein,
und diese Steuern verstoßen gegen die Grundprinzipien, welche früher
aufgestellt wurden. Die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen kann
dabei nicht berücksichtigt werden.
2; Erfahrungsgemäß kann bei dem Ertragssteuersystem Vollständigkeit.
 nur schwer erzielt werden. Die im Auslande angelegten Ka-Sitalien
 sind 'nicht zu treffen, und ebenso kann auf diese Weise die
Arbeitsrente der unteren Klassen nicht besteuert werden. Es bleibt
deshalb nur die Grund- und Gebäudesteuer, die Gewerbesteuer und
3ine teilweise Kapitalrentensteuer, wodurch bedeutsame Kategorien des
Einkommens ausfallen, und gerade bei der Kapitalrentensteuer die Gefahr
 einer einseitigen Wirkung und der Hinaustreibung derjenigen
Kapitalien vorliegt, welche der‘ Steuerzahlung entzogen werden sollen.
‘3. fällt ins Gewicht die schwere Beweglichkeit dieses
Steuersystems, welches sich nicht den Bedarfsverhältnissen genügend
ınschmiegen kann.
Es ist einleuchtend, daß die Vorteile auf primitiver Kulturstufe
 schärfer hervortreten, als auf höherer, wie ebenso, wenn geringere
Ansprüche an die Steuerzahlung überhaupt gemacht werden. Je höher
entwickelt die Verhältnisse sind, um so weniger reichen die Ertrags-3teuern
 aus, um so mehr leidet man unter der Unbeweglichkeit, um
so. unerträglicher werden die damit verbundenen Ungerechtigkeiten. ..
Gerechtfertigt werden sie erscheinen, wo man das Prinzip der
Leistung und Gegenleistung zur Geltung bringen will. Wo die
Grundbesitzer noch eine bevorrechtigte Klasse mit besonderen Privilegien
bilden, wird eine besondere Belastung derselben sich rechtfertigen
lassen und zwar nach der Ausdehnung des Besitzes, der die Höhe der.
Privilegien bedingt. Wenn es sich um besondere Aufwendungen hanlelt,
 welche in erster Linie. dem Grundbesitze zugute kommen und
war nach der Höhe des Ertrages, wird eine Grundsteuer am Platze
sein; und da dieses in höherem Maße bei der Gemeinde und dem
zrößeren Verwaltungsbezirk als bei dem Staate der Fall ist, so
werden sich überhaupt die Ertragssteuern mehr für die Gemeinde
        <pb n="34" />
        AN RUE

25

oder den Kreis, als für den Staat eignen. Man ist sogar so weit gegangen,
 in Deutschland den Bundesstaaten ausschließlich die Personalsteuern,
 dem Reiche die indirekten Steuern, den Kreisen und Gemeinden
aber allein die Ertragssteuern zuweisen zu wollen; doch ist das eine
Schablonenhafte Uebertreibung, welche sich in der Praxis nicht aufrecht
erhalten läßt.

8 16.
Die indirekten Steuern.

Die Eigentümlichkeiten derselben sind, um das Ergebnis der
früheren Untersuchung zusammenzufassen, die folgenden:
1. Man schließt aus den Ausgaben auf die Einnahmen der Steuerpflichtigen.

2, Man abstrahiert sowohl von dem Steuerzahler wie von der die
Steuer tatsächlich tragenden Persönlichkeit.
3. Die Steuerüberwälzung spielt hier eine überwiegende Rolle. Ihre
volkswirtschaftliche Wirkung ist deshalb fortdauernd im Auge zu behalten.
4. Je nach dem durch sie getroffenen Objekte sind sie in drei
Kategorien zu unterscheiden, welche eine ganz verschiedene volkswirtschaftliche
 Wirkung ausüben; je nachdem sie a)notwendige, b)nützliche,
 c) Luxusobjekte betreffen. Steuern der ersteren Art wird
man vom finanziellen Standpunkte aus prinzipiell als schädlich zu bezeichnen
 haben, da sie das Existenzminimum antasten, wohin z. B. die
Salzsteuer und Mahlsteuer gehörten. Die letzteren dagegen werden sich aus
wirtschaftlichen, sowie aus Gerechtigkeitsrücksichten rechtfertigen lassen,
während sie finanziell nur geringe Ergebnisse zu liefern pflegen. Tatsächlich
 ruht daher dieses System auf der zweiten Kategorie, und diese
haben wir in dem folgenden daher auch hauptsächlich im Auge.
5. Die Erhebung kann eine direkte sein, wie bei der Miet-, der
Hunde-, Dienstbotensteuer u. a. oder eine indirekte. wie bei der Fabrikationssteuer,
 den Zöllen usw.
Unzweifelhafte Vorzüge dieses Steuersystems liegen 1. darin,
daß die großes Menge der die Steuer Tragenden gar nicht mit den
Steuerbehörden in Berührung kommt, diese vielmehr die Erhebung bei
den Personen ausführen, welche als Industrielle, Kaufleute ete. die
Auszahlung der Steuer, wie die Umstände der Kontrolle als zu ihrem
Geschäfte gehörig auf sich nehmen und, als mit den Verhältnissen Vertraute,
 ihre Geschäftsführung danach einrichten und den Behörden die
Tätigkeit erleichtern,
Hierdurch wird für die Regierung die Erhebung
wesentlich erleichtert.
2. Steuerrückstände gehören daher zu den Seltenheiten,
weil die Erhebungen bei dem leistungsfähigen Teile der Bevölkerung
stattfinden.
3. Da die Entrichtung von den Konsumenten nur entsprechend
der Höhe ihrer Einkäufe und bei Gelegenheit derselben verlangt wird,
so ist sie im höchsten Maße erleichtert und kann in kleinsten Raten
und in den Momenten geschehen, wo sie den Pflichtigen am. leichtesten
wird. Infolgedessen werden auch hohe Zahlungen willig geleistet.
4. Durch angemessene Auswahl der zu besteuernden Gegenstände
kann das Existenzminimum freigelassen und eine Abstufung der Zah-
        <pb n="35" />
        — 56

lungen nach der Leistungsfähigkeit, wenigstens für die unteren Klassen
der Steuerzahler durchgeführt werden.
5. Sobald von den notwendigen Lebensbedürfnissen abstrahiert
wird, kann sich Jeder der Steuerzahlung durch Nichtgebrauch des besteuerten
 Gegenstandes entziehen oder Je nach seiner Leistungsfähigkeit
die Zahlung herauf- und herabsetzen, wodurch die Steuerentrichtung
bis zum gewissen Grade den Charakter der Freiwilligkeit enthält.
6. Hieraus ergibt sich die Selbstbeschränkung der Steuer,
indem einer Ueberlastung dadurch Schranken gezogen sind, daß
die Verminderung des Konsums infolge der Verteunerung auch eine
Verminderung der Steuereinnahmen herbeiführt, Die Aufgabe des
Finanzministers ist es daber, ausfindig zu machen, welche Höhe der
Steuer die meisten Einnahmen zu bringen vermag, welche dagegen
durch Beschränkung des Konsums beeinträchtigend wirkt.
7. Die Ersparnisse werden im großen und ganzen von diesen
Steuern gar nicht oder doch nur vereinzelt getroffen, weil sie hauptsächlich
 den unmittelbaren Konsum belasten oder auf diesen mehr
oder weniger vollkommen abgewälzt werden.
8. Das große Publikum merkt die Steuerzahlung so wenig, daß
es über die Höhe der Steuer im Unklaren bleibt und deshalb namentlich
 eine schon längere Zeit bestehende Steuer ohne Opposition erträgt.
Daher ist es eine allgemeine Erfahrung, daß auch sehr viel höhere Steuern
in dem Lande weit leichter und williger getragen werden, in welchem
 ein größerer Teil auf dem indirekten Wege erhoben wird,
Als wesentliche Schattenseiten dieses Systems sind aber hervorzuheben:
 1. Die Unsicherheitdes Ertrages. Eine jede wirtschaftliche
 Krisis, welche die Kaufkraft des Publikums schwächt, tritt in dem
Ausfall indirekter Steuern zutage, welcher namentlich bei den Zöllen
leicht zu beobachten ist. Der Ernteausfall an Kartoffeln, Zuckerrüben
z. B. bringt sehr bedeutende Schwankungen in den Steuererträgen aus
Branntwein und Zucker hervor, wodurch der Voranschlag für die Finanzverwaltung
 wesentlich erschwert wird. In Zeiten des Krieges können
die Zölle sogar versiegen.
2. Sie geben eine ganz besondere Anregung zur Defraudation,
und um so mehr, je höher sie sind. Sie können dadurch zu einer weitgehenden
 Demoralisation der Bevölkerung führen. Man braucht nur
an das Schmuggelwesen in gewissen Grenzdistrikten zu denken, sowie
in den mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städten,
3. Bei den meisten derselben ist die Erhebung und Kontrolle
umständlich und teuer: bei den Zöllen die Grenzbewachung, die
um So schwieriger wird, je ausgedehnter die Landgrenzen sind; bei der
Branntweinsteuer, wo der gewonnene Spiritus unter besonderen Steuerverschluß
 gelegt wird; bei den Zuckerfabriken, in denen Tag und Nacht
Steuerbeamte stationiert werden müssen.
4. Die Erschwerung des Gewerbebetriebes und die einseitige
 Beeinflussung desselben, wie bei der Rübensteuer durch die Prämie
auf zuckerreiche, kleine Rüben; auf das Dickmaischen durch die Maischsteuer.

5. Die Gefahr der Verkümmeruhg des Konsums der besteuerten
 Gegenstände im ganzen oder für die unteren Klassen besonders,
 wie Zucker, Tabak usw.
6. Die Gefahr der Ueberlastun g einzelner Klassen, da erfahrungsgemäß
 die Wohlhabenden nicht angemessen auf indirektem Wege zu
        <pb n="36" />
        besteuern sind. Je nach der Wahl der Gegenstände sind es deshalb
bald die unteren, bald die mittleren Klassen, welche diese Steuern
hauptsächlich zu tragen haben, da Luxussteuern selten viel einbringen
und so umständlich sind, daß die Erhebungskosten in keinem Verhältnis
 zu den Ergebnissen der Steuer stehen. .
Nach dem Gesagten hängt es ganz von den Verhältnissen ab, in
welchem Maße die indirekten Steuern in einem Lande ausgedehnt
werden können. Bestimmend sind hier folgende Punkte:
1. Die Landesgrenzen, welche z. B. in England als Seegrenzen,
 die eine Konzentrierung des Verkehrs auf wenige Häfen bedingen,
 eine scharfe Ausnutzung eines indirekten Steuersystems ermöglichen,
 während dagegen Deutschland wegen der ausgedehnten Landgrenzen
 weit vorsichtiger auftreten muß, um nicht den Schmuggel zu
sehr zu fördern und zu verallgemeinern.
2. Die Wohlhabenheit, welche die Ausdehnung des Verbrauchs
an entbehrlichen Gegenständen bedingt. In England, Frankreich, Holland,
 wo bis in. die unteren Klassen Kolonialwaren und sonstige entbehrliche
 Verbrauchsartikel ganz allgemein konsumiert werden, ist von
einer Belastung derselben eine weit höhere Einnahme zu erzielen, als
noch in Deutschland, während dagegen Rußland, Rumänien durch
Besteuerung derartiger Artikel nur sehr wenig zu erzielen vermöchten.
3. Die Ausdehnung der übrigen Steuern. Je stärker das
fundierte und unfundierte höhere Einkommen bereits zur Steuerzahlung
herangezogen ist, um so mehr wird eine Ergänzung auf indirektem Wege
sich rechtfertigen lassen, während bei einem Mangel solcher Steuern die
Gefahr der Ueberlastung der unteren Klasse eine doppelt große ist.
4. In einem jeden Lande werden außerdem die indirekten Steuern
am meisten geeignet sein, die unteren Schichten der Bevölkerung zu
Beiträgen für die Staatskasse heranzuziehen, soweit sich dieses als
notwendig erweist, Alle Vorteile dieses Weges treten dabei in den
Vordergrund, die Nachteile dagegen sehr zurück.
Der indirekte Weg eignet sich in höherem Maße für den Staat
als für die Gemeinde, und für die letztere um so weniger, je kleiner
die Gemeinde ist, weil in derselben verhältnismäßig die Umstände der
Erhebung größer sind, die ganze Besteuerung teurer wird.

8 17.
Allgemeine Grundsätze der Besteuerung.
Das Ergebnis des bisher Gesagten dürfte vor allem sein, daß
keine der betrachteten Steuerkategorien in einem größeren Lande zu
entbehren ist und keine eine Ueberspannung verträgt, und daß es die
Aufgabe ist, mit der Entwicklung der Kultur allmählich die Personalsteuern
 mehr in den Vordergrund zu stellen, die Ertragssteuern dagegen
 mehr in den Hintergrund treten zu lassen. Ueberhaupt läßt
sich aber eine allgemeine Schablone darüber nicht aufstellen, welche
Steuerart zu überwiegen hat, es hängt dieses vielmehr ganz von den
vorliegenden Verhältnissen ab,
Aus dem Gesagten und aus einer Berücksichtigung der national-5konomischen
 Lehren ergeben sich im ganzen folgende Leitsätze:
1, Es gibt kein absolut bestes Steuersystem, So
wenig wie eine absolut beste Staatsverfassung. Beide haben sich
den vorliegenden praktischen Bedingungen anzupassen. Für die deut-
        <pb n="37" />
        28

schen Verhältnisse ist es erklärlich, daß der Schwerpunkt des Steuer.
systems für das Reich in die indirekten Steuern verlegt ist, während
die Bundesstaaten sich hauptsächlich an die Personalsteuern zu halten
haben, die Gemeinden dagegen in erster Linie durch die Ertragssteuern
 ihren Bedarf decken müssen, ohne daß indes auch hier eine
strenge Abgrenzung und Schablonisierung empfohlen werden kann.
2, Wie es kein absolut bestes Steuersystem gibt, so auch keine
absolut beste Steuer, Vielmehr ist keine Steuer isoliert zu kritisieren,
sondern nur als Teil eines geschlossenen Steuersystems, sonst gelangt
man zur Verwerfung aller Steuern, denn eine jede hat ihre großen
Schattenseiten,
3. Mit der Veränderung der Verhältnisse wird auch die Bedeutung
ler einzelnen Steuern und ihre Stellung in dem Steuersystem sich zu
ändern haben und damit das ganze Steuersystem selbst.
4. Eine jede Aenderung in den Steuerverhältnissen schädigt eine Anzahl
 Privatwirtschaften, indem sie Verschiebungen in den Konkurrenzverhältnissen
 und damit in dem wirtschaftlichen Betriebe hervorruft,
Die Aenderungen sind deshalb nur vorzunehmen, wenn sie sich als
ıotwendig herausgestellt haben.
5. Die Verpflichtung zur Steuerzahlung muß eine allgemeine und
gleiche sein. Ausnahmen, die einzelne Klassen oder Personen treffen,
sind möglichst zu vermeiden. Als solche Ausnahmen kommen in
Betracht:
a) Die Steuerfreiheit der Herrscherfamilien. Auch sie ist
wiederholt durchbrochen, indem z. B. die Königin von England, der
König von Italien sich freiwillig der Einkommensteuer bei der Einführung
 derselben unterworfen haben. Unzweifelhaft ist dadurch die
Steuer wesentlich populärer geworden, und die Gesamtheit hat die Last
williger auf sich genommen.
b) Der Staatsbeamten. Die Steuerfreiheit der Staatsbeamten
in betreff ihrer Bezüge aus der Staatskasse ist mehrfach verlangt, da
38 nur doppelte Umstände seien, einmal das Gehalt zu zahlen und dann
dasselbe zum Teil zurückzuziehen. Indessen ist es von außerordentlicher
Bedeutung, daß die Interessen der Beamten mit denen der übrigen
Bürger Hand in Hand gehen, und sie unter einem erhöhten Steuerdruck
 in derselben Weise leiden. Ihre politische Stellung verlangt dies.
6. Das privatrechtliche Einkommen des Staates muß den Gemeinden
 gegenüber steuerpflichtig sein, damit der Staat nicht in der
Konkurrenz mit den Privaten günstiger dasteht,
7. Gemeinden und sonstige juristische Personen sind bei eignem
wirtschaftlichen Erwerb gleichfalls zur Steuer zu veranlagen. Stiftungen
indessen, aus welchen Privatpersonen Einkommen beziehen, sind frei
zu lassen, da sonst eine doppelte Besteuerung stattfindet.
8. Ausländer haben die Steuer zu zahlen, sobald 'sie längere Zeit,
stwa über ein Jahr, im Inlande feste Wohnung haben oder aus dem
Inlande durch eignen Erwerb Einkommen beziehen.
9. Jede Steuer beeinträchtigt mehr oder weniger die Volkswirtschaft,
 sie muß daher auf das Notwendigste beschränkt werden. Es
muß, wie J. G., Hoffmann sagt, abgewogen werden, wo jeder Heller
ler Volkswirtschaft den meisten Nutzen bringt, ob in der Hand des
Staates oder in der Hand des Privatmannes.
        <pb n="38" />
        ESEL

a

29

10. Die Steuern dürfen nur aus dem Einkommen, resp. dem Reinertrage
 genommen werden, da sie sonst den Kapitalstock angreifen und
die Leistungsfähigkeit des Landes nachhaltig reduzieren; auch dann,
wenn das Vermögen zum Maßstab der Besteuerung gedient hat.
11. Die Steuererhebung muß mit möglichster Schonung der Privatverhältnisse
 durchgeführt werden, und Zahlungserleichterungen sind
nach Möglichkeit zu gewähren. So muß den unteren Klassen bei
direkter Steuerzahlung die Entrichtung in kleinen Raten gestattet sein,
bei den indirekten Steuern ist die Einziehung erst zu bewirken, wenn
der Steuerzahler durchschnittlich die Auslagen zurückerhalten hat. In
den Häfen sind Freilager zur Erleichterung der Disposition über die
Waren einzurichten u. dgl. Die Erhebung muß mit so geringen Kosten
als tunlich durchgeführt werden.
12, Die Steuerbestimmungen müssen klar und bestimmt sein und
dem Publikum allgemein zugänglich gemacht werden, damit die Kenntnis
und das Verständnis derselben nicht nur nach dem Gesetze, sondern
in Wirklichkeit vorausgesetzt werden können.
13. Die Steuern müssen ausreichend sein, um den regelmäßiger
Bedarf zu decken. Da dieser Schwankungen unterworfen ist, müssen
14. die Steuern beweglich sein, um sich dem Bedarf anzupassen.

Kapitel IL.

Die Personalsteuern.

$ 18.

Die Einkommensteuer.

Ad. Held, Die Einkommensteuer. Bonn 1872.
v. Scheel, Die progressive Besteuerung, Tübing, Zeitschr, 1875,
Fr. J. Neumann, Progressive Einkommensteuer im Staats- und Gemeindehaushalt,
 Leipzig 1874, in den Schriften des Vereins £. Sozialpol. ‚Bd, VIII u. IX.
Verhandlungen des Vereins f. Sozialpolitik. Leipzig 1875.
Dr. Otto Mueller, Die Einkommensteuergesetzgebung in den verschiedenen
Ländern. Jena 1902.
Dr. Gustav Schmidt, System, krit. Darstellung der zurzeit in Deutschland
und in Oesterreich bestehenden Stantseinkommenstenergesetze. 1900.

Die Aufgabe ist bei dieser Steuer nach dem oben Gesagten, die
Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen durch direktes Erfassen des
Einkommens zu ermitteln und die Besteuerung unter Berücksichtigung
der persönlichen Verhältnisse und Durchführung einer Progression zu
realisieren, Das Einkommen faßten wir auf als wiederkehrende Jahreseinnahmen
 einer wirtschaftenden Persönlichkeit, die verbraucht werden
können, ohne die Vermögenslage zu verschlechtern.
Zur Erreichung des Zweckes können folgende Wege eingeschlagen
werden:
1. Man geht von den Einnahmequellen aus, bestimmt bei ihnen
den Reinertrag und sucht dann in Zweiter Linie die Verhältnisse der
Personen zu berücksichtigen, welche aus demselben ihr Einkommen beziehen,
 um damit die Verteilung des Ertrages zu verfolgen. (z. T. in England.)
2, Man wendet sich sofort an die einzelnen steuerpflichtigen Personen
 und ermittelt dort das Einkommen und die Leistunesfähigkeit.
        <pb n="39" />
        30

Je nach der Art der Ermittelung können wieder verschiedene Wege
eingeschlagen werden:
a) Die Kopfsteuer als roheste Form, die in alter Zeit häufig zur
Anwendung kam, aber noch jetzt unter primitiven Zuständen vorkommt:
bald unter Berücksichtigung jedes Kopfes der Bevölkerung, bald nur
der männlichen, bald nur der Erwerbsfähigen. In Rußland bestand
seit dem 17. Jahrhundert (in Sibirien noch jetzt) bis 1885 eine Steuer,
welche alle Personen mänpslichen Geschlechts in den bäuerlichen Gemeinden
 betraf, wie sie durch die Volkszählung festgestellt wurde. Die
Repartition fand nach der Größe des den einzelnen Mitgliedern zugeteilten
 Gemeindelandes durch die Gemeinde selbst statt. Die Matrikularbeiträge
 im deutschen Reich werden gleichfalls nach der Bevölkerungszahl
 der einzelnen Staaten umgelegt, innerhalb der Staaten findet allerdings
 eine andere Verteilung der Last statt. In Preußen wurde noch
1811 eine Kopfsteuer aufgelegt. (S. S. 33.) KEigentliche Kopfsteuern
finden sich noch jetzt in den Kolonien, z. B. in dem deutschen Samoa.
dem französischen Dahomey usw.
b) In der Form der Klassensteuer, indem nicht die einzelnen
Persönlichkeiten besonders auf ihre Verhältnisse zur Untersuchung gezogen
 werden, sondern die Bevölkerung in Klassen geteilt wird und
die Steuersätze nach Klassen verteilt aufgelegt werden.
c) Die Einschätzung findet durch öffentliche Kommissionen
 statt im Namen der Staatsgewalt. (Früher in Preußen.)
d) Auf dem Wege der Selbstdeklaration unter Kontrolle der
Behörden (heute in Preußen),

8 19.
Die englische Einkommensteuer.
Dowell, The income tax laws. London 1874,
Vocke, Geschichte der Steuern des brit. Reiches. Leipzig 1866.
Inhülsen, in Schanz’ Finanzarch. 1896.
Ders., Jahrb. f. Nat. 1899 und H.W.B. 2. Aufl. Art. Einkommensteuer.
Joseph A. Hill, The English Income tax, publ. for the American Economic
Association. New York 1899.
Der erste Versuch einer Einkommensteuer mit nachhaltiger Bedeutung
 wurde Ende des 18, Jahrhunderts in England unter Pitt
unternommen, als infolge des Krieges mit Frankreich die Finanzkalamität
 eine bedenkliche Höhe erreicht hatte, und der Versuch,
durch einen Zuschlag auf die bisherigen Steuern die Deckung zu gewinnen,
 ohne ausreichenden Erfolg geblieben war. Man erzielte dadurch
nur 2 Mill. Pf. St.; 1798 wurde eine allgemeine Einkommensteuer,
welche bei einem Einkommen von 60 Pf. St. begann und eine Steigerung
 von */,29 bis */, des Einkommens in sich schloß, eingeführt,
wodurch 6 Mill, Pf. St. einkamen. Gleichwohl erschien das Ergebnis
nicht befriedigend, und da bisher die reicheren Klassen nur wenig gezahlt
 hatten, wurde die Steuer als große Härte empfunden. Sie erhielt
sich in dieser Form nur wenige Jahre und trat 1803 in einem neuen
Gewande als eine Art Vermögenssteuer, property-tax, auf, welche in
zwei Teile zerfiel. Der erste betraf das Einkommen aus Grundbesitz
und Pacht, sowie aus öffentlicher Anstellung und war als Ertragssteuer
gedacht. Der zweite Teil betraf das Einkommen aus Kapital und
Gewerbebetrieb, wo die Selbstdeklaration verlangt wurde. Auch jetzt
blieben 60 Pf. St. Einkommen steuerfrei, von 60—150 Pf. St. wurde
        <pb n="40" />
        EDDIE Sohn EEE

sin Nachlaß gewährt, so daß die Steigerung von 5% bis 5%, vorlag;
außerdem konnten bei diesem geringen Einkommen die Stärke der
Familie und sonstige die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Momente
berücksichtigt werden. Der Ertrag war sofort 5 Mill. Pf. St. Im J ahre
1815 wurde die Steuer auf die ursprüngliche Höhe, auf 10%, des Einkommens
 verdoppelt, um einen Teil der Kriegskosten damit zu decken.
Aber gerade diese Ueberspannung war es, welche die Steuer zu Fall
brachte. Nach Beendigung des Krieges nahm die Opposition solche
Dimensionen an, daß man sich genötigt sah, schon im Jahre 1816 die
Steuer aufzugeben; jedoch wurde sie bald wieder hervorgeholt.
Anfang der vierziger Jahre waren die Ausgaben Englands durch
Kriege mit China und in Indien gewaltig gesteigert, während die industrielle
 Krisis die Einnahmen aus indirekten Steuern sehr vermindert
hatte, so daß man sich mehrere Jahre hindurch außer Stande sah,
die Bilanz zu wahren, und das Defizit sich fortdauernd steigerte. Da
zu gleicher Zeit die Freihandelsliga mit wachsendem Erfolge gegen
das strenge Schutzzollsystem arbeitete und die bisherigen hohen Zolleinnahmen
 zum Teil nicht mehr aufrecht erhalten werden konnten, sah
man sich genötigt, zu den direkten Steuern die Zuflucht zu nehmen,
wodurch man die Unterstützung jener Liga gewann. Ganz plötzlich
brachte Robert Peel die bisher sorgfältig geheimgehaltene Vorlage
einer Einkommensteuer im Jahre 1842 vor das Unterhaus und setzte
nach kurzer Zeit unter dem Druck der Verhältnisse die Annahme
durch. Die Königin erklärte, sich selbst der Einkommensteuer unterwerfen
 zu wollen, und bewog dadurch auch das Oberhaus zur Zustimmung,
 zumal die Steuer als eine ganz vorübergehende Maßregel
hingestellt wurde. Das Einkommen sollte erst von 150 Pf. St. an zur
Steuer herangezogen werden, und diese 7 d. pro Pfd. St, betragen. 1872
kam die Bestimmung hinzu, daß bis 300 Pf. St. je 80 Pf. St. steuerfrei
bleiben sollten; 1874, daß 160 Pf. St. die untere Grenze zu bilden
hätten, welche bis zu 400 Pf. St. in Abzug gebracht werden sollten.
Von 4 bis 500 Pf. St. blieben 100 Pf, St. steuerfrei, seit 1899 dagegen
150; von 5—600 Pf. St. 120; von 6—700 Pf. St. noch 70 Pf. St. ete.
Die Höhe der Steuer wird für jedes Budget besonders bestimmt, da
die Einkommensteuer als Ergänzung zu den übrigen Steuern benutzt
werden soll. 1872—73 wurden 4 und 3 d., 1874 und 75 2 d.
pro Pf. St. erhoben, 1855—57 (infolge des Krimkrieges) 14 und 16 d.,
1895—1900 8 d., 1901 aber 12 d. oder 1 Sh. 1902 14 qd. 1903 15 d.
1904 11, 1905 12 d.
Die Steuer ist in 5 Abteilungen zerlegt (Schedules).
a) betrifft das Einkommen aus Grund und Boden, Bergwerken,
Eisenbahnen;
b) das aus Pachtungen, wo ursprünglich in England %, der Pacht
als Gewinn des Pächters angenommen wurde, seit 1894 !/.. In Schottland
 anfangs !/„, ebenso seit 1852 in Irland, seit 1894 2%;
c) betrifft das Einkommen an Kapitalzinsen, Dividenden und aus
öffentlichen Kassen;
d) das Einkommen aus Gewerbebetrieb;
e) aus Besoldungen.
Bei den ersten beiden Abteilungen hält man sich an die Ertragsquelle
 und schätzt den Reinertrag ein. Bei der allgemeinen Verbreitung
 der Pacht gibt diese selbst den ausreichenden Mußstab, und
So wurde sie sehon vorher behufs Auflegzung der Armentaxe verwertet.
        <pb n="41" />
        39

Wo dieser Anhalt fehlt, tritt die Schätzung durch Gemeindebeamte
ein. Die Ueberleitung zur Einkommensteuer wird dadurch bewirkt,
daß die Erhebung zwar bei dem Inhaber des Grundstücks stattfindet,
der Pächter aber gesetzlich befugt ist, die Steuer, welche eigentlich der
Grundbesitzer zu zahlen hat, demselben bei der Pachtzahlung in Abzug
zu bringen, und dieser das gleiche Verfahren seinen Hypothekengläubigern
gegenüber einschlagen darf, durch Abzug des Teiles der Steuer von
den Zinsen, welcher dem Anteil der Zinsen an dem Gutsertrag entspricht.
 Ebenso hält man sich auch bei den anderen Kategorien an
die Quelle, wodurch die Erhebung erleichtert wird. Bei den Staatsbeamten
 wird der Steuerbetrag bei Auszahlung der Besoldung zurückbehalten,
 ebenso von den Staatspapieren bei der Auszahlung der Zinsen.
Man erhebt den Anteil der Staatskasse an der Dividende der Aktiengesellschaften
 bei diesen und überläßt es der Gesellschaft, die Aktionäre
um diesen Betrag zu kürzen. Auf diese Weise sichert sich die Staatskasse
 ihren Anteil überall, wo das Einkommen bei der Quelle zu erfassen
 ist.
Von einem jeden Steuerpflichtigen wird Selbstdeklaration verlangt,
gleichviel, ob das Einkommen bereits von der Quelle erhoben war oder
nicht, und diese bleibt maßgebend, ganz besonders bei dem Gewerbebetrieb
 und dem Einkommen aus dem im Auslande oder in den Kolonien
 angelegten Kapitalien. Bemerkenswert ist, daß die Deklaration
unter Umgehung der Bezirksbehörde direkt bei einer dazu in London
besonders eingesetzten Behörde gemacht werden kann, wenn die Geheimhaltung
 der Verhältnisse aus besonderen Gründen erwünscht erscheint;
 ein Verfahren, das entschieden Beachtung verdient. Um die
einzelnen Erhebungen, der Einkommensteuer entsprechend, zur Person
des Steurzahlers in Beziehung zu setzen, kann die Rückzahlung verlangt
 werden, wenn eine Steuer bei der Quelle erhoben ist und nachgewiesen
 wird, daß das Gesamteinkommen das erwähnte Minimum
nicht überschreitet, oder sonst im ganzen zu viel von der Person erhoben
ist. Solche Rückzahlungen werden dann bei der Quelle: der Staatskasse,
 den Aktiengesellschaften u. s. w. vermerkt; und steht der betreffende
 Steuerzahler auf der Liste, so wird dann in den folgenden
Jahren ohne weiteres die Erhebung unterlassen. Natürlich kommen
dadurch mancherlei Mißgriffe vor. Auch ermöglicht jene Minimumbestimmung
 manche Umgehung, indem z. B. das Vermögen noch bei
Lebzeiten der Eltern scheinbar unter die Kinder verteilt wird, wodurch
jedes event, steuerfrei bleibt, während die Gesamtsumme des Einkommens
 der Familie eine nicht unbedeutende Besteuerung recht.
fertigen würde,
Bedeutsam ist die Organisation der betreffenden Behörden.
An der Spitze steht das Zentralsteueramt in London, welches
Inspektoren und Aufseher zu ernennen hat, welche die Durchführung
der ganzen Steuer überwachen, Daneben hat eine Spezialkommission
 die Rückerstattung der Steuern und die Entgegennahme der
direkten Einreichung der Deklaration von Gewerbetreibenden zu be:
wirken. Völlig unabhängig von diesen besteht dann in jedem Distrikt
von 8—10 Kirchspielen die Kommission der Generalkommissäre,
 welche ursprünglich von der Kommission der Landtage gewählt
wurde, seitdem sich durch Kooptation ergänzt; sie besteht aus 3—7
Personen. Wählbar ist nur, wer ein Einkommen von über 200 Pf. St.
aus Grundbesitz bezieht oder 5000 Pf. St. bares Vermögen versteuert.
        <pb n="42" />
        33

Diese Generalkommissäre wählen für jeden Distrikt 2—7 Beigeordnete,
lie nur die Hälfte des obigen Einkommens oder Besitzes zu haben
brauchen, und diese wählen wiederum die eigentlich ausführenden Organe
 in den Gemeinden, welche allein eine Besoldung beziehen.
Die Generalkommissäre bilden somit eine Vertretung der Steuerzahler,
 die unabhängig ist sowohl von der Regierung, wie von der Bevölkerung.
 Es werden die angesehensten Persönlichkeiten der Gegend
dazu ausersehen, so daß sich diese Behörde eines großen. Vertrauens
erfreut und sich den echt aristokratischen Charakter gewahrt hat, Ihre
Stellung ist außerdem durch weitgehende Befugnisse gestärkt. Alle
Reklamationen sind bei den Generalkommissären mündlich vorzubringen,
welche event, eidliche Versicherung der Aussagen beanspruchen können.
Auch sonst steht ihnen das Recht der Zeugenvernehmung zu.
Ein Gesetz von 1894 gewährt außer den bereits erwähnten Erieichterungen
 noch die, daß Verluste, welche in einer Abteilung des
Einkommens eingetreten sind, in einer anderen in Abzug gebracht
werden dürfen, um dadurch die Berücksichtigung des ganzen Einkommens
 vollständig zu machen. Durch den erwähnten Nachlaß für den
Pächter hat man die früher unzweifelhafte Ueberlastung der Landwirtschaft
 gemildert. Im großen ganzen erfüllen die Kiurichtungen ihren
Zweck und haben als Muster für andere Länder gedient. Nur das
Fehlen der Progression und einer ergänzenden Besteuerung des Kapitals
 sind als Mängel zu bezeichnen. Die ganze Steuer hat trotz ihrer
Ansätze als Ertragssteuer tatsächlich durch die Art der Handhabung,
wie wir uns an Ort und Stelle überzeugten, weit mehr den Charakter
siner_ Einkommensteuer, als es z. B. Vocke annimmt.
Die Einkommensteuer ergab 1898/99 18 Mill. Pf. St. netto, 16 Te
der gesamten Einnahmen und 8,9 Mk. pro Kopf; 1901 : 27,5 Mill. Pf. St. ;
1903 : 38,8 Mill., 1904/5 : 30 Mill. d.'s. 25 % der gesamten Einnahmen
und 13,3 Mk. pro Kopf.

1899 1901
Aus Sched, A, von unbeweglichen Vermögen 4979000 Pf, St. 72538000 Pf, St.
N B. „ Pachtungen 150000 223000
„©. „ Renten und Dividenden 1171000 » 1671000
„. D. „ Gewerbe und Handel 10396311 46419000 ‚,,
E. aus öffentlichen Aemtern usw. 1 346 000 ” 1.999 000 x

$ 20,
Die Einkommensteuer in Preußen.
J. G. Hoffmann, Die Lehre von den Steuern. Berlin 1840,
Schimmelpfennig, Die preuß, direkten Steuern, Berlin 1835.
Fneist, Lie preuß. Finanzreform. Berlin 1881.
Ad. Wagner, Die Reform der direkten Staatsbesteuerung in Preußen in
Schanz’ Archiv für Finanzw. 1891 u. 94.
0. Gerlach, Die preuß. Steuerreform in Staat und Gemeinde. Jena 1895,
Ders., H. W.B, der Staatew. 2. Aufl. Art. Einkommenst, in Deutschland.
Fuisting, Die preuß, Einkommensteuer nach Ges. v. 1891. Berlin 1894.

In der großen Finanzkalamität vor den F reiheitskriegen sah man
sich in Preußen genötigt, zuerst mit einer Personalsteuer aufzutreten
ınd begann im Jahre 1811 mit einer Kopfsteuer, der „fixierten
Personensteuer“, von einem halben Taler für jede Person über
12 Jahren auf dem Lande und in den Landstädten. Daneben wurde
ibrigens mehrere Jahre hindurch noch eine besondere Vermögens- und
Conrad, Grundriß der polit. Oekonomie. HT. Teil. 4. Auß. 23
        <pb n="43" />
        Einkommensteuer zur Verpflegung der französischen Truppen erhoben.
Aus dieser rohesten aller Steuern hat sich allmählich die moderne
Einkommensteuer entwickelt.
Im Jahre 1820 wurde eine Reform des Steuerwesens durchgeführt.
 Es wurde eine Grund- und Gewerbe-, sowie eine Stempelsteuer
 (1822) akzeptiert. An die Stelle der Akzise trat in den
größeren Städten die Mahl- und Schlachtsteuer. Aber noch blieben
8 Mill. Tlr. zu decken, das waren für die 1%, Mill. Haushaltungen
über 4 Tlr. durchschnittlich. Um die Summe zusammenzubringen,
steigerte man die Kopfsteuer für die besser situierten Klassen, so daß
man eine Klassensteuer erhielt, deren Steuersatz von */ bis
48 Tlir. stieg. Doch schon nach zwei Jahren (1822) sah man sich
genötigt, die Abstufung zu vergrößern. Man schied die Bevölkerung
in drei große Klassen und jede wiederum in drei Abteilungen, und
stufte die Klassensteuersätze pro’ Haushaltung von 2—144 TIr. ab.
Die einzeln stehenden Personen der untersten Klasse zahlıen die Hälfte
des Steuersatzes der Haushaltung. In den Jahren 1827 und 1828
wurden einige kleine Erleichterungen gewährt. Nicht nur Personen
unter 12, sondern auch über 60 Jahren wurden von der Steuer befreit.
Ein weiterer Fortschritt zur Einkommensteuer wurde durch das Gesetz
vom 1. Mai 1851 erreicht, welches für die Einkommen bis 1000 Tir.
die Klassensteuer. beibehielt, von einer Person der untersten Klasse
von über 16 Jahren 1/, Tlr., von der Haushaltung 1 Tlr. verlangte;
in der zweiten Stufe 2 Tlr., von der einzelnen Person 1 Tlr. und in
den weiteren Stufen hinauf bis 24 TIr. pro Haushalt. Bei einem Einkommen
 von 1000 Tlir. an begann die klassifizierte Einkommensteuer
 mit 3% auf Grund einer Einschätzung durch eine Kommission,
 mit der Grenze von 7200 Tir., worüber hinaus keine
Steuer verlangt werden. sollte. In den mahl- und schlachtsteuerpflichtigen
 Städten kam die Klassensteuer in Fortfall, während von
der klassifizierten Einkommensteuer dafür 20 Tlr. in Abzug gebracht
wurden.
Schon Anfang der sechziger Jahre war die Regierung bestrebt,
weitere Aenderungen herbeizuführen. Der Minister von Patow bekannte
offen, daß die Grundbesitzer tatsächlich viel zu niedrig eingeschätzt
würden. 1871 erschien die Denkschrift des Ministeriums, welche die
Unhaltbarkeit der Heranziehung der untersten Klassen zur direkten
Steuerzahlung darlegte. Zur Aufbringung der 100 Tlr. Klassensteuer
der unteren Stufe 1a waren im Durchschnitte des preußischen Staates
228 kostenpflichtige Mahnungen des Exekutors, 95 verfügte Exekutionen
und 49 vollstreckte erforderlich gewesen, wovon 37 fruchtlos geblieben
waren: in der nächst höheren Stufe 1b dagegen nur 4 vollstreckte
Exekutionen, wovon eine fruchtlos blieb. Im Regierungsbezirk Königsberg
 waren zur Aufbringung von 100 Tirn., nicht weniger als 167
ruchtlos vollstreckte Exekutionen vorgenommen. Um in dem ganzen
Regierungsbezirk 15472 Tlr. von der untersten Stufe zusammenzubringen,
 waren 54869 Exekutionen verfügt, 25967 vollstreckt, und die
Beitreibungskosten beliefen sich auf 3713 Tlr., Das Abgeordnetenhaus
erkannte in einer Resolution die Notwendigkeit an, die Erhebung in
den unteren Stufen in Fortfall zu bringen, außerdem das fundierte
Einkommen stärker heranzuziehen, Regression und Selbstdeklaration
durchzuführen, sowie bis zu einem Einkommen von 6000 Mk. die persön-Hehe
 Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
        <pb n="44" />
        35

Auf diesem Standpunkt steht das Gesetz vom 25. Mai 1873,
Dadurch wurden alle Einkommen unter 140 TIr. von der Steuer befreit,
die Klassensteuer auf 11 Mill. Tlr. kontingentiert; nach dem Fortfall
der Mahl- und Schlachtsteuer, der gleichfalls beschlossen ‚wurde, auf
14 Mill. Tir. Die unterste Stufe von 140—220 Tir. Einkommen war
mit 1 Tlr. angesetzt, und die Stemer stieg wie bisher auf 24 Tlr. Die
klassifizierte Einkommensteuer blieb unverändert, nur die bisherige
Grenze der Besteuerung mit 7200 TIr. kam in Fortfall. Ueber 6 Mill.
Personen inkl. der Angehörigen wurden von der Steuer befreit, das
sind 29,3 % ; im Regierungsbezirk Königsberg 58,9%, im Regierungsbezirk
 Düsseldorf nur 16,5 % der bisherigen Steuerpflichtigen. Gleichwohl
 stellte sich bald die Unzulänglichkeit der unteren Steuergrenze
heraus. Sie war unglücklich gewählt.
Trotz mehrfacher Versuche kam doch erst durch das Gesetz vom
26. März 1883 eine Einigung zustande. Nach diesem Gesetz wurde die Befreiung
 bis zu einem Einkommen von 900 Mk, ausgedehnt und noch außerdem
 der dritten bis zwölften bisherigen Stufe drei Raten, der ersten und
der zweiten eine resp. zwei Raten erlassen. Hiermit waren 75 %, aller bisherigen,
 ursprünglich klassensteuerpflichtigen Personen befreit. Die Regierung
 hatte statt nur zwei Stufen vier Stufen befreien wollen, konnte
aber die Kinwilligung des Abgeordnetenhauses nicht erlangen. Das Gesetz
gestattete außerdem Ermäßigungen aus persönlichen Rücksichten bis
zur fünften Stufe. Die Klassensteuer wurde auf 23 Mill., die Einkommensteuer
 auf 25,5 Mill. Mk. kontingentiert. Ein Hauptfehler
blieb aber bestehen. Die Einschätzungskommission für die Einkommensteuer
 wurde aus den Steuerpflichtigen gewählt und betraf außer in
den großen Städten kleine Bezirke, wo die Beteiligten in zu naher
persönlicher Beziehung standen. In den ländlichen Distrikten war der
Landrat der Vorsitzende in der Kommission, also ein Verwaltungsbeamter,
 der den Schwerpunkt seiner Tätigkeit in anderen Aufgaben
sah und meistens als Interessent wenig geeignet war, die Interessen
der Regierung zu vertreten.
Wesentliche Besserungen brachte das Ges, v. 24. Juni 1891. Als
Einkommen werden darin angesehen: die gesamten Jahreseinkünfte
der Steuerpflichtigen in Geld und Geldeswert aus Kapitalvermögen,
Grundvermögen, Pachtungen und Mieten, einschließlich des Mietwertes
der Wohnung im eigenen Hause, ferner Einkünfte aus Handel und
Gewerbe, einschließlich des Bergbaues, und endlich aus gewinnbringender
Beschäftigung, sowie aus Rechten auf periodische Hebungen und Vorteile
 irgend welcher Art. In Abzug zu bringen sind die Zinsen für
Schulden und Lasten, sowie die von dem Grundeigentume, dem Bergbau
und dem Gewerbebetriebe zu entrichtenden direkten Staatssteuern,
während Kommunalabgaben nicht abgezogen werden dürfen. Schuldzinsen
 können in Abzug gebracht werden; ebenso Einkommen, welches
von außerhalb des Veranlagungsbezirkes aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb
 bezogen wird. Nach der Novelle vom Januar 1:06 sind die
kommunalen Realsteuern abzugsfähig. Weiterhin sollen Amortisationen
von Schulden auf ländlichen und städtischen Grundstücken abzugsfähig
 werden bis zu 1%, und bis zum Betrage von 600 Mk. In
Abrechnung können ferner Versicherungsprämien für Versicherung auf
den Todes- oder Lebeusfall des Steuerpflichtigen gebracht werden, soweit
sie 600 Mk, nicht übersteigen. Die Besteuerung beginnt mit einem
Einkommen von 900 Mk. und beträgt:
        <pb n="45" />
        fs

von 900 Mk. bis
' AA
(a

Jel

X MI

OU
2 1,00
3.000)
Sa BC
u ) AO
‚UNO . 4000

wu

5 Mk. =— 0,62 Proz.
=0,75
7 ‚1 ”
— 1,6 8
7 2)
„8
„ = 4U

Nach $ 18 des erwähnten Gesetzes werden aber für jedes nicht
zelbständige Familienglied unter 14 Jahren bei einem Binkommen unter
3000 Mk. 50 Mk. vom Einkommen bei der Berechnung in Abzug gebracht.
 Novelle: a) Ausdehnung bei 6500 Mk., b) Wegfall der
Altersgrenze von 14 Jahren. Bei drei und mehr Familienmitgliedern
muß eine Herabsetzung auf eine niedrigere Stufe stattfinden. Auch
hier Erweiterung durch die Novelle. Außerdem ist nach den folgenden
Paragraphen bei wesentlicher Verminderung der Leistungsfähigkeit aus
persönlichen Gründen bei Einkommen bis zu 9500 Mk. Herabsetzung
bis um drei Steuerstufen gestattet. Wiederum sind von der Novelle
Erweiterungen vorgesehen. Jeder Gemeindevorstand hat eine vollständige
 Nachweisung der in Betracht kommenden Persönlichkeiten
aufzunehmen und sich über die Leistungsfähigkeit derselben möglichst
zu orlentieren.
Der Steuerpflichtige hat auf eine an ihn ergangene besondere Aufforderung
 der Behörde eine Steuererklärung abzugeben; wer im Vorjahre
 schon auf ein Einkommen von mehr als 3000 Mk. veranlagt war,
hat die Steuererklärung schon auf Grund einer öffentlichen Aufforderung
 zu tun. Die einzelnen. Einkommenbeträge sind nach den
Quellen in ein dazu verteiltes Formular einzutragen.
Wer eine Erklärung nicht abgibt, verliert sein Reklamationsrecht;
wer auf nochmalige Aufforderung nicht deklariert, hat einen Zuschlag
von 25% der veranlagten Steuern zu zahlen.
Falsche Deklaration kann mit dem vier- bis zehnfachen Betrage
der Hinterziehung, mindestens mit 100 Mk., bestraft werden. Verjährung
 findet erst nach 10 Jahren statt. Feststehende Einnahmen
sind nach dem zu erwartenden Betrage, unbestimmte nach dem Durchschnitte
 der vorangegangenen drei Jahre anzugeben.
In 1502 Fällen wurden 1897/98 wegen Verschweigung von steueroflichtigem
 Einkommen Strafen verhängt; in 156 Fällen wegen Verweigerung
 von Auskunft. Die Gesamtstrafsumme machte 426 596 Mk. aus.
Die Voreinschätzung der Personen mit Einkommen unter 3000 Mk.
geschieht durch eine besondere Kommission, welche aus dem Gemeinderorstand
 und teils von der Regierung, teils von der Gemeinde gewählten
Mitgliedern besteht. Das Material der Voreinschätzungskommission wird
weitergegeben an den Vorsitzenden der Veranlagungskommission,
welcher bei Einverständnis mit den Vorschlägen der Voreinschätzungskommission
 allein den Steuerbetrag festsetzt, sonst das Material der
Veranlagungskommission vorlegt. In der Veraulagungskommission ist
der Landrat, oder ein von der Regierung einzusetzender Kommissar
Vorsitzender. Die Mitglieder werden teils von der Regierung, teils
von der Kreisvertretung oder der Gemeindevertretung aus den KEinwohnern
 des Bezirks auf 6 Jahre gewählt, wobei darauf zu sehen. ist,
daß die verschiedenen Einkommenverhältnisse Vertretung finden. Die
Unterlagen für die Einschätzung der Personen mit mehr. als 3000 Mk.
Kinkommen bilden die Steuererklärungen, welche dem Vorsitzenden
        <pb n="46" />
        27

der Veranlagungskommission eingereicht, von diesem vorgeprüft und
dann der Veranlagungskommission vorgelegt werden. Der Vorsitzende
kann die Steuerpflichtigen persönlich vernehmen, Einsicht in die Bücher
des Pflichtigen verlangen, wie in die Akten, Urkunden usw. der Behörden,
 mit Ausnahme der Sparkassen, Ihm steht außerdem das Recht
der Zeugenvernehmung zu. Ebenso kann die Kommission Zeugenvernehmung
 verlangen. Dieselbe hat ihrerseits den Steuersatz zu bestimmen
 und kann dabei von der Deklaration abweichen. Die Novelle
 will die Befugnisse der Veranlagungskommission, des Vorsitzenden
und das Recht des Zensiten, gehört zu werden, schärfer und genauer
festsetzen, Berufung steht sowohl dem Steuerpflichtigen ‚wie dem Vorsitzenden
 zu, Die Berufungsinstanz bildet eine Kommission für jeden
Regierungsbezirk unter dem Vorsitze eines Regierungskommissars, Die
Mitglieder werden teils von der Regierung, teils von dem Provinzialausschuß
 gewählt. Die höchste Instanz ist das Oberverwaltungsgericht
oder der Finanzminister. Auch im Rechtsmittelverfahren sieht die
Novelle Aenderungen vor:
a) Nur bei Einkommen über 3000 Mk. sofort Berufung au die Berufungskommission
 und Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht.
b) bei Einkommen unter 3000 Mk,: zunächst Einspruch an die Veranlagungskommission,
 dann Berufung an die Berufungskommission.
Bei Fortfall einer Einnahmequelle oder Verringerung des Einkommens
 um ein Viertel kann im folgenden Monate Ermäßigung verlangt
 werden. Die Steuer wird in vierteljährigen Beträgen eingezogen.
Die Einrichtung der Steuer entspricht im großen ganzen den
wissenschaftlichen Anforderungen, nur ist die Progression nicht ausreichend
 durchgeführt, und der Steuer fehlt die Beweglichkeit, um
angemessen zur Ergänzung der übrigen Steuern benutzt werden zu
können. Der Regierung fehlt in der Kommission die geeignete Vertretung
 durch einen Steuerbeamten.
1898/99 wurden nach offizieller Statistik von 456694 Steuererklärungen
 148 268 oder 32,5 % beanstandet, im Jahre vorher 33,1 9%
Dadurch wurde das steuerpflichtige Einkommen um 184,2 Mill. Mk.
erhöht und 6185616 Mk. Steuer mehr erhoben, etwa 4 °% des ges. Veranlagungssolls,
 da die beanstandete Summe von 18,9 Mill. Mk. auf
25,04 Mill. Mk. erhöht wurde. Die betr. Pflichtigen würden um 32,8 %
zu niedrig besteuert sein, wenn die Kommission sie nicht gesteigert
hätte. Die meisten Beanstandungen (38,1 %,) kamen auf dem Lande
vor, in den Städten 26,9 %. Neuere Zahlen sind u. W. noch nicht
veröffentlicht. Diese Angaben zeigen einmal, daß die Neigung zu unzulänglicher
 Deklaration oder vielleicht noch mehr eine unrichtige Auffassung
 darüber, was und wie zu deklarieren ist, in großer Ausdehnung
vorliegt, dann, daß die Kommissionen mit großer Sorgfalt die Angaben
prüfen. Die bedeutende Erhöhung der Einnahmen nach Kinführung
der Deklaration bekundet aber, daß die Auflage dadurch den HEinkommensverhältnissen
 weit besser angepaßt wurde als bisher.
Zahl derer ihr PN
der Zensiten Kelnctekom ten Einkommensteuer pro Zensit
2437886 5961 Mill 124 842 848 Mk.
2 654 444 A961 127 080 740
3.379 534 7948 174 385 348
3.649 188 5854 186 888 684
3847782 3091 186 358 000
187 000 000
        <pb n="47" />
        1892
1896
L901
‘62

dar

davon waren nicht physische Personen
Zahl deren steuerpfl. ihre
Zensiten Reineinkommen Einkommensteuer
2.028 257 Mill. 16 056 743 M
1.929 1 6,774 762
2661 4 19? 761 584
2598 382 14 970 245

pro Zensit

4959 Mk.
3510
7051
5760

Im Jahre 1892 brachte die Einkommensteuer 11,3 %, 1905 schon
15 % der Gesamtnettoeinnahme, pro Kopf der Bevölkerung im ersten
Tahre 4,1 Mk., im letzten 5,1 Mk.
Im Jahre 1903 befanden sich unter den Zensiten 2598 nicht
physische Personen: von diesen waren:

mit steuerpflichtigem
 Einkommen
1802 Aktien- und Kommanditgesellschaften 450,3 Mill. Mk.
119 Berggewerkschaften 484 „2
441 Eingetragene Genossenschaften 3,74
236 Konsumvereine 5,23
"307.72 Mlıs

Steuerzahlung
12 763 410 Mk
1920712
103357
182769
14.970 248 Mk

Von der Bevölkerung blieben 1898 21208543 Einwohner und
8791630 Einzelstehende und Haushaltungsvorstände mit einem Binkommen
 von 900 Mk. und weniger von der Steuer befreit, d. s. 41,21 %,
and 50,91 °% der Bevölkerung in den Städten, 35,99 %, auf dem Lande.
; Zensiten Steuersoll
Eink.-Stufen Gn 1000) (in. 1000)
1898 1903 1898 19038 1898 1903 1898 1903
900—3000 Mk. 2537 3433 87,3 %, 88,1% 38965 Mk. 50626 Mk, 28,5%, 29,5 %
3000—6000 ,, 238 301 82, 7,4 21729 „ 27316 „ 15,9 „ 15.9
5000—9500 &amp;gt; 64 79 22, 20, 13041 „ 15993 ; 95, 93,
über 9500 .. 66 81 23. 20, 62677 „ 77452 „ 459. 45232

Die Zahl der physischen Personen mit mehr als 3000 Mk. Ein:
kommen betrug:
Einkommensteuer
in Summa durchschn. pro Kop!
81,95 Mill. Mk. 258,6 Mk.
84,14 „ 254,1
114,01 ” ” 275,5 »
120,53 » 276,6 »
120.24 2604

$ 21.
Die Einkommensteuer in einigen anderen Staaten.

Conrad, Revision der Gesetzgebung über die, direkten Steuern in Sachsen
Jahrb. f. Nationalökon. Bd. XVI.
Seligman, Die amerikan. Einkommensteuer, Jahrb. f. Nationalök, 1895. Bd. XXI.
. Lesiqgang, Die Versuche in Oesterreich zur Reform der direkten Steuern
Schanz’ Fınanz-Archiv 1889.
Sieghart, ebenda 1897.
v. Wieser, Die Ergebnisse und die Aussichten der Personalbesteuerung in
esterreich. Leinpzie 1901.

Im Königreich Sachsen wurde eine Einkommensteuer durch Gesetz
 vom 2. Juli 1872 eingeführt. Ursprünglich sollte sie an die Stelle
Jes bisherigen Ertragssteuersystems treten. ist dann aber nur zur FBr-
        <pb n="48" />
        26

zänzung benutzt. Sie begann damals schon von 800 Mk. an; nach der
Novelle vom: 10. März 1894 beginnt sie erst bei 400 Mk. Einkommen.
‘Die Regierung hatte 500 Mk, als Ausgangspunkt in Aussicht genommen.)
 Der Steuersatz begann mit 1/, 9%, stieg bei 1100 auf #/; ar
bei 2000 betrug er 1%, %, bei 5000 2*/, %,; bei 7000 wurde der
Sipfeipunkt mit 3 %, erreicht, von wo herab die Regression eingeräumt
war. Das Gesetz vom 1. Juli 1902 normiert die Steuersätze, wie folgt:
von 400 bis 500 Mk. Einkommen 1 Mk.
” 500 ” 600 ” ” 2 “
Der Satz wächst mit je 100 Mk. um 1 Mk., von 800—1400 auf 150 Mk.
mit 3 Mk., so daß er bei einem Einkommen von 1400—1600 20 Mk.
beträgt, von 1600—1900 26 Mk. Die Progression schreitet dann stärker
vor, so daß
bei 2800 bis 3100 67 Mk.
3700 , 4000 105
9400 „ 10000 350
10000 „ 11000 880

zezahlt werden. Von da bis zu einem Einkommen von 100000 Mk.
steigen die Klassen um je 1000 Mk., bei Einkommen über 100 000 Mk.
ım je 2000 Mk., die Steuersätze steigen zuerst um je 40, dann allnählich
 stärker, bei über 100000 Mk. um 60 Mk. Bei allen weiteren
Steuerklassen werden 5 %, erhoben. Am 1. Jan. 1908 sollen aber diese
Sätze in Fortfall kommen und die früheren wieder in Kraft treten.
Durch dasselbe (Gesetz ist die Steuer zu einer beweglichen gemacht.
 Das Finanzgesetz bestimmt in jedem Jahre, ob und wie viele
Zehntel dem Normalsatz zugelegt oder abgezogen werden sollen. Seit
1894 beginnt die Steuer mit 0,4%, bei 1300 Mk. ist sie auf 1%,
bei 3100 auf 2 %, bei 4000 auf 3 °/,, von 100000 an auf 4 ©, gestiegen.
Die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, welche die Leistungsfähigkeit
 beeinträchtigen, war früher bis zu einem Einkommen von
3300 Mk., ist seit 1894 bis zu 5800 Mk. gestattet. Jedes selbständig
erwerbende Familienglied wird besonders aufgeführt und geschätzt,
während in Preußen nur die ganze Familie in Betracht kommt, und
der Erwerb aller Familienglieder zusammengezählt wird. Nach dem
Ges. von 1900 können die Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Invaliden-,
Witwen- und Waisenpensionskassen usw. vom steuerpflichtigen Einkommen
 in Abzug gebracht werden, aber nicht sonstige Lebensversicherungsprämien,
 also gerade umgekehrt wie in Preußen. Die Steuer
beruht auf Selbstdeklaration, welche von einem Einkommen von 1600 Mk.
an beansprucht wird. An der Spitze der Einschätzungskommission
steht ein Bezirkssteuerinspektor. Die Kommission kann die Deklaration
unbeachtet lassen. Wer nicht deklariert, verliert sein Reklamationsrecht.
Die Einkommensteuer hat in der neueren Zeit eine erhebliche
Verbreitung und Ausbildung erfahren. Die meisten deutschen Länder
haben sie, zum Teil schon vor mehreren Dezennien, akzeptiert. In
Bayern entwickelte sie sich aus dem Familienschutzgeld von 1808
und der allgemeinen Familiensteuer von 1814. Das Gesetz vom 4. Juni
1848 führte neben einer Kapitalrentensteuer eine Einkommensteuer ein.
Modifikationen brachten die Gesetze von 1850, 1856, 1881. Die Steuer
1äßt nur bei Witwen und Waisen usw. das Existenzminimum frei. Sie
beruht auf Fassion und steigt nur bis zu 1%:
        <pb n="49" />
        NM)

In Württemberg ist schon 1820 eine Einkommensteuer eingeführt.
Das Gesetz von 1852 baute sie weiter aus. Am 8. August 1903 wurde
aber ein neues Kinkommensteuergesetz erlassen. In diesem sind von dem
Königlichen Hause nur der König und die Königin von der Steuer befreit,
dann alle Personen, deren gesamtes in Württemberg steuerbares Einkommnn
 weniger als 500 Mk, beträgt, doch müssen Personen, welche aus
in Württemberg gelegenen Grundstücken, Gebäuden, Gewerbebetrieb
Einkommen beziehen, dann Personen, welche aus der württembergischen
Staatskasse Besoldungen oder Pensionen erhalten, bereits bei einem
Jahreseinkommen von 200 Mk. an Einkommensteuer zahlen. Im allgemeinen
 wird daher die Steuer bereits von einem Einkommen von
200 Mk. an beginnen, was allerdings fast alles übertrifft, was in der
ganzen neueren Zeit im Gegensatz zu den Forderungen der Praxis wie
der Wissenschaft in dieser Hinsicht aufgestellt ist. Hessen erhielt
1884 eine Einkommensteuer, die 1895 weiter gebildet wurde.
Der Ertrag der Einkommensteuer war in Bayern 1904-—5
3,6 Mill. Mk., 0,4 Mk. pro Kopf; in Württemberg 1904—5: 9,48 Mill.
Mk., 3,1 Mk, pro Kopf; in Sachsen 1904—5: 43,3 Mill. Mk., 7,90 Mk.
pro Kopf der Bevölkerung; in Hessen 1904: 9,1 Mill. Mk.. 4,39 Mk.
pro Kopf,
In Braunschweig ist die Steuer kürzlich neu eingeführt, in
Sachsen-Altenburg und -Weimar, wo sie seit 1822 besteht.
geändert.
In Oesterreich gehen die Versuche, eine Einkommensteuer
durchzuführen, sehr weit zurück, 1849 wurde eine Besteuerung der
Besoldungen usw. als Ergänzung zu den Ertragssteuern eingeführt, Erst
durch das Gesetz vom 25. Okt. 1896 ist mit der gründlichen Steuerreform
 auch eine allgemeine „Personaleinkommensteuer“ erreicht. Sie
ruht nur auf physischen Personen und beginnt bei einem Einkommen
von 600 Gld. mit 0,60 %, steigt bei 1000 Gld. auf 1%, bei 2000 Gld.
auf 1,5 %, beträgt bei 10000 Gld. 3,19 %, bei 40000 Gld. 3,93 %,,
bei 100000 Gld. 4,63 %, bei 1 Mill. Gld. 4,94 %. Sie beruht auf
Selbstdeklaration, zu der Personen mit einem Einkommen von 1000 Gld.
und mehr verpflichtet sind. Dem Haushaltungsvorstande wird das Einkommen
 der Angehörigen zugerechnet. Ueberschreitet das (jesamtsinkommen
 2000 Gld. nicht, so wird für jedes Familienmitglied über
zwei, abgesehen von dem Ehegatten, wenn es kein selbständiges Einkommen
 bezieht, !/„„ von dem Einkommen in Abzug gebracht. Außerdem
 können bei Einkommen bis 5000 Gld. besondere, die Leistungsfähigkeit
 wesentlich beeinträchtigende Verhältnisse berücksichtigt werden.
Für das Jahr 1903 war die Personaleinkommensteuer auf 54 880000 Kr.
veranlagt, die Zahl der Zensiten betrug 898972, d. s. 1.65 Mk, pro
Kopf, 5,09 % der Gesamt-Nettoeinnahme.
In den Vereinigten Staaten von Nordamerika wurde
schon während des Bürgerkrieges eine Einkommensteuer eingeführt,
welche bei 600 D. begann, später bei 1000 und dann erst bei 20000 D.,
und 1865 5%, betrug. Sie wurde nach wenigen Jahren fallen gelassen.
Im Jahre. 1894 wurde von der demokratischen Partei ein neues Einkommensteuergesetz
 durchgesetzt, welches aber von dem obersten Gerichtshof
 für ungesetzlich erklärt und darum wieder beseitigt wurde.
Die Steuer sollte zunächst für die ersten 5 Jahre zwei Prozent betragen
und erst bei einem Einkommen von 4000 D. beginnen. Sie beruhte
zuf Selbstdeklaration: der Steuereinnehmer konnte aber willkürlich den
        <pb n="50" />
        Satz erhöhen; bei falschen Angaben war nur eine Strafe von 50 bis
100%, der Hinterziehung in Aussicht genommen. Es sollte eidliche
Versicherung der Richtigkeit beansprucht werden.
In Italien wurde der erste Versuch einer Einkommensteuer 1864
lurch eine einheitliche Besteuerung des beweglichen Vermögens gemacht.
 Durch Ges. vom 23. Juni 1877 ist er weiter ausgebaut, aber
der ursprüngliche Charakter aufrecht erhalten, Das steuerpflichtige
Einkommen ist in vier Kategorien geschieden: 1. die reine Kapitalvente,
 2. Einkommen aus Industrie und Handel, 3. aus Arbeitsverdienst
und Besoldungen, 4. Besoldungen und Pensionen der Staats- und
Gemeindebeamten, so daß das Einkommen von Grund und Boden,
sowie aus Gebäuden ausgeschlossen ist. Die Einnahmen aus der Einkommensteuer
 waren 1898/99 auf 286,25 Mill. L. angesetzt, 19,2 % der
Nettoeinnahmen, 7,25 Mk. pro Kopf.
In Dänemark und Frankreich wird über die Einführung
ainer solehen Steuer verhandelt.

&amp;amp; 22.
Allgemeine Grundsätze.

I. Von dem Einkommen sind die Staats- und Kommunalabgaben
sbensowenig in Abzug zu bringen, wie Lebensversicherungsprämien
aller Art, die als zur Förderung der Lebenswohlfahrt dienend oder als
Kapitalisierung anzusehen sind. Nur wo ein besonderer Anreiz zur Verareitung
 der Versicherung als notwendig angesehen wird, kann aus
praktischen, aber nicht prinzipiellen Rücksichten für kleine Beträge (in
Preußen bis 600 Mk., in Oesterreich bis 100 Gld., bei Versicherung
auch der Ehegatten und Kinder bis 200 Gld.) der Abzug gerechtfertigt
 sein. Dagegen sind Prämien für Vermögensschadenversicherung
als geschäftliche Unkosten anzusehen und steuerfrei zu lassen, wie das
auch fast allgemein geschieht, wenn es auch in den Gesetzen vielfach
nicht besonders ausgesprochen ist.
2. Ein gutes Resultat ist bei einer Einkommensteuer nur durch
Selbstdeklaration zu erzielen, und unter eingehender Mitwirkung
des Publikums selbst bei der Kontrolle. Die Steuererklärung ist aber
1) nur von dem politisch und sittlich höher stehenden Teil der Bevölkerung,
 also den besser situierten Kreisen, zu verlangen. b) Es
muß die Möglichkeit geboten sein, die Details der Deklaration der
zewöhnlichen Kommission zu verheimlichen. Dies kann entweder
durch Umgehung der Bezirkskommission und direkte Einreichung bei
der Zentralstelle geschehen, wie in England, oder durch Einreichung
»ines versiegelten Kuverts, in welchem die Details enthalten sind,
welches nur erbrochen wird, wenn die Kommission an der Richtigkeit
der Gesamtangabe zweifelt, wie das in Sachsen-Weimar nach Ges.
von 1897 in betr. der Zinsen, Renten usw. gestattet ist. c) Falsche Anzaben
 müssen mit hohen Strafen belegt werden, die auch noch nach dem
Tode gegen die Erben zur Geltung zu bringen sind. Anfangs wird man
sich mit Geldstrafen begnügen müssen, bei Rückfällen werden Freiheitsstrafen,
 namentlich bei wissentlich groben Fälschungen, durchaus am
Platze sein. d) Die Versicherung der Richtigkeit darf nur auf Bürgeroflicht
 geschehen, ev. Versicherung an Eidesstatt, die Beanspruchung
les Eides ist verwerflich, weil sie- erfahrungsgemäß die Umgehung doch
sicht verhindert und den Fid herabwürdigt.
        <pb n="51" />
        3. Die unteren Klassen sind von der Besteuerung frei zu lassen,
a) weil sie ausreichend und besser auf indirektem Wege besteuert
werden können, b) wegen der Schwierigkeit der Erhebung, und weil
durch die Freizügigkeit die Steuerhinterziehung sehr erleichtert ist.
Noch jetzt 1äßt Oldenburg keine Klasse frei, bis zu 225 Mk. Einkommen
 ist 1 Mk. zu zahlen,
4. Die Durchführung der Progression ist notwendig, entweder durch
ein Steigen des Prozentsatzes, der als Steuer erhoben wird, was meistens
der Fall ist und bei höheren Einkommen unbedingt angewendet werden
muß, oder durch Freilassung eines wachsenden Existenzminimums, wie
in Baden, wo von einem Einkommen von 900 Mk., als der untersten
Grenze, nur 200 Mk. zur Versteuerung kommen, von 1000 Mk. nur
250 Mk, oder 25%, von den höheren Einkommen bis 10000 Mk. für
das zweite Tausend 50%, für das dritte Tausend 75 % für die folgenden
 der volle Betrag. Bei Einkommen von 10—30000 Mk. werden
von den ersten 10000 nur 90%, erhoben.
5. Die Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit ist
auch auf die Mittelklasse auszudehnen, wo z. B. die Erziehungskosten
der Kinder sehr bedeutend ins Gewicht fallen und das Existenzminimum
verhältnismäßig hoch ist.
6. Entweder muß das fundierte Einkommen mit einem Zuschlag
belegt werden, oder es hıt eine ergänzende Vermögenssteuer Platz zu
greifen, wie sie jetzt in Preußen eingeführt ist,
7, In der Veranlagungskommission muß die Regierung ebenso wie
der Steuerpflichtige gleichberechtigt vertreten sein; erstere durch besondere
 Steuerbeamte. Die Gehässigkeit der Steuereinschätzung und
Erhebung sollte man nie Verwaltungs-, sondern nur besonderen Steuerbeamten
 aufbürden. Das Publikum ist durch Steuerpflichtige, und
zwar zum Teil durch Steuerpflichtige desselben, zum Teil durch Pflichtige
 eines anderen Bezirkes und aus verschiedenen Berufszweigen und
Lebensstellungen zur Vertretung zu bringen. Die Kommission ist für
einen größeren Bezirk zu berufen, um zu nahe persönliche Beziehungen
 der Mitglieder zu vermeiden, Die höhere Instanz muß anders
zusammengesetzt sein und einen noch größeren Bezirk umfassen als die
erste, Die Kommissionen müssen weitgehende Befugnisse zur Zeugenvernehmung
 und sonstiger Nachforschung besitzen.
8. Ausländer sind heranzuziehen, wenn sie im Inlande längere Zeit
ihren Wohnsitz haben (in Preußen geschieht dies nach einem Jahre)
oder von Besitz oder Betrieb im Inlande Einkommen beziehen. Der Angehörige
 eines anderen Bundesstaates gilt in Deutschland nicht als Ausländer
 und muß deshalb sofort Einkommensteuer zahlen, wo er seinen
Wohnsitz nimmt, sobald er an dem bisherigen Aufenthaltsorte seiner
Steuerpflicht enthoben ist. In Sachsen ist das Einkommen aus ausländischem
 Grundbesitz oder im Auslande betriebener Erwerbstätigkeit
nur SO Weit steuerpflichtig, als es nach Sachsen bezogen wird. Dies ist
prinzipiell gerechtfertigt, führt aber in der praktischen Berücksichtigung
leicht zu Unzuträglichkeiten. Inländer, die im Auslande wohnen, haben
Steuern zu entrichten, wenn sie von hier ein Rinkommen beziehen oder
nicht über zwei Jahre dauernd abwesend sind. So lautet die Bestimmung
 in Preußen, während in Sachsen keine Beschränkung
nach der Zeitdauer der Abwesenheit gemacht ist, was wohl zu weit
gegangen ist und zur Aufgabe des Bürgerrechtes drängt.
        <pb n="52" />
        9. Juristische Personen sind nur soweit zu besteuern, als dadurch
keine doppelte Besteuerung Platz greift. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts sind so weit von der Besteuerung frei zu lassen,
als die Einnahmen allgemeinen Staats- und Wohlfahrtszwecken dienen
und nicht privatwirtschaftlich erworben sind. Die Ergebnisse einer
Steuererhebung wieder mit einer Steuer zu belegen, ist volkswirtschaftlich
 widersinnig, dagegen liegt kein Grund vor, Reinerträge von Staatsdomänen
 von der Gemeindebesteuerung frei zu lassen, und ebenso sind
die Gemeinden in betreff der Einnahmen aus ländlichen Grundstücken,
vermieteten Häusern, Bierbrauereien zur Staatseinkommensteuer heranzuziehen,
 um sie den konkurrierenden Unternehmungen ‚gegenüber nicht
günstiger zu stellen.
Die Praxis verfährt hierin verschieden. In Preußen ist nach dem
Kommunalabgabengesetz vom 27. Juli 1885 der Fiskus für Staatseisenbahnen,
 Bergbauunternehmungen, sowie aus Domänen und Forsten
Gemeindeabgaben aus dem Einkommen unterworfen, Dagegen sind die
Gemeinden in Preußen und den meisten anderen deutschen Staaten
von der Staatseinkommensteuer befreit, was kaum gerechtfertigt erscheinen
 kann, da hierdurch die Gemeindemitglieder in reichen Gemeinden
 doppelt gegenüber denen armer Gemeinden begünstigt sind, und
die Inkonsequenz klar ersichtlich ist. In Sachsen sind die Gemeinden
sogar vollständig der Einkommensteuer unterworfen, wie überhaupt
nur einzelne, besonders aufgeführte, Öffentlich - rechtliche juristische
Personen, wie die Landesuniversität und die Landesschule ın Meißen
Steuerfreiheit genießen. Grundstücke und Gebäude, die unmittelbar
öffentlichen Zwecken dienen, sind aber überhaupt befreit.
Die karitativen Wirtschaftsbetriebe sind u. a. nur wie die Gemeinden
zu behandeln. Die Gesetzgebung läßt sie meistens frei. Ausnahmen
werden dagegen mituntergemacht, wo die Erträge nur einer bestimmt beschränkten
 Zahl von Personen zugänglich sind, wie in Familienstiftungen.
Die juristischen Personen des Privatrechts, wie Aktiengesellschaften,
Berggewerkschaften, Genossenschaften usw., sind von der Gesetzgebung
sehr verschieden behandelt. In Preußen sind die „wichtigsten und
steuerkräftigsten“ zur Steuer herangezogen, daher Aktien-, Kommanditgesellschaften,
 Berggewerkschaften, aber auch eingetragene Genossenschaften,
 deren Geschäftsbetrieb über den Kreis der Mitglieder hinausgeht,
 ferner Konsumvereine mit offenem Laden, welche die Rechte
juristischer Personen haben. Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
sind bis jetzt von der Steuer befreit, sollen aber nach der dem Abgeordnetenhause
 im Januar 1906 vorgelegten Novelle dazu herangezogen
werden. Da die Aktionäre und sonstigen Teilhaber der Gesellschaften
aber mit ihren Bezügen aus denselben gleichfalls Steuer zahlen müssen,
so findet eine Doppelbesteuerung statt, die in keiner Weise gerechtfertigt
 werden kann und nur dem Streben entspringt, der Staatskasse
Beträge zuzuführen, wo sie irgend zu erlangen sind, sowie infolge des
Mangels an volkswirtschaftlichem Verständnis aus ‚einer Abneigung
gegen die gesellschaftlichen Unternehmungen entsteht. Gleichwohl gehen
die meisten Staaten ebenso wie Preußen vor. Konsumvereine zu besteuern
 ist volkswirtschaftlich ganz unrichtig, da sie den Mitgliedern
wohl Ersparnisse bei ihren Ausgaben, aber kein Einkommen verschaffen.
10. Die wünschenswerte Beweglichkeit erhält die Steuer durch die
Quotisierung, indem in jedem Jahre oder für jede Steuerperiode der
zu erhebende Steuersatz besonders festgestellt wird,
        <pb n="53" />
        S 23.

Die Vermögenssteuer.

Durg

Enneccerus, Vermögens-, fundierte Einkommen- oder Erbschaftssteuer. Mar-1893,

Ely, Taxation in Amerikan States und Cities. New York 1888.
Schwab, Die Vermögenssteuer im Staate New York. Jena 1890.

Die Vermögenssteuer ist weit älter, als die Einkommensteuer und
gehört zu den ältesten direkten Steuern. In Deutschland war im
Mittelalter der alte Schoß oder Landschoß in den Reichsstädten eine
Vermögenssteuer, in Brandenburg schon im 13. Jahrhundert. Im
16. Jahrhundert wurde er teilweise in verschiedene Öbjektensteuern
aufgelöst. Er war meist eine sogenannte Eidsteuer, also bereits auf
Grund einer Selbstangabe, unter eidlicher Versicherung der Richtigkeit.
Ursprünglich war auch die alte Bede eine Vermögenssteuer, erst später
richtete sie sich nach dem Zins.
In der Schweiz ist die Vermögenssteuer aus alter Zeit herübergenommen
 und bildet noch jetzt den Schwerpunkt der direkten Besteuerung
 in den Kantonen.
In der amerikanischen Union ist sie noch heute in den
meisten Staaten die Hauptsteuer. Am bekanntesten ist die von New-York,
 der die meisten anderen nachgebildet sind. Sie stammt bereits
aus dem 17. Jahrhundert. Ihr unterliegt alles bewegliche und unbewegliche
 Vermögen, und steuerpflichtig sind alle juristischen und
physischen Personen, welche Vermögen besitzen. Die letzteren werden
nur an ihrem Wohnsitz besteuert. Gewählte und vereidigte Taxatoren
haben die Personen wie die zu besteuernden Objekte festzustellen und
letztere nach ihrem Werte zu schätzen. Zur Deklaration ist Niemand
verpflichtet. Eine beeidigte Selbsteinschätzung ist aber als richtig zu
akzeptieren. Nur das Vermögen, das innerhalb der Staatsgrenzen nachzewiesen
 wird, ist zu versteuern. Steuerfrei sind Vermögen von Kirchen,
Schulen, Wohltätigkeitsanstalten, von Geistlichen bis 1500 Doll. und
las Haus- und Wirtschaftsgeräte, das der Exekution nicht unterworfen
 ist. Gegen die Einschätzung, die 20 Tage zur Einsicht der
Pflichtigen ausliegt, kann reklamiert und event. an die Gerichte gezangen
 werden, Die höheren Steuerbehörden des County haben die
Ausgleichung zwischen den Gemeinden, eine staatliche Ausgleichungskommission
 diejenige zwischen den Counties zu bewirken. Verschiedenheiten
 sind zu beseitigen, indem man die Gesamtsumme nicht verändern,
sondern nur die eine soviel ermäßigen, wie die andere erhöhen darf:
Tatsächlich ist die Einschätzung eine viel zu niedrige, besonders bei
dem beweglichen Vermögen, wo der Betrag in den letzten Dezennien
sogar zurückgegangen ist und Ende der achtziger Jahre nur zu 1. des
anbeweglichen geschätzt ward. Dies ist dadurch begünstigt, daß Vermögen,
 in Staatsscheinen und Obligationen der Union und noch in
mancher anderen Weise angelegt, steuerfrei sind, so daß die Summen
auch bei vorübergehender Anlage im Moment der Schätzung von der
Besteuerung befreit werden. Das Gesamtergebnis ist ein durchaus
anzureichendes und ungerechtes. Es ist allgemein anerkannt, daß das
bewegliche Vermögen im Vergleiche zum unbeweglichen viel zu gering
besteuert wird. Die Hauptlast hat der Grundbesitz zu tragen. 1891
war das Ergebnis 51/. Mill Dall.
        <pb n="54" />
        OA MT TE

Die preußische Ergänzungssteuer vom 14. Juli 1893 ist eine
Vermögenssteuer, welche ausdrücklich als Ergänzung der Einkommensteuer
 eingeführt ist. Derselben ist jede physische Person unterworfen,
 welche in Preußen ihren Wohnsitz hat, und sie ist ausgedehnt
auf alle diejenigen, welche in Preußen Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliche,
 bergbauliche oder gewerbliche Unternehmungen haben.
Maßgebend ist der gemeine Wert nach Abzug der Schulden, exkl. des
Hausgerätes. Als Wert wird bei Nutzungen, denen ein bestimmter
Vermögensbetrag nicht zugrunde liegt, das 25 fache der Jahresnutzung,
wenn dieselbe dauernder Natur ist, angenommen; bei beschräukter Zeitdauer
 das 12'/,fache. Sie beginnt bei einem Gesamtwert des Vermögens
 von 6000 Mk.; bei Personen mit nur 900 Mk. Einkommen erst
bei 20000 Mk.; bei weiblichen Individuen, die Angehörige zu versorgen
haben, ebenso vaterlosen Minderjährigen und Erwerbsunfähigen ist die
Vergünstigung bis zu 1200 Mk. Einkommen ausgedehnt. Durch Verordnung
 vom Jahre 1895 ist der Steuersatz erhöht für jede Stufe um
5,2 Pfg. für jede Mark Steuer, so daB der Satz beträgt:
50 Pf. pro 1000 Mk. Vermögen
5,2 Pf. pro Mark Steuer
52,6 Pf. pro 1000 Mk. Vermögen.
Der Steuersatz ist 2!/„ pro Mille, (d. i. etwa 1%, von den Zinsen als
Zuschlag zur Einkommensteuer) nach Steuerstufen abgeteilt, die in den
anteren Klassen um je 2000 Mk. steigen, in den höchsten um je
20000 Mk. Auch diese Steuer beruht auf Selbstdeklaration, zu der
indes im Gegensatz zur Einkommensteuer Niemand verpflichtet ist. Der
Veranlagung geht die Schätzung durch den Schätzungsausschuß voraus.
Auf Grund dieser Schätzung und der Deklarationen setzt die Veranlagungskommission
 den Steuerbetrag fest. Die Veranlagungskommissionen
 sind die gleichen wie für die Einkommensteuer. Pro 1905
ist sie mit 37,0 Mill. Mk. veranlagt, d. i. zirka 1 Mk. pro Kopf.
In Braunschweig ist durch Ges, vom 11. März 1899 eine ähnliche
 Ergänzungssteuer eingeführt,
In dem Königreiche der Niederlande ist durch Gesetz vom
27. September 1892 eine Vermögenssteuer aufgelegt. die zunächst isoliert
 dastand, dann aber durch das Gesetz vom 2. Oktober 1893 eine
Ergänzung durch eine Einkommensteuer erlangt hat. Die Steuer beginnt
bei einem Vermögen von 13000 Gulden mit */„, pro Mille und steigt
allmählich bis 2 pro Mille bei einem Vermögen von über 200 000 Gulden.
Auch diese Steuer beruht auf der Selbstdeklaration, doch kann der
Steuerinspektor unabhängig davon den Satz feststellen. Die Berufungsinstanz
 besteht aus 3 Mitgliedern, je eins wird vom Provinzialausschuß,
von dem Landgericht, vom Fiuanzministerium auf 2 Jahre gewählt.

Als allgemeine Grundsätze für die Vermögenssteuer ergeben sich
lie folgenden:
1. Die Vermögenssteuer will im Gegensatz zu dem Ertrage des
Eigentums und Unternehmens bei den Realsteuern und zum daraus
bezogenen Einkommen bei der Einkommensteuer den Wert des Eigentums
 der Pflichtigen erfassen. Dazu gehört der Grund und Boden,
ferner in Häusern, in Fabriken, Bergwerken angelegte Kapitalien,
Wertpapiere usw... während der notwendige Hausbedarf außer Ansatz
        <pb n="55" />
        ‘6

bleiben sollte. Kunstgegenstände, Gold- und Silberwaren frei zu lassen.
liegt kein Grund vor,
Bestimmend ist der gemeine Wert der Vermögensobjekte; wo
dieser nicht zu ermitteln, ist der Ertrag festzustellen und nach dem
Jurchschnittlichen Zinsfuß zu kapitalisieren. Die Schulden sind in
Abzug zu brivgen.
2. Auch hier ist die Selbstdeklaration nicht zu entbehren. Es liegt kein
Grund vor, hier zaghafter dabei zu sein, wie bei der Einkommensteuer.
3. Besonders wichtig ist es, daß keine Art der Vermögensanlage
von der Steuer befreit ist, damit das Kapital sich nicht durch diese
Lücke flüchten und damit einen Druck auf die übrigen Kategorien
ausüben kann.
4. Kleinere Vermögen sind von der Steuer frei zu lassen, da diese
sonst leicht zu großer Härte ausarten kann, und die Ausdehnung zu
viel Umstände in sich schließen würde, die in Mißverhältnis zum
Ergebnis stünden. In Preußen beginnt der Satz zu früh.
5. Die Progression ist hier ebenso berechtigt, wie bei der Einkommensteuer,
 doch darf sie nur allmählich in verschärfter Weise zur
Durchführung gelangen. Der Prozentsatz darf jedenfalls zunächst, bis
sich die Bevölkerung daran gewöhnt hat. nur sehr mäßig sein.

$ 24.
Die Erbschaftssteuer,
». Scheel, Erbschaftssteuer und Erbrechtsform. Jena 1877.
” Stengel, Bayrisches Gesetz über Erbschaitssteuer. Nördlingen 1889.
Wahl, Sächsisches Gesetz über Erbschaftssteuer. Leipzig 1885.
Eschenbach, Erbrechtsreform und Erbschaftssteuer. Berlin 1891.
Baron, in Jahrb. für Nationalök. 1876, Bd. XXVI.
Inhülsen. Die engel. Nachlaßstenuern. Jahrb. für Nationalök. 1898. Bd. XVL

Die Erbschaftssteuer mit der dazugehörigen Schenkungssteuer ist
heutigentages als eine direkte Personalsteuer aufzufassen, da die
Leistungsfähigkeit unmittelbar nach den Einnahmen beurteilt wird.
Wenn sie sich auch ursprünglich aus einer Gebühr entwickelte, so hat
sie diesen Charakter längst abgestreift, indem die einzelnen Personen
je nach ihrem Verwandtschaftsgrade in verschiedener Weise und mit
ainem so hohen Prozentsatz herangezogen werden, wie es dem Gebührenz;harakter
 nicht mehr entspricht, weil die Kosten weit überschritten werden.
Je mehr man auf die erwähnte Abstufung den Nachdruck legt, um so mehr
erhält sie den Charakter einer Personalsteuer. Man schätzt die Leistungsfähigkeit
 direkt nach dem Vermögenszufall und nach der Erhöhung des
Wohlstandes, welche die Erbschaft dem Steuerpflichtigen gewährt, die bei
Ehegatten und Kindern weit geringer ist, mitunter durch die damit verbundenen
 Umstände das Gegenteil bedeutet. Die Erhebung findet gleichfalls
 nach Art der Schatzungen bei den Erben statt. Die Erbschaftssteuer
schließt sich demnach unmittelbar an die Vermögens- und Einkommensteuer
 an. Daß der Einzelne sie nur einmal zu zahlen hat, ist kein
Grund dagegen; wie ebensowenig, daß hier eine Vermögensübertragung
stattfindet. Denn bei der Einkommensteuer liegt auch eine Uebertragung
vor, wenn z, B. ein Beamter sein Einkommen von einem Privatunternehmer
 bezieht, event. am Jahresschluß in der Form eines Anteils am
Reingewinn, der auch nicht regelmäßig alle Jahre bezogen wird. Deshalb
 fällt diese Zahlung noch nicht in das Gebiet der Verkehrsstenern.
        <pb n="56" />
        vMEETS NEE ES

jr

abensowenig die Erbschaftssteuer, wie dies sonst allgemein angeıommen
 wird.
Solange die wohlhabenden Klassen gegenüber den unteren durch
das Ueberwiegen der indirekten Steuern zu günstig in dem Steuersystem
behandelt sind, und besonders solange keine genügende Progression
in der Einkommen- und der Vermögenssteuer durchgetührt ist, wird
eine hohe Erbschaftssteuer nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten
 sein. In dem Momente, wo ein Kapital neu in die Hand eiuer
Person zur alleinigen Verwertung fällt, wird außerdem eine Steuer am
leichtesten getragen werden. Die Steuer zeichnet sich vor allen übrigen
Jurch ihre Unüberwälzbarkeit aus. Sie ist dadurch noch eiue Wıchtige
Ergänzung zur Einkommen- und Vermögenssteuer, daß sonst nicht versteuerte
 Vermögensstücke, wie kostbarer Hausrat usw. zur Besteuerung
gelangen, und daß sie zur Kontrolle der Vermögensverhältnisse der
gestorbenen bisher Steuerpflichtigen Veranlassung und Gelegenheit gibt.
Um diesen Zweck vollständig zu erfüllen, ist es wünschenswert, daß
sie sich auf alle Erben erstreckt. Die damit unter Umständen verbundenen
 Härten kann man in der Praxis sehr wohl mildern.
Vor allen Dingen sind kleine Beträge von der Steuer frei zu lassen, da
hierbei zu erwarten steht, daß in überwiegenden Fällen der kleine Betrag
 des Erbes in rein finanzieller Hinsicht nicht einmal ein Aequivalent
für den Verlust bietet, der den Hinterbliebenen durch den Tod zugefügt
ist. Je kleinere Summen von der Steuer betroffen werden, um so
größer sind die Umstände für die Behörden und die Belästigungen für
das Publikum, und die Einnahmen stehen leicht in gar keinem Verhältnis
 zu jenen. Fast wie Ironie erscheint es, wenn man sich in
Preußen in den neuesten Gesetzen entschlossen hat, wirklich bis
150 Mk. von der Steuer frei zu lassen, in dem Entwurf einer Reichserbschaftssteuer
 von 1906 300 Mk.; 3000 Mk. wäre sicher mehr angebracht.
 Als Ersatz dafür ist eine erhebliche Progression unbedingt
verechtfertigt. Gleichwohl ist, außer in England durch Ges. vom
14. Juni 1899, in Baden, in Frankreich durch Ges. von 1901 und
1902 bisher eine Progression nicht durchgeführt; und zwar ausgesprochenermaßen
 aus Furcht, damit der sozialistischen Tendenz einer
Ausgleichung der Vermögensverschiedenheit die Hand zu bieten. Sobald
aber die Progression sich in mäßigen Grenzen hält, wird sie nur einer
gerechten Steuerverteilung entsprechen und dem sozialistischen Gedanken
 gänzlich fern bleiben. Der Eutwurf einer R.E.St. von 1906
verlangt, sobald der Wert des Erwerbes 50000 Mk. übersteigt, das
1? fache, bei mehr als 100000 Mk, das 17!/, fache, bei über 300000
das 1%, fache, bei mehr als 500 000 Mk. das Doppelte des Normalsatzes,
Eine durchgreifende Abstufung des Steuersatzes muß naturgemäß
nach dem Verwandtschaftsgrade durchgeführt werden. Am nächsten
stehen sich die Ehegatten, die die Hauswirtschaft gemeinsam führen,
das Vermögen bis zum Erbfalle gemeinsam genossen haben. In den
meisten Ländern bleiben sie deshalb von der Steuer befreit. Das wird
bei geringen Beträgen durchaus gerechtfertigt sein, bei mittleren vielleicht
 noch für die Frau, aber schwerlich in bezug auf den Mann,
welcher im allgemeinen der verdienende Teil ist, jedenfalls sein soll.
Bei größeren Vermögen, sagen wir über 10000 Mk., liegt ein Grund
zur Freilassung beider Teile schwerlich vor, wenn die Steuer sich
z. B. auf 1%, beschränkt und nur bei bedeutenderen Vermögen sich
auf 3—4 9% erhebt. In Baden zahlen die Ehegatten 1% %a, In
        <pb n="57" />
        Schwarzburg-Sondershausen 3%, in Frankreich 3%. Die
Deszendenten können sehr wohl von 3000 Mk. ab eine 1 prozentige
Steuer vertragen, die nur in seltenen Fällen bei Unmündigkeit der
Erben eine Härte in sich schließt, für welche Ausnahmen gestattet
werden könnten. In Frankreich zahlen sie 1%, in Elsaß-Lothringen,
 England, Holland, Schweden und Norwegen sind
sie gleichfalls besteuert. In noch höherem Maße wird die Heranziehung
 der Aszendenten am Platze sein. (In Bayern zahlen sie
14—6 %, in Württemberg 2—3 %,.) In beiden Fällen ist eine erhebliche
 Progression nicht nur zu rechtfertigen, sondern sogar geboten.
Nebenverwandte müssen natürlich einen höheren Satz tragen; in
England zahlen sie 3—10 %, in Frankreich 6!,—8 %,. In den
meisten Gesetzen sind die Aszendenten den Deszendenten gleichgestellt,
der deutsche Entwurf von 1906 weicht davon ab, indem die Eltern zur
Steuer herangezogen werden sollen, die Kinder dagegen nicht. Eine
gewisse Berechtigung des Unterschiedes wird man nicht leugnen können,
und auch dann in einer Verschiedenheit des Steuersatzes zum Ausdruck
 bringen können, wenn die Deszendenten besteuert werden.
Bei solchen Sätzen ist nur eine mäßige Progression zulässig, die
äberhaupt kaum über 10%, hinausgehen darf, Nichtverwandte,
die aber testamentarisch als Erben eingesetzt sind, höher zu belasten
als Seitenverwandte ferneren Grades, die nicht durch besonderes V’estament
 ausgesucht sind, liegt unzweifelhaft ein Grund nicht vor; vielmehr
dürfte das Umgekehrte angemessen erscheinen, Hausdienstpersonal,
 sowie Wohltätigkeitsanstalten und Wohltätigkeitsstiftungen
 dürfen bis zu einer gewissen Höhe wohl eine besondere
 Nachsicht beanspruchen, während eine unbedingte Freilassung
zu weitgehend wäre, Adoptivkinder, sowie Stiefkinder mit
einer höheren Steuer zu belasten, als die leiblichen Kinder, ist wohl
eine übertriebene Unterscheidung, da sie in dem gleichen Maße bisher
von dem Vermögen Nutzen zogen. Ebenso erscheint es zu weit gegangen,
 eine Nachsicht eintreten zu lassen, wenn dasselbe Vermögen
innerhalb kürzerer Perioden mehrmals dem Erbfalle unterliegt (Sächs.
Entw. v. 9. Nov. 1897). Geboten ist dagegen, Schulden und Lasten,
welche mit der Erbschaft verbunden sind, von dem steuerpflichtigen
Vermögen in Abzug zu bringen, was z. B. nach der früheren französischen
 Gesetzgebung bis 1901 nicht gestattet war.
In der Gesetzesvorlage zur deutschen Reichsfinanzreform ist ein
Unterschied zwischen Erbschaft an land- und forstwirtschaftlichem
Grund und Boden und den übrigen Vermögenskategorien gemacht, indem
bei ersteren ein Viertel der auf diesen Teil fallenden Steuern nicht erhoben
 wird, wenn die Erben der 1. Klasse (leibliche Eltern, Schwiegerund
 Stiefkinder, voll- und halbbürtige Geschwister usw.) angehören.
Dazu liegt an und für sich kein Grund vor, denn der Erbe und Ueberaehmer
 einer Fabrik, eines kaufmännischen Geschäfts wird unter den
gleichen Umständen ebenso schwer durch die Steuer betroffen, wie der
eines land wirtschaftlichen Grundstückes, Ließe sich auch noch eine Rechtfertigung
 denken, weun es sich um ein erbendes Kind als Grundstücksübernehmer
 handelt, so doch nicht um Erben von Grund und Boden
überhaupt. Erstere kommen hier gar nicht in Betracht, Die für den
Jetzteren wünschenswerte Erleichterung wird auf Kosten der Miterben
(durch Anerbenrecht), aber nicht auf Kosten des Staates zu geschehen
haben. Dagegen ist die Forderung gerechtfertigt, daß das Grundstück
        <pb n="58" />
        4

nach dem Ertragswert, nicht aber nach dem gemeinen Wert zur Steuer
veranlagt wird.
Als Ergänzung zur Erbschaftssteuer ist eine Schenkungssteuer
anter Lebenden notwendig, um Umgehungen zu verhüten. Hier ist es
aber noch wichtiger als bei der Erbschaftssteuer, kleinere Beträge unberücksichtigt
 zu lassen. Es erscheint auch gerechtfertigt, hierbei noch
einen Unterschied zu machen, ob die Schenkung durch gerichtlichen oder
notariellen Vertrag oder nur durch mündliche Erklärung und Uebergabe
 geschieht. Im letzteren Falle wird vielfach überhaupt keine
Steuerpflicht anerkannt. Handelt es sich um bedeutendere Beträge, so
liegt ein Grund zur Freilassung indessen nicht vor. Die Vorlage
des Reichsfinanzreformgesetzes von 1906 sieht eine Besteuerung der
Schenkungen unter Lebenden in gleicher Weise vor, wie des Erwerbes
von Todes wegen.
Für die Jahre 1894—96 berechnet Schanz die Einnahmen aus
Erbschaftssteuer (s. im Handwörterbuch Bd. III, S. 726) wie folgt:

Deutschland . . . .
Preußen, . 2.0...
üaroßbritannien u. Irland
Jesterreich . .
Ungarn . . .
Belgien. . .
Holland. . . ..
Frankreich . . .
Ealien . 0.0.0000. 4
Dänemark

Das vererbte steuerpflichtige
Sesunisumwe pro Kopf Vermögen wurde betroffen mit:
7492 Mk. Proz.

21,8 Mill. Mk.
89
647
20.

»
»
”
»”
3

LF
2
15“
30.
4

3

2
95
„3
0.6

+3

Schenkungen unter Lebenden sind besteuert in Württemberg,
 Bremen, Bayern, Sachsen, Elsaß-Lothringen, sowie
in Preußen.
In dem preußischen Gesetz v. 24. Mai 1891 ist die Anmeldepflicht
 eines Erbfalls innerhalb 3 Monaten ausgesprochen; innerhalb
weiterer 2 Monate hat der Pflichtige ein vollständiges Inventarienverzeichnis
 der steuerpflichtigen Masse nebst Wertangabe dem zuständigen
 Erbschaftssteaeramte einzureichen. Es kann die eidesstattliche
Versicherung der Richtigkeit gefordert werden. 1873 waren schon
eigene Spezialämter eingerichtet. welche unter den Provinzialsteuerdirektionen
 stehen.
Befreit von der Steuer sind: 1. der Anfall, welcher 150 Mk, nicht erreicht;
 2. jeder Anfall, der gelangt an: Aszendenten, Deszendenten, Eheyatten,
 Personen des Hausstandes bis 900 Mk.; 3. ohne Begrenzung der
Höhe nach: der Anfall an den Staat, Armenverbände, Kirchen, Schulen,
milde Stiftungen usw., welche die Rechte juristischer Personen haben,
oder welche vom Staate ausdrücklich anerkannt sind. Der Anfall wird
versteuert mit 1%, bei Personen, welche dem Hausstande angehören,
wenn der Betrag 900 Mk. übersteigt; mit 2°%, bei adoptierten oder
infolge Einkindschaft zur Erbschaft berufenen Kindern und dem Deszendenten;
 mit 4%, bei anderen Verwandten bis zum sechsten Grade
der Verwandtschaft, Stiefkindern und Stiefeltern, Schwiegerkindern und
-eltern, natürlichen, aber anerkannten Kindern, gleichfalls mit 4%, bei
Zuwendungen, welche ausschließlich zu wohltätigen, gemeinnützigen oder
Unterrichtszwecken bestimmt sind, insofern solche nicht einzelne Familien
Conrad, Grundriß der polit. Oekonomie. II. Teil. 4. Aufl.
        <pb n="59" />
        ZU

oder bestimmte Personen betreffen und die wirkliche Verwendung zu
dem bestimmten Zwecke gesichert ist; mit 8 %, in allen anderen Fällen.
Auch in dieser Form bleibt die preußische Steuer erheblich hinter
denen der anderen in Betracht kommenden Staaten zurück. Der Er»
trag kann nur ein mäßiger sein, und es ist klar, daß diese Einnahmequelle
 mit Recht sehr viel schärfer ausgenutzt werden könnte.
Im Jahre 1899 sind in Bayern, Württemberg und Baden
die Erbschaftssteuergesetze verändert, in Elsaß-Lothringen im
Jahre 1900.
Da wir die Erbschaftssteuer als eine direkte Steuer und zwar als
Personalsteuer auffassen, deren natürliche Bestimmung es ist, die Einkommen-
 und Vermögenssteuer zu ergänzen, so halten wir es nicht für
richtig, diese Steuern dem Reich zu überantworten, da verschiedene
Staaten derselben bereits sehr bedürfen, um durch ihre Ausbauung und
Erhöhung ihre Finanzen zu ordnen, zumal das Reich, wie es sich ergeben
 wird, in den Getränkesteuern eine weit ergiebigere und zweckmäßigere
 Quelle zur Deckung des eigenen Bedarfs besitzt. Der im
Januar 1906 dem Reichstag vorgelegte Erbschaftssteuergesetzentwurf
wird gleichwohl vermutlich, wenn auch in modifizierter Weise, zur Annahme
 gelangen. Wir hoffen ihn dann noch im Anhange bringen
zu können.
In Oesterreich wurden in einzelnen Ländern schon im 18. Jahrhundert
 Erbschaftssteuern eingeführt, die im Jahre 1810 eine Verallgemeinerung
 erfuhren. Nach einer Modifikation im Jahre 1840 wurde
das „Gebührengesetz“ vom 9. Febr. 1850 bis zur Gegenwart maßBgehend.
 Ehegatten, Deszendenten und Aszendenten, auch uneheliche
und Stiefkinder zahlen 1%. Andere Verwandte bis zum vierten Grade
zahlen 4 %,, die übrigen 8%. Für Immobilien ist eine Erhöhung der
obigen Sätze um 1’, und 3'/, % angesetzt.
In England hat man seit 1694 entsprechende Abgaben, die mancherlei
 Modifikationen erfahren haben. Es bestehen gegenwärtig zwei
hergehörige Steuern: 1. die „Legacy Duty“, die schon 1796 aus einer
Art Quittungssteuer über Nachlaßregulierungen in eine direkte Abgabe
verwandelt wurde und von Mobilien im Erbfalle unter Abstufung nach
dem Verwandschaftsgrade erhoben wird. Sie steigt von 1%, von Aszendenten
 und Deszendenten auf 3 %, von Geschwistern und deren Nachkommen,
 bis 10%, in entfernten Verwandtschaftsgraden. Ehegatten
sind frei. Als Ergänzung dazu wurde im Jahre 1853 2. die „Succession
Duty“ eingeführt und später etwas erhöht. Sie wird von Immobilien
und Gegenständen erhoben, die von der ersten Steuer sonst nicht getroffen
 sind, und steigt nach dem Verwandtschaftsgrade von 1'/,— 11%.
1889 trat 3. die „Estate Duty“ hinzu, welche Mobilien im Werte von mehr
als 10000 Mk. noch mit einem weiteren Prozentsatz belastete. Durch
Gesetz vom Jahre 1894 ist die zuerst erwähnte Legacy Duty unberührt
geblieben, aber die Estate Duty neu geregelt worden. Hiernach sind
Beträge von weniger als 100 Pfd. St. frei. Es wird der Nachlaß an
Mobilien und Immobilien besteuert. Auf die sehr komplizierten Bestimmungen
 können wir hier im Detail nicht eingeben. Das Wichtigste
in dem neuen Gesetze ist, daß der Prozentsatz der Estate Duty je
nach der Höhe des Gesamtwertes des Nachlasses von 1%, bei 100—500
Pfd. St., bis 8% bei 1 Mill. Pfd. St. steigt. Der Ertrag der gesamten
Nachlaßsteuern ist für 1904 auf 13 Mill. Pfad. St. veranschlagt.
        <pb n="60" />
        In Frankreich kam 1901 ein neues Gesetz zustande, welches
in dem folgenden Jahre noch eine Ergänzung erfuhr. Danach wird die
Erbschaft nun nur nach Abzug der Schulden zur Steuer herangezogen.
Die Deszendenten haben von 1000 Fres. an 1 °%, zu zahlen, von 2000
bis 10000 Fres. 1,25, allmählich steigend von 100 000—250 000 Fres,
2%, darüber 2,5 °%. Bei Ehegatten steigt der Satz von 3,75 bis 7 %,
bei Geschwistern von 8,5 bis 12%, bei weiteren Verwandten von
10 bis 18,5 %, so daß nicht nur nach Verwandtschaftsgraden, sondern
auch nach der Höhe des Anfalls eine sehr bedeutende Progression
durchgeführt ist, die aber auch einen Ersatz für die Einkommensteuer
zu bilden hat.

Kapitel IIL

Die Ertragssteuern.

$ 25,
Die Grundsteuer a) als Grundlast.
FE. Pfeiffer, Die Staatseinnahmen usw. Stuttgart 1866,

Die Grundsteuer ist uralt, sie hat bereits im Altertum bestanden
und im Mittelalter eine Rolle gespielt. In Mitteleuropa waren ursprünglich
 mit dem Grund und Boden Rechte und Lasten auf das Engste
verbunden. Jede Hufe hatte namentlich die persönlichen Leistungen
des Heeresbannes zu tragen, welche die schwerste Last bildeten. Im
Laufe der Jahrhunderte wurde sie in eine Geldabgabe verwandelt, die
hauptsächlich den Bauern zufiel, während der Ritter an Stelle des
Lehnpferdes nur eine geringe Abgabe oder auch gar nichts zu übernehmen
 hatte. Diese an Stelle persönlicher Leistungen getretenen
Steuern blieben dann sehr lange Zeit unverändert, gewannen damit
allmählich den Charakter einer Grundlast und streiften den Steuercharakter
 ab. In jedem Kaufpreise wurden sie naturgemäß bei Feststellung
 des Reinertrages von diesem in Abzug gebracht und erst
danach der Wert bemessen, so daß der neue Inhaber die Steuer nicht
mehr zu zahlen hatte, sondern sie auf den Verkäufer abgewälzt war.
Dies trat um so schärfer hervor, solange diese Steuer eine Vorausbelastung
 des ländlichen Grund und Bodens war, das Kapital bei einer
anderweitigen Anlage sich von der Steuer befreien konnte.
Als solche Grundlast wurde deshalb auch in England die 1690
aufgelegte Landtaxe aufgefaßt und behandelt, als Ende des vorigen
Jahrhunderts sich eine allgemeine Steuerreform notwendig erwies. Da
jene Steuer 100 Jahre unverändert auf dem Grund und Boden als
eine Vorausbelastung geruht hatte, wurde sie 1792 ausdrücklich für
ablösbar erklärt und ihr damit der Steuercharakter genommen,
Auch in Sachsen-Weimar wurde durch Gesetz von 1822 die alte
Grundsteuer für unveränderlich erklärt, neben welcher die neuen Steuern,
ohne auf sie Rücksicht zu nehmen, aufgelegt werden sollten. Man zog
aber nicht die letzte Konsequenz, sie durch Kapitalisation ablösen zu
lassen, wie in England. Die Gefahr liegt aber überhaupt vor, daß eine
jede Grundsteuer diesen Charakter einer Grundlast annimmt, wenn sie
als eine dauernde aufgelegt wird und tatsächlich viele Dezennien hin-IE
        <pb n="61" />
        durch unverändert geblieben ist. Sie wird sehr leicht, wenn nicht ergänzende
 Ertragssteuern zugleich damit verbunden werden, den Charakter
einer Vermögenskonfiskation erhalten, indem das Grundstück der neuen
Auflage entsprechend entwertet wird, Dies wird um so schärfer hervortreten,
 wenn nur ein Teil der Grundstücke mit dieser Last belegt wird.
So sah man sich z. B. in Preußen und Sachsen veranlaßt, bei der
Grundsteuerregulierung und allgemeinen Auflegung dieser Steuer den
bisher befreiten Rittergütern eine Kapitalsentschädigung zuzubilligen.
Auf der anderen Seite ist es klar, daß eine einfache Beseitigung dieser
Last einer Kapitalschenkung gleichkommt, weil sie eine Erhöhung des
Grundwertes herbeiführt. Nun mag bei gänzlichem Darniederliegen
der Landwirtschaft in vereinzelten Fällen eine solche Schenkung am
Platze sein, aber sie muß mit dem Bewußtsein geschehen, daß es sich
nicht um einen gewöhnlichen Steuererlaß, sondern um eine Kapitalschenkung
 handelt.

8 26.
b) als Grundrentensteuer.

Als im Laufe dieses Jahrhunderts der Bedarf der Staaten in
außerordentlicher Weise stieg, und man mit dem alten Steuersystem
nicht mehr auszukommen vermochte, war man vor die Frage gestellt,
wie die bisherige alte Grundsteuer behandelt werden sollte, wo man
sie nicht als Grundlast erklären wollte, sie also in dem Steuersysteme
selbst eine Stellung behalten mußte. Ein einfacher Zuschlag zu den
bisherigen Sätzen erwies sich bei der außerordentlichen Ungleichheit
derselben als untunlich. Kin Teil des Grundbesitzes war wenig oder
gar nicht belastet, bei dem anderen hatten sich die Ertragsverhältnisse
vollständig. verschoben. Bald hatte sich die nutzbare Fläche bedeutend
vergrößert oder auch vermindert, bald war der Ertrag zurückgeblieben,
bald durch Meliorationen aller Art, durch Anlage von Chausseen und
Eisenbahnen, Vergrößerung naheliegender Städte usw. in außerordentlicher
 Weise gesteigert, so daß die Steuer von den einen Grundstücken
nur einen minimalen Prozentsatz des Ertrages absorbierte, bei anderen
dagegen 10%, und mehr. In Mitteleuropa griff man daher zu der
sogenannten Grundsteuerregulierung, d. h. einer Neuveranlagung
derselben, um vor allem eine größere Gleichmäßigkeit der Besteuerung
zu erzielen, hie und da auch eine Erhöhung damit zu verbinden, Man
ging dabei davon aus, daß die Steuer nur die Grundrente treffen
solle, sich aber nicht nach dem momentanen Reinertrage zu richten
habe. Man wollte ebenso den Kapitalzuwachs treffen, wie die Erhöhung
 des Ertrages infolge der ganzen Kulturentwicklung, also den
Konjunkturengewinn, der dem Grundbesitzer vermöge des Monopols des
Besitzers zurällt, auch ohne daß er Arbeit und Kapital mit demselben
 verbindet, wie das tatsächlich seit den zwanziger Jahren des vorigen
Jahrhunderts bis in die Mitte der siebziger Jahre der Fall gewesen
ist. Infolge der Zunahme der Bevölkerung, dann namentlich durch
die Verbesserung der Kommunikationsmittel konnten die Landwirte
ihre Produkte leichter verwerten und wesentlich höhere Preise dafür
erzielen, so daß ein Gut auch ohne Verbesserungen höhere Einkünfte
und einen höheren Wert gewann. Man sagte sich also, daß der Grundbesitzer
 von den Aufwendungen des Staates besondere Vorteile gehabt
hätte, und deshalb mit Recht von ihm auch besondere Zahlungen zu
        <pb n="62" />
        A SEE TE are

beanspruchen seien. Diese Steuer stand somit völlig selbständig
neben der Einkommensteuer, da man das Einkommen nicht besteuern
wollte, sondern nur den Vermögenszuwachs. Noch schärfer, als
bei der Landwirtschaft tritt dieser Konjunkturengewinn bei städtischen
Grundstücken hervor, wo das Steigen der Bevölkerung regelmäßig
eine leicht erkennbare Steigerung der Miete und des Grundwertes zur
Folge hat.
Gegen jene Begründung der Grundsteuerregulierung ist nun schon
damals eingewendet und in der Gegenwart noch schärfer folgendes
hervorzuheben: 1. Es liegt kein Grund vor, den Grundbesitz durch
den Staat höher zu belasten, als das in Handel und Industrie angelegte
 Kapital, weil auch dort ein Konjunkturengewinn überall zu beobachten
 ist (Schäffle)l. Auch der Fabrikbesitzer wie der Kaufmann
haben einen wesentlichen Vorteil, wenn ihre Gemeinde eine Bahnstation
erhält. Ihr Geschäftsgewinnu wird sich ebensogut sofort heben, wie der
des Gutsbesitzers. Aber es ist dabei im Auge zu behalten, daß die
ersteren gewärtigen müssen, daß ihnen, wenn sie besonders gute Geschäfte
 machen, in kurzer Zeit Konkurrenten entstehen, die sich an
Ort und Stelle niederlassen, was der Grundbesitzer nicht zu erwarten
hat. Sein Monopol ist jedenfalls schwerer und langsamer zu beeinträchtigen.
 Zwar ist auch bei der Kapitalsanlage in Wertpapieren
durch Kurssteigerungen ein Konjunkturengewinn sehr leicht möglich,
aber dieser ist großen Schwankungen unterworten, während bei dem
Grundbesitz günstige Konjunkturen im großen und ganzen in der
historischen Entwicklung liegen und länger anzuhalten pflegen, z. B. die
Steigerung der Getreidepreise infolge der Zunahme der Bevölkerung,
2, Bei den ländlichen Grundstücken ist die Grundrente schwer
zu isolieren und festzustellen; die Erträge der Landwirtschaft werden
in der Hauptsache durch größeren Aufwand von Arbeit und Kapital,
durch Verwertung der Fortschritte der Wissenschaft usw. gesteigert,
so daß es in einzelnen Fällen schwer ist, festzustellen, wie groß der
Wertzuwachs durch Konjunkturengewinn gewesen ist. Dazu kommt,
daß die Ertragssteigerung durch mit dem Grund und Boden verbundenes
 Kapital, z. B. eine Bodenmelioration zwar nicht selbst als
Grundrente zu bezeichnen ist, wohl aber an dem Konjunkturengewinn,
z. B. bei einer Preissteigerung, mit teilnimmt. Ist der Ertrag eines
Gutes durch eine Drainage um 1000 Zentner Getreide gesteigert, so
werden von einer Erhöhung der Preise diese 1000 Zentner mit getroffen,
 die Melioration erhöht den Konjunkturengewinn. Ist in einer
Stadt die Wohnungsmiete um 20 °% gestiegen, so kommt dies nicht nur
dem Bauplatz zugute, sondern jeder Etage des Hauses, und je höher
und größer das Haus ist, um so größer ist der Profit des Besitzers.
Auch hierdurch wird die Scheidung komplizierter und schwieriger,
3. Die Grundrente kann auch in der Landwirtschaft, wie die
zwanziger Jahre des vorigen Jahrhunderts und die letzten 25 Jahre erwiesen
haben, für längere Zeit zurückgehen, wodurch eine neuaufgelegte Grundsteuer
 sehr drückend werden muß.
4. Die Grundrente pflegt in der Landwirtschaft nur sehr langsam
zu steigen, so daß sich der Gewinn bei häufigem Besitzwechsel sehr
verteilt; und der neue Besitzer, welcher der zu erwartenden Rentensteigerung
 entsprechend schon einen höheren Preis für das Gut bezahlt
 hat, wird durch die Steuer betroffen, ohne selbst einen Gewinn
gehabt zu haben.
        <pb n="63" />
        Aus dem Gesagten geht hervor, daß eine solche Steuer nur unter
bestimmten Verhältnissen gerechtfertigt sein wird, unter anderen dagegen
nicht. Wo eine Gegend durch neue Kommunikationswege plötzlich erschlossen
 wird, und der Grundwert dadurch mit Rapidität steigt, wie das
in der Zeit von 1830—70 in Deutschland an vielen Punkten der Fall war
und noch gegenwärtig in den meisten Gegenden der Vereinigten Staaten
Nordamerikas der Fall ist, da wird eine Grundsteuer angemessen sein,
um von diesem bedeutenden Gewinne dem Staate oder noch besser
der Gemeinde einen Anteil zu sichern. Wo dagegen schon bei einer
starken Bevölkerung eine hohe Kulturstufe erreicht ist und die intensive
 Wirtschaft sich allgemeiner eingebürgert hat, wird die Grundrente
nicht mehr eine entsprechende Rolle spielen und daher auch nicht ein
geeignetes Steuerobjekt abgeben. Umgekehrt wird dagegen bei dem
städtischen Grundbesitz die Steigerung schnell vor sich gehen und
sich leicht feststellen lassen, so daß die Erfassung durch eine Steuer
leicht durchführbar und gerechtfertigt erscheint. Aber es ist nach
dem früher Gesagten klar, daß diese Auflage sich mehr zur Gemeindesteuer
 als zur Staatsteuer eignet, wobei das Prinzip der
Leistung und Gegenleistung in Frage kommt.
Wird aber eine solche Grundrentensteuer in Aussicht genommen,
so ergeben sich nach dem Dargelegten folgende Konsequenzen:
l. Es ist nicht der momentane Reinertrag der Grundstücke zu
ermitteln, sondern ein ideeller Durchschnittsertrag, wie er
nach der Beschaffenheit des: Bodens von einem jeden bei der gewöhnlichen
 Wirtschaftsmethode zu erzielen ist, eben weil man besondere
persönliche Leistungen nicht belasten will.
2. Die Erträge müssen nach Ablauf größerer Perioden von neuem
ermittelt werden, um die Veränderungen bei der Steuer zu berücksichtigen.
 Es hat sich aber herausgestellt, daß diese periodische Wiederholung
 bei der ländlichen Grundsteuer, weil zu umständlich und kostspielig,
 undurchführbar ist.
3. Die Schulden können dabei nicht in Abzug gebracht werden,
denn der Konjunkturengewinn, z. B. bei der Preissteigerung des verkauften
 Getreides, fällt dem Besitzer in der gleichen Weise zu, ob er
verschuldet ist oder nicht. Auch von der Steigerung der Miete hat
der Hausbesitzer den gleichen Gewinn, ob das Haus hypothekarisch
verschuldet ist oder nicht.
4. Bei der komplizierten Fragestellung ist die Veranlagung der
Steuer außerordentlich schwierig, während bei nicht korrekter Verteilung
der Last die Härten und Ungerechtigkeiten außerordentlich groß sind.

8 27.
Die Durchführung der Steuerregulierung in den verschiedenen
 Ländern.

Mascher, Die Grundsteuerregulierung in Preußen. Potsdam 1862.
_- Mayer, Das neue Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuergesetz in Württemberg.
"Lesigang, Versuche zur Reform der direkten Steuern in Oesterreich, Finanz-Archir
 1889.

Die Aufgabe, welche man sich bei der Grundsteuerregulierung
stellte, war: die Durchschnittserträge der betreffenden Grundstücke zu
ermitteln und auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen, um jedem
        <pb n="64" />
        en un DHL BEGERT BET AG tie

25

Grundstück seinen Anteil an der Steuer nicht nur für den Moment,
sondern für längere Zeit unverändert zuzuteilen. Das Werk, durch
welches dieses erreicht werden sollte, nennt man die Grundsteuer-Katastrierung,
 indem die Ergebnisse in besonderen Kataster-,
Grund- oder Flurbüchern niedergelegt wurden.
Schon bei den Persern und im römischen Reiche unter Diokletian
sind in ähnlicher Weise Vermessungen und Feststellungen der KErträge
 landwirtschaftlicher Grundstücke vorgenommen. Ebenso ist
schon Ende des Mittelalters wiederholentlich der Versuch gemacht,
behufs Besteuerung die Ertragsverhältnisse des ländlichen Grundbesitzes
 zu ermitteln. Mit größerer (Jenauigkeit und in moderner Weise
ist wohl die erste eigentliche Katastrierung eines Landes 1718 von
Karl VI. in dem berühmt gewordenen „Censimento Milanese“ für die
Lombardei angeordnet, aber erst 1760 vollendet. In Frankreich
ließ Napoleon 1808 ein großes Parzellarkataster für das ganze Reich
in Angriff nehmen, welches erst in den vierziger Jahren beendet wurde.
Nachdem Maria "Theresia und Joseph II. vergebens versucht hatten, das
iombardische Werk auf die österreichischen Länder auszudehnen,
wurde dies 1816 wirklich in Angriff genommen, war aber in den
fünfziger Jahren noch nicht völlig durchgeführt und wurde dann eingestellt.
 Im Jahre 1869 wurde es von neuem angeordnet. und dann
auch vollendet. In Bayern erfolgte die Katastrierung 1826, in
Sachsen 1837, in Preußen 1862. England hat dagegen niemals
eine allgemeine, gleichmäßige Katastrierung des Landes vorgenommen,
sondern diese den Gemeinden und Privaten überlassen.
Das Katastrierungsgeschäft zerfällt in folgende drei Tätigkeiten :
a) die Vermessung, b) die Klassifizierung nach der Art der Benutzung
des Bodens, c) die Bonitierung, das ist die Schätzung der Bodengüte
und die Feststellung des Ertrages,
a) Die Vermessung des Landes bildet die Grundlage für jede Art
der Grundbesteuerung und hat für die gesamte Statistik die höchste
Bedeutung. Sie kann sein: 1. die Generalvermessung, welche
jetzt in Form der Triangulierung von dem Generalstabe des Landes
ausgeführt zu werden pflegt, indem das ganze Land in lauter Dreiecke
zerlegt wird, von denen eine Seite und zwei Winkel genau bestimmt
werden, wonach der Inhalt derselben berechnet wird. 2. Die Npezialvermessung;
 bei der für jedes Besitzstück die Grenzen und der Inhalt
 genau festgestellt werden.
Damit geht Hand in Hand b) die Klassifizierung, indem die
Art der Benutzung der einzelnen Besitzstücke ermittelt wird, In
Preußen sind dabei 7 Abteilungen gemacht: 1. Aecker, 2. Gärten,
3, Wiesen, 4. Weiden, 5. Holzungen, 6. Wasser, 7. Oedeland. Das
Ergebnis dieser Arbeit wird detailliert kartiert und damit in Flur- und
Gemeindekarten festgelegt. Derartige Gemeindekarten existieren nun
schon vielfach aus früherer Zeit, aber häufig mit unzureichender Genauigkeit.
 In den östlichen Provinzen Preußens mußten 15% des
Landes völlig neu kartiert werden, und in den übrigen Fluren fanden
so erhebliche Berichtigungen statt, daß im ganzen Lande 18 Quadratmeilen
 weniger Land aufgefunden wurden, als nach den alten Karten
angenommen war. In Galizien dagegen brachte die neue Katastrierung
heraus, daß bisher 123 Quadratmeilen zu wenig angegeben und daher
unversteuert geblieben waren. Diese bisher betrachtete KatastrierungS-
        <pb n="65" />
        x

arbeit ist für ein jedes Land wünschenswert und behält ihre große
Bedeutung, auch wenn eine Grundsteuer nicht erhoben wird.
c) Die dritte Aufgabe ist dann die Bonitierung. Hierzu ist
notwendig die Feststellung 1. des Rohertrages, 2. der Produktionskosten
und damit 3. des Reinertrages.
In Mecklenburg hielt man sich am Ende des vorigen Jahrhunderts
 bei der Herstellung der alten Hufenverfassung nur an den
Rohertrag, Man suchte die natürliche Ertragsfähigkeit des Bodens
in sogenannten bonitierten Scheffeln oder Tonnen festzustellen, d. h. man
untersuchte, wie viel Land von dem vorliegenden notwendig war, um
einen Scheffel oder eine Tonne Roggen nachhaltig zu erzielen (ähnlich
in Dänemark); und eine Hufe umfaßte so viel Land, wie notwendig
war, um 600 Scheffel Roggen zu liefern, so daß eine Mecklenburger
Hufe (wie auch die dänische Tonne Hartkorn) je nach der Bodenqualität
 einen sehr verschiedenen Umfang hatte. Der Vorteil des
Verfahrens war, daß das Schätzungsergebnis sehr lange Zeit hindurch
auch nach großen volkswirtschaftlichen Veränderungen den Wert bewahrte,
 da die natürliche Ertragsfähigkeit weit geringeren Veränderungen
 unterworfen ist, als die Preise der Produkte. In anderen
Ländern berücksichtigte man auch die Produktionskosten. Bayern
zog die Saat von dem Rohertrage ab und nahm die Hälfte des Restes
als Reinertrag an, wonach in der Hauptsache immer noch der Rohertrag
 das eigentlich bestimmende Moment blieb. In Frankreich
berechnete man einen Durchschnittssatz der Produktionskosten, den
man nun gleichmäßig bei allen Bodenarten und Wirtschaften in Abzug
brachte. Dasselbe geschah bei der ersten Katastrierung in den preußischen
Rheinlanden, Der schwerere Boden beansprucht aber an Produktionskosten
 einen weit höheren Prozentsatz des Ertrages als der leichtere ; selbst
auf größeren Gütern findet man, daß dieselben 35 bis 80 %, des Ertrags
 absorbieren, so daß mit einem Durchschnittssatz nicht viel erreicht
ist. Einen Schritt weiter ging man in Sachsen, wo der Rohertrag
nach der Dreifelderwirtschaft für 12 Bodenklassen festgestellt und für
jede Klasse andere Produktionskosten angenommen wurden. Doch
berücksichtigte man dabei nicht, daß die Unkosten in derselben Klasse
namentlich nach der Lage zum Marktorte verschieden sind, und ebenso
in der Nähe einer Fabrikstadt höhere Löhne gezahlt werden müssen usw.,
also volkswirtschaftliche Momente die Produktionskosten erheblich beeinflussen.

In Preußen hielt man sich auf Grund der bisherigen Erfahrungen
 nach dem Gesetze von 1860 nicht an solche Schablone. Den
Taxatoren wurde es überlassen, an Ort und Stelle sofort den Reinertrag
 zu schätzen, wie er von der nutzbaren Fläche bei gemeingewöhnlicher
 Wirtschaftsmethode nachhaltig zu erlangen ist.
Für jede Kulturgattung wurden bis zu 8 Klassen unterschieden. Als
Preise der Produkte wurde der Durchschnitt der Jahre von 1837—60,
nach Abzug der beiden teuersten und der beiden billigsten Jahre, angenommen.
 Neuere Meliorationen, besonders starker Viehstand usw.
blieben unberücksichtigt. Zur Unterstützung der Taxatoren waren
überall die Kauf- und Pachtpreise der letzten Jahre gesammelt. Bei
den Produktionskosten wurde die Verzinsung von Gebäuden und Inventar
 mit in Abzug gebracht, so daß nur der Grund und Boden
allein berücksichtigt wurde. Damit ist der beste Beweis geliefert,
daß die Grundsteuer hier nicht eine Art Gewerbesteuer bilden sollte.
        <pb n="66" />
        Bedeutsam ist ferner, daß jedes Feldstück isoliert geschätzt wurde;
damit ist also seine Bedeutung in der ganzen Wirtschaft nicht zur
Würdigung gelangt. Es ist klar, daß 20 ha Wiesen für das Gut einen
ganz anderen Wert haben, wenn weitere Wiesen nicht mehr vorhanden
sind, als wenn sie nur einen Teil eines größeren Komplexes bilden.
Für jeden Kreis waren besondere Schätzungskommissionen gebildet,
die unabhängig von den anderen innerhalb des Kreises die Taxation
selbständig ausführten. Dies geschah in der Weise, daß für jeden
Kreis Musterstücke ausgewählt wurden, indem zuerst solche des
besten und des schlechtesten Landes bestimmt und dazwischen die anderen
 nach 6 Klassen abgestuft wurden. Für diese Musterstücke stellte
man den Reinertrag fest, verglich das übrige Land nur mit den Mustern
und reihte es dann in die betreffenden Klassen ein. Auf diese Weise
war die erste Klasse in verschiedenen Kreisen mit einem sehr verschiedenen
 Reinertrage festgesetzt; in Westpreußen mitunter 36 Sgr.,
am Rhein dagegen mit 420 Sgr.; die 8. Klasse dort mit 3, hier mit
20 Sgr. Die Gleichheit konnte damit wohl innerhalb der einzelnen
Kreise leidlich erzielt werden, aber nicht für das ganze Land. Dieses
suchte man durch besondere Kommissionen für die größeren Distrikte
zu erreichen. Die Kreiskommissionen wurden zur Hälfte von der Regierung,
 zur Hälfte von den Kreisständen aus den Sachverständigen
der Gegend gewählt. Sie arbeiteten unter dem Vorsitz eines Regierungskommissars.
 783%, von den 2700 Taxatoren waren angesehene Gutsbesitzer,
 und somit die denkbar geeignetsten Personen herangezogen.
Zur Ausgleichung zwischen den Kreisen wurden ähnlich zusammengesetzte
 Bezirkskommissionen bestimmt, und für das ganze Land hatte
eine Zentralkommission, die zur Hälfte von dem Abgeordnetenhause,
zur Hälfte vom Finanzminister gewählt wurde, das Werk zu beanufsichtigen.
 Die Revisoren nahmen für gegen drei Mill. Tlir. Erhöhungen
und für ca. eine Mill. Ermäßigungen vor. Die Gesamterhöhung betrug
26,3 %, nach Abzug der Entschädigungen 15,7 %. Es wurde nämlich
denjenigen, welchen durch Verträge bestimmte Privilegien der Steuerfreiheit
 zugesichert waren, das 20fache der Steuer, den nur tatsächlich
 befreit gewesenen das 13%, fache der Steuer als Kapitalabfindung
 gewährt. Um das Werk dauernd richtig zu erhalten, wurde
es in Flurbüchern niedergelegt und durch besonders dazu angestellte
Fortschreibungsbeamte, welche alle Veränderungen in der Bodenbenutzung
 sowie in der Besitzverteilung zu notieren hatten, mit den
tatsächlichen Verhältnissen in Einklang erhalten,
Die Steuerveranlagung sollte alle 19 Jahre einer Revision untersogen
 werden, doch ist es nie dazu gekommen, da man genötigt gewesen
 wäre, das ganze Katasterwerk zu erneuern.
Unzweifelhaft war in kurzer Zeit Außerordentliches geleistet, und
es ist kaum zu erwarten, daß überhaupt ein günstigeres Krgebnis durch
solche Steuerveranlagung zu erlangen ist. Gleichwohl befriedigte das
Resultat schon unmittelbar nach der Vollendung nicht, und noch viel
weniger in der späteren Zeit. Zwischen den verschiedenen Kreisen
bestanden wesentliche Verschiedenheiten. Es ließ sich nachweisen, daß
schon damals z. B. in dem Regierungsbezirke Marienwerder die
durch die Pfandbriefinstitute aufgenommenen Taxen größerer Güter in
dem einen Kreise nur das 250fache der Grundsteuer ergaben, dagegen
in einem anderen benachbarten Kreise das 1200fache, obgleich die
Landschaften. welche unkündbare Darlehen gewähren, auch den Durch-
        <pb n="67" />
        X

schnittsertrag, nicht den momentan erzielten Ertrag zur Grundlage
wählen. (%egenwärtig sind die Unterschiede natürlich noch viel größer.
In Oesterreich wurde zuerst 1817 auf Grund der verstreut in
früherer Zeit gemachten Katastrierungsversuche ein Grundsteuerprovisorium
 eingeführt, das in den vierziger Jahren einige Modifikationen
 erfuhr. Aber erst durch das Gesetz vom 24. Mai 1869 ist eine
allgemeine Regulierung für alle im Reichsrate vertretenen Länder angeordnet.
 Auch dort ist das Objekt der Steuer der Reinertrag, der
nach dem mittleren Kulturzustande der Grundstücke nachhaltig erzielt
werden kann. Für jede Kulturgattung wurden 8 Klassen angesetzt,
und alle 15 Jahre eine Revision in Aussicht genommen. Die Steuer
trat am 1. Januar 1881 in Kraft.

Nach den bisherigen Erfahrungen wird man sagen müssen, daß
die Katastrierung behufs einer Grundrentensteuer kein Ergebnis liefert,
welches eine gerechte Verteilung der Steuer ermöglicht. Die Ungleichheit
 in der Einschätzung ist um so bedenklicher, als die Veranlagung
dauernd die Grundlage für die landwirtschaftlichen Kreditoperationen
bildet. Je länger das Werk unverändert bleibt, um so größere Verschiebungen
 in den Wertverhältnissen treten ein, wodurch das Veranlagungswerk
 immer ungenauer wird. Bei den großen Kosten und Umständen,
 welche die Katastrierung verursacht, ist aber eine häufige
Wiederholung unstatthaft und tatsächlich nirgends durchgeführt.
Weit leichter ist die Schätzung des vorliegenden Ertrages
für eine einfache Ertragssteuer. Während die Grundrentensteuer
nur da am Platze sein wird, wo in mehr zurückgebliebenen Ländern
die Kultur und damit der Grundwert rapide steigt und klar zutage
tritt, ist die Ertragssteuer zu rechtfertigen, wo sie einen Teil eines
Ertragssteuersystems bildet, oder in Gemeinden als Aequivalent für
besondere Leistungen anzusehen ist. Es war deshalb ein vollständig
richtiger Schritt, wenn in Preußen die alte Grundsteuer 1890 den Gemeinden
 überwiesen, also als Staatssteuer beseitigt wurde, und es wäre
der weitere Schritt gerechtfertigt, sie in eine einfache Grundertragssteuer
 zu verwandeln.
Die Grundertragssteuer hat im Gegensatz zur Grundrentensteuer
 den faktisch vorliegenden Ertrag der landwirtschaftlichen wie
der städtischen Grundstücke zu erfassen. Sie wird deshalb etwa alle
drei bis fünf Jahre neu zu veranlagen sein. Wenn bei einer Ertragssteuer
 auch die persönlichen Verhältnisse des Besitzers nicht prinzipiell
berücksichtigt werden, so wird die Steuer doch gerechter verteilt werden,
ohne ihren Charakter und ihre Vorzüge einzubüßen, wenn die
Verteilung des Ertrages eine Berücksichtigung findet, Ein solches
Verfahren lernten wir bei der englischen Einkommensteuer kennen
und werden wir auch bei der preußischen Gebäudesteuer finden.
indem der Pächter die ganze Steuer nach dem AErtrage zahlt,
aber das Recht hat, dem Grundbesitzer einen entsprechenden Teil der
Steuer nach dem Verhältnis der Pacht bei Zahlung derselben in Abzug
zu bringen, und ebenso der Grundbesitzer dem Hypothekengläubiger
nach dem Anteil, den. dieser von dem Ertrage bezieht. Die Einnahme
des Staates oder der Gemeinde bleibt dabei unberührt. Durch die
Berücksichtigung der Schulden wird aber die Steuer von den Pflich-
        <pb n="68" />
        En EELE gene ET ZEREEE

AN

tigen weit leichter getragen. Sie ist eine Verbindung der Ertrags- und
Personalsteuer, die sich für Gemeindezwecke besonders eignen dürfte.
Die bedeutenden Wegelasten der ländlichen Gemeinden sind durch
eine derartige Grundertragssteuer am zweckmäßigsten aufzubringen, da
von den Wegen die Grundbesitzer in erster Linie Nutzen haben. Aber
die Hypothekengläubiger, welche an dem Grundertrage partizipieren,
sind gleichfalls heranzuziehen. Sie beziehen keine Grundrente, müßten
daher von der Grundrentensteuer befreit sein, aber da ihnen ein Teil
des Ertrages der Landwirtschaft zufällt und sie von dem Gedeihen
der Landwirtschaft direkten Vorteil haben, die Sicherheit ihrer Einnahmen,
 event. ihres Kapitales davon abhängt, werden sie mit Recht
auch entsprechend zur Tragung der Gemeindelasten herangezogen, die
zugunsten der Landwirtschaft aufgewendet werden.
Die Grundsteuer brachte :
in Preußen 1904 als Gemeindest.:
in’den Städten . . . . 3,49 Mill. Mk,, das sind pro qkm 181,4 Mk.
auf dem Lande . . . . 3801 „ „ 1242 ,
„ Bayern 1905 . 2.0.0.0... 107 ‚rw 17
„ Sachsen... .... 8 „ » % 08
‚ Württemberg ...... 4 % » 9 wenn 2
‚ Oesterreich (1902) . ... 545 „ Kr., „ » 1,7 Mk, pro Kopf
„ Frankreich (1904) . .. .1945 „_ Fres, „ „ 39 „ » »
Großbritannien (1904) . . 810721 Pfd.St. „2 04 „ 204 x»

$ 28.
Die Gebäudesteuer.
v. Myrbach, Besteuerung der Gebäude und Wohnungen in Oesterreich. Tübing.
Zeitschr. 1896. .
Fr. J. Neumann, Zur Gemeindesteuerreform in Deutschland. Tübingen 1895
Adickes, Studien über die Weiterentwicklung des Gemeindesteuerwesens
Tübing. Zeitschr. 1894, S. 631.
Pabst, Tübing. Zeitschr. 1899, S. 624,
Ders... Jahrb. f. Nationalök. 1903. Ba. 25.

Die Gebäudesteuer steht im engsten Zusammenhang mit der Grundsteuer,
 Sie wird in vielen Staaten auch mit der Grundsteuer zusammen
in einem Gesetze behandelt und zugleich mit ihr erhoben. Erst durch
die Grundsteuer hat sie eine allgemeine Verbreitung erlangt, wenn sie
auch schon in alter Zeit selbständig vorhanden war. Das war bereits
in der späteren Zeit des römischen Reiches wie im Mittelalter in den
italienischen Republiken und auch in den deutschen Städten der Fall.
Zunächst wurde das Haus, welches gewöhnlich von dem Besitzer ausschließlich
 bewohnt wurde, als Anhalt zur persönlichen Besteuerung
desselben benutzt; allmählich, nachdem die Mietswohnungen sich verallgemeinert
 hatten und Häuser zur Kapitalsanlage benutzt wurden,
um daraus ein besonderes Einkommen zu beziehen, trat mehr und
mehr die Scheidung zwischen Stadt und Land hervor, und die Gebäudesteuer
 löste sich aus der Vermögenssteuer heraus, was schon seit dem
14. Jahrhundert hervortrat.
In Oesterreich wurde, anknüpfend an das „Censimento Milanese“,
 1749 eine Gebäudesteuer durchgeführt, indem für die Wohnhäuser
 !/. des Ertrages, von anderen städtischen Gebäuden !/,, erhoben
wurde; von ländlichen Häusern entsprechend dem von ihnen okkupierten
 Boden gleich dem Acker erster Klasse, wo von dem Ertrage Ki
        <pb n="69" />
        .-erhoben

 wurde. Neubeuten blieben 3 Jahre steuerfrei. 1817 und 1848
erhielt die Steuer eine Erweiterung. Die neueste Reform fand 1882,
ergänzt durch Gesetze von 1890 und 1892, statt. Die Steuer erhielt
in diesem Jahre den Charakter einer Hauszinsabgabe, die sich
auf den Mietsertrag stützte. Daneben steht eine Hausklassensteuer,
 welche die Häuser treffen soll, von denen kein Mietsertrag
sich ergibt. Für Reparaturen und Erhaltungskosten können bei der
ersteren von der Miete 15—20 %, abgezogen werden. Vom Rest werden
20—26 % als Steuer erhoben. Von jedem Hausbesitzer wird eine
Fassion verlangt, doch findet daneben eine Einschätzung durch eine
Kommission statt. Die Hausklassensteuer richtet sich nach der Zahl
der in dem Hause enthaltenen Wohnräume. Die erste Klasse mit
220 Gulden Steuer umfaßt die Häuser mit 36 Wohnräumen und mehr,
Die zweite Klasse, die 180 Gulden zahlt, betrifft Häuser mit 30—35
Wohnräumen. Die letzte Klasse mit nur 1 Wohnraum zahlt 75 Kreuzer
bis 1,50 Gulden. Neubauten bleiben 12 Jahre steuerfrei, wodurch erfahrungsgemäß
 ein zu großer Anreiz zum Neubau geboten ist, der vielfach
 zu einer übermäßigen Bauwut geführt hat.
In Preußen ist das Gesetz von 1861 maßgebend, für welches
1868 eine eingehende ministerielle Instruktion erschien. Wohnhäuser
zahlen 4 %,, gewerbliche 2 %,, landwirtschaftliche Betriebsgebäude sind
von der Steuer befreit; ebenso öffentliche Gebäude, Wohltätigkeitsanstalten
 usw, Die Steuer wird durch eine besondere Veranlagungskommission
 bestimmt. Alle 15 Jahre soll eine Revision der Steuer
stattfinden. Schulden dürfen nicht abgezogen werden, doch hat der
Hausbesitzer das Recht, dem Hypothekengläubiger 5 % für die Steuer
in Abzug zu bringen.
In Frankreich wurde schon 1798 als Ergänzung einer Mobiliarsteuer
 eine Tür- und Fenstersteuer eingeführt, die 1802 und 1831
Modifikationen erfuhr. Bestimmend ist die Zahl der Oeffnungen, und zwar
werden unterschieden: 1. Torwege, Magazintüren, 2. gewöhnliche Türen
und Fenster der unteren Stockwerke, 3. dieselben einer dritten oder höheren
Etage. Der Steuersatz wächst mit der Bevölkerungszahl der Städte,
Die 1. Klasse umfaßt die Häuser in Städten unter 5000 Einwohner,
die 2. solche mit 5000 bis 10000, die 6. Klasse endlich die mit über
100000 Einwohnern. Diese Steuer hatte mehr den Charakter einer
Mietsteuer, und daneben bestand noch eine Gebäudezinssteuer,
die keine besonderen KEigentümlichkeiten aufweist. Die Zahl der Oeffnungen
 soll in roher Weise einen Anhalt zur Beurteilung der Ausdehnung
 der Mietsräume bieten. Es ist aber klar, daß damit der
Nachteil verbunden ist, eine Prämie auf die Anlegung weniger Oeffnungen
 und damit weniger Verbindungen mit der freien Luft zu legen,
was gesundheitswidrig wirken muß.
Durch Gesetz vom 8. August 1890 ist diese Gebäudezinssteuer,
abhängig von der allgemeinen Grundsteuer, als Quotitätssteuer auf
Grund eines besonderen Katasters aufgelegt, das alle 10 Jahre revidiert
 werden soll. Sie richtet sich nach der Miete nach Abzug von
?/, bei Wohn-, ! bei Fabrikgebäuden. Der Steuerfuß wird alliährlich
bestimmt. Neubauten sind 2 Jahre steuerfrei.
Der Ertrag der Gebäude setzt sich zusammen aus Grundrente
und Baurente, Gerade die erstere ist in großen und kleinen Städten
und in den einzelnen Stadtteilen ganz außerordentlich verschieden. Bei
aufblühenden Städten geht die Entwicklung der Grundrente rapide
        <pb n="70" />
        A g

vor sich und läßt sich klar feststellen, daher auch als Grundrentensteuer
 leicht erfassen. Aber auch sie ist Schwankungen unterworfen,
 und auf längeres Steigen folgt mitunter ein empfindlicher Rückschlag.
 Der Ertrag ist verhältnismäßig leicht für die große Masse
der Wohnungen nach der gezahlten Miete oder durch Vergleich mit
vermieteten Gebäuden zu ermitteln. Bei anderen Gebäuden muß man
sich an den Kaufwert halten, der einmal durch die für den Grund und
Boden gezahlten Kaufpreise und dann durch den Versicherungswert des
Gebäudes zu ermitteln ist.
Bei den Gebäuden sind 3 Kategorien zu unterscheiden. 1. Wohngebäude,
 2. Gebäude für gewerbliche Zwecke, Fabrikgebäude, Speicher,
Magazine usw., 3. landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
1. Ursprünglich ging man bei der Besteuerung hauptsächlich von
dem Grund und Boden aus, auf welchem die Gebäude standen, noch
jetzt geschieht dieses bei ländlichen Gebäuden. In Frankreich besteuerte
 man dann noch die einzelnen Etagen der Häuser, Dann berücksichtigte
 man die Zahl der Herde, darauf die der Wohnungsräume.
 Indessen sind die Räume nicht genau maßgebend für den
Ertrag, und es liegt die Gefahr vor, einseitig die Zahl der benutzten
Räume zu vermindern, was den sanitären Interessen entgegen wäre.
Das Richtige ist, den Ertrag selbst zur Grundlage zu nehmen, der in
der Miete in der Hauptsache zutage tritt. Dieselbe ist aber nur
der Rohertrag, deshalb ist es nötig, davon in Abzug zu bringen: 1. die
größeren Reparaturunkosten, 2. die Versicherungskosten und 3, die Amorfisationsprämie,
 denn jedes Gebäude nutzt sich ab und bedarf schließlich
der Erneuerung. Es muß deshalb alljährlich von der Miete ein Teil
beiseite gelegt werden, um das Geld für den Neubau rechtzeitig aufzusammeln;
 je nach der Bauart muß der Prozentsatz natürlich ein
verschiedener sein. In Frankreich werden bei Wohngebäuden 25 %/,,
bei gewerblich benutzten Gebäuden 33,3 %, in Abzug gebracht. Solch
ein fester Prozentsatz für jede Miethöhe hat aber natürlich keine Bedeutung,
 denn man kann dann ebensogut einen etwas niedrigeren
Steuersatz von der Miete erheben. 2. Die gewerblichen Gebäude
können eine größere Nachsicht beanspruchen als die Wohngebäude, besonders
 weil sie sich schneller abnutzen und überhaupt einen selbständigen
Ertrag nicht abwerfen. Ihr Ertrag steigt nicht in der gleichen Weise
wie der der Mietwohnungen, sie sind für das Gewerhe mehr als eine
Last anzusehen. Es ist deshalb nur die Steigerung des Grundwertes
zu berücksichtigen, nicht aber der Wert des Gebäudes selbst, und um
so weniger, wenn eine Gewerbesteuer erhoben wird. Man hat deshalb
auch allgemein die gewerblichen Gebäude niedriger veranlagt als die
Wohngebäude. 3. Die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude
sind ebenso zu behandeln, wie die gewerblichen Magazine, Speicher,
Fabrikgebäude; zumal in Preußen, wo dieselben ausdrücklich von der
Grundsteuer befreit sind.
Auch bei der Gebäudesteuer sind zwei Arten zu unterscheiden:
die objektive, sich an die Grundsteuer anlehnende Grundrentensteuer
 und die Ertragssteuer mit oder ohne Berücksichtigung
der Schulden. Die erstere Art wird nur am Platze sein, wo die
Steigerung der Grundrente eine sehr erhebliche ist und dieselbe Entwicklung
 auch noch weiter zu erwarten steht. Wo dagegen Schwankungen
zu erwarten sind, und die Steigerung nur in sehr langsamer Weise
vor sich geht. wird die Ertragssteuer mit subjektivem Charakter,
        <pb n="71" />
        rer rt Mate are gear Een

wit

gi

62 2—

also unter Berücksichtigung der Schulden, erheblich vorzuziehen sein.
In dem ersteren Falle wird die Veranlagung nur in größeren Perioden,
etwa alle 15 Jahre, beansprucht zu werden brauchen, in dem letzteren
dürfte eine Jährliche Revision nicht zu vermeiden sein.
Die Einschätzung kann auch hier auf Grund von Selbstdeklaration
oder allein auf Grund von Einschätzung durch eine Kommission von
Orts- und Sachverständigen oder durch die Verbindung beider vorgenommen
 werden. ;
Unzweifelhaft eignet sich die Gebäudesteuer in ganz besonderem
Maße zur Gemeindesteuer. Jedoch ist eine Ueberspannung derselben
 zu vermeiden, da eine hohe Steuer im Laufe der Zeit doch auf
die Miete abgewälzt wird und die Erhöhung der Miete zur Beschränkung
 der Wohnung führen muß. Besonders wichtig wird es daher
sein, die kleineren Wohnungen und Häuser mit einer größeren Nachsicht
 zu behandeln und ebenso Häuser, die zugleich gewerblichen
Zwecken dienen, geringer zu belasten, als reine Wohngebäude. Es
ist bekannt, daß die kleinen, einfachen Wohnungen im Verhältnis weit
teurer sind als die größeren, gut ausgestatteten, und daß die Arbeiterbevölkerung
 verhältnismäßig weit mehr an Miete zahlt als der wohlhabende
 Mann. Das ist dadurch herbeigeführt, daß die untere Bevölkerung
 in bezug auf Reinlichkeit, Ordnung, Vorsicht in der Behand-\ung
 der ihr anvertrauten Objekte, ein anständiges und rücksichtsvolles
Auftreten, dann auf Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit der Zahlungen
naturgemäß der gebildeten und wohlhabenden Klasse nachsteht, weshalb
 im allgemeinen nur diejenigen für sie bauen und ihre Wohnungen
vermieten, die ein Geschäft daraus machen, andere dagegen es vermeiden,
 mit ihr in Beziehung zu treten. Eine Steuer, welche die
Arbeiterhäuser trifft, wird dies Verhältnis noch verschlimmern, eine
nachsichtigere Belastung dagegen ausgleichend wirken. Aus diesem
Grunde wird eine progressive Besteuerung und Freilassung unverkennbarer
 Arbeiterhäuser angezeigt sein. Äber es ist wünschenswert,
daß kleine Leute auch in guten Häusern Aufnahme finden, damit sie
nicht alle in besonderen‘ Armen- und Arbeitervierteln isoliert und
zusammengedrängt, vielmehr möglichst verteilt werden. Daher ist hierauf
bei der Besteuerung Rücksicht zu nehmen, das Vorhandensein solcher
Wohnungen müßte einen Nachlaß in sich schließen.
Der Schwerpunkt der Steuer ist dahin zu legen, den Konjunkturengewinn
 vollständiger zu treffen, als es bei der gewöhnlichen Gebäudesteuer
 geschieht. Deshalb muß die Feststellung des Steuerobjektes
öfter geschehen, etwa alle 3—5 Jahre. Als solches ist nicht der Ertrag,
 sondern der gemeine Wert anzunehmen, weil der letztere dem
ersteren oft vorauseilt und den Konjunkturengewinn klarer zur Eracheinung
 bringt. Mit Recht ist in der neueren Zeit von Adickes,
Eberstadt, Pabst u. A. hervorgehoben, daß der Konjunkturengewinn
aber noch besonders getroffen werden müsse, und deshalb hat man eine
Zauschlagsteuer vorgeschlagen, die allein den Wertzuwachs von einer zur
anderen Schätzung nach einem hohen Prozentsatz, bei Bauplätzen 10%,
Wohngebäuden 6%, heranzieht. Außerdem ist eine Umsatzsteuer empfohlen,
 von Adickes mit !/, %. Eine Abstufung, je nachdem es sich um
einen Spekulationsverkauf handelt oder nicht, etwa nach der Besitzdauer,
 dem Berufe des Eigentümers usw. dürfte ebenso zu weit gehen
wie eine progressive Besteuerung, da der Gewinn nicht im Verhältnis
zur Höhe des Wertes steht. Da die bisherigen Versuche einer solchen
        <pb n="72" />
        GEM AETT ERTES EEE Bag EE EEE RUN

EEE EEE age

Steuer von einzelnen Gemeinden ausgegangen sind, kommen wir später
noch darauf zurück,
Zur Erleichterung des Neubaues wird es gerechtfertigt sein, in
den ersten Jahren Steuerfreiheit zu gewähren, doch muß auch dieses
mit Maß geschehen, weil sonst auf Kosten der alten Häuser der
Neubau forciert wird, was zur Vergeudung des Nationalkapitales Veranlassung
 gibt.
Das Ergebnis war:
in Preußen 1893 : ..
in den Städten 1894
» » 1904
auf dem Lande 1894
” ” ” 1904
Bayern 19045 . .
Württemberg . ac #4
x auszinssteuer .
Oesterreich 1902 X Hausklassenst. .
Frankreich (Tür- u. Fensterst.) 1904
Großbritannien 1904. .

»
LM

27
»

8 29.
Kapitalrentensteuer.
Der Begriff‘ des Kapitals wird hier mit dem des Leihkapitals
‚dentifiziert, im Gegensatz zu demjenigen, welches im eigenen Wirtschaftsbetriebe
 tätig ist und in der Gewerbesteuer bereits Berücksichtigung
 findet. Die Kapitalrentensteuer bildet deshalb die notwendige
Ergänzung zur Grund- und Gebäudesteuer, wo, wie wir sahen, die
Hypothekenschulden gewöhnlich nicht berücksichtigt werden, und auch
sine Ergänzung zur Gewerbesteuer. Sie ist zur Vervollständigung des
Ertragssteuersystems erforderlich. Es kommen hierbei vor allem in
Betracht die in zinstragenden Papieren der Staaten und Kommunen
und in sonstigen Obligationen angelegten Summen, welche nach der
preußischen Vermögenssteuer auf 21,7 Milliarden Mk. allein in diesem
Lande festgestellt sind, während die ganze Anlage in Grundbesitz
mit 22,5 Milliarden zur Besteuerung gelangt, und 8,6 Milliarden, in
Handel und Gewerbe tätig sind. Es gehören außerdem dazu die
Hypotheken. Ob auch die in Aktien angelegten Kapitalien hier
heranzuziehen sind, hängt davon ab, ob sie in der Gewerbesteuer schon
genügend getroffen erscheinen. Der Gegensatz zur Vermögenssteuer
tritt einmal in dieser Beschränkung auf die Leihkapitalien zutage,
außerdem dadurch, daß hier die Rente in Betracht kommt, nicht der
Kapitalsbetrag,
Da es sich um eine Ertragssteuer handelt, sind hier Schulden und
atwaige, mit der Anlage verbundene Kosten nicht in Abzug zu bringen.
Aber auch in dieser Form könnte auf die persönlichen Verhältnisse Rücksicht
 genommen werden, indem kleine Beträge frei gelassen werden, wie
ebenso Sparkasseneinlagen, was auch in den meisten Ländern geschehen
ist. Die Freilassung der kleinen Beträge erscheint schon aus der naheliegenden
 praktischen Rücksicht geboten, daß ihre Einziehung der Behörde
 mehr Umstände verursachen, als der Ertrag rechtfertigt.
Die Veranlagung kann teils an der Quelle geschehen, teils durch
Fassion oder Selbstdeklaration. Nur durch die letztere Maßregel sind
die im Auslande angelegten Kapitalien genauer zu treffen, und eben
        <pb n="73" />
        deshalb ist die Selbstdeklaration nicht zu vermeiden, da sonst die Gefahr
 vorliegt, durch die Steuer die Kapitalien in das Ausland zu
treiben. Dagegen wird die Erhebung wesentlich vereinfacht, wenn dieselbe
 durch Abzug an der Quelle, also bei den Staats- und Gemeindeschulden
 durch Abzug bei der Einlösung der Coupons stattfindet.
Besondere Berücksichtigung verdient die Frage, wie weit es hierbei
berechtigt ist, den Abzug auch Ausländern gegenüber zu bewirken. Unbedingt
 unberechtigt und den Kredit des Landes schädigend wird es
sein, wenn eine Besteuerung der Anleihen allein vorgenommen wird.
Sie bedeutet dann einfach eine willkürliche Zinsreduktion, d. h. eine
Verminderung der bei der Ausgabe der Anleihe vom Staate ausdrücklich
 in Aussicht gestellten Zinsen. Dies wird nur vermieden, wenn es
sich um eine allgemeine Kapitalrentensteuer handelt, die unter anderem
auch die Zinsen der öffentlichen Papiere betrifft. Aber eine solche
Besteuerung des Ausländers in betreiff des Ertrages aus dieser Quelle
kann nicht als berechtigt anerkannt werden. Nur aus praktischen
Rücksichten bei allgemeiner Erhebung an der Quelle wird sich dieses
entschuldigen lassen, korrekter bleibt unzweifelhaft die Erhebung auf
Grund der Deklaration, welche die Ausländer nicht berührt. Die Heranziehung
 der auswärtigen Papiere durch den Anspruch der Stempelung
der im Inlande umlaufenden Coupons läßt die Gefahr der Umgehung
bestehen, indem gerade die größeren Kapitalisten dann die Coupons
im Auslande einlösen.
In Preußen hat es auch nach Durchführung eines Ertragssteuersystems
 eine Kapitalrentensteuer nicht gegeben, was als ein empfindlicher
 Mangel zu bezeichnen war. Neuerdings ist nach der Aufgabe
der Grundsteuer und Gewerbesteuer als Staatssteuer mit Recht statt
dessen eine Vermögenssteuer eingeführt.
In Bayern wurden schon 1848 Darlehnsforderungen aller Art,
sowie Aktien mit 5%, besteuert; später wurde der Satz auf 37%
ermäßigt. 1850 ist die Steuer mit der Einkommensteuer verbunden.
Nach dem Gesetze von 1881 wurden Zinsbezüge von Staats- und Gemeindeanleihen,
 Aktien usw., Wechsel bei Beträgen von 40 Mk. an
mit 1%, %, von 1000 Mk. an mit 3'/, % belastet. Erwerbsunfähige
Personen mit einem Einkommen bis 500 Mk. konnten davon befreit
werden. Das Gesetz vom 9. Juni 1899 gewährt Steuerfreiheit für
Renten unter 70 Mk. Kapitalrentenbesitzer mit weniger als 2000 Mk.,
die kein anderes Einkommen beziehen, haben fortan nur die Hälfte
zu zahlen, Die Steuersätze sind, wie folgt, normiert: 1*/, % von 70
bis 100 Mk,; der Prozentsatz steigt dann wie bisher, von 30 bis
100000 Mk. erhöht er sich auf 3%, %, und darauf auf 4°%,. Von jeher
beruhte die Steuer auf der Selbstdeklaration. Die Kontrolle hat eine
Kommission von 5 Mitgliedern in der Hand, von denen 4 aus dem
Steuerbezirke gewählt und eines von der Gemeindeverwaltung gestellt
wird, welches auch den Vorsitz zu übernehmen hat. In Württemberg
 besteht seit 1810 eine Besteuerung der Kapitalrente mit */ %.
Mehrfach modifiziert, wurde sie 1883 auf 4,8% der Rente festgesetzt.
Durch Gesetz vom 8. Aug. 1903 wird die Befreiung wie bei der Einkommensteuer
 bis zu einer Rente von 500 Mk. ausgesprochen. Sie ist
ferner von Witwen und Waisenkassen, Sparkassen, Kreditvereinen auf
Gegenseitigkeit für den Zinsertrag aus den bei ihren Mitgliedern ausstehenden
 Geldern nach dem Ermessen des Steuerkollegiums gestattet.
Die Besteuerung erfolgt auf Grund einer Fassion. Der Steuersatz wird
        <pb n="74" />
        ade ERFUNRÄE ME ar  ühae Pre

Cr

für jede Etatsperiode durch Finanzgesetz festgestellt. Die Geldstrafe
wegen Steuergefährdung ist auf das Sieben- bis Zehnfache der Hinterziehung
 angesetzt. Die Steuer ist als Ergänzung zur Einkommensteuer
aufgefaßt und einstweilen nur mit einer Gültigkeit von 5 Jahren angenommen.
 Auch in: Baden besteht eine. solche Steuer seit 1810,
Die gegenwärtigen Verhältnisse sind durch die Gesetze von 1884 und 86
geregelt. Es werden 5 % erhoben; steuerfrei bleiben Renten unter 60 Mk,,
die Bezüge von Wohltätigkeits- und ähnlichen Anstalten, Witwen und
Waisen können befreit werden... - Aehnlich ist das Gesetz in Hessen
von 1884.
Die vom Ges. vom 13. Juli 1901 für Elsaß-Lothringen behandelte
 Steuer wird Kapitalsteuer genannt, ist aber eine Kapitalrentensteuer,
 indem 8!/, %, von dem Ertrage aus verzinslich angelegtem Kapital,
so von Zinsen aus Schuldverschreibungen von Staaten, Gemeinden und
anderen öffentlichen Verbänden, aus Pfandbriefen, Hypothekenforderungen
erhoben werden, ebenso von Erträgen, die darin bestehen, daß bei unverzinslichen
 Kapitalforderungen (Wechseln, Schatzscheinen usw.) ein
höheres als das ursprünglich hingegebene Kapital zurückgewährt wird;
von Dividenden, Zinsen aus Aktiengesellschaften und sonstigen Erwerbsgesellschaften;
 dann von Renten jeder Art. Befreit sind Erträge aus
Kapital und Renten, welche 100 Mk. jährlich nicht übersteigen. Das
Ministerium kann Witwen und sonstige alleinstehende Frauen sowie
Minderjährige von der Steuer befreien, deren steuerfreie Beträge, unter
Hinzurechnung der Erträge aus sonstigen Erwerbsquellen, die Summe
von 300 Mk. jährlich nicht übersteigen. (Die sich darin aussprechende
humane Gesinnung ist allerdings bewunderungswürdig!) Die Feststellung
des steuerpflichtigen Betrages geschieht von einer Kommission auf Grund
von Selbstdeklaration, zu der Jeder verpflichtet ist, der dazu von der
Behörde aufgefordert wird.
In Oesterreich nahm nach dem Gesetz von 1849 eine Kapitalrentensteuer
 in dem Einkommensteuergesetz die dritte Klasse ein, seit
1859 beruht die Erhebung nicht wie bisher auf Fatierung, sondern
wird von der allgemeinen Staatsschuld bei den Kassen in Abzug gebracht
 als Couponsteuer mit 10°%,, 1868 mit 16°%,, wovon aber eine
Anzahl Papiere befreit waren. Das Gesetz von. 1896 zieht auch das
im Auslande angelegte Kapital und die Sparkassen heran. Schulden
werden nicht berücksichtigt.
In Rußland wird nach dem Gesetz von 1885 von Staatspapieren,
Schuldverschreibungen von Kommunen und Erwerbsgesellschaften, Einlagen
 bei Banken eine Steuer erhoben. Ausgeschlossen sind Aktien
von Industrie- und Handelsgesellschaften, welche bereits 3 °% Zuschlagssteuer
 von der Dividende zu zahlen haben. Ebenso sind Pfandbriefe
ausgenommen. 1887 wurden Kisenbahnaktien von. garantierten mit 5%,
von nicht garantierten Eisenbahnen mit 3°% belegt. Die Zahlung geschieht
 durch Abzug bei den Quellen, daher sind nur solche Renten
besteuert, bei denen man die Quellen erfassen kann. |
Wo es sich nicht um die Ergänzung eines Ertragssteuersystems
handelt, wird die Besteuerung des Kapitals sicher am zweckmäßigsten
durch eine. Vermögenssteuer durchzuführen sein, und zwar.auf Grund
der Selbstdeklaration.. . Zu einer überwiegenden Belastung der in Staatspapieren
 usw. angelegten Kapitalien liegt unzweifelhaft ‚eine. Veranlassung
 nicht vor.
Conrad, Grundriß der nolit. Oekonomie. III Teil. 4. Aufl.
        <pb n="75" />
        (2 Q

Als Ergänzung zu dem Obigen müßte in einem Ertragssteuersystem
 noch eine Arbeitsrentensteuer hinzutreten, welche also
den Ertrag persönlicher Arbeit, wo nicht viel Kapitalaufwand erforderlich
 ist, wie bei Dienstleistungen zu treffen hätte, z. B. bei Aerzten,
Advokaten, Privatlehrern, Beamten, Schauspielern, Künstlern, Tagelöhnern,
 Dienstboten usw. Indessen ist eine solche reine Arbeitsrentensteuer
 isoliert nur ganz vereinzelt als Personaleinkommensteuer
oder als Besoldungssteuer durchgeführt. Sie erscheint meistens als
Teil der Erwerbssteuer.. Man hat durch Fortlassung derselben das
unfundierte Einkommen mit besonderer Nachsicht behandeln wollen.
Ein Beispiel einer Arbeitsrentensteuer bildet die elsaß-lothringische
 Lohn- und Besoldungssteuer vom 13. Juli 1901. Ihr
unterliegen „die Bezüge aus einem öffentlichen oder privaten Dienstverhältnis,
 aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Berufe, aus
schriftstellerischer, unterrichtender, erziehender oder irgend einer anderen
ertragbringenden Tätigkeit, sowie aus Rechten auf periodische Hebungen
und Vorteile irgend welcher Art, soweit die Bezüge nicht bereits durch
eine der bestehenden Steuern getroffen und nicht nur vorübergehend
oder nebensächlich sind“, Die Steuerpflicht tritt aber erst bei einem
Gesamteinkommen von mindestens 700 Mk, ein. Dienstboten, die
Wohnung und Beköstigung von dem Dienstherrn empfangen, sind gleichfalls
 frei. Die Steuer beträgt 1,90 % des steuerpflichtigen Einkommens,
d. h. des Lohnes usw. nach Abzug der zum Erwerb nötigen Auslagen,
Erwerb der Angehörigen wird dem des Haushaltungsvorstandes zugezählt,
 wenn derselbe im einzelnen 500 Mk. übersteigt. Bei Einkommen
bis zu 3000 Mk. können Ermäßigungen der Steuer aus persönlichen
Rücksichten ausgesprochen werden. Wer mehr als 2000 Mk. bezieht,
ist zur Selbstdeklaration verpflichtet.
Der frühe Beginn der Steuer, der Mangel einer Progression müssen
gerade bei einer Belastung des unfundierten Einkommens Bedenken
erwecken.
Auch in Mecklenburg besteht als Ergänzung zur Erwerbssteuer
 eine Lohnsteuer, welche Lohnarbeiter, Dienstboten, Gewerbegehilfen
 usw. betrifft und durch Edikt von 1897 neu geregelt ist,
Die Betreffenden sind klassenweise von %, bis 30 Mk. mit bestimmten
Sätzen belastet, und die Steuer trifft auch Personen mit einem Minimaleinkommen,
 z. B. einen Lautburschen.

$ 30.
Die Gewerbesteuer.
Hoffmann, Die verschiedenen Methoden der rationellen Gewerbebesteuerung
Tübinger Zeitschrift 1850.
Fisting, Die preuß. Gewerbesteuer. Berlin 1893.
Falkmann u. Sturz, Die preuß. Gewerbesteuergesetzgebung. Berlin 1898.

Gewerbe ist jede dauernde selbständige und erlaubte Tätigkeit
zum Zweck des Erwerbes, welche durch Beteiligung am allgemeinen
Verkehr ausgeübt wird. Die Gesetzgebung faßt für die Steuerzwecke
die Gewerbe gewöhnlich im engeren Sinne auf, nämlich unter Ausschluß
 der. Gewerbe der Rohproduktion, wie der sog. liberalen Gewerbe,
so daß folgende Tätigkeiten darunter begriffen werden:
1. Die Gewerbe im engeren Sinne: Handwerker, Fabrikanten,
Bauunternehmer usw.
        <pb n="76" />
        VOLKES Es

rap

ET He

2, Das Handels- und Verkehrsgewerbe mit den Hilfsgewerben:
Eisenbahnen, Banken, Fuhrleute, Schiffer usw.
3. Die Dienstgewerbe: Friseure, Schornsteinfeger, mitunter auch
Schauspieler und Musikanten.
4. Schankgewerbe, Gastwirte, Apotheker, dann Versicherungsgesellschaften.

Die folgenden Arten der Gewerbesteuer sind zu unterscheiden:
1. die polizeiliche Gebühr, 2. die Ergänzung zur Grundrentensteuer,
mit einer Auflegung nach dem ideellen Durchschnittsertrage, 3. nach
dem faktischen Ertrage.
Die erste Art ist die älteste Form. In Frankreich ist sie
schon 1791 als „Contribution des patentes“ eingeführt und 1844 weiter
ausgebaut. Es wurde für die Konzessionserteilung von jedem Gewerbetreibenden
 eine feste Gebühr verlangt, die alljährlich zu zahlen war.
Gleichen Charakter hatte die in Preußen 1810 eingeführte Patentsteuer,
 wonach jeder Gewerbetreibende sich durch die Lösung eines
Gewerbescheines das Recht zur Ausübung verschaffen mußte, wofür
bei den verschiedenen Gewerben ein Steuersatz von 1—200 Tlr. zu
entrichten war.
Dies ist allerdings die einfachste Art der Steuerauflegung, aber
auch ein äußerst summarisches Verfahren, wodurch natürlich höhere
Summen nicht aufgebracht werden können. Man sah sich deshalb in
Preußen auch veranlaßt, 1820 statt dessen die zweite Art der Steuer
einzuführen, indem für jede Gewerbeart ein ungefährer Durchschnittsertrag
 auf Grund gewisser allgemeiner äußerer Anhalte ermittelt wurde,
und danach innerhalb der Gewerbeart, entsprechend der Ausdehnung
des Geschäftes, Abstufungen gemacht wurden. In einer ähnlichen
Weise ging man in Bayern und Baden 1812 und 1815 vor.
In der preußischen Steuer waren das landwirtschaftliche Gewerbe,
 die liberalen Berufsarten und der ganz kleine Handwerker ausdrücklich
 ausgeschlossen. Ein prinzipieller Grund lag hierfür nicht vor,
denn der landwirtschaftliche Gewerbebetrieb war durch die Grundsteuer
nicht getroffen, auch für die Freilassung der anderen Zweige konnte nur
eine praktische Rücksicht geltend gemacht werden. Dagegen wurden
1858 die Aktiengesellschaften hineingezogen, während Bergbau und
Hüttengewerbe (1865) mit einer besonderen Steuer belegt wurden.
Nach der Einwohnerzahl des Ortes, in welchem die Gewerbe betrieben
 wurden, teilte man vier Klassen ab; für jede Klasse stellte man
den Durchschnittsertrag für die einzelnen Gewerbearten fest, von dem
ein bestimmter Satz als Steuer zu erlegen war. Dieser Steuersatz
wurde mit der Zahl der vorhandenen Gewerbebetriebe multipliziert, und
dieser Betrag von der Gesamtheit derselben durch die Staatskasse beansprucht.
 Nach der Ausdehnung des Unternehmens wurde der Satz
für die einzelnen Beteiligten abgestuft, um den kleinen Mann nachsichtiger,
 den reichen entsprechend stärker heranzuziehen. Gegenwärtig
ist das Gesetz vom 24. Juni 1891 maßgebend, welches einige Aenderungen
 vorgenommen hat. Die Gewerbe im Umherziehen haben noch
einen Gewerbeschein zu lösen und damit eine Gebühr zu entrichten.
Bei den übrigen Gewerben sind diejenigen steuerfrei, deren Ertrag
nicht 150 Mk., oder deren Anlagekapital nicht 3000 Mk, erreicht,
wodurch allein über 30000 Gewerbebetriebe von der Steuer befreit
sind. Die pflichtigen Gewerbe sind in vier Klassen geteilt. Klasse 1
umfaßt die Unternehmungen, deren Ertrag 50000 Mk., oder deren
Sk
        <pb n="77" />
        SEAT ERENTO TUR AP

«Earl Keimen

aQ

Anlagekapital eine Million übersteigt. Die zweite Klasse betrifft Unternehmungen
 mit 20-—50000 Mk. Ertrag, oder 150000 bis 1 Million
Anlagekapital; die dritte Klasse von 4—20000 Mk. Ertrag, oder
30—150000 Mk. Anlagekapital, die vierte Klasse von 150—4000 Mk.
Ertrag, oder 3000—830000 Mk. Anlagekapital. Die Anlagebezirke sind
für die dritte und vierte Klasse die landrätlichen Kreise, für die zweite
Klasse die Regierungsbezirke, für die erste Klasse die Provinzen und
Berlin. Für die letzten drei Klassen sind Mittelsätze von 16, 80 und
300 Mk. gewählt. Die Verteilung innerhalb des Anlagebezirks geschieht
 für jede Klasse durch die Vertreter der betreffenden Gewerbe.
Jedoch sind als Minimal- und Maximalsätze angenommen für die letzte
Klasse 4 und 36 Mk., für die dritte 32 und 192, für die zweite 156
vis 480 Mk. Bei der ersten Klasse wird der Ertrag bei jedem Etablissement
 geschätzt und 1%, erhoben.
Für jeden Veranlagungsbezirk wird ein Steuerausschuß gebildet,
dessen Mitglieder zu %, durch den Provinzialausschuß, zu %/, von dem
Finanzminister gewählt werden. Der letztere bestimmt auch den Vorsitzenden.
 Bei Ausmittelung des Ertrages wird der ganze Reinertrag
in Betracht gezogen. Schulden kommen ebensowenig wie die Zinsen
des Anlagekapitals in Abzug. Die Steuer soll somit eine reine
Ertragssteuer sein. Die Veranlagung erfolgt alljährlich, eine Deklarationspflicht
 besteht nicht, doch kann der Vorsitzende des Steuerausschusses
 die Pflichtigen vernehmen, Einsicht der Bücher verlangen
und vereidigte Zeugen heranziehen. Der Vorsitzende kann an die
Bezirksregierung appellieren, der Ausschuß dagegen an den Finanzminister.
 Das Ergebnis ist dem Pflichtigen mitzuteilen, der innerhalb
vier Wochen zunächst bei dem Steuerausschuß, dann bei der Bezirkssegierung
 reklamieren kann,
Die Steuer war auf 19,8 Mill. Mk. kontingentiert. Ueberstieg- der
Ertrag die Summe um 5°%,, so sollte eine Ermäßigung der Steuersätze
stattfinden, im umgekehrten Falle eine Erhöhung.
‚ Zu dieser Steuer werden überhaupt nicht herangezogen die Landwirtschaft,
 der Bergbau und die Eisenbahnen, welche man als bereits
anderweitig besteuert ansieht. : Genossenschaften mit alleinigem Verkehr
unter den Genossen sind gleichfalls befreit. Konsumvereine mit offenen
Läden müssen die Steuer zahlen. Außerpreußische Unternehmungen
mit Niederlassungen in Preußen sind wie einheimische zu besteuern.
Für den Betrieb einer Gastwirtschaft wie eines Kleinhandels mit Branntwein
 ist eine besondere Betriebssteuer von 10—100 Mk, in 5 Klassen
abgestuft zu entrichten.
Durch. das Gesetz vom 14. Juli 1893 ist diese Steuer mit den
anderen Ertragssteuern den Gemeinden überwiesen.
Auch in den süddeutschen Staaten ist die Gewerbesteuer schon
in den ersten Dezennien dieses Jahrhunderts eingeführt, in Bayern
aber 1881, in Hessen 1884, in Baden 1886 neugeregelt. In
Bayern waren früher 128 Klassen mit festen Steuersätzen gebildet,
welche mit bereits %,-—11/, begannen und je nach den Verhältnissen
bis 27 % stiegen.
        <pb n="78" />
        Te

ERNANNT ANETTE NR LEN
ARMEE NELSKNTWT ÄNETNLITTU NM ELSE HR NET tn

MENGE

32

8 31.
Die Gewerbesteuer in außerdeutschen Staaten und die
sogen. Konkurrenzsteuer.

J. Wernicke, Die Umsatzsteuer. auf Warenhäuser. Finanzarchiv 1904. ;
Zimmermann, Warenhaussteuer. Annalen des Deutschen Beichs 1905.

In Oesterreich wurde durch die Gesetze von 1812 und 1815
eine Patentsteuer eingeführt, die 1849 in eine Erwerbssteuer umgewandelt
 ist. Daneben wurde eine partielle Einkommensteuer akzeptiert,
 welche aber durch Gesetz vom 25. Oktober 1896 in KFortfall
 kam,
' Dieses Gesetz von 1896 ist jetzt für die Gewerbesteuer maßgebend.
Sie hat den Charakter einer Krwerbssteuer behalten, so daß ihr Jeder
unterworfen ist, der des Gewinnes. wegen eine Erwerbsunternehmung
ausübt. Ausgenommen aber sind Landwirte, Hausindustrielle und Handarbeiterinnen.
 Sie ist eine Repartitionssteuer, so daß die aufzubringende
Steuer vorher festgestellt wird. Es sind 4 Steuerklassen gebildet. Die
erste zahlt bis 30 Gulden, die zweite 30—150 Gulden, die dritte 150
bis 1000 Gulden, die vierte über 1000 Gulden. Für größere Bezirke
oder Städte werden Steuergesellschaften gebildet, denen das zu zahlende
Kontingent zugewiesen wird. Für Hausier- und Wandergewerbe sind
bestimmte Sätze ausgeworfen. Aktien- und ähnliche Gesellschaften,
Genossenschaften usw., welche öffentlich Rechnung zu legen ‘haben,
sind im allgemeinen mit 10%, des Reinertrages belastet, doch ist dies
ein Minimalsatz, und es finden Zuschläge Platz, wenn die Dividende
10 % übersteigt.
In Frankreich ist die alte Patentsteuer durch das Gesetz von
1880 reformiert. Die Gewerbe sind in vier Gruppen geteilt. Die
Gruppe A umfaßt die kleinen Kaufleute und Handwerker, welche
eine fixe Gebühr von 2—300 Fres. zu zahlen haben. Die Gewerbe
sind in 8 OÖrtsklassen nach der Einwohnerzahl des Niederlassungsplatzes
 mit 8 Unterabteilungen geteilt. Die Gruppe B umfaßt die
Großunternehmungen des Handels, des Transports, der Bankiers usw.
Sie sind wieder in 5 Klassen geteilt und zahlen !/,, der Miete für die
Geschäftslokale. Gruppe C betrifft die größeren industriellen Unternehmungen,
 Fabriken, Berg- und Hüttenwerke, Aktiengesellschaften.
Sie sind in 5 Klassen mit einer größeren Zahl von Unterabteilungen
nach äußeren Merkmalen der Arbeiterzahl, der Maschinen, des Aktienkapitals
 usw. geteilt und zahlen !/,, bis */., des ungenommenen Mietwertes.
 Gruppe D betrifft die liberalen Berufsarten. Sie bezahlen
Us des Mietwertes. Beamte und Lehrer sind frei. ;
Die Veranlagung geschieht durch Steuerbeamte nach bestimmter
Schablone. Der Maire oder der Präfekt bestimmt die Steuer, Reklamationen
 sind bei dem Direktor der direkten Steuern vorzubringen. All-Jährlich
 findet eine Spezialrevision statt, alle 5 Jahre eine Hauptrevision.
Als besondere Formen einer Gewerbesteuer sind die Konzessions-Lizenzabgaben
 usw. zu erwähnen, welche sich aus Gebühren in
verschiedenen Ländern zu Steuern entwickelt haben. Sie wurden besonders
 verwertet, um einzelne Gewerbe unter einen stärkeren Steuerdruck
 zu nehmen, z. B. das Schankgewerbe. Sie bilden damit auch
mitunter eine Ergänzung zu indirekten Steuern z. B. den Getränkesteuern.
Hierher gehört besonders die Steuer vom Gewerbe im Umherziehen,
        <pb n="79" />
        A RE EEE TE SM T O MEET

EN LT

Sie betrifft die Hausierer, welche durch die Lösung eines Gewerbeacheines
 gegen KErlegung der Steuer unter eine besondere Kontrolle
gestellt werden sollen, sowie Wanderlager und -auktionen, denen
man dadurch die Konkurrenz mit den stehenden Gewerben erschweren
will. Die Einnahmen pflegen dadurch nur gering und von einer der
Leistungsfähigkeit entsprechenden Abstufung nur selten die Rede zu
sein. Noch jetzt sind die Lizenzen besonders in Frankreich und
England sehr verbreitet. In Preußen beträgt nach Ges, von 1876
der durchschnittliche Steuersatz vom Hausiergewerbe 48 Mk. und stuft
sich von 6—144 Mk. ab.
In der neueren Zeit ist in mehreren Ländern der Versuch gemacht,
durch eine Ergänzung der Gewerbesteuer zum Schutze der kleinen
Unternehmungen die Großbetriebe, besonders die Detailgeschäfte
imgroßen Maßstabe durch hohe Steuerauflagen in der Entwicklung
zurückzuhalten. Es handelt sich mithin um eine Konkurrenzsteuer zuzunsten
 der kleinen Läden. Dieselbe Tendenz werden wir aber auch
bei der Zucker-, Bier- und Branntweinsteuer treffen,
Prinzipiell ist die Verwertung der Steuer für sozialpolitische Zwecke
so wenig von der Hand zu weisen, wie für wirtschaftliche, z. B. in Form
von Schutzzöllen. Jedenfalls ist aber große Vorsicht dabei anzuwenden
und nur dazu zu greifen, wo das Erfordernis klar erwiesen werden kann.
In Sachsen ist durch Regierungsverordnung vom 12. Mai 1896
den Gemeinden das Recht zuerkannt, die Großbazare und Zweiggeschäfte
 mit einer Sondersteuer zu belasten, die 2%, des Umsatzes
nicht übersteigen darf. Sie ist in mehreren Städten eingeführt. Auch
in Preußen ist ein Zuschlag zur Gewerbesteuer für Großbetriebe
den Gemeinden gestattet. Köln legte eine solche mit 1*/, % des Reinprtrages
 auf, Mühlhausen in Thüringen hat eine besondere Steuer
aufgelegt bei Beschäftigung von mehr als 20 Personen, Gladbach
bei mehr als 50 Personen. Beuthen erhebt bei mehr als 25 Verkäufern
 '/,°%, des Ertrages, bei mehr als 40 Verkäufern 30 Mk. für
jeden, und steigend bei 80 Angestellten 60 Mk. für jeden.
In Frankreich sind die Großmagazine schon 1880 mit einer
Patentgebühr von 100 Fres., ferner einer Steuer von 25 Fres, für jeden
Angestellten und mit 10%, der Miete für die benutzten Räume zu einer
besonderen Konkurrenzsteuer herangezogen, Ein Gesetz vom 17, Juli 1889
erhöht die Abgabe nach der Zahl der Angestellten derartig, daß bei
mehr als 200 für jeden 50, bei mehr als 1000 Angestellten für jeden
75 Fres, zu zahlen sind. Das Gesetz vom 11. Aug. 1890 läßt diese
Abgabe erst bei 100 Angestellten beginnen, beschränkt sie auf die
Städte mit mehr als 100000 Einwohnern und beansprucht für jeden
Angestellten 50 Fres. und außerdem */, der Miete. Danach zahlen
die Großmagazine etwa das Dreifache der Gewerbesteuer. Das Grandmagazin
 du Louvre zahlte schon 1893 935000 Fres. Konkurrenzsteuer.
Das preußische Gesetz vom 18. Juli 1900 hat zur Grundlage die
Zahl der gemeinsam zum Verkauf gestellten Warengruppen und die
Höhe des Umsatzes gewählt. 8 1. Wer das besteuerte Gewerbe des
Kleinhandels mit mehr als einer der in $ 6 angegebenen Warengruppen
betreibt, unterliegt, wenn der Umsatz in diesen Gruppen 400000 Mk.
übersteigt, einer Gemeindesteuer. Dieselbe beträgt:
bei 400 000— 450000 Mk. Umsatz 4000 Mk.
„ 450000— 500000 „ 5500 „
„ 500000—1000000 . 20000
        <pb n="80" />
        ET Meg ee FE See tra BT ERA NN SpPrEn

SEEN

OEL

für jede 100000 Mk. mehr 2000 Mk.; jede weitere Verkaufsstelle
(Filiale) zahlt 2%, des Jahresumsatzes, von 10000 Mk. an.
Die in $ 6 aufgeführten Warengruppen sind:
A. Materialien und Kolonialwaren, Genußmittel usw.
B. Garn-, Schnitt-, Mode-, und Manufakturwaren, ;
C. Haus- und Küchengeräte, Porzellan-, Glaswaren aller Art.
D. Gold-, Silber-, Kunst-, Luxuswaren, Bücher, Musikalien, Spielwaren.
Im Jahre 1904 wurden 82 Betriebe in den Städten und 5 auf
dem Lande zur Warenhaussteuer herangezogen, welche 1965005 Mk.
gezahlt haben, bei einem berechneten Umsatz von 143,2 Mill. Mk.
{Statistisches Jahrb. für den preuß. Staat. Berlin 1906. S. 236.)
Es ist nun dagegen zu sagen, daß es unter den im größeren Maßatabe
 betriebenen Detailgeschäften neben den Großbazaren, welche
der unteren und mittleren Klasse besonders billige Ware in größter
Auswahl zu bieten suchen, und denen man besonders vorwirft, daß sie
durch unter dem Werte verkaufte Lockartikel und Reklame künstlich
das Publikum anziehen, ohne besondere Vorteile zu bieten, auch Großmagazine
 gibt, die Qualitätsware für das zahlungsfähigste Publikum
auf Lager halten und die großen Konsumvereine (Öffiziers-, Beamtenvereine
 usw.), die auch unter dieselbe Steuer fallen. Die beiden letzteren
 erfüllen aber Aufgaben, denen die kleinen Läden nicht gewachsen
sind. Dieselben sind meist durchaus solider Natur; sie besonders zu
belasten, liegt durchaus kein Grund vor. Die Schäden der Großbazare
sind aber durch Gesetz, wie gegen den unlauteren Wettbewerb, nicht
durch Steuermaßregeln zu bekämpfen. Sie bieten auch übrigens den
unteren und mittleren Volksschichten durch billige Gelegenheitskäufe
Vorteile, wie sie kleinere Unternehmungen nicht gewähren können.
Sie vermögen daher günstig auf die Hebung der Lebenshaltung zu
wirken. Bei den bedeutenden Vorteilen, welche die Großbetriebe den
Lieferanten ‘zu bieten vermögen, liegt ferner die Gefahr vor, daß auf
die letzteren als die Schwächeren die Last abgewälzt wird. Es ist
schließlich sehr schwer, einen richtigen Maßstab für die Steuer zu finden.
Die Vereinigung des Verkaufs verschiedener Waren gewissermaßen mit
Strafe zu belegen, dürfte kaum angebracht sein, da dies in jedem Laden
einer kleinen Stadt oder eines Dorfes auch geschieht und dadurch dem
Publikum der Einkauf des Bedarfs erleichtert wird. Die Höhe des Umsatzes,
 also des Rohertrages, gibt gerade hier gar keinen Anhalt zur
Beurteilung des Reinertrages, daher der Leistungsfähigkeit. KEbensowenig
 ist die Zahl der Augestellten ein Maßstab für die Höhe des
(eschäftsgewinns.

$ 39,
Allgemeine Grundsätze.
Höheren Anforderungen wird die Gewerbesteuer nur genügen, wenn
ie den Ertragsverhältnissen genauer angepaßt ist, Da dieses
für die unteren Klassen außerordentlich umständlich ist, wird es gerechtfertigt
 sein, die kleinen Handwerker überhaupt von der Steuer zu
befreien. . Wo eine besondere Kontrolle notwendig erscheint, wird bei
kleinen Unternehmungen die Patentsteuer sich noch sehr wohl rechtfertigen
 lassen, wie bei dem Hausiergewerbe, Schankwirtschaften usw.
Bei den größeren Unternehmungen wird eine besondere Schätzung
unerläßlich sein.
        <pb n="81" />
        BEE ea

719 —

Anhalte zur Schätzung des angegebenen Ertrages bieten die folgenden
 Momente:
1. Das in dem Geschäfte tätige Anlagekapital, wie die Gebäude,
 Maschinen usw.
2. Das Betriebskapital, welches zur Beschaffung des Rohmaterials,
 der Lohnzahlung usw. erforderlich ist. .Außenstehende
werden aber nur schwer diese beiden Momente mit einiger Genauigkeit
 festzustellen vermögen. Bei den Aktiengesellschaften, wo die Einlagen
 bekannt sind, hält man sich an diese.
3. Der Umfang der Geschäftstätigkeit, wie er aus der
Zahl der beschäftigten Arbeiter wie der mechanischen Hilfsmittel
usw. zu erkennen ist. So in kaufmännischen Geschäften die Zahl der
Angestellten, Dies Moment wird aber nur zur Vergleichung zwischen
Unternehmungen derselben Gattung ausreichen, nicht aber an und
für sich den Ertrag ersehen lassen. Eine Druckerei, welche die doppelte
Zahl, von Schnellpressen beschäftigt wie eine andere, wird unter sonst
gleichen Verhältnissen mit dem doppelten Ertrage anzusetzen sein:
ebenso eine Spinnerei mit der doppelten Zahl der Spindeln, ein Fuhrgeschäft
 mit der doppelten Zahl der Pferde, ein Schneiderunternehmen
mit der doppelten Zahl der. beschäftigten Gesellen usw. Doch ist
zu bemerken, daß mit der Größe des Unternehmens der Profit auch
über das Verhältnis hinaus zu wachsen pflegt, also das größere Geschäft
auch mehr als das Doppelte an Reinertrag voraussetzen läßt. Gerade
dieser letztere Punkt ist bei der Schätzung besonders ins Auge zu
fassen, aber nur auf Grund praktischer Erfahrung angemessen zu berücksichtigen.

4. Einen sehr brauchbaren Anhalt gewährt der Bezug an Rohmaterial,
 der vielfach durch die Inanspruchnahme der Eisenbahn festgestellt
 werden kann. Die Quantität Baumwolle, welche eine Spinnerei
zur Verarbeitung bezieht, die Zahl der Ochsen, welche ein Schlächter
braucht, das Bierquantum, welches eine Restauration aus den Brauereien
erhält, die Zahl der Wechsel und deren Höhe, welche von einer Bank
diskontiert werden, gewähren einen tiefen Einklick in die Betriebsand
 Erwerbsverhältnisse.
5. Die Größe des Absatzes, wie z. B. die Quantität des Bieres,
welche eine Brauerei zur Versendung bringt, der Kohlen und Erze,
welche der bergmännische Betrieb ergibt usw., ist zu berücksichtigen,
Freilich sind es nur verhältnismäßig wenig Betriebe, bei denen man die
entsprechende Einsicht zu gewinnen vermag. Bei Besteuerung der
Großbazare hat man die Größe des Umsatzes als Maßstab angenommen
und ihn mit einem gleichmäßigen oder steigenden Prozentsatz belegt.
Nun ist der Umsatz in einem Handelsgeschäft bekanntlich noch gar
nicht maßgebend für den Reinertrag, der oft bei bedeutendem Umsatz
sehr gering ist. Außerdem kann dieser mit Genauigkeit nur aus den
Geschäftsbüchern entnommen werden, die dann auch zur Feststellung
des Reinertrages verwertet werden können.
6. Die benutzten Räume kommen in Betracht, welche tatsächlich
 in Frankreich zum Maßstabe der Leistungsfähigkeit genommen
sind. Doch wird man dadurch häufig gänzlich mißgeleitet. Denn sehr
bedeutende Geschäfte können in kleinen Kontoren gemacht werden, wie
nicht immer groß angelegte Geschäfte mit imposanten Schaufenstern den
höchsten Ertrag abwerfen, sondern vielfach gerade unansehnliche Läden,
        <pb n="82" />
        NS

ECT

a

die sich aber eines besonderen Rufes erfreuen; und namentlich sind
hierbei die verschiedenen Gewerbezweige in ganz verschiedener Weise
auf große und teuere Lokalitäten angewiesen.
7. Die Größe und Wohlhabenheit des Ortes, in welchem
das Unternehmen seinen Sitz hat, ist zu beachten. Dies Moment ist
in Frankreich als ausschlaggebend angenommen. Indessen hat gerade
die neuere Entwicklung die Bedeutung desselben außerordentlich abgeschwächt,
 und auch hier ist das eine Gewerbe mehr als das andere dadurch
in seinem Ertrage bedingt. Wohl wird im allgemeinen ein Delikatessen-,
Kunst-, Konfektionsgeschäft, auch wohl das Schneidergewerbe in einer
großen und besonders in einer wohlhabenden Stadt im Durchschmitte
einen höheren Ertrag abwerfen, als in einer kleinen, ärmlichen; dagegen
 ist dieses bei Fabrikunternehmungen durchaus nicht der Fall,
die vielmehr völlig unabhängig von dem Orte sind, in dem sie. betrieben
werden. Auf der anderen Seite ist es bekannt, daß gerade Kaufleute,
Industrielle an kleinen Orten oft vorzügliche Geschäfte machen, weil
dort die Konkurrenz nicht so stark ist oder auch, weil eine reiche,
ländliche Umgegend ihnen ergänzenden Ersatz schafft für den Mangel
an Käufern an Ort und Stelle. Es ist deshalb dieses Moment zwar als bedeutungsvoll'
 anzusehen, aber ganz, sicher nicht als maßgebend
oder gar allein bestimmend.
8. Die Zahlder vereinigten Warenkategorien in Handelsgeschäften.
 Die Großbazare sucht man durch dieses Merkmal in ihrer
Eigentümlichkeit zu erkennen und nach demselben zu belasten, Der
Grund ist kein steuerpolitischer und kann in keiner Weise einen Anhalt
 für die Leistungsfähigkeit des Geschäftes gewähren.
9. Weit mehr fällt ins Gewicht die Tüchtigkeit des Unternehmers,
 welche allerdings nur die Fachleute richtig zu beurteilen
vermögen.
10. Der Aufwand, welchen der Geschäftsinhaber macht, 1äßt
auf seine Einnahmen und damit auf den Ertrag des Geschäftes Schlüsse
zu. Doch ist es eine allgemeine Erfahrung, daß man sich darin
sehr leicht irrt. Gerade der kleinere Bürgerstand täuscht in dieser
Beziehung durch seine Anspruchslosigkeit außerordentlich, er wird deshalb
 sehr allgemein durch die Gewerbesteuer viel zu niedrig getroffen,
wo nicht die Selbstdeklaration zu Hilfe genommen wird.
‚ Einen wirklich genauen Maßstab wird man auch hier nur in dem
Reinertrage zu finden vermögen, und daher ist er bei den größeren
Gewerben wie bei der Einkommensteuer durch Selbstdeklaration festzustellen.

Wo man sich an äußere Merkmale hält, wird zu herücksichtigen
sein, daß der Reinertrag mit der Größe des Unternehmens zu wachsen
pflegt. Aber auch abgesehen davon ist eine mäßige Progression der
Steuer nach der Höhe des Reinertrages gerechtfertigt, da zur Unterhaltung
 .der Familien bei einer großen Zahl kleiner Unternehmer ein
höherer Prozentsatz als Existenzminimum in Abzug zu bringen ist, als
bei einem einzelnen Großunternehmer. Ein Erdrosselungsverfahren
gegen die Großunternehmungen durch übermäßige Besteuerung wird
dagegen nicht nur vom wirtschaftspolitischen Standpunkt aus als
unangebracht zu verwerfen sein, sondern schon aus Gerechtigkeitsrücksichten.
        <pb n="83" />
        auge Nuhr ea Br Eos erh „Lee are EAN ST KT

14

Das Ergebnis der Gewerbesteuer war
n Preußen 1893 . .. . . . . . 21919000 Mk., das sind 0,7 Mk, pro Kopf
] „ 1905 von 600079 Steuerpfl. 34900000 „ » nn 10 „ »
„ Bayern 1905 von 359891 Steuerpfl. 10980000 , » = Ay 4
5 " außerdem an Hausiersteuer 218658 „
„ Württemberg 1905 . . ... . 2600000 „ »„ =» 1,3
„ Oesterreich 1903 v. 906 958 Steuerpfl. 37000000 Kr.. „ »„ 11,0
8 5 Steuern vom Hausier- u.
Wandergewerbe , . 281 808 N
Frankreich 1904 . ; 188459000 Fres. „ „30

$ 33,
Die Bergwerksabgabe.
Arndt, Jahrb. für Nationalök. 1881, Bad. XXXVI.
Ders.. Bergbau und Bergbaunolitik. Leipzig 1894.

Dieselbe ist vielfach nicht als eine Steuer aufgefaßt und behandelt,
 sondern als Preis für die Konzession des Gewerbebetriebes, für
die Ueberlassung der dem Staate gehörigen unterirdischen Schätze angesehen.
 Das war bis 1862 in dem rechts-rheinischen Gebiete Preußens
der Fall, wo ein Bruttozehnte erhoben wurde, und außerdem der Staat
eine Anzahl Freikuxe für sich in Anspruch nahm. Daneben bestand
die Rezeßsteuer, eine Art Grundsteuer, da sie sich nach der Oberfläche
 des Landes richtete, welches von dem Bergbau in Anspruch
genommen wurde; außerdem die Quatembergelder, welche eine
Gebühr zur Deckung der Kosten sein sollten, welche durch die Aufsichtsführung
 des Staates verursacht wurden. Durch die Gesetzgebung
von 1862 und 65 wurde die alte 4prozentige Bergwerksabgabe auf
1% herabgesetzt, die Eisen- und Steinkohlenbergwerke von der Steuer
befreit. Daneben blieb die Aufsichtssteuer bestehen, Der Grundbesitzer,
 der auf seinem eignen Territorium unterirdische Schätze hebt,
ist von der Steuer befreit. Durch Gesetz vom 14. Tuli 1893 wurde
die alte Bergwerkssteuer aufgehoben.
Im rechts-rheinischen Bayern, wo 1856 eine Steuer von 5%, des
Reinertrages aufgelegt wurde, ist sie 1896 in eine feste Grubenfeldsteuer
 von 26 Pf. pro ha verwandelt,
In Oesterreich sind die früheren Bergfronden durch Gesetz
von 1862 beseitigt, dafür trat 1896 die Einkommensteuer ein. Außerdem
 wird für jeden Freischurf eine Gebühr von 4 Gulden gezahlt.
In Frankreich sind die Bergwerke einer Grundsteuer unterworfen.
 Sie zahlen eine feste Gebühr von 10 Fres. pro Quadratkilometer
 des Grubenfeldes und eine Abgabe von dem Reinertrag bis
zu 5%. Sie brachte 1904 5,6 Mill, Fres.
Die Bergwerksabgabe ist als eine Ergänzung zur Gewerbesteuer
anzusehen. Zu einer exzeptionellen Besteuerung des Bergwerks liegt
anzweifelhaft ein. Grund in unserer Zeit nicht vor. Da gerade bei
dem Bergbau der Reinertrag außerordentlich schwankend ist und oft
lange gearbeitet werden muß, bis ein Reinertrag überhaupt erzielt wird,
auch selbst wenn der Rohertrag ein erheblicher ist, muß es als eine
außerordentliche Härte und Ungerechtigkeit bezeichnet werden, bei
ihm eine Steuer nach dem Rohertrage zu erheben. Der allein richtige
Maßstab ist der Reinertrag, Gerade hei den Bergwerken ist derselbe
        <pb n="84" />
        A Ede Reigen OMA REST TWRTE EEG DAR TG Re NER BER IRENE
Bag 0 EEE AEG DEREN ERST Een en ESTATE

Pa

im allgemeinen leichter festzustellen als bei den meisten anderen Industriezweigen,
 weil hier der gesellschaftliche Betrieb der gewöhnliche ist, der
ainen veröffentlichten Jahresabschluß bedingt.

8 34.

Die Eisenbahnsteuer und Rückblick auf das
Ertragssteuersystem.
Diese Steuer kann als Preis für die Konzession der Anlage und
Verwertung einer Eisenbahn, womit erfahrungsgemäß ein weitgehendes
Monopol verbunden ist, aufgefaßt werden. Wo hiermit eine besonders
hohe Einnahme und damit eine Ausbeutung des Publikums zusammenhängt,
 wird eine besondere Besteuerung gerechtfertigt sein, auderenfalls
stehen die Eisenbahnen den anderen Gewerbeunternehmungen gleich,
und es wird nur am Platze sein, die Eisenbahnsteuer als Teil der Gewerbesteuer
 zu behandeln,
Auch hier wird die Grundlage für die Besteuerung der Reinertrag
 bilden. müssen, der im großen ganzen durch Jahresberichte
der Oeffentlichkeit übergeben wird. Wo man sich mit einer geringen
Einnahme begnügen will, hat man eine Gebühr, wie sie in der Billetsteuer
gleichmäßig von jedem gelösten Billet erhoben wird, eintreten lassen,
ein Verfahren, welches aber theoretisch nicht gerechtfertigt werden kann.
In Preußen wurde durch Gesetz von 1853 eine Ertragssteuer
von den Eisenbahnen, die aber Abzug der Schulden gestattete, eingeführt.
 Sie war, wie es in dem Gesetze ausgesprochen ist, bestimmt,
die Amortisation des Anlagekapitals zum Ankauf der Bahnen zu bewirken.
 Doch wurde dieses Ziel schon 1859 wieder aufgegeben. Das
Gesetz von 1867 besteuerte alle nicht verstaatlichten Eisenbahnen, und
zwar ohne Abzug der Schulden. Ergänzt wurde es durch die Gesetze
von 1873 und 76. Die Ertragssteuer ist aufgefaßt als eine Spezialsteuer
 von einem besonderen Gewerbebetriebe, welcher von der Gewerbesteuer
 nicht betroffen wird, und auch das Gewerbesteuergesetz von 1891
jäßt die Eisenbahnen ausdrücklich frei. Die Steuer ist vom Reinertrage
 zu entrichten. Bei einer Dividende bis zu vier Prozent des
Aktienkapitals werden 2,5%, erhoben, bei einer Dividende von 4 bis
5% : 5%, von 5—6 %, : 10% vom Ertrage, von über 6%, : 20 %, dieser
Ertragsquote. Sie ist für 1903 mit 527 800 Mk. angesetzt; dagegen war sie
as 1882/83 noch mit 3,38 Mill. Mk. Durch den allmählichen Ankauf der
Bahnen durch den Staat hat die Steuer sehr an Bedeutung verloren.
In England zahlten zunächst die Reisenden auf den Bahnen ein
Meilengeld im Anschluß an die bisherige Abgabe von den Landkutschen.
 1842 wurden dagegen 5%, von dem KErtrage des Personenverkehrs
 erhoben, wovon aber die billigen Züge 3. Klasse befreit wurden.
[m Jahre 1883 wurden dagegen nur die Fahrten zu 1 d. und darunter
per engl. Meile frei gelassen, und der Satz für die städtischen Züge auf
2% ermäßigt. Vom Warentransport wird in England. eine Transportsteuer
 als Stempelabgabe von Frachtbriefen im Betrage von 6 d.. erhoben.
Der Ertrag der Eisenbahnsteuer war im Jahre 1900 328000 Pfd. St.
In Frankreich wurde zunächst (1838) die alte Transportsteuer
für Omnibusverkehr auch auf die Eisenbahnen ausgedehnt. Im Jahre
1855 fand aber eine Umgestaltung statt, indem 10°, von der Bruttoainnahme
 aus dem Personen- und Eilgutverkehr zur Erhebung gelangte.
Die Finanznot nach dem Kriege Anfang der siebziger Jahre zwang zu
        <pb n="85" />
        Are he EEE re vierte SON NE
FE

DET at

76

erheblichen Zuschlägen, die im Laufe der Zeit, namentlich 1892; aber
wieder beseitigt sind. Bei Bahnen von ausschließlichem Lokalinteresse
werden 3% des Preises für Personen- und Gepäckbeförderung gezahlt.
Außerdem ist eine Lizenzgebühr von 6,25 Fres. für jeden eingestellten
Waggon zu entrichten. Für Frachtbriefe wird eine Stempelabgabe
von 70 Cent., für Eilgutbriefe 35 Cent. erhoben. Die Einnahme war
im Jahre 1904 64,1 Mill. Fres,
In Italien ist das Ges, von 1874 gegenwärtig maßgebend, wonach
13 % der Bruttoeinnahmen für Personen- und Eilgutbeförderung in die
Staatskasse fließen, vom Frachtverkehr 2 %. Außerdem sind für Billette
und Frachtbriefe 5 Centes. Stempelabgabe zu zahlen. Der Ertrag
war 1904: 24,3 Mill. L.
In Oesterreich wird eine Stempelabgabe von 2 Hellern für jede
Krone bis zur Höhe von 50 Heller für Personenfahrkarten, 10 Heller von
jedem Frachtbrief, bei Sendungen bis zu 38 km 2 Heller, für sonstige
Empfangs- und Aufnahmescheine des Verfrachters 10 Heller entrichtet.
In Ungarn bildet noch jetzt das Ges, von 1874 die Grundlage,
nur die Steuersätze wurden öfter, besonders 1887, erhöht. Es. werden
18 % vom Personenverkehr, 7°, von der Eilgut-, 5% von der Frachtgutgebühr
 entrichtet.

Rückblick auf die Ertragssteuern.
Aus dem bisher Dargelegten ergibt sich, daß die Ertragssteuern
auch noch in der Gegenwart als Staatssteuern eine nicht unbedeutende
Rolle spielen, daß in ihnen aber nur eine veraltete Form gesehen
werden kann, die mehr und mehr zu beseitigen und dem Kommunalsteuersystem
 zu überlassen ist, zumal wir fast nirgends ein abgerundetes,
 geschlossenes System vor uns haben. Das Wünschenswerte
wäre unbedingt, allmählich die Ertragssteuern zu Personalsteuern. zuzuspitzen
 und wenigstens, solange dies nicht geht, die Steuersätze mehr
und mehr herabzumindern.

Kapitel IV.

Die indirekten Steuern.

A, Aufnotwendige Lebensmittel.
$ 35.
Die Salzsteuer.
Schmidt, Das Salz. Leipzig 1874.
Kerst, Das Salzmononol. Berlin 1865.

Die Salzsteuer wirkt wie eine Kopfsteuer, da unter unseren Verhältnissen
 jeder Mensch Salz, etwa 1%, % des Gewichts der Speisen,
als Speisewürze zum Leben gehraucht. Zwar ist nachgewiesen, daß
es im Innern Afrikas, ebenso wie im nördlichen Sibirien Volksstämme
gibt, welche das Salz nicht als besondere Zutat zu den Speisen benutzen,
 doch ist dies nur bei besonders natronhaltiger Nahrung möglich,
ohne die Gesundheit zu gefährden. Je nach der Zusammensetzung
der Nahrung ist aber der Bedarf an Salz ein verschiedener. Bei
        <pb n="86" />
        EHER RE
SE EEE EEE FE ER EA NEUES

HPA TRETEN MSN TE

me

f

überwiegender Fleischnahrung, bei ausgedehntem Konsum des Kaffees
wird weniger Salz gebraucht, als bei einer voluminösen Kartoffel- oder
Mehlnahrung. Man berechnet für eine Tagelöhnerfamilie auf dem Lande
den jährlichen Bedarf auf 50—60 kg Salz. In Westpreußen wird vielfach
 bei der Bespeisung eines Knechtes 15 kg Salz, bei der für einen
Soldaten 10,5 kg als Durchschnittsbedarf angenommen, während in
einer wohlhabenderen Familie kaum mehr als 5 kg pro Kopf verwendet
 werden. Die Statistik bietet über den Konsum pro Kopf nur
wenig Angaben: Als Beispiele mögen folgende dienen: Deutschland
verbraucht (1903) 7,9 kg Speisesalz, 2,2 kg Viehsalz, 7,2 kg Gewerbesalz;
 Sachsen (1900—1901) 5,6 kg Speisesalz, 4,4 kg Vieh- und
Gewerbesalz. Im Jahre 1883/84 wurde dagegen der Verbrauch auf
7 kg Speisesalz und 3,8 Vieh- und Gewerbesalz offiziell berechnet
‘Kalender und statist. Jahrbuch f. d. Königr. Sachsen pro 1903,
Dresden 1902); Oesterreich 10 kg Speisesalz, Ungarn 9,7 kg,
Frankreich 8,7 kg. Der Gesamtverbrauch an Salz ist für Deutschland
in dem statist. Jahrbuch für 1905 und von K. Apelt (die Konsumtion
der wichtigsten Kulturländer in den letzten Jahrzehnten, Berlin 1899)
für das Ausland wie folgt berechnet:

England . . ..
Frankreich . . .
Deutschland . . .
Verein. Staaten .
Desterreich-Ungarn
Rußland .

36,7 kg pro Kopf
21,3 » » ”
9 m »
Yo 9 ”
11.6

Das Salz wird außer als Speisesalz als Vieh- und Gewerbe-3alz
 verwendet. Die Nützlichkeit der Verabreichung von Salz an die
Tiere ist heutigentags allgemein anerkannt, indem es die Aufnahme
von Nahrung steigert und sie besser verwerten läßt. Kine Steigerung
der Verwendung ist deshalb, namentlich in Deutschland, wo dieselbe im
allgemeinen noch eine sehr geringe ist, in hohem Maße wünschenswert.
Sie wird natürlich besonders durch Verzicht auf die Steuer erheblich
begünstigt. Für gewerbliche Zwecke wird das Salz gebraucht zur
Bereitung von Salzsäure, Soda, Seife, Glas, Salmiak, Eis, Chlor, zur
Gewinnung von Silber, Aluminium, dann in der Gerberei, Töpferei usw. ;
im ganzen in etwa 18 Gewerbszweigen. Anfang der siebziger Jahre
wurden in Deutschland 108000 T. Gewerbesalz verbraucht, 1890
356000 T., 1900 überhaupt steuerfreies Salz 565517 T. und 434260 T.
Speisesalz.
Das Salz wird in drei Formen gewonnen, als Seesalz, ursprünglich
 die verbreitetste Art, indem das Meerwasser abgeleitet und
auf dem Sande zum Vertrocknen gebracht wird, dann als Steinsalz
durch bergmännischen Betrieb, welches neuerdings in Deutschland sehr
in Aufnahme gekommen ist; dann als Salinensalz, welches aus den
Salzquellen gewonnen wird,
England produziert jährlich ® Mill, Tonnen
Rußland » ©
Deutschland »
Portug.-Span. » ”
Frankreich # "
Jesterr.-Ung, „ 5
Italien 0,24
Gegen die Salzsteuer ist anzuführen: Die Leistungsfähigkeit
tritt in dem Salzkonsum jedenfalls nicht zutage, denn auch der Bettler
        <pb n="87" />
        et Se eg Dh m ac hatt Sr
U A ER ETC A Er BORKEN
EEE ER CE WERE ER ARS UA ATEM SE ENGL Ti etatie Sara ee Ren e

78

muß Salz konsumieren; ja es ergab sich, daß die unteren Klassen mehr
verbrauchen, als die besser situierten; die Steuer schließt deshalb eine
große Ungerechtigkeit in sich.
Wenn außerdem die Befürchtung ausgesprochen ist, daß die
Verteuerung des Salzes gesundheitswidrig wirken kann, so ist das
bei dem Kochsalz nicht anzunehmen, da der Preis desselben immer
noch so niedrig bleibt, daß schwerlich jemand, um daran zu sparen,
zu wenig an die Speisen tut. Die Steuer beträgt in Deutschland
pro Kopf und Jahr 90 Pf., in Frankreich 20 Pf. Dagegen fällt die
Steuer für das Vieh- und Gewerbesalz mehr ins Gewicht, welche deshalb
 in der neueren Zeit auch immer allgemeiner aufgegeben ist. Dies
wirkt um so bedeutsamer in den Ländern mit reichen Salzlagern, die
jadurch eine erweiterte Ausnutzung erfahren haben.
Für die Salzsteuer ist vor allem angeführt, daß sie bei mäßiger
Höhe von der Bevölkerung nicht sehr empfunden wird, weil sie im
Laufe eines Jahres nur eine unbedeutende Summe ausmacht und in
ganz kleinen Raten gezahlt wird. Aber eine Arbeiterfamilie, die einen
Zentner Salz im Jahre gebraucht, zahlt immerhin 6 Mk. Steuer in
Deutschland, das sind bei einem Einkommen von 900 Mk. zwar nur
2, %; zieht man aber das Existenzminimum ab, welches mindestens
auf 600 Mk. zu veranschlagen ist, so sind das schon 2°%, durch diese
eine Steuer. Bei einer starken Familie kann sich der Betrag leicht
auf 3% und mehr erhöhen.
Man hat ferner betont, daß die Steuer nur als eine Ergänzung
zu den anderen aufzufassen sei, um auch die ärmeren Klassen zu einer
gewissen Steuerzahlung heranzuziehen; und wenn die niedere Bevölkerung
 im übrigen von der Besteuerung frei bleibt, so würde sie hierdurch
 nur angemessen getroffen. Aber man hat im Auge zu behalten,
daß eben auch alle diejenigen zur Steuerzahlung gezwungen werden,
die nur das Existenzminimum beziehen, und diese Härte ist nicht aus
der Welt zu schaffen, Da außerdem, wie sich zeigen wird, aus schutzzöllnerischen
 Rücksichten die Belastung sonstiger Konsumtionsartikel
der unteren Klassen nicht zu vermeiden ist, so führt die Salzsteuer
eben zu einer Ueberlastung des am wenigsten leistungsfähigen Teils
der Bevölkerung.
Der wahre Grund, weshalb noch so allgemein die Salzsteuer verbreitet
 ist, liegt in den erheblichen Einnahmen, welche der Staat bei
dem ausgedehnten Gebrauche des Salzes auch bei einer mäßigen Auflage
 erreichen kann, während sich die Erhebung wie die Kontrolle
an verhältnismäßig wenigen Produktionsstellen mit geringen Kosten
durchführen läßt.
Die Besteuerung geschieht in der Form teils eines Monopols,
teils der Fabrikatsteuer. Das Monopol kann sein: Produktionsoder
 nur Handelsmonopol, je nachdem der Staat sich die Produktion
 selbst ausschließlich vorbehält, wobei allerdings auch Privatunternehmungen
 konzessioniert werden können, oder, indem er die
Produktion zwar freigibt, aber sich das Vorkaufsrecht für alles fabrizierte
 Salz vorbehält und allein den Verkauf für eigenmächtig bestimmten
Preis wenigstens im Engrosverkehre in die Hand nimmt.
Beide Monopole sind verhältnismäßig leicht durchzuführen, da die
Produktion sich auf wenige Unternehmungen zu beschränken pflegt.
In Frankreich bestehen nur 22 selbständige Betriebe, in Deutschland
 14 Salzbergwerke, 64 Salinen und 14 Fabriken. Der Staat kann
        <pb n="88" />
        ES U
Bach SI EHROKÜNST TERN EGEN BEP TEA RE are

Ahr

Te SE uf ech
ANNIE TNEE HE pie dp ge SENAT PENDEL EEE

GET han ee
RE ar

75

deshalb verhältnismäßig leicht entweder die Produktionsquellen selbst
ausbeuten oder sie olme große Kosten einer genauen Kontrolle
unterwerfen. Die Verarbeitung des‘ Materials ist eine einfache
und bezieht sich nur auf die Herstellung weniger Qualitäten. Die Behinderung
 des Unternehmungsgeistes durch Monopolisierung wird deshalb
hier nur eine unbedeutende sein. Die Produktion für den Export pflegt
aber bei Staatsbetrieb nur eine untergeordnete Bedeutung zu haben.
Als Steuer ist allgemein eine Fabrikatsteuer gebräuchlich,
indem das fertige Salz zur Steuer herangezogen wird, bevor es in den
freien Verkehr tritt. Bei der geringen Zahl meist sehr bedeutender
Etablissements ist die Steuer leicht durchzuführen. Der .Schmuggel
ist bei dem voluminösen, schweren und billigen Material weniger zu
befürchten. In den Grenzdistrikten kann demselben durch die Salzkonskription
 vorgebeugt werden, indem die Bewohner verpflichtet
sind, das für den menschlichen Bedarf nötige Durchschnittsauantum
an Salz zu kaufen.
Die Frage, ob Monopol oder Steuer vorzuziehen sei, hängt nach
dem Gesagten von den Verhältnissen ab und ist hier nicht so ohne
weiteres prinzipiell zu entscheiden. Die Beseitigung des Monopols in
Deutschland hatte nur darum eine wesentliche Bedeutung, weil
man hoffen konnte, eine Steuer leichter zu beseitigen als ein Monopol.
Man sah es als einen Uebergang an und konnte den Ländern nicht
das Monopol oktroyieren, die sich bisher davor bewahrt hatten.
In Frankreich wurde schon 1342 eine zunächst niedrige Steuer
auf das Salz gelegt, die aber bereits 1366 auf 24 Livres pro Zentner,
später bis 45 Livres gesteigert wurde. In der Form des Handelsmouopols
 und besonders durch die lange Zeit übliche Verpachtung des
Monopols und die gewaltige Höhe des Aufschlages, der von den Pächtern
 mit der größten Härte eingetrieben wurde, erregte die Steuer
wiederholt in der Bevölkerung die höchste Erbitterung, die sich öfters
in Aufständen Luft machte. Mit Recht sieht man in der Unzufriedenheit
über die Höhe der „Gabelles“ ein wesentliches Moment für den
Ausbruch der Revolution im Jahre 1789, wo in einem großen Teil der
Provinzen mit !/„ der Bevölkerung des Landes 62 Livres pro Zentner
Salz gezahlt werden mußten. Andere Provinzen mit */4 der Bevölkerung
zahlten 331, Livres, die ärmsten Gegenden allerdings nur 2 Livres.
1798 wurde die Steuer aufgehoben, 1809 aber wieder eingeführt, 1814
auf 15 Fres, pro Zentner normiert, dann allmählich auf 5 Fres, ermäßigt.
 1862 wurde das Fabriksalz, 1869 das Viehsalz von der Steuer
befreit. Die Steuer betrug 1901 0,7 Fres. pro Kopf der Bevölkerung,
10 Cent. pro Kilo Kochsalz, dafür ist der Salzbergbau von der Bergwerkssteuer
 befreit.
In Deutschland wurde 1356 durch die goldene Bulle das Salzregal
 den Kurfürsten zugesprochen. In Preußen führte der Große
Kurfürst 1656 das Salzmonopol ein. Die Privatsalinen blieben bestehen,
 durften aber nur an den Staat das Salz verkaufen. Der Detailverkauf
 war nur privilegierten Personen gestattet. Die Einfuhr von
Salz wurde verboten. Die Herren, Ritter und Prälaten erhielten das
Salz steuerfrei. 1765 wurde die Salzkonskription eingeführt, auf
dem Lande für jede Person über 9 Jahre 4 Metzen jährlich, für jede
Kuh und je 10 Schafe 2 Metzen. Ueber die Entnahme an Salz mußte
Buch geführt werden, bei Minderverbrauch erfolgte Strafe. Der Adel
erhielt nach wie vor das Salz steuerfrei. Erst 1816 wurde die Kon-
        <pb n="89" />
        Een rer EM Er SEN NE RESTE N Are Tepe SEN NET TeeEr ee Be RE TE TEE
SEES TEE re ET BAUTEN GE ES ORT TANE AERO RUN NEE RER Va

skription aufgehoben, 1820 der Preis pro Tonne = 4 Zentner auf
15 'Tlr. angesetzt; 1838 ist für Vieh- und Gewerbesalz eine Ermäßigung
zugestanden, 1842 der Preis auf 12 Tlr. pro Tonne normiert.
Durch Gesetz von 1867 für den norddeutschen Bund wurden die
Monopole beseitigt und eine allgemeine Fabrikatsteuer von 12 Mk.
pro 100 Kilo Kochsalz angesetzt, während Vieh-, Gewerbe- und Badesalz,
 wenn es für den menschlichen Konsum ungenießbar gemacht war,
und ebenso das zum KEinsalzen von Fischen gebrauchte, sobald die
Verwendung unter Staatsaufsicht vorgenommen wurde, von der ‚Steuer
befreit wurde.
InOesterreich-Ungarn besteht das Produktiousmonopol. Der
Verkaufspreis ist in den einzelnen Landesteilen verschieden und schwankt
zwischen 7 und 19 Gulden pro 100 Kilo. Für Vieh- und Gewerbesalz
besteht teils Ermäßigung, teils Steuerfreiheit.
Ein Salzmonopol liegt ferner vor in Italien, Serbien, Griechenland
 und Rumänien. In England ist das Salz bereits 1825 von
jeder Steuer befreit, ebenso in Norwegen 1844.
Die Salzsteuer war angesetzt in:

pro Kopf
Deutschland (1905) mit 52 282 000 Mk. 0,9 Mk
Frankreich!) „ „: 9480000 Fres. 0,2
Ltalien » „ 74000000 L. 18
Jesterreich „ „ 87400000 Kr. 12

$ 36.
Die Steuer auf Fleisch und Mehl.
v. Reitzenstein, in den Jahrb. für Nationalökonomie, Neue Folge, Bd. VII,
[X und XVIIL
Menger, Statist. Zusammenstellungen als Material für eine Reform der Verzehrungssteuer,
 Wien 1887.
Troeltsch, Die bayrische Gemeindebesteuerung. München 1891.

‚Die Besteuerung des Fleisches und Mehls wird besonders in
zweierlei Formen durchgeführt: einmal als Oktroi oder Torsteuer,
also als Verbrauchsabgabe, welche in den einzelnen Gemeinden aufgelegt
 wird, sei es allein für die Gemeindekasse oder auch für den
Staat; zweitens in der Form einer eigentlichen Schlachtsteuer,
erhoben in den Schlachthäusern, resp. bei den Fleischern oder den für
den eigenen Gebrauch schlachtenden Personen nach der Zahl und Art
der geschlachteten Tiere, und als Mahlsteuer, erhoben in den
Mühlen nach der Qualität des gemahlenen Getreides,
In Form der Torsteuer oder des Oktroi war in früheren Zeiten
sehr allgemein gebräuchlich und leicht durchzuführen, als noch die
Städte durch Wälle und Gräben von dem übrigen Lande abgeschlossen
und der Verkehr an den wenigen Toren leicht zu überwachen war.
So war eine solche Abgabe in Frankreich schon im 13. und 14. Jahrhundert
 eingeführt, wovon der Staat einen bedeutenden Teil, meist die
Hälfte, für sich in Anspruch nahm. Bei der Leichtigkeit der Erhebung
dehnte man die Abgabe aus und hat sie in Frankreich bis zur
Gegenwart so erhalten: sie betrifft die alkoholischen Getränke, Brenn-1)

 Dazu kamen aber 1901: 24,5 Mill. an Salzzoll, so daß im ganzen durch das
Salz 34,2 Mill. Fres, der Staatskasse zuflossen, das sind 0,7 Mk, pro Kopf. der
Bevölkerung.
        <pb n="90" />
        WEN RT EEE EEE ER EEE TEE EEE
He ZH Er en Phi mre al 4 ig eraps Pitrrag See Eaitrae MeteserEetpe PPggte GESEHN EEE EEE MET BERGES

81

und Baumaterialien, Beleuchtungsstoffe, Viehfutter und die verschiedensten
 Nahrungsmittel. In der neueren Zeit überwiegt sogar durchaus
der Ertrag der erst erwähnten Gegenstände. In Frankreich waren
noch im Jahre 1900 1504 Gemeinden mit ca. 13 Mill. Einwohner
dem Oktroi unterworfen, und der Ertrag belief sich auf 355 Mill. Fres.
inkl. Zuschlag, das sind 24 Fres. pro Kopf, wovon der größte Teil
aus alkoholischen Getränken bezogen wurde. Der Wein ergab 67 Mill.,
Cider 3,6 Mill., Bier 19,5 Mill., Alkohol 57,6 Mill, Mineralwasser
4,2 und andere Getränke, 3,6 Mill., Brennmaterialien 46,6 Mill., Eßwaren
 97,6 Mill, Viehfutter 18,7 Mill. Paris nahm im Jahre 1900
dadurch etwa 173 Mill. Fres. ein. Das Ges. vom 29. Dez. 1897 bestimmte
 eine Ermäßigung für Wein, Bier, Cider, Mineralwasser usw.,
verfügte eine Maximalgrenze des Tarifs, untersagte die Neueinführung
von Oktrois und ermächtigte die Gemeinden zur Aufhebung der Steuer
auf nicht gesundheitswidrige Getränke, zu denen auch Wein und Bier
gerechnet sind. Indessen wurde davon nur vereinzelt Gebrauch gemacht.
Von 1895 —1900 ist das Oktroi nur in 24 Gemeinden beseitigt. In Belgien
 wurden die Oktrois 1860 aufgehoben. In Italien wurde die
innere Verzehrungssteuer (Dazi interni di consumo) durch das Gesetz
von 1864 einheitlich geregelt. Sie ist in erster Linie eine Staatssteuer.
In den kleineren Orten mit weniger als 8000 Einwohnern findet dıe Erhebung
 nicht an den Toren, sondern in den Verkaufsläden und Schlächtereien
 statt. Vielfach ist die Erhebung an eine Gesellschaft verpachtet,
in Neapel liegt sie in den Händen der Staatsverwaltung. In Oesterreich
 führte das Gesetz von 1829 eine allgemeine Verzehrungssteuer
ein, welche von Fleisch und Vieh, dann besonders von alkoholischen
Getränken, seit 1882 auch von raffiniertem Mineralöl erhoben wurde und
1890 eine weitere Ergänzung erfuhr. In 11 größeren Städten sind noch
andere Gegenstände, wie Brennmaterial und Viehfutter, der Steuer
unterworfen. Die Steuer ist hauptsächlich eine Staatssteuer, doch beziehen
 auch namentlich die größeren Kommunen durch einen Aufschlag
einen größeren Teil für sich; Wien und Pest haben sie in eigner
Regie. In einer Anzahl kleiner Städte ist sie verpachtet; vielfach
aber durch eine Abfindungssumme erledigt. Ein neuer Tarif ist
in Ungarn 1887, in Wien 1890 aufgestellt. In Wien werden
für‘ Mehl und Brot pro Zentner 74 Kr. gezahlt, in anderen Städten
37 Kr.
In Preußen wurde 1820 in 132 Städten eine Mahl- und Schlachtsteuer
 eingeführt, welche das zum Konsum bestimmte Schlachtvieh und
Fleisch, sowie Getreide, Mehl und Brot mit einer Eingangsabgabe für
den Staat und die Städte belegte. Durch Gesetz von 1873 wurde die
Mahlsteuer allgemein, die Fleischsteuer in den meisten Städten beseitigt.
Die Steuersätze waren meistens 2 Mk. pro Zentner Weizen, 0,5 Mk.
pro Zentner für anderes Getreide, 5 Mk. pro Ztr. Fleisch. In 8 Gemeinden
 ist noch die Schlachtsteuer beibehalten. Allgemeiner ist noch
die Torsteuer als Gemeindeabgabe in Elsaß-Lothringen von
Fleisch, Butter, Eiern, Brenn- und Baumaterialien. In Bayern, rechtsrheinisch,
 ist den Gemeinden gestattet, Abgaben von Malz, Bier, Fleisch
und Mehl zu erheben, in Württemberg von Bier, Fleisch und Gas.
Weniger sind in Baden und Hessen gemeindliche Verbrauchsabgaben
in Anwendung.

Conrad, Grundriß der polit. Oekonomie. IIf. Teil. 4, Aufl.
        <pb n="91" />
        Mer RN EEE Be an EN ee ae Siaekere sip meti en e EE B SA TEE
GREEN UNTEN AR KO

Str

892

Die Einnahmen aus der Verhbrauchsabgabe von Vieh, Fleisch,
Fleischwaren und Fett betrugen 1892/93: ?)

in Breslau
Posen
Potsdam
Kassel
Aachen
Wiesbade
Mainz
Dresden

,
2
nl

| 446 497
294 51
286 964
255.177
1ER

Am

FE RA

‚El

in

Darmstadt 185 341 Mk.
München 245176
Nürnberg 13398
Stuttgart 522890 „
Straßburg 388578
Metz 228 144
Mühlhausen 204047
Augsburg 56 246

’
’

Eine Schlachtsteuer besteht in Sachsen nach den Gesetzen
von 1852 und 67; sie ist eine allgemeine Landessteuer und wird von
jedem Stück Rindvieh und Schweinen vor dem Schlachten erhoben. Auch
wer für den Hausbedarf schlachtet, z. B. der Bauer, der Tagelöhner hat
die Steuer zu entrichten. Für den Ochsen werden in großen Städten
21 Mk., in den kleinen 18 Mk., für sonstiges Rindvieh 12 Mk., bei
einem Gewicht unter 300 Pfad. 6 Mk., für Schweine 2 Mk. (bis 1892 4 Mk.)
gezahlt. Im Jahre 1901 brachte die Schlachtsteuer 5087 288 M k., dazu
kam die Uebergangsabgabe von Fleischwerk mit 320955 Mk, und eine
Verbrauchsabgabe von Fleischwerk mit 279537 Mk., zusammen 5687 780.
das sind 1,3 Mk. pro Kopf der Bevölkerung.
In Italien bestand bis zum Jahre 1884 eine Mahlsteuer, welche
der Kunde von dem Getreide zu zahlen hatte, welches er der Mühle
übergab. Später wurde ein besonderer MeBß- oder Zählapparat in der
Mühle angebracht, durch welchen die Quantität Getreide bestimmt wurde,
welches zum Vermahlen in die Mühlsteine floß. Weizen war mit 2 L.
pro 100 Kilo, Mais und Roggen mit 1 L., Hafer mit 1,20 L. belastet.
Das Ges. v. 23. Jan. 1902 bestimmt, daß fortan die Gemeinden keine neuen
Oktrois einführen und die Tarifsätze nicht erhöhen dürfen, Am 1.Juli
1902 wurde der Steuersatz für Getreide auf 2 L. pro 100 kg festgesetzt,
am 1. Juli 1903 auf 1 L. herabgesetzt und am 30. Juni 1904 ganz aufgehoben.
 Ersatz wird zunächst durch die Staatskassen gewährt, dann
Jlurch Zuschläge zur Grund- und Gebäudesteuer,

$ 37.
Kritik der Besteuerung des Fleisches und Mehles,
Gegen diese Steuern ist zu sagen, daß sie, wie die Salzsteuer, annähernd
 wie eine Kopfsteuer wirken.. Unter unseren Verhältnissen trifft
eine Mahlsteuer besonders auf Roggen die unteren Klassen weit stärker
als die höheren. Eine Schlachtsteuer belastet allerdings die wohlhabenderen
 Klassen in höherem Maße, sie ist aber nicht imstande, die Wirkungen
 der Mahlsteuer auszugleichen und erschwert es der Bevölkerung,
eine solche Ausdehnung des Fleischgenusses herbeizuführen, wie sie
unzweifelhatt wünschenswert ist, zumal in Deutschland, wo von der
Arbeiterbevölkerung viel zu wenig Fleisch genossen wird. Anfang der
sechziger ‚Jahre wurde in den mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städten
Preußens der Verbrauch pro Kopf und Jahr festgestellt auf: 95,5 Pfd.
Weizen, 209 Pfd. Roggen bei 5,2 Mk. Steuer, 76 Pfd. Fleisch bei 4 Mk.
Steuerzahlung, Für die Familie eines höheren Beamten stellten wir folgenden
 Jahresverbrauch pro Kopf fest: 25 Pfd. Weizen, 80 Pfd. Roggen

1) Nachrichten vom deutschen Landwirtschäftsrat 15, Jan. 1899. Jahrg, III.
Nr. 12.
        <pb n="92" />
        EN EN nt na ME N ES En

(1,7 Mk, Steuer), 200 Pfd. Fleisch (10,5 Mk.), bei der eines Handwerkers
 50 Pfd. Weizen, 430 Pfad. Roggen (5,5 Mk.), so gut wie gar
kein Fleisch.
Nach einer anderen Untersuchung ergab sich, daß für die ganze
Familie an Steuern gezahlt wurde:
von einem höheren Beamten 15,5 Mk. Mahlsteuer, 61,2 Mk, Schlachtsteuer
„ anderen Beamten11 » 215
„ Handwerker 15: n 16,8
„  Lohndiener 12 4 34

nr

Aus diesen Beobachtungen ergibt sich, daß eine ärmere Familie
in Preußen leicht 20—30 Mk. Mahl- und Schlachtsteuer zu zahlen
hatte, während höhere Beamte mit erheblichem Einkommen trotz der
Dienstboten nur etwa das Doppelte zu entrichten hatten, was unzweifelhaft
 der Leistungsfähigkeit direkt zuwider war. Jede solche Steuer
auf die notwendigen Nahrungsmittel wird deshalb große Erbitterung
hervorrufen, weil die Ungerechtigkeit schwer empfunden wird. Aus
den gemachten Angaben erhellt auch die direkte Ueberlastung der
kleinen Leute, iudem ein Lohndiener mit ca. 1000 Mk, Eınkommen
allein in dieser Steuer 2%, von seinem ganzen Einkommen entrichtete,
der Handwerker 3%, während der größte Teil des Einkommens von
dem Existenzminimum absorbiert wurde.
Dazu kommt die Umständlichkeit und Kostspieligkeit
der Erhebung. InlItalien waren 30 bis 40000 Mühlen zu beaufsichtigen,
 in Sachsen hat jeder Bürger, der für eigeue Rechnung schlachten
 will, davon bei Strafe Anzeige zu machen, um die Erhebung und Kontrolle
 zu ermöglichen. Jeder kleine Schlächter muß von der Steuerbehörde
 besonders beaufsichtigt werden. In den kleineren Städten stellte
sich in Preußen heraus, daß bei der Mahl- und S-hlachtsteuer bis zu
40 %, der (4esamteinnahme durch die Unkosten der Erhebung verschlungen
wurden. Anklam hatte z. B. 4200 TIr. Unkosten, um 7014 TlIr. netto
ainzunehmen ; Glatz 4416 TIr. Unkosten, um 5940 TIr. netto zu erlangen.
Besonders nachteilig wirkt die Steuer durch die nicht zu verhindernden
 Defraudationen, zu denen sie Anlaß gibt, und wodurch
sie die allgemeine Demoralisation fördert, Bei der Torsteuer ist
heutigentages, wo eine jede Stadt eine größere Zahl von Zugängen
hat, und keine Mauer das Terrain abschließt, der Schmuggel außerordentlich
 erleichtert und erfahrungsgemäß nicht zu verhindern, zumal
leicht größere Quantitäten unter den Kleidern (Mehlkürasse) unbemerkt
eingebracht werden können. In den preußischen mahl- und schlachtsteuerpflichtigen
 Städten wurden in einem Jahre über 9000 Defraudanten
 abgefaßt, in Neiße kam auf je 16 Einwohner schon 1 festgestellter
 Defraudationsfall. Mädchen von 17—20 Jahren waren (in Bromberg)
 bereits 11—31 mal wegen Defraudation bestraft. Die Camorra
in Neapel reduzierte die Einnahmen aus der Torsteuer im Anfang
der sechziger Jahre fast auf Null, weil sie die steuerfreie Einführung
der Konsumtibilien gegen eine geringe (Gebühr übernahm, und die
Bevölkerung allgemeinen Gebrauch davon machte.
Diese Form der Steuer ist deshalb wegen der Schwierigkeit der
Durchführung prinzipiell zu verwerfen, in der Gegenwart aber überhaupt
 als veraltet zu bezeichnen. Nur wo die verschiedenartigsten
Gegenstände auf demselben Wege besteuert werden und in größeren
Städten dürfte sich die Steuer mit sehr niedrigen Sätzen als durchfx
        <pb n="93" />
        SUB dreh u ge m DEE AR RL MET

ESF RGTSRCE

führbar und nicht zu drückend erweisen, schwerlich aber durch ihren
finanziellen Erfolg rechtfertigen lassen.
Infolge der Einführung der Schlachthäuser in den größeren Städten
ist eine Schlachtsteuer in diesen leicht durchzuführen, zumal Gebühren
zur Deckung der Kosten der Anlage, der Kontrolle usw. ohnehin
erhoben werden müssen. In einem Lande aber, wo wie in Deutschland
der Verbrauch des Fleisches sowohl in der Arbeiter- wie in der Mittelklasse
 ein viel zu geringer ist, daher alles geschehen muß, um ihn zu
heben, wird eine Verteuerung des Fleisches sicher möglichst zu vermeiden
 sein.

B. Die Steuer auf entbehrliche Gegenstände.

8 38.
Die Getränkesteuern.

M. v. Heckel, Die Getränkesteuern in Frankreich. Jahrb. f. Nationalök.
Bd. XXI u. XXL. Tr ationalök, HI. F,

Man versteht darunter gewöhnlich die Besteuerung der alkoholischen
 Getränke, und diese haben auch wir hier speziell im Auge.
Dieselben sind unzweifelhaft ein sehr geeignetes Steuerobjekt, ja, sie
dürften mit dem Tabak zu den geeignetsten gehören. Dagegen werden
Mineralwässer usw. von einer Steuer frei zu lassen sein, da sie als
Ersatz für alkoholische Getränke möglichst billig dem Publikum zugänglich
 gemacht werden sollten. Man bezeichnete früher die alkoholischen
 Getränke als zwar entbehrliches aber nützliches Nahrungsmittel.
 Die medizinische Wissenschaft wie die Erfahrung haben indes
gezeigt, daß durch dieselben weit mehr Schaden als Nutzen gestiftet wird.
Sowohl der vereinzelt übermäßige (jenuß, wie der tägliche Konsum wirken
bei größerer Ausdehnung zerstörend auf das Nervensystem. Die Alkoholika
 absorbieren und entziehen der rationellen Verwendung einen verhältnismäßig
 bedeutenden Teil des Einkommens, und zwar hauptsächlich
bei den unteren Klassen, Bode berechnet die jährliche Ausgabe für
berauschende Getränke in Deutschland auf 2 Milliarden Mk., das
sind ca. 40 Mk. pro Kopf der Bevölkerung, Stutzer dagegen auf
3 Milliarden; 2 Milliarden allein für Bier, über 700 Mill. für Branntwein
 und gegen 200 Mill. Mk. für Wein. Apelt nimmt 7—9% des
Einkommens verheirateter, 14—22°%, bei unverheirateten Arbeitern
als Ausgabe für alkoholische Getränke an. Strümpell sagt, daß
nach seinen Erkundigungen für solide geltende Arbeiter in Bayern U
ihres Verdienstes für Bier ausgeben; Delbrück (Hygiene des Alkoholismus,
 Jena 1901) behauptet, daß in Bremen Arbeiter noch nicht
für unmäßig gelten, deren Ausgaben für Branntwein 1. des KEinkommens
 ausmachen. Bei einem sehr soliden Handwerker stellten wir
6%, bei einem Subalternbeamten 37, 1 bei einem sehr nüchternen
Lohndiener 2%, bei einem höheren Beamten gleichfalls 2%, bei
einem anderen noch nicht ganz 1%, vom Einkommen als Ausgabe
für alkoholische Getränke fest. Hieraus ergibt sich, daß je höher
die Lebensstellung, um so niedriger der Prozentsatz ist, den die Ausgaben
 für alkoholische Getränke vom Einkommen gewöhnlich ausmachen,
 wenn natürlich hiervon auch erhebliche Ausnahmen vorkommen.
        <pb n="94" />
        NDS N AT NE GET NNLT NN NE

TE ed are

Bei‘ der Arbeiterbevölkerung, das muß hervorgehoben werden,‘ wächst
oft der Prozentsatz gerade mit Erhöhung des Einkommens.
Neuere Beobachtungen haben ergeben, daß bei starker körperlicher
 wie geistiger Anstrengung geistige Getränke nicht förderlich
sınd und sehr wohl dabei dauernd entbehrt werden können. Diese
Erfahrung hat Nansen auf seiner Nordpolfahrt gemacht. Bei starken
Märschen des Militärs hat sich der Alkoholgenuß als schädlich erwiesen,
 deshalb ist die Mitnahme von Branntwein in Deutschland den
Soldaten im Manöver untersagt. Die Sportvereine verlangen teils überhaupt,
 teils in der Trainingzeit die Abstinenz von ihren Mitgliedern,
weil sich herausgestellt hat, daß der Alkoholkonsum die Leistungsfähigkeit
 beeinträchtigt. Die Hauptgefahr liegt allerdings in dem Mißbrauch,
 Ein mäßiger Genuß von Wein und Bier ist dagegen unter
zewöhnlichen Verhältnissen nicht als sanitär schädlich zu bezeichnen.
Man hat es daher in der Hauptsache mit Genußmitteln zu tun,
welche tatsächlich zum Schaden der Gesamtheit im
DÜebermaß verwendet werden. Wer dieselben gebraucht, bekundet
 damit eine pekuniäre Leistungsfähigkeit und kann mit Recht
zu einer Abgabe für die Staatskasse herangezogen werden. Da nun
bei weitem der größte Konsum durch die unteren Klassen stattfindet,
so ist hier unzweifelhaft der beste Weg geboten, dieselben zur Steuerzahlung
 heranzuziehen, und zwar in dem Maße, daß ein anderer Weg
der Besteuerung sich als überflüssig und sogar als zu weitgehend erweist.
 Auf der anderen Seite ergibt sich die Gefahr, durch sehr hohe
(zetränkesteuern die unteren Klassen zu überlasten,
In einem jeden Lande ist ein bestimmtes Getränk das gebräuchliche
 Nahrungsmittel, welches. nur mit gewisser Vorsicht besteuert
werden darf, Ein jedes Land wird deshalb nach den, wirtschaftlichen
Verhältnissen und den Gewohnheiten in bezug. auf das Steuerobjekt
und die Höhe der Steuer verschieden zu behandeln sein. Je größer
aber der Alkoholgehalt des Nationalgetränks ist, um so wichtiger wird
es sein, einen Druck durch eine hohe Steuer auszuüben, um allmählich
eine Verminderung des Konsums herbeizuführen. Die günstige Wirkung
einer hohen Steuer auf die Verminderung der Trunksucht ist in Schweden
 und Norwegen, wie neuerdings in der Schweiz schlagend
nachgewiesen,
Das französische Ges, vom 29, Dez. 1897 ermächtigte die Oktroigemeinden,
 die Oktroierhebung auf Wein, Obstwein, Bier und Mineralwässer
 aufzuheben und dafür die Sätze für Branntwein zu verdoppeln,
um der Trunksucht entgegenzuwirken. Für die Gemeinden, die davon
keinen Gebrauch machten, wurden Maximalsätze nach der Einwohnerzahl,
 von 0,55 Fres. bei unter 6000 Einwohnern, von 0,85 bei 6—10000
Einwohnern, bis 2,25 Fres, bei mehr als 50000 Einwohnern, und in Paris
4 Fres. pro hl festgesetzt, für Obst- und Honigwein 0,35—2 Fres, Das
Maximum für Bier beträgt 5 Fres. pro hl, in einzelnen Departements 1,50,
Weine mit mehr als 15%, Gehalt können mit dem doppelten Satz belastet
 werden. Außerdem können Lizenzen vom Getränkhandel erhoben
werden, auch eine Abgabe von Flaschenweinen bis 0,30 Fres. Paris
hat die Steuer auf hygienische Getränke aufgegeben und erlitt damit
eine Einbuße von 46 Mill. Fres.
        <pb n="95" />
        et

„a

Die Getränkesteuern nahmen in den neunziger Jahren in den verschiedenen
 Ländern folgende Stellung ein:
Summe
des Steuerbetrages
Britisches Reich 35.9 Mill. Pfa. St
Frankreich (1904) “J8,ı Franer
Desterreich-Ungarn 74, -—d,
Rußland 284.9 Kube?
Deutschland (1903) ‚243. Mk.
Verein- Staaten von
Nordamerika 1225 „ Doll. 14
Italien (1904) 264 © LI. 6.06 ,
Nach Eheberg im H. W. d. St. betrug der Konsum an geistigen
Getränken in den letzten 3—5 Jahren vor 1896, 1901 nach Delbrück
a. a. O0. pro Kopf der Bevölkerung in Liter:

Deutsches Reich
(1903/04) 11 .

Desterreich-Ungarn
Frankreich .
Großbritannien .
Vereinigte Staater
Rußland
Schweiz
ftalien .
Holland
Beigien .
Schweden .
Norwegen ,
Dänemark

+

Rier

DA

290 0?
(69,2 182,0
110 272
153 375
3828 10929

1908

oe

Wein

Gesamt-Branntwein
 Sn DE
(100%) Getränken,
1908 1896 1908 Alkohole”
(Trinkbr.: 4,4 4.0
Zu gewerbl.
Zwecken: 1,5 2,40
' 415 5,42 9,5
104 14,25 16,5
2,8 2,43 9,2
258 2,96 60
47 30 88
‚1 2,75 11,9
167 9,8 18,7
7 45 6,9
7 48 15,
.) 1,42 5,4
4,0 1,6 3,3
8.9 7.0 11,8

8 39.
Die Weinsteuer.
Leidhecker, Die Besteuerung des Weines in Els.-Lothringen. Straßburg 1876.
EL. Lunier, De la production et de la consommation des boissons alcoholiques
en France. Paris 1876.
Der Wein ist in einzelnen Ländern allgemeines Nahrungsmittel,
wie in Italien, Spanien, Portugal, dem größten Teil von
Frankreich, im südlichen Oesterreich, im Süden und Westen
Deutschlands, während er im Norden und Osten nur als Luxusgetränk
 angesehen werden kann, was natürlich für die Form und Höhe
der Besteuerung von Wichtigkeit ist. In der gleichen Weise ist die
landwirtschaftliche Bedeutung desselben in den einzelnen Ländern eine
sehr verschiedene.
Ausdehnung
des
Weinbaues
| ‚ha nl, Mk.
Italien a4 Mill. 30 MilL F:4 Mil
Frankr. 1,8 ; 27 432
Spanien 1,6 , 1 29 493
Ungarn — 13 54 , 120
Desterr. 057 06 27 46
Deutschl. 0.12 0,25 22 126
\ Statist. Jahrb. des Deutschen Reichs. 1906.
        <pb n="96" />
        . ER ie EHER FREENET ksta
N A TA AA

Wr

Den Konsum berechnet Miraglia von 1886—90:
in Spanien ' auf 115 1 pro Kopf
„ Griechenland 109  » »
„ Italien 95 ”
Frankreich 4 „x »
Schweiz , I n
Desterr.-Ungarn
Deutsch. Reich {
Belgien 0)
Zroßbritannien „ 17,
Schweden „ 05.

Die Besteuerung kann in verschiedener Weise ausgeführt werden:
)‘., Als Produktionssteuer:
a) in der Form der Flächensteuer, die sich an die Grundsteuer
anlehnt. Sie ist verhältnismäßig einfach durchzuführen und leicht zu kontrollieren,
 verträgt aber nur eine geringe Auflage, da die Fläche in keiner
Weise maßgebend für den Ertrag ist. Je nach Klima und Lage ist dessen
Quantität und noch mehr dessen Qualität außerordentlich verschieden, und
auf derselben Fläche schwankt der Ernteausfall ungleich stärker als bei
den landwirtschaftlichen Produkten. Man berechnete früher den Durchschnittsertrag
 in Preußen in einzelnen Jahren auf über 900 Quart pro
Morgen, in anderen dagegen auf nur 40 Quart. Von demselben Grundstück,
 von dem das Stückfaß in dem einen Jahre mit 3000 Mk. bezahlt
wird, kann man in einem anderen nur 300 Mk. erhalten. Ein allgemeiner
 Durchschnittssatz für die Fläche, auch wenn man auf Lage und
Bodengüte entsprechend Rücksicht nimm{, kann deshalb nur niedrig
lauten, um nicht bei ungünstigen Lagen in Jahren der Mißernte einen
zu argen Druck auszuüben.
b) Eine etwas höhere Einnahme ist zu erzielen, wenn die Steuer
sich an die gekelterten Quantitäten hält, wie das bis zum Jahre
1820 in Preußen der Fall war, wo die Quantität des gewonnenen
Mostes, später nach Abzug von 15% Gärungsverlust, den Maßstab
bildete. Aber sie erfordert zur Verhütung der Defraudation eine genaue
Kontrolle, die außerordentlich umständlich und unbequem ist. Es darf
nur in Gegenwart eines Steuerbeamten gekeltert werden, die Keltervorrichtungen
 werden unter Verschluß gelegt, und die Nichtberücksichtigung
 der Qualität 1äßt das Vorgehen gleichwohl als unzureichend
erscheinen. In Preußen wurden bis 1865, wenigstens nach der
Bodenqualität, in 5 verschiedenen Klassen verschiedene Sätze erhoben,
wodurch aber den tatsächlichen Unterschieden natürlich nicht Genüge
geschehen konnte. Sich genauer an die J ahrespreise anzuschließen,
hat sich als unausführbar herausgestellt.
Diese roheren Formen sind deshalb in der neueren Zeit immer
allgemeiner verlassen. Höhere Erträge lassen sich durch die zweite
Art erzielen.
2. Als Steuer vom Verkehr.
a) Die Versandsteuer. Der Wein soll hierbei zur Besteuerung
gelangen, soweit er von dem Produzenten versendet wird, Der Versender
 :hat infolgedessen anzumelden, welche Quantität und Qualität,
woher und an wen er verschickt. Die darüber ausgestellte Urkunde ist
dem Wein als Begleitschreiben mitzugeben (seit 1873 in Elsaß-Lothringen
 eingeführt). .Der Vorteil gegenüber der vorher besprochenen
        <pb n="97" />
        FE ae

Ger Dia dir n BE BRENNT
tel SE ee St

28

Steuer liegt darin, daß hier das Quantum gemessen wird, welches in
den größeren Handelsverkehr tritt, und der Produzent erst dann zu
sahlen braucht, wenn er sein Produkt veräußert. Der Nachteil liegt
darin, daß das Quantum, welches der Produzent selbst konsumiert und
in der nächsten Umgebung umsetzt, nicht zur Versteuerung gelangt.
Da das meiste Quantum per Bahn oder durch die Binnenschiffahrt
transportiert wird, ist die Kontrolle verhältnismäßig leicht durchzuführen,
 gleichwohl wird es wünschenswert sein, daß eine Gegenprobe
durch den zweiten Besteuerungsmodus veranstaltet wird. Wenn auch
in der Regel der Absender zur Zahlung verpflichtet ist, so kann sie
doch, z. B. bei einer Kommunalsteuer sehr wohl dem Empfänger aufgelegt
 werden,
b) Durch eine Einlagesteuer, welche in der Tat meist mit
der ersteren verbunden wird, kann die Gegenprobe in angemessener
Weise durchgeführt werden. Hier hat der Empfänger von Wein den
Bezug zur Anzeige zu bringen, wenn er Wein in den Keller lagern
will, Er ist es, der die Steuer zahlt, während sie bei dem vorherigen
Modus von dem Absender eingefordert wird. In beiden Formen ist
die Quantität leicht zu kontrollieren und auch die Berücksichtigung
der Qualität sehr wohl möglich, sei es, indem man die Bezugsgegend
oder den Produktionsort selbst nach seiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt,
 sei es, daß man die Qualität genauer feststellt und den durchachnittlichen
 Preis zugrunde legt. Beide Formen sind wohl am
meisten geeignet, eine größere Summe aus dem Wein für die Staatskasse
 zu gewinnen.
c) Die Eingangssteuer in den Städten, also in Verbindung mit
dem Oktroi, oder mit einer Verzehrungsteuer,
3. Die Kleinhandels- oder richtiger Schanksteuer.
Die Abgabe vom Kleinverkauf verlangt eine Buchung und Konirolle
 der von dem Schankwirte eingelegten Quantitäten. Durch perio-Jlische
 Revision der Bestände wird das verkaufte Quantum festgestellt,
und die Steuer kann nach den Detailpreisen bemessen werden. Da
hierbei die Kontrolle außerordentlich lästig ist und ein großes Personal
beansprucht, wird sehr allgemein die Abfindung durch eine Pauschalsumme
 vorgezogen, welche die Stadt oder die Gesamtheit der Schankwirte
 erlegt und unter die Beteiligten repartiert, oder es findet ein
Abonnement statt, indem der einzelne Schankwirt sich mit dem Staate
über eine jährliche Abfindungssumme einigt. Da hier nur die Verausgabung
 kleiner Quantitäten in Betracht gezogen werden soll, so bleiben
diejenigen befreit, welche ihren häuslichen Bedarf im großen decken,
was unzweifelhaft nicht gerecht ist. Die Steuer verlangt deshalb eine
Ergänzung auf anderem Wege.
4. Die Lizenz, die als feste Abgabe vom Schankwirt erhoben
wird, ist noch jetzt und zwar seit sehr langer Zeit in England und
Frankreich im Gebrauch.

Die Gesetzgebung einzelner Länder.

8 40.

In Preußen bestand bis 1865 eine Produktionssteuer, die sich
an die Quantität des gewonnenen Mostes hielt und 5 Abstufungen
nach der Qualität zuließ. Sie ist 1865 endgültig beseitigt. Der inländische
 Wein ist in Preußen seitdem steuerfrei. In Württemberes
        <pb n="98" />
        Mia del Be ge ee ge En EEE ma va Sende here Sage Een Een ELTA BERSUEE PÄPE KRE TE
14 ERAHNEN Are ET EME Pieper AT ep t eg SER GEBE PERLE RE SEHE T PS SEE PER PROMPT E ERBETEN TREE RAÄRTETANE RE TOT pi NEE Ce

RO

ist‘ der zum Ausschank kommende, heimische Wein und ÖObstwein,
soweit das Quantum unter 20 Liter verbleibt, steuerpflichtig. Die
Steuer richtet sich nach dem Werte, darf aber 11 Pfennige pro Liter
nicht übersteigen. Nur der Schankwirt ist steuerpflichtig, nicht aber
der kleine Kaufmann, wofür ein (rund kaum einzusehen ist. Die
Steuer wird gewöhnlich in Pauschalsumme gezahlt, außerdem entrichten
die Wirte noch eine Lizenzsteuer. In Baden soll der Weinverbrauch
allgemein durch eine Weinakzise besteuert werden, außerdem wird
der Kleinverkauf durch ein Ohmgeld getroffen. Maßgebend sind die
Gesetze von 1882 und 88, Jeder Einleger hat die Steuer zu entrichten.
 Befreit ist dagegen die Einlage durch Weingroßhandlungen,
welche dafür besondere Patente zu erwerben haben, Von dem Liter
Wein werden 3 Pfg. als Akzise und 2 Pfg. als Ohmgeld erhoben, von Obstwein
 nicht ganz !/, dieser Auflagen. Die Kontrolle erstreckt sich besonders.
auf die Weinkeller und den Weintransport. In Elsaß-Lothringen
wurden im Jahre 1873 die bisherigen Eingangs- und Kleinverkaufssteuern
 durch eine einheitliche Versandsteuer ersetzt. Doppelbesteuerung
sucht man zu vermeiden, so daß Weingroßhändler bereits versteuerte
Weine nicht noch einmal zu versteuern brauchen. Bleibt der Wein in
derselben Hand, so ist er gleichfalls von der Abgabe befreit. Seit 1880
ist der Steuersatz auf die Hälfte des früheren von 1,50 Mk. pro Hektoliter
 herabgesetzt. Wirte und Weinhändler haben außerdem noch eine
Lizenzabgabe zu entrichten, welche durchschnittlich vierteljährlich
je nach der Einwohnerzahl zwischen 25,50 und 75 Mk. beträgt.
In Oesterreich-Ungarn wird in geschlossenen Städten eine
Eingangssteuer, auf dem offenen Lande eine Einlagesteuer von den
Schankwirten erhoben; letztere meist in der Form einer Abfindung
durch sämtliche Schankwirte der Gemeinde. Der Durchschnittssatz beträgt
 2,97 Gulden pro Hektoliter; die Einnahme 1904: 11,4 Mill. Kr.
In Frankreich erhielt sich die Weinsteuer seit dem Beginne des
18. Jahrhunderts bis 1900, also 2 Jahrhunderte fast unverändert. Sie bestand
 aus einem ganzen System von Steuern und hat eine gewisse Berühmtheit
 erlangt, so daß wir sie darstellen, obwohl sie durch Ges. v. 29, Dez.
1900 abgeändert und wesentlich vereinfacht ist. Sie zerfiel in verschiedene
 Arten mit ungleicher Erhebung. Hauptsächlich kam in Betracht:
1. Die Versandsteuer, welche noch besteht und die alle Privaten
 und jetzt auch die Kleinhändler zu zahlen haben, die auf einmal
mehr als 25 Liter beziehen. Die Steuersätze schwankten in den verachiedenen
 Departements zwischen 1, 1,50 und 2 Fres. pro Hektoliter,
jetzt sind die Zonen beseitigt und allgemein der Satz von 1,50 angesetzt,
für Cider sind wie hisher 0,80 Fres. zu entrichten. Jede Versendung
ist anzumelden, Die allgemeine Zirkulationssteuer beträgt 1,50 Fres.
pro hl und 0,80 für Obstwein. Das Zonensystem ist beseitigt, dagegen
sind die Sendungen an die Kleinhändler steuerpflichtig geworden; auch
Most, wenn über 10 hl und außerhalb des Ernte-Arrondissements bezogen,
 zahlt für 3 hl — 2 hl. Wein Steuer. Sendungen unter 25 Liter
und sämtliche für Großhändler und Wirte bestimmte sind von der
Steuer befreit. Die alte Steuer brachte in den letzten Jahren ca.
28 Mill. Fres. ein. Außerdem sind Lizenzen nach der Größe der Städte
für die Kleinhändler in 5 Abstufungen von 20—500 Fres. vorgeschrieben.
 Großhändler zahlen nach dem Umsatz in 3 Stufen von
200—500 Fres. Dadurch bringt der Wein jetzt 103 Mill, Obstwein
7 Milk weniger als bisher.
        <pb n="99" />
        Wr een drehe Seele Eger eig EA AAN Dig siefrg ne Air se larien
HEFT SIDTANKWÄHNGNEINEIL TON EINIGE EHER SFÜENDERUHR START ULEFNSKHLLGEHETES USSHNTEN

90

2. Die Droit d’entree wurde in Städten mit 4—10000 Einwohnern
 und darüber erhoben. Nach der Größe der Städte wurden
7 verschiedene Steuersätze, die wieder in den drei erwähnten Formen
eine verschiedene Höhe hatten, angesetzt. So stufte die Steuer sich
für Wein von 0,40 Centimes in den kleinen Städten der ersten Zone,
bis 3 Fres. in Städten über 50000 Einwohner in der dritten Zone ab.
Die Steuer brachte etwa 2 Mill. Fres, ein. Sie ist jetzt beseitigt.
3. In den größeren Städten trat an die Stelle der letzterwähnten
Steuer die taxe unique. Sie unterschied sich von der soeben besprochenen
 nur dadurch, daß ihre Sätze dem Werte der Getränke
mehr angepaßt und häufigen Veränderungen unterworfen waren. Auch
sie ist jetzt in Fortfall gekommen.
4. Die Steuer: Droit de detail betraf Schankwirte für Quantitäten
 unter 25 Liter oder Flaschen in Orten unter 4000 Einwohnern.
Sie richtete sich nach dem Verkaufspreise (12,5 %), den der. Verkäufer
 selbst zu deklarieren hatte. Die Steuer trug etwa 44 Mill. Fres.
ein. An Stelle dieser Steuer sind die Schankwirte seit 1900 auch einer
Lizenz unterworfen, die sich nach der Größe der Städte für Kleinhändler
 in 5 Klassen von 20—500 Fres, für Großhändler in 3 Klassen
von 200—500 Fres, abstuft. Das Ges. v. 29. Dez. 1900 verfügte
die Aufhebung des Droit d’entree, des Droit uni und des Droit de
detail.
5. In Paris und Lyon wurden die bisherigen Arten der Weinsteuer
 durch die taxe de remplacement ersetzt.
6. Außerdem konnten Abonnements bald einzeln, bald von
den Steuerpflichtigen geschlossen, bald auch von der Gemeinde nach
einem Uebereinkommen entrichtet werden.
7. Es sind die Gebühren für die verschiedenen Scheine beim Verkehr
 zu erwähnen.
8. Die Lizenzen beliefen sich je nach der Einwohnerzahl des
Ortes zwischen 15 und 50 Fres. für den Kleinhändler, für die GroBhändler
 auf 100 Fres., und sind nun, wie oben erwähnt, abgeändert.

Gerade die außerordentliche Mannigfaltigkeit der Besteuerung, die
man in Frankreich zur Anwendung gebracht hatte, ermöglichte auch
das sehr günstige Ergebnis, welches das Land mit der Steuer erzielte.
Freilich liegt es auf der Hand, daß eben auch nur bei der dort
vorhandenen gewaltigen Ausdehnung des Weinbaues wie des Weinkonsums
 die Erzielung so großer Summen möglich war. Die Steuer
war aber auch in Frankreich als sehr drückend empfunden, und .die
Mannigfaltigkeit der Auflage schloß viele Belästigungen des Verkehrs
in sich, außerdem strebte man danach, den Weinkonsum zu erleichtern,
um dafür den Branntweinverbrauch um so mehr einzudämmen. Hieraus
entstand das Gesetz von 1900, durch welches die Einnahmen um mehr
als 100 Millionen vermindert wurden. Im Jahre 1896 kamen .
durch die Inlandsteuer 155,4 Mill. Fres. ein
durch Eingangszoll 49,1 , „
für Cider aus beiden Quellen‘ 14,9 wa
Noch im Jahre 1900 wurden durch die Inlandsteuer 177,6 Mill. eingenommen.
 1904 war der Voranschlag 66,3 Mill., die wirklichen Einnahmen
 etwas höher: 70,5 Mill. Fres, Außerdem kommen noch die
Lizenzen in Betracht, die 1896 für alle Getränke 13,6 Mill. aus-
        <pb n="100" />
        ENT NE RE GER UESTET
GUNTER ME ANA GERT er EDEN
SESSTMRTMNEN MEET NEL RER MIET EEE RR ;

_ 91 —

achten: und sich nicht vermindert haben werden. Die Einnahmen
für Obstwein sind. von 15,1 auf 6,6 Mill. zurückgegangen. ;
- In Deutschland sind unter ganz anderen Verhältnissen auch
andere Rücksichten zu nehmen. Eine erhebliche Belastung würde hier unzweifelhaft
 die Weinproduktion sehr herabdrücken und damit eine: ergiebige
 Ausnützung des sonst nicht verwertbaren Bodens verhindern. Kine
Verteuerung des Weines würde leicht dazu führen, den Verbrauch schäd-Jicherer
 Getränke zu verallgemeinern. Bei einer hohen Besteuerung der
anderen Getränke wird man aber schwerlich umhin können, auch den
Wein heranzuziehen, wobei die Einlege- und Schanksteuer am meisten
empfehlenswert erscheint. Ein kleiner Anfang ist mit der Schaumweinsteuer
 von 1902 für das deutsche Reich gemacht, indem für jede aus
der Fabrik zum Verkauf kommende Flasche ?!/, Mk. zu entrichten ist.
Der Ertrag war in den letzten Jahren 4,4 bis 5,2 Mill. Mk.
Die Weinsteuer erscheint besonders angemessen als Gemeindeabgabe
 in den Städten, da die Zufuhr meist durch die Bahn geschieht
und leicht zu überwachen ist. Durch die allgemeinere Einführung
derselben würde dann auch eine höhere Belastung der anderen alkoholischen
 Getränke in Deutschland leichter zu erreichen sein.

8 41.
Die Biersteuer.

v. May, Art. Bierbesteuerung. Handwörterbuch der Staatswissenschaften,
Aufl. Jena 1891.
Ders., Hirts Annalen 1873,
% Siruve. Handwörterbuch d. Staatswissenschaften, 2. Aufl. Bd. 2. Art. Bier.

ji,

Das Bier ist bei mäßigem Gebrauche, namentlich gekocht, als angemessenes
 Nahrungsmittel anzuerkennen. Da aber auch hier ein übergroßer
 Teil des Konsums als reiner Luxuskonsum anzusehen ist, wird
eine Besteuerung sehr wohl zu rechtfertigen sein. Nur wird die Belastung
 unter unseren Verhältnissen mäßiger sein müssen, als bei dem
ungleich schädlicheren Branntwein und dem weniger Nahrungswert,
aber mehr Alkohol enthaltenden Wein. ‘Eine tiefere Einsicht in die
Verhältnisse der verschiedenen Länder gewährt die Statistik in der
folgenden Tabelle, welche sich auf die Mitte der neunziger Jahre bezieht.
Menge des Produktion Steuer Prozente
pro Kopf pro Kopf absol. pro Kopf auflhl Staatsst.
MX. Mk. Mk.

Nordd. Brausteuer-'
 gemeinschaft (1903
Bayern
Württemberg
Baden
Elsaß-Lothr.
Deutschland “
Oesterreich-Ungarn
Britisches Reich 18
Frankreich 72,6
Rußland 4,6
Vereinigte Staaten 59.1

0,84 0,73 —
5,29 2,34 14,8
884 222 zn
3.94 AB —
2 “27 —
„58 32 —
1,29 7 2,7
2 Vet 4,65 4,07 9.45
22 186 0,47 3,2 0,63
— 163 0,15 4,01 0,57
73 ° 442 x 1,79 3,13 6,21

Aus der obigen Tahelle ergibt sich, welche außerordentliche Verachiedenheit
 in‘ der Bierproduktion und -konsumtion und der Steuer
vorhanden jst:. Das bei weitem am meisten bierproduzierende Land ist
        <pb n="101" />
        Be EGE FEN CK oe
ER REE rE

SR

99

bekanntlich Bayern, welches namentlich für den Export bedeutende
Quantitäten liefert. Württember 8, Wo sich 1896 die Produktion
auf 187 I pro Kopf entwickelt hat, steht in zweiter Linie, wird aber
von Belgien fast erreicht. In der Gesamtproduktion stehen Deutschland
 und das britische Reich fast gleich mit 47 und 48 Mill. hl,
worauf die Ver. Staaten Nordamerikas mit 32 Mill. folgen.
Der Verbrauch ist am stärksten in B ayern und Belgien. Das
Britische Reich steht im Durchschnitte noch etwas höher als
Deutschland. Den höchsten Steuersatz pro hl hat Rumänien
mit 12 Mk., dann folgen Serbien mit 9,6 Mk, Norwegen mit 4,8,
Italien mit 5,7. Ganz außerordentlich niedrig ist der Satz in dem
norddeutschen Brausteuergebiet, er ist der niedrigste unter
allen in Betracht kommenden Ländern.

S$ 42.
Die Arten der Steuer.

Eine Besteuerung des Bieres in den Städten finden wir schon im
Mittelalter. Landesherrliche Steuern beginnen vor allem in Frankreich
im 15, und 16., in England im 17. Jahrhundert. In Deutschland war
die Steuer den einzelnen Staaten vorbehalten; jetzt ist sie zwar dem
Reiche zugesprochen, aber gleichwohl sind bis auf weiteres Bayern,
Württemberg und Baden Reservatrechte eingeräumt, und in Elsaß-Lothringen
 ist eine besondere Bestenerung eingeführt.
Die Besteuerung ist. auf sehr verschiedene Weise durchgeführt:
1. ist das Rohmaterial das Steuerobjekt, wie die Gerste, aus
welcher das Malz hergestellt werden soll, wie in Norwegen, oder der
Hopfen, welcher bis 1862 in England besteuert wurde und in Canada
noch jetzt neben dem Bier zur Steuer herangezogen ist. Mit der letzteren
 Steuer ist die Gefahr verbunden, daß bei dem Brauprozeß an
Hopfen zu sehr gespart oder er durch Surrogate ersetzt wird. Die
Gerste bildet wiederum keinen genauen Maßstab für das daraus zu
erzielende, brauchbare Malz. Richtiger ist es, den zweiten Modus zu
wählen, das Malz selbst als Steuerobjekt zu erfassen, wie das besonders
 in Bayern durchgeführt ist, ebenso in Württemberg und in
dernorddeutschen Brausteuergemeinschaft. Auch in Holland
 und Belgien ist diese Steuer fakultativ der Bottichstener
gegenübergestellt,
2, Die Malzsteuer kann entweder vor dem Schroten nach Gewicht
 oder Maß erhoben werden. Am leichtesten ist sie durchzuführen,
 wo das Schroten in besonderen Mühlen geschieht, die von den
Brauereien getrennt sind, wie das in Bayern der Fall ist. In der
norddeutschen Brausteuergemeinschaft geschieht die Versteuerung
 entweder auch vor dem Vermahlen oder in geschrotetem
Zustande vor dem Sude. Das bayerische Verfahren hat den großen
Vorteil, daß die Brauerei von der Steuerbehörde völlig unbehelligt
bleibt. Aber auch bei dem anderen Verfahren wird der Brauprozeß
durch die Steuer nicht beeinflußt, dagegen ist die Kontrolle schwieriger
 und kostspieliger, weil die Brauerei selbst überwacht werden muß.
3. Die Steuer nach dem Rauminhalt der benutzten Braugerätschaften,
a) die Kesselsteuer (früher in Frankreich‘ und noch heute in Elisaß-Lothringen),
 die sich nach den Siedegefäßen richtet, oder b) nach .den
        <pb n="102" />
        een
EEE En

Maischbottichen, in denen die eingemaischte Masse den Gärungsprozeß
 durchmacht, wie in Rußland, fakultativ in Holland und
Belgien. Da diese Gerätschaften aber keinen genauen Mußstab für
die Quantität oder gar Qualität des Bieres geben, welches darin bereitet
 wird, so ist diese Methode für eine hohe Steuer nicht angebracht.
Außerdem beeinflußt sie einseitig und daher nachteilig den Brauprozeß,
weil eine möglichst intensive Verwertung der Gefäße im Interesse des
Brauers liegt. Die Steuer hat sich deshalb dort nie lange halten
können, wo man besonderes Gewicht auf die Erzielung eines guten
Gebräus legt.
4. Die Würzesteuer besteht in Oesterreich, Großbritannien
 und Italien. Durch Ges. v. 30. Mai 1899 ist auch
Frankreich dazu übergegangen. "Theoretisch kommt sie dem Ziele
sehr nahe, denn es wird dabei die Quantität gemessen, welche in dem
Siedekessel gebraut wird, und außerdem werden nach dem spezifischen
Gewichte die Extraktivstoffe bestimmt, die den Gehalt des Bieres ausmachen,
 so daß sowohl die Quantität als die Qualität zur Berücksichtigung
 gelangen. Der Umstand, daß Länder mit so hervorragender
Bierproduktion wie England und Oesterreich schon seit längerer Zeit
diese Steuer besitzen, ohne daß erhebliche Nachteile dabei zutage getreten
 sind, spricht auch für die praktische Brauchbarkeit, zumal z. B.
in England die Steuer eine sehr hohe ist und die Qualität des Bieres
sich eines besonderen Rufes erfreut. Gleichwohl befürchten Fachmänner,
 daß dadurch der Bauprozeß leicht benachteiligt wird. Die
Bestimmung des Gehaltes ist noch keineswegs genau, und erhebliche
Kontrollkosten bleiben daher unerläßlich.
5. Die Fabrikatssteuer, also die Erhebung von dem fertig gestellten
 Bier in dem Moment, wo es aus der Brauerei in den Verkehr
gelangt, ist die natürlichste Art der Besteuerung, welche die beste Anpassung
 der Belastung des Konsums und die richtigste Berücksichtigung
des Wiederersatzes beim Export gestattet. Sie besteht in den Ver.
Staaten, Canada, Serbien und Rumänien. Der Nachteil dieser
Form ist die Leichtigkeit der Defraudation und die Notwendigkeit
einer sehr genauen Kontrolle, die dadurch kostspielig wird, daß sowohl
der ganze Prozeß, wie namentlich das fertige Produkt auf das Genaueste
 überwacht werden müssen, und die Steuer daher zweckmäßig
nur in großen Etablissements zur Anwendung kommen kann, wo die
Stationierung von Beamten sich bezahlt macht. Kin fernerer Nachteil
liegt darin, daß die Qualität, d. h. der Gehalt des Bieres nicht berücksichtigt
 wird, wie es bei der Würzesteuer geschieht. Die leichten
Hausbiere haben dabei die gleiche Steuer zu zahlen, wie die schweren
und teuren Qualitätsbiere, was entschieden ungerecht und auch praktisch
nicht wünschenswert ist.

8 43.
Die Gesetzgebung in Deutschland)
In der Mark Brandenburg wurde schon 1488 die Bierakzise
erhoben, die von der Tonne Bier 12 Pfg. betrug, wovon ein Drittel in
die Staatskasse floß. Seit 1624 ist dagegen eine Abgabe nach dem
Malzverbrauch erhoben. Unter dem Großen Kurfürsten wurde das
Bier in den Städten nicht nur durch die Akzise getroffen, sondern es
kam auch in dem nach der Mühle gebrachten Malz zur Besteuerung;
        <pb n="103" />
        WE FNTGEN

A A U

HR rag TEE

1787 in Form einer besonderen Malzsteuer von 12 guten Groschen pro
Scheffel Malz. 1810 fiel die Akzise, und durch Gesetz von 1819
wurde die Malzsteuer fortan in ganz Preußen von dem zum Einmaischen
benutzten Malzschrot erhoben (2 Mk. pro Zentner).
1833 gelang es, die Brausteuergemeinschaft für Sachsemr,
Preußen und Thüringen zustande zu bringen, welche 1867 auch
auf Mecklenburg, Lübeck, dann auf die neuen Provinzen ausgedehnt
 wurde. 1868 unterwarf man auch die Malzsurrogate der
Besteuerung. 1873 und 88 erfolgte für die Brausteuergemeinschaft die
Gesetzgebung, welche noch jetzt maßgebend ist. Hiernach werden vom
100 kg Getreidemalz und Schrot 4 Mk., von Stärke 6 Mk., von Zucker
3 Mk. erhoben, Steuerpflichtig sind alle gewerblichen Brauer und diejenigen,
 welche den Hausırunk für mehr als 10 Personen über. 14
Jahren herstellen, während der für eine kleinere Zahl bestimmte Haustrunk
 für die Angehörigen frei bleibt. Jeder Brauer hat anzuzeigen,
wann er brauen will. Die Erhebungsform ist eine verschiedene:
a) Als Einmaischungssteuer, welche als die Grundlage des
Steuersystems angesehen wurde. Der Brauer hat der Steuerbehörde
Anzeige zu erstatten, wann und wieviel er maischen will, und vom
welchen Stoffen. Im allgemeinen darf das Maischen nur von 4 resp.
8 Uhr morgens bis 10 Uhr abends geschehen. In der Regel hat
sich ein Steuerheamter bei dem Einmaischungsprozesse einzufinden, und
es ist eine Stunde auf ihn zu warten. Ergibt sich bei dem Verwiegen
ein Miudergewicht, als deklariert wurde, so muß doch die größere
Summe bezahlt werden; stellt sich ein Ueberschuß heraus, so muß
dieser nachversteuert werden. Beläuft er sich auf 10%, und mehr, so
wird der Brauer als Defraudant bestraft. Nachmaischung ist nur unter
besonderen Formalitäten gestattet.
A Die zweite Form ist die Vermahlungssteuer; welche nach
dem Gewichte des in der Mühle zu vermahlenden Malzes erhoben wird,
Sie ‚ist nur gestattet bei Verarbeitungen von mindestens 50000 kg im
Jahre. Voraussetzung ist, daß die Mühle in der Brauerei oder mit
ihr in Verbindung aufgestellt ist, wovon indessen Ausnahmen gemacht
werden können, z. B. für Genossenschaftsmühlen. Die Mühle: steht
unter Steuerverschluß, und die Vermahlung muß unter Hinzuziehung
eines Aufsichtsbeamten geschehen. Auch hier ist eingehende Deklaration
 über vorhand-ne Vorräte, über die zur Vermahlung kommenden
Quantitäten usw. erforderlich. Anderweit vermahlene Braustoffe dürfen
in die Brauerei nicht zugelassen werden.
c) Die dritte Form ist die durch Fixation einer Abfindungssumme
 für einen bestimmten Zeitraum, auf Grund eines Uebereinkommens
 mit der Steuerbehörde. Will der Brauer mehr verarbeiten,
als bei der Fixation in Aussicht genommen ist, so kann ihm Nachversteuerung
 zugestanden werden. Der im Januar 1906 dem Reichstag
vorgelegte Eutwurf einer Reichsfinanzreform will die Vermahlungssteuer
für die größeren Brauereien obligatorisch machen und eine Erhöhung
der Steuer durch Staffelung nach der Menge des verarbeiteten Malzes bis
zu der Höhe, welche in Süddeutschland maßgebend ist, durchführen. 1)

1) Dem Entwurf gegenüber hat die Kommission eine Staffelung von 250 dz
bis über 10000 dz in 10 Stufen beschlossen, mit Sätzen von 4—8 Mk. pro dz
für die Gesamtmenge, also anders als der Entwurf. Für die Bereitung: Vermendung
 von anderem Malze und von technisch reinem Zucker aller Art zugelassen,
        <pb n="104" />
        HEERE

95

Die Anwendung von Surrogaten soll für untergäriges Bier verboten
 für obergäriges und Exportbier auf Spezialfälle beschränkt.
werden,
Im dem Jahre 1885 waren im deutschen Brausteuergebiet 10 520-Brauereien,
 1900: 6903, 1903: 6404 Brauereien im Betriebe, davon
3905 gewerbliche, Es ergibt sich, daß die Zahl derselben sich fortdauernd
 vermindert, während die Produktion fortdauernd steigt, also
die Größe der Brauereien zunimmt. Die kleineren Etablissements können
die Konkurrenz mit den großen nicht auf die Dauer ertragen. Ueber
die Hälfte der Brauereien wurden im Jahre 1900 auf Grund der
Fixation besteuert, nur 524 auf Grund der Vermahlungssteuer, auf
Brauanzeigen 2798, darunter 76 nicht gewerbliche.

Es betrug die Menge
des verwendeten Getreides von Surrogaten

des gewonnenen Bieres
überhaupt. pro Kopf
20873 000 hl 64 1
26 565 0.10 ,, 74,
38 356 000 ,, 92,
44.734 000 ,, 101,
43364 000 ,, 93,

1876. 423 886 t
1886 532 964 ,,
1806: 711844 }
1900 800 727
1903 771169

3318 t
3635 ,,
12106 }
14981
136617

überhaupt
1876 19.069 000 Mk.
1886 2399900)
1896 35376000 „
1900 40274000 „
1903 39034000

Steuer- und Zolleinnahmen im Brausteuergebiet
pro Kopf Steuer auf 1 hl
059 Mk. 0,85 Mk.
ni A8L
7%
* 74
0.73

fn Bayern ist gegenwärtig das Gesetz von 1868 maßgebend,
welches 1878 auch auf die Pfalz ausgedehnt wurde, während vorher das.
Gesetz von 1807 bestimmend war, welches auch bereits die Malzsteuer
eingeführt hat. Gegenstand der Besteuerung ist das Malz, während
alle. Malz- und Hopfensurrogate ausdrücklich verboten sind. Der Einheitssatz
 ist 6 Mk. pro hl ungebrochenen Malzes, trocken oder eingesprengt.
 Bei Betrieben, welche mehr als 10000 hl Malz verwenden,
ist ein Zuschlag zu entrichten und zwar für die weiteren 30000 hl je
25 Pf., für das 40000 hl übersteigende Malzquantum je 50 Pf. pro hl.
Steuerpflichtig ist der Malzeigentümer, wobei keine Ausnahmen gemacht
 werden, weder für den Haustrunk, noch für den Bedarf des
Herrscherhauses. Maßgebend ist die Menge des Malzes, welches in
der Mühle zermahlen werden soll. Dasselbe darf nur auf bestimmten,
privilegierten Mühlen gebrochen werden. Bevor das Malz zur Mühle
gebracht wird, muß die Quantität, die Art der beabsichtigten Verwendung,
 die Mühle, sowie der Tag, an dem es hingebracht werden
soll, bei der Hebestelle zur Anzeige gebracht werden, worüber eine
Bescheinigung auszustellen ist, ohne welche der Müller Malz nicht
akzeptieren darf. Alle Privatmalzmühlen, sowie die öffentlichen Mühlen
mit Zylinderwalzen müssen mit einem MeBßapparat versehen sein,
welchen alles zum Brechen einfließende Mals passiert. Der Meßapparat
 wird amtlich verschlossen und durch die Behörden kontrolliert.
1897 waren in Bayern 7682 (1873: 13561) Brauereien im Betriebe,
mit einem Malzverbrauch von 7,4 Mill, hl (darunter 7920 mit weniger
alsı 100 hl Malzverbrauch.
        <pb n="105" />
        N PS U EEE DT EA
A NER NER TE BEE EN GE EHE AR PETE ARE Peg a Tg SIEHEMET AO ÄUENREENRBNCH Cn ER TENNESSEE EEE EEE DE

96

Das Ergebnis der Bierbrauerei und ihrer Besteuerung gestaltete
sich in einzelnen süddeutschen Staaten wie folgt.

Biergewinnung.
Württemberg Baden Elsaß-Lothr.
hl pro Kopf1 hl pro Kopfi hl proKopfl hl proKopf]
1876 12,3 Mill. 280 3,8 Mill. 204 1,1 Mil. 69 0,7 Mill. 46
1886 130 ‚, 240 33 165 13 81 07 „ 46
1900 17,9 ,, 291 38 179 29 1588 11 , 65
1903 17,3 „ 271 BT 168 30. 157 12 „69

Ertrag von Zöllen und
Bayern

Steuer
pro Kopf pro hl
4,51 Mk. — Mk.
563 „ 264,
5,80 „ 251
5,87 „ 244 ,
5,29 „ 234 ©.

1876 19,9 Mill, Mk.
1886 30,6
1896 340 *
1900 361
1903 390

Baden

pro Kopf
1876 2,4 Mill. Mk. 1,59 Mk
1886 43 „ „ 269,
1896 7,2 »” ” 4,13 ” nn ”
1900 80 „ „ 4383 » 264 7
1903 16 or 3,94 245 ©

Steuer
pro hl
Mic

Verbrauchssteuern.
Württemberg

Steuer

57 Mill, Mk.
81
8,8
85
86

pro Kopf
3,01 Mk,
4,06
422 ©
3,91
SA

pro hl
— Mk
2,44
2,28
2,13
222 _

x;

Elsaß-Lothringen

Steuer
pro Kopf pro hl
0.73 Mk. — Mk.
1.09 222
86 » 2,27 ”
4,07 2 2,27 ”
220 227 ”

Mill MI

25 ”
2RQ

2

Auch in Württemberg ist 1856 die Malzsteuer eingeführt,
1881 wurde sie auf 5 Mk. pro 50 kg festgesetzt. Nach dem Gesetz
von 1893 ist der Malzsteuersatz von 10 Mk. für die ersten 50000 kg
bei kleineren Brauereien auf 9 Mk. ermäßigt. Durch Ges. vom 4, Juli
1900 wird bestimmt, daß Malz nur auf von der Behörde genehmigten
Mühlen geschroben werden, Den Ortssteuerbeamten ist von Jeder beabsichtigten
 Schrotung Anmeldung zu machen und von dieser ein Malzschein
 auszufertigen.
In Elsaß-Lothringen besteht noch die Kesselsteuer mit Abzug
 von 20%, von dem amtlich festgestellten Kesselinhalt, 2,30 Mk.
vom hl starken, 58 Pf. vom hl. Dünnbier, Außerdem ist eine Lizenz.
gebühr von den Bierbrauern verlangt: in Unterelsaß 48 Mk., in Oberelsaß
 und Lothringen 28.80 Mk.

$ 44.
Die Gesetzgebung in einigen außerdeutschen Ländern.
In Oesterreich-Ungarn sind die Gesetze von 1852 und 69
in Betracht zu ziehen, außerdem noch das Gesetz von 1875. Wer
brauen will, hat einen Erlaubnisschein zu lösen und eine genaue
Beschreibung der Betriebseinrichtungen der Steuerbehörde zu übergeben,
 worauf die Untersuchung der Einrichtungen, die Feststellung
des Rauminhaltes der Pfannen, der Maischbottiche usw. stattfindet.
Hierauf ist ein vorgeschriebenes Formular über den beabsichtigten
        <pb n="106" />
        7

Brauprozeß auszufüllen und anzumelden, wieviel und wann und woraus
gebraut werden soll, und hauptsächlich die Menge der zu erzeugenden
Bierwürze nach Hektoliter und deren Extraktgehalt in ganzen Saccharometergraden.
 Die Erhebung erfolgt nach diesen letzteren Angaben, und
zwar 16,7 Kreuzer, nach der Verordnung vom 17. Juli 1899 34 Heller
von jedem Saccharometergrade der Bierwürze. In geschlossenen Städten
wird noch ein Zuschlag von 7 Kreuzern auf jeden Saccharometergrad,
in Wien 1,68 Gulden von jedem Hektoliter unabhängig von dem Gehalte
 aufgelegt. Brauereien, die im Jahre nicht mehr als 15000 hl
Würze erzeugen, wird ein Nachlaß gewährt, bis 2000 hl 15%, von
2000—5000 hl 10%, von 10—15000 hl 5%. HErst wenn der Brauer
von der Behörde die Bescheinigung der Anmeldung ohne weiteren
Einwand zurückerhalten hat, kann der Brauprozeß zu der angegebenen
Zeit beginnen. Bis dahin bleibt die Braupfanne versiegelt, und ein
Steuerbeamter hat das Siegel zur bestimmten Zeit zu lösen. Außerdem
hat er die Menge und den Zuckergehalt der erzeugten Bierwürze festzustellen.
 Der Gehalt wird geprüft, wenn die Würze auf die Normaltemperatur
 (14° R.) abgekühlt ist. Ist die Quantität gegenüber der Anmeldung
 mit weniger als 5°, überschritten, so ist nur der Steuermehrertrag
 nachzuentrichten. Erreicht dagegen das Mehr 10 %, und darüber,
so tritt bereits Bestrafung ein. KEbenso wird bei Ueberschreitung von
mehr als %, eines Saccharometergrades nachversteuert, bei einem um
sinen Grad stärkeren Gehalt Strafe auferlegt. Ein Untermaß wird
dagegen nach beiden Richtungen nicht zurückvergütet. Bei dem Verlassen
 der Brauerei wird die Pfanne von dem Beamten wieder versiegelt.
 Das Umständliche und Lästige dieses Verfahrens liegt auf
der Hand. 1899/1900 existierten in Oesterreich 1423 Brauereien, welche
20,0 Mill. hl Würze lieferten, 78 ] pro Kopf. Die Steuer betrug 1904 :
77.7 Mill, Kr., gegen 55,1 Mill. Kr. im Jahre 1891.
In dem britischen Reiche bestand bis 1880 eine Malzsteuer,
die in jenem Jahre in eine Würzsteuer verwandelt wurde. Unter
Berücksichtigung des spezifischen Gewichts von 1,055 zahlte man pro
Barrel 6 Sh. 3 d. 1885/86 wurden die Hausbrauereien mit einem Mietswerte
 des Hauses von 10 Pfd. St. an mit einer Materialsteuer belegt,
und von ihnen keine Biersteuer erhoben. Bei Häusern mit höherer
Miete als 10 Pfd. wird eine Materialsteuer von 6 Sh. 3 d. für je zwei
Bushel Malz verlangt, außerdem eine Lizenzabgabe von 4 resp. 9 Sh.
wiederum nach der Höhe der Miete, wobei die unterste Klasse frei
bleibt. Auch hier wird von dem Brauer eine genaue Deklarierung
des beabsichtigten Gebräues verlangt, die Menge wie die Stärke der
Würze in Saccharometergraden durch Steuerbeamte festgestellt und
danach die Steuer erhoben. Surrogate sind zulässig. 1880/81 existierten
im vereinigten Königreiche 17110 gewerbliche Brauereien, 1896/97
18153, außerdem sind viele Hausbrauereien vorhanden, 1889 zählte man
26259. Die Menge des versteuerten Bieres betrug im Jahre 1900
36,6 Mill. Barrels (1891: 32,2), wofür 8,7 Mill. Pfd, St. Steuer einkamen.
 1904 brachte die Malzsteuer 13,7 Mill. Pfd. St., die Brauerei
lizenz 12387 Pf. St. Der Bierexport beläuft sich auf !/, Mill, Barrels.
In Frankreich bestand bis in die neueste Zeit die Kesselsteuer,
die durch Ges. vom 30. Mai 1899 durch die Würzsteuer ersetzt wurde.
Im folgenden Jahre schon wurde der ursprünglich angenommene Satz
von 0,50 auf 0,25 Fres, pro Hektolitergrad herabgesetzt, Hand in Hand
mit der Ermäßigung der Weinsteuer. Zugleich ist eine Art Kontin-Conrad,
 Grundriß der nolit. Oekonomie. IIT. Teil. 4. Aufl. *
        <pb n="107" />
        Sr EEE Hm RES Pe TEE

98

gentierung dadurch ausgesprochen, daß eine weitere Ermäßigung stattfinden
 soll, wenn mehr als 27,4 Mill. Fres. eingenommen wird, Die Zahl
der Brauereien ist verhältnismäßig gering und hat sich von 1869 bis 1895
von 2861 auf 2568 vermindert... Die Biererzeugung ist aber von 1869 bis
1896 von 7,5 Mill. hl auf 8,99 Mill. gestiegen. Die Steuer brachte 1869:
16,8 Mill., 1900: 26,78 Mill, Fres., 1905 dagegen nur 13,4 Mill, Fres:
In den Vereinigten Staaten von Nordamerika ist die
Fabrikatsteuer in Anwendung. Maßgebend sind die Gesetze von 1862 und
1866. Die Steuer wird allein nach der Quantität des erzeugten Bieres erhoben.
 Sie nimmt auf die Art und Qualität des Bieres keine Rücksicht.
Die Erhebung findet in der Weise statt, daß Steuermarken früher zu
einem Dollar, seit 1898 zu zwei Dollar von der Regierung bezogen werden
müssen, welche über das Spundloch der Barreifässer geklebt werden,
so daß die Anzapfung ohne die Verletzung derselben unmöglich ist.
Ohne eine solche Marke darf kein gefülltes Getäß aus der Brauerei
fortgebracht werden. Bei dem Aufkleben der Marke muß auf derselben
 der Name des Brauers und das Datum verzeichnet werden. Jedes
Gebinde muß außerdem den Namen des Brauers und den Ort der
Fabrik enthalten. Der Brauer hat von seinem Vertriebe Anzeige zu
machen und eine jährliche Lizenzgebühr von 100 oder 50 Dollars zu
entrichten, je nachdem die Produktion. 500 Barrels übersteigt oder
nicht. Die doppelte Monatssteuer muß als Kaution deponiert werden.
Jeder Brauer hat genau Buch zu führen über die jeden Tag erzeugte
und verkaufte Menge Bier, wie ebenso über die bezogenen Materialien.
Bis zum 10. jeden Monats muß eine vollständige Abschrift dieser
Bucheintragungen der Steuerbehörde unter Zusicherung durch einen
Eid, daß die Angaben richtig sind, eingeliefert werden. Der Transport
des Bieres wird genau überwacht, wie ebenso der ganze Betrieb und
vor allen Dingen .die Kellerräume. Jede Nichtbeachtung der gesetzlichen
 Vorschrift ist mit Geldstrafen bis zu 1000 Doll. bedroht,
1889/90 zählte man 2144 Brauereien, welche 26,8 Mill, Barrels Bier,
1894/95: 33,46 Mill. erzeugten, und im ersten Jahre 23,4 Mill, im
Jahre 19083 47,5 Mill. Doll. Steuer zahlten.
Die Art der Durchführung wird begünstigt durch die verhältnismäßig
 geringe Zahl von Brauereien, da die meisten einen gewaltigen
Umfang haben. "Trotz aller Vorsichtsmaßregeln sollen Defraudationen
nicht zu den Seitenheiten gehören.

8 45.
Die Branntweinsteuer,

Grotjahn, Der Alkoholismus. Leipzig 1898.
Jul. Wolf, Eiu Branntweinsteuer. Tübingen 1884.
Hartig, Zur Geschichte und Theorie der Branntweinsteuer. Leipzig 1871.
P. Getz, Das Branntweinmonopol als Besteuerungsform, Jena 1897
(} Linvert. Das Alkoholmenopol. Wien 1904.

Bei den Slaven ist der Branntwein im 9. und 10. Jahrhundert
bereits bekannt gewesen. Unabhängig von ihnen haben die Mauren
in Spanien im 11. Jahrhundert Branntwein hergestellt, von wo das Verfahren
 im 13. Jahrhundert nach Italien, im 16. Jahrhundert nach Deutschjand
 gebracht wurde. Im 17. Jahrhundert produzierte Frankreich
bereits Branntwein im großen für den Export. Der Konsum hat sich
namentlich. während des 30jährigen Krieges allgemeiner eingebürgert,
        <pb n="108" />
        ar KEN ORSERTUN

99

Der Branntwein wurde zuerst. hauptsächlich nur .aus Wein, dann. aus
Getreide hergestellt, Schon im vorigen Jahrhundert begann man die
Bereitung aus Kartoffeln, die seit den dreißiger Jahren des 19, Jahrhunderts
 . besonders in Deutschland. größere Dimensionen angenommen.
und hier die hauptsächlichste Bedeutung gewonnen hat. In Ungarn,
Rumänien und den Ver, Staaten wird hauptsächlich Mais dazu ver*
wendet, in Oesterreich mehr Roggen. In Süddeutschland verarbeiten
die kleinen Brennereien sämtlich Obst, Treber u. dergl.; im Norden
auch Melasse.
Der Branntwein ist unbedingt das schädlichste der alkoholischen
 Getränke; nicht nur durch seinen hohen Alkoholgehalt, sondern
noch durch das Fuselöl, welches ihm auch durch einen besonderen
Raffinationsprozeß nicht völlig entzogen werden kann. Besonders
wirkt der regelmäßige und dauernde Genuß zerstörend auf das Nervensystem.
 Man rechnet in Deutschland, daß durchschnittlich 10000
Alkoholisten sich in den Krankenhäusern befinden, und besonders sind
sie in den Irrenanstalten in großer Zahl anzutreffen.. Durch genaue
Untersuchungen ist festgestellt, daß schon geringe Quantitäten Alkohols
 die geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, dauernder Konsum
leicht Geisteskrankheiten herbeiführt, In der Breslauer und der Berliner
Irrenanstalt Herzberge waren 30%, aller aufgenommenen männlichen
Kranken Alkoholiker.
Es ist außerdem von Forel beobachtet, daß 75 %, von einer großen
Zahl daraufhin kontrollierter Idioten von Eltern stammten, von denen
ein Teil oder beide Alkoholiker waren. Man hat deshalb in der
neueren Zeit darauf hinzuwirken gesucht, nur ein möglichst fuselfreies
Getränk zum Konsum gelangen zu lassen. In Italien werden 2 pro
Mille als Maximum gesetzlich festgestellt; in der Schweiz 3 pro
Mille. Auch in Deutschland war dasselbe akzeptiert, ist aber
wieder fallen gelassen, weil sich gerade der Alkohol aus Trebern usw.
als fuselreicher erwies, und man diesem Kleinbetrieb die Raffinierung
nicht zumuten konnte.
Da nun in der neueren Zeit genugsam nachgewiesen ist, daß
gerade die kleinen Brennereien die Trunksucht verbreiten, indem das
eigne Erzeugnis zum täglichen Nahrungsmittel in sehr reichlichem
Maße benutzt und sogar als Teil des Lohnes in Aurechnung gebracht
wird, so sind besondere Rücksichtnahmen auf die kleinen Brennereien
nicht mehr zu rechtfertigen, Ebenso ist auf Grund der Erfahrung eine
Verminderung der Ausschankstellen, welche zum Konsum anregen, unbedingt
 zu erstreben, während eine hohe Belastung des Branntweins aus
sanitären wie sozialen Rücksichten in hohem Maße wünschenswert ist.
Die Branntweinbrennerei hat aber eine besondere Bedeutung für
die Landwirtschaft. Da der Alkohol keine mineralischen Pflanzennährstoffe
 enthält, wird durch die Brennerei ein Produkt erzielt, welches
dem Boden keine Kraft entzieht, die Nährstoffe verbleiben vielmehr
in den Rückständen des Brennprozesses, der Schlempe der Wirtschaft
als wertvolles Viehfutter und werden dem Boden als Düngestoffe wieder
zugeführt. In Deutschland kommt dieses gerade dem leichten Boden
besonders zugute, der zur Produktion von Futterkräutern weniger geeignet
 ist, dagegen vortreffliche Kartoffeln liefert; die Brennereiwirtschaften
 sind daher in der Lage, die Ertragsfähigkeit des leichten
Bodens am besten zu steigern. Man hat deshalb lange geglaubt, die
Brennerei in Gevenden mit leichtem Boden und erößeren Gütern über-
        <pb n="109" />
        ia Bern
BET

Her BE Mr RESET Mir Eiger tt
AED DT ARTNET SS EEE MET EEE 7 2

AUERDUEG BWG EEE

100

haupt nicht entbehren zu können. Die neuere Zeit hat aber mancherlei
Hilfsmittel als Ersatz geboten (Lupine, Seradella usw.). Außerdem
hat man gelernt, durch angemessene Zusammensetzung des Futters
auch die unverbrannte Kartoffel zu hoher Verwertung als Viehfutter
zu bringen, so daß sie bei niedrigen Spirituspreisen durch Verfütterung
vielfach ebenso hoch verwertet werden kann als in der Brennerei. Das
wird durch die neuere Trocknung der Kartoffeln, wodurch sie haltbarer
und transportabler werden, wesentlich gefördert.
Man hat ferner gemeint, Abfallobst, Treber, Beeren usw. nicht auf
andere Weise verwerten zu können und deshalb die kleinen Brennereien
stützen zu müssen, welche dem Bauern gutes Viehfutter und einen
Nebenverdienst gewähren. Durch Entwicklung einer rationellen Obstkultur,
 namentlich von solchen Sorten, die sich zum Darren eignen,
und Anlage von Obstdarren in den Gemeinden kann hierfür ein Ersatz
geboten werden, und selbst ein wirtschaftlicher Verlust wird der Gesamtheit
 zugute kommen, wenn die Trunksucht dadurch entsprechend
vermindert wird. Der Gewinn an Futter in diesen kleinen Brennereien
ist außerdem so gering und auf eine so kurze Zeit im Jahre reduziert,
daß ihm ein hoher Wert nicht beizulegen ist. Von besonderer Bedeutung
 wäre es, wenn es gelänge, dem Alkohol eine andere wirtschaftliche
 Verwertung als zum menschlichen Konsum in größerer
Ausdehnung zu verschaffen, wie zur Licht- und Motorkrafterzeugung.
Die in der neueren Zeit mit solchen Versuchen gemachten Fortschritte
lassen das Beste erhoffen. Die Aufgabe des Staates ist es, unbedingt
diese durch Steuerfreiheit zu begünstigen, den Trinkbranntwein aber
ım so stärker zu belasten.

&amp;amp; 46.
Die Arten der Besteuerung.
Die Brennerei hat die Aufgabe, aus Stärkemehl oder unmittelbar
aus Zucker Alkohol zu gewinnen. In der Kartoffel und im Getreide
wird durch Zusatz von Gerstenmalz und die darin enthaltene Diastase
das Stärkemehl in Zucker verwandelt, nachdem die Masse gekocht
und zerkleinert mit dem Malze gehörig durchgerührt, d. h. eingemaischt
wurde. Der abgekühlten Masse wird Hefe als Gärungserreger zugesetzt,
 das Ganze dann in großen Bottichen einem ca. 75stündigen
Gärungsprozesse überlassen, worauf die abgegorene Masse, aus der
sich Kohlensäure verflüchtigt hat und der Alkohol zurückgeblieben ist,
in die Blase, d. i. den Destillationskessel, übergeführt wird, wo ihr durch
heißen Dampf der leicht flüchtige Alkohol entzogen wird, der in einen
Kühlapparat zum Niederschlag gebracht wird und in den Kellerraum
in größere Sammelgefäße abfließt. An dieses Verfahren schließen sich
die verschiedenen Steuerarten an.
LI. Der Blasenzins bestand in Preußen von 1810—20 und
wurde in Baden bis 1887 angewendet. Man ging davon aus, daß
innerhalb 24 Stunden der vierte Teil des Rauminhalts der Blase an
Branntwein zu 50° gewonnen werden könne, und legte dementsprechend
die Steuer nach der Größe der Blase auf, Indessen hat man bald durch
eine häufigere Abtreibung der Blase und damit durch eine größere
Ausnutzung des Blasenraums sehr viel mehr Alkohol zu erzielen vermocht,
 als vorausgesetzt war, und die Steuer führte dazu, auf Kosten
der ökonomischen Ausnutzung des Materials den Brennprozeß über-
        <pb n="110" />
        GETRETEN

ES CHEN SEEN a
SEEN PEN E A ES ERGEE
A ME aan EEE TEN
HEMER ar SEE SE

"OL —

mäßig zu beschleunigen, also unwirtschaftlich zu machen, ohne einen
richtigen Maßstab für den erzielten Branntwein zu erhalten, Diese
Form ist daher in der neueren Zeit allgemein als unrationell verworfen.
2. Die Maischraumsteuer, Sie wurde 1820 in Preußen eingeführt
 und besteht hier noch bei gewissen Kategorien von Brennereien.
Sie richtet sich nach dem Raume der Gärungsgefäße, wobei ein Spielraum
 von 25%, für die Steigung der Maische infolge der Entwicklung
der Kohlensäure in Abzug gebracht wurde. Man rechnet dabei, daß
aus der in die Gefäße gelangenden Maische ein gewisser Durchschnittsprozentsatz
 an Alkohol gewonnen wird, und man den Raum deshalb
als Maßstab für das zu erwartende Fabrikat in Anwendung bringen
kann. Es war damit der Vorteil verbunden, daß eine Prämie auf
eine gute Ausnutzung dieses Raumes und damit des verwendeten Materials
 gelegt war und ebenso auf die Verwendung einer möglichst stärkehaltigen
 Masse und auf die Hervorbringung einer solchen. Es unterliegt
 keinem Zweifel, daß dieser Prämie der außerordentliche Aufschwung
 der Brennereien in Norddeutschland, die Verbesserung des
Brennverfahrens und die Erzielung vorzüglicher, stärkehaltiger Kartoffeln
 zu verdanken ist. Erst nachdem man glaubte annehmen zu
können, in dieser Hinsicht den Gipfelpunkt erreicht zu haben, resp.
einer besonderen Anregung zum Weiterstreben nicht mehr zu bedürfen,
konnte man an die Beseitigung des Verfahrens denken. Wünschenswert
 wurde dieselbe allerdings infolge mannigfaltiger Uebelstände desselben.
 Der Maßstab des Raumes für die Steuer erschwerte die Verarbeitung
 von Material, welches weniger zucker- oder stärkehaltig war,
z. B. von Rüben, ‚schlechten Kartoffeln, Obst, Beeren, Melasse und
dergleichen. Besonders mißlich erwies sich die Leichtigkeit der Defraudation.
 Dieselbe geschah besonders durch das Ueberschöpfen der
Maische aus dem aufgärenden Bottich in den im Abgären begriffenen,
wodurch es möglich wurde, mehr Material zur Vermaischung zu bringen,
als die sich selbst überlassenen Gärungsbottiche aufzunehmen imstande
waren, und auf diese Weise einen Teil der Masse unversteuert auszunutzen.
 Da der Prozeß in wenig Minuten durchzuführen ist, war es für
die Steuerbeamten außerordentlich schwer, ihn zu entdecken; und auch
sehr hohe Strafen, welche das Vergehen bedrohten, waren nicht imstande,
es zu verhindern, Das Ueberschöpfen war dabei eine stete Gefahr für
den Brennereibesitzer, ohne dessen Wissen und Zutun sehr häufig die
Defraudation durch Unterbeamte, für die er verantwortlich war, geschah,
3. Die Fabrikatsteuer, welche schon lange in England, seit
1862 in den Verein, Staaten besteht, auch 1887 im Deutschen Reiche
für die gewerblichen Brennereien eingeführt ist und in der neueren Zeit
wesentlich an Boden gewonnen hat. Sie ist theoretisch die richtigste, weil
die Steuer dem wirklich gelieferten Fabrikat entsprechend normiert
werden kann, infolgedessen auch bei dem Export eine genaue Rückzahlung
 möglich ist. Aber sie erfordert eine sehr genaue Kontrolle,
da die Defraudation verhältnismäßig leicht durchzuführen ist, sobald ein
Steuerbeamter bestochen ist. Sie ist deshalb nur für größere Etablissements
 anwendbar und durchgeführt.
4. Die Materialsteuer, welche auch in Deutschland, besonders
für kleine Brennereien zur Anwendung gelangt, wo weder die Gefäße
einen genügenden Anhalt geben, noch das Fabrikat unter Verschluß
zu nehmen ist. Da die Ausbeute je nach der Beschaffenheit des
Materials und der Art der Behandlung eine sehr verschiedene ist, SO
        <pb n="111" />
        A

GER U =
SEHE
TE Mn
he HE BEE
RE
EEE ET
BEE SE

'C2

ist. von einer genauen Anpassung an das Fabrikat dabei keine Rede
und. ebensowenig von einer gleichmäßigen Belastung der Betriebe. Die
Steuer kann deshalb nur niedrig sein, wenn man die kleinen Brennereien
überhaupt halten. will,
5. Die Lizenzsteuer, die teils von den Brennereien, teils von
den Schankwirten erhoben wird, und nur als eine Ergänzung für die
anderen Steuern anzusehen ist.

8 47.
Die Gesetzgebung in Deutschland.

Pierstorff, Die neueste Branntweinsteuergesetzgebung und das Spirituskartell.
Jahrb. f. Nationalökon. 1903. 3. P., Bd. 26.

In Preußen bestand von 1810—1820 der Blasenzins, 1820
führte man die Maischraumsteuer ein, welche 1887 durch das Reichsgesetz
 für die gewerblichen, d. s. städtischen Brennereien, in eine
Fabrikatsteuer umgewandelt wurde. Das Reichsgesetz vom 16. Juni 1895
lieferte hierzu noch eine Ergänzung, und die Ges. vom 4. April 1898
und 7, Juli 1902 veränderten einzelne Bestimmungen, ohne das Prinzip
zu berühren. So haben gegenwärtig die landwirtschaftlichen, d. s. von
Landwirten betriebenen, Brennereien 1,31 Mk, pro Hektoliter Maischraum
zu entrichten, während statt dessen die gewerblichen Brennereien 20 Mk.
pro Hektoliter absoluten Alkohol {zahlen. Da kommt zweitens die Verbrauchsabgabe
 in Betracht, welche für eine Produktion von 4,5 Liter absoluten
 Alkohols pro Kopf der Bevölkerung kontingentiert und mit 50 Mk.
angesetzt ist; was mehr produziert wird, muß mit 70 Mk, pro hl versteuert
 werden. Ursprünglich alle drei, jetzt alle fünf Jahre findet
eine Revision der Kontingentierung statt, indem einer jeden Brennerei
das Quantum zugewiesen wird, welches sie nach den in den letzten
Jahren bezahlten Steuerbeträgen zu dem niedrigen Steuerfuße produzieren
 darf. Die Hefebrennereien werden ihrer geringen Ausbeute entsprechend
 nur zu *„, die sonstigen Getreidebrennereien zu % der von
ihnen sonst zu zahlenden Steuer in Ansatz gebracht. Durch die Kontingentierung
 und die höhere Besteuerung des darüber hinaus produzierten
Quantums übte man einen erheblichen Druck aus, um die Steigerung
der Produktion zu beschränken und damit die Preise höher, d. h.
günstiger für die Branntweinbrenner zu erhalten, was auch in der
Hauptsache erreicht wurde. Die Veranlassung dazu war der erhebliche
Preisrückgang, der durch die wachsende Produktion und Ausfuhr
von Alkohol aus Rußland herbeigeführt war, die wiederum die Folge
einer erheblichen Exportprämie war, welche die russische Regierung
gewährte. Das Gesamtkontingent betrug 1901/02 2221000 hl, welches
dem Durchschnitt des während der letzten 5 Jahre konsumierten Trinkbranntweins
 entsprach. Die Steuer ist zu entrichten, sobald der Branntwein
 in den freien Verkehr tritt. Zu zahlen hat sie derjenige, welcher
den Branntwein zur freien Verfügung erhält. Der erzielte Spiritus
wird in bestimmten Gefäßen in dem Keller der Brennerei aufgesammelt
und bleibt dort unter Steuerverschluß, bis er in den freien Verkehr
gesetzt werden soll. Der Reinertrag dieser Verbrauchsabgabe ist den
einzelnen Staaten vorbehalten. Die landwirtschaftlichen und kleinen
Brennereien genießen eine Ermäßigung von */,, der Maischraumsteuer,
wenn ihre tägliche Durchschnittsmaischung 3000, 1500 resp. 1050 1
nicht übersteigt. Für gewerbliche Brennereien, welche nicht über 20 000 *
        <pb n="112" />
        Siem eh dr Tre ER

lie ea FETT EEE

3
ET

93

am Tage einmaischen, tritt eine Ermäßigung von 2 Mk., bei nicht
über 10000 l Einmaischenden von 4 Mk. pro hl Alkohol ein, abgesehen
von Preßhefebrennereien. Durch die. letzten beiden Gesetze wurde
noch bestimmt, daß die Kontingentsberechnung neu errichteter Brennereien
 für landwirtschaftliche Brennereien 80000 1 und für Materialbrennereien
 8000 1 nicht überschreiten dürfe, wodurch man die kleinen
Brennereien, besonders Süddeutschlands, zu unterstützen suchte.
Durch eine sehr umfassende Kartellierung der Spiritusbrenner ist
seit 1897 in ergänzender Weise die Produktion in einem angemessenen
Verhältnis zum Bedarf gehalten, wodurch die Preise verhältnismäßig
günstig gestaltet werden konnten.
Nach dem Gesetze vom 16. Juni 1895 ist noch eine Brennsteuer
 als Zuschlag hinzugetreten, welche nach Ges. von 1902 modifiziert
 wurde und jetzt folgende Sätze zeigt: bei Brennereien, die mehr als
200 hl reinen Alkohol im Jahre liefern, bei Erzeugung von 200—300 h]
je 2 Mk., von 300—400 hl je 2,50 Mk., so weiter steigend. von 6—800 hl
3,50 Mk., über 1800 6,50 Mk. pro hl reinen Alkohols. In denjenigen
Brennereien, welche ausschließlich Getreide (außer Mais) verarbeiten,
wird die Brennsteuer für die Erzeugung bis zu 300 hl überhaupt nicht,
und für die Erzeugung von 3—600 hl nur zur Hälfte erhoben. In
den landwirtschaftlichen Genossenschaftsbrennereien werden nur */, der
angegebenen Sätze beansprucht, wenn sie bei Erlaß des Gesetzes bereits
bestanden. Bei landwirtschaftlichen Brennereien, welche im Laufe des
Betriebsjahres Kartoffeln oder Mais verarbeiten, wird für das vom
16. Juni bis 15. Sept. hergestellte hl eine Brennsteuer von 3 Mk. erhoben.
 Die Steuer fällt weg, insoweit ein Zuschlag von mindestens
16 Mk. zu zahlen ist. In Brennereien, die vom 16. Juni bis 15. Sept.
Maischbottichsteuer zahlen, findet eine Ermäßigung nach der Ausdehnung
 der Erzeugung auf 1—2 Mk, statt. Weitere unbedeutende
Spezialbestimmungen übergehen wir. Neu entstehende Brennereien für
Melasse, Rüben oder Rübensaft unterliegen der erhöhten Brennsteuer
von je 15 Mk. pro hl, auch bei einer Erzeugung von weniger als 300 hl.
Von dem in gewerblichen Brennereien hergestellten Branntwein. wird,
so weit er der Verbrauchsabgabe unterliegt, nach dem Ges. v. 1902 ein
Zuschlag zu dieser von 0,20 Mk. für das Liter reinen Alkohols erhoben.
Auf Antrag sind auch landwirtschaftliche und Fruchtbrennereien von der
Erhebung der Maischbottich- oder Materialsteuer frei zu lassen, wofür
dann Zuschläge zur Verbrauchsabgabe für das Liter reinen Alkohols,
nach der Ausdehnung der Produktion 0,04 bis 0,20 Mk. zu zahlen sind.
Die Fruchtbrennereien, also diejenigen, welche Beeren, Obst,
Treber usw. verarbeiten, entrichten nach dem Ges. vom 7. Juli 1902
neben einer Verbrauchsabgabe von 50 Mk. pro hl Branntwein, die hier
feststehend ist, eine Materialsteuer von 0,25 Mk. pro hl eingestampfter
 Weintreber, 0,35 Mk. für Kernobst, 0,45 für Beerenfrüchte
aller Art, 0,50 Mk. für gepreßte Weinhefe, Wurzeln usw., 0,85 Mk. pro
hl Trauben oder Obstwein und Steinobst. Die Materialsteuer wird von
denjenigen Brennern, welche in einem Jahre nicht mehr als 50 1 reinen
Alkohols erzeugen, nur zu %,,, von den nur 50—100 1 erzeugenden
nur zu %,g, der vollen Steuersätze erhoben.
Mais- und Kartoffelbranntwein darf nur in raffiniertem Zustande
zum Konsum gelangen. Von der Verbrauchsabgabe befreit ist der
Branntwein, der zu gewerblichen Zwecken, inkl. der Essigbereitung, in
denaturiertem Zustande zu Heiz-, Koch- oder Beleuchtungszwecken,
        <pb n="113" />
        Be game garreeipelge nd ut ig ai ES ME tt EEE rt eeleote,
EEE ET SSR
VATER TNÜENTUN TEENTS SH AEAPNGGRSE REIN EURE ET Ep AN

N

sowie zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden soll. Nur die
Essigbereitung befreit den Spiritus nicht auch von der Maischraumund
 Materialsteuer usw. Der exportierte Branntwein ist von der Verbrauchssteuer
 befreit und erhält noch eine Steuervergütung von 6 Mk.
pro hl Alkohol. Der HEinfuhrzoll ist auf 180 Mk. für gewöhnlichen
Branntwein, mit 125 auf Arak, Kognak usw. normiert.
In den Süddeutschen Staaten waren bis in die neuere Zeit
verschiedene Arten der Steuererhebung im Gebrauch, wie vor allem in
Baden der Blasenzins, während in Württemberg und Bayern
noch in den letzten Dezennien die Maischraumsteuer akzeptiert war.
Die Reichsgesetze von 1887 und die folgenden sind nun auch für die
süddeutschen Staaten maßgebend geworden.
Die Branntweinbrennerei im ehemaligen Branntweinsteuergebiet.
; davon andere nicht
Peennensicn Kartoffel- Getreide- BE mehlige Stoffe
Brennereien *  verarb. Brennereien
1880/81 26 801 4272 2861 1328 19643
1889/90 26531 3920 2461 1166 20183

In ganz Deutschland,

1891/92 59 798
1900/01 74 840
190304 660381

land- ge- land- ge- land- gewirt-
 werb- wirt- werb- wirt- werbschaftl.
 liche schaftl. liehe schaftl. liche
5804 14 4802 875 652 456 48 255
5796 61 6164 884 519 385 61 6691)
6059 22 8934 788 440 347 50 160

Die Finanzergebnisse im Deutschen Reiche.
(In Millionen Mark.)

Maischvottich-


Materialsteuer


Vergütun- Nettozen
 f. aus- Netto- ertrag d.
geführten ertrag der Veru.
 gewerb- Maisch- brauchslich
 verw. usw. Steuer ıbgaben
Branntw. NSW.
91,6 2,1
1233 82
180,5 3,3
1220 56

Eingangs- a Nettoertrag
zoll Summa pro Kopf

Mk.
1887/88 34,6 27 24,8
1890/91 325 10,1 224
190001 400 17,5 225
1903/04 363 190 173

118,6
153,9
155,1
1455

2,51
3.10
2,74
246

Produziert wurden 1903/04
2323000 kontingentiert waren.

3854299 hl reinen Alkohols, wovon

$ 48.
Die Gesetzgebung in außerdeutschen Ländern.
In Oesterreich bestand seit 1835 die Maischraumsteuer, die
1850 auch in Ungarn eingeführt wurde. 1862 ging man zur Fabrikatsteuer
 über, unter Aufstellung eines Meßapparates, der sich indessen
nicht bewährte. Man sah sich daher genötigt, 1865 wieder zur Maischraumsteuer
 zurückzukehren, ließ sie indes pauschaliter entrichten. Damit
war eine Prämie auf Dickmaischen und schnelles Abbrennen zugleich
gelegt, was zur Vergeudung von Material und zur Benachteiligung der
Staatskasse führte, 1878 wurde zunächst neben der Pauschalierungs-1)

 Die Zahl wechselt sehr je nach der Obsternte, 1899/1900 waren nur 59024
Brennereien dieser Art im Betriebe. Elsaß-Lothringen hatte allein im letzten Jahre
26 798, Baden 27407 solcher im Betriebe, die Wein-, Hefe-, Treber-, Obst- und
Brauerelabfälle verarbeiteten.
        <pb n="114" />
        td

N U
ENTER TEA SUBTGENNE TE SL SUSE N

WE CME

‘65

steuer die Fabrikatsteuer fakultatir zugelassen, doch machten nur die
Hefebrennereien von ihr Gebrauch. Deshalb machte man 1884 die
Fabrikatsteuer obligatorisch für die landwirtschaftlichen Brennereien
mit über 50 und für die nicht landwirtschaftlichen mit über 35 hl
Maischraum. Da der produzierte Spiritus nur nach der Quantität gemessen
 wurde und ein Alkoholgehalt von 75%, vorausgesetzt war,
während er tatsächlich zu 92 %/% durchschnittlich gewonnen wurde, bezogen
die Brenner eine Prämie, die dem früheren Gewinn durch die Pauschalierung
 vielfach gleichkam. Das Gesetz vom 20. Juni 1888, welches,
ergänzt durch Gesetz vom 26, Juni 1899 und 8. Juli 1901 gegenwärtig
maßgehend ist, führte für die mittleren und größeren Brennereien, die
Kartoffeln und Getreide verarbeiten, eine Verbrauchsabgabe ein, welche
für kleinere Brennereien 35 Gld., für die anderen 45 Gld. pro hl absoluten
 Alkohols beträgt, während die Fruchtbrennereien und die kleinsten
anderen mit einer Blase von nicht über 1 hl einen Blasenzins resp.
eine Abfindungssumme zu zahlen haben, Die Verbrauchsabgabe ist
dem Konsum entsprechend kontingentiert. Das Kontingent war bis
1898 auf 1878000 hl festgesetzt, wovon 872500 hl auf Ungarn,
997458 hl auf Oesterreich und 8000 hl auf Bosnien und die Herzezowina
 entfallen. Die landwirtschaftlichen Brennereien haben ein verhältnismäßig
 hohes Kontingent erhalten und beziehen noch außerdem
sine Bonifikation. Für den Export ist ein Prämienfonds von einer
Million Gld. ausgeworfen, aus welchem Prämien bis zu 5 Gld. pro hl
yezahlt werden. Die Verbrauchsabgabe wird nach der durch einen
MeßBapparat kontrollierten Branntweinerzeugung auferlegt. Außerdem
besteht nach Gesetz von 1884 eine Schanksteuer, welche den Ausschank
und Verkauf über die Straße von !4 1 an betrifft. Durch Ges. vom
8. Juli 1901 ist der Satz des Steuergesetzes vom Jahre 1888 von der
Produktions- und von der Konsumabgabe von 70 Heller auf 90 Heller
bei dem niederen, von 90 Heller auf 1,10 Kronen bei dem höheren Satze
für jeden Hektolitergrad Alkohol hinaufgesetzt. Im Jahre 1902/03
waren 1257 Brennereien im Betriebe, die der Konsumabgabe, und
33577, die der Produktionsabgabe unterworfen waren. Die ersteren
erzeugten: 1383000 hl, die letzteren 14696, außerdem bäuerliche
Brennereien zum eigenen Gebrauch: 18759 hl, im ganzen pro Kopf
der Bevölkerung 5,23 1. Die Verzehrungssteuer auf Branntwein brachte
1891: 63,2 Mill. Kr., 1903: 88,4 Mill. Kr., die Schanksteuer 1903 :
2,3 Mill, Kr.
In dem Britischen Reiche wurde eine Steuer auf die Branntweinerzeugung
 bereits 1660 gelegt. Maßgebend ist jetzt das Gesetz
von 1861, wonach das Produkt mit 10 Sh. pro Gallone belegt wurde.
Abgesehen von der kurzen Zeit von 1784—1825, wo sich die Steuer
nach dem Halbfabrikate richtete, hat in England die Fabrikatsteuer
bestanden, Außerdem wird eine Lizenzgebühr erhoben von den
Brennern und Raffineuren mit 10 Pfd. St. 10 d., von den Spiritushändlern
 mit Verkaufsrecht in Quantitäten von über 2 Gallonen mit
10 Pfd. St., bei Kleinverkaufsrecht 13 Pfd. St. 13 d. Die Branntweinschänker
 zahlen nach der Mietsteuer des Hauses von 4 Pfd, St. 10 d.
bis 60 Pfd. St. Wenn sie Sonntags ihre Lokale geschlossen halten,
oder zugleich an Werktagen früher schließen, wird ihnen die Steuer
um ?7/, resp. %, ermäßigt. 1891 betrug die Einnahme aus der Branntweinsteuer
 für den Staat 14,7 Mill., 1904: 19,4 Mill. Pfad. St.
        <pb n="115" />
        KE
Rn ä

„mare Sera Ce Er rer Tr MED Due reg cgele ge mo Belege TE ya
LATE EEE eK SEE Ben Belt Er ELBE SETS EEE Sa
BEER LSEEERN B ER HEERES TEN ET BSH ERTTE GR LSB ARTEN EEE £

'06

In Frankreich besteht schon seit 1824 eine Art Konsumsteuer,
 welche in der Hauptsache auf eine Fabrikatsteuer hinauskommt ;
der Steuersatz hat außerordentlich gewechselt. 1824 war er 55 Fres,
pro Hektoliter absoluten Alkohols; 1830: 37,4; 1855: 60; 1860: 90;
1871: 150; 1873: 156,25 Fres. Das Ges. v. 29. Dez. 1900 erhöht
ihn auf 220 Fres. Die Steuer wird von den Brennern erhoben, deren
Betrieb und Versand einer genauen Kontrolle unterworfen sind. Auch
der Branntweinbezug der Händler und Schankwirte muß den Behörden
angegeben werden. Denaturierter Branntwein zahlte bis 1897 30 Fres.
und ist dann auf 3 Fres. ermäßigt, im Jahre 1900 auf 25 Cent. Die
Wein- und Obstbauern haben ihren Bedarf an Branntwein aus selbsterzieltem
 Rohmaterial steuerfrei. . Ebenso ist das den Exportweinen
zugesetzte Quantum Alkohol von der Steuer befreit. Auch der dem für
das Inland bestimmten Wein zugesetzte Alkohol zahlt eine geringere
Steuer. Außerdem hat der Branntwein, wie bisher der Wein, eine
Eingangsabgabe zu zahlen, und haben Brenner wie Händler eine Lizenz
zu tragen. Für Kleinverkäufer steigt sie von 20—450 Fres, nach Größe
des Ortes und des Umsatzes, für Großhändler von 200—500 Fres,,
Brenner von 40—120 Fres. Die Gemeinden sind ermächtigt, besondere
 und erhöhte Abgaben zu erheben. Außerdem besteht die
Eingangsgebühr und eine Lizenzabgabe. Die Steuer ist in neuerer
Zeit wesentlich erhöht.

Der Ertrag der Branntweinsteuer in Frankreich war:
1831: 14,5 Mill. Fres. 1880: 246,6 Mill. Fres.
1850: 289 „ 1900: 307.0 „
1860: 71,8%} 1905: 3292 *
1870: 913

In Rußland bestand bis 1863 das Branntweinmonopol, welches
in den einzelnen Distrikten verpachtet war. In diesem Jahre wurde
die Fabrikatsteuer mit Meßapparaten zur Anwendung gebracht; 1866
auch in Polen. Seit 1895 hat man in einzelnen Departements wiederum
Versuche mit dem Spiritusmonopol gemacht, 1901 wurde es schon in
64 Gouvernements, d. bh. dem ganzen europäischen Rußland außer Finnland,
 eingeführt, indem die Regierung nach Ges. vom 12. Jan, 1900
4! des Bedarfs von inländischen Produzenten aufkauft, den Rest durch
öffentliches Ausgebot beschafft. Sie behält sich auch den Kleinverkauf
 vor. Dagegen ist die Brennerei den Privaten überlassen, nur ein
Maximum der Produktion wird gesetzlich bestimmt. Die Rektifikation
des Spiritus geschieht teils in Staatsanstalten, teils in Privatfabriken.
Der Verkauf geschieht in versiegelten Fässern aus staatlichen Branntweinbuden.,
 In denselben darf der Branntwein, der zu 40%, abgegeben
wird, nicht getrunken werden. Der Ausschank ist nur in bestimmten
Restaurationen und an gewissen Büffets gestattet. Das Finanzministerium
bestimmt die Preise unter Berücksichtigung der Getreide- und Kartoffelpreise
 der letzten Jahre. Ein Hauptzweck dabei war, dem verderblichen
Einfluß der Branntweinschenken (Kabaks) entgegenzutreten, sowie das
Volk zur Nüchternheit zu erziehen. Gegen den regelmäßigen Branntweinkonsum
 hatte man nichts einzuwenden. Um den obigen Zweck zu
erfüllen, wurden Pflegeämter in großer Zahl eingerichtet, die zum
größten Teil mit Staatsbeamten besetzt sind, die ihr Amt unentgeltlich
ausüben. Die Regierung unterstützt sie, aber nur mit zu geringen
SAymmen. Sie sollen über die Schädlichkeit der Trunksucht aufklären.
        <pb n="116" />
        vu nler Be Erle

Ua

107 —

Teebuden einrichten und für Volksunterhaltung außerhalb der Schanklokale
 sorgen, leisten aber tatsächlich nur wenig.
Die bisherige Patentsteuer, welche die Händler und Restaurateure
zu zahlen haben, blieb bestehen und brachte 1898: 11,2 Mill. Rubel,
gegen 19 Mill. im Jahre 1894. Das finanzielle Ergebnis ist bis jetzt
auch nicht günstig gewesen. (S. Jahrb. f. Nationalök. 1901. 3. F.
Bd. XXIII Antziferoff, Das Branntweinmonopol in Rußland.) Der
Branntweinkonsum hat nicht abgenommen, sondern ist gestiegen. Die
Einnahmen des Staates aus dem Branntwein sind gesunken. Es kamen
1894: 273,5 Mill. Rub. ein. 1904 war die Einnahme aus Branntweinverkauf
 auf 561 Mill. R. veranschlagt. Die Ausgaben für den Ankauf
sind leider nicht genau auszuscheiden,
In der Nordamerikanischen Union wurde eine Branntweinsteuer
 schon Ende des 18., dann wieder Anfang des 19. Jahrhunderts
vorübergehend eingeführt, endgültig aber erst 1862 als Fabrikatsteuer
mit 20 C. pro Gallone zu 50%, Alkohol. In den folgenden Jahren
erfolgte eine Erhöhung bis auf 2 Doll. Im Jahre 1867 wurde sie
aber infolge zu großer Defraudationen auf 50 C. ermäßigt;. 1872
wieder auf 70, 1875 auf 90 C. angesetzt. Daneben werden von den
Händlern noch Lizenzen erhoben. Die Einnahmen betrugen 1903
131,9 Mill. Doll,
Von besonderem Interesse ist die Gesetzgebung in der Schweiz.
Bis in. die achtziger Jahre hinein bestanden dort in den einzelnen
Kantonen die sogenannten Ohmgelder auf die eingeführte Ware, wobei
die übrigen Getränke höher belastet waren als der Branntwein, während
zugleich jedem Kanton ein gewisser Schutzzoll gewährt war. Bei
diesem System entwickelte sich eine große Zahl kleiner Brennereien
und infolgedessen wiederum die Trunksucht, deren Folgen in beklagenswerter
 Weise zutage traten, so daß man sich genötigt sah,
dagegen durch die Gesetzgebung aufzutreten. Man wählte hierzu im
Jahre 1886 das Mittel des Handelsmonopols, wozu der Bund
durch Verfassungsänderung im Jahre 1885 ermächtigt wurde. Das
Alkoholgesetz v. 29. Juni 1900 gibt nur unwesentliche Aenderungen.
Hiernach hat der Bund allein das Recht zur Branntweinerzeugung aus
Kartoffeln und Getreide; die Herstellung von sogenannten Qualitätsspirituosen
 aus Obst, Beeren usw. ist ein freies Gewerbe geblieben.
Dagegen hat sich der Staat die Einführung von Alkohol allein vorbehalten.
 Er übernimmt zugleich die Pflicht der Raffinierung. KErleichtert
 ist die Durchführung dadurch, daß nur ?!/, des Bedarfs im Inlande
 erzeugt wird. Die Regierung gibt Lose zur Lieferung von
Alkohol durch heimische Brennereien aus, die nicht unter 150 und
nicht über 1000 hl pro Jahr produzieren sollen. Hierdurch sind die ganz
kleinen Brennereien wie die ganz großen unterdrückt. Die Preise
werden von der Regierung bestimmt und so eingerichtet, daß den Brennern
 bei rationellem Betriebe die Schlempe frei bleibt. Im Jahre 1895
war der Einkaufspreis der Inlandsware 87,9 Fres, 1901: 84,47 Fres.
inkl. der Auslandsware 74,30 Fres. pro 100 Kilo, der Verkaufspreis
1895: 168,3 Fres., 1901: 170,71 Fres, Der Gewinn belief sich daher
auf 80,4 Fres. im ersteren, 96,4 im letzteren Jahre. 400 Brennereien
wurden mit 3,9 Mill. Fres. expropriiert oder ausgekauft, 1901 war
der Nettoertrag 80,0 Mill. Fres. Der Reinertrag fließt den Kantonen
zu unter der Bestimmung, daß 10% davon zur Bekämpfung der Trunksucht
 verwendet werden sollen. Der Konsum belief sich 1885 auf
        <pb n="117" />
        ei SHE NEL AALEN
RE N EEE RC Me

NEN

=x
ur

5,13 1 absoluten Alkohols pro Kopf der Bevölkerung, 1895 auf 2,7 1,
1901 auf 3,80 1.
Das Gesamtergebnis ist unzweifelhaft als ein außerordentlich
günstiges zu bezeichnen. Die Belastung ist noch eine verhältnismäßig
niedrige, gleichwohl hat sich die Trunksucht erheblich vermindert. Die
Zahl der Brennereien mittlerer Größe ist auf 70 reduziert, Die durch
den Staat bewirkte Reinigung des Alkohols übertrifft den sonst gewöhnlichen
 Durchschnitt erheblich. Nur sind noch die kleinen Fruchtbrennereien
 bestehen geblieben und sogar begünstigt, da ihr Produkt
von der Steuer nicht betroffen wird. Die Kontrolle ist eine einfache.
der früher verbreitete Schmuggel hat sich sehr vermindert.
Dieses günstige Ergebnis ist nicht ohne Einfluß auf die anderen
Länder gewesen. 1886 legte der Minister Scholz dem deutschen
Reichstage den Entwurf eines Handelsmonopolgesetzes vor, wonach
das Reich sämtlichen produzierten Spiritus aufkaufen und die Verarbeitung
 und den Vertrieb im großen allein in die Hand nehmen
sollte. Er hoffte dadurch einen Reintrag von 300 Mill. Mk. zu erzielen.
 Der Reichstag lehnte die Vorlage aber ab, hauptsächlich aus
prinzipiellen freihändlerischen Rücksichten, dann aber aus Furcht vor
den großen Abfindungssummen, welche namentlich die vielen blühenden
Spritfabriken erfordern würden, und endlich aus Rücksicht gegen die
Kleinbrennereien, die unter einem Monopol nicht aufrecht zu erhalten
sein würden. Wir suchten nachzuweisen, daß heutigentags der prinzipiell
 ablehnende Standpunkt nicht mehr zu rechtfertigen ist, wie ebensowenig
 die Rücksicht auf die Kleinbrennereien, Nachdem seither in Deutschland
 eine große Zahl der Raffinerien eingegangen und diebeit für den
Export auf ein Minimum zurückgegangen ist, würde auch keine so große
Abfindungssumme mehr erforderlich sein. Dagegen würde die Konzentrierung
 des Engroshandels auf wenige Punkte in dem großen Lande weit
größere Kosten verursachen als in der Schweiz. Deutschland ist bis in
die neueste Zeit in bezug auf Spiritus ein hervorragend exportierendes
Land gewesen, während die Schweiz den größten Teil vom Auslande
deckt. Die Durchführung des Monopols hätte daher in Deutschland
 mit weit größeren Schwierigkeiten zu kämpfen. Gleichwohl wird
dasselbe zur Sicherstellung der finanziellen Unabhängigkeit des Reiches
wohl im Auge zu behalten sein. Auch in anderen Ländern ist die Frage
der Einführung des Monopols neuerdings wieder in Erwägung gezogen.
Nicht ganz mit Stillschweigen darf hier das sogenannte Gothenburger
 Ausschanksystem übergangen werden, welches 1865 in
Gothenburg zur Ausbildung gelangte und dann erst allgemein bekannt
wurde, obwohl es schon vorher in einzelnen kleinen Städten Schwedens
vorhanden gewesen war. Das Wesen desselben besteht darin, daß jedweder
 Ausschank von Branntwein oder überhaupt spirituösen Getränken
 in einer Stadt oder in einer Landgemeinde an eine Aktiengesellschaft
 übertragen wird, deren Dividende auf einen mäßigen Satz beschränkt
 ist, während der Nettogewinn zum Besten allgemeiner oder
wohltätiger Zwecke verwendet wird, Ein zweites wesentliches Moment
ist dabei, daß Ausschankstellen nur in geringer Zahl bestehen bleiben,
die Inhaber derselben von dem Ausschanke der Getränke keinen Vorteil
 haben dürfen, also eventuell festbesoldete Beamtenstellungen einnehmen,
 jedenfalls die Getränke nur zum Kostenpreise abgeben dürfen.
Schließlich gehört zu dem Prinzip, daß minderjährigen oder berauschten
 Personen derartige Getränke überhaupt nicht verabfolgt
        <pb n="118" />
        L09

werden dürfen. Wenn in solcher Weise der Profit nicht einzelnen Personen,
 sondern der Gesamtheit der unteren Klassen zugute kommt, von
denen die Summen hauptsächlich herstammen, kann am leichtesten auch
eine Verteuerung des Branntweins herbeigeführt werden, ohne eine
allgemeine Verbitterung in diesen Kreisen hervorzurufen, und durch
das ganze Verfahren kann die energische Bekämpfung des Alkoholismus
durchgeführt werden, wie Schweden und Norwegen bewiesen haben.
In dem ersteren Lande ist das System in 83 von den 92 Städten des
Reiches durchgeführt. Doch war die Handhabung in letzter Zeit eine
laxe. In Norwegen ist 1894 durch Gesetz den Gemeinden das Recht
eingeräumt, durch Abstimmung, an der die Frauen teilnehmen, zu entscheiden,
 ob die Aktiengesellschaften bestehen bleiben sollen oder nicht.
Bei letzterer Entscheidung ist jeder Detailverkauf und Ausschank von
Branntwein verboten. (Helenius, Die Alkoholfrage. ‚Jena 1908.)

S 49,
Zuckersteuer.
Paasche, Die Zuckerproduktion der Welt. Leipzig 1905.
v. Lippmann, Geschichte des Zuckers, Leipzig 1890.
J. Wolf, Zur Zuckersteuer. Tübing. Zeitschrift 1882 u, Finanzarchiv, Bd, III.
G. J. Görz, Handel und Statistik des Zuckers. Berlin 1884.
Brückner. Zuckerausfuhrprämien und der Brüsseler Vertrag, Jahrb. f, N ationalök.
1902, Bd. XXL.
d’Aulnis, Die Zuckerfrage in den Parlamenten Europas. Jahrb. f. Nationalök.
1903. Bd. XXVY

Ursprünglich kam der Rohrzucker allein in Frage, und der Bau
des Zuckerrohres zur Erzielung des süßen Saftes ist in Indien und
Persien schon lange vor Christi Geburt üblich gewesen. Die Herauskristallisierung
 des Zuckers aus dem Safte ist zuerst gleichfalls schon
vor diesem Zeitpunkt in Aegypten geübt worden. Die Rübenzuckerfabrikation
 im großen ist dagegen, wie bekannt, neueren Datums. Die
Gewinnung des Zuckers aus den Rüben wurde 1747 in Deutschland
von dem Chemiker Markgraf erfunden, aber erst im 19. Jahrhundert
durch Karl Achard im großen durchgeführt, der auf dem Gute
Kuhnern in Schlesien eine Zuckerfabrik einrichtete und 1809 in einer
Schrift sein Verfahren beschrieb und empfahl (Ueber die Rübenzuckerfabrikation
 in Europa). Die Schrift fand sehr allgemeine Beachtung,
weil sie in einer Zeit erschien, wo infolge der Kontinentalsperre die
Preise des Zuckers außerordentlich in die Höhe getrieben waren,
Napoleon selbst veranlaßte in Frankreich die Gründung von Zuckerfabriken
 als Mittel, um sich von England und seinen Kolonien unabhängig
 zu machen. Nach der Aufhebung der Kontinentalsperre konnten
aber zunächst die Fabriken mit dem Rohrzucker nicht konkurrieren.
Unter dem Schutze eines bedeutenden Zolles erneuerte man indessen
die Versuche in Deutschland, wie namentlich in Frankreich und auch
in Oesterreich. Die Entwicklung ging so rapide vor sich, daß in
Frankreich im Jahre 1836 in 466 Fabriken 490000 Zentner Rübenzucker
 erzeugt wurden, in Deutschland in 122 Fabriken 14.000 Doppelzentner.
 Den Regierungen war diese Entwicklung durchaus unbequem,
da sich in der gleichen Weise die Einnahmen aus dem Zuckerzolle
verminderten. Man ging deshalb in Frankreich eine Zeitlang damit
um, die Rübenzuckerfabrikation einfach zu verbieten, da zugleich die
Kolonien sich über die Konkurrenz beschwerten, Schließlich zog die
        <pb n="119" />
        110 —

Regierung es indessen vor, dort wie in Deutschland auch die inländische
Produktion mit einer Steuer zu belegen, eine Maßregel, die sofort den
Untergang einiger Fabriken nach sich zog, aber auch zugleich eine Vervollkommnung
 des Verfahrens veranlaßte, durch welche die Konkurrenzfähigkeit
 des neuen Industriezweiges sich immer mehr entwickelte.
1841 wurde in Deutschland der Doppelzentner Rüben mit
10 Pf. belastet, 1844 mit 30, und die Besteuerung wurde allmählich
gesteigert, bis sie 1885 mit 1,70 Mk. den Höhepunkt erreichte, und
dann einem anderen Verfahren Platz machte, Im Jahre 1850 zählte
man 184 Fabriken, welche 533 000 Zentner Rohzucker, einen Zentner
aus 13,8 Zentner Rüben produzierten.
1860/61 247 Fabriken 1265000 Zentner 7% 1 Zeniner Rohzucker waren
11,6 Zentner
‚06
07
8

1870/71 304
1880/81 332
1890/91 406
1895/96 397
1897/98 402
1900/01 395
1903/04 2384

1.864 000
5 730 000
13.319 000
15.375 000
17552 000
19 700 000
19 675 000

_9B

In Frankreich wurde 1837 der Doppelzentner Rohzucker mit
10 Fres, Steuer belegt, 1838 mit 15 Fres,, 1840 nach Farbentypen
abgestuft mit 25 bis 36,1 Fres. Nach mancherlei Schwankungen erreichte
 die Steuer 1871 den höchsten Satz von 73,3 Fres., ging dann
aber wieder auf 40 Fres. herunter. 1884 wurde auch da ein neues
Steuersystem eingeführt. Die Produktion betrug:
1852 500000 Zentner
1860 1,1 Mill.
1871/72 33
1880/81 31 %
1890/91 6,9 %
1893/94 5,7 »
1900/01 11,4
1902/03 82 *
1904/05 59

1895/96
Rußland in 230 Fabr. 7,7 Mill. Meterztr.
Oesterr.-Ung. „ 216 „ 78 „
Belgien „ 123 . 22 "
1904/05
Rußland in 276 Fabr. 9,47 Mill. Meterztr,
Oesterr.-Ung. „ 206 „ 9,00 #
Belgien „ 1083 „ 171 *
Von Bedeutung ist es noch, die Entwicklung der Rohr- und
Rübenzuckerproduktion der Welt miteinander zu vergleichen:
N Produktion Rübenzuckerproduktion
Betriebsjahr Rübenz. Rohrz, in Proz, der Gesamtproduktion
220 Mill. t 1,26 Mill t i4 Proz.
45 ‚34 25,7
05 87 36,0
82 5 2 5 473
66 % „ 86 » 562
8,2 „ » A220 53,2
604 &amp;gt; } 343 % 63,7
482 2 450 = 51.7

Es produzierten

1900/01
in 275 Fabr. 9,2 Mill. Meterztr,
„ 213 „ 108
„121 32
        <pb n="120" />
        Es ergibt sich aus diesen Zahlen, daß die Zuckerproduktion beider
Arten in den letzten Dezennien außerordentlich gestiegen ist, zugleich,
daß der Rübenzucker allmählich den Rohrzucker auf dem Weltmarkte
überflügelt hat. Doch ist in den letzten Jahren trotz des Daniederliegens
 der Kultur auf Cuba die Rohrzuckerproduktion in erheblicher
Steigerung begriffen, so daß die Ueberlegenheit des Rübenzuckers noch
keineswegs dauernd gesichert erscheint. Vielmehr hat er sich noch auf
harte Kämpfe gefaßt zu ‚machen,
Die Produktion des Rohrzuckers in den Tropen wird begünstigt
durch den großen Zuckergehalt des Rohrs und die Billigkeit des
Bodens; erschwert dagegen durch die Höhe des Zinsfußes, die teure
Arbeit, den Mangel an Brennmaterial und ganz besonders durch die
Kostspieligkeit der Maschinen und ihrer Bedienung, sowie die Schwierigkeit
 der Reparaturen. Durch eine allgemeinere Anwendung des
Diffusions- statt des Preßverfahrens, um den Zucker herauszuziehen,
sowie durch sehr große Zerkleinerungsmaschinen, kanu der bisherige
bedeutende Verlust an krystallisationsfähigem Zucker im Rohre erheblich
 vermindert werden; und die Möglichkeit einer gewaltigen Ausdehnung
 des Anbaues des Rohres wie des Fabrikbetriebes unterliegt
keinem Zweifel, wenn auch augenblicklich die Preise kaum ausreichen,
um die Kosten der Herstellung in Westindien zu decken, und die
Kaffeeplantagen größere Erträge abwerfen. Der Rübenbau wird dagegen
besonders erschwert durch das Steigen des Grundwertes und des Arbeitslohnes,
 da bedeutende Handarbeit bei demselben nicht zu entbehren ist.
Der Zuckerkonsum ist in der neueren Zeit außerordentlich gestiegen,
hat aber kaum mit der Produktion Schritt halten können, so daß dadurch
 ein erheblicher Druck auf die Preise ausgeübt ist. Man berechnete
den Zuckerkonsum in Deutschland 1836 auf 2,4 kg pro Kopf der
Bevölkerung, 1870 6,6 kg, 1880/81 6,89 kg, 1890/91 9;5, 1894/95 10,7,
1897/98 11,8 kg, in den folgenden Jahren: 12.4, 13,7, 12,3, 11,6, 12,5.
1903/4 aber 17,2 kg. Dagegen wird er für Mitte der neunziger Jahre:
in England auf 33,1 kg
„ den Vereinigten Staaten „ 23,3
„ der Schweiz „» 162
‚ Frankreich » 142
, Holland x 3
‚ Jesterreich-Ungarn »„ 68
„ Norwegen „62
„ Schweden „24
„ Rußland A)
„ Ltalien „838.1

di -
GG DE a ,
k ;
A
&amp;amp;% ; Lie
x Universität
L-]
\m KIEL.
WB
Wo, a
CE

veranschlagt,
Der Zucker ist unzweifelhaft als ein gutes Steuerobjekt anzusehen.
Zwar hat er sich, wie obige Zahlen ergeben, mehr und mehr zu einem
Konsumartikel auch der großen Masse der Bevölkerung emporgearbeitet,
 er hat aber als solcher bis jetzt keine hohe Bedeutung und
wird in den wohlhabenderen Kreisen in relativ weit größeren Quantitäten
 verbraucht, als in den ärmeren. Er ist bis jetzt nur als Genußmittel,
 nicht aber als notwendiges Nahrungsmittel anzusehen, Neuere
Versuche haben allerdings ergeben, daß der Zucker in hohem Maße den
Körper bei intensiver Anstrengung stärkt und eingebüßte Kräfte zu ersetzen
 vermag, während er zugleich äußerst leicht resorbiert wird, so daß
er sich gerade zur Ernährung der physischen Arbeiter besonders eignet.
Es ist aber die Unterscheidung zu machen, ob der Zucker zum un-&amp;amp;


=
©
        <pb n="121" />
        OEL el ie

- 112

mittelbaren Kraftersatz bei starker Anstrengung als Ausbhilfsmittel
angewendet werden soll, oder als dauerndes, tägliches Nahrungsmittel.
Im letzteren Falle, für den allein eine Verbilligung von höherer Bedeutung
 ist, bleibt aber noch festzustellen, ob nicht die Erweiterung
der Flieischnahrung noch mehr zu leisten vermag.
Bei einem Lohndiener und kleinen Handwerker konstatierten wir
in den siebziger Jahren nur einen Jahresverbrauch von 1!/, kg Zucker,
bei einem kleinen Beamten 10 kg, bei einem höheren Beamten 12—16 kg.
In den meisten wohlhabenden Häusern ist der Zuckerkonsum noch weit
höher zu veranschlagen, insbesondere, wo der Teegenuß allgemein ist,
der auf den Zuckerkonsum einen bedeutenden Einfluß ausübt. Der
Zucker ist heutigentags im Kleinhandel mit. 50—70 Pf. pro kg noch
immer verhältnismäßig billig, so daß auch die unteren Klassen als
Genußmittel genügenden Gebrauch davon machen können.
In Mitteleuropa ist der Rübenbau für die Landwirtschaft von
hoher Bedeutung. Er ermöglicht eine sehr intensive Kultur, zwingt
zu tieferer Ackerung, sehr reichlicher Düngung und Beseitigung des
Unkrautes, so daß dadurch die Ertragsfähigkeit des Bodens nachhaltig
 in bedeutendem Maße gehoben wird. Die Rübe eignet sich vortreiflich
 zur Vorfrucht für den Getreidebau, so daß erfahrungsgemäß
auf den rübenbauenden Gütern jetzt neben den Rüben noch mehr Getreide
 gebaut wird als früher ohne dieselben. Die Rübenkultur fördert
 aber nicht nur die Landwirtschaft und gewährt einer großen
Zahl von Arbeitern lohnende Beschäftigung, sie fördert durch die damit
zusammenhängenden Fabrikationszweige auch die Industrie, besonders
den Maschinenbau und hat damit für die ganze Volkswirtschaft eine
hervorragende Bedeutung. Die Zuckersteuer hat hierauf entsprechende
Rücksicht zu nehmen.

8 50.
Die Arten der Zuckerbesteuerung.
Vier Besteuerungsformen sind hier zu unterscheiden: 1. die Materialsteuer,
 nach dem Gewicht der Rüben, 2. nach der Leistungsfähigkeit
der Apparate, namentlich der Diffusionszylinder, 3. die Saftsteuer, nach
der Quantität und dem Gehalte des Saftes in den Siedekesseln, 4. die
Fabrikatsteuer.
1. Die Rohmaterialsteuer wird erhoben nach der Quantität
der gewaschenen und geputzten Rüben, die in dem Momente unter
staatlicher Aufsicht zur Verwiegung gelangen, wo dieselben in die
Schnitzelmaschinen zur Verkleinerung gebracht werden sollen. Sie er+
fordert die ständige Stationierung eines oder mehrerer Beamten in der
Fabrik. Der Vorteil des Verfahrens liegt darin: 1. daß die Verarbeitung
 der Rüben ganz unbehelligt bleibt, die Steuerbehörde in
keiner Weise beeinträchtigend auf den Fabrikbetrieb einzuwirken braucht.
2, Defraudation ist kaum zu befürchten, da die voluminösen Rüben leicht
zu überwachen sind. 3. Sie setzt eine Prämie aus auf die Verarbeitung
nur guten Materials und fördert damit die Erzielung sehr zuckerreicher
Rüben; wie sie ebenso jede Verbesserung in der Fabrikationsmethode
zur Verwertung alles in dem Safte vorhandenen Zuckers erheblichen
Gewinn gewährt. Ihr sind unzweifelhaft die großen Erfolge der
deutschen Zuckerindustrie zu verdanken, und aus demselben Grunde hat
man in der neueren Zeit die gleiche Steuer in Frankreich an Stelle
        <pb n="122" />
        1

- 113

der Fabrikatsteuer aufgelegt. In Deutschland glaubte män jetzt di&amp;amp;se
Anregung entbehren zu können, weil die Ausbeutung des Materials als
erschöpfend angesehen wird, und die Ausbildung der Rübenzucht einen
sehr hohen Grad erreicht hat. Zugleich verschloß man sich der Erkenntnis
 nicht, daß die Steuer einseitig die Gewinnung sehr gehaltreicher
 Rüben begünstigt, selbst mit zu erheblichen wirtschaftlichen
Opfern, während es in höherem Maße wünschenswert ist, die Gewinnung
 einer größeren Quantität Zucker von derselben Fläche, wenn
auch in voluminöseren Rüben zu fördern. Als Nachteile dieser Steuer
sind ferner hervorzuheben die Begünstigung der Gegenden mit angemessenerem
 Klima und „geborenem“ Rübenboden, mit denen kältere
Gegenden mit leichterem Boden, die nicht so zuckerreiche Rüben
liefern, nicht konkurrieren können, welche daher auf dieses Förderungsmittel
 der Landwirtschaft verzichten müssen. Es werden dabei ferner
die großen Fabriken mit den besten Einrichtungen die geringste Steuer
zahlen. Schließlich ist eine genaue Rückzahlung der Steuer bei dem
Export nicht möglich, weil eben die Steuerzahlung je nach dem Material
 und der Art der Verarbeitung eine sehr verschiedene ist. Eine
nicht sehr vollkommene Fabrik in ungünstiger Gegend wird bei.einem
angenommenen Durchschnittssatze zu wenig Steuer zurückerhalten,
während eine große gute Fabrik mit trefflichem Material eine Ausfuhrprämie
 bezieht.
2. Die Besteuerung nach den Apparaten ist eine außerordentlich
 unvollkommene und daher nur als Pauschalierungssteuer durchzuführen.
 Sie begünstigt dabei einen unrationellen Betrieb durch übermäßige
 Ausnutzung der Apparate.
3. Die Saftsteuer wird erhoben, indem die zur Versiedung zu
bringende Quantität Saft in dem Siedekessel gemessen und zugleich der
Gehalt an Zucker bestimmt wird, wie das in Belgien und Holland
der Fall ist. Hierdurch kann die Rübenqualität entsprechende Berücksichtigung
 finden, ohne darum allein ihr (+ewicht in Betracht zu ziehen,
worin ein Vorteil allerdings zu sehen ist. Indessen reicht die Bestimmung
des Zuckergehaltes nach dem spezifischen Gewicht des Saftes nicht aus,
weil oft gerade ein schwerer Saft mehr Eiweißteile enthält und der
Ausbeutung besondere Schwierigkeiten bereitet. Einen genauen MaBstab
 bildet nur die Polarisation, doch ist der Polarisationsapparat
nicht leicht zu handhaben, es liegt daher die Gefahr vor, daß unzureichende
 Beamte damit große Irrtümer begehen. Außerdem wird
durch dieses Verfahren der Betrieb selbst mehr beeinträchtigt. als bei
den sonstigen Methoden.
4. Die Fabrikatsteuer. Sie bildet die allein zutreffende Konsumabgabe,
 und die Steuerrückerstattung bei dem Export kann dabei am
korrektesten durchgeführt werden. ‚Jedes Material kann dabei zur
Verarbeitung gelangen, ohne durch die Steuer benachteiligt zu werden.
Den kleineren Fabriken wird die Konkurrenz mit den größeren erleichtert.
 Es fehlt aber die Prämie auf besonders guten Betrieb, deshalb
hat man in Frankreich 1884 diesen Modus verlassen und ist zur Rübensteuer
 übergegangen, die sich in Deutschland so bewährt hatte; und der
Erfolg ist nicht ausgeblieben. In Deutschland glaubte man, wie erwähnt,
 jetzt die Anregung entbehren zu können, man wollte auch den
weniger begünstigten Gegenden den Rübenbau zugänglich machen, daher
akzeptierte man 1888 die Fabrikatsteuer und erzielte in kurzer Zeit eine
erhebliche Erweiterung des Rübenbaus. Die Fabrik muß‘ besondere
Oonrad, Grundriß der volit. Oekonomie. IN. Teil. 4. Aufl. &amp;gt;
        <pb n="123" />
        Katar
A Beat AREA BEE AAEESEN ENTE ran
ZEN EUER END gen HE SET Eee BETAE TS EEE Sm
SHLAEME tete GE TG RT SR TETTOE eg
en ha ren SETZEN KR USE GE ESEE

a

Räume zur Aufbewahrung des Zuckers herstellen, die von der Steuerbehörde
 überwacht werden. Die’ zum Export oder zur Verarbeitung
in: Rafünerien bestimmten Quantitäten werden unter Steuerverschluß
aus der ‚Faubrik entlassen.. Die direkt in den Konsum  gelangenden
Quantitäten müssen sofort versteuert werden. .

8 51.
Die Gesetzgebung einzelner Länder.

In Deutschland wurde die erste inländische Steuer 1841 aufgelegt
 mit nur 10 Pf. nach unserem jetzigen Gelde pro 100 kg gewaschener
 Rüben. 1844 wurde der Satz auf 30 Pf. erhöht, 6 Jahre
darauf verdoppelt und nach 3 weiteren Jahren abermals verdoppelt.
1858 betrug er 1,50 Mk., 1869 1,60 Mk., 1885 1,70 Mk., 1887 wurde
daneben noch die Fabrikatsteuer zunächst als Uebergang eingeführt,
so daß 1888 80 Pf. pro 100 kg Rüben und außerdem 12 Mk. pro
100 kg gewonnenen Zuckers erhoben wurden. 1892 kam die Materialsteuer
 ganz in Fortfall, während die Fabrikatsteuer auf 18 Mk, erhöht
wurde. Nach unbedeuteuder . Modifikation im Jahre 1895 setzte das.
Gesetz vom 27. Mai 1896 die Steuer auf 20 Mk. fest, kontingentierte
die Produktion nach dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre und erhob
einen Zuschlag von den größeren Fabriken bei Abfertigung von 4 Mill. kg
Zueker im Jahre, im Betrage von 10 Pf. pro 100 kg, von 4—5 Mill
12,5 Pf., von 5—86 Mill. 15 Pf., bei höherer Produktion für jede weitere
Million 21, Pf. mehr.
Eine Steuerrückvergütung bei der Ausfuhr ist seit 1861 mit
16,50 Mk. pro 100 kg Rohzucker und 20 Mk. für Raffinade gewährt.
Sie hat verschiedene Modifikationen erfahren und stets eine Ausfuhrprämie
 enthalten. Die durchschnittliche Höhe derselben berechnete
man für 1881/82 auf 3,24 Mk., 1857/88 sogar auf 4,98 Mk. Durch
die Einführung der Fabrikatsteuer ermäßigte sie sich 1888/89 auf
2,20 Mk., 1892/93 auf 1,25 Mk. Durch das Gesetz von 1895 wurde
ein fester Ausfuhrzuschuß angesetzt: bei 80—98 % Gehalt 2,50 Mk.,
bei 991/, % 3,55 Mk., für dazwischen liegende Qualitäten 3 Mk. Die
Prämie ist danach in neuerer Zeit geringer gewesen als früher. Durch
Ges. v. 6. Jan. 1903 sind infolge der Brüsseler Zuckerkonvention
v. 5. März 1902 nachstehende Aenderungen verfügt: Die Zuckersteuer
beträgt von 100 kg Reingewicht 14 Mk., sie ist gegen Sicherheit
6 Monate zu stunden. Die Exportprämie ist aufgehoben. Der Nettoartrag
 der deutschen Zuckerabgaben inkl. des Eingangszolles, der in
der neueren Zeit ganz bedeutungslos ist, betrug durchschnittlich von
1844—50: 17,8 Mill, 1856—60: 31,8 Mill., 1875—76: 63,2 Mill,
1880-—81: 46,1 Mill. und sank nach erheblichen Schwankungen 1887
bis 88 infolge der bedeutenden Rückzahlungen bei dem Export und
damit der Zuckerprämie auf 14,6 Mill; 1889—90 war er wieder auf
80,5 Mill. gestiegen, 1891—92 blieb er infolge einer schlechten Krute
dagegen. mit 52 Mill. hinter den Vorjahren erheblich zurück; 1895—96
erhob er sich wieder auf 103,7 Mill, Mk., sank im folgenden Jahre
wieder auf 86,9 Mill. und betrug 1897—98: 100,87 Mill. Mk., 1899—1900
126,7 Mill. Mk., 1903—4: 129,7 Mill. Mk.
Frankreich. Die erste Besteuerung trat hier 1837 mit 10 Fres.
pro. 100 kg Zucker ein, 1838 wurde der Satz auf 15 Fres,, 1840 nach
holländischen Typen, nach denen man den Zuckergehalt bestimmte;
        <pb n="124" />
        ee N TE Ar ei EEE ORT BEER,
EN EEG EpE TE ALEGEET NER SEN HE

115 —

auf 25—836,1, 1871 sogar auf 73,3 Fres. normiert. 1880 betrug. er
durchschnittlich 40 Fres, Als man 1884 die Materialsteuer einführte,
suchte man für 100 kg Zucker 50 Fres. zu erzielen, 1887 60 Fres.
Doch setzte man die Ausbeute aus den Rüben nur auf 6% an,
1890—91 bei dem Diffusionsverfahren nur auf 7,75%; was darüber
arzeugt wird, trägt nur die halbe Steuer; beträgt die tatsächliche Ausbeute
 über 10,5 %, so wird die eine Hälfte dieser weiteren Ueberschüsse
mit 30 Fres., die andere dagegen mit 60 Fres. belastet. Durch Ges.
vom 28, Jan. 1903 ist die Raffinationsabgabe von 4 auf 2 Fres, herabgesetzt,
die Zuckersteuer beträgt nun 25 Fres. pro 100 kg Raffinade und
26,75 Fres. für Kandiszucker. Die Prämien, welche Frankreich in der
neueren Zeit gezahlt hat, wurden 1886—87 auf 11,6 Fres. pro 100 kg
beziffert, gingen dann unter Schwankungen herab 1889—90 auf 8,2,
1890—91 auf 4,5 Frcs, Der Konvention gemäß sind sie nun beseitigt.
Die Steuererträge sind erheblichen Schwankungen unterworfen gewesen.
1885 betrugen sie 68,6 Mill. Fres., 1892 162,3 Fres., 1897 194,3 Mill.
Fres., pro 1901 sind sie auf 168 Mill. veranschlagt gewesen, aber es
kamen nur 136,3 Mill. ein, 1905 106,5 Mill.
In Oesterreich-Ungarn begann man 1849 mit einer Fabrikatsteuer,
 die sich jedoch nur ein Jahr zu halten vermochte, worauf die
Rübensteuer akzeptiert wurde, zunächst 5 Kr. pro Zentner. Nach verschiedenen
 Veränderungen, die wir übergehen dürfen, wurde sie 1857
auf 18 Kr. erhöht, worauf dann noch in den folgenden Jahren Zuschläge
 von 10 und 30% folgten. Im Jahre 1865 wurde die Pauschalierung
 nach der Leistungsfähigkeit der Betriebseinrichtungen und der
Zeitdauer ihrer Benutzung an die Stelle gesetzt. 1875 legte man den
Steuersatz von 73 Kr. pro 100 kg der Berechnung zugrunde, 1878
trat noch die Kontingentierung des Krtrages der Abgaben hinzu.
Gleichwohl zeigte sich die Kontingentierung bei den rapiden Fortschritten
 der Technik als unzureichend, und die gewährten Exportbonifikationen
 hatten zeitweise die ganze Steuer aufgezehrt. 1888
wurde daher eine Verbrauchsabgabe von 11 Gld. pro 100 kg angesetzt
 und eine feste Ausfuhrprämie von 1,60 Gld. bei 93 %, Gehalt,
von 2,30 Gld. für Raffinade mit mehr als 99,5.°%% gewährt. Die Ge-3amtsumme
 der Prämien sollte aber im Jahre 5 Mill. Gld. nicht überschreiten.
 Mehrzahlungen wurden von den Fabriken nach der Höhe
ihrer Produktion wieder eingezogen. Dadurch minderte sich die faktisch
gezahlte Prämie pro Zentner Zucker erheblich, 1888—90 etwa auf
1,22 Gld. Durch Gesetze vom 28, und 31. Jan. 1903 ist die Quantität
Zucker, welche gegen Verbrauchsabgabe in den Verkehr gebracht werden
darf, kontingeuntiert; für Oesterreich auf 2,7 Mill. dz, für Ungarn
 auf 864,000, für Bosnien und die Herzegowina 26,000 dz,
während die Ausfuhrprämie in Fortfall kam. Oesterreich-Ungarn produzierte
 1880—81 5,3 Mill, 1893—94 8,2, 1902—03 8,3 Mill. Zentner.
Die Einnahmen aus der Steuer allein betrugen im Jahre 1891 51 Mill.
Kr., 1904 106,14 Mill. Kr., in Ungam 31 Mill. Kr.
In Rußland besteht seit 1881 die einfache Fabrikatsteuer neben
einem außerordentlich hohen Schutzzoll, unter welchem die Produktion
gewaltig gestiegen ist, von 2,7 Mill. Zentner im Jahre 1880—81 auf
6,5 Mill, 1892—94 und 9,3 Mill, 1901, Die Einnahmen aus der Rübensteuer
 hetrugen 1897 47,5 Mill. Rubel. Im Jahre 1904 erwartete man
79,2 Mill. Rubel.
In verschiedenen Ländern, besonders in Frankreich, Oester-HE
        <pb n="125" />
        Viel rn Be Kun fra an re
SET PSCHNHGHT MEN BRENNER RGEK NR GEN ER GTR
, EN Tepteie ty Br PETE SUR SER RE LEE EEE

Eger le SEE em
EEE EEE

reich und Deutschland wurde zum Teil seit längerer Zeit eine
Exportprämie für Zucker gezahlt, indem für den ausgeführten Zucker
mehr an Steuer zurückgewährt wurde, als an inländischer Steuer tatsächlich
 entrichtet war. Der Betrag des Zuschusses war meist nicht
genau zu bestimmen und schwankte bei der Rohmaterialsteuer je nach
dem Zuckergehalt der Rüben und der Höhe der Ausbeute durch die
Fabrik. Deutschland zahlte seit 1896 einen festen Zuschuß nach dem
Gehalt an Zucker, durchschnittlich 3 Mk. pro 100 kg. Die betreffenden
Länder schraubten sich gegenseitig und keines mochte und konnte die
Ausgaben, welche die Einnahmen erheblich reduzierten, aufgeben, um
der heimischen Produktion die Konkurrenz mit dem Auslande nicht
zu sehr zu erschweren. Die Folge davon war ein Druck auf die Preise
auf dem Weltmarkt, der den importierenden Staaten wie England und
den Vereinigten Staaten zugute kam. Dies war lange für das englische
 Parlament maßgebend, dem Drängen der Kolonien, in denen der
Roöhrzucker unter der künstlich geförderten Konkurrenz des Rübenzuckers
 außerordentlich litt, zu widerstehen, Maßregeln dagegen zu ergreifen.
 Mehrere Konferenzen zur Beseitigung der Prämien scheiterten
daher. Erst im Jahre 1902 konnte man auf der Brüsseler Konferenz
zu einer Vereinbarung gelangen, indem England einen Druck dadurch
ausübte, daß es erklärte, gegen die Länder, welche Exportprämien
offen oder verdeckt zahlten, einen erhöhten Zoll auflegen zu wollen,
nachdem überhaupt infolge der Finanzkalamität ein Zuckerzoll eingeführt
 war, wie es die Vereinigten Staaten bereits zum Schutz ihrer
heimischen Zuckerproduktion begonnen hatten. Die Uebereinkunft geht
dahin, daß vom 1. Sept. 1903 ab die vertragsschließenden Staaten die
direkten und indirekten Prämien abschaffen und keine wieder einführen
wollen. Die Differenz zwischen der Besteuerung des inländischen und
ausländischen Zuckers soll nicht über 6 Fres. für 100 kg für raffinierten
und ihm gleichzustellenden Zucker und nicht über 5'/, Fres. für anderen
Zucker betragen. Sie verpflichten sich, einen besonderen Zoll auf den
Zucker aus den Ländern zu legen, welche Exportprämien gewähren,
mindestens von der zur Ausgleichung nötigen Höhe; außerdem den
Vertragsländern den niedrigsten Zoll einzuräumen, den sie überhaupt
gewähren. Spanien, Italien und Schweden sind so lange von den beiden
ersten Verpflichtungen entbunden, als sie keinen Zucker exportieren.
Die Konvention ist zunächst auf 5 Jahre geschlossen. Eine Kommission
mit dem Sitz in Brüssel soll die korrekte Durchführung der Abmachungen
 überwachen. Rußland und Rumänien sind der Konvention
nicht beigetreten; das erstere, weil es behauptet, keine Prämie zu gewähren,
 das zweite, weil es den Zoll von 16 Fres pro 100 kg nicht
aufgeben will. Der Abschluß der Zuckerkonvention ist als ein bedeutsamer
 Fortschritt zu begrüßen; sie wird auch der Kartellierung
der Raffinerien einen heilsamen Damm entgegensetzen.

S 52.
Die Tabaksteuer.

Bericht der Tabakenquetekommission im Deutschen Reiche. Berlin 1878,
G. Mayr, Das Deutsche Reich und das Tabaksmonopol. Stuttgart 1878.
HFelser , Das Tabaksmonopol und die amerikanische Tabaksteuer. Annalen
jes Dentschen Reichs. 1878.
Wiesinger, Das Reichsgesetz betr. die Besteuerung des Tabaks. Ansbach 1889.
        <pb n="126" />
        ge ALTHENTFUNS TEUER SA
SE ELTA OA en

CE

— 117

Der Tabak ist als ein entbehrliches Genußmittel ein sehr geeignetes
 Steuerobjekt, welches um so leichter auch eine höhere Auflage
 tragen kann, als dadurch Frauen und Kinder im großen Ganzen
nicht getroffen werden, sondern allein der erwachsene Mann, der von
dem Tabak Gebrauch macht. Der Gebrauch des Tabaks dokumentiert
 eine Leistungsfähigkeit, welche der Staat sehr wohl für seine
Kasse verwerten kann. Der vielfach ins Feld geführten Pfeife des
armen Mannes kann durchaus dabei Rechnung getragen werden. Wohl
wird ein gewissenloser Raucher wie Trinker lieber die Familie darben
lassen, als auf den Genuß verzichten, doch wird dieses nur die Ausnahme
 sein, welche unmöglich berücksichtigt werden kann. Solange
der Staat genötigt ist, die unteren Klassen mit zu Zahlungen heranzuziehen,
 wird auch die Tabaksteuer in erster Linie ihre Berechtigung
haben. Der Konsum findet hauptsächlich in vier Formen statt: als
Schnupf-, Kau-, Rauchtabak und als Zigarre und Zigarette. In
Oesterreich geht die Verwendung des Schnupftabaks in erheblichem
Maße zurück, Auch die Verwendung des Rauchtabaks nimmt ab,
während die Verwendung von Zigarren und Zigaretten steigt. In
Frankreich nimmt dagegen der Konsum von Rauchtabak, noch
mehr der von Zigaretten, zu.
Der Tabakbau kann nicht als förderlich für die Landwirtschaft
angesehen werden, wie der Rübenbau. Er macht vielmehr sehr hohe
Ansprüche an mineralische Pflanzennährstoffe und saugt den Boden
in hohem Maße aus, so daß eine lange Dauer des "Tabakbaues nur
bei sehr starker Düngung ohne schädliche Folgen für den Boden bleibt.
Dagegen ist er gerade für den kleinen Bauer eine vortreffliche Einnahmequelle,
 wobei die Ueberlegenheit des Kleinbetriebes besonders.
zum Ausdruck kommt. Die Tabakpflanze bedarf einer sehr sorgfältigen
 eingehenden Behandlung, der Tabakbau daher großer Arbeitskräfte,
 die der Bauer mit Frau und Kind billiger hat als der Gutsbesitzer,
 und bei dem hohen Ertrage, den der Tabak bei günstigem
Klima und geeignetem Boden zu gewähren vermag, ist auch bei einer
kleinen Fläche ein erwünschter Zuschuß zu erzielen. In Deutschland
 stellte sich nach der offiziellen Schätzung der Preis der Tonne
trockener Blätter in den letzten zehn Jahren auf durchschnittlich
812 Mk. und der Ertrag pro Hektar Tabaklandes auf 853 Mk. Es
wurden im Jahre 1901 auf 16963 ha von 67812 Tabakpflanzern,
durchschnittlich 24,6 a pro Pflanzer, 40013 t Tabak erzielt. Der gesamte
 Brutto-Geldertrag des Tabakbaues wird nach Abzug der Steuer
auf 19,9 Mill. Mk, beziffert.
Bei der Ernte des Tabaks ist besondere Sorgfalt auf die Erhaltung
 der einzelnen Blätter zu legen, welche der Pflanzer mit seiner
Familie besser anwendet als bezahlte Kräfte, Die geernteten Blätter
müssen sorgfältig getrocknet werden (da man sie vielfach unter dem
Dache aufhängt, heißt es nach dem technischen Ausdrucke: „dachtrocken“
gemacht werden), worauf sie im Winter längere Zeit auf Haufen gelegt
sich selbst überlassen bleiben, um einen Fermentationsprozeß durchzumachen,
 der ihr Volumen nicht unbedeutend vermindert. Nach;
dem sie im Mai eine Nachgärung durchgemacht haben, sind die Blätter
zur Verarbeitung reif, ;
(S, Tabelle S. 118.)
In verschiedenen Staaten wird der Tabak nur durch einen Zoll
besteuert, so in dem britischen Reiche unter Verbot des Tabak-
        <pb n="127" />
        A

NE
STEGE EHE EEE BNP

— 118 —

Die Ausdehnung der Fabrikation, des Verbrauchs und
der Besteuerung in den verschiedenen Ländern,
(Ende der neunziger Jahre.}

Länder

Betriebe

Arbeiter

Verbrauch
pro Kopf

Steuer und | Ertrag
Zoll pro Kopf

Deutschland

20 995
inkl. 11 244
Alleinbetr.

153 080

1,64 ke

Steuer 1901/%
12,9 Mill. Mk. | 1,19 Mk.
Z01153,8 „ N

Oesterreich

30

37300 | 1,37 ke

62 Mil. Gld. 4.13 Mk.

Ungarn

21

19400 | 1416 ke

Frankreich

&amp;gt;

17200 | 1,07 kg

392,8 Mill.
N | 8,1 Mk,

Rußland

393

0,75 kg

35,3 Mill.
Rubel

0,62 Mk.

Das britische
Reich

0.87 ke

Zoll
11,3 Mill,
Pfad. St.

"5.9 Mk.

Ver. Staaten | 22800 ‘ 129000

| 253 ke ı 36,2 Mill. Doll. | 2,2 Mk.

In den Niederlanden wird der Verbrauch pro Kopf auf 3,38 kg, in Italien
auf 0,83 ke berechnet.

baues; ohne Verbot desselben in den skandinavischen Reichen,
Holland und der Schweiz. In den übrigen in Betracht kommenden
Ländern ergänzen sich Zoll und Inlandsteuer.
Die Besteuerung kann in vierfacher Form durchgeführt werden.
i. Als Flächensteuer, eine Art Grundertragssteuer, wie sie in
Deutschland bis 1879 bestanden hat. Da der Ertrag des "Tabaks nach
Quantität und Qualität in verschiedenen Gegenden und Jahren sehr
ungleich ist, so muß diese Steuer niedrig gehalten werden, um große
Härten zu vermeiden. Eine hohe Flächensteuer bildet zugleich eine
Prämie für den Gebrauch von Surrogaten. Dem gegenüber fällt
der Umstand, daß die Durchführung einfach und billig ist, wenig ins
Gewicht. Auch die Besteuerung nach der Zahl der Pflanzen, welche
auf der Fläche stehen, wie in Belgien (1', Cent pro Pflanze), ist
nur wenig besser, da es weniger auf die Zahl der Pflanzen als auf die
Zahl und Größe der Blätter ankommt, die geerntet werden.
2, Die Materialsteuer, wo das Quantum der geernteten Blätter
entweder vor oder nach der Fermentation als Maßstab für die Steuer
angenommen wird, und die Erhebung entweder bei dem Pflanzer, wie
es meistens der Fall ist, oder bei dem Fabrikanten vor der Verarbeitung
geschieht. Das erstere Verfahren findet seit 1879 in Deutschland
statt. Auch dieses bleibt ein rohes System, weil die Qualität dabei
nur schwer Berücksichtigung finden kann. Die Leistungsfähigkeit ist

'1) Abgabe von Surrogaten, besonders von Kirschblättern, 55300 Mk, Die
Rückvergütung von Zoll und Steuern betrug 417 700 Mk.
        <pb n="128" />
        ENG ran A
an
ZH ALERT EEE

L19

daher ‚sehr beschränkt, die. Kontrolle muß bei dem Pflanzer eine fortgesetzte
 sein, aber der Fabrikbetrieb bleibt dabei unbehelligt: Dies
letztere Moment war. seinerzeit für das deutsche Gesetz bestimmend,
3. Die Fabrikatsteuer. Sie kann durchgeführt werden, a. als
Fakturensteuer, indem allein nach den Angaben der Fabrikanten
über die von ihnen verarbeiteten und fertig gestellten Quantitäten die
Steuer erhoben wird, wie das Anfang der sechziger Jahre in den Ver.
Staaten der Fall war. b. Nach den Paketen mit zum Verkauf bestimmter
 Ware, welche einer Stempelung unterworfen sind, wie das
seit 18#8 in den Vereinigten Staaten geschieht, dann in Mexiko,
Kanada, Brasilien. c. Das Banderollensystem, indem alle
Fabrikate nur in einer Verpackung in den Handel gebracht werden
dürfen, welche mit einer bestimmten Banderolle umklebt ist, so daß
nur nach Vernichtung derselben der Tabak herausgenommen werden
kann. Die Banderollen werden nach dem Steuersatze von der Regierung
verkauft. Dieses Verfahren findet sich in Rußland, Bulgarien
und Rumelien.
Das Fakturensystem (Detaillierte Buchführung) allein hat sich als unzureichend
 erwiesen, weil die Kontrolle außerordentlich schwierig ist, so
daß die Defraudation leicht übergroße Dimensionen annimmt. Die letzteren
beiden Systeme liefern, unterstützt von der Fakturenforderung, anerkanntermaßen
 eine große Sicherheit. Sie lassen den Tabakbau frei, wie die
Fabrikation selbst, und da nur das fertige Fabrikat in den Handel kommt,
findet die Erhebung erst statt, kurz bevor es dem Konsum übergeben wird.
Eine Abstufung nach dem Werte aber hat sich bisher auf die Dauer nicht
durchführen lassen. Sowohl in den Ver. Staaten wie in Rußland
hat man den Versuch nach kurzer Zeit wieder aufgegeben, weil man
der Defraudation nicht zu steuern vermochte. Dieses ist allein bei
der vierten Art der Besteuerungsform möglich, bei-dem Monopol.
4. Dasselbe kann entweder nur Handelsmonopol oder nur
Fabrik monopol, oder wie es meistens der Fall ist, beides vereinigt
sein. Wir finden es gegenwärtig in Oesterreich-Ungarn, Frankreich,
 Italien, Rumänien, Serbien, dann in Portugal, wo
es an eine Gesellschaft verpachtet ist, in Spanien, der Türkei,
wo es unter Staatsbeteiligung einer Privatgesellschaft : zur Verwaltung
übergeben ist. In Japan wurde es 1899 eingeführt.
Die Vorteile des Monopols liegen hauptsächlich darin, daß man
mehr als erfahrungsgemäß bei der Fabrikatsteuer.nach dem Werte
des Konsumartikels die Steuer abzustufen vermag. Auf die feineren
Zigarren, welche nur der reichere Mann verbraucht, kann ein wesentlich
 höherer Zuschlag gelegt werden, als auf die mittlere Qualität,
während die geringen Sorten, die der einfache Arbeiter verwendet,
mit besonderer‘ Nachsicht... behandelt werden können. Durch diese
Anpassung an die Leistungsfähigkeit kann natürlich auch eine weit
höhere Summe aus dem Objekte gezogen werden, ohne einen übermäßigen
 Druck auszuüben. Freilich zeigt es sich, daß in der Praxis
auch hierin enge Schranken gezogen sind, denn die Haupteinnahme
ist doch nur aus dem Konsum der großen Masse der Bevölkerung zu
ziehen, während der Luxuskonsum auch bei einer hohen Steuer die Kasse
nur wenig bereichert. Daher kann der Nachlaß für die untere Klasse
doch nicht sehr erheblich sein, wenn das Monopol genügend einbringen
sollt, | Als weitere Vorteile des Fabrikmonopols sind hervorgehoben,
daß dabei unter Durchführung einer starken Zentralisation große Er-
        <pb n="129" />
        vet NEE Ge EEE ee ee TREE Sage erg gelegen 3 grger ke
ee EEE Tee RAin a EEE EEE
S A

VI

FF

sparnis an Arbeit möglich ist, und der Staat auch der Gesamtheit.
Ersparnisse an kaufmännischen Spesen durch einen gleichmäßigen Verkauf
 bei kleinen Verschleißern ermöglichen kann. Indessen werden
diese Vorteile wiederum reichlich aufgewogen durch die Beeinträchtigung
 des Privatbetriebes, der bei der Tabakfabrikation reichliche
Gelegenheit zur Verwertung besonderer Intelligenz und Anpassung an
den Geschmack des Publikums hat, Die Konzentrierung des Betriebes.
würde z. B. in Deutschland die über 4000 kleinen Fabriken auf etwa
15 reduzieren und die 110000 Arbeiter, die jetzt darin beschäftigt
sind, etwa auf den dritten Teil vermindern, wobei ein großer Teil der
Arbeiterfamilien aus ihren bisherigen Wohnsitzen herausgerissen und
in die Nähe der neuen Fabriken gezogen würden. Der reichliche und
angemessene Verdienst, der heutigen Tages mancher Frau in der Hausindustrie.
 zufällt, würde damit beseitigt. Daraus ergibt sich zugleich,
daß der Uebergang zum Monopol sehr bedeutende Summen zur Expropriation
 der Unternehmer und zu Entschädigungen von Beamten
und Arbeitern erfordert, eine Ausgabe, welche für längere Zeit den
Vorteil der Monopolisierung für: die Staatskasse beseitigen müßte,
Außerdem wird die Arbeit für den Export bei dem Monopol erfahrungsgemäß
 unterdrückt.
; Der Staat kann nicht, wie die große Zahl der Privatunternehmer,.
die, unter dem Drucke der Konkurrenz stehen, eine solche Mannigfaltigkeit
 der Fabrikate liefern, wie wir sie z. B. in Deutschland kennen,
Die .Monopolfabriken liefern stets nur wenige Sorten, die dafür allerdings
 im ganzen Lande in gleicher, bekannter Qualität zum gleichen
Preise zu haben sind und nur durch die importierten fertigen Waren
sine Ergänzung erhalten.
Auch der Tabakbau leidet unter dem Monopol, indem ihm in
der Ausdehnung bestimmte Schranken nach dem Bedarf gezogen werden
müssen, wogegen allerdings der volle Absatz gegen angemessene Preise
garantiert wird,
‘ Es ergibt sich aus dem Gesagten, daß der Neueinführung eines
Monopols große Schwierigkeiten und Bedenken entgegenstehen, die
nur zu überwinden sind, wo die Finanzlage des Staates zu einer solchen
Maßregel zwingt, und bereits eine starke Konzentrierung in der
Herstellung sich ausgebildeß hat, Dagegen ist es begreiflich, daß
heutigen Tages die Staaten, welche ein Monopol besitzen, auch daran
konsequent festhalten.

8 53.

Die Tabaksteuer in verschiedenen Ländern.

{fn Preußen wurde 1828 eine Flächensteuer eingeführt, mit
vier Klassen nach der Ertragsfähigkeit des Bodens, Die nord- und
mitteldeutschen Länder folgten allmählich dem Beispiel, während die
süddeutschen auf die jnnere Steuer verzichteten, Dabei war der Zoll
sehr niedrig; vor 1853 betrug er 5*/,, von da ab 4 Tir, pro Zentner Rohtabak.
 1868 wurden die Abstufungen fallen gelassen und der höchste Satz
mit. 6 Silbergroschen für 6 Quadratruten allgemein beibehalten und auf
ganz Deutschland ausgedehnt. Da der Ertrag der Steuer sich
dabei als. sehr ungenügend erwies, beschloß man zu einem anderen
Systeme überzugehen, aus welchem höhere‘ Einnahmen zu erwarten
waren. Nachdem das von der Reichsregierung beantragte Monopol
        <pb n="130" />
        in SEE EHE
NEE SEE

ge

121 —

vom Reichstage abgelehnt war, akzeptierte man 1879 die Materialsteuer
 unter wesentlicher Erhöhung der Zoll- und Steuersätze.. Das
Gesetz von 1885 hataur eine unbedeutende Aenderung gebracht. und
zwar eine Erleichterung zugunsten der Tabakpflanzer.
Die innere Steuer ist hiernach eine Gewichtssteuer, aufgelegt
nach dem in trockenem Zustande ermittelten Gewichte, unter Abzug
von ?!/, als Fermentationsverlust. Daneben besteht die Flächensteuer
 für ganz kleine Stücke unter vier Ar. Surrogate sind prinzipiell
verboten, doch kann der Bundesrat Ausnahmen gestatten, und er hat
Kirsch- und Weichselblätter, Rosenblätter usw. zugelassen. Der
Steuersatz beträgt pro 100 kg trockner Blätter 45 Mk., für Sutrogate
65 Mk. Die Flächensteuer ist 4,5 Pf. pro 6 Quadratruten, Der Pflanzer
hat anzumelden, daß und: wieviel Tabak er bauen will, Die Steuerbehörde
 nimmt nach der Pflanzung eine Vermessung und vor der Ernte
eine Zählung der Blätter vor, um danach das zu erwartende Gewicht
vorauszubestımmen. Nach erlangter Dachreife erfolgt die amtliche
Verwiegung; bleibt das Gewicht um mehr als 50 %, hinter der Schätzung
zurück, so wird eine Untersuchung über die Ursache eingeleitet. Auch
nach der Verwiegung wird weiter verfolgt, wo das Material zur Verarbeitung
 gelangt.
Die Zahlung findet statt, wenn der Tabak von dem Pflanzer verkauft
 wird, oder wenn er aus einer Zollniederlage in den Verkehr
tritt. Der Inlandsteuer gegenüber steht der Eingangszoll mit
85 Mk. pro 100 kg Blätter; für Zigarren und Zigaretten 270 Mk,; für
anderen fabrizierten Tabak 180 Mk. pro 100 kg. Bei dem Export
werden 40 Mk. für fermentierten Tabak, 47 für entrippte Blätter pro
100 kg zurückgezahlt. Da das Ungenügeude des Kırtrages allgemein
anerkannt ist, war die Reichsregierung wiederholt bestrebt, die Gewichtssteuer
 durch eine Fabrikatsteuer zu ersetzen, ohne indes im Reichstage
 das nötige Entgegenkommen zu finden,
Der Finanzreformplan, welcher dem Reichstage im Januar 1906 vorgelegt
 wurde, enthielt nur Vorschläge zur Erhöhung der Steuersätze,.
namentlich für die feineren Qualitäten, nicht aber den Versuch einer prinzipiellen
 Aenderung. Die Tabakfabrikate sollten mit einem Zoll von 110
bis 500 Mk., Zigarren mit 600 Mk. pro 100 kg belastet werden. Die Gewichtssteuer
 wurde mit 62 Mk., die Flächensteuer mit 6,2 Pf. pro qm in
Aussicht genommen. Als Ergänzung dazu sollte eine Zigarettensteuer
hinzutreten, welche von dem zur Herstellung der Zigaretten bestimmten,
offiziell gestempelten Papier (3 Mk. pro 1000 Zigaretten) zu erheben
wäre. Den Zoll auf Zigaretten beabsichtigte man von 270 auf 1200 Mk.
pro 100 kg zu erhöhen,
Der Ertrag der Steuer hat sich im Laufe der Zeit wesentlich
gehoben. 1871/72 betrug er inkl. Zoll 9 Mill. Mk., 1881/82 36,6 Mill,
1891/92 45 Mill, 1895/96 59,89 Mill, d. s. 1,14 Mk. pro Kopf. Die
Inlandsteuer belief sich 1900 auf 12,9 Mill, 1902 auf 10,9 Mill, Mk.,
die Steuer auf Surrogate auf 55300 Mk., der Zoll auf 53,8 Mill, 1904
zusammen 69,6 Mill., pro Kopf 1,2 Mk., wovon 342800 Mk, zur Rückvergütung
 in Abzug gebracht wurden.
Im britischen Reiche besteht nur ein Zoll und keine Inlandsteuer,
 der Tabakbau ist verboten. In dem Jahre 1904 war die Binnahme
 aus dem Zolle auf 12,89 Mill. Pfd. St. angesetzt. Außerdem
werden Lizenzen vom Handel (5 Sh. 3 d. pro Jahr) und von der
Fabrikation (5—32 Pfd. St.) erhoben.
        <pb n="131" />
        EEE

In Rußland wurde schon 1838 die Fabrikatsteuer eingeführt,
 mit der Erhebung durch Kreuzbandverschluß oder Banderollen,
welche zur Erlegung der Steuer von der Regierung gekauft und zum
Verschluß allen in den Handel kommenden Tabaks verwendet werden
müssen. Bis 1877 wurden. Preisabstufungen derselben nach dem Werte
des Fabrikates gemacht. Seitdem ist der Einheitssatz akzeptiert, abgesehen
 von der geringsten Sorte (Machorta), die früher steuerfrei war,
Jetzt einen geringen Steuersatz zahlt. Das Gesetz von 1882 brachte
eine verschärfte Kontrolle für den Rohtabak und eine Abstufung der
Banderollensteuer nach drei Wertklassen, die 1887 erhöht wurden: Im
Jahre 1893 wurde eine ergänzende Akzise eingeführt und die Patentsteuer
 für den Tabakhandel um 50%, erhöht. Der Tabakbau ist frei,
doch darf der Bauer sein Produkt nur an Fabriken und Engrosniederlagen
 verkaufen. Rohtabaksendungen müssen mit Passierscheinen versehen
 sein, welche von der Steuerbehörde kontrolliert werden. Die
Niederlagen haben Register zu führen, welche monatlich von der Behörde
 revidiert werden sollen. Jede Fabrik muß einen jährlichen
Minimalbetrag von Banderollen entnehmen. Die Versendung darf nur
in Verpackungen nach genauen Vorschriften stattfinden, und vor der
Ausfuhr aus der Fabrik sind die Pakete mit den betreffenden Bunderollen
 zu bekleben. Die geringeren Fabrikate kann die Steuerverwaltung
von der Fabrik zu dem von ihr angesetzten Maximalpreise mit 15%,
Rabatt kaufen. In den Fabriken darf nur ein Materialvorrat gehalten
werden, der dem Bedarf von höchstens 20 Tagen entspricht. Rauchtabak
zahlt pro Pfund erster Sorte 90 Kopeken Steuer, zweiter Sorte 48 Kopeken,
 dritter Sorte 18 Kopeken; Zigarren erste Sorte werden zu 100,
50, 25, 10, 5 und 2 Stück verpackt, und die Banderollen kosten pro
100 Zigarren 1 Rubel bis 2 Zigarren 2 Kopeken, also für jedes Stück
1 Kopeke. Bei der zweiten Sorte kostet die Banderolle für 25 Stück
15 Kopeken, bei der dritten Sorte 7',. Die Preise, zu denen der
Tabak verkauft werden darf, sind von der Regierung festgesetzt. Der
Steuerertrag war im Jahre 1904 aus der Tabaksteuer 46,2 Mill. Rubel.
In den Vereinigten Staaten von Nordamerika wurde
1862 die Fabrikatsteuer eingeführt, auf Grund einer periodischen
Deklaration der Fabrikanten über ihren Verkauf. Für Tabak wurden
zwei Steuerstufen, für Zigarren vier angesetzt, doch ließ man die
ersteren schon nach einem Jahr fallen. In den folgenden‘ Jahren fand
eine wesentliche Erhöhung statt, und für Zigarren führte man noch
zwei Abstufungen mehr ein, die indessen 1868 wieder fortfielen. In
demselben Jahre fand außerdem eine prinzipielle Aenderung in dem
Kontroll- und Erhebungsverfahren statt. Man begnügte sich nicht mehr
wie bisher mit der Deklaration durch die Fabrikanten, sondern verlangte
 eine bestimmte Verpackung, welche mit einer Stempelmarke
derartig verschlossen wurde, daß sie nur unter Vernichtung der Marke
benutzt werden konnte. Und dieses Verfahren bewirkte sofort eine
wesentliche Erhöhung des Ertrages. In den Jahren 1879, 83 und 90
ermäßigte man die Steuersätze erheblich, die jetzt 6 Cents pro Pfund
Tabak und 3 Dollar pro 1000 Zigarren, für Zigaretten, je nachdem
das 1000 unter 3 Pfund oder 3 Pfund und darüber wiegt, 50 Cents
oder 3 Dollar betragen. Spezialtaxen und Lizenzen, die außerdem
bisher bestanden, kamen gleichfalls in Fortfall. Die Kontrolle beginnt
bereits bei dem Pflanzer, der den Tabak nur an von der Regierung
registrierte Händler verkaufen darf. Er hat genau anzugeben, was
        <pb n="132" />
        923

und an wen er verkauft hat und die Richtigkeit zu beeidigen. Die
Fabrikanten haben Kaution zu stellen, genau Buch zu führen und die
Bücher und Vorräte durch die Beamten kontrollieren zu lassen.
Außerdem haben sie in jedem Monat Auszüge aus den Büchern den
Behörden einzureichen und schließlich eine Jahresübersicht zu geben,
welche die eidliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben enthalten
 muß. Der Tabak darf, wie erwähnt, nur in bestimmter Verpackung
 in den Handel kommen; Zigarren in Paketen zu 25, 50 und
100 Stück mit Angabe der Fabrik, Die Art des Aufklebens der
Marke und die Entwertung derselben durch Datum und Namen ist
genau vorgeschrieben, und hohe Strafen sind über jede Uebertretung
verhängt. Man nimmt an, daß gegenwärtig die Defraudation nicht
im Uebermaß vorkommt, die Erträgnisse sind sehr erhebliche, ohne
einen übermäßigen Druck auszuüben. Im Jahre 1904 betrugen sie
43,5 Mill. Dollars,
In Frankreich wurde bereits 1674 das Fabrikations- und Verkaufs-Monopol
 eingeführt und verpachtet. Zur Zeit der Revolution wurde es
aufgehoben, aber 1810 wieder eingeführt und nicht wieder angetastet. Der
Tabakbau ist nur in bestimmten Departements gestattet, in diesen, soweit
Bedarf vorliegt, ausnahmsweise auch für den Export. Der Tabakbauer hat
sich eingehender Kontrolle zu unterwerfen und darf nur an die Staatsfabriken
 verkaufen, dafür werden angemessene Preise gezahlt, und der
Absatz ist dem Pflanzer völlig gesichert. Die Staatsfabriken liefern
ihre Fabrikate in bestimmte Niederlagen, von wo aus sie an die konzessionierten
 Verkäufer abgegeben werden, welche sie nur zu den ihnen
angegebenen Preisen verkaufen‘ dürfen. Die gewöhnlichsten Arten des
Tabaks, die tabacs des troupes, werden sehr billig, für 1'—2 Fres,
pro kg abgegeben, während das Kilogramm Havanna-Zigarren 75 Fres.
kostet, gewöhnlicher Rauchtabak 12,50 Fres. 1904 betrugen die Kinnahmen
 450,6 Mill. Fres.
In Oesterreich wurde das noch bestehende Monopol 1784 errichtet,
 in Ungarn 1850. Der Tabakbau ist auch dort nur in bestimmten
Landesteilen und in beschränkter Ausdehnung gestattet. Der Ertrag ist
allein an die Monopolverwaltung abzuliefern. Der Anbau wird auf das Genaueste
 überwacht. Vor Beginn der Periode werden die zu zahlenden
Preise bestimmt und bekannt gemacht, sowie, wohin die Ernte zu
liefern ist. Die Fabrikation geschieht in verschiedenen Staatsunternehmungen.
 Der Kleinvertrieb ist nach einem bestimmten Tarif an
konzessionierte Tabaktrafiken überlassen. Für die gangbarsten Zigarrensorten
 werden pro 100 Stück 2,70, 3,60 und 4,50 Kr. gezahlt. Die
Netto- Einnahmen waren für das Jahr 1904 auf 119,9 Mill. Kr. veranschlaet.


8 54.
Die Zölle.

Zölle sind Auflagen auf Waren, welche eine bestimmte Zolllinie
oder Grenze passieren. Man hat zu unterscheiden zwischen Finanzzöllen
 und Schutzzöllen, die meistens allmählich ineinander übergehen,
 daber sich vielfach nicht scharf scheiden lassen. Bei den Finanzzöllen
 ist der Zweck allein die Verwertung des Zolls für die Staatskasse,
 und ein reiner Finanzzoll liegt nur bei Gegenständen vor, die
im Irlande nicht produziert werden können, während Schutzzölle auf-
        <pb n="133" />
        SET

A En
Et EEE

“nA

gelegt werden, um die ausländische Konkurrenz zugunsten der heimischen
Produktion zu erschweren. Sind sie nicht Prohibitivzölle, welche die
Einfuhr gänzlich. ausschließen, so liefern sie Beiträge zur Staatskasse
und erlangen dadurch auch eine größere oder geringere finanzielle Bedeutung.
 Wir haben es hier nur mit der finanziellen Seite zu tun.
Die Zölle zerfallen in Ausgangs-, Durchgangs- und Eingangszölle.
 Heutigentages kommen nur noch die letzteren für uns
in Frage.
In Deutschland wurden. die Durchgangszölle 1861 beseitigt;
die Ausgangszölle im Jahre 1865 bis auf den von Lumpen, der erst
1873 fiel.
Die Besteuerung auf dem Wege des Warenzolls gestattet nicht
eine genaue Anpassung an die Leistungsfähigkeit. Nur wenige Artikel
sind es, deren Verbrauch einen hinreichenden Schluß auf die Verhältnisse
des Konsumenten gestattet. Auch hier wird die Einteilung in drei Kategorien
 der in Betracht kommenden Gegenstände notwendig sein, die
vom steuerfiskalischen Standpunkte aus eine verschiedene Behandlung
beanspruchen: die notwendigen Konsumartikel, die entbehrlichen,
 wenn auch nützlichen und die Luxus gegenstände.
Auch hier trifft aber zu, was oben bereits ausgeführt ist, daß
die ersteren Artikel am meisten, die letzteren am wenigsten einzu+
bringen vermögen, während eine besondere Belastung der letzteren
wünschenswert wäre.
Die Zollerhebung schließt eine nicht unbedeutende Verkehrsbelästigung
 ein. Besonders muß die Einfuhr auf bestimmte Straßen
resp. Häfen beschränkt werden, um die Ueberwachung zu erleichtern.
Die Kontrolle an der Grenze nötigt zu Verzögerungen des Transports
und zu besonderen Vorschriften über die Art des Transportes und der
Versendung. Jede Ware, die die Zollgrenze zu passieren hat, muß
mit besonderen Deklarationen versehen sein. (}eichwohl spielt hier
der Schmuggel eine hervorragende Rolle, und ein großes Personal ist
zur Beaufsichtigung der Grenzen notwendig, das nicht unbedeutende
Kosten verursacht, Der erwähnte Zusammenhang des finanziellen Ergebnisses
 mit der Wirkung der meisten Zölle zugleich zum Schutze
der heimischen Industrie schließt die Gefahr in sich, daß selbst nur aus
Finanzrücksichten aufgelegte Zölle einen einseitigen Einfluß auf die
Produktionsrichtung ausüben und dadurch nachteilig wirken,
Die Frage, wer den Zoll trägt, haben wir hier nicht mehr näher
zu erörtern, sondern verweisen auf das in dem 8 12 über die Abwälzung
 der Steuern bereits Gesagte.
Unzweifelhaft ist es die Aufgabe, den Steuerzahlern jede Erleichterung
 zu gewähren, die sich mit der Zollerhebung verträgt. Dazu
gehört die Freilassung eines niedrigen Gewichtes (250 g), Gestattung
der Verzollung erst am Bestimmungsorte, wenn dort eine Steuerbehörde
vorhanden ist, um die persönliche Anwesenheit des Empfängers zu ermöglichen
 und die Auspackung vor Vollendung des Transportes zu
vermeiden.
Von besonderer Bedeutung sind die Freihäfen und freien
Niederlagen, Die ersteren haben sich besonders als ersprießlich,
selbst notwendig herausgestellt da, wo der Zwischenhandel mit dem
Auslande eine erhebliche Rolle spielt, damit der Händler seine Ware
dort unverzollt lagern kann und ohne besondere Zollbelästigung die
Entscheidung in der Hand behält, ob er die Ware weiter in das Ans.
        <pb n="134" />
        195

jand verfrachten oder in das Inland führen will. Zollfreie Niederlagen
erleichtern es dem Importeur, die Waren längere Zeit lagern zu lassen
und doch erst dann zu verzollen, wenn sie zum Verkauf in das Inland
gebracht. werden sollen. Die Verbindung einer Stadt mit dem Freihafen
 hat sich als der Entwicklung der Stadt hinderlich erwiesen (z. B.
in Hamburg), weil sich in derselben aus Mangel an einem Hinterlande
Industrie nicht entwickeln kann, die nur auf den Absatz der Stadt
selbst in der Hauptsache angewiesen, bei Ausfuhr aus der Stadt überall
erst Zollgrenzen zu überschreiten hat.
Um die inländische Produktion nicht durch Zölle zu hemmen, hat
man sich vielfach veranlaßt gesehen, bei der Ausfuhr inländischer Produkte
 und Fabrikate eine Rückzahlung des Zolles zu bewirken; sei es
für das Rohmaterial, welches in der ausgeführten Ware enthalten ist
und bei der Einfuhr verzollt wurde, sei es für die Ausfuhr von Produkten,
 die in gleicher Art an anderer Stelle eingeführt waren. Das
letztere spielt hauptsächlich bei dem Getreide eine Rolle, In Deutschland
 wurde zunächst 1879 die Rückzahlung des Zolles nur für das
Getreide gewährt, von welchem nachgewiesen war, daß es aus dem
Auslande stammte. Man verlangte also den Identitätsnachweis für alles
Getreide, für welches die Wiedererstattung des Zolles gefordert wurde.
Im Jahre 1896 ist dieser Identitätsnachweis beseitigt, dafür wird für
jedes ausgeführte Quantum Getreide von der Zollbehörde ein Schein
ausgestellt, der zur zollfreien Einfuhr eines gleichen Quantums derselben
Gattung Getreide berechtigt, welche durch jede beliebige Person an
jedem beliebigen Orte geschehen kann. In der gleichen Weise sind
schon seit längerer Zeit in Frankreich bei der Einfuhr von Waren
titres d’acquis A caution ausgestellt, welche zur Rückzahlung des Zolles
bei der Ausfuhr berechtigen.
Die Rückzahlung des Zolles bei Fabrikaten liegt. bei uns vor: bei
dem Mehl, wo schon früher als bei dem Getreide die Beseitigung des
[dentitätsnachweises gewährt wurde, um das Arbeiten der Mühlen für
den Export zu erleichtern und ihnen dabei die Verwendung zollfreien
Getreides aus dem Auslande zu ermöglichen. Man hat den Schutzzoll
auf Rohmaterial, z. B. auf Wolle, dadurch erleichtern wollen, daß man
die Wiedererstattung des Zolles für das zu Garn, Wollenstoffen, Kleidern
 verwendete und bereits verzollte Rohmaterial in Vorschlag brachte.
Die Feststellung aber, wieviel Wolle in dem Zeuge usw. enthalten,
ist wohl durch das Mikroskop möglich, der Prozentsatz des Grehaltes
aber und das dazu nötige Quantum Rohmaterial sind schwerlich mit
irgend welcher Genauigkeit zu ermitteln.
Von Bedeutung kann ferner eine Erleichterung der Einfuhr durch
Zollfreiheit für den sogenannten Veredlungsverkehr sein, indem Waren,
hauptsächlich Halbfabrikate allein zu dem Zwecke eingeführt werden,
um einer weiteren Verarbeitung unterworfen zu werden und dann in
das einführende Land zurückzukehren. Ein solcher Fall liegt vor,
wenn Baumwollenzeuge von Oesterreich nach Deutschland in Kattundruckereien
 oder sonstige Färbereien gebracht werden, um Farben zu
arhalten und dann wieder von derselben Firma zurückgeholt zu werden.
Hier liegt die Zollbefreiung im beiderseitigen Interesse, da nur dadurch
den deutschen Fabriken die Arbeit zugewendet werden kann.
        <pb n="135" />
        en.
BE

EEE TEEN a TEE

126

S 55.
Die Art der Verzollung und die Zollerträge.
Die Verzollung kann durch Wertzoll oder spezifischen Zoll
geschehen, je nachdem derselbe sich nach dem Werte der Ware richtet
oder nach äußeren Merkmalen, wie der Stückzahl, z. B. beim Vieh,
nach dem Längenmaße, z. B. bei Nutzholz, oder, was hauptsächlich
zur Anwendung kommt, nach dem Gewicht. In der älteren Zeit wurde
der Zoll fast ausschließlich nach dem Werte aufgelegt, was theoretisch
unzweifelhaft das Richtige ist. Im Laufe der Zeit ist man mehr und
mehr davon abgegangen, so daß der Wertzoll in England und Deutschland
 nur noch ganz ausnahmsweise Platz findet, dagegen noch jetzt in
großer Ausdehnung in Amerika und Rußland. Der Durchführung stehen
besondere Schwierigkeiten bei der Feststellung des Wertes entgegen,
welche zunächst auf der Deklaration der Importeure beruhen muß,
die von den im Auslande stationierten Konsuln bestätigt wird, wie
das gegenwärtig von den Ver. Staaten Nordamerikas geschieht. Dabei
hängen die Importeure wesentlich von den Konsuln ab und sind auf
der anderen Seite in hohem Maße der Willkür der Steuerbeamten
preisgegeben, welche ihrerseits die Deklaration angreifen können. Je
nach den fungierenden Persönlichkeiten wird dann der Preis an dem
einen Exportplatze höher normiert als an dem auderen, und wird in
dem einen Hafen rigoroser als in dem anderen verfahren, Die Regierung
 muß sich das Vorkaufsrecht zum deklarierten Wert unter Aufschlag
 der Transportkosten und eines Geschäftsgewinnes vorbehalten,
wenn sie die Deklaration für zu niedrig hält. Bei alledem ist ein
wesentlicher Anlaß zur Bestechung der Beamten geboten, über welche
überall geklagt wird, wo Wertzölle in großer Ausdehnung bestehen.
Die spezifischen Zölle haben den Vorteil größerer Einfachheit und
festnormierter und leicht festzustellender Steuersätze. Dagegen kann
der Wert nur in sehr summarischer Weise Berücksichtigung finden,
indem man nach gewissen äußeren Merkmalen die Steuersätze abstuft.
In Deutschland wurden z. B. folgende Abstufungen gemacht:
1. gemeines grünes Hohlglas: 3 Mk. pro 100 kg brutto; 2. weißes, ungemustertes:
 8 Mk.; 3. Fensterglas nach der Größe: 6, 8 und 10 Mk.;
4. Spiegelglas roh, ungeschliffen: 3 Mk.; 5. Tafel- und Spiegelglas,
geschliffen, poliert usw.: 24 Mk.; 6. Behänge für Kronleuchter usw.:
24 Mk.; 7. Glasplättchen, Glasperlen usw.: 4 Mk.: 8. farbige, bemalte
Glaswaren: 30 Mk,
Für Baumwolle und baumwollene Waren weist der deutsche Tarif
27 Abteilungen auf: 1. rohe Baumwolle frei; 2. Watte zahlt 1,50 Mk.;
3. Garn, eindrähtiges nach der Feinheit in 5 Stufen: 12-—36 Mk.;
zweidrähtiges: 15—39 Mk.; beides gebleicht und gefärbt: 24—48 Mk.;
drei- und mehrdrähtiges: 48 Mk.; zweidrähtiges wiederholt gezwirnt:
70 Mk.; 4. Dochte: 24 Mk.; 5. Baumwollwaren; a) rohe: 80 Mk.;
b) gebleichte, dichte Gewebe: 100 Mk.; c) andere Gewebe: 120 Mk.;
6. Gardinenstoffe : 230 Mk.; 7. alle undichten Gewebe: 200 Mk. ; 8. Spitzen
und Stickereien: 350 Mk. Bei einem hohen Zoll wird diese Unterscheidung
 natürlich wenig zureichend sein, da in einer Kategorie noch
Waren von außerordentlich verschiedenem Werte zusammengeworfen
sind. Man braucht nur an den verschiedenen Preis der Spitzen zu denken,
Bei der Verzollung kann die Tara in Abzug gebracht werden,
indem in Deutschland bei Verpackung, z. B. von Rohzucker in Fässern
        <pb n="136" />
        “nm

mit Dauben: 12%, in Kisten: 10%, des Gewichts abgerechnet werden ;
bei Verpackung in Kanasserkörben So in anderen Körben 7%; in
Ballen 4%. Doch bleibt es sowohl den Importeuren wie den Beamten anheim
 gegeben, Feststellung des Nettogewichtes zu verlangen, wo außergewöhnlıche
 Verhältnisse vorzuliegen scheinen.
Die Zusammenstellung der Waren und ihrer Steuersätze wird der
Zolltarif genannt. In dem merkantilistischen Zeitalter wurde im
allgemeinen jede importierte Ware einem Zoll unterworfen. Der Tarif
von 1818 stellte in Preußen zuerst als das entgegengesetzte Prinzip
auf, daß die treie Einfuhr die Regel sein müßte, die Verzollung nur
die Ausnahme. Das sogenannte englische System führt dieses Prinzip
im Extrem auf freihändlerischer Grundlage durch, indem dabei nur
diejenigen Gegenstände zur Verzollung herangezogen werden, welche
eine wirklich erhebliche Einnahme versprechen. Erfahrungsgemäß sind
dies nur außerordentlich wenige. In England wurden 1838 von 862
zollpflichtigen Artikeln 22,1 Mill. Pfad, St. erzielt.
9 Artikel lieferten 18,6 Mill. Pfad. St. 84,2 Proz.
10 ” »” 1,8 »” » ” 8,2 ”
63 2” ” 1,4 ” »” ” 6,3 ”
780 N 03 “a 13

Auf Grund dieser Beobachtung hat man die Zahl der zollpflichtigen
 Artikel fortdauernd vermindert, und bei jeder Reduktion konnte
eine große Zahl der Steuerbeamten entlassen und die Erhebungskosten
entsprechend reduziert . werden, 1815 umfaßte der Zolltarif noch
1500 Nummern, 1847 über 1000 Nummern, 1854 nur 528, jetzt etwa
45, von denen allein Tee, Kaffee, Tabak und Spirituosen fast den
ganzen Zollbetrag aufbringen. Für 1902 war die Bruttoeinnahme aus den
Zöllen auf 32,5 Mill. Pfd. St. veranschlagt, wobei Tabak mit 10,9,
Zucker mit 6,6, Tee mit 5,8, Spirituosen mit 4,8, außerdem Wein
mit 1,4 Mill. Pfd. St. angesetzt sind, zusammen mit 29,5 Mill, das
sind 90,8 %, der ganzen Zolleinnahme.
Von besonderer Bedeutung ist nun die Auswahl der zur Verzollung
herangezogenen Gegenstände und die Höhe ihrer Belastung.
(Siehe Tabelle S. 128.)
Aus den nachstehenden Angaben ist zu ersehen, daß der Zolltarif in
überwiegender Weise die täglichen Gebrauchsartikel der großen Masse
der Bevölkerung belastet. Der Getreidezoll allein hat ın den letzten
Jahren über !/, der ganzen Zollerträge aufgebracht und die Bevölkerung
mit nahezu 2,5 Mk. pro Kopf belastet. Greifen wir die hauptsächlichsten
fünf Artikel heraus, die wie Getreide, Petroleum, Kaffee, Schmalz und
Fleisch hauptsächlich von den unteren Klassen gebraucht werden, so
macht der darauf lastende Zoll 5,2 Mk. pro Kopf der Bevölkerung und
ca. 24 Mk. pro Familie aus. Wenn man dabei erwägt, daB die Arbeiterfamilie
 im Durchschnitte in Deutschland von einem Einkommen von 8 bis
900 Mk. Jeben muß, wovon sicherlich 600 Mk. als Existenzminimum in
Abzug zu bringen sind, so ist das eine Belastung von gegen 10%
des freien Einkommens der Arbeiterklasse, was unbedingt eine Ueberbürdung
 nicht nur bei der Verzollung, sondern in dem ganzen Steuerzysteme
 gegenüber den besser situierten Klassen ausmacht. Dabei ist
garnicht in Rechnung gezogen, daß der Zoll auf Baumwollen- und
Wollenwaren, wie auf Eisen usw., dann auf Heringe und manche andere
Gegenstände, auch auf die unteren Klassen fällt; ferner, daß jene
Zölle zugleich Schutzzölle sind, welche außer dieser Abgabe an den
        <pb n="137" />
        7] ih tr par EHEN RM TEE ae sr EA ARE
EEE Un SPP Mir gg bh adt ARENA

128

Staat noch eine erhebliche an die Produzenten mit sich bringen und
schließlich, daß in der Salz- und Getränkesteuer noch außerdem eine
bedeutende Zahlung dem Arbeiter auferlegt ist. Aus dem Gesagten
ergibt sich, daß das Zollsystem in Deutschland weit hinter dem früher
bezeichneten Ideale zurückbleibt.
In Deutschland war der Zollertrag in den Jahren 1898 und
1904 der folgende:
1898 1904

1898 1904 1904 1898 1904
Proz. Proz. Proz.
” V. ges, V, ges. des Mk. Mk.
Mill. Mk. Zollertr. Zollertr. Wertes pro Kopf pro Kopf.

Mill. Mk.

Getreide, Hülsenfrüchte
 u, Malz .
Petroleum, . .
Kaffee ... ..
Wein . ...
Bau- und Nutzhulz
Schmalz . ..
Fette, Oele . . .
Baumwollengarn u,
-waren - , ..
Südfrüchte . . .
Wollgarn u. -waren
Seidenwaren und
Seidenzwirn ,
Reis. . . 10.
Vis aller Art , .
Fleisch und Fleisch
extrakt . . .
Kakao, roh . ..
Roheisen u. Eiser
waren . .. 29
TeO » . © x ı „69 3,13
Heringe . .. 1,78 3,77
Käse und Butter ‚17 8,74
in Summa: 402,84 423.69

Ay

WU

28.6
&amp;lt;
d
)

21,4
3,9
30
79
57
9

23
To
44
39
9
14
13

2,77
U21
1,21
0,29
0,38
0,26
(VOR

2,44
1,28
121
0,26
0,34
0,20
0.09

0,16
SE
08

0,16
0117
0.08

7

0,06
011
011

An

0,07
015

18 223 . Gi6 012
05 06 60 u05 005
07 0,7 12 008 0,06
08 16 10 2 015

Der Gesamt-Bruttoertrag der Zölle beläuft sich im Jahre 1904
auf 551,17 Mill. Mk., das sind 9,2 Mk. pro Kopf der Bevölkerung. Da
hier die Steuern der einzelnen Staaten noch neben den Reichssteuern
stehen, kann die Vergleichung des Zollertrages mit der Gesamteinnahme
nicht durchgeführt werden.
Nach einer anderen Einteilung bei der Untersuchung des Tarifs
ergibt sich, daß bei den Rohstoffen der Zoll im großen Durchschnitte
8%, des Wertes ausmacht, bei den Fabrikaten 16°, bei Nahrungsund
 Genußmitteln 22 %.
In Oesterreich-Ungarn wurde im Jahre 1904 die Gesamt-Bruttoeinnahme
 auf 1737 Mill., die Nettoeinnahme auf 1226 Mill. Kr.
veranschlagt; die Zölle mit 107,9 Mill, Kr. bei 8,1 Mill, Kr. Erhebungskosten,
 das sind 3,3 Mk. pro Kopf der Bevölkerung und 9% der
Gesamt-Nettoeinnahme.
In Frankreich sind die Zölle pro 1904 auf 405,9 Mill. Fres.
von 3563,4 Mill. Fres. Gesamteinnahmen veranschlagt gewesen, mithin
11,0%, 8,0 Mk. pro Kopf.
In dem britischen Reiche fallen 1904 von 141,5 Mill, Pf. St.
33,8 Mill. Pfd. St. auf die Zölle, 23,3 %, 16,3 Mk. pro Kopf.

1) 1903: 162,9 Mill. Mk.
        <pb n="138" />
        . 129

In Rußland 1904 von 1982,8 Mill. Rubel 226,5 Mill, 11,5%,
und 4,2 Mk. pro Kopf.
In den Vereinigten Staaten von Nordamerika trugen 1903
von 694,6 Mill. Gesamteinnahmen die Zölle 284,5 Mill. Doll., 14,2 Mk.
pro Kopf.
Auch hier ergibt sich, daß in Deutschland pro Kopf weniger gezahlt
 wird als in den anderen Ländern.

8 56.
Die Mietssteuer,

Die Mietssteuer ist gleichfalls eine indirekte Steuer, da man von
der Ausgabe an Miete auf die Einnahmen und infolgedessen indirekt
auf die Leistungsfähigkeit schließt.
Die Wohnung, die sich jemand nimmt, läßt unzweifelhaft einen
Schluß auf seine ganzen Lebensverhältnisse zu. Dieser Schluß kann
aber natürlich nicht auf völlige Genauigkeit Anspruch machen. Es ist
eine allgemeine Erfahrung, daß die Wohnung des einfachen Arbeiters
verhältnismäßig teurer ist, als die der besser situierten Klassen.
Namentlich in den größeren Städten kann man annehmen, daß die
Arbeiterfamilie !/, bis !/, ihres Einkommens für die Wohnung ausgeben
muß, auch der kleine Beamte sehr wohl den vierten Teil, der höhere
Beamte 1, bis !/,, während sehr reiche Leute vielfach nur 5—1 %,
für ihre Wohnungen aufwenden. Es geht daraus hervor, daß man
durch die Mietssteuer nur bei Durchführung einer starken Progression
eine gerechte Verteilung erzielen wird. Dazu kommt allerdings, . daß
der Junggeselle, auch ein kinderloses Ehepaar viel günstiger in dieser
Hinsicht dastehen, als eine kinderreiche Familie, daß vielfach die
Geschäftstätigkeit den Arbeiter, den Kaufmann, den Beamten zwingt,
in einer bestimmten Gegend zu wohnen, ev. besonders ausgedehnte
Lokalitäten zu nehmen, z. B. den Tischler, der in seiner Wohnung zugleich
 eine Werkstatt hat. Auch diese Verhältnisse machen entweder
besondere Abstufungen erforderlich oder eine Beschränkung auf niedrige
 Sätze. Bei der großen Verschiedenheit der Mieten in großen und
kleinen Städten und auf dem Lande läßt sich die Steuer nicht als
allgemeine Landessteuer durchführen, sondern muß den Gemeinden für
ihre Zwecke vorbehalten bleiben, wobei die entsprechende Anpassung
an die lokalen Verhältnisse möglich ist. Unter Berücksichtigung der
oben erwähnten Momente und unter entsprechender Beschränkung auf
ein niedriges Maß ist eine solche Steuer aber keineswegs zu verwerfen,
 wo die sonstigen Steuern bereits sehr stark in Anspruch genommen
 sind, und die unteren Klassen noch ergänzend herangezogen
werden müssen. Die Vorbedingung ist nur, daß sie nicht so hoch ist,
um eine erhebliche Beschränkung in den Wohnungsverhältnissen herbeizuführen,
 welche aus sanitären Rücksichten zu beklagen wäre,
In Deutschland kommt die Mietssteuer nur als Gemeindeabgabe
vor, ist aber auch in der neueren Zeit sehr zurückgedrängt. Das
Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 verbot die Neueinführung
der Mietssteuer, die in den einzelnen Gemeinden vorhandenen wurden
einer Prüfung unterzogen und nur zum Teil genehmigt, während die
übrigen aufgehoben wurden. Eine hohe Bedeutung hatte sie in Berlin,
wo 1889 der Normalsatz auf 6,67 %, angesetzt wurde, der bei 600 Mk.
Conrad. Grundriß der valit. Oekonomie. III. Teil. 4. Aufl. -
        <pb n="139" />
        130

Miete begann. Von 300 bis 600 Mk. wurden 5°%,, unter 300 Mk.
30, gezahlt. Die Einnahme stieg zuletzt über 12 Mill. Mk. .
In Frankreich bestehen Staatssteuern, welche eine Art Mietssteuer
 bilden: die contributions personnelles, eine Art Familiensteuer,
 und die contributions mobilieres, welche tatsächlich
nach der Wohnung bemessen werden. In Paris sind die Wohnungen
nunter 250 Fres. frei, dann findet eine Steigerung von 3—9%, statt.

Kanitel V.

Die Ergänzungssteuern,.
». Heckel, Zur Lehre von den Verkehrssteuern. Finanzarchiv VIL

8 57.
Allgemeine Uebersicht.
Unter der obigen Bezeichnung fassen wir alle diejenigen Steuern
zusammen, welche sich nicht in die Abteilungen der direkten und
indirekten Steuern unterbringen lassen, und welche als Ergänzung zu
jenen eingeführt werden, um noch die Einkommensteile in einer besonderen
 Weise zu erfassen, bei welchen man eine besondere Leistungsfähigkeit
 voraussetzt, und die man auf den anderen Wegen noch nicht
genügend erfaßt zu haben glaubt, Dazu gehören vor allem diejenigen,
 welche man gewöhnlich Verkehrssteuern nennt, und die
I. G&amp;amp;. Hoffmann unter die Steuern von den Handlungen rechnete,
Indessen will uns scheinen, daß diese Bezeichnung wohl für einige,
loch nicht für alle paßt, ohne ihnen einen besonderen Zwang anzutun.
Die Handlung ist ebensowenig wie der Verkehr bei den verschielenen
 Stempelabgaben, wie Karten-, Kalender-, Zeitungsstempel-,
Annoncensteuer usw., das Wesentliche. Dagegen können sie wohl
als Ergänzungssteuern aufgefaßt werden. Die Erbschaftssteuer,
die allgemein dieser Abteilung zugewiesen ist, gehört, wie wir im 8 24
nachzuweisen suchten, nicht hierher, sondern zu den direkten Steuern,
weil hier, gerade so wie bei der Vermögenssteuer, der Wert der Erbschaft
 den direkten Anhalt zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit bietet.
Dagegen kommen die folgenden Steuern dabei in Betracht: a) Die Einregistrierungsabgaben
 für Verpfändung und Besitzübertragung von
Grundstücken; b) die Stempelabgaben von Verträgen über bewegliche
und unbewegliche Sachen ; c) die Quittungs- und Wechselstempelsteuern ;
d) die Börsensteuern; €) Sonstige Stempelsteuern auf Zeitungen.
Annoncen, Karten, Kalender usw.
Die erstgenannten haben allerdings miteinander gemein, daß Vermögensteile
 in dem Umsatz zutage treten, und man glaubt, die Gelegenheit
 ergreifen zu sollen, um dieselben zu einer Abgabe an den
Staat heranzuziehen. Dazu kommt, daß die meisten von ihnen ursprünglich
 Gebühren waren, die sich erst allmählich bei dem steigenden
Bedürfnisse der Staatskasse zu Steuern ausgebildet haben.
Solange es bestimmte Vermögenssteuern nicht gab, und namentlich
der größere Besitz tatsächlich zu wenig besteuert war, lag es sehr nahe,
jede Gelegenheit zu benutzen, um Vermögensteile zu belasten, wo sie sich
leicht erfaRbar erwiesen. Besonders das bewegliche Vermögen suchte
        <pb n="140" />
        RETTEN gez RG R

131 —

man überall zu ergreifen, weil es sich auch in der Einkommensteuer der
Abgabenpflicht zu häufig entzog. Daher das Vorgehen, den Moment des
Kapitalumsatzes zu solcher Besteuerung zu benutzen, sowohl bei Kaufverträgen
 wie bei Eintragung von hypothekarischen Darlehen usw., zumal
hierbei Justizeinrichtungen benutzt wurden, oder doch die Abschlüsse
sich unter der Autorität und dem Schutze des Justizwesens vollzogen,
und damit die Kontrolle ermöglicht wurde. Wo aber Vermögenssteuern
bestehen, wird dieser erste Grund in Fortfall kommen, und die zweite
Rücksicht wohl eine Gebühr, aber keine Steuer rechtfertigen. Daß
die Leistungsfähigkeit sich in all diesen Akten nicht bekundet, kann
wohl einem Zweifel nicht unterliegen. Außerdem ergibt sich erfahrungsgemäß
 die Unmöglichkeit, eine solche Vollständigkeit der Auflegung
durchzuführen, daß ein einseitiges, weil nur zufälliges, aber ‚nicht
begründetes Herausgreifen ausgeschlossen ist. Theoretisch rechtfertigen
lassen sich diese Steuern in keiner Weise, nur praktische Rücksichten
können dafür sprechen, Als solche sind angeführt: die Notwendigkeit, die
übrigen Steuern, besonders die Einkommen- und Vermögenssteuer zu
entlasten, resp. zu ergänzen, dann besondere sozialpolitische Zwecke
Zu verfolgen, wie die Beschränkung der Börsenspekulation usw. Man
hat sie daher damit verteidigt, daß dabei Vermögensteile in dem
Momente erfaßt werden, wo sie flüssig geworden sind, und bei der
Größe des Umsatzes in der Gegenwart auch eine geringe Abgabe
große Summen zu liefern vermöge und leicht getragen werde. Wir
haben bei den einzelnen Steuern zu untersuchen, wie weit dies zutrifft.
Unberechtigte Doppelbesteuerung dürfte schwerlich dabei zu vermeiden
3ein. Sie tragen alle Schattenseiten des summarischen Verfahrens der
Ertragssteuern an sich und stehen auf demselben prinzipiellen Boden,
wie diese,
Den beachtenswertesten Versuch der Rechtfertigung und HEinreihung
 der Verkehrssteuern in ein geschlossenes Steuersystem zur Ergänzung
 der Ertrags- und Personalsteuern hat v. Heckel in oben
erwähnter Schrift gemacht.
Er teilt sie in folgende Gruppen:
Die aktive Betätigung des Verkehrs: Veränderungen im relativ
festen Wertbestande :
a) Steuer auf den Verkehr mit Immobilien — Besitzwechselabgabe,

Steuer auf den Verkehr mit Mobilien — Börsen-, Effekten-,
. Kaufs- und Verkaufssteuer,
Die passive Betätigung des Verkehrs: der Wertzuwachs:
a) für den periodischen oder natürlichen Zuwachs — die Erbschaftssteuer,

für den unperiodischen Zuwachs — die Schenkungssteuern,
für den gesellschaftlichen Zuwachs — die Gewinnsteuer,
Konjunkturbesteuerung, Abgaben für Patente. soweit letztere
nicht reine Gebühren sind usw.
Bei aktiver und passiver Betätigung des Verkehrs: Die Durchgyangsposten
 beim Wertverkehr:
a) Wechselstempel,
b) Schuldscheinstempel,
“ Quittungsstempel,
Kontokorrent-, Rechnungs- usw, Stempel,
Spielkarten-, Zeitungsstempel.
        <pb n="141" />
        Et EB EEE NR Ss
U NS ar EC CE

32

5 58.
Die Einregistrierungs- und Stempelsteuern,
Die Einregistrierungssteuer wird erhoben, wo vertragsmäßige Verfügung
 über Grund und Boden stattfindet und diese in die öffentlichen
 Grund-, Flur- oder Hypothekenbücher zur größeren Sicherheit
eingetragen wird. Dies findet bei Verkauf, Besitztitelübertragung,
Schenkung, Stiftung, Verpfändung usw. statt. Der Bezug einer Gebühr
 ist gerechtfertigt, da den Beteiligten durch die von einem öffentlichen
 Amt gebotene Sicherheit ein wesentlicher Vorteil gewährt wird.
Aber auch die Gesamtheit hat ein großes Interesse an diesen Vorgängen
und deren Registrierung, so daß auch sie einen Teil der Kosten der
Einrichtungen auf sich nehmen kann. Zur Erhebung einer Steuer
erscheint kein Aulaß. Wohl ist sie damit gerechtfertigt worden, daß
der Verkäufer einen Konjunkturengewinn durch Steigen der Grundrente
zu erzielen pflege und hier die Gelegenheit zur Erfassung desselben
besonders günstig sei, wo er sich den Gewinn bar auszahlen lasse,
Tatsächlich hat man aber die Abgabe in keinem Lande diesem Konjunkturengewinn
 anzupassen versucht, was vielmehr der Grund- und
Gebäudesteuer überlassen ist. Bei einem gleichen Steuersatze wird
in dem sehr häufigen Falle, wo der Verkäufer ohne Gewinn, event.
zwangsweise seinen Besitz aufgeben muß, ein Unglücklicher noch besonders
 beschwert. Man braucht nur an die gegenwärtige Agrarkrisis
und den Rückgang des Grundwertes zu denken. Allerdings ist es in
Deutschland, dem Usus gemäß, der Käufer und nicht der Verkäufer,
welcher die Steuer zahlt. Wie weit er dies im Kaufpreise in Anrechnung
 zu bringen vermag, ist eine Machtfrage, und der Schwächere
hat die Last zu übernehmen, nicht derjenige, von dem sie am leichtesten
zu tragen wäre. Von einer Anpassung an die Leistungsfähigkeit kann
daher keine Rede sein.
Die Steuer erfreut sich bei den Regierungen einer Beliebtheit,
weil sie leicht auf direktem Wege bei der Eintragung zu erheben,
genau zu kontrollieren ist und nicht unbedeutende Summen einzubringen
vermag. Sie ist besonders in Frankreich seit lange eine erhebliche
Einnahmequelle mit 526,9 Mill, Fres, und findet neuerdings in Preußen
auch als Gemeindesteuer Eingang.
An die besprochenen Steuern schließen sich eine Anzahl von
Stempelsteuern, so genannt, weil die Erhebung in der Form von
Stempelmarken oder Stempelpapieren geschieht, welche bei Vertragsurkunden
 zu verwenden sind.
Hier kommen vor allem in Betracht: die Börsensteuern. Sie
können erhoben werden bei der Emission von Aktien, Staatsobligationen
 usw., dann bei dem An- und Verkauf von Effekten und Waren.
Begründet werden dieselben durch die Annahme, daß hier besondere
Gewinne erzielt werden. Dies dürfte bei Baukiers nicht zutreffen, die
aus der Emission und dem Umsatz der Papiere ein Geschäft machen,
das in der Gewerbesteuer Berücksichtigung findet, Dagegen können
von Privaten, welche in Papieren, Getreide oder Zucker an der Börse
spekulieren, Konjunkturengewinne gemacht werden, die nichts mit ihrer
sonstigen Geschäftstätigkeit zu tun haben, und daher außer durch die
Einkommensteuer nicht getroffen werden. Nun werden aber Effekten
doch nur zum kleinen Teil an der Börse behufs Spekulation, d. h. nur
        <pb n="142" />
        1 ME

133 —

am sie wieder mit Gewinn zu veräußern, gekauft, sondern meist zu
mehr oder weniger nachhaltiger Kapitalsanlage, die höchstens dadurch
besteuerungsfähig ist, daß diese Einkommensquote sich als besonders
antbehrlich erweist, aber nur bei ungenügender Progression bei der
Einkommen- und Vermögenssteuer. Waren werden aber an der Börse
in großer Ausdehnung für den praktischen Bedarf gekauft, wobei
Konjunkturengewinn nicht in Frage kommt. Bei der Spekulation liegt
die Chance des Verlustes bekanntlich ebenso vor, wie die des Gewinnes,
Man hat sich daher genötigt gesehen, noch als Motivierung der
Steuer den polizeilichen Zweck der Bestrafung der Spekulation hinzuzuziehen.
 Da aber die Spekulation heutigentags garnicht zu entbehren
 ist, und man unberechtigte Spekulation nicht bei der Besteuerung
herausgreifen kann, so ist auch diese Begründung nicht haltbar. Nur
die Notwendigkeit, die Gewerbesteuer bei Kaufleuten und Bankiers zu
ergänzen, würde eine wirkliche Rechtfertigung in sich schließen.
Die Auflegung kann nur sehr summarisch sein, nicht für das
einzelne Geschäft oder gar nach dem Gewinne, sondern für eine Steuereinheit
 einen bestimmten Satz, wie in der prozentualen Steuer, oder
für jeden Umsatz eine feste Abgabe normieren. Die gewöhnliche Art
der Erhebung ist die auf Grund der Schlußscheine, d. i. der durch
einen Makler ausgestellten Urkunden über die Verträge. Fin Zwang zur
Benutzung des Schlußzettels wird entweder durch Bestrafung der
Unterlassung oder durch Verbindung der Klagbarkeit der Ansprüche
mit jener Urkunde ausgeübt, Man hat auch von den Beteiligten die
Registrierung ihrer Umsätze an der Börse verlangen wollen, um der
Regierung dadurch einen Anhalt zur Kontrolle zu gewähren, doch schließt
dies ein zu tiefes Eindringen in die Geschäftstätigkeit der Einzelnen
ein, um empfohlen werden zu können.
Im Deutschen Reiche wurde durch Gesetz: vom 1. Juli 1881
eine Steuer auf an der Börseabgeschlossene Geschäfte gelegt,
die durch Gesetz vom 27. April 1894 abgeändert und durch Gesetz
vom 14. Juni 1900 erhöht wurde. Nach dem letzteren sind steuerpflichtig:
 die Emission von Aktien, Renten und Schuldverschreibungen,
ferner Kaufgeschäfte, Lotterielose und Schiffsfrachturkunden. Die
ersten sind durch eine Emissionssteuer betroffen mit 2% von inländischen
 und 2%, % von ausländischen Aktien usw., wenn sie im Inlande
 ausgegeben, verkauft oder verpfändet werden; Kuxe und Kuxscheine
 1,50 Mk. pro Stück, Aktien von gemeinnützigen Gesellschaften
sind unter bestimmten Voraussetzungen frei. Inländische Renten und
Schuldverschreibungen zahlen 6%, wobei vor allem die Schuldverschreibungen
 des Reiches und der Bundesstaaten sowie einige andere
frei sind, während solche von Gemeinden, Korporationen ländlicher
und städtischer Grundbesitzer, der Grundkredit- und Hypothekenbanken,
sowie staatlich genehmigter Transportgesellschaften 2°, entrichten,
Renten und Schuldverschreibungen ausländischer Staaten und Kisenbahngesellschaften,
 wenn sie im Inland ausgehändigt, veräußert oder
verpfändet werden, sind mit 6%, belastet. Renten und Schuldverschreibungen
 ausländischer Korporationen, Aktiengesellschaften, inlustrieller
 Unternehmungen usw. haben 1° zu entrichten.
Kaufgeschäfte in ausländischen Banknoten, Papiergeld usw., sowie
Aktien, Renten und Schuldverschreibungen sind einer Schlußnotensteuer
 von 00, börsenmäßiger Warenverkauf von “44, des Wertes
        <pb n="143" />
        AO

ET TER

unterworfen, und zwar in Abstufungen von 20 bzw. 40 Pf, für je
1000 Mk. oder einen Bruchteil dieses Betrages. Von Anteilen bergrechtlicher
 Gewerkschaften sind 1% ,,, von sonstigen Wertpapieren 3 %90-Die
 Zahlung erfolgt durch Aufkleben‘ einer entsprechenden Stempelmarke
 auf den Schlußschein durch den ausstellenden Makler. Lose
öffentlicher (nicht Staats-) Lotterien sind mit 20% belastet, soweit
es sich nicht um kleinere (nicht über 25000 Mk.), für mildtätige Zwecke
und sonstige nicht 100 Mk. übersteigende Ausspielungen handelt. Wetteinsätze
 bei öffentlich veranstalteten Rennen und ähnliche öffentliche
Veranstaltungen werden wie Lotterien behandelt. Der Veranstalter ist
verpflichtet, versteuerte Ausweise hierüber auszustellen. Außerdem
wurden die Schiffsfrachturkunden einer Stempelabgabe unterworfen,
 mit 1 Mk. pro Stück, wenn sie im Verkehr mit dem Auslande
im Inlande ausgestellt sind, mit 10 Pf. im Verkehr zwischen inländischen
 Häfen. Im Jahre 1903 brachte die Reichsstempelahbgabe
für Wertpapiere 14,8 Mill., im Jahre vorher 21,3 Mill.; für Schlußnoten
 und Rechnungen, Kauf- usw. Geschäfte, Schiffsfrachturkunden
14,8 Mill.; für Lotterielose 42,8 Mill., zusammen 73,1 Mill. d. s. 1,24 Mk.
pro Kopf der Bevölkerung. Der Spielkartenstempel ergab 1903:
1,7 Mill. Mk,
In Oesterreich wurde durch Gesetz vom 18. Oktober 1892
eine Effektenumsatzsteuer aufgelegt von 10 Kr. pro 5000 Gld., für inländische
 Staatsschuldverschreibungen 5 Kr.,. für ausländische Wertpapiere
 20 Kr. Die Einnahmen hieraus beliefen sich 1903 auf
47,3 Mill. Kr.
In Frankreich war schon gleich nach der Revolution eine Art
Börsensteuer eingeführt, die durch Gesetz vom 28. April 1893 neu gestaltet
 und durch Ges. vom 29, Dez. 1895 ergänzt wurde. Sie umfaßt
eine Schlußnotensteuer von 5 Cent. pro 1000 Fres., und außerdem eine
Emissionssteuer von 1,2%, die meistens im Abonnement mit 6%,
Jährlich bezahlt wird, bei inländischen und 2%, bei ausländischen
Papieren. Außerdem haben alle Arten von Wertpapieren einen droit
de transmission zu entrichten, der bei jeder Umschreibung vom Emittenten
mit */, %, des Kurswertes bei Namenpapieren und */, % im Abonnement
bei Inhaberpapieren zu zahlen ist. Die Steuer bringt 6,8 Mill. Fres. ein.
In England ist jeder Schlußzettel mit einem festen Stempel
von 1 d, belegt. Sonstige Uebertragungen von Kapital haben 27% d.
pro 100 Pfd. St. zu tragen. wenn sie auf Grund einer Urkunde stattfinden,

An die letzterwähnte Steuer schließt sich die Vertragsstempelabgabe
 an, wie sie in Frankreich und noch heute in Elsaß-Lothringen
 als Dimensionsstempel besteht, wobei sich die Abgabe nach
der Größe des zu der Urkunde benutzten Papiers richtet; außerdem
der Quittungsstempel in Frankreich mit 10 Cent., sobald der
Betrag im Privatverkehr 10 Fres. übersteigt, 25 Cent. für Quittungen
von und an öffentliche Kassen. Die Stempelsteuern bringen 179.2
Mill. Fres,
In England besteht für alle Quittungen über Beträge von
einem Pfd. St. und darüber schon seit 1852 ein Penny-Stempel, durch
welchen 1,3 Mill. Pfd, St. eingenommen werden.
In Deutschland wurde bisher jede. dahingehende Vorlage abgelehnt.
 Auch die Vorlage vom Jannar 1906 scheint kein besseres
Schicksal zu haben.
        <pb n="144" />
        135

Bedeutsamer ist die Wechselstempelsteuer, welche jetzt in
den‘ meisten Ländern besteht und erhebliche Summen einbringt.
In Deutschland wurde eine solche schon durch Gesetz vom
10. Juni 1869 eingeführt und am 4. Juni 1879 verändert. Auf den
Wechsel ist bei der Ausgabe eine Marke zu kleben und durch Aufschreiben
 des Datums zu entwerten, und zwar eine 10-Pfennigmarke für
Wechsel unter 200 Mk,, von 2—400 Mk. 20 Pf. usw., von 800—1000
Mk. 50 Pf., jede weiteren 1000 Mk. entrichten 50 Pf. mehr. Die
Wechselstempelsteuer brachte 1903 12,5 Mill.
In Frankreich zahlen die Wechsel */„ pro mille der Wertsumme.
Die Einnahmen durch dieselben sind nicht isoliert angegeben,
Die sonst hierher gehörigen Steuern sind nicht von solcher Bedeutung,
 daß es nötig wäre, hier näher darauf einzugehen. Wir beonügen
 uns, noch die kleine Gruppe der Luxussteuern zu streifen,

$ 59.
Die Luxussteuern.
Mamroth, Handwörterbuch. Bd. IV, S. 1083.
». Bilinski, Die Luxussteuer als Korrektiv d. Einkommensteuer, Leipzig 1875,

Man versteht darunter eine Gruppe von Steuern, die aufgelegt
werden, wo ein besonderer Aufwand zutage tritt und sich ein Gegenstand,
 eine Lustbarkeit usw. durch eine Steuer treffen läßt. Es gehören
 dazu Steuern auf Wagen, Pferde, Dienstboten, Goldund
 Silbergeschirr, öffentliche Vergnügungen, gesellige
Vereine, Schauspiele, Billards, Fahrräder, auch der
Kartenstempel und die Hundesteuer wären richtiger hierher
zu verweisen. Sie haben in früheren Jahrhunderten, wo man dem Luxus
polizeilich entgegenzutreten bestrebt war, eine weit größere Verbreitung
gehabt, als jetzt.
In Italien und Holland haben Wagen-, Pferde-, Dienstbotensteuern
 schon im 17. Jahrhundert bestanden, Sie haben in England
und Frankreich seit dem vorigen Jahrhundert eine gewisse Bedeutung,
 sind aber in der neueren Zeit mehr und mehr in den Hintergrund
 getreten.
In der Gegenwart sind bezügliche Gesetze besonders in Frankreich
 erlassen, zuletzt 1889 und 90. Es bestehen noch: die Wagenund
 Pferdesteuer (12,8 Mill. Fres.), die Fahrradsteuer (3,3 Mill. Fros,),
die Billardsteuer (1,1 Mill.), die Vereins- und Klubtaxe usw. (24 Mill.).
Außerdem haben dort, wie in Holland, die Gemeinden das Recht,
zugunsten der Armenkasse eine Abgabe von Theatervorstellungen
und öffentlichen Vergnügungen zu erheben.
In England sind die Gesetze von 1853, 69 und 74 maßgebend.
Es besteht danach dort eine Wagensteuer, die ca. */, Mill. Pfad, St.
Steuern einbringt. Die Pferdesteuer ergab etwa ebensoviel, wurde aber
1874 aufgehoben. Eine Dienstbotensteuer liefert 140000 Pfd. St.
Württemberg erhebt eine Abgabe von Schaustellungen. In
Lübeck wurde 1878 eine Steuer auf Tanzvergnügungen gelegt.
Diese Steuern sind vielfach als direkte Aufwandsteuern bezeichnet.
Nach unserer Definition gehören sie zu den indirekten Steuern. Als
Staatssteuern können sie eine Bedeutung nicht beanspruchen, wenn sie
sich auch rechtfertigen lassen. Die mit der Erhebung verbundenen
        <pb n="145" />
        Re
U EN

'36

Umstände, die nötige Kontrolle, die mitunter ein Eindringen in die
Häuslichkeit nicht vermeiden läßt, machen die Steuer für den Staat
nur schwer verwendbar, zumal dieser auf die verschiedenen Verhältnisse
 in großen und kleinen Städten usw. nicht die nötige Rücksicht
nehmen kann. Den polizeilichen Gesichtspunkt, damit dem Luxus entgegenwirken
 zu wollen, wird man beiseite lassen müssen, weil dadurch
nur vereinzelte Erscheinungen getroffen werden, die für den Gesamtaufwand
 irrelevant sind. Dagegen ist nicht in Abrede zu stellen, daß
mit dem Halten einer Equipage, dem Halten von mehr als einem Dienstboten
 eine besondere Leistungsfähigkeit bekundet wird, welche die Gemeinde
 verwerten kann, während die Hundesteuer einen heilsamen Druck
gegen das übermäßige Halten von Hunden ausübt.

S 60.
Die Wehrsteuer.

G&amp;amp;. Cohn, Volkswirtschaftliche Aufsätze 1882, Die Wehrsteuer.,
Lesigang, Das Wehrgeld. Jahrb. f. Nationalökon. Bd. 33.
Adolf Wagner, Wehrsteuer, in Schönbergs Handbuch Bd: 3, I, S. 456.
Eheberg, Handwörterb. d. Staatswissensch., Wehrsteuer

Unter Wehrsteuer (Wehrgeld, Militärtaxe, Militärpflichtersatz) versteht
 man eine öffentlichrechtliche Abgabe, welche von denen erhoben
wird, welche von der Militärdienstpflicht befreit sind. Sie zeigt sich
deshalb als eine Spezialsteuer, welche als Ausgleich oder Ersatz für
die Last und Leistung der zum Heeresdienst Eingezogenen erhoben
werden soll. Sie hat damit den Charakter einer Personalsteuer, ist
aber nicht einfach unter dieselbe einzureihen, sondern ihres Spezialcharakters
 wegen als Ergänzungssteuer aufzufassen.
Die Begründung derselben geht von zwei verschiedenen Standpunkten
 aus. Der erste von G. Cohn stellt die von dem einen Teil
der Bevölkerung übernommenen persönlichen Leistungen.den von dem
anderen Teile zu tragenden Geldlasten gegenüber und hält hier eine Ausgleichung
 für wünschenswert. Die Vertreter des anderen suchen eine
spezielle Ausgleichung zwischen den pekuniären und persönlichen Lasten
einerseits, welche mit der Heerespflicht verbunden sind, durch Zahlung
der Spezialsteuer der Befreiten andererseits herbeizuführen, und dieses
ist der historische Ursprung der Wehrsteuer.
Akzeptiert man das Prinzip der Leistungsfähigkeit als Grundlage
der Steuerzahlung überhaupt, so wird man sich gegen beide Ausführungen
 aussprechen müssen. Die Dienstpflicht erfüllt derjenige, der
dazu tauglich befunden und von dem Staate gebraucht wird, ebenso
wie ein Ehrenamt in der Selbstverwaltung nur von einem kleinen Teil
der Bevölkerung übernommen wird, soweit er sich dafür geeignet erweist,
 ohne daß man den hierzu Untauglichen eine entsprechende Geldabgabe
 zumutet. Hier hat entschieden mit Berechtigung Treitschke
„die Ehre“ der Last gegenübergestellt. Aber auch wenn man diese
Argumentierung nicht für durchschlagend ansieht, treten solcher Spezialsteuer
 erhebliche Bedenken entgegen, über die man nur hinfortsehen
kann, wenn man bei dringendster Not das Geld nimmt, wo es sich
ohne übermäßige Ungerechtigkeit bekommen läßt.
Die Last des Heeresdienstes ist für die verschiedenen Gesellschaftsund
 Berüufsklassen außerordentlich verschieden. Soll die Steuer ein
        <pb n="146" />
        &amp;gt;,

Aequivalent für dieselbe bilden, so muß in den einzelnen Fällen die
Größe der Last einigermaßen festgestellt werden, und auf der anderen
Seite die pekuniäre Leistung derselben angepaßt werden. Bei der
praktischen Durchführung muß man aber auf unüberwindliche Schwierigkeiten
 stoßen. Allgemein hat man ferner anerkannt, daß die Steuer
nur von denjenigen zu erheben ist, deren körperliche oder geistige
Mängel, die zur Untauglichkeitserklärung geführt haben, die Leistungsfähigkeit
 im Berufsleben nicht in besonderer Weise beeinträchtigen.
Es liegt aber auf der Hand, wie ungemein schwierig die Entscheidung
in dem einzelnen Falle ist, wie sich dieses vielfach erst im späteren
Leben herausstellt und deshalb einmal der persönlichen Auffassung
der entscheidenden Kommission, ja der Willkür ein weiter Spielraum
 geboten ist und Ungerechtigkeiten gar nicht vermieden werden
können.
Es ist richtig, daß für den Kaufmann, Industriellen, den Studenten,
Referendar usw. die militärische Dienstzeit einen Verlust an Zeit und
bedeutende Ausgaben in sich schließt, die denjenigen erspart werden,
die nicht zu dienen brauchen, darum früher zum Abschluß ihrer Studien,
Fortsetzung der praktischen Berufstätigkeit gelangen und verdienen
können, während der Soldat mehr oder weniger erhebliche Kosten auf
sich zu nehmen hat. Nicht richtig ist es aber, daß solche Lasten allen,
die ihrer Heerespflicht genügen, aufgebürdet und den davon Befreiten
erspart werden, Kin prinzipieller Unterschied liegt hier in Deutschland
vor, der in der Diskussion über die Frage nicht genügend berücksichtigt
 ist, aber sehr bedeutend ins Gewicht fällt, zwischen den Einjährigen-Freiwilligen
 und den übrigen Soldaten, Die ersteren haben
den ganzen Unterhalt und die Ausrüstung zu bestreiten. Die anderen
erhalten beides, aber nur für einen Teil wiederum in ausreichender
Weise, so daß hier wieder verschiedene Klassen unterschieden werden
müssen. Der einfache Arbeiter hat im allgemeinen während der Dienstzeit
 gar keinen Zuschuß nötig, er büßt keinen laufenden Verdienst ein,
sondern steht sich vielfach als Bursche usw. besser als in seiner Zivilstellung.
 Er, wie der Bauernsohn, macht bei dem Militär eine höhere
Schule durch, durch die er meistens für sein späteres Leben eine bessere
Leistungsfähigkeit erlangt, die es ihm ermöglicht, später günstigere Stellungen
 zu erreichen, als es ohne diese Schulung, die Gewöhnung an Ordnung
und Reinlichkeit, die Ausbildung körperlicher Geschicklichkeit, ev. die
Erlernung des Reitens, des Umgehens mit den Pferden usw. für ihn
möglich wäre, so daß hier die von dem Militärdienst Befreiten nicht
günstiger, sondern ungünstiger dastehen als Jene, und hier eine
Ausgleichung durch Steuerzahlung nur als Ungerechtigkeit bezeichnet
 werden müßte. Anders liegt die Sache bei denjenigen, welche,
mit höheren Lebensansprüchen erzogen, während der Dienstzeit einen
Zuschuß von Hause gebrauchen und beruflich zurückkommen, welche
sich auch unter denjenigen finden, die nicht die Berechtigung zum einjährigen
 Dienste erlangt haben, außerdem gehören, wie ausgeführt, alle
Einjährigen dazu. Bei diesen beiden Kategorien wird allein eine Ausgleichssteuer
 eine gewisse Berechtigung haben. Aber es ist außerordentlich
 schwer, wo nicht unmöglich, bei den gewöhnlichen Soldaten
eine Ausscheidung dieser Klasse durchzuführen. ‚Es ist aber ungerecht,
darum die mit dem Einjährigen-Zeugnis versehenen Untauglichen allein
zu besteuern, und wir sehen in diesem Punkte einen Hauptgrund gegen
die Wehrstener. Man müßte fürchten. dadureh eine Anzahl junger
        <pb n="147" />
        EM ET av
TEN Se

N

“=Leute

 zu veranlassen, sich nicht das Einjährigen-Zeugnis oder gar die
dazu berechtigende Bildung zu verschaffen.
Die unteren Klassen zu solcher Personalsteuer heranzuziehen, kann
schon aus dem praktischen Gesichtspunkte nicht in Frage kommen, weil,
wie namentlich in Preußen bei der Klassensteuer schlagend nachgewiesen
ist, die Erhebung mit übermäßigen Schwierigkeiten, Härten und Gehässigkeit
 verbunden ist.
Kann es sich hiernach nur darum handeln, die besser situierten
Kreise zur Steuer heranzuziehen, so fragt es sich, in welcher Weise
die Verteilung der Last zu erfolgen hat. Hat man es allein mit den
Einjährigen zu tun, so könnte man sich wohl mit einem festen Satz
pro Kopf begnügen, indem man einen Minimalsatz der Jahreskosten
annimmt und von den Dienstbefreiten die Entrichtung des ganzen oder
des halben Satzes (etwa 1000 Mk.) verlangt. Man könnte es den Beteiligten
 überlassen, sich durch Versicherung die betreffende Summe im
voraus zu beschaffen und durch Gestattung von Ratenzahlungen KErleichterung
 gewähren. Aber wiederum kommen wir damit in Konflikt
mit dem Prinzip der Leistungsfähigkeit, welche in der Regel nicht bei
den Pfiichtigen selbst, sondern bei den dahinterstehenden Angehörigen,
in der Regel also den Eltern, festzustellen ist, wobei dann die tatsächlich
 entrichtete Einkommen- oder Vermögenssteuer zum Maßstabe
zu dienen hätte. Aber auch danach bliebe man weit hinter der tatsächlichen
 Gerechtigkeit zurück, denn die Zahl der männlichen Kinder
fiele hierbei ganz entscheidend in das Gewicht und müßte eingehende
Berücksichtigung finden, wobei wiederum bei jeder Gesellschafts- oder
Vermögensklasse andere Gesichtspunkte maßgebend sein würden. Man
würde sich daher genötigt sehen, doch einen verschiedenen, sich den
persönlichen Verhältnissen anpassenden Steuersatz anzunehmen, um
große Härten zu vermeiden.
Bei der für nötig erachteten Beschränkung würde aber das ge-3amte
 Krgebnis der Steuer kein erhebliches sein, und es würde sich
dann fragen, ob dasselbe im Verhältnis zu den Umständen und Ungerechtigkeiten
 stünde, die unzweifelhaft damit verbunden wären. Nach
allem erscheinen uns die Gründe dagegen hedeutsamer als die
dafür zu sein.
Die Wehrsteuer ist vor allem in der Schweiz durchgeführt, wo
sie zunächst eine „Montierungsabgabe“ war, indem die von dem Dienst
Befreiten eine Abgabe zu entrichten hatten, um den Dienenden selbst
und dem Staate die Equipierung zu erleichtern. 1878 wurde der gegenwärtig
 bestehende „Militärpflichtersatz“ für die ganze Schweiz einheitlich
 geregelt unter einer nicht unbedeutenden Erhöhung. Die
Steuer besteht in einer Personaltaxe von 6 Fres, und in einem nach
dem Vermögen und Einkommen abgestuften Zuschlag, welcher aber
einen Jahresbetrag von 6000 Fres, nicht übersteigen darf. Der Ertrag
beziffert sich durchschnittlich auf 2'/, Millionen Fres.
In Oesterreich ist am 13. Juni 1850 eine „Militärtaxe“ für
jedes der Wehrpflichtdienstjahre, für welches der Betreffende hefreit
ist, eingeführt. Sie wird in vierzehn Klassen veranlagt, nach Maßgabe
der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse, sowie der gezahlten Steuern.
In der untersten wird 1 Gulden, in der höchsten eine Jahressteuer
von 1000 Gulden bezahlt. Das Ergebnis wird durchschnittlich auf
3,7 Millionen Kronen veranschlagt, wovon ein Teil in die allgemeine
Staatskasse, der andere in einen besonderen Militärtaxefond abgeliefert
        <pb n="148" />
        139

wird. Aus dem letzteren werden Invalide, hilfsbedürftige Witwen und
Waisen usw. der Mannschaft unterstützt. Auch in Frankreich ist
eine Wehrsteuer durch Gesetz vom 15. Juni 1889 eingeführt, die aus
einer festen Abgabe von 6 Fres. und einem Zuschlag besteht, der sich
nach der Personal- und Mobiliarsteuer richtet.
In Deutschland haben in Württemberg und Bayern eine
kurze Zeit Wehrsteuern existiert, und durch Gesetzentwurf vom 17. März
1881 versuchte man eine Reichswehrsteuer durchzuführen, die aber abgelehnt
 wurde. Die Steuerpflicht sollte sich auf längstens 12 Jahre
erstrecken und aus einer Kopfsteuer von 4 Mk. bestehen und einer
Zuschlagssteuer, die sich nach den Einkommensklassen, bei 1000 bis
6000 Mk. Jahreseinkommen von 10 bis 148 Mk. abstufen, bis 210 Mk.
bei 8000 Mk. steigen, von je 1000 Mk. mehr weitere 30 Mk. Steuer
betragen sollte. Verhältnisse, welche die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen
beeinträchtigen, sollten eine Herabsetzung in eine niedrigere Stufe gestatten.
 Bei Annahme von 218000 Befreiten erwartete man durch die
Kompfsteuer 7,8 Millionen und noch etwas mehr von der Zuschlagssteuer.
Nicht von seiten der Reichsregierung, aber aus dem Reichstage
selbst heraus ist für die finanzielle Reform des Jahres 1906 auch eine
Wehrsteuer in Vorschlag gebracht, die indes kaum auf Realisierung
rechnen kann; namentlich der preußische Finanzminister sprach sich
mit größter Entschiedenheit sowohl gegen das Prinzip, wie gegen die
praktische Durchführbarkeit aus.

Kapitel VI.
Die Gebühren.

Kleinwächter, Gebühren und Verkehrssteuern. Jahrb. f. Nationalökon. III F.,
Ba. 29, 1905.

$ 61.
Allgemeines.

Die Gebühren haben sich meistens aus Sporteln entwickelt;
das waren Abgaben, die nicht an die amtlichen Organe, sondern an die
Personen der Beamten, welche dem Publikum gewisse Dienste leisteten,
als Zuschuß zu ihrer unzureichenden Besoldung entrichtet wurden.
Allmählich beseitigte man diese und ließ die Beträge in die allgemeine
Staatskasse fließen. Sie sind dann aus einzelnen der vorher besprochenen
 Ergänzungssteuern übrig geblieben, wo zuerst ein Ueberschuß
 für die Staatskasse erzielt wurde, während jetzt nur noch eine
teilweise Vergütung für vom Staate geleistete Dienste dafür entrichtet
wird (s. $ 3, S. 5).
Die Gebühren bestehen noch in großer Ausdehnung. 1. Gebühren
der Rechtspflege, so bei der Zivil- und Kriminalgerichtsbarkeit (Prozeßkosten,
 Zahlungen der Verurteilten zur teilweisen Deckung der Gerichtskosten),
 bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit (bei Testamentsaufbewahrung,
Erbteilungen, Vormundschaftssachen). 2. Gebühren der allgemeinen Verwaltung;
 bei Hypothekenämtern, wenn die Entrichtungen sehr niedrig
sind, so daß sie nicht Steuercharakter haben. Polizeigebühren für die
Ausstellung von Paßkarten, Reisepässen. Prüfung von (+old- und Silber-
        <pb n="149" />
        en
U

wo a EEE TR rg AS NN DATEN DNS Te Teer NET Gel
RE U AS DE Ü

Sul TEE REG SEN ER er Re re

waren, Fleischbeschau, Aichung von Maßen und Gewichten. Dann
kommen 3. Gebühren von Kultur- und wirtschaftlichen Anstalten, wie
Schulgelder, Wege-, Brückengelder. Es scheint uns kein Grund vorzuliegen,
 die ersteren hier nicht aufzunehmen, nur weil sie nicht für
Rechts- und Machtzwecke, sondern für Kulturzwecke erhoben werden
(Schall, in Schönbergs Handbuch, Bd. III, 1, S. 121). 4. Gebühren
für Erteilung besonderer Ehren (Orden, Titel) und Rechte (Patente,
Urheberrechte).
Die Erhebung von Gebühren in den erwähnten Fällen erscheint
gerechtfertigt, weil derjenige, der die Anstalten des Staates oder der
Gemeinde benutzt, einen besonderen Vorteil davon hat und deshalb
auch einen Teil der Kosten mit tragen kann, die zu ihrer Unterhaltung
notwendig sind. Da es sich aber um Institutionen von allgemeiner
Bedeutung handelt, die im Interesse Aller notwendig sind, so ist es
angemessen, daß auch die Gesamtheit einen Teil der Kosten auf sich
nimmt. Dazu kommt, daß es eine Härte wäre, dem Armen die Benutzung
 jener segensreichen Institutionen zu sehr zu verteuern, die
vielmehr der Gesamtheit leicht zugänglich sein sollen. Die Erhebung
der Gebühren darf dabei nicht als Selbstzweck angesehen werden, sondern
 nur als Nebensache, um diejenigen schärfer heranzuziehen, welche
besonderen Gebrauch davon machen. Die Höhe der Gebühr wird bedingt
 werden einmal durch die verursachten Kosten, z. B, bei Patenten,
Aichung von Getäßen, Ausstellung polizeilicher Zeugnisse, Prüfungsgebühren,
 Schul- und Brückengelder usw. Das liegt vor, wenn die Gerichtskosten
 in der Berufungsinstanz im Deutschen Reiche um !/,, in der Revisionsinstanz
 um */, steigen. Sie muß sich ferner richten nach den Vorteilen,
welche der benutzenden Persönlichkeit gewährt werden, d. h. nach den
Leistungen der in Frage stehenden Anstalt, Als Beispiel hierfür sind anzuführen
 die Gerichtskosten, die sich nach der Höhe des Wertes des Streitobjektes
 richten; aber auch das Schulgeld, welches sich nach der Höhe
der Klasse abstuft, das Brückengeld, das für Wagen und Pferde höher
als für Fußgänger ist, kann hier wie oben angeführt werden, Die Gebühr
 für die Eintragung von Mustern und Modellen ist in Deutschland
 abgestuft nach der Zahl der Jahre, für welche die Eintragung
beantragt ist. Von einer genauen Abmessung auf dieser Grundlage
kann aber nur selten die Rede sein, Es wird dabei stets mehr oder
weniger willkürlich vorgegangen werden müssen, z, B. bei Gebühren
für Standeserhöhungen. Außerdem ist doch auch sehr allgemein die
Leistungsfähigkeit mit berücksichtigt. Das ist der Fall, wenn z. B. die
Höhe des Objektes bei Nachlaßregulierungen als Maßstab für die Gebührenbemessung
 angenommen. wird.
Die Erhebung geschieht bald direkt, z. B. von der in Anspruch
genommenen Behörde oder Anstalt, bald indirekt, wie z. B. durch
Stempelmarken, Blanketts usw.
Da bei den Gebühren für die allgemeiuen Staatszwecke nichts
übrig bleibt, können wir hier nach dem Gesagten kurz darüber hinfortgeehen.
        <pb n="150" />
        141

8 62.

Die Gesetzgebung.
Handwörterb. d. Staatswissensch., 2. Aufl. Art. Gebühren von M.w. Heckel,
Eheberg, 8. a. 0. 8. 143. ;
Die Gebühren haben eine besondere Ausdehnung und Ausbildung
in Frankreich und England gefunden, sind aber auch in Deutschland
 sehr verbreitet, allerdings in der neueren Zeit mehr eingeschränkt.
Bei der außerordentlichen Mannigfaltigkeit der Bestimmungen in den
verschiedenen Ländern begnügen wir uns als Beispiel die deutschen,
vesp. preußischen Verhältnisse näher zu beleuchten.
Nach dem Reichsgerichtskostengesetz vom 18. und 29. Juni 1881
werden bei den ordentlichen Gerichten für Rechtssachen der Zivilprozeß-
 und Konkursordnung sowohl Bausch- als Einzelgebühren,
und zwar für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten verhältnismäßig nach dem
Werte des Streitgegenstandes in verschiedenen Klassenabstufungen erhoben:
 bis 20 Mk. Wert 1 Mk. Gebühr, 20—200 Mk. Wert von
2,40—7,50 steigend, von 200—1200 Mk. Wert von 11—32 Mk,, von
1200—10000 Mk. Wert von 38—90 Mk., für je 20000 Mk. immer
10 Mk mehr oder !/,%. In der Berufungsinstanz steigen die Sätze
um *!/,, in der Revisionsinstanz um %,. Die Feststellung des Wertes
ist dem richterlichen Ermessen überlassen, nur für einzelne Fälle sind
Vorschriften für die Wertberechnung gegeben. Die Gebühren hat im
allgemeinen derjenige zu tragen, dem vom Gerichte die Kosten auferlegt
 sind.
Die Bestimmungen über die Gebührenleistung bei bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten finden auch im Konkursverfahren Anwendung;
ihre Höhe richtet sich nach der aktiven Masse und nur ausnahmsweise
 nach der Schuldenmasse, wenn sie geringer ist als die Aktivmasse.
Die Gebühren der eigentlichen Strafrechtspflege sind für das
Deutsche Reich durch die Gesetze vom 18. Juni 1878 und 29, Juni 1881
festgesetzt. Sie sind zu zahlen für die Erhebung der öffentlichen Anklage
 in 18 Abstufungen von 5 bis 300 Mk. nach der Höhe der Strafe;
daneben kommen Einzelgebühren für abweisende Entscheidungen, Zurückweisung
 von Beschwerden usw. in Frage: für die Erhebung der
Privatklage, wenn eine Verurteilung des Beschuldigten nicht erfolgt.
Beide Teile haben eine gleich bemessene, feste Bauschgebühr nach
dem Umfange des Vertrages von 5 bis 20 Mk. in jeder Instanz zu entrichten.
 Für einzelne Arten“ von Entscheidungen kommen geringere
Gebühren in Ansatz. Außer den erwähnten kommen Geld- und Ordnungsstrafen,
 sowie die Bußen aller Art hier in Betracht.
Gebühren der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden in
folgenden Fällen erhoben:
a) in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen, sei es
daB es sich um Bestellung eines Vormundes, sei es um Durchsicht von
Rechnungen der vormundschaftlichen Vermögensverwaltung usw. handelt;
b) bei Nachlaßregulierungen, z. B. für Vornahme und Prüfung
von Teilungen, amtlichen Verschluß des Nachlasses, Eröffnung von
Testamenten usw. Die Sätze sind nach der Höhe des Objektes bemessen;
 c) von Rechtsgeschäften; d) für Registrierungen wie
für Eintragungen in Grund- und Hypothekenbücher, in
Handels- und Genossenschaftsregister, Eintragung von Modellen,
        <pb n="151" />
        DE TE BR 444 +
A Ce
N © 5 N

142

Mustern, Marken, Patenten usw.; für die letzteren werden 20 Mk. verlangt,
 für die Eintragung von Warenzeichen 50 Mk, Die Gebühr für
die Eintragung von Mustern und Modellen ist abgestuft nach der Zahl der
Jahre, für welche der gesetzliche Schutz beantragt ist. Eintragungen
in das Zivilstands- und das Genossenschaftsregister sind kostenfrei.
Die Verwaltungsgebühren sind 1. allgemeine, 2. besondere.
Erstere sind allen Zweigen der Verwaltung gemeinsam und schließen
sich an die Handlungen des Dienstbetriebes der Behörden an oder sind
durch die Verleihung und Bestätigung besonderer Rechte bedingt.
Hierher gehören Gebühren für die Anstellung und Beförderung
im öffentlichen Dienste, So wird in Bayern bei jeder Neuanstellung
1% des Diensteinkommens verlangt, in Preußen und im Reich dagegen
 nur die feste (Gebühr von 1,50 Mk. Hier sind ferner zu erwähnen:
(xebühren für Prüfungen und Befähigungsatteste, soweit dieselben in
die Staatskasse fließen.
Als besondere Gebühren einzelner Verwaltungszweige erwähnen
 wir: die statistische Gebühr im Reiche: 5 Pf. für je
100 kg verpackte, 10 Pf. pro 1000 kg unverpackte Waren, 10 Pf. für
10000 kg best. Rohstoffe, Hierher gehören außerdem die Paßgebühren,
im Deutschen Reiche höchstens 3 Mk., in Preußen in der Regel
1,50 Mk.

8 63.
Gebühren auf dem Gebiete des Unterrichtswesens und
für Benutzung der Straßen, Brücken usw.

Auf dem Gebiete des Kultus und des öffentlichen Unterrichtswesens
 kommen einmal Gebühren für die Benutzung der
Kirche, Kirchhöfe usw. in Frage, die zum größten Teile als
Sporteln hier nicht hergehören. Sehr viel bedeutender sind die Schulgelder
 an den öffentlichen Unterrichtsanstalten. Hier ist die wesentliche
 Unterscheidung zu machen zwischen höheren und niederen Schulen,
Während man bei letzteren mehr und mehr dazu übergegangen ist,
dieselben im Interesse der ärmeren Klassen, wie auch in Preußen, in
Fortfall zu bringen, hat man sie bei den ersteren mit Recht allmählich
gesteigert; in Preußen zuerst 1863, dann 1874 durchschnittlich auf
72 Mk., während die Zahl der Freischüler auf 10%, beschränkt wurde.
1892 wurde der Durchschnitt des Schulgeldes auf 120 Mk. für 9klassige
Vollschulen erhöht, auf 100 Mk. für Progymnasien usw. Dagegen
sind die Zahlungen der Studenten 200 Jahre hindurch fast unverändert
geblieben, und nur bei Aenderung des Münzsystems für die Honorare,
außerdem in dem letzten Dezennium für einzelne Fälle z. B. in
Form von Auditoriengeldern usw, unbedeutend erhöht. Solange
es an höher gebildeten Personen im Lande fehlte, der Staat nur
durch besondere Begünstigungen und namentlich Verbilligung des
Unterrichts das nötige Personal für das höhere Beamtentum erlangen
konnte, waren jene niedrigen Sätze durchaus am Platze, In der neueren
Zeit, wo der Zudrang zu den höheren Unterrichtsanstalten, namentlich
den Universitäten ein nicht nur ausreichender, sondern entschieden
übermäßiger ist, liegt hierzu offenbar ein Grund nicht mehr vor. Die
Wohlhabenheit der Bevölkerung ist ausreichend gestiegen, so daß die
besser situierten Kreise die Kosten für die Erziehung der Kinder selbst
tragen können, und die bedeutenden Zahlungen, welche der Staat und
        <pb n="152" />
        143 —

die Gemeinden hierfür fortdauernd aufbringen, kommen in erster Linie
gerade den wohlhabensten Kreisen zugute, und an den Universitäten
besonders auch den Ausländern. Nach Schwarz und Strutz, Der
Staatshaushalt und die Finanzen Preußens, Bd. II, Berlin‘ 1900, S. 133
zahlte der Staat 1868 59,3% des Bedarfs der Universitäten, 1876
72,6 %, 1899 72,2 %/,, während der eigene Erwerb der Universitäten in-Folge
 der Zunahme der Frequenz von 7,4 auf 18,3%, gestiegen war,
die übrigen Quellen (Stiftungen, Vermögen) mit ihren stehengebliebenen
Leistungen einen immer geringeren Prozentsatz lieferten. Wenn der
Staat 1899 für die Universitäten 9 Mill. Zuschuß leistet, die Studenten
selbst nur 2,3 Mill. zahlten, so trägt dies Mißverhältnis sicher dazu
bei, das gebildete Proletariat in schädlicher Weise zu vermehren. Zur
Milderung der mit Erhöhung der Gebühren verbundenen Härte müßte
allerdings durch Gewährung von Freistellen an hervorragend begabte,
aber bedürftige Studierende ein Ausgleich geschaffen werden, Auch
für das höhere Schulwesen ist der Staatszuschuß von 1880—1900 von
10,5 auf 25,3 °% gestiegen; die Zahlungen der Stadtgemeinden und
aus Fonds in staatlicher Verwaltung nur von 26,8 auf 31,6 %, während
der eigene Erwerb von 46,5 auf 38,8%, gesunken ist. Auch diese
Verschiebung wird man kaum als den Verhältnissen entsprechend bezeichnen
 können.
Eine besondere Rolle spielen dann die Wege-, Schiffahrts-,
Brückengelder usw. Beiden bedeutenden Anlage- und Unterhaltungskosten,
 welche Brücken, Chausseen, Kanäle und die meisten Flüsse beanspruchen,
 hat die Autbringung derselben ihre besondere Schwierigkeit.
[st es auch bei der hohen Bedeutung derselben für den Verkehr und damit
für das ganze wirtschaftliche und soziale Leben durchaus angemessen,
daß die Gesamtheit einen Teil derselben trägt, so wird doch in vielen
Fällen eine besondere Heranziehung derjenigen möglich, und daher
erstrebenswert sein, welche den hauptsächlichsten Nutzen davon haben.
Also bei Anlagen von Wegen usw. in erster Linie die Adjazenten, in
zweiter Linie aber diejenigen, welche dieselbe am meisten frequentieren
in Form von Wegegeldern. Ist die Benutzung eine so allgemeine, daß die
gesamte Bevölkerung davon annähernd gleichen Nutzen hat, so wird man
von einer besonderen Erhebung von Beiträgen der Passanten absehen
können, ist das nicht der Fall, so wird dieselbe nur da unterbleiben
müssen, wo die Erhebung zu große Umstände für dieselben oder zu viel
Kosten verursacht. Das letztere stellte sich im allgemeinen bei den
Chausseen heraus, so daß in Preußen durch Gesetz von 1874 die Erhebung
 eines Chausseegeldes untersagt wurde, da dasselbe nachweislich
17—30 % KErhebungskosten verursachte. Das gleiche wird von den
meisten Brückengeldern zu sagen sein, doch ist es zu weit gegangen,
dieselben prinzipiell zu verwerfen. Wo die Passage hauptsächlich von
Spaziergängern, Luxusfahrzeugen usw. frequentiert wird und in so ausreichendem
 Maße, daß sich ein Wärter bezahlt macht, wird sich gegen
diesen Modus nichts einwenden lassen, solange das Anlagekapital nicht
amortisiert ist, also noch erhebliche Summen für Verzinsung und Tilgung
aufzubringen sind.
Künstliche Wasserstraßen, wie Kanäle und solche Ströme,
deren Schiffbarmachung bedeutende Unkosten verursacht hat, nehmen
eine besondere Stellung ein. (Grundriß II. Volkswirtschaftspolitik, 4. Auflage,
 S. 429.) Sie können nicht so allgemein im Lande verbreitet sein,
am überall die Grundlage des Verkehrs zu bilden, sie kommen in erster
        <pb n="153" />
        A

144 —

Linie, wie die Chausseen, den Landesstrecken zugute, die sie durchziehen,
 Sie erleichtern aber den Güterverkehr in weit höherem Maße
als diese, und haben eine ungleich tiefer greifende Wirkung auf die
ganze Produktion, so daß ihr befruchtender Einfluß sich wesentlich
weiter erstreckt. Das wird um so mehr der Fall sein, wenn sie dazu
angelegt sind, natürliche Wasserstraßen miteinander zu verbinden und
sie dadurch leistungsfähiger zu machen. Diesen Zweck haben aber
heutigentags die Kanäle fast allgemein. So soll der jetzt in Preußen
projektierte Mittellandkanal die Hauptströme Norddeutschlands in der
Mitte des ganzen Binnenlandes verbinden und dadurch den Verkehr
auf ihnen heben, besonders den Austausch von Getreide gegen Kohle usw.
zwischen Ost und West erleichtern. Deshalb kann sehr wohl dem
Staate ein erheblicher Teil der Herstellungslast aufgebürdet werden,
zumal die militärischen Operationen dadurch gefördert werden und damit
die Wehrfähigkeit des Landes gehoben wird. Auf der anderen Seite
liegt kein Grund vor, nicht auch die Interessenten zu Beiträgen heranzuziehen,
 sowohl die umwohnenden Grundbesitzer, wie die Kaufleute,
Fabrikanten, Landwirte, welche das Verkehrsmittel benutzen. Zu einer
prinzipiellen Freilassung der unmittelbaren Benutzer liegt absolut kein
Grund vor, und zwar ebensowenig auf den kanalisierten Strömen, wie
auf den Kanälen. Das hat übrigens auch Adam Smith ausdrücklich
anerkannt. Der Erlaß der Gebühren ist um so weniger erforderlich, als
erwiesenermaßen der Großbetrieb den hauptsächlichsten Gebrauch von
den Wasserstraßen macht und im allgemeinen sehr wohl in der Lage
ist, sich die Auslage wieder ersetzen zu lassen, d. h. sie auf die Konsumenten
 abzuwälzen. Nur wo die Frequenz eine zu unzulängliche ist,
so daß die Umstände in keinem Verhältnis zu dem Ergebnis stehen,
oder schon geringe Abgaben die Schiffahrt vermindert, könnte aus diesem
praktischen Grunde davon Abstand genommen werden,
Die Erhebung wird am zweckmäßigsten an dem Orte der Verladung,
 mitunter auch der Ausladung geschehen, und wird sich am
besten dem Verfahren der Eisenbahnen anlehnen. Der Tonnengehalt der
Schiffe wird vielfach keinen guten Maßstab abgeben, wenn dieselben
z. B. bei niedrigem Wasserstand gezwungen sind, nur mit halber
Ladung zu fahren. Die Unterscheidung der verschiedenen Güter, und
gar die Berücksichtigung ihres Wertes, wird nur ausnahmsweise ohne
Schwierigkeit durchgeführt werden können, wo der äußere Anhalt
leicht zu finden und als ausreichend anzuerkennen ist. Deshalb wird
nur ein summarisches Verfahren im allgemeinen eingeschlagen werden
können, und dieses läßt wieder nur die Erhebung mäßiger Abgaben
zu, weil sonst die unvermeidlichen Ungerechtigkeiten und Härten zu
fühlbar werden,
In Deutschland wurde in früheren Zeiten der Verkehr auf den
Flüssen durch Zölle aller Art übermäßig beschwert, so daß man im
Laufe des letzten Jahrhunderts fortdauernd an der Beseitigung derderselben
 gearbeitet hat. Im Jahre 1871 wurde in der Elbzoll als
letzte Abgabe auf natürlicher Wasserstraße beseitigt, Auf den
Kanälen werden auch jetzt nur unbedeutende Abgaben erhoben, die
nicht einmal ausreichen, um die Ausgaben für Reparaturen zu decken.
Damit das Zollwesen sich nicht wieder in die Volkswirtschaft
schädigender Weise einbürgern könnte, ist durch 8 54 der deutschen
Reichsverfassung verfügt: Die Abgaben, die für die Benutzung künstlicher
 Wasserstraßen erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und
        <pb n="154" />
        145 —

gewöhnlichen Herstellung dieser Anlagen und Anstalten erforderlichen
Kosten nicht übersteigen. Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen
Abgaben nur für Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung
des Verkehrs besimmt sind (Schleusen usw.), erhoben werden. Es besteht
 nun ein Streit darüber, ob die Abgaben danach auch so hoch
bemessen werden dürfen, daß eine Verzinsung des Anlagekapitales
damit erreicht wird, oder nur die Instandhaltung und laufende Wiederherstellung
 dadurch gedeckt werden kann. Wir würden nach dem
Gesagten eine Interpretationserweiterung, resp. eine Verfassungsänderung
in dem weitergehenden Sinne durchaus für angemessen halten.
In Frankreich wurden die Abgaben für die Benutzung künstlicher
 Wasserstraßen 1880 aufgehoben; ebenso in Holland 1899.
Sie sind dagegen in England allgemein angewendet und ziemlich hoch.
In Rußland wird ein '/,°%, des deklarierten Wertes der Waren
erhoben.

Conrad, Grundriß der polit. Oekonomie. IHM. Teil. 4 Aufl.
        <pb n="155" />
        AUÄBTEN NN Ne
SEN

I

Abschnitt Il.

Einkünfte aus Staatsbesitz und Staatsbetrieb.

$ 64.
Allgemeines.
Wirtschaftliche Unternehmungen des Staates können verschiedener
Art sein: 1. Wohlfahrtseinrichtungen, wie sie in der Arbeiterversicherung
 vorliegen, wobei ein Ueberschuß für die Staatskasse nicht
gesucht wird, sondern ev. noch Zuschüsse von ihr zu gewähren sind,
2, Hilfsanstalten zur Durchführung gewisser Staatszwecke,
die ev. etwas einbringen, aber nicht besonders auf den Erwerb gerichtet
 sind, wie die Münze.
3. Gewerbliche Unternehmungen mit speziellen Steuerzwecken
 wie z. B. Finanzmonopole.
4. Die Nutzbarmachung des Staatsbesitzes im privatwirtschaftlichen
 Betriebe (Domänen, Forsten, Eisenbahnen usw.).
Mit der ersten Kategorie hat es die Finanzwissenschaft gar nicht
zu tun und mit der zweiten nur in untergeordneter Weise, während
dagegen die dritte und vierte von ihr speziell untersucht werden muß.
In bezug auf die zweite Kategorie fallen besonders die volkswirtschaftspolitischen
 Rücksichten ins Gewicht, sie sind deshalb in dem
Grundriß IL spezieller behandelt. Nur mit wenigen Worten ist die
Stellung des Finanzfiskus hierbei zu berücksichtigen.
Das Münzmonopol wird heutigentags in allen zivilisierten
Ländern als eine wirtschaftliche Notwendigkeit aufgefaßt und behandelt.
Nur die Einschränkung hat in den meisten zivilisierten Staaten Platz
gegriffen, daß das Publikum die Ausprägung eingelieferten Metalls gegen
Gebühr von den Münzstätten verlangen kann. Der Grundsatz ist allgemein
 anerkannt, daß es finanzielle Ueberschüsse nicht liefern soll,
sondern die Prägegebühr nur so hoch zu normieren ist, daß sie die
Prägungskosten sowie den Zuschuß decken, den die Um- nnd Neuprägung
 der Münzen beansprucht. In Preußen sind die Einnahmen
aus der Münzverwaltung pro 1903 auf 557500 Mk., die Ausgaben auf
391650, der Ueberschuß auf 165850 Mk. angesetzt.
Bei der Post stellte die Freihandelsschule den gleichen Grundsatz
 auf, der indes in der neueren Zeit mehr und mehr zurückgedrängt
ist. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Post sehr wohl Ueberschüsse
abzuliefern vermag, auch wenn die Tarifsätze so niedrig sind, daß eine
Behinderung des Verkehrs dabei nicht vorliegt. Bei den großen Anforderungen
 an die Staatskasse und die Steuerzahlung der Bevölkerung
        <pb n="156" />
        147 —

ist es von größter Bedeutung, die Steuererhebung selbst möglichst zu
vermindern und durch Selbsterwerb des Staates zu ersetzen. Das gewöhnliche
 Briefporto sowie die Erleichterung für Drucksachen ermöglichen
 es auch der ärmeren Klasse, ausgedehnten Gebrauch von der
Post zu machen, und auch die Geschäftstätigkeit erhält dadurch eine
ausreichende Erleichterung. Es liegt deshalb kein Grund vor, nur um
keine Ueberschüsse zu erzielen, das Porto noch weiter herabzusetzen. Auf
atwa wünschenswerte Erleichterungen des Portos nach dem Gewicht usw.
ist hier nicht näher einzugehen. Aehnlich ist die prinzipielle Frage in
dem Telegraphenwesen zu beurteilen. Doch ist es fraglich, ob nicht
eine Herabsetzung des Tarifs sowohl wirtschaftlich wie finanziell
günstige Ergebnisse liefern würde. Unzweifelhaft ist das nach den Erfahrungen
 in Schweden von dem Telephon zu sagen.
Die Ueberschüsse von Post- und Telegraphenwesen im Deutschen
Reich, exkl. Bayern, beliefen sich 1904/5 (Einnahmen 480,1 Mill,,
Ausgaben 413,6 Mill. Mk.) auf rund 66,5 Mill. Mk. Sie würden noch
höher sein, wenn nicht mit der Briefpost die Personen- und die Paketpost
 verbunden wären, welche keine finanziellen Ueberschüsse gewähren,
zum Teil sogar Zuschüsse beanspruchen. Die Ueberschüsse erscheinen
größer, als sie volkswirtschaftlich sind , da die Eisenbahnen den Transport
für die Post gegen eine unzulängliche Entschädigung übernehmen müssen,

Marcinowski, Lotteriewesen im Königreich Preußen. Berlin 1892,
Sieghart, Geschichte und Statistik des Zahlenlottos in Oesterreich. Wien 1899,
Ders., Die öffentlichen Glücksspiele. Wien 1899,

S 65.
Das Lotterieregal.

Von den Erwerbseinkünften der dritten Kategorie (gewerbliche
Unternehmungen mit speziellen Steuerzwecken) sind die hauptsächlichsten
bereits bei der‘ Besprechung der Steuern erörtert, nämlich die Einnahmen
 aus einigen Finanzmonopolen. Außer den erwähnten sind noch
zu nennen: das Zündhölzchenmonopol, welches in Frankreich
28,5 Mill. Fres. einbringt und das Schießpulvermonopol in demselben
 Lande mit 11,5 Mill. Ertrag. Nur noch Eines ist hier zu herücksichtigen,
 das ist das Lotterieregal.
Die allgemeine Verbreitung von Lotterien, die einem jeden zuvänglich
 sind, wird man unzweifelhaft als verwerflich bezeichnen müssen.
Es wird dadurch die Sucht des Menschen angeregt, durch einen
Glückszufall anstatt durch reguläre, solide Arbeit sich in eine wirtschaftlich
 günstige Lage zu bringen, und je allgemeiner und häufiger
die Anregung zum Lotteriespiel ist, um so verderblicher wird sie wirken
und die solide Tätigkeit untergraben, Dazu kommt, daß größere Gewinne
 erfahrungsgemäß in den meisten Fällen schädlich wirken. Deshalb
 ist es unbedingt zu verwerfen, daß der Staat seinerseits diese
Anregung bietet, während es richtiger wäre, sie möglichst zu beschränken,
Freilich statt einer allgemeinen Freigebung der Lotterie ist immer noch
die Monopolisierung, die Durchführung durch den Staat zweckmäßiger.
als die durch Private.
. Zwei Systeme sind noch heutigentags dabei in Anwendung: das
Klassensystem, hauptsächlich in Deutschland, und das genuesische
 Zahlenlotto in Oesterreich und Italien. Bei dem
ersteren Systeme werden mehrmals im Jahre Ziehungen veranstaltet, bei
10%
        <pb n="157" />
        A nrcer a GEN ee 32 Dee Erua SEO segeln Te ttr eeedigeipas SEE A Se zu EEE EEE ige
VINTREEE ZENSUR ERENTO HEN USERS. GE AR VE Tele BETEN ARBCHLN OEL SEAL GMES TE ERS EEE EEE
SAMEN HF ENHE BE ANTRTUENANE NA RUR SEHE SEE BE

EMTEC A DATE FEB

148

denen aus der Zahl der ausgegebenen Nummern eine vorher bestimmte
Anzahl mit vorher bestimmten Gewinnen gezogen wird, während die
übrigen Nummern Nieten enthalten. Der Staat bezieht einen Anteil,
indem von den für den Verkauf der Lose eingekommenen Beträgen
nach Abzug der Verwaltungskosten nur ein Teil als Gewinne ausgesetzt,
 ein Teil dagegen ihm überwiesen wird. Durch verhältnismäßig
hohe Preise der Lose, die wiederum nur in Vierteilen ausgegeben
werden (zu 100 Mk. für 5 Ziehungen in einem halben Jahre), sucht man
in Deutschland die ärmere Klasse von dem Spiele fern zu halten, doch
wird dieses Bestreben durch ein Eintreten von Zwischenhändlern, die
kleine Anteile an Losen verkaufen, vereitelt.
Ungleich schädlicher ist das Zahlenlotto. Es soll dadurch entstanden
 sein, daß in Genua alljährlich von 90 Senatoren 5 in einen
besonderen Ausschuß gewählt wurden, und man nun allgemeiner zu
wetten begann, welche von den Senatoren aus der Urne herauskommen
würden. In derselben Weise gestattet die Lotterie, daß man sich 5 Nummern
unter 90 auswählt, und 5 Nummern werden von dazu bestimmten Personen
‘meist Waisenknaben) am Ziehungstermine gezogen. Fallen von diesen 2 mit
den gesetzten zusammen, so hat der Betreffende eine Ambe gewonnen,
die in Italien mit dem 240 fachen des Einsatzes belohnt wird. Fallen
drei Nummern zusammen, so ist es eine Terne, welche das 4800 fache des
Einsatzes einbringt, eine Quarterne gewinnt das 64 000 fache. Der Profit
des Staates liegt darin, daß nach der Wahrscheinlichkeitsrechnung die
Ambe mit dem 400 fachen zu bezahlen wäre, die Terne mit dem
6000 fachen, die Quarterne mit dem 500000 fachen, während, wie angegeben,
 der gezahlte Gewinn weit niedriger ist. Die ganze HKinrichtung
 wirkt dadurch so außerordentlich schädlich, daß jeden Sonnabend
 eine Ziehung stattfindet, und auch ganz kleine Einsätze anzenommen
 werden. In Italien kann man beobachten, in welch verderblicher
 Weise die Spielleidenschaft in der Bevölkerung durch das
Lotto angeregt und unterhalten wird, da die Bevölkerung auf den
Glücksfall hoffend der soliden Arbeit entfremdet wird, und sehr be-Jdeutende
 Summen, die richtiger in die Sparkassen gehörten, der
Lotterie zugeführt werden. Der mitunter angeführte Vorteil, daß dadurch
 laufende Einnahmen zur Kapitalisation gebracht würden, ist
um so geringer zu veranschlagen, als heutigentages die Kapitalisation
in völlig ausreichendem Maße in den Kulturstaaten vor sich geht; vielfach
 sogar in höherem Maße, als es wünschenswert ist. Außerdem
finden die als Gewinne zufallenden Kapitalien sehr häufig eine falsche
Verwendung.
Nach allem unterliegt es keinem Zweifel, daß die Aufrechterhaltung
der Staatslotterien sich nicht rechtfertigen läßt. Sie finden wohl hauptsächlich
 nur noch statt, entweder um die bisher dabei beschäftigten
Kollekteure nicht um ihren Erwerb zu bringen, oder weil man fürchtet,
sich durch die Abschaffung bei der Bevölkerung mißliebig zu machen,
die auf das Spiel nicht verzichten mag. Eine allmähliche Erhöhung der
Preise der Lose, sowie eine Verminderung der Ziehungen können hier
allmählich zur Beseitigung führen.
In Preußen war 1904/5 die Bruttoeinnahme 91,6 Mill., die Ausgaben
beliefen sich auf 82,5 Mill., so daß ein Nettoertrag von etwa 9,1 Mill.
anzunehmen ist, In Italien dagegen rechnete man 1905 auf 70,0 Mill.
L. Einnahme und 40,4 Mill. L. Ausgabe, Ueberschuß 29,6 Mill. L., in
Desterreich schätzte man 1904 den letzteren auf 9,5 Mill. Gld. In
        <pb n="158" />
        EEE

ES

England und Frankreich sind die Staatslotterien längst abgeschafft,
in den Vereinigten Staaten ist jede Lotterie verboten. Auch für
Wohltätigkeitszwecke ist die Veranstaltung von Lotterien dort ausgeschlossen,
 da man sie für unsittlich hält. Es wäre sehr zu wünschen,
ne eine ähnliche Auffassung mehr und mehr auch'‘bei uns Eingang
fände.

S 66,
Die Domanialegüter.

Hüllmann, Geschichte der Domänenbenutzung in Deutschland. Frankfurt a. 0,
1807.
Oelrichs, Die Domänenverwaltung im preußischen Staate. Berlin 1878.
H. Rimnoler, Domänenpolitik und Grundeigentumsverteilung. Berlin 1888.

Der Domanialbesitz im weiteren Sinne umfaßt Landgüter, Forsten,
Bergwerke, ferner Besitz, der mit Fabrikanlagen verbunden ist, dingliche
 Rechte und, wie wir sahen, auch solchen Besitz des Staates, der
nicht produktiv verwertet werden kann. Es sind davon zu unterscheiden:
 1. Die Haus-, Stamm-, Kron-, Fideikommisgüter des regierenden
 Hauses, die in der besonderen Verwaltung und NutznieBung des
jedesmaligen Inhabers der fürstlichen Gewalt stehen. 2. Die Schatullzüter
 des Fürsten, über die er frei verfügen, die er auch veräußern
kann, während die Besitzungen, mit denen wir es hier zu tun haben,
in Staatsverwaltung stehen, und ihr Reinertrag der Staatskasse zufällt.
 Die rechtliche Scheidung hat sich vielfach erst in neuerer Zeit
vollzogen.
Ursprünglich hatte unzweifelhaft der Fürst nur durch seinen reichen
Besitz die Macht und die Herrschaft erlangt. Dieser Besitz bestand
fast ausschließlich in Landgütern und Forsten, aus deren Ertrag nicht
aur der Aufwand des Hofes, sondern auch der Staatsverwaltung bestritten
 wurde; zunächst nur ergänzt durch Wegeabgaben und einzelne
sonstige direkte Steuern. Erst später traten z. B. in den deutschen
Staaten von den Ständen bewilligte Abgaben hinzu, die sich aber lange
in engen Grenzen hielten. Da die Stände über die von ihnen bewilligten
Gelder ein Aufsichtsrecht hatten, wurde die Verwaltung in zwei getrennten
 Kassen durchgeführt.
Die rechtliche Stellung des Domanialbesitzes war in den meisten
Ländern eine unklare und gab bei Ausbildung des Konstitutionalismus
Anlaß zu weitgehenden Streitigkeiten zwischen dem Fürstenhause und
dem Lande, während in einigen Ländern rechtzeitig eine gütliche
Einigung erzielt wurde,
Der ursprünglich allgemein sehr bedeutende Domanialbesitz hat
sich im Laufe der Zeit mehr vermindert. Die Fürsten gaben Güter
als Entschädigung für dem Staate geleistete Dienste zunächst nur zur
Benutzung als Lehn, die aber vielfach der belehnten Familie verblieben
und in erblichen Besitz derselben übergingen. Ein großer Teil wurde
durch Schenkungen an die Kirche, an Günstlinge oder als Dotation für
hervorragende Dienste, in neuerer Zeit durch Verkauf fortgegeben. Dagegen
 traten Ländereien hinzu, in ältester Zeit durch Einziehung der
unbenutzten Landstriche, später durch Eroberungen, Konfiskationen
der Güter der Kirche, aufsässiger oder mißliebiger Vasallen, und
Aurch Ankauf. wie Friedrich Wilhelm I. z. B. Ueberschüsse der
        <pb n="159" />
        150

Staatskasse in Ländereien anlegte. Hiernach stammte der Domanialbesitz
 des 19. Jahrhunderts unzweifelhaft zum großen Teile aus dem
ursprünglichen Privatvermögen der Fürsten, ein weiterer Teil aber
war mit dem Blut der Bürger oder auf ihre Kosten erworben. Sie
hatten deshalb auch einen Anspruch darauf. Da tatsächlich der
größte Teil des Ertrages von jeher für allgemeine Staatszwecke verwendet
 war, so konnte das Volk auch einen Teil des Domanialbesitzes
für sich beanspruchen, als bei Einführung des konstitutionellen Systems
eine Auseinandersetzung zwischen den Fürsten und dem Staate notwendig
 wurde. Rechtlich ließ sich nicht entscheiden, welcher Teil
Jedem zustehe. Man war daher, wo gütliche Einigung nicht zu erzielen
 war, auf Schiedsspruch angewiesen.
In Preußen wurden durch Edikt vom 13. August 1713 durch
Friedrich Wilhelm I. die Domanial- und Schatullgüter miteinander vereinigt
 und aus dem Ertrage derselben 2!/„ Mill. Tlr. dem Könige als
feste Krondotation vorbehalten, wofür der gesamte Besitz in die Hand
des Staates, überging und zwar zunächst als unveräußerliches Gut. In
Frankreich (1790), in Gr.-Britannien, Schweden, Holland,
Dänemark, in Bayern (1819), in Württemberg (1819), wurde
gleichfalls das alte Domanialgut ganz dem Staate zugewiesen. In
Baden, Nassau, beiden Hessen, Weimar, Koburg-Gotha,
in Anhalt, Meiningen u. a, fand eine Teilung zwischen Staat und
Fürsten statt.
Gegenwärtig sind es nur wenige Länder, welche erhebliche Kinnahmen
 aus Gütern beziehen, wie das hauptsächlich in Mecklenburg
 und in Preußen noch der Fall ist. Aber auch in Preußen
haben namentlich in den dreißiger Jahren sehr erhebliche Veräußerungen
 stattgefunden, die im Momente die Staatskasse erleichterten,
weil durch den Verkauf eine größere Summe einkam, als durch den
Ertrag verzinst wurde. Die bedeutende Steigerung des Grundwertes,
welche in den folgenden Dezennien stattfand, ließ das Verfahren indes
sehr bald als ein herzlich schlechtes Geschäft erscheinen. Auch heutigentags
 ist der Ertragswert der Güter kleiner als der Verkaufswert, durch
die entsprechende Tilgung der Schulden aus dem Erlös der Güter wäre
im Moment ein Gewinn zu erzielen, aber ganz sicher wäre dieser bei
Konservierung des Besitzes durch die zu erwartende Steigerung des
Grundwertes in den nächsten Dezennien sehr viel größer. Nur wo
sozialpolitische oder volkswirtschaftliche Gründe die Veräußerung z. B.
in der Form der Parzellierung als wünschenswert erscheinen lassen,
wird die Veräußerung gerechtfertigt sein. In dem letzten Dezennium
haben namentlich in den östlichen Provinzen erhebliche Ankäufe von
Gütern durch den Fiskus stattgefunden, was so lange durchaus am
Platze war, als die Güterpreise niedrig standen, Da zugleich Ankäufe
 durch die Ansiedlungskommission und von seiten der polnischen
Agitationspartei stattgefunden haben, so sind die Preise derart gestiegen,
daß der weitere Ankauf vielleicht noch aus nationalen Rücksichten,
aber schwerlich aus wirtschaftlichen gerechtfertigt werden kann. Hinfällig
 ist ferner der Grund geworden, in den Domänen Mustergüter zu
schaffen, da auch die privaten Gutsbesitzer heutigentags zum großen
Teile in mustergültiger Weise wirtschaften.
Die Ausnutzung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes in der
Hand des Staates ist eine völlig angemessene. Durch die Verpachtung
ist der finanzielle Ertrag z. B. in Deutschland ein sehr günstiger und
        <pb n="160" />
        151 —

ebenso die laudwirtschaftliche Verwertung. -Die preußischen Domänen
gehören zu den bestbewirtschafteten Gütern des Landes. Da außerdem
 ein Steigen des Grundwertes früher oder später zu erwarten ist,
so ist eine Veräußerung im allgemeinen nicht ratsam. Nur wo die
Vermehrung von bäuerlichen oder Häuslerstellen wünschenswert erscheint,
 wird eine Zerschlagung größerer Güter und Verkauf der einzelnen
 Grundstücke gerechtfertigt sein.
Die Verwertung der Domänen’ kann in vierfacher Weise geschehen:

ı. Durch Selbstadministration, was heutigentags nur
ausnahmsweise, und zwar da gerechtfertigt sein wird, wo es sich um
Musterwirtschaften oder sonstige Verwertung handelt, hinter der die
finanzielle Seite zurückstehen muß (Remontedepots). Für den Staat
ist die Auswahl tüchtiger Beamten zu schwierig, da in der Landwirtschaft
 kein Examen ausreicht, um die Tüchtigkeit festzustellen, die nicht
allein von Kenntnissen, sondern hauptsächlich von dem praktischen
Sinne und der Umsicht dieselben zu verwerten, abhängt. Außerdem
ist die Beaufsichtigung des Betriebes durch höhere Behörden besonders
schwierig, und das Reglementieren vom grünen Tisch aus hier sehr
gefahrvoll.
2, Die Gewährsverwaltung, welche von dem großen Kurfürsten
 1660 eingeführt, aber 1684 wieder aufgehoben wurde, wobei
der Verwalter eine bestimmte Jahreszahlung zu garantieren hat und an
dem Ueberschusse partizipiert, wodurch man hofft, sein Interesse an
einer guten Verwaltung rege zu erhalten, Die Einrichtung hat sich im
ganzen nicht bewährt, die Staatskasse insbesondere erhält dadurch nicht
den zu erreichenden Betrag, man hat daher in der neueren Zeit allgemein
 davon abgesehen.
3, Die Erbpacht kam im vorigen Jahrhundert sehr allgemein
 in Anwendung, besonders in Preußen unter Friedrich I.
und Friedrich II. Das Gut wird erblich dem Pächter überlassen
gegen eine unveränderliche Jahreszahlung, die auf dem Grundstücke
ruhen bleibt. Da nach der neueren Gesetzgebung dergleichen Lasten
durch Kapital ablösbar sind, so kommt damit jetzt die Vererbpachtung
auf einen Verkauf hinaus, wobei nur der Staat das restierende Kapital
nicht kündigen darf. Da in dem letzten Jahrhundert der Ertrag des
Grund und Bodens außerordentlich gestiegen ist, hat der Staat bei der
unveränderlichen Pacht sehr schlechte Geschäfte gemacht, und das
würde sicher auch in der Zukunft der Fall sein, weil in einigen
Dezennien wiederum eine Steigerung der Preise der landwirtschaftlichen
Produkte und damit auch der Erträge der Güter zu erwarten steht.
Mit Recht ist auch diese Form in der neueren Zeit aufgegeben.
Es bleibt nur 4. der Zeitpacht.
Die Verpachtung kann geschehen a) unter der Hand, also durch
beliebige Auswahl unter den Pachtlustigen durch den Verpächter, Zur
Zeit der absoluten Monarchie war dieses das gewöhnliche Verfahren
und wurde von den Herrschern zu Gunstbezeugungen an persönliche
Günstlinge benutzt. In der konstitutionellen Monarchie ist dieses
System unhaltbar, weil es dem Nepotismus zu weiten Spielraum gewährt.
 Dafür ist b) jetzt allgemein die Verpachtung an den Meistbietenden
 durch öffentliches Ausgebot getreten. Auch hier können
zwei Formen Platz greifen: Entweder die Abgabe schriftlicher
        <pb n="161" />
        A Hy
A

1m
9

and somit geheimer Gebote oder die öffentliche Lizitation.
Das erstere Verfahren war früher häufig in Gebrauch, ist in der neueren
 Zeit aber immer mehr durch das zweite verdrängt, um die Kon-;rolle
 zu erleichtern. Bei dem geheimen Gebot nimmt man an, daß
die Bietenden unabhängig voneinander sich veranlaßt sehen, das ihnen
angängig erscheinende höchste Gebot sofort abzugeben, um nicht durch
»inen Konkurrenten überboten und damit verdrängt zu werden. Indessen
 werden auch leicht zu niedrige Gebote abgegeben, in der Annahme,
 daß keine Konkurrenten vorhanden sind, oder die Gebote in
dem Argwohn unterlassen, daß von anderer Seite ein zu hohes Gebot
in Aussicht steht. Die öffentliche Lizitation erscheint als die
natürlichste und angemessenste Form. Eine Gefahr liegt darin, daß
lie Konkurrenten sich im Momente verleiten lassen, zu weit zu gehen
und nicht zur ruhigen Ueberlegung die nötige Zeit haben. Doch wird
dieses gemildert, wenn die Regierung nicht, wie das allgemein der
Fall ist, an das höchste Gebot gebunden ist, sondern die Auswahl
anter den Meistbietenden hat.
Als Grundsätze bei der Verpachtung sind die folgenden im Auge
zu behalten: 1. Vor der Verpachtung ist ein genauer Anschlag über
den zu erwartenden Roh- und Reinertrag zu machen, damit die Rezierung
 einen Anhalt gewinnt zur Bestimmung eines Minimalbetrages,
den sie bei der Lizitation aufzustellen hat, um sich dadurch eine bestimmte
 Einnahme vorweg zu sichern. Wird dieses Gebot bei dem
ersten Termin nicht erreicht, so ist ein zweiter und dritter Termin
anzusetzen, bis der Zuschlag erfolgen kann.
2. Die Pacht darf nicht zu hoch normiert sein; denn der Pächter
muß einen Lohn für seine Arbeit erlangen, um zu einer angemessenen
Bewirtschaftung veranlaßt zu werden. Anderenfalls liegt die Gefahr
einer Devastierung des Gutes durch den Pächter vor, der den eigenen Ruin
vor Augen sieht, oder doch eine Schädigung infolge zu schnellen
Wechsels der wirtschaftenden Persönlichkeiten.
3. Auf die Persönlichkeit des Pächters ist ein besonderes Gewicht
 zu legen, sowohl in betreff seiner Tüchtigkeit als Landwirt, wie
bezüglich seiner pekuniären Leistungsfähigkeit und Solidität. Deshalb
muß der Regierung die Möglichkeit geboten sein, den bisherigen
Pächter zu behalten, wenn er sich bewährt hat, entweder durch Bevorzugung
 bei der Lizitation oder durch Prolongation der Pacht schon
vor Ablauf der Pachtzeit. Das letztere ist besonders wichtig, damit
ler Wirtschaftende sich von vornherein auf die Fortsetzung seiner
Tätigkeit einrichten kann, um wünschenswerte Meliorationen usw. zur
Durchführung zu bringen.
4. Wie erwähnt, muß von dem Pächter der Nachweis der
Geldmittel verlangt werden, die zu einem angemessenen Betriebe erforderlich
 sind. .Je größer diese Mittel sind, um so besser wird sich
die Regierung in jeder Hinsicht stehen.
5. Das Inventarilum wird zweckmäßigerweise besser von dem
Pächter selbst beschafft, als durch die Regierung, die anderenfalls ein
oedeutendes Kapital in den Domänen stecken hat und die Uebernahme
desselben durch den Pächter beanspruchen muß. was diesen in der
freien Auswahl behindert,
6. Die Pachtzeit wird je nach dem Kulturzustande des Landes
verschieden lang zu bemessen sein. Wo die Landwirtschaft erst in
ler Entwicklung begriffen ist, noch viele Meliorationen zu machen
        <pb n="162" />
        “53

sind, ist eine längere Pachtzeit notwendig, um den Pächter zu Verbesserungen
 zu veranlassen, die sich für ihn nur bezahlt machen, wenn
ar eine längere Frist zur Ausnutzung behält.
Eine zu lang normierte Frist schädigt aber die Staatskasse, weil
dann die Steigerung der Pacht nicht mit der Entwicklung der Erträge
 Hand in Hand geht. Die Verpachtungen auf 50, selbst 100
Jahre, wie sie in Preußen im vorigen Jahrhundert noch vorkamen,
führten zu extrem niedrigen Pachtsätzen in der letzten Zeit der Pachtperiode,
 Im Beginne des Jahrhunderts setzte man sie in Preußen
aäufig auf 36 Jahre an, kürzte sie dann bald auf 24 Jahre ab und hat
zie jetzt in den östlichen Provinzen auf 18 Jahre normiert, was den
Verhältnissen zu entsprechen scheint. In Süddeutschland und
namentlich in Frankreich ist die Pachtzeit eine wesentlich kürzere,
was sich nur bei Land in hoher Kultur und bei intensivster Verwertung
 rechtfertigen lassen wird.
7. Eine Generalverpachtung größerer Komplexe mit allem Zuaehör
 ist für die Regierung bequemer; eine Spezialverpachtung der
sinzelnen Besitzstücke bringt dagegen erfahrungsgemäß einen höheren
Pachtzins ein.
8. In die Pachtverträge sind Bestimmungen aufzunehmen, welche
eine Aussaugung des Bodens möglichst verhindern (Verbot des Verkaufs
 von Stroh und Dünger, Beschränkung in der Bestimmung der
Fruchtfolge usw.), doch ist eine zu große Beschränkung des Pächters
zu vermeiden, welche gerade die tüchtigsten Kräfte leicht von dem
Unternehmen abschrecken kann. .
9. Bei Unglücksfällen ist dem Pächter billige Nachsicht zu gewähren.

Von den größeren deutschen Staaten besitzt Preußen die meisten
Domänen, nämlich 1905: 1266 Vorwerke mit 379764 ha nutzbarer
Fläche, die 14166573 Mk. Pacht lieferten, d. s, 37,2 Mk. pro ha. Dazu
kommen aus Weingütern, Mühlen und Fischereien 4,4 Mill. Mk., aus
Mineralbrunnen- und Bade-anstalten 2,4 Mill. Mk,, außerdem noch Bezüge
 an grundherrlichen Hebungen, Amortisationsrenten usw., Summa
27,1 Mill. Mk. Davon gehen ab: 6,5 Mill. Mk. Verwaltungsausgaben,
sodaß 20,6 Mill. Mk. Reineinnahme übrig bleiben.
Der größte Teil der Domänen liegt in den 7 östlichen Provinzen,
nämlich 85 %,. Auch in Preußen hat sich der Domanialbesitz im Laufe
der Zeit gewaltig vermindert. Von 1820—90 sind für 211 Mill. Mk.
Grundstücke verkauft. In den letzten Dezennien sind allerdings Ländereien
dazugekommen, teils vom Forstfiskus abgetreten, teils durch Austausch,
teils durch Ankauf erworben. Von 1867—90 betrug der Zuwachs
1433 ha., von 1890—99 verminderte sich die Zahl der Vorwerke von
L070 auf 1054, stieg dann aber bis 1905 auf 1266. Die Fläche betrug
1890: 340,556 ha; 1899: 336,542 ha; 1905: 379,764 ha.
Die Höhe der Pacht ist in den alten Provinzen von 1849: 13,90 Mk,
pro ha, 1869 auf 31,18 Mk., 1879: 35,6, 1890: 38,9 gestiegen, dann
1908 auf 34,27 Mk. zurückgegangen; 1905 betrug sie wieder 37,2 Mk,
In Bayern ist dieser Besitz ohne finanzielle Bedeutung. In
Württemberg umfassen die Güter 10056 ha, welche zur Hälfte in
kleinen Stücken vergeben sind und 670000 Mk. einbringen. In Baden
sind 17920 ha landwirtschaftlich benutzter Fläche in den Händen des
Staates. Der Ertrag ist auf 1,9 Mill. Mk. veranschlagt. In Sachsen
ımfassen die Kammergüter 3239 ha mit 200000 Mk. Reinertrag.
        <pb n="163" />
        EM EN En

In Oesterreich beläuft sich der Besitz des Staates an landwirtschaftlichen
 Grundstücken auf 7788 ha Acker, wozu 45572 ha
Alpen und Weiden kommen, ferner 29084 ha Acker und 24729 ha
Alpen und Weiden des „Religiousfonds“, der in Staatsverwaltung ist.
Der Ertrag für die Staatskasse ist minimal.
In Rußland ist der Staatsbesitz auf 3,9 Mill. Diss. landwirtschaftlicher
 Fläche berechnet. Der Ertrag läßt sich nicht gut aus den
angegebenen Gesamtsummen des landwirtschaftlichen Ministeriums ausscheiden.


Frankreich hat nach der Revolution von dem früheren großen
Grundbesitz bis 1830 für über 4’, Milliarde Fres, veräußert. Der
Rest ist jetzt völlig bedeutungslos, ebenso in England.
&amp;amp; 67.
Die Staatsforsten.
Der größte Teil des alten Staatsbesitzes bestand aus Wald. Ursprünglich
 fand die Nutzung hauptsächlich durch Jagd und Weide statt
und war daher sehr gering. Das Holz hatte nur wenig Wert. Erst
im Laufe des vorigen Jahrhunderts ist in den in Betracht kommenden
Staaten die Holznutzung in den Vordergrund getreten, und hat sich
der Ertrag in gewaltiger Weise gehoben, sodaß die Einnahmen aus
dieser Quelle eine hervorragende Bedeutung gewonnen haben.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Forstwirtschaft sehr wohl in
der Hand von Staat und (3emeinde dasselbe zu leisten vermag wie in
der Hand von Privaten, ja daß sie sich der letzteren sogar überlegen
zeigen kann. Der Betrieb ist am besten im großen durchzuführen.
Er ist ein gleichmäßiger, läßt sich für längere Zeit vorher bestimmen
und leicht durch höhere Instanzen kontrollieren. Die Verpachtung ist
hier undurchführbar, doch zeigt sich die Bewirtschaftung durch den
Staat und die Gemeinde nicht teurer als durch Private. KEin ausgedehnter
 Besitz an Forsten ermöglicht es dem Staat, die Forstwirtschaft
30 zu handhaben, wie es für die Gesamtheit am zweckmäßigsten ist,
und den Privatforsten eine größere Freiheit und Selbständigkeit einzuräumen.
 (S. Grundriß II, Volkswirtschaftspolitik, S. 124 ff.) Er vermag
am besten für ein ausgebildetes Forstbeamtenpersonal zu sorgen und
damit auch den Privaten zu nützen. Die vorhandenen Staatsforsten
in Privathände überzuführen, liegt nach allem keine Veranlassung vor,
zumal erfahrungsgemäß bei Verkauf von Wäldern nur selten ein angemessener
 Preis zu erlangen ist. Vielmehr erscheint es angezeigt,
von seiten des Staates unbenutztes Forstland anzukaufen und aufzuforsten,
 um den Bestand zu erweitern.

Der preußische Fiskus besitzt 2 885 586 ha Wald, d. s. 33,5 Proz. der ges. Waldfläche
» bayerische » 835 437 »” ” ” 34,2 ” %
x sächsische » 168 804 ” ” n” 43,6 »” » m
; württembg. 186657 „ » »„ 8311 nn oo
; Österreich, » 4 716 684 ” ” n 7,3 ” ” ”
y ungarische ” # 1 159 554 ” »” »” 15,3 Da El ”
Französ. N 892827 “ „94

is

Preußen bezog aus den Forsten 1905 49,9 Mill. Mk. netto, bei
99,7 Mill. Bruttoeinnahme, Frankreich 30,2 Mill. Fres., Ungarn
3,5 Mill. Gld., Oesterreich erzielte 1903 (nach dem statist. Hand-
        <pb n="164" />
        55

buch von 1905) aus Domänen und Forsten eine Reineinnahme von nur
1,1 Mill. Kr.
Auch in der Hand von Gemeinden sind Forsten im hohen
Maße angebracht, doch ist Staatsaufsicht dabei erforderlich, um einer
Ausraubung auf Kosten der künftigen Generationen vorzubeugen. Die
deutsche statistische Erhebung von 1895 ergab in 12386 Gemeinden
1340160 ha ungeteilten Waldbesitz. Ueber den Ertrag wissen wir
allerdings nichts. Für Bayern sind (im statist. Jahrbuch von 1905)
307554 ha Gemeindeforsten = 12,6 %, 46480 ha Forsten von Stif-‘ungen
 = 1,9 % der ganzen beforsteten Fläche angegeben. In Preußen
ergab die obige Statistik 5452 Gemeinden mit 632802 ha Waldbesitz;
in Württemberg 898 Gemeinden mit 100903 ha Waldbesitz.

S 68.

Berg- und Hüttenwerke, Fabriken, Banken
in Staatsbetrieb.
H. v. Festenberg- Packisch, Entwicklung und Lage des deufschen Berghaues.
 1890.

Berg- und Hüttenbetrieb durch den Staat hat sich wohl in soweit
Jem privaten ebenbürtig gezeigt, als er für den inländischen Bedarf
arbeitet. Nur der mehr kaufmännische Betrieb für den Export leidet
in der Hand des Staates. In der neueren Zeit ist die Erweiterung der
Verstaatlichung der Bergwerke namentlich auf Kohlen deshalb befürwortet,
 um der Gefahr vorzubeugen, daß dieselben in der Hand von
Privaten zu einem Monopol und einseitiger Ausbeutung des Publikums
verwertet werden, Die Gefahr wird früher oder später unzweifelhaft
eintreten, liegt aber gegenwärtig noch in weiter Ferne, sodaß man die
Erörterung der Frage späteren Generationen überlassen kann. Dagegen
gewinnt der Staatsbesitz und -betrieb von Berg- und Hüttenwerken bei
der gegenwärtigen Kartellierungsbewegung größere Bedeutung, weil
der Staat dadurch dem Mißbrauch der großen Unternehmerverbände
direkt entgegenwirken kann. Ebenso wird dadurch sein Einfluß auf
die Lage der Arbeiter und die Strikebewegung ein größerer, was nur
als wünschenswert zu bezeichnen ist. Die Einnahmen aus den Bergund
 Hüttenwerken sind wegen der großen Preisschwankungen der
Produkte von einem Jahre zum anderen sehr ungleiche. Wo aber dadurch
 nur ein kleiner Prozentsatz der Gesamteinnahmen einkommt,
wird der Nachteil für die Aufstellung des Etats kein zu großer
sein. Eine Bedeutung hat der in Frage stehende Staatsbesitz nur in
Deutschland, Oesterreich und Rußland.
In Deutschland befinden sich im Staatsbesitz:
32 Kohlenbergwerke mit einer Jahresproduktion von 92,2 Mill, Mk.
7 Steinsalzbergwerke „ 5 12
2 Kalisalzbergwerke „ # „40
22 Eisenerzbergwerke „ » x 4»
{5 sonst. Erzbergwerke „ % „ 44
24 Salinenbergwerke x» 69 un m
in Preußen waren 1905 die Einnahmen aus dem Berg-, Hüttenund
 Salinenwesen auf 211,2 Mill., die Ausgaben auf 192,6 Mill. Mk.
veranschlagt, sodaß die Nettoeinnahme sich auf 18,6 Mill. belief. Von
1899—1903 betrug sie dagegen durchschnittlich 31,5 Mill. In Oesterreich
 balanzierten die Einnahmen und Ausgaben aus Bergwerken,
        <pb n="165" />
        ST EEE

4 al Burn am En EM PIE ie
N

156

abgesehen von den Salzwerken, mit 15,6 Mill. Kr., sodaß kein
Ueberschuß für die Staatskasse verblieb. In Rußland sind die Roheinnahmen
 auf 74,9 Mill. Rubel veranschlagt. Die Ausgaben sind nicht
genau auszuscheiden, doch ist die Nettoeinnahme auf mindestens
45 Mill. Rubel anzunehmen.
Staatsfabriken, z. B. Porzellanfabriken in Preußen, Sachsen
und Frankreich, Gobelinfabrik in Frankreich, Mosaikfabrik in
Italien usw. sind von Bedeutung zur Förderung der Kunst, pflegen
aber keine oder nur ganz geringe Ueberschüsse zu liefern. Die Staatsdruckereien
 haben unmittelbaren Staatszwecken und gleichfalls
künstlerischen zu dienen, die Staatsbanken dagegen allgemeine volkswirtschaftliche
 Aufgaben zu erfüllen, sodaß die finanzielle Seite ganz
zurücktritt. (S. Grundriß I, 5. Aufl., S. 192.) Immerhin erhielt das
Reich nach dem Geschäftsbericht der Reichsbank von 1905 in diesem
Jahre %/, des Reingewinns 14,3 Mill., von der Notensteuer 1,6 Mill.,
zusammen 15,9 Mill. Mk.

S 69.
Die Staatseisenbahnen.
Fleck, Studien zur Geschichte des preußischen Eisenbahnwesens, Archiv für
Eisenbahnwesen, 1897.
Cohn, System der Nationalökonomie, Bd. III, Nationalökonomie des Handels
ınd Verkehrswesens, Stuttgart 1898, S. 870 ff.
Eder, Die Eisenbahnpolitik Oesterreichs. Wien 1897.

In der neueren Zeit hat der Staatsbetrieb finanziell besonders durch
die Ausbildung des Staatseisenbahnwesens an Bedeutung gewonnen.
Die Frage, ob Staats- oder Privatbahnen vorzuziehen sind und
aus welchen Gründen, ist im Grundriß II, $ 48 ausführlich behandelt.
Ausschlaggebend sind tatsächlich die volkswirtschaftlichen Gründe.
Aber auch aus finanziellen Gründen wird für eine große Zahl von
Staaten das Staatsbahnsystem zu befürworten sein. Die Erfahrung vor
allem in Deutschland hat genugsam bewiesen, daß sich der Bau
wie der Betrieb durch den Staat durchaus bewährt. Da außerdem die
für allgemeine Staatszwecke verbleibenden Summen sehr beträchtliche
sind und nach allmählicher Tilgung der KEisenbahnschuld noch bedeutender
 sein werden, so ist die Erleichterung der Staatskasse dadurch
sehr hoch zu veranschlagen. Von freihändlerischer Seite wird nun
verlangt, daß die Staatseisenbahn nur das volkswirtschaftliche Interesse
im Auge behalten und auf eine finanzielle Verwertung nur nebensächlich
 Rücksicht nehmen solle, Das ist unter unseren geschraubten
Verhältnissen ein durchaus falscher Anspruch, da die Last der bedeutenden
 Summen, die durch Eisenbahnen für allgemeine Staatszwecke
disponibel gemacht werden und die sonst durch Steuern aufgebracht
werden müßten, in dieser Form sehr viel leichter von der Gesamtheit
getragen wird, als es durch die entsprechende Vermehrung der Steuerlast
 geschehen würde, so lange die Einnahmen zu erzielen sind, ohne
die Tarifsätze so zu erhöhen, daß der Verkehr dadurch erheblich behindert
 wird. Hier das richtige Mittelmaß zu finden, ist eine rein
praktische Aufgabe des betreffenden Ministeriums.
Das Staatseisenbahnwesen hat die größte Ausdehnung neuerdings
in Deutschland gewonnen, wo zunächst das gemischte System
akzeptiert wurde, und hauptsächlich die Erfahrungen des deuntsch-
        <pb n="166" />
        —-- 157

französischen Krieges es aus militärischen Rücksichten wünschenswert
erscheinen ließen, das ganze Netz Privathänden zu entziehen. Dann
waren es die günstigen Ergebnisse der bisherigen Staatsbahnen, die zu
dem Schritte ermutigten, allmählich die Privatbahnen anzukaufen; und
die bisherigen Ergebnisse beweisen genugsam, daß das Vorgehen ein
berechtigtes und zeitgemäßes war. Die pekuniären Erfolge sind weit
günstigere, als man angenommen hatte. Infolge der rapiden Entwicklung
 des Verkehrs hat der Staat ein sehr gutes Geschäft gemacht.
Die Staatsbahnen im Jahre 19083: -
Gesamtlänge Staatsbahnen ?)

Staatsbahnen
Finnahm. Ausgab. Uebersch
Mil. Mk. Mill. Mk. Mill. Mk.

Deutschland (1903)
Preußen ;
Bayern ”
Sachsen (1209
Württemberg ,
Elsaß-Lothr.

km.
52 824
31 813
6435
2689
1 803
' 869

1b

km
862

dmg,

1075,4 504,7
1264 497
624 316
44 141
87 225
Kr. Kr. Kr,
1'529 55,2 2800 2145 655
343% 443 „ 2154 1218 985
2916 7,5 (1902)% 50,4 87,7 129
Mill.Rub. Mill.Rub. Mill.Rub.
— (1899) 41 244 177

Oesterreich (190%
Ungarn
Frankreich
Rußland (1902) 56076

Die Hauptbedenken in finanzieller Hinsicht gegen die Erweiterung
des Staatsbahnnetzes liegen in den unvermeidlichen Schwankungen der
Einnahmen und der Erhöhung der Staatsschuld. Der letztere Punkt
fällt dadurch nicht so ins Gewicht, daß der Schuld ein entsprechender
Besitz gegenübersteht, und er kann gemildert werden durch eine schnelle
und methodische Schuldentilgung, Nach dem preußischen Gesetze
von 1882 wird vorweg ein Betrag von 22 Mill. Mk. aus den Kisenbahnüberschüssen
 zur Deckung eines etwaigen Defizits im Staatshaushalte
 und zur Tilgung der Schuld ausgeworfen, die bis zur Höhe von
8/, % der Schuld jährlich stattfinden soll. Eine darüber hinausgehende
Tilgung muß in jedem Jahre besonders beschlossen werden.
Am Schlusse des Betriebsjahres 1903 betrug das Anlagekapital
8763 Mill, Mk., der Reinertrag ist pro 1905 auf 603,4 Mill. angesetzt,
davon nahmen die Zinsen für eine Eisenbahnschuld von 3656,5 Mill.
112,2 Mill. Mk. in Anspruch, so daß noch 491,2 Mill. als Ueberschuß
verbleiben. Nach Abzug von %, % zur Tilgung der Schuld mit
46,0 Mill. Mk. bleiben noch 437,2 Mill. Mk. der Staatskasse. Ein wesentlicher
 Uebelstand sind, wie erwähnt, bei den Staatsbahnen die Schwankungen
 in den Erträgen, die sich nie genau vorher berechnen lassen, so
daß sich bald ein erheblicher Ueberschuß, bald aber auch ein Defizit
gegenüber dem Voranschlage herausstellt. So zeigten in Preußen
die Gesamteinnahmen gegenüber dem Voranschlage 1885/86 ein Defizit
von 14,3 Mill., 1891/92 von 10,1, 1892/93 sogar von 45,3 Mıll., 1903 einen
Ueberschuß von 110 Mill.
Die Schwankungen in den Einnahmen und namentlich die Ab-1)

 Inkl. der Neben- und Privatbahnen im Staatsbetrieb. -
2) Außerdem 7046 Privatbahnen im Staatsbetrieb. (Ungar. statist. Jahrbuch.
Budapest 1904, S. 227.)
3) Annuaire statistigue. Paris 1905, S. 176,
        <pb n="167" />
        A BT len in

EA

— 158 —

weichungen gegen die Voranschläge können in ihrer Wirkung gemildert
werden durch die Ueberweisung eines Ueberschusses zur Schuldentilgung,
 wie das in Preußen geschieht, oder durch einen Reservefonds
 zur Ausgleichung der Differenz.
Für Deutschland ist es unzweifelhaft wünschenswert, daß die
Bahnen einmal sämtlich in die Hand des Reiches übergehen, wodurch
ihr Zweck am vollständigsten erreicht werden würde. Der bereits
einmal gemachte Versuch scheiterte an dem Widerstreben mehrerer
Staaten. Der neuere gemeinsame Ankauf der hessischen Ludwigsbahn
durch die preußische und hessische Regierung war ein sehr erfreulicher
Schritt vorwärts auf diesem Wege, Die Bestrebungen, eine Betriebsgemeinschaft
 der deutschen Staatsbahnen zustande zu bringen im
Jahre 1905/6 hatten bisher keinen Erfolg. Doch ist die Durchführung
wohl nur eine Frage der Zeit, da die kleineren Staaten zu sehr in den
Reinerträgen hinter Preußen zurückbleiben und in wachsende Finanzschwierigkeit
 geraten. Die Gemeinschaft des Betriebes würde wesentliche
 Ersparnisse in den Unkosten erzielen lassen,
Um an einem Beispiele die Bedeutung zu zeigen, welche noch
heutigentags der Staatsbesitz und Staatsbetrieb gewinnen kann, fassen
wir das Ergebnis der Netioeinnahmen für Preußen nach dem Etat
7on 1905 noch einmal zusammen:
aus Domänen und Forsten. . . 65,4 Mill. Mk.
Berg-, Hütten- und Salinenwerke 186 ,
Eisenbahnen . . 2.0.0.0... 50417 „ x»
Lotterie... ...00.0..0... 44 92 9
Seehandlung . ..0.000.40 4 29 „ x»
Bernsteinwerke ,‚ .... .. 17 #
6025 Mill. Mk.

mn

das ist bei einer Nettoeinnahme des Staates von 1257 Mill. Mk. fast die
rolle Hälfte. Allerdings wird dies Verhältnis durch die Teilnahme Preußens
an den Einnahmen des Deutschen Reiches stark verschoben, bei welchen
nur die Post, die Verwaltung des Invalidenfonds, die Reichsbank und
die Reichsdruckerei als Staatsbetriebe in Anrechnung kommen. Dagegen
 sind noch kleine Bezüge der Münze, der Porzellanmanufaktur,
des Staatsanzeigers usw, für Preußen hier nicht in Anrechnung gebracht.
Für die Gemeinden haben die Straßenbahnen die gleiche Bedeutung
 wie die Eisenbahnen für den Staat, und, wo die Vertretung
der Stadt einigermaßen auf der Höhe der Zeit steht, wird es wünschenswert
 sein, die Bahnen in den Händen der Gemeinde selbst zu behalten,
abenso wie die Gasanstalten, Elektrizitätswerke, Wasserleitung usw. Dazegen
 liegt bei Kleinlichkeit und Mangel an Unternehmungsgeist in der
Stadtverordnetenversammlung die Gefahr einer übermäßigen Verzögerung
der Durchführung, wie bei Unzulänglichkeit des Magistrats die einer
mangelhaften Verwaltung vor. Wir kommen darauf später zurück.
        <pb n="168" />
        Den FE GER

Abschnitt ILL

Das Staatsschuldenwesen.

$ 70.
Die Staatsanleihen und ihre volkswirtschaftliche
Bedeutung.
Nebenius, Der öffentliche Kredit. Karlsruhe 1820. 2. Aufl. 1829.
Dietzel, System der Staatsanleihen, Heidelberg 1855.
»”. Heckel, Anleihen und Staatsschulden. Handwörterb, d. Staatsw. 2. Aufl,
Sattler, Die Schulden des preuß. Staates von 1870—90. Finanzarch. 1891.
Ders., ebenda 1892, Die Schulden des Deutschen Reichs bis 1891.

Die bisherigen Untersuchungen betrafen die Deckung der ordentjichen
 oder laufenden Ausgaben. Wir haben jetzt zu untersuchen, auf
welche Weise außerordentlichen Anforderungen genügt werden kann.
1. Es kann hier zu einer plötzlichen Erhöhung der Steuern
lie Zuflucht genommen werden, Indessen ist dieses ein sehr intensiver
Eingriff sowohl in die Privat-, wie in die Volkswirtschaft, und um so
bedenklicher, je höher bereits die Steuerlast und je größer die Summen
sind, welche neu auf diesem Wege aufgebracht werden müssen. Die
Summen, welche durch Erhöhung zu erzielen sind, dürften allgemein
nur gering sein, zumal nach dem früher Gesagten nur die Personalsteuern
 im allgemeinen hierfür verwendbar sind.
2, Die Veräußerung von Staatsbesitz oder die Verwenlung
 eines Staatsschatzes. Der Staatsbesitz ist, wie dargelegt,
regenwärtig nur bei wenigen Staaten von einer solchen Bedeutung,
daß er in Frage kommen kann. In Zeiten plötzlichen, bedeutenden
Bedarfes wird aber meistens der Verkauf ohnehin kaum möglich sein,
z. B. im Kriegsfalle, wo schwerlich Käufer dafür zu finden sein werden,
and bei bedeutenden Veräußerungen innerhalb kurzer Zeit muß der
Preis übermäßig gedrückt werden. Kin Staatsschatz kann in unserer
Zeit der Kreditwirtschaft nicht hoch bemessen sein, weil der Verlust an
Fall eines Zinsen dabei zu groß ist. Er hat nur einen Sinn, um für den
Krieges bei dem Ausbruche für die ersten Wochen das nötige Kleingeld zu
sichern. Für die Dauer des Krieges kann er bei den kolossalen Summen,
die dadurch heutigentags verschlungen werden, absolut nicht ausreichen.
3, Die Antizipation der Steuern, welche volkswirtschaftlich
ebenso schädlich wirken muß, wie eine plötzliche Erhöhung derselben;
zumal in der folgenden Zeit der Ausfall der schon vorweg genommenen
Steuern sehr empfindlich wirken muß.
        <pb n="169" />
        A TEE Su en E
AT ERREGER S
BEE NE RER Tohhge tagt pen BEE EEE
N EEE El HE GENUHR RE N EEE ah
BETTEN SE KR Pl

— 160 —

Es bleibt daher nur 4. die Verwertung des Staatskredites, um
durch Anleihen die erforderlichen Mittel aufzubringen. Ueber die
volkswirtschaftliche Bedeutung derselben gehen die Anschauungen erheblieh
 auseinander.

Zugunsten derselben ist das Folgende angeführt worden:
1. Dem Publikum wird dadurch Gelegenheit zu sicherer Anlage
der Gelder, meistens gegen einen angemessenen Zinsfuß, gewährt. Dadurch
 wird dem Abfließen der heimischen Kapitalien in das Ausland
entgegengewirkt und ein Anreiz zum Sparen gegeben. Indessen ist
dieses Argument nicht als maßgebend anzuerkennen, Der Staat hat
nicht die Aufgabe, der besitzenden Klasse die Anlage von Kapitalien
zu erleichtern und ihr den Genuß derselben ohne eigene Arbeit zu garantieren.
 Der Anspruch allerdings wird vielfach erhoben, er ist aber
prinzipiell zurückzuweisen,.
2. Man ist in früheren Zeiten noch einen Schritt weiter gegangen
und bat in der Kontrahierung der Schulden durch den Staat überhaupt
 eine Förderung des Volksvermögens gesehen (Macleod), indem
die Ausgabe von Staatsschuldscheinen einer Neubildung von‘ Kapital
gleich erachtet wurde. Indessen beruht diese Auffassung auf einem
Irrtume. Durch die Ausstellung eines Schuldscheines wird nicht neues
Kapital geschaffen, und der Aussteller wird dadurch nicht reicher.
Wohl aber kann unter Umständen das vorhandene Kapital durch
Kreditoperationen zu einer höheren Verwertung gebracht werden. Es
kommt aber natürlich ganz darauf an, ob sich ein besonderer Bedart
an Umlaufsmitteln herausgestellt hat, und welcher Art die Verwendung
des geliehenen Kapitals ist, ob die Volkswirtschaft einen Nutzen davon
hat oder nicht.
3. Allerdings ist ein wesentlicher Vorteil der Anleihen darin zu
sehen, daß die Gelder dabei nur dorther genommen werden, wo sie
gerade disponibel sind und freiwillig dem Staate zur Verfügung gestellt
 werden (abgesehen natürlich von Zwangsanleihen, die hier nicht
in Frage kommen), wobei vorauszusetzen ist, daß privatwirtschaftlich
das vom Staate gewährte Aequivalent einen reichlichen Ersatz für den
visher in der wirtschaftlichen Aulage erzielten Nutzen gewährt. Eine
Ausnahme wird vorliegen, wo der Geber sich aus Patriotismus ein
Opfer auferlegt, um dem Staate seine Unterstützung in besonderen
Fällen der Not zu gewähren. In solchen Fällen ist dafür anzunehmen,
laß politisch wie volkswirtschaftlich die Verwendung der Gelder durch
den Staat eine überwiegende Bedeutung hat. Wir haben dabei aus-Ädrücklich
 von Zwangsanleihen abgesehen, da diese nicht als Kredit-»perationen
 anzusehen sind, welche eben die Aufnahme eines Darlehns
 auf Grund des Vertrauens zu der Zahlungsfähigkeit und
Willigkeit des Schuldners ist. Zwangsanleihen stehen vielmehr der
Steuererhebung, resp. einer Vermögenskonfiskation unter Inaussichtsjellung
 der Rückzahlung des erhobenen Betrages gleich, und enthalten
alle wirtschaftlichen Nachteile derselben. Das freiwillig dem Staate
gewährte Darlehen wird zwar auch der volkswirtschaftlichen Tätigkeit
im großen ganzen entzogen und kann dadurch nachteilig wirken; wenn
aber die Anleihe als notwendig im Staatsinteresse erkannt ist, so werden
weniger Interessen verletzt, wenn es den Privatwirtschaften überlassen
bleibt, die Summen da herauszuziehen,. wo sie am leichtesten entbehrt
werden können.
        <pb n="170" />
        ae EN

A Eee

EEE

öl —

4. Durch Anleihen wird die Läst der gegenwärtigen Generation
zrleichtert und die spätere Generation zur Mitleistung herangezogen,
sowohl bei der Zinszahlung wie bei der späteren Tilgung der Schuld.
Dieses Moment fällt dort in außerordentlicher Weise ins Gewicht, wo
plötzlich sehr bedeutende Summen gefordert werden, deren Verwendung
nicht nur der Gegenwart, sondern auch der Zukunft zugute kommt.
Bei einer Staatsanleihe zum Bau einer Eisenbahn, eines Kanals, großer
Hafenanlagen, Tunnel- und Brückenbauten, von denen man annehmen
kann, daß sie noch nach hunderten von Jahren der Bevölkerung ihre
Dienste leisten werden, ist es durchaus gerechtfertigt, auch die kommenden
 Geschlechter noch zur Zahlung heranzuziehen, zu einer Leistung,
von der sie noch vollen Nutzen haben werden. Dasselbe ist der Fall,
wenn eine Gemeinde Schulden kontrahiert, um eine große Kanalisation
der Stadt durchzuführen, Straßenbahnen einzurichten und in ähnlicher
Weise wirtschaftliche Anlagen von dauerndem Nutzen zu schaffen.
Es wäre ebenso unberechtigt, hier die ganze Last dem lebenden Geschlechte
 aufzubürden, wie die Durchführung zu verschieben, bis die
nötigen Barmittel durch Steuern beschafft wären. Es wäre falsch, hier
den Segen der Kreditwirtschaft nicht zu verwerten, den die Neuzeit
zu gewähren vermag. Dasselbe ist zu sagen von dem Aufwand für
einen Verteidigungskrieg, der den Feind von den heimatlichen Grenzen
fern hält, eine Invasion vermeidet und die Unabhängigkeit des Landes
vrewährleistet.

8 71.
Die Nachteile der Staatsanleihen.
Diesen Vorteilen stehen aber bestimmte Nachteile gegenüber,
welche in der neueren Zeit vielfach nicht genügend beachtet sind:
1. Bei einer im Inlande gemachten Anleihe werden die Summen
der volkswirtschaftlichen Verwertung entzogen: sie müssen deshalb in
der einen oder anderen Weise die Volkswirtschaft benachteiligen. Das
wird so lange weniger gefühlt, als die Anleihe nur disponible Mittel
in Anspruch nimmt, welche gerade eine Anlage suchen und vielleicht
sonst in das Ausland gewandert wären, aber immerhin wird der Reservefonds
 angetastet, aus dem die Volkswirtschaft die Mittel zu neuer
Verwendung schöpfen konnte. Sind dieselben absorbiert, so liegt die Gefahr
 vor, daß die Gläubiger Dahrlehen kündigen, z. B. Hypotheken auf
Häusern, Gütern usw., und dieses wird um so mehr der Fall sein, je
günstiger die Bedingungen sind, welche der Staat gewährt; und je
knapper die disponiblen Mittel sind, um so höher wird der Staat seine
Bedingungen über den Landeszinsfuß hinaus gehen lassen müssen, um
so größer muß die Benachteiligung der heimischen Produktion werden.
Die Gelder können aber auch vom Ausland bezogen werden, wodurch
 der heimische Kapitalstock unberührt bleibt, und es wird dieses
günstig wirken, wenn nur dadurch die nötige Anlage durch den Staat
ermöglicht wird, und die bereits tätigen Kapitalien verschont werden
können. Der Nutzen wird um so größer sein, je niedriger der Zinsfuß
 des ausländischen Geldes gegenüber dem inländischen ist, und je
höher die zu erwartende Verzinsung des Anlagekapitals oder der sonstige
Vorteil der Verwendung sich herausstellt. Aber dafür liegt der Nachteil
 vor, daß das Land Fremden gegenüber durch die jährliche Zinszahlung
 tributpflichtig wird, und schließlich muß auch hier die Rück-Nanragd
 Grunmariß der Dolit. Oekonamie. IIL Teil. 4. Aufl. 17
        <pb n="171" />
        Er Par Se a
AP aaa HE SE EEE EN

162

zahlung eintreten, die dem Lande doch nicht erspart werden kann.
Auch die politische Abhängigkeit von dem Gläubigerlande wird nicht
bedeutungslos sein. Es kommt nach allem alles auf die Art der Verwendung
 der geliehenen Mittel und die zu bringenden Opfer an, ob
sine Anleihe gerechtfertigt ist oder nicht. Wenn nur auf diese Weise
ein Eisenbahnnetz oder dergleichen zur Entwicklung des Landes notwendige
 Verkehrseinrichtungen rechtzeitig geschaffen werden können,
so wird es vollständig richtig sein, hier die Hilfe des Auslandes hinzuzuziehen,
 um dem Lande die Entfaltung der wirtschaftlichen Kräfte zu
ermöglichen, wenn die Bedingungen günstig sind; und der späteren
Generation wird dann die Rückzahlung der Schuld weit leichter sein,
als die Aufbringung der betreffenden Summe der gegenwärtigen. Nach
einem unglücklichen Kriege pflegt ohnehin eine Notwenigkeit vorzuliegen,
ausländische Gelder zur Ergänzung heranzuziehen.
2, Die Absorption bedeutender Mittel durch den Staat führt
aaturgemäß zu einer künstlichen Erhöhung des Zinsfußes, wodurch der
Arbeitskraft die Unterstützung durch das Kapital verteuert wird,
während unter den gegenwärtigen Verhältnissen eine allmähliche Ermäßigung
 des Zinsfußes nur als wünschenswert bezeichnet werden muß,
am der gesamten Produktion eine intensivere Tätigkeit zu ermöglichen.
Eine schnelle Tilgung der öffentlichen Schulden wird aus diesem Grunde
aur in hohem Maße erwünscht sein.
3. Im Gegensatze zu dem vierten Punkte der Vorzüge der Staatsanleihen
 ist die Gefahr hervorzuheben, daß sich die lebende Generation
 durch Anleihen die Lasten für momentane Aufgaben auf Kosten
ler späteren Generationen zu sehr erleichtert.
Das wird besonders der Fall sein, wenn laufende Ausgaben zum
Teil durch Anleihen bestritten werden sollen, d. i. wenn eine Defizitwirtschaft
 Platz greift.
Aus dem Gesagten geht hervor, daß die Anleihen überwiegend
als eine Last nicht nur für die Finanz-, sondern auch für die ganze
Volkswirtschaft und damit als ein Uebel anzusehen sind, welches so
viel als möglich zu vermeiden und zu reduzieren ist. Es ergibt sich
lie Pflicht für den Staat und noch in höherem Maße für die Gemeinde,
fortdauernd an der Schuldentilgung zu arbeiten, um nicht zu viel von
der Last der Zukunft zu überlassen und auf der anderen Seite nicht
lie Reserve zu erschöpfen, indem der Staatskredit zu stark angespannt
wird. Fortdauernd häufen sich die Gelegenheiten zu bedeutenden Ausgaben
 und die Veranlassung, zu Anleihen die Zuflucht zu nehmen, In
geordneten Zeitverhältnissen wird deshalb Bedacht darauf genommen
werden müssen, diese Quelle nicht zu sehr zu erschöpfen, sondern sie
offen und ergiebig zu erhalten.

8 72. ;
Die verschiedenen Arten der Anleihen.
Man hat zwischen Verwaltungs- und Finanzschulden unterschieden.
 Indessen scheint dieses wenig glücklich. AHErstere sind
Jiejenigen, welche von den Verwaltungsorganen während des Jahres
vemacht, letztere, die von den Finanzbehörden aufgenommen werden,
Da erstere in der Regel den letzteren entnommen werden, so fallen
sie meistens zusammen, soweit es sich um Deckung laufender Ausyaben
 handelt. Das tiefere Unterscheidungsmerkmal ist nicht in den
        <pb n="172" />
        8

Behörden zu suchen, die in den verschiedenen Staaten sehr ungleiche
Aufgaben haben, sondern in der Veranlassung zur Kreditoperation.
Wichtiger und richtiger ist daher die Gegenüberstellung folgender
„wei Arten der Schulden: die schwebende (Dette flottante) und die
Fundierte. Krstere wird nur auf kurze Zeit kontrahiert und entsteht
 in der Hauptsache bei der laufenden Verwaltung, wenn Zahlungen
zu leisten sind, bevor genügende Einnahmen vorliegen, oder wenn die
Einnahmen hinter dem Voranschlage zurückbleiben, resp. die Ausgaben
größer geworden sind, als angenommen war, und die laufenden Einnahmen
 daher zu ihrer Deckung nicht ausreichen. Die Ursache dieser
Schuld liegt also in den Verwaltungsvorgängen. Man kann sie deshalb
auch sehr bezeichnend Verwaltungsschuld nennen, wenn es auch,
bis 1000 Mill. ausgegeben, aber wie sogleich gezeigt werden wird,
schwebende Schulden gibt, die nicht als Verwaltungsschulden anzusehen
sind, doch spielen diese nur eine ausnahmsweise und untergeordnete Rolle,
Zu ihrer Aufnahme ist nicht eine Ermächtigung durch ein besonderes
Gesetz notwendig, sondern die Behörden haben die Befugnis dazu innerhalb
 gewisser Grenzen. Die Deckung geschieht durch die Ausgabe von
Schatzscheinen, unverzinslichen wie verzinslichen Anweisungen auf die
Staatskasse, welche in Zahlung gegeben werden. Sie pflegen auf 3—12
Monate ausgestellt zu werden. In einzelnen Ländern, namentlich in
Frankreich und Oesterreich, ist die Verwaltungsschuld wiederholt
zu sehr bedeutenden Beträgen angewachsen, die sich von einem Jahr in
das andere hinüberschoben und fortdauernd vermehrten, bis sie schließlich
in eine dauernde Schuld verwandelt wurden. .
Zur schwebenden Schuld muß man auch die Kautionen von Beamten,
 Sparkassengelder, wo die Sparkassen, wie z. B. die Postsparkassen,
Staatsinstitute sind, rechnen, wenn dieselben, richtig verwaltet, auch
nicht die Staatskasse belasten. Da sie aber dem Staate anvertraute,
von ihm verwaltete Gelder bilden, die jeden Augenblick zurückgezogen
werden können, so gehören sie zur schwebenden Schuld, jedoch nicht
zur Verwaltungsschuld. Nicht dazu zu rechnen ist dagegen das Papierzeld,
 wenn, wie es allgemein der Fall ist, eine bestimmte Summe zum
dauernden Umlauf bestimmt ist, auch wenn, wie in Deutschland, Ein-‚ösungsstellen
 vorhanden sind. Diese sind mehr Einwechslungsstellen für
beschädigte Scheine, und bei den geringen Beträgen, die dort zur Ein-‚ösung
 gelangen, kann fortdauernd die ganze Summe mit minimalen
Schwankungen in Umlauf erhalten werden.
Die zweite Art ist die fundierte Schuld, die durch Anleihen
für längere Zeit entsteht. Die Bezeichnung stammt nicht daher, daß
ursprünglich die kontrahierten Schulden durch Verpfändung von Staatszütern
 oder bestimmten Steuereinnahmen, z. B. aus dem Tabaksmonopol,
besonders sicher gestellt wurden, sondern aus dem englischen Usus,
diejenigen Anleihen so zu bezeichnen, welche von dem Parlamente
zenehmigt und in dem Budget in bezug auf Verzinsung und ev, Amortization
 durch dazu ausgeworfene Summen gesetzlich anerkannt und
dadurch fundiert waren. Der Ausdruck hat sich dann auch in anderen
Ländern eingebürgert.
Die Anleihen sind zu unterscheiden nach der Art der Rücksahlungsbedingungen
 in solche, für welche ein bestimmter
Tilgungsplan aufgestellt ist, gegenüber denjenigen, welche, wie die
Rentenschulden, eine bestimmte Rückzahlung den Gläubigern nicht
zusichern. Die letzteren können wieder zerfallen in solche, bei denen
kr
        <pb n="173" />
        van SA RE ESSENER n
A UT

par

164

der Staat sich das Recht der Kündigung vorbehält, und in solche, bei
denen dieses nicht der Fall ist.
Für die Regierung ist natürlich die letztere Form die bequemste,
wo sie völlig freie Hand behält, nur dann zurückzuzahlen, wenn sie
Ueberschüsse hat, oder es ihr sonst angemessen erscheint. Daher ist
sie in der neueren Zeit auch die gewöhnliche Form der Anleihen geworden.
 Es war dies um so leichter möglich, als sich ergab, daß
bei der großen Mehrzahl von Kapitalisten, welche solche Gelegenheit
zu dauernder und sicherer Kapitalanlage suchen, die Anleihen nicht
durch Inaussichtstellung einer bestimmten Rückzahlung günstiger zu
kontrahieren sind. In gut situierten Staaten sind sogar die Papiere
am beliebtesten, bei welchen die Rückzahlung nicht in Aussicht steht.
Dagegen hat sich ergeben, daß bei Fortfall eines jeden Zwanges zur
Rückzahlung sowohl die Regierung wie die Volksvertretung dieselbe im
Uebermaße vernachlässigen. Der Zweck kann aber ebenso erreicht
werden, indem der Regierung gesetzlich die Pflicht auferlegt wird, in
jedem Jahre eine bestimmte Summe oder einen bestimmten Prozentsatz
abzuzahlen. In England beschloß man 1876, jährlich 5—6 Mill.
Pfd. St. abzuzahlen. In Preußen bestimmt das Gesetz vom 8. März
1897 die Tilgung von */, %,, von 1898/99 ab %, %, der ganzen Kapitalschuld
 und die vollständige Verwendung des ganzen Ueberschusses des
Etatsjahres zur weiteren Tilgung.
Diese Einrichtung hat noch den wesentlichen Vorteil, der Regierung
wie der Volksvertretung die Aufstellung des Etats zu erleichtern. Die
erstere kann ohne Bedenken die Einnahmen vorsichtig bemessen, um
sich vor einem Defizit sicher zu stellen. Das Abgeordnetenhaus vergibt
 sich nichts durch die Genehmigung eines etwa zu niedrigen Anschlages,
 da der Ueberschuß seine bestimmte und angemessene Verwendung
 findet. Das Schwanken der Einnahmen aus Staatsbesitz und
einzelnen indirekten Steuern verliert dadurch seine schädliche Wirkung.
Bei dem Tilgungsplan sind verschiedene Formen möglich und
angewendet: 1. durch einen Tilgungsfonds, indem ein Kapital deponiert
 und selbständig verwaltet wird; die Zinsen werden mit Zinzeszins
zu dem Kapital geschlagen und mit der Summe Schuldtitel aufgekauft,
bis der ganze Betrag getilgt ist. Dieses Verfahren wurde in England
von 1786—1819 durchgeführt, dann sistiert, und 1828 der Fonds aufgehoben.
 In Frankreich bestand ein solcher von 1816—1848; in
Oesterreich wurde er von 1817—1829 in der erwähnten Weise verwaltet,
 dann mit größerer Beschränkung, um 1846 gleichfalls aufgehoben
zu werden. Man erkannte das Unpraktische, ein bedeutendes Kapital
liegen zu haben, während man genötigt war, neue Anleihen zu machen,
und hat in der neueren Zeit davon allgemein Abstand genommen.
2. Die zweite Form ist das Lotterieanlehen, wobei ein Teil, mitunter
 auch der ganze Betrag der Zinsen nicht an alle Gläubiger zur
Auszahlung gelangt, sondern in jedem Jahre nur eine Anzahl Nummern
der Obligationen ausgelost, und für diese aus dem Betrage, der dazu
bestimmt ist, Gewinne in verschiedener Höhe nach einem aufgestellten
Lotterieplane ausgezahlt werden. Bei den Prämienanleihen wird
den ausgelosten Nummern außer dem Paribetrage ein gleichmäßiger
Zuschlag gewährt. Erfahrungsgemäß ist das Publikum geneigt, bei
solchen Prämienanleihen sich mit einem niedrigeren Zinsfuß zu begnügen;
 der Staat erhält dadurch das Geld billiger. In der neueren
Zeit verzichten die besser situierten Staaten allgemein auf diese Form.
        <pb n="174" />
        ; 165 —

um nicht die Spielleidenschaft anzuregen und für die Staatskasse auszubeuten.
 3. Die allgemeinere Form ist die Fixierung eines bestimmten
Prozentsatzes des Kapitals zur jährlichen Rückzahlung, welche durch
Auslosung einer entsprechenden Zahl von Nummern der umlaufenden
Obligationen geschieht.
Diesem Verfahren auf Grund eines vorher aufgestellten Planes zur
Tilgung steht dann 4. die sogenannte Rentenschuld gegenüber, die
kontrahiert wird, ohne daß der Staat eine bestimmte Verpflichtung zur
Rückzahlung übernimmt, wobei er sich aber entweder ein Kündigungsrecht
 vorbehält oder auch auf dieses verzichtet, wodurch er dann allein auf
den freien Aufkauf der Papiere an der Börse bei der Tilgung angewiesen
ist. Dies letztere Verfahren hat unzweifelhaft sein großes Bedenken,
insbesondere, weil der Staat gegen Ende der Tilgung leicht übermäßige
 Preise zu zahlen gezwungen werden kann. Das Kündigungsrecht
 läßt dem Staate freie Hand, zu verfahren, wie es für ihn pekunlär
am günstigsten ist, durch Aufkauf an der Börse, solange der Kurs
unter Parı steht, oder durch Kündigung, wenn derselbe sich über
Pari erhebt. England und jetzt auch Frankreich, ebenso das
Deutsche Reich und Preußen haben die kündbare Rentenschuld
akzeptiert, wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Obligationen auf einen
bestimmten Nominalbetrag lauten, wie es neuerdings immer allgemeiner
auch in Frankreich geschieht, oder ob in dem Gesetze der Nominalbetrag
 nur für die Tilgung aufgestellt ist.
Bei dem bisher erörterten Verfahren werden Obligationen fast
allgemein als Inhaberpapiere in verschiedener Höhe ausgestellt und
veräußert (in den Vereinigten Staaten allerdings auch als Orderpapiere).
Ihnen werden beigegeben für einige (gewöhnlich 5) Jahre Couponbogen,
welche in einzelnen Abschnitten Anweisungen auf einen bestimmten
Zinsbetrag der Obligationen pro Viertel- oder Halbjahr enthalten,
fällig an den einzelnen Terminen der ‚Jahre, auf welche der Couponbogen
 lautet. Der Inhaber aber ist berechtigt, den Betrag von der
Staatskasse zu erheben, Außer den Couponbogen sind Talonbogen
zur Obligation gehörig, welche in der gleichen Weise Anweisungen auf
Couponbogen enthalten.
Neben dieser Form ist in vielen Staaten ein Staatsschuldbuch
eingerichtet (in Frankreich 1793, in Preußen 1883, im Deutschen
Reich 1891; in England ist die Verwaltung der Schuld der Bank
von England übergeben, welche gleichfalls ein Schuldbuch führt). In
demselben können auf Verlangen die Namen der Gläubiger eingetragen
werden, ohne daß besondere Obligationen darüber zur Ausfertigung
gelangen, wodurch eine größere Sicherheit für den Gläubiger geschaffen
wird. Die Verfügung bleibt ihm dadurch gewährleistet, daß ihm die
Rückzahlung in Staatsobligationen nach kurzer Kündigungsfrist gegen
Erlegung einer Gebühr ermöglicht wird. In dem deutschen Reichsschuldbuch
 waren 1899 22,732 Konten mit einem Kapital von
1292 Mill. Mk. eingetragen. In Frankreich ist der Mindestbetrag
an Rente, der eintragungsfähig ist, 1848 auf 5 Fres., 1883 sogar auf
2 Fres, angesetzt. Die Generalsteuereinnehmer können Einzahlungen
entgegennehmen und führen ein Nebenbuch zu diesem Zwecke. Die
Bescheinigungen über die Eintragung werden seit 1831 auch auf den
Inhaber mit Inhabercoupons ausgestellt. wodurch die Sicherung wieder
verloren geht.
        <pb n="175" />
        BEE a EEE

EN

166

8 73.
Die Art der Begebung der Anleihen oder die Emission.
Die Emission kann auf verschiedene Weise geschehen. Man unterscheidet
 das direkte oder indirekte Verfahren. Bei dem letzteren
wird die Aufnahme bei einem Konsortium von Banken gemacht, welche
dem Staate das Geld vorschießen und ihrerseits die Schuldtitel bei dem
Publikum unterzubringen suchen. Der Staat hat dabei den Vorteil,
sofort Geld unter von ihm gebilligten Bedingungen zu erhalten. Für
die Gesamtheit ist es erwünscht, daß durch die Banken die Gelder
erst allmählich, den Verhältnissen des Geldmarkts entsprechend, ev.
auch aus dem Auslande bezogen werden. Dagegen verlangen die Vermittler
 erhebliche Spesen, die bei nicht ganz gesichertem Staatskredit
zweckmäßig geopfert werden, bei gesundem Staatswesen aber zu ersparen
 sind. Durch die Ausschreibung der Anleihen auf dem Wege
der Submission, um die Konkurrenz der Beteiligten anzufachen und
demjenigen den Zuschlag zu erteilen, der die günstigsten Bedingungen
gewährt, kann der Staat am meisten ersparen.
Ein gut situierter Staat wird zweckmäßig den direkten Weg
wählen und sich ohne Vermittler an die Bevölkerung auf dem Wege
der allgemeinen Subskription, auf Grund bestimmter, vom Staate gemachter
 Öfferten in betreff des Zinsfußes, der Tilgung usw. wenden.
Die Aufgabe des Finanzministers ist es dabei, die Bedingungen den
Verhältnissen anzupassen. Wird z. B. zu geringe Zinszahlung in Aussicht
 gestellt, namentlich in einem nicht sehr reichen Lande, wo noch
das Vertrauen zur Staatswirtschaft nicht völlig gesichert ist, so liegt
die Gefahr. einer unzureichenden Zeichnung vor. So wurde die Anleihe
des norddeutschen Bundes im Juli 1870 mit 88 % Ausgabekurs bei 5%,
Verzinsung nicht einmal voll gezeichnet, während die französische Anleihe
 von 1871 bei 5%, und einem Emissionskurs von 82,5 % eine drei.
fache Ueberzeichnung erfuhr; die von 1872 zu einem Kurse von 84,5 %
sogar eine 14fache. Umgekehrt wird ein Staat, welcher zu günstige
Bedingungen stellt, sich die Anleihe zu sehr verteuern und Ueberzeichnungen
 veranlassen. Im letzteren Falle muß eine entsprechende
Reduktion der akkordierten Summen gegehüber den gezeichneten eintreten.
 Die Ueberzeichnungen sind nun nicht als entsprechender Beweis
des Geldüberflusses und korrektes Zeichen eines guten Staatskredites
anzusehen, da Banken, welche eine Reduktion befürchten, das Mehrfache
 der gewünschten Summe zu zeichnen pflegen, um sich den Betrag
zu sichern, wenn sie hoffen können, einen Ueberschuß an das Publikum
abzusetzen. Um dieser Spekulation (durch „Konzertzeichner“) entgegenzuwirken,
 pflegt eine Emissionssperre vorgenommen zu werden, indem
kleineren Beträgen ein Vorzug eingeräumt wird, während die großen
Zeichnungen eine um so größere Kürzung erfahren. Die Begebung
geschieht gewöhnlich durch Kommissionäre, am offenen Markt gegen
Provision, Nur in Frankreich findet fortdauernd durch Staatsbeamte
die Annahme der Gelder und Eintragung in die Schuldbücher (86 Nebenbücher)
 statt, sodaß das Publikum seinerseits nach Belieben seine
Ueberschüsse an den Staat als Sparkasse abgibt. Der Vorteil des Verfahrens
 zeigt sich in der allmählichen Verbreitung der Beteiligung auch
der unteren Klassen an den Staatsanleihen, wodurch stets größere
Summen unter günstigen Bedingungen für den Staat zu erlangen sind,
als in anderen Ländern unter sonst gleichen Verhältnissen.
        <pb n="176" />
        —--. 167 —

Die Zusammenfassung verschiedener Schuldtitel und Ersetzung
durch eine große Anleihe wird Konsolidierung genannt, die Obligationen
 heißen Konsols. Die Krsetzung der bisherigen Schuldscheine
durch neue zu einem niedrigeren Zinsfuß ist eine Konversion der
Schuld, also eine Umwandlung in eine neue Schuldform, was auch bei
der Ersetzung einer schwebenden durch eine fundierte Schuld vorliegt.
Der Gläubiger erhält bei obigem Verfahren die Wahl, ob er die Nominalsumme
 bar ausgezahlt erhalten oder die Papiere mit niedrigerem Zinsfuß
dafür akzeptieren will.

$ 74.
Das Papiergeld.

4. Wagner, Die russische Papierwährung, 1868.
EL. Zielinski, Der Rubel jetzt und vor 100 Jahren, Jahrb. f. Nationalök, 1898.
Lesigang, Agio in Oesterreich. Jahrb. f. Nationalökon. Bd. XXVI1I, XXVEH
and XXIX.
Földes, ebenda 1882,
Bolles, Financial history of the United-States 1860—85. New York 1886.
Lexis, Handwörterb d. Staatsw. 2. Aufl. Zuckerkandl, ebenda Supplementb. I.
Durch die Ausgabe von Papiergeld (s. Grundriß, I, 8 52) verschafft
 sich der Staat ein unverzinsliches Darlehn, und jeder Inhaber
von Papiergeld ist ein Gläubiger des Staates, wenn dieser auch im allgemeinen
 ein Kündigungsrecht nicht einräumt, und von ihm eine Verpflichtung
 weder überhaupt noch bei Präsentation zur schließlichen
Rückzahlung übernommen zu werden pflegt. Bald ist die Annahme
des Papiergeldes eine freiwillige, dann haben wir es mit „uneigentlichem“
 Papiergelde zu tun, bald ist dasselbe mit „Zwangskurs‘ ausgegeben,
 also jeder verpflichtet, es zum Nominalpreise anzunehmen,
wodurch es erst gesetzliches Zahlungsmittel, also eigentliches Papiergeld
 wird.
Der finanzielle Vorteil des Staates durch die Ausgabe von Papiergeld
 liegt auf der Hand. Die Bedenken dagegen liegen auf volkswirtschaftlichem
 Gebiete und sind an anderer Stelle bereits erörtert.
Eine mäßige Ausgabe desselben wird ohne Schaden im Umlauf erhalten
 werden können, wenn sie nur einen kleinen Teil der Umlaufsmittel
 ausmachen, also keine Ueberlastung des Verkehrs in sich schließen,
und bei Steuer- und sonstigen Zahlungen an den Staat stets Gelegenheit
 geboten ist, jedes Quantum dabei abzustoßen und dadurch die
Verwendung zum vollen Werte zu jeder Zeit sicher zu stellen. In
diesem Falle ist kein Gewicht darauf zu legen, daß der Zirkulation
entsprechend Bardeckung vorhanden ist, wie bei den Silberzertifikaten
in den Vereinigten Staaten, welche als Anweisungen auf vom Staate
bar angesammeltes Silber in Umlauf gesetzt werden; oder wie im deutschen
Reiche, wo fast dem Quantum des Papiergeldes entsprechend Barmittel
im Reichsschatz angehäuft sind. Ebenso ist in solchem Falle kaum
ein Unterschied in der Wirkung vorhanden, ob das Papiergeld mit
Zwangskurs ausgestattet ist oder nicht. Der Unterschied erlangt erst
Bedeutung, wenn durch die Ausgabe eine Ueberlastung zu befürchten
ist, und andere Umlaufsmittel dadurch in zutage tretender Weise verdrängt
 werden.
Erfahrungsgemäß liegt für die Staatsgewalt die Gefahr vor, in bedrängter
 Lage, namentlich während eines Krieges, sich in kurzer Zeit
durch die Ausgabe von Papiergeld größere Summen zu verschaffen,
        <pb n="177" />
        TEN nu 2 Et
A EEE ES RAN SE SE
ENT OTTIEINT GERT ET ER TETEBE EEE

168 —

eine Manipulation, welche durch Zwangskurs unterstützt werden muß, sobald
über Bedarf Umlaufsmittel ausgegeben sind. Gleichgültig ist es dabei, ob
38 sich um Scheine handelt, die von der Staatskasse selbst ausgegeben
werden, wie in Rußland. den Vereinigten Staaten während des Bürgerkrieges,
 oder durch große Zentralbanken, deren Noten als uneinlösbar
and als gesetzliches Zahlungsmittel erklärt sind, wie das im Beginn des
19. Jahrhunderts in England und in Oesterreich geschehen ist. Die Folgen
zu großer Papierausgabe sind in der Ausbildung des Agios für klingende
Münze bekannt und haben wiederholt zum Staatsbankerott geführt,
wie nach der französischen Revolution infolge der Assignatenwirtschaft,
In Deutschland ist durch Ges. vom 30. April 1874 dem Reiche
das Recht zur Ausgabe von Papiergeld bis zu 3 Mk. pro Kopf der
Bevölkerung zugesprochen. Der tatsächliche Umlauf betrug im Januar
1906 120 Mill. Durch Gesetz desselben Jahres sollen die größeren
Scheine aber durch Noten ersetzt werden.
Die Aufnahme einer Anleihe auf dem Wege der Ausgabe von Papierzeld
 in größerem Maßstabe kann theoretisch weder vom volkswirtschaftlichen
 noch finanzwissenschaftlichen Standpunkte gerechtfertigt werden,
sie bringt vielmehr eine Zerrüttung der Verkehrs- wie Finanzverhältnisse
 für lange Zeit hervor, und es bedarf verhältnismäßig großer
Mittel, einschneidender Eingriffe in das wirtschaftliche Leben, um
wieder geordnete Verhältnisse herbeizuführen. Der erste Schritt ist
meistens, die tatsächliche Entwertung des Papiergeldes als gegehene
und unabänderliche Tatsache zu akzeptieren und die Einlösbarkeit der
Papiere zu dem niedrigen Kurse (legale Devalvation), also unter dem
Werte, den sie bei der Ausgabe hatten, zu verfügen. Hat der niedrige
Stand des Papieres lange Zeit bestanden, so ist dies Vorgehen durchaus
 gerechtfertigt, denn die momentanen Inhaber werden dadurch im
allgemeinen nicht geschädigt, da sie das Papier bei dem schnellen Umsatz
 selbst zu diesem Kurse erhalten haben. Die Einlösung zum Parikurse
 würde ihnen ein (5eschenk zuführen, auf welches sie kein Anrecht
 haben, und die Staatskasse übermäßig belasten. Schwierigkeit
macht die Tilgung älterer Schulden, für welche gesetzlich der zu akzeptierende
 Maßstab nach Billigkeit aufgestellt werden muß. Durch eine
verzinsliche Anleihe sind die nötigen Barmittel zu beschaffen, um die
Papierschuld zu tilgen. Wo der Zustand noch nicht lange gewährt
hat, ist die Hebung des Kurses auf die frühere Höhe durch Aufnahme
der Barzahlung zu erstreben. So sind 1878 die nordamerikanische
Union, 1881 Italien vorangegangen, welche aber 1894 wieder die
Einlösung der Staatsnoten gegen Metallgeld einstellen mußte. In Rußland-ist
 1897 (der Rubel zu 2,16 Mk. statt 3,24 Mk.), wie ebenso
in Oesterreich (der Gld. zu 1.7 Mk. statt 2 Mk.) die Devalvation
zollzogen.

8 75.
Die Statistik der Anleihen,

4. Wagner in Schönbergs Handb, III, 1, S, 860: Die Etats der betr. Staaten.
Wilhelm Kähler, Die preußischen Kommunalanleihen. ‚Jena 1897.
othaischer genealogischer Hofkalender. Gotha 1905.
Statesman’s Yearbook. London 1905, und die offiziellen statist. Jahrbücher
ler betr. Staaten.

Die Aufstellung einer Statistik der Staatsschulden hat große
Schwierigkeit, da die Zahlen in jedem Lande etwas anderes bedeuten.
        <pb n="178" />
        169 —

Der Nominalbetrag ist z. B. bei einer Rentenschuld nur nach dem
momentanen Kurse anzugeben, die auf eine bestimmte Summe lautenden
 Anleihen stehen vielfach im Kurse sehr viel niedriger, und die
Schuld erscheint höher, als sie in Wirklichkeit ist. Ein besseres Bild
zur Vergleichung verschiedener Länder erlangt man durch die Zusammenstellung
 der Summen, welche zur Verzinsung der Schuld notwendig
 sind, doch ist hiermit meist auch die Amortisationsquote verbunden
 und hiervon nur schwer zu trennen. Die gewöhnlich angegebenen
 Zahlen gestatten kaum eine Vergleichung, die vielmehr stets
große Ungenauigkeiten enthält.
Die Schulden des Deutschen Reiches beliefen sich am 31. März
1904 auf: 3023,5 Mill. Mk. Reichsanleihen, hierzu treten hinzu:
120 Mill. unverzinsliche Reichskassenscheine und etwa 80 Mill. Schatzanweisungen.
 Dem steht der Invalidenfonds mit 264 Mill. Mk. und
der Staatsschatz mit 120 Mill. Mk. gegenüber. In verhältnismäßig
zurzer Zeit, in noch nicht 25 Jahren, hat sich die Reichsschuld zu
ler erwähnten Höhe erhoben. 1877 zählte sie erst 416 Mill., 1887
504 Mill. Die Anforderungen an das Reich steigen gewaltig, während
 auf die Tilgung bisher nur wenig Bedacht genommen wurde.
Für einen Teil der Schuld, der für Post- und Telegraphenzwecke aufgenommen
 ist, haftet Bayern nicht; für einen weiteren Teil, die Militärverwaltung
 betreffend, gleichfalls nicht. Zur Verzinsung der Reichsschuld
waren für 1901 88,5 Mill. Mk., pro 1905 113,1 Mill. ausgeworfen. Erst
durch die Gesetze vom 16. April 1896 ist die Schuldentilgung gesetzlich
zeregelt und pro 1897—98 schärfer in Angriff genommen. Die Hälfte
des Üeberschusses der Ueberweisungen an die Bundesstaaten über die
aufzubringenden Matrikularbeiträge sollte zur Tilgung verwendet werden,
was aber nur selten praktische Bedeutung gewann. .
In Preußen belief sich die Gesamtschuld 1867 auf 1322,7 Mill.
Mk., 1872 auf 1318 Milli, wovon 644,3 Mill, Eisenbahnschuld, 673,6
Mill. allgemeine Schuld waren. 1875 war die Gesamtschuld infolge der
französischen Milliardenzahlung auf 947 Mill. reduziert. Die Aufkäufe
and Neubauten von Eisenbahnen steigerten die Schuld schon 1883/84
auf 2640 Mill., 1897/98 auf 6498 Mill., 1905 auf 7208 Mill. Mk. Davon
war Eisenbahnschuld (1904) 3656,5 Mill. Mk., so daß die allgemeine
Schuld ca. 3551,5 Mill. Mk. beträgt. Einen richtigeren Einblick in
die Verhältnisse gewinnt man aber, wenn man die Zinserfordernisse
ins Auge faßt. 1905 betrugen sie 247,5 Mill. und 43,2 Mill. zur Tilyung
 der Schuld, während davon 112 Mill. auf die Verzinsung der
Eisenbahnschuld zu rechnen sind. Da der Ueberschuß aus Staatsbesitz
 auf etwa 600 Mill. Mk. zu veranschlagen ist, so bleiben über den
Zinsaufwand hinaus noch über 310 Mill. Mk. für die Staastkasse
disponibel. Hiervon ist allerdings noch ein erheblicher Teil (50 Mill.)
zur Verzinsung der Reichsschuld in Abrechnung zu bringen. Die
obligatorische Schuldentilgung nach Gesetz vom 8. März 1897 erfordert
ferner fortan mindestens 39 Mill. Mk. jährlich.
Während Dezennien hindurch die Staatsschulden nur fortdauernd
anwuchsen, ist in der neueren Zeit immer allgemeiner auf eine Reduktion
Bedacht genommen. Der Rückgang des Landeszinsfußes gestattete
zine Konversion der Schulden. Ende der siebziger Jahre stand die
deutsche 4% Anleihe noch zeitweise unter pari, 1898 sind die
31/, %, Papiere mit 102, Ende März 1906 mit 99,50, die 3%, mit 89,0 bezahlt.
 Durch Gesetz vom 8. März 1897 sind die Schuldrverschreibungen
        <pb n="179" />
        vr EEE tree Rena iger len“ 3 MriE, bee age DEE ech eier ld EEE An a LET NO €
HE N ECO TEE EA U ME
EERAT pa AEEENTTNR NA Eee PRONS DM BL age UNS Sr de tie ERLERNT EEE

2

der 4% BReichsanleihe in 3°, %, umgewandelt. Es gab davon noch
450 Mill. neben 790 Mill. 3°, %, und 901 Mill. 3%. Io Preußen
ist durch Gesetz vom 1. Okt. 1897 die Umwandlung der 4%, Schuld
in eine 3’/, °% verfügt. 1897—98 wurde noch die Hauptschuld von
3589 Mill. zu 4%, außerdem wurden 1935 Mill. mit 31%, 845 Mill.
mit 3%, verzinst,
Von 1846—95 sind in den preußischen Kreisen 202,3 Mill. Mk.
aufgenommen; von den Provinzen von 1849—96 374,3 Mill, Mk.,
von Landgemeinden 142, Mill. Mk.. in den‘ Städten von 1832—96
1359,2 Mill. Mk.
In Oesterreich-Ungarn betrug die allgemeine und gemeinsame,
 verzinsliche Schuld am 1. Jan. 1903 5292 Mill. Kr., davon
3747,7 Mill. Kr. Eisenbahnschulden, dazu traten 3557 Mill. Kr. verzinslicher
 und 62 Mill. Kr. unverzinslicher cisleithanischer Schuld.
Das Schulderfordernis belief sich in demselben Jahr auf 223,4 Mill,
Kr. Verzinsung und 26,3 Mill. Tilgung. Die ungarische Schuld bezifferte
 sich 1903 auf 4667 Mill. Kr. (Ungar, stat. Jahrb. 1904, 8. 481),
denen aber 2186 Mill. in Staatseisenbahnen, ca. 700 'Mill. in Domänen.
Forsten und Bergwerken gegenüberstehen.
In Frankreich betrug die zu zahlende Rente 1896: 991, 1902:
1000,3 Mill. Fres. Der Kapitalwert der französischen Staatsschuld
ist Ende der achtziger Jahre von Leroy-Beaulieu auf 29,5 Milliarden
 Fres., von Fouquet für 1891 auf 30,5 Milliarden veranschlagt.
Nach dem Annuaire statistique gab es 1904 29,4 Milliarden Fres. fundierte
und 1156 Mill. schwebende Schuld, darunter 16,1 Mill. unverzinsliche. Von
der fundierten sind 1363 Mill. Eisenbahnschulden. Die Gesamtzahlungen
für die Schuld beliefen sich 1896 auf 1215 Mill, 1904 auf 1221 Mill.
Fres. Sie haben sich seit 1886, wo sie 1344 Mill. betrugen, um fast
123 Mill. Fres. vermindert.
In Italien ist das Schulderfordernis pro 1904 auf 575,6 Mill.
L. angegeben.
In Rußland betrug 1904 die verzinsliche Schuld 6631 Mill. R.,
wovon 1536 Mill. R. Eisenbahnschulden. Die Ausgaben für die Schuld
sind mit 289,3 Mill. R. veranschlagt.
In dem britischen Reiche belief sich die Schuld 1774 auf nur
128,6 Mill. Pfd. St., 1793 239,4 Mill., 1817 898,9; 1850 war sie auf
798 Mill. reduziert, wovon 773 Mill. fundierte Schuld. 1884 betrug sie
748,1, 1896 648,5, 1904 wieder 794 Mill. ; die Ausgaben für die Staatsschulden
 sind mit 27,0 Mill. Pfd. St. angesetzt. Die Verzinsung geschied
 fast durchweg zu 2%, %.
Die Vereinigten Staaten von Nordamerika haben in der
Schuldentilgung das Außerordentlichste geleistet, 1861 war die Nominalschuld
 nur 90,9 Mill. Doll. groß. Durch den Bürgerkrieg wuchs sie
1865 auf 3384 Mill. Doll., wovon 2635,2 Mill. Doll. fundierte Schuld,
die mit 124 Mill. Doll. zu verzinsen war. 1904 betrug nach der Erhöhung
 durch den Krieg mit Spanien die verzinsliche Schuld 896,8 Mill.
Doll., das Papiergeld 1401 Mill, dem aber ein Kassenbestand von
1408 Müll. Doll. gegenüberstand.
        <pb n="180" />
        Abschnitt IV.

Die Staatsausgaben und der Etat,

8 76.
Die Statistik der Staatsausgaben.
v. Kaufmann, Jahrb. f. Nationalökon. Neue Folge. Bd, XVIAL
Ders., Die öffentlichen Ausgaben der großen europäischen Länder nach ihrer
Zweckbestimmung. Berlin 1893.
v. Heckel, Beiträge zur vergleichenden Finanzstatisfik europäischer Großstaaten
 ij. J. 1898. Jahrb. f. Nationalökon. 1II, Bd. X1X, S. 34,

Der Aufstellung einer Statistik der Staatsausgaben, noch mehr
jer Vergleichung zwischen verschiedenen Ländern, stellen sich große
Schwierigkeiten entgegen, da die Scheidung der einzelnen Posten sich nicht
zenau durchführen läßt, und die Gruppierung in jedem Lande anders ist.
Man hat zunächst die Betriebsausgaben von den Verwaltungsausgaben
zu scheiden, In Preußen sind die Bruttoeinnahmen aus Domänen
und Forsten für das Jahr 1899/1900 auf 90,4 Mill. Mk. veranschlagt;
Javon gehen aber Betriebsausgaben mit 45,4 Mill. Mk, ab. Es ist bereits
 davon in Abzug gebracht der Kronfideikommißfond mit 7 719 296 Mk.
Das Ministerium für öffentliche Arbeiten rechnete in demselben Jahre
auf eine Roheinnahme von 1285,9 Mill., wovon aber hauptsächlich für
den Eisenbahnbetrieb 754,9 Mill. in Abzug kommen, bevor etwas für
die allgemeinen Staatszwecke zur Verwendung kommen kann. Bei dem
Ministerium für Handel und Gewerbe sind von den 149,3 Mill. Einnahmen
127,9 Mill. Mk. Ausgaben für Berg- und Hüttenbetrieb in Abzug zu
bringen. In Ländern mit ausgedehntem Staatsbesitz und -betrieb, wie
Preußen, Oesterreich, Frankreich (mit dem Monopol), fallen diese
Summen weit mehr ins Gewicht, als in den anderen mit nur geringem
Eigenbetrieb wie im britischen Reiche. Das österreichische Tabaksmonopol
 hat 220 Mill. Kr. Bruttoeinnahmen, aber 88 Mill. Ausgaben.
Die Betriebsausgaben müssen mithin unbedingt in Abzug gebracht
werden, sowohl bei Feststellung der Summen, welche dem Staate
für Verwaltungszwecke disponibel sind, wie bei Vergleichung verschie-Jdener
 Länder.
Außerdem sind zu unterscheiden: ordentliche und außerordentliche,
 je nachdem sie die gewöhnlich wiederkehrenden oder nur einmalige
 Bedürfnisse decken sollen. Durchlaufende Posten, z. B. teilweise
Rückzahlungen erhobener Steuern, sind auszuscheiden, Gerade dieses
ist aber nach den Etats nicht vollständig möglich und geschieht in den
        <pb n="181" />
        ART

re Ge sr
U OUT 1
A Etefar EEE SIERT hen

HET EN CE

- 172

verschiedenen Ländern in ganz ungleicher Weise. Daher sind die an
gegebenen Zahlen nur als ungefähre Anhalte zu benutzen, namentlich
 bei dem Vergleiche der verschiedenen Länder.

In dem Deutschen Reiche waren in den Voranschlag pro
1905 folgende Posten an ordentlichen Ausgaben angesetzt:

Reichstag und Reichskanzler
Auswärtiges Amt (inkl, Kolonialverw.)
Reichsamt des Innern (allgemeine Fonds,
Patentamt, stat. Bureau, Reichsversich,)
Verwaltung des Reichsheeres (inkl. Bavern‘
» der Marine
Reichsschatzamt
Reichsschuld
Allgemeine Pensionsfonds
(Verwaltung d. Reichsheeres 73 Mill.)
Reichsinvalidenfonds
Reichsjustizamt
Keichseisenbahnverwaltung
Post-, Telegraphenverw., Reichsdruckerei

ZN

71

151

73,4
595,9
105,0
210,9
1136
818

43,0
22
76.7
LZE

einmalige und
außerordent!l.
Mill Mc

19.6

6,7
76'2
96.2

7,4
13,2
990.2

Für Preußen sind die Ausgaben pro 1905, wie folgt, im Etat
angesetzt

Dauernde Erhebungs- und Verwaltungskosten:

Mill. Mı
Domänen 6.56
Forsten 4398
Ausgaben auf die Erwerbseinkünfte 12984
Direkte Steuern 18,11
Indirekte Steuern 36,11
Lotterie 87,60
Münzverwaltung 0.57
Dotationszuschuß zur Rente des
Kronfideikommißfonds
Deffentliche Schuld
Renten usw.
Landtag
Staatsverwaltungs- Ausgaben
I. Staatsministerium
II. Minister des Aeußern
FII. Finanzministerium
V. Minist. d. öffentl. Arbeiten
‘. Minist, f. Handel u. Gewerbe
I. Justizministerium
VII. Ministerium des Innern
VIIL Minister. f. Landwirtschaft
7X. Kultusministerium
X. Kriegsministerium
Summa der Ausgabe: 2485
Einmalige Ausgabe: —’
Leistungen an d, Reich: 131.2

einmalige
Mill. Mk.
8,37
0,66
10,2
3,2
92
a1

196.0
        <pb n="182" />
        Me EBEN re
KOT PN ERHEBT HT EEE

0 ER RE

Bi Kol ns Dart TE ET,

173

Die Ausgaben sind veranschlagt:
Frankreich !)
1905
AN Fres
2215
4Bß

Jeffentliche Schuld
Ministerium der Finanzen
ler ‚Justiz
les Aeußern
les Innern
lies Kultus
des Unterrichts
des Krieges
» der Marine
Minist. d. Handels u. d. Industrie
Ministerium der Kolonien
des Ackerbaues
d, öffentl. Arbeiten
Regie-, Betriebs- u. Erhebungskosten

Post und Telegraphie
Forsten
Ansfälle und Rückzahlungen

2.1 4

4 A Wigani

214,6
287.4
189
4.7
3693 0

Oesterreich ”
1903
Hl Kr.
355,4
199,5
7A

Großbritannien 9}
1903
Mill. Pfd. St.
270

*
cn

8,4
26
12,8
29,9

95

IN

Fa
EL

'95.0

16,9

— __außerord._____ außerord.
1759.07 1274 695,5 56.4

8 77.
Der Etat.
M. v. Heckel, Das Budget. Leipzig 1898,
Seiller, Budget und Budpetrecht. Wien 1885.

Jeder größere wirtschaftliche Betrieb bedarf einer genauen
rechnerischen Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben in einer
geregelten Buchführung, um die Balancierung beider zu überwachen.
Um eine Unterbilanz, ein Defizit zu verhüten und rechtzeitig Vorsorge
für die Aufrechterhaltung des Gleichgewichtes treffen zu können, ist
aber schon ein Voranschlag über die zu erwartenden Einnahmen
und die in Aussicht stehenden Ausgaben notwendig. Je größer die
Wirtschaft ist, je schwankender sich die Einnahmen und Ausgaben
gestalten, um so notwendiger wird der Voranschlag sein, und um 80
sorgfältiger und detaillierter muß er durchgeführt werden. Bei der
Wirtschaft des Staates und der öffentlichen Körperschaften tritt noch
die Notwendigkeit hinzu, eine Kontrolle zu ermöglichen. da die Verwaltung
 eine verantwortliche ist.
Dieser Voranschlag wird bei Staaten und öffentlichen Körperschaften
 schon lange „Budget“ genannt. Der Name kommt vom französischen
 „bougette‘“, Ledertasche her, in der der Kanzler der Schatzkammer
 im englischen Parlamente seine Finanzvorlagen mitzubringen
pflegte. Der Ausdruck hat sich Ende des vorigen Jahrhunderts allgemein
 im jetzt gebrauchten Sinne eingebürgert. Daneben wird in gleicher
Bedeutung das Wort „Etat“ gebraucht. Es ist so schon von Bodinus
angewendet, als Bezeichnung für Voranschläge einzelner Finanzämter,
während es bei Sully, dann von Seckendorf schon im modernen
Sinne gebraucht wurde.
Zur Zeit der landständischen Verfassung bestanden. wie oben schon

1) Annuaire statistique. Paris 1905, S. 291.
2) Oesterr. statist. Handbuch. Wien 1905, S. 389.
3) Statesman’s Year-Book. London 1905, p. 49.
        <pb n="183" />
        Ad A et ge terra AN
A

1

ausgeführt, zwei getrennte Kassen, von denen jede ihren eigenen Etat
aufstellte, die Kammerkasse, welche die ursprünglich dem Landesfürsten
gehörigen Einnahmequellen verwaltete, und die Steuerkasse, welche unter
spezieller Kontrolle der Stände stand, weil sie die von diesen bewilligten
Gelder verwaltete. Außerdem hatten vielfach einzelne Landesteile
noch ihre besonderen Kassen, so wie auch mitunter für bestimmte Verwaltungszwecke
 Spezialkassen mit eigenem Nebenetat auftreten, z. B.
für einen besonderen Tilgungsfonds usw.
In der neueren Zeit ist allgemein das Streben nach einem einheitlichen,
 alles umfassenden Etat vorhanden, ohne daß man dies jedoch
überall erreicht. Diese Zusammenfassung, die „fiskalische Kasseneinheit“,
liegt im allgemeinen jetzt in dem Staatshaushaltsetat der modernen
Staaten vor. Er umfaßt den. Voranschlag der gesamten Finanzwirtschaft,
also alle Zweige der Aus- und Eingänge während einer Finanzperiode,
und setzt sich aus einer Anzahl Einzeletats, vor allem dem Ausgabeund
 Einnahmeetat zusammen; außerdem kann es, wie erwähnt, noch
Neben- und Nachtragsetats geben.
Die Finanzperiode, für welche der Etat aufgestellt wird, ist in
den größeren Staaten jetzt meist die einjährige, und mit Recht, weil
in dem Zeitalter des Dampfes auch hierin beständig Aenderungen zu
erwarten sind, welche Berücksichtigung verdienen, In älterer Zeit war
sie gewöhnlich eine mehrjährige. Noch jetzt ist die Finanzperiode
in Bayern, Sachsen und Württemberg eine zweijährige, in
Hessen eine dreij]ährige.
Das Finanzjahr beginnt seit 1877 in Deutschland mit dem
1. April. Dasselbe ist der Fall in England, Preußen, Württemberg.
 In Frankreich, Oesterreich, Rußland, Schweden,
Bayern ist noch das Kalenderjahr beibehalten.
Der Etat kann sein: Brutto- oder Nettoetat. Der erstere
anthält sämtliche Einnahmen und Ausgaben in ihrem ganzen Umfange,
also inkl. der Betriebs-, Verwaltungs- und Erhebungskosten. Bei dem
letzteren sind diese in Abzug gebracht, so daß nur die Summen eingestellt
 sind, welche der Staatskasse für allgemeine Zwecke zur Verfügung
 bleiben, und eben nur diese Ausgaben angegeben werden.
In früherer Zeit war der Nettoertrag allgemein verbreitet, weil das
Interesse sich nur den Reineinnahmen zuwandte, während es auch wichtig
ist, da, wo Staatsbetrieb vorwaltet, zu wissen, mit welchem Umsatz gearbeitet
 wird, wie hoch sich die Erhebungskosten stellen usw., was für
die Beurteilung des eingeschlagenen Weges notwendig ist, Allerdings
wird es, wie bereits ausgeführt, für die Vergleichung der Budgets zweier
Länder wiederum erforderlich sein, sich an die Nettoangaben zu halten,
die allein gleichartiges einschließen. Ein Land mit großen Bergwerken
and Eisenbahnen wird sehr hohe Bruttoeinnahmen haben und einem
Nachbarlande ohne solchen Besitz sehr überlegen erscheinen, während
die Nettoeinnahmen gleich hoch sind. Die Last, welche auf der Volkswirtschaft
 ruht, die Summen, welche zur Förderung der Kultur verwendet
werden, ersieht man nur aus den Nettoausgaben, Doch bedarf man der
Bruttonotierungen, um einen tieferen Einblick zu gewinnen, wie der Staat
wirtschaftet. In den Etats der verschiedenen Länder finden wir fast allyemein
 beide Arten vermengt, keine ganz konsequent durchgeführt, wolurch
 die Vergleichung eine sehr schwierige und komplizierte wird.
Man hat ferner zu unterscheiden zwischen dem ordentlichen und
außerordentlichen Budget, wie man die ordentlichen, d. h. dauern-
        <pb n="184" />
        TE BE N BE

175 —

len, sich mehr oder weniger regelmäßig wiederholenden Einnahmen und
Ausgaben den nur einmaligen, außergewöhnlichen gegenüberstellt. Der
Staatshaushaltsetat enthält daher beide Budgets oder zwei entsprechende
Feile desselben, Das außerordentliche, in welchem hauptsächlich die
Neuerungen Platz finden, wird in dem Parlamente stets am eingehendsten
jehandelt. Es kommen darin besonders die Ausgaben in Betracht, die
sich durch unerwartete Ansprüche an die Staatsgewalt ergeben, infolge
außergewöhnlicher Ereignisse (Krieg) oder besonderer Neuanlagen zu
sachhaltiger Nutzung (Eisenbahn-, Hafen-, Tunnel-, Festungsbauten),
Jann zur Ergänzung momentaner Ausfälle usw. Außerdem ist maßgebend,
 daß die betr. Ausgaben außerhalb des Finanzplanes liegen und
daher den Charakter des Außergewöhnlichen haben.
Die Aufgabe des Finanzministeriums ist es, von den übrigen
Ministerien die Voranschläge und ihre Forderungen einzufordern, sie
in ein richtiges Verhältnis zueinander und die Einnahmen in der Gesamtheit
 mit den Ausgaben in Einklang zu bringen; es hat ferner
lafür zu sorgen, daß der Voranschlag möglichst den wirklichen Be-;rägen
 nahe kommt.
Das Letztere ist bei mit den Konjunkturen schwankenden Posten
sehr schwierig und nur auf Grund des Durchschnitts der letzten Jahre
and der Aussichten für die Zukunft möglich. Nicht nur ein Ausfall
zegenüber dem Etat ist mißlich, sondern auch zu erhebliche Ueberschüsse
 sind zu vermeiden, die leicht zu Extraausgaben verleiten. Die
‚etzteren waren durch zu niedrige Veranschlagung der Einnahmen und
zu hoch normierte Ausgaben in Preußen eine Zeitlang an der Tagesordnung.
 Angemessen wird es sein, diese Ueberschüsse gesetzlich der
Schuldentilgung zuzuweisen, um sie anderer Verwendung zu entziehen,
oder event. durch Steuernachlaß, z. B. Erniedrigung des Prozentsatzes
der Einkommensteuer, Befreiung der untersten Einkommensteuerstufen
ainen Ausgleich herbeizuführen. Denn nur so kann die Voraussetzung,
die in $ 2 dargelegt ist, erfüllt werden, daß zuerst die als notwendig
z3rkannten Ausgaben festgestellt, und nur diese berücksichtigt werden,
worauf die Summe gedeckt werden muß. und die Einnahmen danach
zu bemessen sind.
Zu hohe Veranlagung war unter dem zweiten Kaiserreich in
Frankreich und zu gleicher Zeit in Oesterreich beliebt, um die oppozitionellen
 Parteien zu beschwichtigen. Die Folge war die Defizitwirtschaft
 und enorme Steigerung der schwebenden Schuld. die schlieRlich
 in eine fundierte umgewandelt werden mußte.
Das preußische Gesetz betr. den Staatshaushalt vom 11. Mai 1898,
auch das Komptabilitätsgesetz genannt, regelt die Abrechnungsverhältnisse
 nach allen Richtungen. Der Abschluß der Kassenbücher hat
lanach im 3. Monat nach Ablauf des Etatsjahres zu geschehen. Nach
dem Jahresabschluß dürfen keine Einnahmen und Ausgaben mehr für
Rechnung des abgelaufenen Etatsjahres gebucht werden. Stellen sich
Üeberschüsse bei einzelnen Fonds heraus, so sind bestimmte Fonds angegeben,
 bei denen dieselben auf das neue Jahr übertragen werden
dürfen, während sie bei anderen der Hauptkasse zufallen. Schon im
folgenden Jahre ist eine Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben dem
Landtage vorzulegen,
Die Einrichtungen und Befugnisse der Oberrechnungskammer sind
Jurch das Gesetz vom 27. März 1872 neu und eingehend geregelt.
        <pb n="185" />
        HE re u
REG

Be GETESTET SEE
A En

Abschnitt V.

Das kommunale Finanzwesen.

S 78,
Die Stellung der Gemeinde zum Staat.

Rob. Friedberg, Die Besteuerung der Gemeinden, Berlin 1877,
E. v. Meyer, Die Reform der Verwaltungsorganisation unter Stein und Hardenberg.
 1881. ,
Die Kommunalsteuerfrage, zehn Gutachten für den Verein für Socialpolitik.
Leipzig 1877.
Schön, Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. 1897.
Die Gemeinde ist, wie Ernst Meyer (Gutachten) sehr richtig sagt,
weder ein Mikrokosmos des Staates noch etwas dem Staate Entgegengesetztes.
 Es liegt vielmehr Gleichartiges und Ungleichartiges zwischen
beiden vor. Der Staat hat all das zu übernehmen, was in seinem ganzen
Gebiete gleichmäßig durchgeführt werden muß, wo lokale Eigentümlichkeiten
 nicht berücksichtigt werden können oder nicht beachtet zu
werden brauchen. Die Gemeinden haben dagegen einzutreten, wo
lokale Eigentümlichkeiten vorliegen und eine besondere Fürsorge oder
Rücksichtnahme verlangen. Zwar ist es richtig, daß im groBen ganzen
soweit eine Wesensgleichheit zwischen beiden vorliegt, daß, was der
Staat ausführt, auch wohl die Gemeinde mit übernehmen kann; und
in noch viel höherem Maße der Staat durchzuführen vermag, was im
allgemeinen die Gemeinde ausführt. Aber bald wird der erstere, bald
die letztere die Aufgabe mit größerer Vollkommenheit zu erfüllen vermögen,
 und je nach der Kulturstufe, der Volksdichtigkeit, der wirtschaftlichen
 Blüte, vor allem der geistigen Reife der Bevölkerung
werden hier sehr bedeutende Verschiebungen eintreten, so daß, wie es
auch in Wirklichkeit der Fall gewesen ist, eine Menge Aufgaben bald
der Gemeinde überlassen bleiben, bald dagegen mehr und mehr dem
Staate überantwortet werden und umgekehrt, In einem größeren Lande
sind diese Verhältnisse vollständig ungleichartig. Man braucht nur an
die Verschiedenheit des Ostens und Westens von Preußen zu denken.
Infolgedessen werden die lokalen Bedürfnisse und die Leistungsfähigkeit
 der einzelnen Gemeinden und Bezirke sehr verschiedene sein. Dagegen
 verlangt der moderne Staat insofern eine KEinheitlichkeit, als
überall dieselben Prinzipien zur Durchführung kommen müssen, und infolgedessen
 ist ein Grundsatz allgemein als selbstverständlich akzeptiert:
Die Staatsgewalt muß im Interesse der Gesamtheit die Tätigkeit der
        <pb n="186" />
        a. 177

Gemeinden zu überwachen und zu beeinflussen in der Lage sein. Die
Gemeinde ist nur ein Teil des Ganzen, ein untergeordnetes Glied in
dem staatlichen Organismus. Jedes Glied steht mit den übrigen im
engsten Zusammenhange, und soll die Gesamtentwicklung eine angemessene
 sein, so muß für Einheitlichkeit im Wirken und Schaffen bei
allen gesorgt werden, was nur durch die Staatsgewalt zu bewirken ist.
Ebenso findet eine fortdauernde Wechselwirkung zwischen Staat und
Gemeinde statt, die von oben her geregelt werden. muß.
Man hat namentlich von freihändlerischer Seite die Gemeinde
lediglich als einen wirtschaftlichen Verband oder eine ökonomische
Gruppierung, also wie eine wirtschaftliche Genossenschaft. aufgefaßt.
Das ist offenbar außerordentlich einseitig und entspricht vor allem
nicht deu modernen. Verhältnissen. Mit Entwicklung der Kultur sind
mit Recht und notwendigerweise den Gemeinden auch hohe ethische Aufgaben
 zugefallen, man braucht nur an die Leistungen großer Städte für
Kunst und Wissenschaft zu denken.
Aus dem Gesagten ergibt sich die Notwendigkeit einer verschiedenen
 Auffassung auch der Finanzfragem von Staat und Gemeinde und
der ungleichen Behandlung des Steuerwesens beider.
Der Gemeinde fallen viele Aufgaben zu, die sie allein für den
Staat als ausführendes Glied der staatlichen Verwaltung zu lösen hat.
Das ist der Fall bei der Uebernahme der Aufgaben der Militärverwaltung
 z. B. zur Feststellung der aushebungsfähigen Rekruten, bei der
Mitwirkung bei der Volkszählung, der Durchführung der Wahlen, der
UTebernahme des Zivilstandesamts, der Mithilfe bei der Steuererhebung,
der Durchführung der Arbeiterversicherung. und außerdem der Uebernahme
 der mannigfaltigen Polizeiaufgaben. Hier fungiert die Gemeinde
als Verwaltungsorgan des Staates, und es ist klar, daß die Mittel,
welche dazu erforderlich sind, prinzipiell in der gleichen Weise zu beschaffen
 sein werden, wie die tür die Staatskasse bestimmten. Der
Zuschlag zu den Staatssteuern wird hier der einfachste und natürlichste
Weg sein.
Diesen erwähnten allgemeinen Staatszwecken sind die mehr lokalisierten
 Wohlfahrtszwecke gegenüber zu stellen, die wiederum zu scheiden
sind in die allgemein gesetzlich verlangten oder obligatorischen und
in diejenigen, welche über dieses Minimum hinausgehen und deshalb als
fakultativ (Roscher) bezeichnet sind, wobei freilich der Uebergang vielfach
 sehr allmählich und nicht genau zu bestimmen ist. Zu den ersteren
gehören die Aufgaben des Unterrichtswesens, der Armenpfiege, die
Herstellung und Instandhaltung der Verkehrsstraßen, der Beleuchtung,
des Feuerlöschwesens, die Fürsorge für das Gesündheitswesen usw. In
die zweite Kategorie gehören schon bei den soeben genannten all die
Leistungen, welche über das gesetzliche Minimum hinausgehen, und
darin geschieht, namentlich in den wohlhabenderen Orten, den größeren
Städten usw. heutigentags außerordentlich viel. Dazu kommen die
besonderen Kinrichtungen für Kunst und Wissenschaft, für Annehmlichkeiten,
 so z. B. Parks, Promenadenanlagen usw. Für die Beschaffung
 der betreffenden Geldmittel ist hier nach dem früher Gesagten
die Untersuchung notwendig, wie weit diese betreffenden Ausgaben der
Gesamtheit der Gemeindemitglieder in gleicher Weise zugute kommen oder
nur einzelnen Kategorien oder gar einzelnen Personen in hervorragender
Weise Nutzen bringen, wobei dann also das Prinzip von Leistung und
Gegenleistung zur Anwendung kommen kann und muß... Die endgültige
NYanrtrad, Grundriß der nolit. Oekonomie. IIT. Teil. 4. Aufl. 2
        <pb n="187" />
        2

IE u SE RESET PURE TER GE matt den Ef

— 178

Entscheidung darüber ist wiederum der Staatsgewalt vorzubehalten,
denn sie hat den Gemeindebürgern Schutz vor Ueberlastung zu gewähren
 und eine gerechte Verteilung der Lasten zu garantieren. Sie
hat außerdem darüber zu wachen, daß die erhobenen Gelder nur
zweckentsprechende Verwendung finden und der vorhandene Gemeindebesitz
 und -betrieb die richtige volkswirtschaftliche Behandlung erfährt,
 insbesondere, um den späteren Generationen den Anteil an der
Nutzung nicht zu verkümmern. In dritter Linie hat der Staat im
Auge zu behalten, daß die finanziellen Ansprüche der Gemeinden nicht
die Staatseinnahmen benachteiligen, und dadurch nicht die Erfüllung
der Staatsaufgaben erschwert wird.
Die Kommunalkörper zerfallen in solche höherer und. niederer
Ordnung. Zu ersteren gehören die Provinzen, Regierungsbezirke,
Kreise oder ähnlich benannte Bezirke, die letzteren sind. die Ortsvemeinden,
 die wiederum in die städtischen und ländlichen zerfallen.
Daneben bestehen noch Spezialgemeinden, wie Kirchen-, Schul- und
Armengemeinden mit ihren besonders abgegrenzten Aufgaben,.
Die Stellung des Staates zur Gemeinde, besonders in bezug auf
die Regelung des. Finanzwesens derselben ist in den verschiedenen
Zeiten. außerordentlich ungleich gewesen. Ursprünglich standen die
Gemeinden naturgemäß dem Staate gegenüber mit außerordentlicher
Selbständigkeit da. Solange die Staatsgewalt überhaupt Wohlfahrtszwecke
 garnicht oder nur in untergeordneter Weise verfolgte, sahen
sich die Fürsten genötigt, die Hilfe der Stände in Auspruch zu nehmen,
und gewährten. diese die Bitte des Landesherrn, so blieb es ihnen
äiberlassen, in welcher Weise sie die Mittel aufbringen und verteilen
wollten. In den Städten war es der Rat, der dieses zu übernehmen
hatte und Naturalleistungen oder Abgaben nach freiem Ermessen auferlegte.‘.
 Die Gesamtheit. der Bürger hatte für die Leistungen dem
Landesherrn, aber auch den Stadtherren, höheren Geistlichen usw. zu
naften.. Verteilung und Eintreibung war dagegen allein Sache des Magistrats.
 Mit der Entwicklung der Städte trat dann das Bedürfnis hervor, eigene
Binnahmen. zu beziehen, die zwar vielfach der Bewilligung des Landesherrn
 bedurften, allmählich aber durch den Rat willkürlich aufgelegt
and erhoben wurden. Die Zahlungspflicht ruhte zunächst nur auf den
Bürgern, aber auf sämtlichen. KErst später wurden einerseits bestimmte
Kategorien wie Edelleute, Geistliche usw. davon befreit, auf der
anderen Seite die Beisassen, die ursprünglich nur ein Schirmgeld an
die Gemeinde zu zahlen hatten, gleichfalls der Steuerpflicht unterworfen.
 So haben die Städte Zwangsbeiträge früher erhoben, als die
Staaten.

8 79.
Entwicklung des Gemeindefinanzwesens in
verschiedenen ausländischen Staaten.

Reitzenstein (Jolly), Kommunales Finanzwesen, in Schönbergs Handbuch. 4. Aufl.
Tübingen 1898, LlI. 2. a
Ders., Jahrb, f. Nationalökon. N. F. Bd. VII, IX u. XVIII (Ueber indirekte
Verbrauchsaboyahen in den Gemeinden).

In England ist die Organisation des Kommunalwesens aus
ältester Zeit herüber genommen. Seine besondere Eigentümlichkeit besteht
 daher in der außerordentlichen Selbständigkeit der Gemeinden.
        <pb n="188" />
        der völligen Unabhängigkeit ihres Finanzwesens von dem staatlichen
Steuerwesen, dem Aufbau desselben auf dem Grundbesitz und der Entwicklung
 einer großen Zahl von Spezialgemeinden für besondere Aufgaben;
 schließlich in der großen Verschiedenartigkeit des ganzen
Kommunalwesens in den verschiedenen Distrikten. Erst in der neuesten
Zeit hat man die einheitliche Regulierung des Gemeindewesens und
die Zusammenfassung der isolierten Elemente durch die local gouvernemental
 acts vom 13. August 1888 und 5. März 1894 in Angriff geaommen.
 Die Grundlage der ländlichen Kommunalorganisation in
England bilden die Pfarrgemeinden (parishes), die bald aus einem
ländlichen Kirchspiel oder einer Stadt bestehen, bald und zwar meistens
aus einer Stadt und aus ländlichen Kirchspielen zusammengesetzt sind;
lann sind Spezialgemeinden, Unions, wie die Armengemeinden, die
Distrikte für Besorgung des (+esundheits- und Wegewesens, für Deichanlagen
 usw. zu erwähnen. Ueber diese letzteren führt die Regierung
ain ausgedehntes Aufsichtsrecht. Eine außerordentliche Selbständigkeit
haben dagegen die städtischen Gemeinden; ihre Verfassung ist neu geregelt
 durch die Städteordnungen von 1882 und 1895. Hier hat die gewählte
 Obrigkeit die weitgehendsten Befugnisse und Freiheiten in betreff
der Anlage von Anstalten, Steuererhebung und Vermögensverwaltung;
nur nicht in betreff des Armenwesens, welches bekanntlich zentralisiert
and staatlich organisiert ist. Die ländlichen und städtischen Gemeinden
sind zu größeren Distrikten, den Grafschaften (County) vereinigt, die
von den größeren Städten selbständig gebildet werden. Die Grafschaft
ist mit ausgedehnten Aufsichtsrechten und Verwaltungsbefugnissen über
die unteren Gemeinden ausgerüstet.
Das heutige Kommunalsteuersystem in England beruht noch in der
Hauptsache auf der Elisabethacet von 1601, welche das Armenwesen
geregelt und genaue Bestimmungen über die Aufbringung des Bedarfs
der Armenpflege aufgestellt hat. Nach ihr ruht noch heutigentags
die Kommunalbesteuerung fast ausschließlich auf dem KErtrage des
Grund und Bodens, also vor allem auf den ländlichen Grundstücken,
Waldungen (anfangs nur dem verkäuflichen Niederwalde) und Bergwerken,
 ursprünglich ausschließlich den Kohlenbergwerken.,
Die Zahlung wird nicht von dem Eigentümer (owner), sondern dem
Inhaber (occupier), also vor allem von dem Pächter (farmer) und Mieter
verlangt, und richtet sich nach dem eventuell alljährlich neu ermittelten
Reinertrage. Neuerdings indes hat man sich infolge vielfacher Ausfälle,
 namentlich in den größeren Städten, genötigt gesehen, bei kleinen
Mietwohnungen bis zu 8, beziehungsweise 10—20 Pfd. St. Mietsertrag die
Erhebung bei dem Eigentümer durchzuführen, wobei ihm ein Nachlaß bis
zu 15—50 % für etwaigen Ausfall an Miete zugestanden ist. In der
neuesten Zeit, namentlich seit 1888, hat man begonnen, nach dem Vorbilde
 des Kontinents einzelne Staatssteuern, namentlich Teile der Erbschaftssteuer
 und Lizenzen von Schankwirtschaften usw. überlasteten
Gemeinden zu überweisen. Vereinzelt kommen jetzt auch indirekte
Steuern der Gemeinden vor, wie namentlich in London vom Wein, doch
haben sie im ganzen nur geringe Bedeutung. Die große Ueberlastung
des. Grundbesitzes und einseitige Befreiung des beweglichen Vermögens
und persönlichen Erwerbs, wie sie vor einigen Jahrhunderten ihre Berechtigung
 hatten, liegen noch gegenwärtig vor und müssen unter den
gänzlich veränderten Verhältnissen als unpraktisch und ungerecht bezeichnet
 werden.
        <pb n="189" />
        '80

Die Kommunaleinnahmen in England und Wales in Mill. Pfa. St.
(Nach dem statistical abstract.)
1867—68 1885—86 1890—91 1898—99 1902-—03
an 36,6 na
7

Steuern
Abgaben f. Wasser
„ Gas
P „ elektrisches Licht
Straßenbahn
Zölle, Gebühren, Liecenzen
Renten und Zinsen
Staatsbeiträge
Anleihen
Verschiedenes

18,0
35,5
N 73
So 77292

Summ:

Summs +

in Schottland
3,0 8,1 8,1 13,8 16,6
in Irland
Summa: 3,0 4,2 4,5

5,2 64

Armenpflege
Schulwesen
für Anleihen
Sicherheits- u. Sanitätsvolizei
Bauwesen
Herbergswesen
Beerdigung
Sonstige Ausgaben

Die Kommunalabgaben in England und Wales.
8,15 9,43 2,89 12,67 13,6
- 3.50 Pa) 10,51 13,5
0,82 £ 56 v.A4 1,47 2,2
13,02 30,38 37,65 53,11 80,0
2,78 2,59 261 2,36 22
2.07 2,95 PA 4,35 4,8
191 0.47 6 0,55 —
9 4,31 A 7,58 12,6
145 56,28 58,18 92,60 128,9
in Schottland
2,58 7,60 7,98 13,77 17,0
in Irland
Summa: 3,05 4,16 4,50 5.24 6.1

Gerade entgegengesetzt zu England liegen die Verhältnisse in
Frankreich, wo seit der französischen Revolution die größte Einförmigkeit
 des Gemeindewesens für das ganze Land durchgeführt ist.
Die unterste Grundlage bildet die alte Örtsgemeinde, darüber stehen
die Departements, Die dazwischen stehenden Arrondissements sind
bloße staatliche Verwaltungsbezirke ohne nennenswerte Selbständigkeit.
Die Revolution selbst führte zu einer möglichsten Gleichstellung der
städtischen und ländlichen Gemeinden, womit natürlich die Beseitigung
der Autonomie der Städte verbunden war. Die Zentralisierung der
ganzen Verwaltung in der Hand des Staates gehörte zu den Hauptzielen
 der Revolutionsbewegung. Die Vorsteher der Gemeinden wurden
zu unteren Organen des Staates herabgedrückt. Erst das Gesetz vom
5. April 1884 gab dem Gemeinderate das Recht der Ernennung ihres
Hauptes, des Maire. Die Departements, welche an die Stelle der
alten Provinzen traten, haben die Gemeindetätigkeit zu ergänzen:
hauptsächlich in betreff des Wegewesens, der Waisen- und Irrenpflege,
des Gefängniswesens und der Förderung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Der Präfekt als Haupt der Departementsverwaltung wird vom Staate
ernannt und fungiert als unmittelbarer Staatsbeamter, ist aber an die
Beschlüsse des Generalrates und der permanenten Kommission desselben
gebunden. KErst seit 1893 sind Departements und Gemeinden ver-
        <pb n="190" />
        — 181 —

pflichtet, als Ergänzung der Armenpflege armen Kranken ärztliche
Pflege angedeihen zu lassen,
Schematisch, wie die ganze Behandlung des Gemeindewesens, war
auch die Einrichtung des alten Steuersystems durch die konstitnierende
Nationalversammlung. Man suchte dasselbe zunächst ausschließlich auf
Zuschläge zu den direkten Staatssteuern zu beschränken. Sehr bald
zeigte sich indessen, daß damit den wachsenden Bedürfnissen der Gemeinden
 nicht zu genügen war, und man gelangte daher schon während
der Republik nach der Herstellung der ÖOktrois in größeren Städten
dazu, diese der kommunalen Finanzwirtschaft zugänglich. zu machen.
Später traten eine Anzahl Luxussteuern hinzu. Namentlich auf dem
Lande bildete dann die Verpflichtung der Gemeindeangehörigen zu
Hand- und Spanndiensten zwecks Unterhaltung der Wege eine wesentliche
 Ergänzung, Die Zuschläge zu den direkten Staatssteuern beziehen
sich auf die Grundsteuer, die Tür- und Fenstersteuer, die Personal-.
Mobiliar- und Patentsteuer.
Im Jahre 1904 betrugen die Gesamteinnahmen der 36202 Gemeinden
 Frankreichs (Annuaire statistique, 24. Vol. Paris 1906, p. 324),
827,7 Mill. Fres., vom Departement de la Seine allein 344,0 Mill,,
aller übrigen Kommunen 583,7 Mill. Noch im Jahre 1891 waren die
Zahlen: 675, 264 und 410 Mill, so daß die Steigerung für Paris mit
33%, noch hinter der der übrigen Gemeinden etwas zurückblieb. Mehr
als der dritte Teil des Betrages ist durch Oktroi aufgebracht: 262,1 Mill. ;
für Paris allein 119,2 Mill, im Jahre 1900 aber noch 166 Mill., das
bedeutet einen Ausfall von fast 50 Mill. ; durch Zuschlag auf die direkten
Staatssteuern sind aufgebracht 241,6 Mill, das sind 62 % Zuschlag.
Die Schulden sämtlicher Gemeinden beliefen sich 1903 auf 3833,4 Mill,
von Paris allein auf 2305 Mill., 1891 nur 1872 Mill., also eine erhebliche
Steigerung, die bei den anderen Gemeinden nicht vorliegt, deren Schulden-'ast
 sich vielmehr nur von 1351 auf 1526 Mill. erhebt.

Das Pariser Budget pro 1902 gestaltete sich, wie folgt:
Einnahmen,
Mil. Fres,
Hundesteuer und besond.
Steuern
Jktroi
Markthallen )
Schlachthaus
Vermietung von Plätzen
Jeffentliche Wagen
das
Wasserabgabe
Kirchhofsgebühren
Abgabe für Kehricht- und
sonstige Abfuhr 9,8
Staatsbeitr, z. Pflasterung 4,4
Staatsbeitrag zur Polizei 12,6
Sonstige Einnahmen 26,8
Summa: 313,6
Aus Spezialfonds: 12,1

Mil PFres.
Für die Gemeindeschuld 114,2
Oktroi- u, sonstige Steuererhebung
 11,6
Verwaltungskosten 133
Pensionen und Unterstützungen

Beerdigungskosten
Feuerwehr, -wache usw.
Arbeiten in Paris
Architektur und Kunst
Straßen
Beleuchtung, Promenaden,
Anlagen 12,9
Wasser und Kanalisation 12,8
Unterricht 29,9
Wohltätigkeitsanstalten 34,4
Polizei 34,5
Sonstige Ausgaben 6,0
Summa: 313,6
Aus Spezialfonds: 12.1
        <pb n="191" />
        EEE
GEHEN CET

yet SE et Sa ar pante Ep EEE GERD
SEE SE AKATRERRNT ale rl P3 CR DE APP ER SEES HERE THE gr SEE SEE ER Eat

= 192 —

In Oesterreich steht der Ortsgemeinde das Land gegenüber,
wobei einzelne größere Länder noch in Bezirke eingeteilt sind. Das „Land“
ist ein Verwaltungskörper mit ausgedehnter Autonomie. Die Verwaltung
wird durch den Landtag und Landesausschuß ausgeübt, Ihnen, resp. den
Bezirken liegt die Kontrolle der unteren Selbstverwaltungskörper ob.
Die Gemeindebesteuerung beruht in der Hauptsache auf Zuschlägen
 zu den Staatssteuern, die sowohl direkte wie indirekte sein
können, Bei einem Betrage von 10—15 %, steht die Festsetzung der
Zuschläge der Gemeinde selbst frei, bei 15 resp. 20%, mit Bestätigung
der Kreisvertretung; soll darüber hinaus gegangen werden, so ist die
Eruierung eines besonderen Gesetzes dazu erforderlich. So die Bestimmungen
 des Gemeindegesetzes vom 17. März 1849. Das Gesetz
vom 5, März 1862 läßt den Gemeinden in betreff der Zuschläge soweit
freie Hand, als die Landesgesetze nicht Genehmigung der Bezirksvertretung
 oder des Landesausschusses verlangen. Daher sind die Bestimmungen
 in den einzelnen Kronländern verschieden. Außerdem
kommen als Gemeindesteuern selbständig Mietssteuern und Hundesteuern
vor, in Vorarlberg auch eine Vermögenssteuer.
Die selbständigen Einnahmen der einzelnen Länder sind (nach dem
österreichischen statistischen Handbuch) 1903 auf ca. 249,26 Mill. Kr.
eigene Steuern etc. und Verwaltungseinnahmen aller Art, die Zuschläge
zu direkten Steuern auf 269,8 Mill. Kr. veranschlagt. Für einzelne
Städte sind die Einnahmen und Ausgaben pro 1902 in nebenstehender
Tabelle (S. 183) nach derselben Quelle S. 409 angegeben.

8 80.
Das Kommunalfinanzwesen in Preußen,
Adickes, Ueber die weitere Entwicklung des Gemeindesteuerwesens. Tübinger
Zeitschr. für die gesamten Staatswissensch., 1894,
Schön, Die geschichtl. Entwicklung des Kommunalabgabenwesens in Preußen.
Annalen des Deutschen Reiches, 1895,
Kommunalsteuerfrage, Schriften d. Vereins f. Sozialpol. Bd, XIV. Leipzig 1878,
Kommunalsteuerfrage, Zehn Gutachten f, d. Ver. f. Sozialpol. Bd. XII. Leipz. 1877.
Die Kinrichtungen in Deutschland stehen in der Mitte zwischen
denen von England und Frankreich. Die Hauptaufgaben des
Gemeindewesens ruhen im allgemeinen auf der Ortsgemeinde. Doch
bestehen daneben auch Spezialgemeinden, wie besondere Kirchen- und
Schulgemeinden, die mehrere Ortsgemeinden umfassen. Außerdem
treten Interessentengenossenschaften für land wirtschaftliche Aufgaben, z. B.
Jagdnutzungen usw. auf, welche, wie z, B. die Deichverbände, erhebliche
finanzielle Bedeutung haben können.
Kommunalverbände höherer Ordnung sind in Preußen die
Provinzen und Kreise, in Bayern die Kreise und Distriktsgemeinden,
in Sachsen die Bezirksverbände, in Württemberg die Amtskörperschaften.
 Als Zweckverbände ausgedehnterer Art sind die Landarmenverbände
 zu nennen.
Um an einem Beispiele die moderne Entwicklung der Gesetzgebung
 wie der Verwertung derselben klar zu legen, gehen wir etwas
ausführlicher auf die Geschichte des Gemeindewesens Preußens ein.
Wir sahen, daß das städtische Steuerrecht in Deutschland ursprünglich
 in der Hand des Rates der Stadt ruhte; daß die Städte
früher als der Staat Zwangsbeiträge von den Bürgern beanspruchten,
die ursprünglich Grundsteuern waren. dann allmählich Vermögenssteuern.
        <pb n="192" />
        _— 183 —

Die Finanzverhältnisse einiger österreichischer Städte.
A. Ausgaben.
(In 1000 Kronen.)
Wian Salzbure Triest Innsbruck Prax

[. Reelle Ausgaben:
Allgemeine Verwaltung
Für den privatr. Besitzstand
Für d, Zweige d, öffentlichen
Sicherheit
Armenpflege U
Für Zwecke des Kultus “
Für Zw. d. Unterrichts usw. 2017
Für d. übertrag. Wirkungskr. 1167
Jeffentliche Bauten 19 989 »
Für Außergewöhnliche Fälle 13 _— _— —
Für Gemeindeschulden 12 230 A43 281 40 2679
Verschiedenes 556 110 154 al 1232
Summa: 238263 230 12 017 vo 758 27 394
iI. Interimsausgaben 67 594 437 16632 496 17 868
(esamtausgaben 1902 305856 2667 28 649 7255 42 262
% 1894 117772 2044 32 290 3918 44 028
Reelle Ausgaben 1902 238263 2280 12017 6758 27394

in = +

B., Einnahmen,
(In 1000 Kronen.)
Wien Selzburr Triest Innsbruck Prag
11644
694
3 622 146 — 1148
nA 5469 885 5014
BB 1.008 515 1.504
a 1 9709 10871 20 309
516 19197 3288 25 466
161 109 6 645 299
2817 28906 14159 45 770
2386 15 050 7409 21 046
9 a01 9 709 10871 920 304

Reelle Einnahmen:
Aus privatrechtl. Vermögen
Aus gestift. Gemeindeverm.
Aus öffentlichen Titeln exkl.
Gemeindeumlagen 32 534
Gemeindebesteuerung 43 463
Verschiedenes ; 3.091
Summa: 123474
II. Interimseinnahmen 192 436
{II. Kassareste &amp;amp;
esamteinnahmen 1902 317
n 1894 117
Reelle Einnahmen 1902 1234w
mitunter aber auch einfache Kopfsteuern wurden, daß aber schon seit
lem 13. Jahrhundert hie und da indirekte Steuern in den Städten erhoben
 wurden als „Assisia“ oder „Ungeld“, hauptsächlich von Bier, dann
überhaupt Zölle. Nebenher ging die Erhebung von Gebühren. Der
bedeutendste Teil der Gemeindeausgaben konnte aber im allgemeinen
aus dem Gemeindebesitz bestritten werden.
Bei der großen Selbständigkeit der Gemeinden konnte es nicht
ausbleiben, daß in einzelnen Gemeinden die Vermögensverwaltung eine
außerordentlich mangelhafte war, und die herrschende Klasse ihre
Macht zur willkürlichen Steuererhebung mißbrauchte und bei der Verwendung
 einseitige Interessenwirtschaft Platz griff. Durch solche Beobachtungen
 wurde Friedrich Wilhelm I. veranlaßt, durch Verordnung
vom 4. September 1738 in dem ersten Kommunalsteuergesetz für
Preußen den Städten das freie Besteuerungsrecht zu nehmen und
es von der staatlichen Genehmigung abhängig zu machen; wie ebenso
die‘ Vermögensverwaltung und die Art der Verwendung. städtischer
Mittel unter die Kontrolle der Staatsbehörden gestellt wurden. Krhebung
 selbständiger Steuern sollte fortan nur für bestimmte. als notwendig
 anerkannte Zwecke gestattet werden.
        <pb n="193" />
        N UA U
EHEN SOFERN HEN BETEN

Eine völlige Aenderung in diesen Verhältnissen brachte die Städteordnung
 von 1808 mit sich, in welcher der Freiherr von Stein den
Städten das unbeschränkte Besteuerungsrecht wiederum einräumte, dasselbe
 aber nicht in die Hand des Magistrats, sondern der Stadtverordneten
legte. Unbedingte Steuerpflicht ruhte allein auf dem Bürger, Schutzverwandte
 sollten nur nach Maßgabe ihres Gewerbes und Vermögensstandes
 herangezogen werden. Die Bevorzugung einzelner Kategorien
der Bürger oder einzelner Personen sollte nur auf Grund eines Gesetzes
erfolgen dürfen. Im Jahre 1809, ergänzt 1822, wurde die Heranziehung
 der Staatsbeamten zu den Kommunalabgaben besonders geregelt.
Ob die Städteordnung nur die direkte Besteuerung zulassen wollte
oder auch die indirekte, ist strittig. Tatsächlich haben die Städte auch
indirekte Steuern und Gebühren aufgelegt und erhoben, Weder der
Magistrat noch die Regierung haben unter Berufung auf das Gesetz
biergegen Einspruch erhoben, .Ohnehin sah man sich sehr bald genötigt,
 durch besonderes Gesetz den indirekten Weg sogar zu ebnen.
Dies geschah durch Gesetz vom Jahre 1820, welches die Mahl- und
Schlachtsteuer in einer großen Zahl von Städten einführte und damit
auch der städtischen Gemeindebesteuerung eingliederte.
Aber das Gesetz vom 30. Mai desselben Jahres nahm eine prinzipielle
Aenderung der Städteordnung vor, indem es Zuschläge zu Staatssteuern
für Gemeindezwecke von der Genehmigung der Regierung abhängig
machte und außerdem bestimmte, daß andere Auflagen und Aufschläge
 nur, soweit sie bereits bestanden und das Bedürfnis noch fortdauerte,
 oder wenn sie in der Verfassung oder auf landesherrlicher
Bewilligung beruhten, gemacht werden durften. Die revidierte Städteordnung
 von 1831 bringt dieses noch schärfer zum Ausdruck und gibt
der Bestimmung eine etwas andere Richtung, indem sie die Heranziehung
 der städtischen Bevölkerung „nach Verhältnis des Vermögens“
verlangt und: alle nach einem anderen Maßstabe als dem der Staatssteuern
 aufzubringenden Gemeindeauflagen von ministerieller Genehmigung
abhängig macht. 1884 erfolgte die Erweiterung des Erfordernisses
ministerieller Genehmigung zu Zuschlägen sämtlicher Staatssteuern.
Zugleich erfolgte die Regelung der Verhältnisse der Forensen, welche
von dem Grundeigentum, das innerhalb der Gemeinde gelegen ist, die
auferlegten Leistungen gleichfalls zu prästieren haben. Eine Ergänzung
Jieser Bestimmung brachten die Gemeindeordnung von 1850 und die
Städteordnung von 1853, wonach Forensen. und ebenso die juristischen
Personen an denjenigen Lasten teilnehmen sollen, welche auf den
Grundbesitz oder das Gewerbe oder auf das aus jenen Quellen
Hießende Einkommen :gelegt sind, sodaß sie fortan auch zur Einkommensteuer
 herangezogen werden, während sie bisher nur Ertragssteuern
 zu zahlen hatten. Die Staatsgenehmigung wird bei Zuschlägen
zu Staatssteuern auf den Fall beschränkt, daß diese 50%, übersteigen.
Diese Bestimmungen der Gemeindeordnung waren bis dahin auf die
Sstlichen Provinzen Preußens. beschränkt; im Jahre 1856 wurden sie
auch auf die westlichen Provinzen übertragen.
Auf dem Lande hatten die (Jemeindemitglieder bis zum Beginne
des 19. Jahrhunderts vorwiegend Naturalleistungen im. Kommunalinteresse
 zu entrichten. In den östlichen Provinzen, wo ein sehr bedeutender
 Teil der Gemeinden Gutsbezirke. sind, war es natürlich die
Gutsherrschaft, welche die Last zu tragen hatte. Wo Bauern damit
zerbunden waren, wurden auch. sie nach der Größe des Grundbesitzes
        <pb n="194" />
        185

und dem Anteil an den Gemeindenutzungen hinzugezogen. Das
preußische Landrecht bestimmte ausdrücklich, daß Geldabgaben gemäß
den landesherrlichen Steuern zu entrichten seien. Unangesessene Dorfbewohner
 dürften zu den Gemeindelasten nicht hinzugezogen werden,
von denen nur die angesessenen Wirte den Vorteil zogen. Im übrigen
sei Herkommen und Gewohnheit für die Verteilung der Last maßgebend.
 In den Landgemeinden waren juristische Personen und
Forensen in den östlichen Provinzen nicht zu den Gemeindelasten herangezogen.
 In den westlichen Provinzen war von jeher in Stadt und
Land eine weit größere Gleichartigkeit der Behandlung des Gemeindewesens
 vorhanden gewesen.
Nicht unbedeutende Aenderungen und eine Ausgleichung für das
ganze Land brachte das sogenannte Kommunalsteuernotgesetz von
1885. Die Bezeichnung rührt nicht davon her, daß dasselbe einer vorliegenden
 Not Abhilfe leistete, sondern mehr davon, daß es ein kümmerlicher
 Notbehelf war, der den Kernpunkt nicht traf. Indessen wirkte es
dadurch günstig, daß es die Einnahmen der Gemeinden erhöhte durch
die Ausdehnung der subjektiven Steuerpflicht auf die Kommanditgesellschaften
 auf Aktien und auf diejenigen eingetragenen Genossenschaften,
 die ihre Tätigkeit nicht auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränken,
 sowie durch die Schaffung der Befugnis zur Besteuerung der
Forensen und außerdem der juristischen Personen, besonders der Aktiengesellschaften,
 die bisher .zwar vielfach aber nicht allgemein zu den Gemeindesteuern
 herangezogen waren. Außerdem regelte es überhaupt die
Steuerberechtigung der Kommunen. Damit waren aber die Hauptübelstände,
 welche vorhanden waren, nicht berührt. Diese lagen vielmehr
darin, daß bei der Besteuerungsfreiheit der Gemeinden infolge des
Egoismus der herrschenden Parteien, die Kommunalabgaben unter Schonung
 des Grundbesitzes, übermäßig auf die Einkommensteuer konzentriert
wurden, so daß in vielen Städten, namentlich des Westens, 200, 300,
ja 400%, als Zuschlag zur Staatseinkommensteuer erhoben wurden.
Das war aber nur durchführbar, solange die Einschätzung für die
Einkommensteuer in der Hand einer Kommission lag, welche dieselbe
den Verhältnissen anpaßte und um so niedriger ansetzte, je höher die
Zuschläge waren. Sobald aber die Einkommensteuer reformiert und
auf die Selbstdeklaration basiert wurde, was durch Gesetz vom 24, Juni
1891 geschah, mußte die Last unerträglich werden. Kine solche
Aenderung aber hatte sich längst als unerläßlich herausgestellt. Hand
in Hand damit. ging der Erlaß einer allgemeinen Landgemeindeordnung
für die östlichen Provinzen, die am 3. Juni 1891 verabschiedet wurde,
Das für uns wichtigste Gesetz war aber das Kommunalabgabengesetz
 vom 14. Juli 1893. Der Grundgedanke desselben war der, daß
tunlichst das Prinzip von Leistung und Gegenleistung zur Geltung gebracht
werden sollte, während die Leistungsfähigkeit und daher die Höhe der
Einkommensteuer nur bei denjenigen Ausgaben der Gemeinden berücksichtigt
 werden sollte, welche allen Gemeindemitgliedern gleichmäßigen
Nutzen brächten, und daraus ergab sich die schärfere Heranziehung der
Ertragssteuern, die dann auch den Gemeinden schließlich ganz überwiesen
wurden. Um aber das Prinzip noch mehr zur Geltung zu bringen, begünstigte
 man die Erhebung von Gebühren, und zwar sowohl von Verwaltungsgebühren
 fürGenehmigung, Beaufsichtigung usw., wie von Be -
nutzungsgebühren bei Anlagen, Anstalten und Einrichtungen, und
erweiterte die Befugnis der Gemeinden zur Erhebung dieser Abgaben:
        <pb n="195" />
        &amp;amp;. A HE AN $ Ay Mi umge NT daD er WE En A
a ST N DEE NT

186

wo diese nicht tunlich, gestattete man eine Vorausbelastung der Beteiligten.
 Selbständige Steuern, sowie Zuschläge zu Staatssteuern sollten
als subsidiäres Hilfsmittel von den Gemeinden erhoben werden. Auffallend
 ist dabei, daß trotz jener Anerkennung des Prinzips der Leistung
und Gegenleistung die indirekten Steuern in dem Gesetze ausdrücklich
aine Bevorzugung erfahren haben. Allerdings wurde der Belastung der
notwendigen Nahrungsmittel eine bestimmte Grenze gezogen. Man
hatte vor allem die Getränkesteuern. Hundesteuern und Lustbarkeitsabgaben
 im Auge.
Die überwiesenen Ertragssteuern waren ausdrücklich als reformbedürftig
 anerkannt. Den Ausbau aber überließ man den Gemeinden
nach ihren speziellen Verhältnissen. In dem $ 27 ist z. B. auf eine
besondere Bauplatzsteuer hingewiesen. Die Neueinführung von Mietsund
 Wohnungssteuern, die ausdrücklich hier als indirekte Steuern bezeichnet
 sind, ist untersagt. Direkte Gemeindesteuern, welche nicht in
Prozenten der vom Staate veranlagten Steuern erhoben werden, können
nur durch Steuerordnung aufgelegt werden. Dieselben bedürfen der Genehmigung
 und Zustimmung der Regierung. In dem 8 37 werden besondere
 Gemeindeeinkommensteuern gestattet, doch bedürfen sie natürlich
 gleichfalls der Genehmigung. Nach $ 38 kann hier die Besteuerung
 auch bis auf die untersten Stufen ausgedehnt werden. Doch
sollen bei einem Einkommen von nicht mehr als 420 Mk. nach einem
Steuersatze von zwei Fünftel Prozent des steuerpflichtigen Einkommens
nur bis zum Höchstbetrage von 1,20 Mk., von 420—660 Mk., bis 2.40 Mk.,von
660—900 nicht über 4 Mk. erhoben werden. Es ist aber nicht nötig,
daß überhaupt die Gemeinden Einkommensteuer erheben. Sie können
sich mit Realsteuern allein begnügen, die mindestens zu dem gleichen
Prozentsatz wie die Einkommensteuer heranzuziehen sind, und solange die
Realsteuern nicht 100%, übersteigen, kann die Einkommensteuer frei
gelassen werden oder bis zu einem um die Hälfte höheren Prozentsatz
als die Staatseinkommensteuer Berücksichtigung finden. Erst wenn die
Realsteuern mit 200 °/ erhoben werden, womit das Maximum erreicht ist,
kann eine stärkere Heranziehung der Personalsteuern eintreten. Bis
zu 100 % können die Zuschläge zur Staatseinkommensteuer nach freiem
Ermessen der Gemeinden gehen. Erst was darüber hinausgeht, bedarf
der Zustimmung der Regierung. Die verschiedenen KErtragssteuern sind
im allgemeinen zu dem gleichen Prozentsatze heranzuziehen. Abweichungen
 davon bedürfen der Genehmigung. Indessen soll ausdrücklich
 dabei beachtet werden, daß diejenigen Kategorien der Bevölkerung
hauptsächlich zahlen, welche den Nutzen von der Aufwendung haben.
Das Aufsichtsrecht der Regierung über das Finanzwesen der Gemeinden
 ist in den Gesetzen wiederum erweitert. Die Genehmigung
ist bei den Stadtgemeinden von dem Bezirksausschuß, bei den Landgemeinden
 von dem Kreisausschuß zu erteilen. Die höhere Instanz
bildet der Provinzialrat bezüglich der Bezirksausschuß, über welche
hinaus bei Vorhandensein eines Öffentlichen Interesses Beschwerde an
die Minister des Innern und der Finanzen. gerichtet werden kann.
Zur Erhebung von mehr als 100 °%, von der Einkommensteuer bedarf
es außer der Genehmigung der unteren Instanzen noch der Zustimmung
der beiden Minister. Außerdem ist der Regierung in bestimmten Fällen
noch die Einstellung von Summen in den Etat vorbehalten, bei den
Stadtgemeinden durch den Regierungspräsidenten, bei den MLandgemeinden
 durch den Landrat, wenn die Gemeinde sich weigert, ihre
        <pb n="196" />
        „ 187

ihnen gesetzlich obliegenden Leistungen zu übernehmen (sog. Zwangsetatisierung),
 wogegen bei den Oberverwaltungsgericht resp. dem
Bezirksausschuß Klage erhoben werden kann.
Unter den gesamten Kommunalverbänden haben die Ortsgemeinden
naturgemäß die weitgehendsten Aufgaben zu erfüllen. Aber in der
neueren Entwicklung haben die höheren Kommunalkörper doch allmählich
 mehr und mehr selbständige Tätigkeit übernommen, weshalb
ihnen größere Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen. In
Preußen haben die Provinzen den Chausseebau, das Landarmen- und
Korrigendenwesen, die Fürsorge für arme Irrsinnige, Taubstumme und
Blinde, Landesmeliorationen und gewisse künstlerische und Bildungsaufgaben
 übernommen. Hierfür sind ihnen durch die Dotationsgesetze
vom 30. April 1873 und 8. Juli 1875 und durch sonstige Ueberlassung
von Kapitalien für den Chausseebau jährlich 19 Millionen, und für
sonstige Zwecke 13,4 Mill. Mark überlassen. Was hiervon nicht gedeckt
 werden kann, muß durch sonstige Erhebungen aufgebracht
werden. Da nun die Provinz nichts anderes ist, als ein Verband von
Kreisen, so liegt es in der Natur der Sache, daß die Provinzialabgaben
auch von den Kreisen gezahlt werden.
Auch die Aufgaben der Kreise sind in der neueren Zeit gewaltig
gestiegen, und die zur Erfüllung notwendigen Summen hat man in
Preußen zum Teil durch Dotationen zu decken erstrebt und zeitweise
 durch Ueberweisungen von KEinnahmen des Reiches ergänzt.
Durch das Gesetz vom 27. Juli 1885, die sog. Lex Hüne, wurde von
den Bezügen Preußens aus den Getreide- und Viehzöllen der Ueberschuß
 über 15 Mill. Mk, den Kreisen überwiesen, was erst infolge der
Staatssteuerreform 1891 wieder beseitigt wurde, da jene schwankenden
Einnahmen mitunter den Bedarf überstiegen und dann einer willkürlichen
Vergeudung verfielen. So sind denn seitdem die Summen nicht unbedeutend
 gestiegen, welche an Kreisabgaben aufgebracht werden müssen,
In Preußen hat das Gesetz von 1893 den Städten und Landgemeinden
 die Beschlußfassung darüber vorbehalten, in welcher Weise
ihre Anteile an den Kreissteuern aufgebracht werden sollen, was schon
vorher den Städten und den Landgemeinden dreier Provinzen zustand.
Bei der Verteilung der Kreissteuern sind die Grund-, Gebäude- und
Gewerbesteuer der Klassen 1 und 3 in der Regel mit dem gleichen Betrage
desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Staatseinkommensteuer
 belastet wird. Mit Genehmigung des Bezirksausschusses
können hiervon in beschränkter Weise Abweichungen vorgenommen
werden. Die Kreise sind noch besonders ermächtigt, eine Hundesteuer
zu erheben.
Die preußische Kommunalbesteuerung hatte (Erg.-H. der Zeitschr.
des preuß. stat. Bureaus Nr. 16) 1876 einen Ertrag von im ganzen 84
Mill. Mk. in den Stadtgemeinden oder 9,58 Mk. pro Kopf, und 55,2 Mill,
in den Landgemeinden, 3,7 Mk. pro Kopf der Bevölkerung. 1883/4
war die Summe auf 108,5 Mill. in den ersteren und 63,2 Mill.
in den letzteren oder 11,5 und 4,0 Mk. pro Kopf gestiegen. Im
Jahre 1895/6 betrug die Gesamteinnahme in den Städten 236
Mill. Mk. d. s. 20,1 Mk. pro Kopf. Davon waren durch Kinkommensteuer
 104,7 Mill. oder 44,2 °, aufgebracht, durch Grund- und
Gebäudesteuer 58,7 Mill, 24,8 %,, (1904: 3,5 Mill. Mk. Grund- und
52,6 Mill Mk. Gebäudesteuer in den Städten und beide zusammen auf
dem Lande 54,3 Mill. Mk.), durch Gewerbesteuer 23,4 Mill., (1905:
        <pb n="197" />
        ade MN tr ENT rege Ze ee By er sg ee
ARE SEIEN GEMESSEN Bf Et ten lie,
EA A TE

en ag Nee SE Bari nr tere

188

34,9 Mill. durch Betriebssteuer 2,9 Mill.) 9,8 %, durch indirekte Steuern
nur 18,9 Mill, d. s. 8,0%. Neuere Zahlen liegen leider nicht vor.
Die höheren Kommunalverbände hatten im Jahre 1891/2 nach dem
statist. Handbuch des preuß. Staates, Berlin 1893 eine ordentliche Einaahme
 von 56,4 Mill. und 4,6 Mill. außerordentliche. Die Ausgaben
wurden hauptsächlich für Wegebau mit 30,7 Mill., für Landarmen- und
Korrigendenwesen mit 5,4, Irren-, Taubstummen-, Blinden- und Wohlätigkeitsanstalten
 mit 8,6 Mill. aufgewendet. Die Kreisabgaben betrugen
 (Adolph Wagner) im ganzen Lande 1885/6 (außer Hohenzollern
und Berlin) 77,2 Mill., die ländlichen allein 22,8 Mill. Mk, Neuere Zahlen
für das gesamte Kommunalsteuerwesen liegen unbegreiflicherweise nicht
vor. Das statist. Jahrb. pro 1905 führt nur die Provinzialabgaben pro
1903 mit 27,3 Mill. an. Für einzelne Städte geben wir weiter unten
lie Zahlen für die neueste Zeit.
Bedeutsam sind die für ganz Deutschland gemeinsam erlassenen
Einschränkungen, denen die Erhebung von Verbrauchssteuern nach dem
Zolleinigungsvertrage vom Juli 1867 unterliegt. Danach dürfen Gemeinden
 und Korporationen, sei es im Wege von Zuschlägen, sei es
im Wege selbständiger Besteuerung Abgaben nur von Gegenständen
örtlicher Konsumtion erheben, Zu diesen gehören Bier, Essig, Malz,
Obstwein, die der Mahl- und Schlachtsteuer unterliegenden KErzeugnisse,
 Brennmaterial, Marktviktualien und Fourage, ferner in den
ıigentlichen Weinländern der Wein und in den Ländern, wo zur Zeit
des Abschlusses des Vertrages eine Auflage auf den Branntwein bestand
 oder gestattet war, auch dieser Artikel. Außerdem waren die
bei der Einfuhr mit mehr als drei Mark für den Doppelzentner belegten
ausländischen Erzeugnisse von inneren Verbrauchsabgaben frei zu lassen.
Nach dem Reichsgesetz vom 27. Mai 1885 findet die letztere Bestimmung
auf Mehl und Mehlfabrikate, sowie auf Backwaren, Fleischwaren und Fett
and, insoweit es sich um die Besteuerung von Gemeinden und Korporationen
aandelt, auch auf Bier und Branntwein keine Anwendung mehr.

8 81.
Das Kommunalfinanzwesen in einzelnen anderen
deutschen Staaten und einzelnen Städten.

Tröltsch, Die bayerische Gemeindebesteuerung seit Anfang des 19, Jahrhunderts
mit besonderer Berücksichtigung der indirekten Verbrauchssteuern. 1891. ;
Kaufmann, Gemeindebesteuerung und Massenkonsum in den sieben größten
Städten des rechtsrheinischen Bayern in F, A. 1897 S. 301.
Jos. Essien, Geschichte der Entwicklung der Gemeindebesteuerung im rechts-,heinischen
 Bayern von 1800—1869, München 1903.
Neumann, Gemeindesteuerreform in Deutschland, mit besonderer Beziehung
auf sächsische Verhältnisse, 1895.
In Bayern werden die Kreisumlagen in Form von Zuschlägen
zu den staatlichen Ertragssteuern erhoben.
‚Die altbayrischen Gemeinden waren noch vor 100 Jahren
im allgemeinen in der glücklichen Lage, einer Besteuerung überhaupt
nicht zu bedürfen, weilsie meistens über bedeutenden Gemeindebesitz disponlerten,
 dessen Ertrag zur Deckung des Bedarfes ausreichte. Größere
Gemeinden bezogen besondere Einkünfte aus der Jurisdiktion und Polizeiverwaltung,
 Bürgerrechtsgebühren, Nachsteuer der Auswandernden usw,
Die alten Reichsstädte, die dann einverleibt wurden, hatten dagegen
schon eine entwickelte Gemeindewirtschaft und ein bedeutendes Steuersystem,
 ‚das bald zugunsten des Staates beseitigt wurde, wofür man
        <pb n="198" />
        189 —

ihnen zunächst nur im Jahre 1815 gemeindliche Verbrauchssteuern auf
Fleisch und Getreide überließ. Im Jahre 1819 wurde ihnen subsidiär die
Einführung von Gemeindeumlagen gestattet. Erst die Gemeindeordnung
ron 1869 regelt das Finanzrecht «der rechtsrheinischen bayrischen Gemeinden;
 nach ihr soll in erster Linie der Ertrag des Gemeindevermögens
 zur Deckung des Bedarfs herangezogen werden, in zweiter
Linie die Gemeindeumlagen in Form von Zuschlägen zu den staatlichen
 Ertragssteuern, schließlich Verbrauchssteuern und sonstige örtliche
 Abgaben. Ergänzend gestattet das Gesetz vom -15, Juni 1898
auch Immobiliarbesitzwechselabgaben, welche in Bayern 1891 eingeführt
sind. Auch Gebühren spielen dort eine nicht unbedeutende Rolle. In
der bayrischen Pfalz besteht noch eine Art Oktroi, welcher aus der
französischen Zeit mit hinübergenommen ist, Aber auch in dem übrigen
Bayern sind die Verbrauchssteuern als Kommunalabgabe ausgedehnt
in Anwendung, sodaß in großen Gemeinden vielfach ein volles Drittel
and noch mehr der Steuern auf dem Konsum beruht, was um so
drückender ist, als unter den besteuerten Gegenständen sich Fleisch,
Getreide und Mehl befindet, für deren Besteuerung allerdings die Verordnung
 vom 27, November 1875 eine Schranke zieht. (Siehe Tab. S. 190.)
Wir geben in den folg. Tab. S. 191 u. S. 192—193 eine Ueberaicht
 über die Einnahmen und Ausgaben einer Anzahl deutscher Städte.
Für die Gemeindebesteuerung in Sachsen ist die revidierte
Städte- und Landgemeindeordnung vom 24. April 1873 maßgebend. Indirekte
 Abgaben: sind danach nur sehr ausnahmsweise mit Genehmigung
des Ministeriums des Innern zulässig. Es bestehen aber eine Anzahl
Konsumsteuern, besonders Biersteuern, außerdem, und zwar bereits
aus alter Zeit herstammend, Abgaben von Immobiliarbesitzveränderungen,
 wofür eine gesetzliche Beschränkung auf ein Drittel Prozent
der Kaufsumme als Maximum bestimmt ist. Sehr verbreitet sind
Lustbarkeitsabgaben, Hundesteuern, hie und da Mietsteuern, außerdem
Gebühren von Brücken und Wegen. Namentlich auf dem Lande wird
die Grundsteuer scharf herangezogen, besonders zur Deckung der
Kosten des Wegebaues, Schon in früheren Zeiten, namentlich Aufang
der siebziger Jahre wurden in mehreren Städten besondere Einkommensteuern
 erhoben, Seit Durchführung der Staatseinkommensteuer Ende der
siebziger Jahre werden Zuschläge zu derselben erhoben, und dies wird benutzt,
 um den Grundbesitz mehr zu entlasten. Bei der großen Autonomie,
welche den Gemeinden in Sachsen schon durch die Städteordnungen von
1832 und 1838 gewährt wurde, finden sich ganz außerordentliche Verschiedenheiten
 in der Aufbringung der gebrauchten Summen. Im großen
ganzen wird durch indirekte Steuern nur ein kleiner Teil des Bedarfs gedeckt,
 Neumann rühmt ausdrücklich die angemessene Verteilung der
Lasten. Doch erscheinen die Ertragssteuern zu wenig herangezogen.
In Sachsen haben wir keine Zusammenstellung der ganzen Kinnahmen
 für sämtliche Gemeinden. An direkten Steuern (nach Wagner
a. a. O0. 8. 134) im Jahre 1890:

in Städten Tandgem,
Einkommensteuer ic 2 Mill Mk. 5,7 Mill. Mk.
Kopfsteuer 02 x 183 x»
Grundsteuer 33 „ mn 34
Mietssteuer 16 x» — oe
Summa 19,6 Mill. Mk, 105 Mill. Mk,
pro Kopf 12,33 Mk. 5,53 Mk.
        <pb n="199" />
        A Dat tet
A N

190

Im Jahre 1893 betrugen die Gesamteinnahmen der sächsischen
Städte 53,3 Mill. Mk. und zwar
aus Grundbesitz 7,6%
Kapital x» 14,5
Unternehmungen * ® 14,4
lirekten Steuern » 3 45,7 „
.ndirekten St, 2% non 7,7
sonst, Quellen E44 5% 10,1 ,

Haushaltsetat der Kreisgemeinden in Bayern.
Nach dem statist. Jahrbuch für das Königreich Bayern, 5. Jahrgang.)

Ausgaben.

Er- Unter- Ge- Straßen- Sonst.
hebungs- richts- Kultus sund- und Wohlkosten
 wesen heit Wasserbau tätigk.
Mk. Mk. Mk. Mk. Mk. Mk. Mk.
1890 2128725 7942000 274000 279000 1184000 1586000 11403 000
1899 2176307 10274000 393300 94000 1309000 1942000 14503 000
1905 39001) 17025619 619559 108842 1717129 3783391 94 068 755

Sinnahmen.

Zuschüsse Kreis- Sonstige
aus d, Staatsk. ımlagen Einnahmen
1890 3.124 700 7 635 000 643 000
1899 3.378 000 10 380 000 744 000
1905 7 930164 14 914 668 129283 9923

Summa

11 402 090
14 503 000
24. 068 755

Haushaltsetat der Distriktgemeinden.,
Ausgaben,
für Distrikt- Zuschuß d. Gem. fakultat,
straßen Anstalten f. Armenpfl. Leistungen
Mk. Mk. Mk. Mk.
1890 6314 000 470 000 220 000 730 600
1899 7 454 000 587 000 275 000 989 000
1905 9 107 398 917 087 514 719 1 9283 245

Summa

Mk.
9.083 000
11 345 000
14 586 850

Kreis- u. Zentral-Fondszuschüsse

1890 1.506 000
1899 2132000
1905 2 540 040

Einnahmen.
Umlagen Vermögen
5.023 000 7038008
5 923 000 14.001 00°
7 687 9921 15459 8316

Schuldenstand

9 108 000 5 158 000
10.973 000 9 556 000
14 188 946 14 069 049

Gemeindehaushalt.
Einnahmen.

Unmittelbare Städ
. Gemeinde-Dir,
 Staatast, amlagen
Mk.
3.056 0°
751500
8775 00
13 024 00°
28 999 (} ap

Mk.
1876 4 288 800
‚886 857300
1890 101183 0
1897 12533 0
903 18 608 "zZ.

A{n.

©
{

Mittelbare Gemeinden
Dir, Staatsst. Gemeindeımlagen

Mk,
i1 110 300
13 008 000
14 994 000
L8 159 000
24. 074 301

Kopf
Mk

Mk,
15 661 000
18 337 009
18.916 009
1 995 000
21 4570

3.3
29

Li) Rückgang infolge der Neuorganisation der Rentämter im Jahre 1904.
        <pb n="200" />
        161

Einnahmen.
Unmittelbare Städte
Zölle
Verbrauchsst. Pflaster. Brücken

1890
1897
1903

Mk, Mk.
6 058 000 1 467 000
7076 000 1 629 000
66827753 1 918 622

von rentierenden Vermögen u. Rechten
unmittelb. Gem. mittelb. Gem.
1893 12084000 12573 000
1897 18 691 000 13 864 000
1903 29 948 000 13.577 000

Mittelbare Gemeinden
Verbrauchsst, Zölle

Mk.
2.639 000
2 609 000
4 293 830

Mk.
278 000
314 000
373 481

Schulden

unmittelb. mittelb.
166 796 000 56 421 000
243 175 000 61 777 000
440 226 000 101 979 000

Ausgaben.

Gemeinde-\rmenpflege

1872 5.146 000
[881 5017 000
1891 7 540 0J0
1897 8317 000
1903 9 892 4d4

Schulzwecke

1888 14 903 000
1897 17 921 000
1903/04 30428 419

Der Stadthaushalt von Berlin pro 1903.
Statistisches Jahrb. d. Stadt Berlin 1904 (S. 468/69).
Einnahmen Ausgaben WUeberschuß Zuschuß
Ihne durchlaufenden Unter Berücksichtigung
Posten d. gegenseit. Leistungen
Mk, Mk. Mk.
160 865 632 038 924 969
1712969 — 3.705 821
4 366 371 — —
793 687 — 997 047
2635 160 — 2.633 560
17844227 10645 740
5 096 102
2087 212
2371 653
4 843 980

Liegenschaften. . ... .
Straßen u. Brücken % Ueber.
Parkverwaltung . .. ..
a) öffentl. Beleuchtung . . .
5) Gasproduktion. .... ..
Straßenreinigung u. Abladewesen
Feuerlöschwesen . . .. ..
Wasserversorgung . . . ..
Kanalisation und Rieselfelder .
Viehmarkt,Schlachthaus,Fleischschau,
 Markthalle . . . ..
Gesundheitspflege . . . ..
AÄrmenwesen . . 2...
Schulwesen. , ......
Sonst. Betr. f, Bildung u. Kunst
Zinsen (v. Hypoth. bz. £. Anleihen)
Rückzahlung von Anleihen . .
Steuereinnahmen bzw. Steuerrückzahlungen
 . .....
Vach außerhalb zahlbare Steuern
und Abgaben . ......
Abgaben von elektr. Straßenbahnen
 und Gasgesellschaften
Verwaltung (allgem. Verw. der
Polizei, Standesämter, Gewerbegerichte)
 ... . , ..
Verschiedene Einnahm, u, Ausg.
Dazu Extraordinarium . . . .
Durchlaufende Posten. . . .

5.983 814
4 721 384
2811411

8 215 808
2.835 659
1 439 010
3 469 043
5.100
390 186

4 689 985
9324 682
13 939 334
22 652 637
297 150
11121 288
8.076 891
1368250 62702 414
266 375

6 923 291
12 612 393
19491 470
293 274
10 731 102
8 076 891

64 070 66€

266 375

4 763 965

4 763 965

1101 547
872 749
23 036 455
535 897 678

16.288 577
436 500
28 238 698
55 897 678

a 14 791 108
645 631 300 931
        <pb n="201" />
        4A

Aachen

Augsburg
Barmen
Berlin
Breslau
Chemnitz

Ööln

Danzig

Dresden
Frankf, a. M
Halle a, 8.
Hannover
Karlsruhe
Aönigsberg

Leipzig

Magdeburg
München
Straßburg
Stuttgart
Wiesbaden

Würzburg

Zwickau

Die einzelnen Gemeindesteuern
Städtejahrbuch, herausgeg. von Dr. Neefe

| ES
Miet- Hunde- &amp;amp; a 3ER
steuer | steuer &amp;gt; N £
Mi! Me | Me. Mk.
1919872 27 593| 38456) 58278
202 104! 126 635 1) 20805 4026| 49083
2642269 — 26051 7858| 119621
30975746 | _— 598581) — 1689305
3046487 — 71649| 90936| 466 744
3760874| — ‚ 38616| 47448| 332907
3248715| -— 110157139649 669504
1682 270 |212686 16999 — | 174695
5158809| — | 87607107 789| 742 742
7 822 245 |758 555 123 8011109 540! 856 733
2.082 431 29.934| 64429 152 586
2.721.176 48288| — 356 630
510.068 19628) —
2676611| — 26067 — 295598
9497 872 — 128 6 — 797458
3393 251 | — 439581143052) 135616
946 267| — 123898| 41910] 708 108
105.199‘ 35853| 40 958)
168909 | — 71626) — | 243644
„767677| — 38480) 17365! 324 005
90560| - * 14063| 2 0 34.849
1014 928 | — 1049201 110081 61.7156

Grundsteuer


Ce- Ge-»äude-
 | werbesteuer
 { steuer
Yk. | ME. | Mk.

Kapitalrenten-



908 220
4114| 315 548
9 0 755.045
19 376 094
2 661270
754 336 _
2276258 1873 985)
3219| 844115 | 312 428
927 531 880°
151.900| 2 255 466| 1224 938!
404 756)
587 935!
338 0 248 189]
456875 —
2001 —
811814) —
2674280 1818 449
254865| —
4551 477 a
205 176
220012| 1908
93 695

[I,
und ihr Gesamtbetrag 1902/03.
Breslau 1904.

Ausgaben
(Kosten d, städt. Volksschulen)
Ge- If. Tülgung| a) aus ' b) aus | c) Gemeinde-
 |und Ver-| städt. Staats- samtschulden
 |! zinsung | Mitteln mitteln ! summe

so 38
brauchs- meinde- Bevölke- | SM Sf
steuer steuer rung 158 $ 5 8
| | &amp;gt;
Mk, _ Mb. | 1901| Mk, | Me Mk. Mlı_
844 902| 4229256| 136 3908| 31,01 | 135 1 19186105! 1930297] 843 324|
591 645| 2097628| 89990) 23,31 — 1 20980 826| 1244199| 1321 429]
78.098| 4182 903| 142 650| 29,32 | 200 ' 36770220 1852781) 1562 559
747 182/62 983 114| 1891900] 33,29 / 100 !829 654 719/17 367 672120 073 602
2314 653/12 985 557] 427164! 30,40] 144 | 60910745! 3055 582| 3942167
136 772 5072081! 206509 24,56| — | 27315 759| 1744 869| 1592108
389 228110 722 3083| 376 900| 28,45! 100 | 69935344) 6128 929| 3.009 608
3246407 142790) 22,74| 188 | 14208598| 672219| 878408
991832110811 872' 400000| 25,78 — | 76783182) 3529 854| 2452414)
39 766/13 386 239! 294000 45,48 |70-100|116 337 872| 7751 802| 3438 609
125157 3594506 158 940| 22,62| 140 ! 26 848 8367| 1502 774| 1256 081:
227 973] 5300937. 288 638| 22,21| 110 68842 464| 3 471 383) 1568 268
366 835| 2005857| 98501 20,36| -— 250693829| 1606084 948574
148 110) 4825711 189818| 25,42 | 200 40291 955| 1.795 289 —_
— 12810505| 462676| 20,61 85 893 136] 4585670 47982251 750 75) 6153 071
206 849| 6171013 228 865| 26,96 49694 2238| 2599 843| 1961 7683| 117272] 2424910
2.591 865/12 842 254) 503000 25,53: — 60502 69416 327 1831| 5493008 78319 5 600940
3.207 6836| 3894431| 152834| 25,48 | — 26092 858| 4454 3886| 708284 55526| 779094
1.169 708| 6800673! 183828! 34,28 _— 32546562! 1387141) 880021! 75235| 971886
752031| 3598919| 87590| 41,09! 100 25766693] 2442182) 920112/ 42088| 665480
455.398 1324568/ 76410 17,34 | 21898218) 650269| 507058! 3184| 517925
_ | 1156866) 56500! 20,48 | 9820280] 411255| 570801] 57720] 822188

1) Steuer von Lohn- und sonstigem Berufseinkommen.

Nonrad. Grundriß der polit. Oekonomie. IM. Teil. 4. Auf
        <pb n="202" />
        ef 3 NE BPÜMLLLINSE  Su BEn
OBERES BETRETEN RER tn

194

8 82,
Die Aufgaben der Kommunalbesteuerung für die
Zukunft.

Sahen wir, daß die Ansprüche an die Leistungen des Staates in
der neueren Zeit außerordentlich gestiegen sind, so ist dieses in betreff
der Kommunen, namentlich der großen Städte in noch höherem Maße
zu sagen. Sind bei dem Staate die Leistungen durch die wachsenden
Lebensansprüche der Einzelnen wie der Gesamtheit in dem sozialen
Zusammenleben schon wesentlich komplizierter geworden, so kommen hier
noch alle diejenigen hinzu, welche von der medizinischen Wissenschaft im
Interesse der Förderung der Gesundheit verlangt werden. Zeigen die
großen Städte, die man bezeichnend die Wasserköpfe des sozialen Körpers
genannt hat, durch das gedrängte Zusammenleben der Massen wachsende
Gefahren für das leibliche Wohl der Bevölkerung, so nicht minder
für die moralische Entwicklung. VUeberall hat man sich genötigt gesehen,
 den Standpunkt des „laisser faire“ aufzugeben, und, weil der
Einzelne sich nicht ausreichend schützen kann, die Gesamtheit, hier
die Gemeinde, dafür verantwortlich gemacht. Wenn es auch nicht richtig
ist, daß die Armut zugenommen hat, so ist doch sicher der Zustand der
Bedürftigkeit infolge des Wachsens aller Lebensansprüche und der humaneren
 Auffassung der Armenpflege größer geworden, so daß trotz des
Eingreifens der Staatsgewalt durch die zwangweise Arbeiterversicherung
die Ansprüche an die Armenkasse fortdauernd wachsen. Namentlich
wird in der Zukunft noch sehr viel mehr in betreff der geschlossenen
Armenpflege durch Errichtung von Krankenhäusern aller Art und unantgeltliche
 Versorgung der unbemittelten Klassen darin geschehen
müssen. Ist zur Verbesserung der sanitären Verhältnisse wenigstens
in den größeren Städten in den letzten Dezennien bereits außerordentich
 viel getan, und sind gerade dadurch sowohl die Steuern wie die
Anleihen derselben infolge von Anlagen von Wasserleitung, Kanalisation
 usw. gewaltig gestiegen, so sind doch noch vielfache Ergänzungen
zu liefern, und die häufig ausgesprochene Hoffpung, daß man den
GCipfelpunkt des zu Beanspruchenden erreicht habe, will uns sehr
falsch erscheinen. Denn zu häufig zeigen sich die bisherigen Anlagen
 der Zunahme der Bevölkerung nicht gewachsen und verlangen
amfassende Umgestaltung und Erweiterung. Die Fortschritte der medizinischen
 Erkenntnis verlangen gebieterisch eine erweiterte Fürsorge
in betreff der Ervährungsverhältnisse der großen Masse der ärmeren
Bevölkerung z. B. in betreff der Milchversorgung, von der die Kindersterblichkeit,
 die gerade in Deutschland eine übermäßige ist, im höchsten
Maße abhängt. Oeffentliche Badeeinrichtungen werden immer allgemeiner
 als eine Notwendigkeit empfunden und fehlen bei uns teils
zanz, teils in ausreichendem Maße. Die Klagen über die Wohnungsvrerhältnisse
 der arbeitenden Klassen treten von Jahr zu Jahr schärfer
in den Vordergrund, und der Bau guter Wohnungen wird sicher in
der nächsten Zeit sehr bedeutende Mittel in Anspruch nehmen, um
nur einigermaßen den Anforderungen der Zeit zu genügen. Kine noch
größere Perspektive eröffnet sich, wenn wir an die geistigen Bedürfnisse der
städtischen Bevölkerung denken. Ist die Schullast schon in der neueren
Zeit für die Schultern der Gemeinden recht drückend geworden, so wird
zie in der Zukunft durch die Ausbildung des obligatorischen Fortbildungs-
        <pb n="203" />
        195

anterrichts noch weit größer werden; und als Ergänzung hierzu sind
öffentliche Bibliotheken und Lesehallen ein dringendes Bedürfnis, das
aur durch die Gemeinde ausreichend befriedigt werden kann.
Auf dem Lande werden, abgesehen von der Armenpflege und dem
Schulwesen, noch sehr bedeutende Ausgaben für die Wegeverbesserung
arfordert werden, die vor allem in Preußen in oft unerhörter Weise
vernachlässigt ist. .
Unter solchen Verhältnissen, wo es klar ersichtlich ist, daß die
nächste Generation noch größere Lasten zu tragen haben wird, ist es aber
aine Pflicht, die unvermeidlich gewordenen Anleihen mit einem hohen
Prozentsatz zu tilgen und einen erheblichen Teil noch von der jetzt
lebenden Generation heimzahlen zu lassen. Auch dadurch werden die
laufenden Ausgaben beträchtlich gesteigert, und diese sind durch Steuern
zu decken. Wenn sich in solcher Weise herausstellt, daß die finanziellen
 Bedürfnisse der Gemeinden, die schon in der neueren Zeit in
bedenklicher Weise gestiegen sind, in der Zukunft noch erheblichere
Steuerleistungen beanspruchen werden, so wird eine angemessene Verteilung
 der Last noch in höherem Maße als bisher nicht nur als ein Erfordernis
 der Gerechtigkeit, sondern überhaupt als Basis für die Möglichkeit
 der Beschaffung der Mittel anzusehen sein. Von welchen Prinzipien
man hierbei ausgehen muß, haben wir früher festgestellt. KEin Teil der
Summen ist nach dem der Leistungstähigkeit aufzubringen, und hier
ergibt sich die Wahl der Personalsteuern, also unter unseren Verhältnissen
 des Zuschlags zu den Staatssteuern, von selbst. Nur liegt kein
Grund vor, sich, wie bisher der Fall, nur an die Kinkommenssteuer zu
halten. Vielmehr wären die Ergänzungssteuer und die Erbschaftssteuer
in gleicher Weise heranzuziehen, da sie bestimmt sind, sich gegenseitig
zu ergänzen, und die deshalb als eine geschlossene Gruppe zu behandeln
sind. Dadurch müßte auch zu vermeiden sein, daß der Zuschlag 100 %
übersteigt, welches uns als die allein zulässige Grenze erscheint, Die
zweite Hauptquelle zur Deckung der Ausgaben, welche überwiegend
bestimmten Interessenten zufallen, haben die Ertragssteuern zu bilden,
namentlich die Grund- und Gebäudesteuern, welche in den meisten
deutschen Gemeinden durch eine Umwandlung zur Ertragssteuer in
früher angegebenem Sinne eine bedeutende Erhöhung vertrügen.
Besondere Aufmerksamkeit verdient das neuere Vorgehen in
preußischen Städten, die bedeutende Wertsteigerung des Grund und
Bodens infolge des Zustroms der Bevölkerung zu den großen Städten
in besonderer Weise der Gemeindekasse zunutze zu machen. Schon
im Jahre 1872 hat Ad. Wagner darauf hingewiesen, daß den städtischen
Grundbesitzern ein übermäßiger und unberechtigter Konjunkturengewinn
zufließe, der der Gesamtheit der Gemeindeangehörigen in der Hauptsache
zukomme, und daß hier eine zweckmäßige Ergänzungssteuer zur Grundund
 Gebäudesteuer der Gemeindekasse ohne eine übermäßige Beiastung
 der Beteiligten reiche Mittel zuführen könne. Ein Verdienst des
Oberbürgermeisters Dr. Adickes ist es, diesen Gedanken in Frankfurt
 a. M. 1894 in die Praxis eingeführt zu haben, nachdem er in seinen
„Studien über die weitere Entwicklung des Gemeindesteuerwesens“,
Tübingen 1894 literarisch vorgearbeitet und dies neuerdings in der
deutschen Juristenzeitung vom 1. März 1906 „Besitzwechselabgabe
and Wertzuwachssteuer“ ergänzt hat. Nach dem Frankfurter Vorbilde
sind dann unter anderem in Köln, Gelsenkirchen und Essen ähnliche
 Steuern eingeführt. nachdem sich herausgestellt hat, daß weder ein
19*
        <pb n="204" />
        EN Et li SEE I

196

Nachteil für die Entwicklung der Stadt noch Schwierigkeiten in der
Durchführung oder übermäßige Härten für die Grundbesitzer dabei
zutage getreten sind,
Wenn wir die Frankfurter Verhältnisse infolgedessen etwas genauer
 in das Auge fassen, so ergibt sich, daß dort der städtische Grundbesitzer
 in mehrfacher Weise von der Gemeindesteuer erfaßt wird.
Zunächst wurde die vom Staate überwiesene Grund- und Gebäudesteuer
 1896 in eine Haus- und Landsteuer umgewandelt. Hiernach
werden die bebauten Grundstücke einer städtischen „Haussteuer“
unterworfen, welche sich nach dem KRohertrage des letzten Jahres
richtet, unter Abzug von höchstens 10%, für laufende Ausgaben. Sie
beträgt 4%. Von einem Mietwerte von 501 Mk. an werden Zuschläge
arhoben, welche mit 4 Mk. beginnen und allmählich steigen, so daß
sie bei 901: 10 Mk., bei 1351: 30 Mk., von 1500—2700 pro 150 Mk.
am je 10 Mk. steigen, von da ab um 4%, sich erhöhen. Unbebaute
Grundstücke zahlen eine „Liandsteuer“ von 2 pro Mille des jeweiligen
Durchschnittswertes. Nach den Nachtragsbestimmungen vom 19, Februar
 1904 erhöht sich die Zahlung auf 5 pro Mille bei allen Grundstücken,
 welche ihren Eigentümer wechseln, vom 1. April des auf den
Eigentumswechsel folgenden Jahres an, bei den übrigen Grundstücken
auf 3 pro Mille vom 1. April 1910, auf 4 pro Mille vom 1, April 1915,
auf 5 pro Mille vom 1. April 1920 an. Ist das Grundstück aber in
der Hand eines Gärtners kleiner als ein ha und in der Hand eines
Landwirtes kleiner als 5 ha, und wird gärtnerisch‘ oder landwirtzachaftlich
 benutzt, bleibt ferner der steuerlich festgestellte Wert in der
Stadt unter 50000 Mk., in den Vorstädten unter 25000 Mk., so tritt
die Steuererhöhung überhaupt nicht ein.
Als Ergänzung hierzu wurde am 19. Februar 1904 eine als „Währschaftsgeld“
 bereits bestehende Besitzwechselabgabe, welche schon Anfang
 der neunziger Jahre von 1 auf 1'/, %, erhöht war, auf 2%, angesetzt.
 Da aber in den letzten Jahren in Frankfurt der Wert des
Grundbesitzes ganz außerordentlich gestiegen war, so entschloß man sich,
je nachdem der letzte Verkauf kürzere oder längere Zeit zurücklag, eine
nach gewissen Normen steigende Zusatzsteuer aufzuerlegen, von der der
Besitzer sich nur durch den Nachweis befreien konnte, daß eine Wertsteigerung
 seit dem letzten Kaufe nicht stattgefunden habe. Danach ist nun
jeder nicht unmittelbar auf Erbfall beruhende Wechsel des Eigentums
mit 2% „Währschaftsgeld“ von dem Erwerbspreise belegt; ist seit dem
ljetzten in Betracht kommenden Eigentumswechsel eine Frist von mehr
als 20 Jahren bei bebauten, von mehr als 10 Jahren bei unbebauten
Grundstücken verflossen, so treten Zuschläge hinzu bei bebauten Grundstücken
 von 20—30 Jahren 1° ,, von 30—40 Jahren 1!/, %%, nach mehr
als 40 Jahren 2%, bei unbebauten Grundstücken nach 10—20 Jahren
L%, alle 10 Jahre um 1°%, steigend, nach mehr als 60 Jahren 6%:
Um aber noch besondere, außergewöhnliche Gewinne entsprechend
zu treffen, tritt noch ein Extrazuschlag auf Spekulationsgewinne ein, wenn
zeit dem früheren Eigentumswechsel weniger als 5 Jahre bei bebauten und
weniger als 10 Jahre bei unbebauten Grundstücken verflossen sind, sofern
die Wertsteigerung mindestens 30 °% des früheren Erwerbspreises beträgt,
Der Zuschlag steigt von 5—10 %, wenn der Gewinn sich auf 30—60 % erhebt,
 und er wächst um 1%, bei weiterer je 5°%, Wertsteigerung bis zu
einem Maximalbetrage von 25 %. Die Zuschläge mit Rücksicht auf den
längeren Besitz haben im letzten ‚Jahre eine Einnahme von 112 945 Mk. und
        <pb n="205" />
        „197 —

der Zuschlag wegen Wertsteigerung 115536 Mk. gebracht. Die praktische
 Handhabung ist auf keine besonderen Schwierigkeiten gestoßen.
In Köln ist eine Umsatz- und Wertzuwachssteuer am 23, Februar
und 6, April 1905 erlassen, welche 2%, des Wertes eines durch Kauf
erworbenen Grundstückes beträgt (in Gelsenkirchen 1*/, %,, in Essen
L%). Außerdem wird eine Wertzuwachssteuer nach der erzielten
Wertsteigerung seit der letzten Veräußerung nach Abzug von Baukosten,
 Zinsverlust etc., soweit der Wertzuwachs 10 °%, übersteigt, erhoben.
 Sind seit der letzten Veräußerung weniger als 5 Jahre verflossen,
 so sind bei einem Zuwachs von 10—20°%, 10%, bei 20—30%,
11%, und so allmählich steigend bis 25%, bei einem Wertzuwachs
ron 160%, und mehr zu zahlen. Beträgt der Zeitraum seit der letzten
Veräußerung 5—10 Jahre, so werden nur zwei Drittel der obigen
Sätze, bei einem Zeitraum von mehr als 10 Jahren nur ein Drittel
ler Sätze erhoben. Ist der gemeine Wert eines unbebauten Grundstücks
bei dem jetzigen Eigentumsübergange nicht höher als 60. Pf. pro Quadratmeter,
 kommt eine Wertzuwachssteuer nicht zur Erhebung. Auch sonst
3ind noch besondere Rücksichten für einzelne Fälle vorgesehen.
Die Beispiele sind außerordentlich lehrreich und verdienen eine
allgemeinere Nachahmung. Die Bauplatzspekulation wird dadurch sicher
atwas eingedämmt, und der dadurch erzielte Gewinn zum Teile wenigstens
zur Entlastung der Steuerzahler verwertet. Von einem unberechtigten
Eingriff in die Eigentumsrechte, wie es von Interessenten dargestellt
ist, kann nicht die Rede sein. Man hat es nur mit einer Besteuerung
nach der Leistungsfähigkeit zu tun, die zugleich zum großen Teile ein
Aequivalent für die Aufwendungen bietet, welche die Gemeinde zugunsten
 der Grundbesitzer gemacht hat.
In vielen Fällen werden die direkten Steuern nicht genügen, um allen
Anforderungen gerecht zu werden, Daher werden vielfach indirekte Abgaben
 nicht zu vermeiden sein, gegen welche auch prinzipiell durchaus nichts
einzuwenden ist. Wir halten sie vielmehr für den einzig richtigen Weg, um
auch bei der Kommunalbesteuerung die unteren Klassen mit zu belasten,
ohne die Einkommensteuer auf sie auszudehnen. Hier sind es dann die Getränkesteuern,
 welche, wie wir sahen, eine bedeutende Erhöhung nicht nur
vertragen, sondern auch als wünschenswert erscheinen lassen, zu welchem
Zwecke die bisherigen Beschränkungen der Reichsgesetzgebung beseitigt
werden müssen. Die Form der Eingangssteuer und Einlagesteuer würde
sich durch die Eisenbahn heutigentages, besonders bei dem Wein, aber auch
bei den anderen Geträuken sehr leicht durchführen lassen. Für das Bier
müßte ein Zuschlag zur Brausteuer, für den Branntwein eine Schanksteuer
hinzutreten, Die selbständige Uebernahme des Verkaufs alkoholischer Getränke
 im Sinne des Gothenburger Systems könnte dabei nach zwei Richzungen
 segensreichen Erfolg gewähren. Schließlich blieben noch Hundesteuer
 und Vergnügungssteuern, deren Beträge unmittelbar der Armenkasse
 zuzuweisen wären,
Daneben ist der Gemeindebesitz an Grund und Boden und der
Gemeindebetrieb von Unternehmungen ohne erhebliches Risiko (wie von
Straßenbahnen, Gas- und Elektrischen Anstalten usw.) auszudehnen, um den
Vorteil der Entwicklung der Städte der Gesamtheitzugänglich zu machen.
Auf solche Weise dürfte es bei dem wachsenden Wohlstand wohl
möglich sein, die finanziellen Mittel zu beschaffen, um auch den weiteren
Anforderungen der Zeit zu. genügen.
        <pb n="206" />
        EEE en EN EA EEE
ME A HEN HE SO TE N

Abschnitt VI.

Historischer Rückblick.

Kanitel LI.

ınd

Die Entwicklung des Finanzwesens des britischen Reiches.
Sinclair, Hist. of the public revenue of the brit. empire. London 1808,
W. Vocke, Geschichte der Steuern des britischen Reiches, Leipzig 1866.
St. Dowell, Hist, of taxation and taxes in England. London 1884,
Ad. Wagner, Finanzwissenschaft. T. ILI. Spec. Steuerlehre. Leipzig 1889
Ergänzungsheft. Leipzig 1896.

$ 83.
Die ältere Zeit.
In der ältesten Zeit lag der Schwerpunkt der Staatseinnahmen
wie überall so auch in England hauptsächlich in dem Domanialbesitz,
daneben fungierten aber schon in älterer Zeit Zölle als regelmäßige
Abgaben, während zur Deckung des außerordentlichen Bedarfs willkürliche
 Konfiskationen und sonstige Erpressungen an der Tagesordnung
 waren. Vor diesen war niemand sicher, auch nicht die Klöster
and Geistlichen noch der Adel, selbst noch nach der Gewährung der
magna charta 1215, wenn auch die Hauptlast auf den Domänenbauern
ruhte. Schon bis zu dieser Zeit war der Domanialbesitz durch Verschenkungen
 wesentlich zusammengeschmolzen. Hatte bis dahin schon
das Parlament, gebildet vom hohen Adel, herangezogen werden müssen,
um Gelder zu bewilligen, so wurden 1265 auch Vertreter der Gemeinden
zu einer Versammlung einberufen, als Teil des in vier Abteilungen
tagenden Parlaments. Allmählich schlossen sich Prälaten und hoher
Adel zum Oberhause und Vertreter des niederen Adels und der Städte
zum Unterhause zusammen. Die Einberufung der Vertreter der Gemeinden
 geschah aber zunächst fast ausschließlich behufs Steuerbewilligung.
 Durch das Anwachsen der Städte und ihres Reichtums
wuchs die Bedeutung dieses Teils der Bevölkerung und seiner Steuerleistung.
 Die Herrscher sahen sich daher genötigt, sich mehr auf diese
zu stützen, besonders im 14. Jahrhundert, und der von den Städten
bewilligte „Funfzehnte“ vom beweglichen Vermögen wurde eine regelmäßige
 Abgabe. In den folgenden Jahrhunderten stiegen dann die
Bedürfnisse in außerordentlicher Weise, sodaß zu besonderen Bewilligungen
 und Schraubungen die Zuflucht genommen werden mußte.
        <pb n="207" />
        . 199 —

Unter Heinrich V. im Jahre 1413 betrugen die Einnahmen aus
Jen Domänen nur 20889 Pfd. St., unter Carl II. 105000 Pfd.; die
Zölle beliefen sich unter des Ersteren Regierung auf 40688 Pfd., unter
des Letzteren auf 400000 Pfd.
In der Mitte des 17. Jahrhunderts unter Cromwell waren die
gesamten Ausgaben auf 2201540 Pfd. gestiegen. Davon wurden
1323140 Pfd. für die Armee, 453486 Pfd. für die Flotte, 105650 Pfd.
für den Haushalt des Protektors, 60000 Pfd. für geheime Fonds
verwandt. Die Justiz zum großen Teile auch die Verwaltung erhielt
sich ganz durch Sporteln und Gebühren. Sonst wurden nur besondere
zrößere Ausgaben für Bauten usw. gemacht, die aus Steuern zu
decken waren.
Um jenen regelmäßigen und den außerordentlichen Kriegsbedarf
zu decken, wurden zur Zeit der Republik eine allgemeine Akzise und
darauf die Monatsschatzung, eine Art Vermögenssteuer aufgelegt,
welche 4*/, Millionen Pfund einbrachten.
Unter Wilhelm III. wurde vor allem die Landtax, eine Grundsteuer
 aufgelegt und der Versuch mit einer Personalsteuer gemacht, die
sich nur wenig von einer Kopfsteuer unterschied; daneben fand eine
Ergänzung durch Hagestolzen-, Geburts-, Heirats- und Begräbnissteuern
statt. Die Akzise wurde ausgedehnt, Stempelsteuern, Lizenz- und Aufwandsabgaben,
 besonders Luxussteuern hinzugezogen, sodaß die Steuerkraft
 des Volkes von allen Seiten angegriffen wurde. Sowohl Ertragswie
 hohe Personalsteuern fanden, wenn auch nur für kurze Zeit, Eingang.
 Das Steuergewicht blieb aber nach wie vor auf den indirekten
Abgaben ruhen.
Erst am Schlusse des 18. Jahrhunderts wendete man sich wieder
mehr den direkten Steuern und zwar in der Form der Einkommensteuer
 zu, welche zeitweise sehr hohe Erträge brachte. Sobald aber
der Krieg 1815 beendigt war, wurde sie wieder über Bord geworfen,
and die indirekten und Ergänzungssteuern traten mehr und mehr in
den Vordergrund, bis Anfang der vierziger Jahre die Einkommensteuer
wieder hervorgesucht und dauernd beibehalten wurde. Als Ergänzung
dazu ist die Erbschaftssteuer herangezogen, welche bis auf die neueste
Zeit erweitert und progressiv ausgebaut wurde. Der Hauptteil der
Einnahmen wird aber noch heute aus den indirekten und Ergänzungssteuern
 bezogen.

8 84.
Die Gebühren und Ergänzungssteuer.
Was die einzelnen Einnahmequellen betrifft, so fielen, wie ausseführt,
 die Domänen schon früh fast ganz fort. Schon unter
Elisabeth war der Ertrag derselben nur noch 32000 Pfd. und sank bis
1707 auf weniger als 3000 Pfd. Auch jetzt sind Güter und Forsten
des Staates in ihrem Umfang nicht unbedeutend, aber der Ertrag ist
sehr gering, 1847: 415000 Pfund. Post und Telegraph sind es vom
Staatsbesitz und Staatsbetrieb allein, die mit netto vier Millionen Pfd.
zinen erheblichen Ueberschuß an die Staatskasse ablıefern,
Eine besondere Bedeutung haben in England stets die Gebühren
 gehabt. In alter Zeit mißbrauchte der König seine Stellung
als oberster Gerichtsherr vielfach, um sich zu bereichern, besonders
Jurch Verhängung hoher Geldstrafen, dann durch Verteuerung des
        <pb n="208" />
        Et a en
RE hm

9200

Gerichtsverfahrens, wenn auch ein Teil der dadurch aufgebrachten
Summen den Richtern und Beamten zufiel, die bis in das 19. Jahrhundert
 hinein völlig auf Sporteln angewiesen waren. Noch bis zur
Gegenwart ist die Rechtsprechung in England im Vergleiche zu anderen
Ländern eine außerordentlich teuere.
In den vierziger Jahren des 19. Jahrhunderts wurden endlich die
Beamten der Gerichte auf feste Besoldungen angewiesen und die Gebühren
 ganz der Staatskasse überwiesen.
Nach früher schon wiederholten Versuchen mit Stempelsteuern
wurde 1693 ein Stempeltarif aufgestellt für das zu Urkunden und in
Sachen der freiwilligen und streitigen Gerichtsbarkeit benutzte Papier.
Zu derselben Zeit griff man zur Erbschaftssteuer, welche
fortdauernd besser ausgebildet wurde und noch in den letzten Jahren, wie
wir sahen, eine erhebliche Erhöhung und Erweiterung erfahren hat.
Sie zerfiel in zwei Steuern für Bestätigung der Testamente und für
die Ermächtigung zur Verwaltung eines Intestatnachlasses. Dazu trat
1780 noch eine Vermächtnissteuer. Anfangs des 19, Jahrhunderts
brachten alle drei 455000 Pfd., 1821 1803000 Pfd., 1860 3450118
Pfd., 1897 10830000 Pfd. Ende des 18, Jahrhunderts trat die
Wechsel-, Noten- und Quittungsstempelsteuer hinzu. Die
letztere, welche längere Zeit nach dem Wert abgestuft war, wurde 1853
auf den gleichen Satz von 1 d. bei Quittungen von 2 Pfd. an ermäßigt.
Ein Zeitungsstempel wurde schon 1711 eingeführt und hat sich
bis zur Gegenwart erhalten, doch ist er 1855 für den Lokalabsatz aufgehoben,
 nachdem er schon 1843 sehr herabgesetzt war. 1801 brachte
er 223875, 1854 488000, 1866 125000 Pfd.
Die gesamten Stempelabgaben inkl. der Erbschaftssteuer ergaben
1883 11,8 Mill. Pfd., 1897 18,18 Mill. Pfad. 1904—5 sind sie im Bruttobetrage
 auf 26,5 Mill, netto auf 20,5 Mill. Pfd, St. veranschlagt, wovon
die Erbschaftssteuer allein 12,3 Mill. einbringen soll.
$ 85.
Die Zölle.

Von jeher haben in England die Zölle eine größere Rolle gespielt
 als in anderen Ländern, weil die leichte Ueberwachung der
wenigen in Betracht kommenden Häfen höhere Tarifsätze ermöglichte,
als sonst irgendwo. Die erste Urkunde über eine Abgabe in den
Häfen stammt schon aus dem Jahre 979, wo verordnet wird, daß jedes
Schiff nach der Größe eine Gebühr von !/,—4 Penny zu entrichten
habe. Ebenso wurden später Gebühren außer für die Benutzung des
Hafens für gewährten Schutz von fremden Kaufleuten in Form gewisser
 Waren für den Gebrauch des Hofes gefordert. Namentlich ist
die Naturalabgabe von importiertem Wein früh eingebürgert, die unter
Johann in eine Geldabgabe verwandelt und nebst anderen Zöllen verpachtet
 wurde. Daneben erhielten sich aber eine Menge Gebühren als
Lager-, Wage-, Standgelder usw.
König Johann, mit den bisherigen Einnahmen nicht zufrieden,
begann eine neue Einfuhrabgabe in der Form eines Wertzolles von
!/a15 zu erheben, der auch sofort gegen 5000 Pfad. einbrachte. Er war
aber genötigt, den heimischen Kaufleuten in der magna charta die freie
Einfuhr wieder einzuräumen. Indessen hat schon er selbst sich nicht
genau daran gehalten, noch weniger taten dies seine Nachfolger, so
        <pb n="209" />
        — 201 —

daß schon Heinrich III. 6000 Pfd. an Zöllen bezog, die nicht allein
auf die alten Zölle zurückzuführen sind. Nach mancherlei Schwankungen
waren die Einnahmen 1330 auf 8000 Pfd. gestiegen.
Da der Zoll sich nach dem Wert richtete und pro Pfd. St. erhoben
 wurde, nannte man ihn Pfundgeld. Der Wert wurde lange Zeit
nach der Faktura oder nach der ejdlichen Angabe der Importeure angesetzt.
 1545 stellte man dagegen eine Preisliste auf, die für die Wertbestimmung
 maßgebend war. Von Zeit zu Zeit (z. B. 1660) erfolgte
eine Revision derselben. Die Erhebung geschah bald durch staatliche
Behörden selbst, bald durch Pächter.
Anfang des 15. Jahrhunderts waren die Zolleinnahmen schon auf
über 40000 Pfd. gesteigert, gingen dann aber zurück, um gegen Ende
des 16. Jahrhunderts sich auf 50000 Pfd, zu heben. In den ersten Jahren
des 17. Jahrhunderts trugen sie 127000 Pfd., 1623 190000 Pfd. ein.
Unter dem Protektorat war der Ertrag auf 650000 Pifd. gesteigert.
Seit dieser Zeit tritt neben dem finanziellen auch der schutzzöllnerische
Charakter der Zölle sehr stark hervor. 1652 wurde der Anbau des
Tabaks verboten, um ihn finanziell besser beherrschen und ausbeuten
zu können (1782 auf Schottland, 1832 auf Irland ausgedehnt), der Zoll
auf Tabak wurde dann fortdauernd geschraubt.
Das Pfundgeld stieg allmählich auf etwa 21°%,, wozu für Fremde
noch besondere Zuschläge und Nebenabgaben für besondere Zwecke
kamen. Zugleich gab es eine Menge Ausnahmen, die häufig verändert
wurden, .so daß die Bestimmungen, die aus einer Anzahl verschiedener
Gesetze herrührten, ungemein kompliziert und für das Publikum ganz
ankontrollierbar waren. (Unter Wilhelm III. war die Zolleinnahme etwa
ı Mill. Pfd., 1712 1315000 Pfd.) Erst 1787 faßte Pitt sie alle in
ain neues Gesetz zusammen und stellte einen neuen Tarif auf, der
1200 Art. der Einfuhr und 50 Art. der Ausfuhr mit Zöllen belegte;
300 Art. zahlten die Zölle nach dem Werte, die übrigen hatten spezifische
Zölle zu tragen. Unter der Menge von verzollten Artikeln waren 1040,
die zusammen keine 100000 Pfd. einbrachten, nur 160 trugen mehr
als 1000 Pfd. ein. Eine Anzahl Einfuhrverbote wurden aber beseitigt.
Der ganze Ertrag, der bis dahin 21 verschiedenen Fonds zugeflossen
war, wurde jetzt allein der Staatskasse zugeführt. Die Kriege mit
Frankreich forderten die  schärfste Anspannung der Steuerkraft und
führten zu fortdauernden Aenderungen der Zollsätze infolge der
Versuche, mehr herauszuschlagen. Aber auch nach Beendigung der
Kriege fand keine Ermäßigung, sondern noch eine Steigerung, besonders
 der Getreidezölle statt, nachdem die Einkommenstener 1815
gefallen war.
Erst 1822 unter Canning begann die Reformperiode, die auf
eine Vereinfachung des Zollsystems, Verminderung der verzollten Artikel
und Ermäßigung der Sätze ausging. Man setzte vor allem die Salzund
 Getreidezölle herunter, aber im übrigen blieben zunächst die Ermäßigungen
 aus, die bald nach ihrer Einführung sogar wieder KErhöhungen
 Platz machen mußten.
Noch 1782. war der Nettoertrag nur 2861000 Pfd. Seit jener
Zeit erfuhr er eine rapide Steigerung auf 7498000 Pfd. im Jahre 1800
and 12641000 Pfd. im Jahre 1815, nach einigen Schwankungen stand
er 1840. auf 22055000 Pfd., auf welcher Höhe er sich bis in die
sechziger Jahre hielt.
Eine durchgreifende Wandlung brachte erst Robert Peel zu-
        <pb n="210" />
        KENNT RN NEE
NN

202

wege, der 1841 das Ministerium übernahm. Vor allem räumte er mit
dem Rest der Einfuhrverbote, besonders von Vieh und Fischen auf
und setzte mäßige Zölle an die Stelle. Für Halb- und Ganzfabrikate
ermäßigte er die Zölle auf 10—20°%, des Wertes, nur für Seidenwaren
 bleiben sie bis auf 20—40 % bestehen.
Als Peel 1845 die Wiedereinführung der Einkommensteuer plante,
machte er der großen Masse der Konsumenten und der Industrie neue
und erhebliche Konzessionen, 430 Art. wurden von dem Tarif überhaupt
 gestrichen, die Sätze für Nahrungsmittel und Rohmaterialien erheblich
 ermäßigt. Die schon 1842 herabgesetzten Skalasätze des Getreidezolls
wurden 1846 erheblich gemindert und ihre Beseitigung nach drei Jahren
und die Ansetzung von 1 Sh. pro Quarter nach hartem Kampf durchgesetzt.
 Seitdem erst brach die freihändlerische Tendenz mit vollem
Erfolg durch. Durch Gladstone wurden abermals im Jahre 1853 123
Artikel ganz befreit, 146 Artikel ermäßigt, Prinzipiell suchte man nicht
nur Rohmaterialien, sondern auch Halbfabrikate frei zu lassen. Fabrikate
sollten nicht über 10 °%, zahlen, wobei viele Wertzölle durch spezifische
Zölle ersetzt wurden. Das Jahr 1860 brachte durch den französischen
Handelsvertrag die bedeutendste Reform. Der Tarıf wurde auf 142
Artikel reduziert, wodurch 458 Steuerbeamte entlassen werden konnten.
Die Schutzzölle wurden damit fast ganz beseitigt. Der Getreidezoll,
der 1840 bei der gleitenden Skala allein über 1 Mill. Pfad. eingebracht
hatte, wurde 1864 auf 3 d. pro Quarter herabgesetzt und 1869 ganz
beseitigt.
Während von 1815—40 die Erhebungskosten über 10°%, der Einnahmen
 verschlangen, waren sie in den sechziger Jahren schon auf
4%, heruntergegangen. Damit war das sogenannte „englische“ Tarifsystem
 durchgeführt, das in der Beschränkung der Zölle auf wenige
Artikel besteht, welche eine hohe Belastung vertragen, und die dann
auch eine besonders starke Ausbeutung für die Staatskasse erfahren,
Bei den hohen Löhnen, der Billigkeit der gewöhnlichen Nahrungsmittel
 ist in England der Konsum von Kolonialwaren und anderen importierten
 Gegenständen größer als in anderen Ländern, kann daher
auch durch Verzollung mehr einbringen, als sonst irgendwo, zumal der
Schmuggel in engeren Grenzen gehalten werden kann. Die folgenden
Zahlen ergeben das Resultat in den letzten Dezennien:

Zölle in 1000 Pfa. St,
Rosinen
Zucker u. getr. Tee Kaffee Spirituos. Wein Tabak
Früchte

1870 5,396 1643 347 4,191 1,476 6,608
1880 — 2.698 205 4,682 1,391 8,964
1890 — 535 4,490 173 4,681 1,302 9,061
1897 — 401 3,799 172 4,318 1,296 11,018
1902 6,615 380 5,803 221 4,816 1,453 10,963
1904/5 6106 442 8972 179 3822 1185 13185

Sa. der
Artik.
20,661
18.540
20.242
21.004
29,851
33185

Gesamtzoll-Proz.
 sinnahme

96,1
96,7
97,9
98,7
91,9
929

21,449
19,168
20,455
22,266
32/543
235 720

8 86.
Die Akzise und Luxussteuer.
Auch in England ist die Einrichtung der Akzise uralt. Schon
unter Johann und Heinrich III. ist eine Abgabe von Brot, gemäß
dem Preise des Getreides, und zwar um ihn auszugleichen, nachweisbar.
1549 wurde, wenn auch nur ganz vorübergehend, eine inländische Steuer
        <pb n="211" />
        - 9203

von allen zum Verkauf gebrachten Wollenstoffen nach dem Werte,
8 d. pro Pfund, aufgelegt. 1643 wurde dann ausdrücklich unter dem
Namen „excise“ eine Abgabe von der Verfertigung und dem Verkauf
von Bier und Öbstwein gefordert, und allmählich zog man eine immer
größere Zahl von Gegenständen heran. 1726 waren schon 29 Artikel
davon betroffen, welche die bedeutende Summe von 2677354 Pfd. St.
einbrachten, darunter allerdings Malz allein 750 000 Pfd. St. Die Akzise
war häufig verpachtet und wohl eben deshalb besonders verhaßt. Im
Laufe der folgenden 100 Jahre nutzte man diesen Einkommenszweig
immer mehr aus, so daß er 1810 25 Mill. Pfd. St. einbrachte und ergiebiger
 als die Zölle wurde. (Eine Zeit hindurch wurde auch für eine
Anzahl Artikel der Zoll zum Teil durch Akzise ersetzt.) Auch hier
unternahm Canning eine Reform, indem er zunächst das Salz und
Malz entlastete, dann folgten schon in den folgenden Jahren Glas, Obstwein,
 Branntwein, Bier, das 1830 ganz von der Akzise befreit wurde,
gedruckte Stoffe, Kerzen, Seife, Papier 1836. Robert Peel folgte
Canning in dieser Richtung, so daß 1850 nur noch Malz, Branntwein,
 Hopfen, Papier, Seife und Zucker übrig waren, von denen die
vier letzteren Gegenstände auch in den sechziger Jahren frei wurden.
So sank der Ertrag der Akzise 1839 auf 20 Mill., 1840 auf 13 Mill.
Pfd., stieg dann aber trotz der Verminderung der Sätze bis 1865
wieder auf 20 Mill. Indessen hat man im Auge zu behalten, daß in
England verschiedene Abgaben mit zur Accise gerechnet werden, die
in anderen Staaten mit Recht nicht dazu gehören, wie Lizenzen, Luxussteuern
 usw. Es kamen in Betracht:

1883 1897
Pfa,. St. Pfa. St.
Branntwein 14211490 16013412
Malz Bier 8400368 10901 094
(Lokalsteuer) 3 625 790
Lizenzabgaben 2237616 3 554 405 240 866 253 188
Zichorien 13273 9.088 3.204 1450
Zucker, Glukose u. Saccharin 10 785 m — 47 241
Stadt- und Landkutschen 136 240 — Kaffeesurrogate 2.289
Eisenbahnabgaben 463 023 810 467 272 155 354 891
Sonstige Binnahmen 16 207 3 290

Jetzt sind, abgesehen von alkoholischen Getränken, bis auf
Kaffeesurrogate alle Gebrauchsgegenstände von inländischer Steuer
befreit. Das Schwergewicht der indirekten Besteuerung hat sich immer
mehr auf die Getränkesteuern konzentriert,
Die Branntweinakzise begann mit 2 d. per Gallone und blieb
so auch noch unter den Stuarts. Ende des 17. und Anfang des 18. Jahrhunderts
 wurde sie erheblich erhöht, zugleich das Bier besteuert.
1728 führte man die Lizenz von 20 Pfd. St. jährlich für jeden Branntweinverkäufer
 ein; 1735 von 50 Pfad. St. und erhöhte zugleich die
Akzise auf 5 Sh. per Gallone, die später bis auf 25 Sh. gebracht wurde.
Die Folge war mehr die Verallgemeinerung der Defraudation als
die Erhöhung der Erträge, so daß 1742 wieder eine Ermäßigung stattfand,
 die allmählich, besonders nach 1815, wieder einer Steigerung
weichen mußte. Die Reform in den zwanziger Jahren brachte auch
hier eine Ermäßigung, da man erkannte, daß der Alkoholismus durch
die hohe Steuer nicht wesentlich zurückgedämmt wurde. In Scho ttland
 bestand Ende des vorigen Jahrhunderts der Blasenzins, der 1803
        <pb n="212" />
        De Fate EN Bent Bee Ele he pe Se Bergen vn
TERURNENFINGHE AU ZENTREN MART OR GE Mh Kol gti EEE Zug
BEER UA TEE BU

OCHMNLINDSINTAS!

204

aber auch nach dem Vorbilde Englands in eine Fabrikatsteuer verwandelt
 wurde. 1858 wurde für die drei Reiche der gleiche Satz von
3 Sh. pro Gallone angesetzt.
Die Biersteuer wurde als Akzise Mitte des 17. Jahrhunderts
eingeführt und brachte sogleich sehr bedeutende Summen, da Bier damals
 von der ganzen Bevölkerung als gewöhnliches Nahrungsmittel
konsumiert wurde; 1659: 376456 Pfd. St. in England und Schottland.
fs wurden geringe Sorten im Preise von weniger als 6 Sh. pro Barrel
mit 6 d., die besseren Qualitäten mit 2 Sh. 6 d. besteuert. Bis 1710
war der Satz schon bis auf 1 Sh. 4 d. bezw. 5 Sh. gesteigert, 1761:
4Sh. 9 d. und 8 Sh, Dazu traten 1803 noch 4 Sh. 5%, d. vom Bushel
Malz (35,10 Sh. pro Quarter) und 2!/, d. vom Hopfen (erst 1862 aufgehoben).
 Nach manchen Schwankungen wurde 1830 die Bierakzise,
die 3'/, Mill. Pfd. St. gebracht hatte, aufgehoben, dagegen brachte die
Malzsteuer infolge der Verbilligung und Erweiterung des Bierkonsums
wachsende Beträge. Die Malzsteuer lieferte 1760: 966000 Pfd, St.,
1780: 1645000 Pfd. St., 1803: 5172000 Pfd. St., 1830: 3491000
Pfd. St., im Durchschnitt von 1856—62: 5373000 Pfd. St. in England
allein. Die 1880 eingeführte Würzesteuer erzielte 1880: 6,7, 1890:
9,4, 1898: 12,3, 1904: 12,6 Mill. Pfd. St. Die Hopfensteuer ist außerordentlich
 schwankend in ihren Erträgen gewesen, da diese von der inländischen
 Ernte abhingen. 1859 betrug sie 97000 Pfd, St., 1860:
588658 Pfd. St. Bedeutend war sie indessen nie.
Die Salzsteuer ist in England auch in der Reformperiode, die
Janning inaugurierte, 1825 beseitigt, obwohl sie 1823: 1459000 Pfd. St.
zu bringen vermochte,
Die Seifenakzise hat von 1711—1853 bestanden und ergab
zuletzt etwas über 1 Mill. Pfd. St. Das Glas war von 1695—1699,
dann von 1745—1845 besteuert und lieferte 1840: 724000 Pfd. St.,
1845: 563000 Pfd. St.
Leder wurde von 1697—1830 der Akzise unterworfen, und man
bezog daraus bis 400000 Pfd. St. '
Das Papier war von 1697—1861 akzisepflichtig und ergab 1860
1%/, Mill. Ptd. St. Es wären noch eine Menge anderer Artikel bier zu
aennNenN.
Es ergibt sich, daß bis in die neueste Zeit eine große Menge
Gegenstände des täglichen Gebrauchs durch eine inländische Steuer
betroffen wurden, Im ganzen lieferte die Accise 1701: 986000, 1720:
2526000, 1750: 3549000, 1780: 5749000, 1800: 14342000, 1815:
29.080000, 1850: 15968000, 1866: 20646000, 1883: 26982 000,
1897: 27435000, 1899: 29200000 1904—5 30698 164, Pfd. St.
Die sehr große Zahl der Lizenzabgaben, die eine Art Gewerbesteuer
 bilden und sich aus der älteren Zeit bis in die Gegenwart
arhalten haben, sind einfacher Natur und bedürfen keiner besonderen
Erörterung. Sie sind seit 1889 hauptsächlich den Gemeinden überwiesen.

Bei dem fortdauernden Steigen der gewöhnlichen indirekten Abgaben,
 welche die wohlhabendere Bevölkerung zu wenig betrafen, sah
man sich in der Mitte des vorigen Jahrhunderts veranlaßt, den Verzuch
 mit einer Anzahl Luxussteuern zu machen. Dazu gehören
die Kutschen- (2 und 4 Pfd. St.), Pferde-, Hunde-, Dienstbotensteuern
 (für jeden Diener über 18 Jahre 1 Pfd. St. 1 Sh., 1853 beseitigt),
 Haarpuder-, Hüte-, Handschuhe-, Uhrsteuern. Sie haben
        <pb n="213" />
        FESTE ER HFAU
EEE a

205

eine große Bedeutung nicht gehabt und daher ausgleichend nie wirken
können.

8 87.
Die direkten Steuern.
Von direkten Steuern verdient in erster Linie die schon mehrfach
 erwähnte Landtax hervorgehoben zu werden, welche 1697 in
ihrer jetzigen Form und mit diesem Namen aufgelegt wurde. Die
Höhe derselben war nicht ganz gleich, der Steuersatz wurde vielmehr
wiederholt nach Bedarf verändert und erst gegen Ende des 18. Jahrhunderts
 auf 4 Sh. pro Pfd. des Ertrages fixiert und 1798 für ablösbar
 erklärt, soweit sie den Grundbesitz betraf, denn ursprünglich
war sie als allgemeine Vermögenssteuer gedacht. Nur ca. 1 Mill
Pfd. St. sind abgelöst. 1750 betrug sie in Großbritannien 1519000,
1866: 1127 000, 1883 : 1055 000, 1899: 810721, 1904/5: 767 705 Pfd. St.
Eine Ergänzung dazu bildete die Häuser- und Fenstersteuer.
 Eine Herdsteuer ist schon in alter Zeit wiederholt aufgelegt,
 1662 vom Parlament besonders bewilligt. Vorübergehend aufgehoben,
 wurde sie 1695 erneuert, indem die Häuser nach der Zahl
der Fenster in Klassen geteilt besteuert wurden, was 1749 noch weiter
progressiv ausgeführt wurde. 1778 trat noch eine besondere Häusersteuer
 hinzu, die, allmählich erhöht, sich bis zur Gegenwart erhalten
hat, während die. Fenstersteuer 1850, wo sie 1 708000 Pfd. St. brachte,
beseitigt wurde. Die Haussteuer trug 1883 erheblich mehr ein
als die Grundsteuer, nämlich 1788000 (sie wurde 1890 ermäßigt), daher
1899: 1578000, 1904/5 stieg sie wieder auf 2014206 Pfd. St.
Die Entwicklung der Einkommensteuer haben wir in 8 19
bereits genügend erörtert. 1904/5 ist sie mit 31,26 Mill. gegen 38.66
Mill. i. J. 1902/3 angesetzt.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß von jeher die indirekten
Steuern im britischen Reiche eine ganz überwiegende Rolle spielten.
Bis in die vierziger Jahre hinein war die wohlhabende Bevölkerung
daher zu Staatssteuern viel zu wenig herangezogen. Für den Grundbesitz
 wurde dies etwas dadurch ausgeglichen, daß die (Gemeindesteuern,
 besonders die sehr erhebliche Armenlast, auf dem Grundbesitz
ruhten. Das bewegliche Vermögen wurde auch von diesen geschont.
Dasselbe wurde durch die erheblichen Stempelsteuern betroffen, doch
in ganz ungleicher und sicher nicht genügender Weise.
Da die Einkommensteuer der weitergehenden Progression entbehrt,
so konnte sie das Mißverhältnis nicht ausgleichen. In steigendem
Maße hat man hierzu die Erbschaftssteuer benutzt, die in keinem
Lande die Bedeutung hat, wie hier, besonders seit das neueste Gesetz
die Progression nach der Höhe des Vermögens akzeptiert hat.

8 88.
Die Statistik der britischen Finanzen,
Die Ziffern über die Finanzen liegen in keinem Lande so klar bis
in frühere Zeiten zurück vor, als im britischen Reiche. Bis 1680 zurück
gibt sie Vocke mit großer Vollständigkeit an. In 200 Jahren sind
Einnahmen und Ausgaben pro Kopf der Bevölkerung auf das Fünffache
 gestiegen; im Laufe des 19. Jahrhunderts aber nicht mehr er-
        <pb n="214" />
        A Ten Barren ans
RN

206

heblich. Ja, im Jahre 1815 wurde von jedem Einwohner mehr verlangt
 als jetzt. Fast die ganzen Einnahmen werden schon seit lange
durch Steuern aufgebracht. Es sind jetzt 44 Mk. pro Kopf, und
schon im Jahre 1880 waren es 40 Mk, In Prenßen waren es in den
letzten Jahren 23 Mk. Die Zölle haben im britischen Reiche im 18.
wie im 19. Jahrhundert über 20%, des Bedarfs aufgebracht, vorübergehend
 bis 40°... Dazu treten dann die sehr erheblichen sonstigen indirekten
 Steuern, besonders die Getränkesteuern, die in der Akzise
enthalten sind, welche allerdings mit großen Schwankungen 30—40 %,
ergaben. Gegenwärtig werden durch indirekte und Stempelsteuern 54 %,
des Bedarfs bestritten, 1750 gegen 60%.
Die Ertragssteuern haben schon gegen Ende des 18. Jahrhunderts
 ihre Bedeutung im Budget verloren. Dafür traten die Personalsteuern
 ein, zu denen wir die Erbschaftssteuer hinzurechnen. Ein
volles Viertel des Bedarfs findet jetzt durch sie Deckung, während 1843
nur 14%. Der Betrag pro Kopf ist in dieser Zeit großen Schwankungen
unterworfen gewesen: er stieg yon 5,6 Mk. auf 13,8 Mk. pro Kopf,
gegen 5,44 Mk. in Preußen, oleichfalls inkl. der Erbschaftssteuer. Da
hierbei die ganzen unteren Klassen nur minimal betroffen wurden, bei
den Zöllen alle notwendigen Nahrungsmittel längst gestrichen sind, so
ist die englische Verteilung der Steuern sicher eine wesentlich gerechtere
 als in Preußen,
Daß damit aber ein ausreichendes Gegengewicht gegenüber den
indirekten Steuern erreicht ist, muß entschieden bezweifelt werden.
Auch in England sind die Zahlungen für die Schulden kolossal
große, doch haben sie sich seit den napoleonischen Kriegen nicht vermehrt,
 sondern vermindert. Man hat viel energischer an der Schuldentilgung
 gearbeitet, als auf dem Kontinent. Der Militärfiskus braucht
jetzt fast das Dreifache als 1845: 20,7 Mk. pro Kopf der Bevölkerung,
also fast so viel als in Preußen überhaupt Steuern gezahlt werden und
fast doppelt soviel als hier für das Militär verausgabt wird, Es ist
bekanntlich der Schutz der Kolonien, der diesen Aufwand hauptsächlich
 verursacht,
Die Verschiebung der Steuern im Laufe der Zeit ergibt die folg. Tab. :

L680
1705 4 909
750 ?.})
782 193
‚800 a7
1815 4151
843 52 582
1860 70.283
870 73 680
1880 79 344
1890 80 304
1897 108 950
1899 108 336
1901/2 127152
19023 135372
904/55 126665

318
3%
Bi

135
273
803
10 698
32 846
55.472
50 318
65 141
68 540
70 000
58 000
38 100
89 450
‚09 562
129 933
120 520

© Do
= Pe
© ES
N X
|

in 1000 Pfd.
585 558
-00 ı 600
«614 2390
7861 300
498 „ 42
2» 641 29.089
21 034 2870
23 160 ‚9435
21477 21.737
19 326 25 300
20 424 24 160
21 254 27 460
20 850 29 200
30 993 31 600
34433 32100
35 7230 30-750

zw
„© , a
* &amp;gt; .
352 3 788 2a
SS ap LS a »B
AS al 453 s
6 Ta 2 5%
878 SD ML az
Za'8 a ar
N a =

St.

in Taus.

93
DC

! 480
119
037
556
300
180
149
"734
"670
1000
2430
2370
2 500
2 550
2 750

8180
9.680

“350
5400
4793
4 898
2307
2025
6 236
7350
3151
7 800
8 20)
7700

+ O0 16 160
12 20 000
‘440 27 700
16378 28 900
6442 31 205
19 696 34 468
19 594 34 484
27 480 39824
33 880 40 560
49000 141551
52650 41961
43 600 42 793
        <pb n="215" />
        207 —

Prozente der Gesamteinnahmen:

Jahr

S
a
a,

l

9
7

1680
1705
750
782
800
E10
‘843
‚860
1870
1880
1890
1897 Je
1902 100
1904/5 100

N
32
-
m 7]

&amp;gt;
a
15
7
2
SS

7

28,37
38:85
35,70
35.02
38,26
30,74
35,69
32,68
33,02
38,22
34,68
34,75
86:20
35.20

Zölle Akzise

RR 75
20 47
20,17
22,74
22.58
N

462
4 Se
87
9
2
29

)
32/95 „AR
29.15 29,50
24.36 31,89
25,43 30.10
20,45 26.42
27.69 28:60
9R 08 92499

ax

&amp;gt;
BL
52
Ca
a2
ME
8
=
©

‚a1

82

y

2

17

29
7,76
7.07
6,14
B’OR8

Ertragsstener


2.

2
19
35
RO
X
63
Wil
3,37
3,74
2,34
1,91
918

a 4%
oo 5
&amp;gt;
N 8
„a,
Es oe
[2
SS
an
zz Ha

19,45
23,62
14,15
20,45
22:32
24,82
24.40
26,44
38.58
34 44.

oro Kopf in Pfd. St. :

1705 0,49 0,14 0,07 0,07
1750 Y50 0.44 011 0.17
1800 7 2:03 0,46 0,89
1815 60 397 0.63 145
(843 0 32 0,76 046
1860 3 aß 0.80 Y64
1870 26 J 0,69 70 ;
1880 {89 13 0,56 0.73 8
[890 214 181 0,54 0,64 0.18
1897 261 231 0,53 0.69 0,18
1902 3.06 2:63 0,74 0,76 0.14
L904/5 296 989 0.83 072 018

0.40
0,85
0,28
0,50
8 58
08 057
1,08 052
006 0,69
0,06 118
x 102

15
“10
26
Mi

rasen 28
A 6:
. x MfS
Die Entwicklung der Staatsschuld des britischen ES , VS
Reiches und die Steigerung der Ausgaben | 2 Universität *
fin 1000 Pfad. St.) {os ,
4 A Veh
NO
Ausgaben für Militär u, Summe 4, Ausgaben NS a
us 38 &amp;amp; ” SS +
für die Schuld Flottenzwecke Verwaltunoskosten Jar 83%

L688
1702
[727
1768
1793
[817
[845
1860
1870
1890
1897
1899
1902
[904/55

ö64
„6394
52.092
20 865
® 440)
6 982
330 000
323 934
789 184
589 944
540 773
627 562
731 214
755.072

U

A a7
era

£

m

93

ec
£

058
24 708
25 159
25.000
23 685
27 000

‚I

738
© 269
32.767
11 175
44 068
123 572
66 270

49 242
72.842
87111
74 147
88 619
93.137
178 000
123 270
        <pb n="216" />
        a A SE oder
GEHE DE RE BARS EEE EENGEEEE BR
U A

208

Kapitel II.

Frankreich.

$ 89.
Das Steuerwesen.

7. v. Hock, Die Finanzverwaltung Frankreichs. Stuttgart 1857.
Jlamageran, Hist. de l’impöt en France. Paris 1867—76.
Rene Stourm, Les finances de l’ancien regime et de la revolution. Paris 1885,
R. v. Kaufmann, Die Finanzen Frankreichs. Leipzig 1882.
Leroy-Beaulieu, Traite de la science des finances. Paris 1879.
Say, Dictionnaire des finances. Paris 1894.
M. Block, Dietionnaire de l’administration francaise, Paris 1890.
Bulletin de statistique et de legislation comparee. Paris.
Ad. Wagner, Finanzwissenschaft. Spez. Steuerlehre. T. III. Leipzig 1889
Ergänzungsheft zum T. III, Leipzig 1896.
Das französische Finanzwesen ist in der Hauptsache während der
französischen Revolution in moderner Weise ausgestaltet und hat nur
verhältnismäßig wenig Umänderungen bis zur Gegenwart erfahren.
Vorher bestand auch dort eine große Zahl mannigfaltigster Abgaben,
die von dem Grundbesitz, dann von den verschiedensten Konsumtionszegenständen
 erhoben, von einzelnen Klassen fast ausschließlich getragen
wurden, und dies wohl noch ia höherem Maße, wie wir das z. B. in der
Mark Brandenburg beobachtet haben. Die Republik stellte es sich zur
Aufgabe, vor allen Dingen alle Klassen zur Tragung der Last heranzuziehen
 und durch ein ausgebildetes Steuersystem dieselbe möglichst gleichmäßig
 zu verteilen. Daß man dabei ein summarisches Verfahren einschlug
 und sich an äußerliche Momente bei Beurteilung der Leistungsfähigkeit
 hielt, darf nicht wundernehmen. Dem physiokratischen Zeitalter
 entsprechend legte man das Hauptgewicht auf die Grundsteuer,
welche am 23. November 1790 eingeführt wurde. Man erkannte aber
bald, daß sie allein nicht ausreichte. Man erwartete von ihr 240
Millionen Livres, während bisher die verschiedenen auf dem Grund
and Boden lastenden Steuern nur etwa 90 Millionen gebracht hatten.
Trotz aller Anstrengungen blieben die zusammengebrachten Summen
von vornherein hinter jenem KErtrage bedeutend zurück. Noch Ende
des Jahrhunderts beschränkten sie sich auf 180 Mill., und man ermäßigte
auch diesen Betrag in den ersten Jahren des 19. Jahrhunderts auf
172 Mill.
Durch eine Mobiliarsteuer vom 2. März 1791 und bald darauf durch
eine Tür- und Fenstersteuer vom 24. Nor. 1798 sollten die Städte stärker
velastet werden, und durch Hinzufügung einer Gewerbesteuer erstrebte man
3in vollständiges Ertragssteuersystem auszubilden, von dem man die Dekkung
 des Bedarfes allein erwartete, so daß man zunächst auf die gewöhnlichen
 inneren indirekten Steuern glaubte verzichten zu können; freilich
 nur auf ganz kurze Zeit, Immerhin ist noch heutigentags dieses
Ertragssteuersystem das Fundament des ganzen französischen Finanzwesens.
 Alle diese Steuern hatten den Charakter der Repartitionssteuern.
 Die beanspruchte (+esamtsumme wurde für das ganze Land
festgestellt, die Verteilung dann den einzelnen Bezirken anheim gegeben.
Daneben haben die Ergänzungssteuern wie namentlich die Droits d’enregistrement
 durch Gesetz vom 5. Dezember 1790 schon damals die
        <pb n="217" />
        — 909 --entsprechende

 Ergänzung geboten, indem die schon seit Ludwig XIV.
bestehende Besitzwechselsteuer eine Erweiterung erfuhr, der sich dann
verwandte Steuern anschlossen, so daß bis zum heutigen Tage kein
Land auf diesem Wege so bedeutende Summen zusammenbringt als
Frankreich. Je mehr der Bedarf der Staatskasse stieg, und gerade die
Ertragssteuern eine 'schärfere Heranziehung nicht ertrugen, um so
schärfer verwertete dann die Regierung die indirekten Steuern, zum
Teil auf dem Wege der Monopolisierung, und war dadurch imstande
bis zur Gegenwart hin die eigentlichen Personalsteuern zu entbehren,
gegen welche sich die Bevölkerung trotz aller Versuche der verschiedenen
 Regierungen bisher ablehnend verhalten hat, Die charakteristischen
 Eigentümlichkeiten des französischen Finanzwesens, wie es noch
jetzt vor uns steht, sind deshalb bereits am Ende des 18. Jahrhunderts
ausgebildet, und nur in der Art der Handhabung ist die bessernde
Hand mit einigem Erfolge angelegt. In dem folgenden wollen wir
kurz auf die Entwicklung der einzelnen Steuern eingehen, soweit wir
nicht bereits früher dieselben zu charakterisieren Gelegenheit hatten.
Schon das erste Gesetz über die Grundsteuer suchte sich an die
Erträge der einzelnen Grundstücke zu halten. Am 3. November 1802
wurde die Aufstellung eines Massenkatasters angeordnet, welches dann
1808 durch ein Parzellarkataster ersetzt wurde, welches ausdrücklich
die Steuer als eine unveränderliche hinstellte, und erst das Gesetz vom
7. August 1850 nahm eine Revision nach 30 Jahren in Aussicht. Wir
erwähnten bereits früher, daß die Durchführung so außerordentlich
langsam vor sich ging und infolgedessen, wie auch auf Grund des sehr
summarischen Verfahrens von vornherein große Ungleichheiten in sich
schließen mußte. Obgleich namentlich in den siebziger Jahren wiederholt
 ein energischer Anlauf genommen wurde zur Revision des Katasterwerkes
 und zur Herbeiführung einer Ausgleichung, so ist doch bisher
Durchgreifendes in dieser Beziehung nicht erreicht. Nur daß durch
die Bestimmungen vom 17. August 1835 in betreff der Gebäude bestimmt
 wurde, daß die abgerissenen Gebäude von der Steuer in Abzug
gebracht, Neubauten dagegen hinzugezogen werden sollten. Erst mit dem
Jahre 1881 ist aber die Gebäudesteuer von der Grundsteuer getrennt.
Die Entwicklung der Grundsteuer war nun die folgende:
1799 189 Mill.
1805 178
1821 154 &amp;gt;
1851 155,1:
1874 168,0
[883° 175,0
1896 1986. % N
1899 184,7 2 ” ” 2
1902 1922 0 Mi N
1905 1955 © .

105,0,
Die contribution personnelle mobiligre zerfiel nach ihrer
Auflegung im Jahre 1791 in drei Kategorien, Die erste sollte die
besser situierte Arbeiterklasse und die kleinen Haus- und Grundbesitzer
 . treffen. Sie hatten den Lohn dreier Arbeitstage zu entrichten.
Wir haben es mit einer Art Arbeitsrentensteuer zu tun, die allerdings
auch .auf den kleinen Besitzer ausgedehnt wurde. Die zweite Kategorie
 betraf die Gehälter der öffentlichen wie privaten Beamten und
die Bezüge von Renten. Anstatt sich nun hier an die Quellen zu
halten, wie es dem Charakter einer Ertragssteuer entspricht, suchte
Conrad. Grundriß der polit. Oekonomie, III. Teil. 4. Aufl. 14
        <pb n="218" />
        RE

. 210

man eine Personalsteuer daraus zu machen und nahm zum Maßstabe,
wie es in Frankreich überhaupt noch bis zum heutigen Tage sehr beliebt
 ist, den äußeren Aufwand und zwar den Wohnungsaufwand. Die
dritte Kategorie bildete die Luxussteuer, die aber von 1807—62 in
Fortfall gekommen ist. Der Kernpunkt der Steuer blieb der zweite
Teil, der durch die Gesetze von 1826, 32 und 44 weiter ausgebaut
wurde. Sie behielt den Charakter einer progressiven Mietssteuer und
hat als Mobiliarsteuer eine gewisse Selbständigkeit seit den 30 er Jahren
erlangt. Der Ertrag beider Steuern gestaltete sich, wie folgt:
Personalst, Mobiliarst.
12.725.173 Fres, 42114 858 !) Fres,
13 935 858 55 908 800 !)
16116 201 912861241)
40,2%) Mill,
90,5
95.0
96,2 )
99.5 =}

Die Personalsteuer hat ihren alten Charakter behalten. Für
jede Gemeinde wird durch den Departementsrat die Höhe des anzunehmenden
 Tagelohnes festgestellt, der nicht unter einem halben, nicht
über anderthalb Francs angesetzt werden darf, Dieser Satz wird mit der
Zahl der in Betracht kommenden Personen multipliziert und das Produkt
ist von der Gemeinde resp. dem Kanton aufzubringen. Er wird auch
mitunter ganz oder zum Teil von der Gemeinde aus dem Oktroi gedeckt
 und dann nicht besonders erhoben. Die Mobiliarsteuer ist
von Einigen mehr als Einkommensteuer, von Anderen mehr als Mietssteuer
 aufgefaßt. Wir möchten uns der letzteren Auffassung anschließen,
denn tatsächlich bildet die Miete die mathematische Grundlage, wenn
auch die Steuer allerdings nicht unmittelbar proportional von der Miete
erhoben wird, so wird sie doch tatsächlich danach gemessen, indem je
nach der Höhe der Miete ein verschiedener Multiplikator benutzt wird,
um den steuerpflichtigen Betrag festzustellen, von dem 5%, erhoben
werden. Ist so die Miete der alleinige Anhalt, um die Höhe der
Steuer zu bestimmen, so hat man es mit einer Miets- aber nicht mit
einer Einkommensteuer zu tun. Als Ergänzung zu den erwähnten Abgaben
 trat nun schon Ende des 18, Jahrhunderts die Tür- und Fenstersteuer
 hinzu, die wir bereits an einer anderen Stelle ausreichend beirachteten.
 Sie brachte 1802 12,8, 1832 22, 1856 26,7, 1881 36,6,
1899 61,2, 1905 65,5 Mill. Fres. Außerdem ist noch die Steuer vom
Einkommen aus Kapital (des valeures mobilieres) mit 78,8 Mill. zu
erwähnen.
Die contribution des patentes wurde 1791 als Ersatz für
die aufgehobenen Zunftgebühren aufgefaßt und bei Lösung eines Gewerbescheines
 erhoben. Die Gesetze von 1817, 18 und 19 brachten
einige Veränderungen und teilten die Steuer in drei Teile, um sie der
Leistungsfähigkeit der Betreffenden möglichst anzupassen. Erst das
Gesetz vom 25. April 1844 gab ihr das Gepräge, welches sie noch

» ? Zuschlags für die Dep. und Gemeinden, Nach R.v. Kaufmann
a. a. O., SS, 204.
2) A. Wagner a. a. O., Ergänzungsh. zu IIT, S. 45/58.
3) Gothaer Geneal. Kalender.
WH Annuaire statistique,. Paris 1905, p. 292,
        <pb n="219" />
        „=. ll —-heutigentags

 zeigt, Da auch hier die Veränderungen untergeordneter
Natur waren, können wir die Entwicklung übergehen. Nur ist das
Bestreben zu erwähnen, die kleinen Gewerbetreibenden mehr und mehr
von der Auflage frei zu machen, was besonders auch durch die Gesetze
 von 1844 und 58 geschah, wodurch der kleine Handwerker einfach
unberücksichtigt blieb. Im Jahre 1845 kamen durch die droit fixe 19,3,
durch die Proportionalsteuer 15,5 Mill. ein, 1874 32,3 und 42,3, zusammen.
 74,6 Mill., 1899 129,8, 1905 139,9 Mill. Fres.
Die droit d’enregistrement ist in Frankreich eine sehr alte
Abgabe. Schon im 16. Jahrhundert bestand ein Register, .in welches
Besitzwechsel z. B. durch Schenkung urkundlich eingetragen werden
konnten. 1703 wurde eine Steuer von 1%, auf Besitzwechsel gelegt.
In ihrer jetzigen Gestalt stammt die Steuer wieder aus der Zeit der
ersten Republik und hat nur 1871 und 72 eine Ergänzung erfahren,
durch welche ihre Ergiebigkeit gesteigert wurde. Das Wesen derselben
ist :oben erörtert und bedarf keiner weiteren Ausführung,
Die Entwicklung der betreffenden Steuern war folgende:
droit Venzepiehre- Stempelst.
190,6 Mill. 34,5 Mill,
1943 a13
130.5 152,2 ,,
604, ” 160,7 ”
526,9 1792
578,3 ,, 171,2
5963 189.0

Die unter den letzteren befindliche Erbschaftssteuer (droit de suczession)
 brachte 1877: 125,2, 1896: 153 Mill. Fres,
Die Getränkesteuern sind in Frankreich sehr alt. Die Revolution
 beseitigte sie, doch wurden sie schon im Jahre 1804 wieder
eingeführt. Das in der Hauptsache noch jetzt maßgebende Gesetz ist
das vom 28. April 1816. Ihr Ertrag stieg
von 1816 mit 66,8 Mill.
bis 1830 auf 98,5 ,,
‚ 1851 „ 1089 »
‚ 184 „ 3474
883 | AARA )
29 nn

Von anderen indirekten Steuern sind noch die Salz- und Zuckersteuer
 zu erwähnen, ohne daß wir nötig hätten, nochmals darauf
näher einzugehen.

1830
1841
1851
1861
1871
‚881
1899
1902
1905

Der Ertrag inkl, Zoll Salz
oei Salz inländ, St.
56,6 Mill, Free 72 Mill.
65,0
26,6
28,0
20,1
32.7
323
385

‚3

Zucker
inkl. Zoll
Mill.

”
695 2
862 5%
1883
1713 |
186,5
1786 x
‘1448 ”
        <pb n="220" />
        GENFHFERESN TR a lg EB SLR
SR iel PEORE BET

- 212 —

Eine Transportsteuer war ursprünglich auf die Plätze der
regelmäßig verkehrenden Privatposten gelegt, außerdem kannte man
gine Gebühr auf Fiacres usw. Diese Steuer wurde dann auch auf
Personendampfer und Eisenbahnen ausgedehnt und betrug ursprünglich
10% des Personentarifs; nach mannigfachen Veränderungen durch
Gesetz von 1871 gegen 19%, vom Personenverkehr durch Gesetz von
1874 noch 5%, vom Frachtverkehr. 1878 aber wurde sie wieder aufgehoben.
 Der Ertrag der ganzen Transportsteuer betrug 1829: 27,5 Mill.,
1875: 104,4 Mill., 1883: 88,9 Mill., 1899 der Eisenbahnsteuer allein
60,6 Mill. Fres.
Sehr erheblich sind die Zölle gestiegen, die 1869: 80,9 Mill. eintrugen,
 ‘1875: 143,9, 1883: 243,2, 1899: 441,5, 1902: 452,5, 1905:
447,1 Mill. Fres, In den letzten Zahlen spielt nun der Getreidezoll
bekanntlich eine Rolle.
Frankreich hat einige Monopole teils aus früherer Zeit mit
herübergenommen, teils neu eingeführt. Besondere Bedeutung hat das
Tabakmonopol, welches schon 1674 von Colbert eingeführt ist,
und zwar als Fabrikationsmonopol, welches für einige 100000 Livres
verpachtet wurde. 1730 brachte es 8 Mill., 1790, wo es aufgehoben
wurde, 30 Mill. Im Jahre 1810 führte Napoleon es wieder ein, und
seitdem ist es bestehen geblieben. Die Einnahmen und Ausgaben entwickelten
 sich, wie folgt:

1815
1821
1841
1851
1869
1877
1885
1896
1905

Kinnahmen
578 Mil.

3099
436.0 1).

-—nhan

Nettoertrag
4 Mill. Fres.
) „

»
nn

Auch das Schießpulvermonopol stammt aus alter Zeit, von
1794. Die Erträge sind von v. Kaufmann für 1879 auf 14,2 Mill.
Einnahmen, 4,6 Mill. Ausgaben, also auf 9,7 Mill. Nettoertrag geschätzt;
 1896 betrugen die Einnahmen 11,5, 1905: 14,7 Mill.
Das Streichholzmonopol wurde 1872 akzeptiert, nachdem
ein Jahr vorher die Besteuerung der Streichhölzer beschlossen war,
durch die nicht so viel zu erreichen gewesen war, als man erhofft
hatte. Man entschloß sich, dasselbe sofort an ein Konsortium zu verpachten
 und erlangte 1875 eine Jahreseinnahme von 16 Mill. Fres.
Indessen mußten gegen 30 Mill. Fres. aufgewendet werden, um die
schon bestehenden Unternehmungen zu entschädigen. 1896 wurden
28,7, 1905: 34,5 Mill. Fres.!) eingenommen.

8 90.

Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben und der
Staatsschulden.
Aus den Zahlen ergibt sich, daß die Einnahmen in Frankreich
von 29 Fres. pro Kopf auf 92 Fres. gestiegen sind. Doch sind darunter
(S. Tabelle S. 2138,)
1) Annuaire statistiaue de la France. Paris 1905, S. 292.
        <pb n="221" />
        KERN Tan

213

1815
L820

Bevölkerung
30 Mill,
30.46

Einnahme *)
876,3 Mill.
9392
ord. außerord.
971,0 Mill. 49,0
‚1605 39

Ausgaben
ord. und außerord.
931,4 Mill. Fres,
906.7

1830
L840

32,5 -
34.2

1095.11
13637
ord. außord.
L 3803 92,3 Mill. Fres,
20217 623 »
2.025,0 Mill. Fres.
263.6 Mill. Fres.

1850
1860

35,8
36,7
36,9
382
385
386
38,96
392 *

2065

135,1

Wr

1875
1885
1895
1899
1902
1905

2
10°
Ka?

zZ

2 208,9
434.0 N
404,5 a » n
; 602,3 —

423,
3.808 5
36921.

Contribut.
direete

en Taxe sur
CM lerevenu En- Timmilees
 des val. registr. bres
“* mab.

Douanes

# a sel
Jontribut, indir. nrojts Sucres eontr. Dou-30issons
 Transp. "air. indir. anes

1840 287
1850 293
1860 296
1875 379
1880 312,0
1890 451,2 28,4
1895 470,6 356
1899 4722 363
1902 488,3 428
19053 5015 1493

190.6
2055
2 %

34,5
39,8
AR

82,9
Sn

a0

— 8,4 56,3
72,9 4,9 208
91,4 97 30,2
180,83 04 24,5
‚712 4 - 18,2

30
aR

.q a

384,5
3

(+

541,4 ) 3545 1492
P,6 3290 .» 3868 1648
721 526,9 179) 441,5 4579
795 578,3 171,3 4525 48353
800 5962 1890 4471 40795

98,3 654,8
72 67
605 Br,
69-0 13,4

171,6
189,3 „3
186,5 34,7
1786 385
1448 107

— Monopole
ab u. Allum.*) Da
1840 95,2 30,9
1850 122,1 265
1860 195,3 58,2 Netto
1875 3135 57218 17.0

Ausgaben
St TEICET- Domaines Forets * &amp;amp; OMA. £ Hamm.
336,2 466,3
387,1 423,9
560,2 645,6
12011 696.1

4135
62.
“195 70°
Jegr.
5 Da

1885 374,9 — 5
1890 3726 14,9 11,
1895 381,1 274 11
1899 438,9
1902 419,4 285 11
1905 436,0 345 464

203 26,6
UL 267
is. 286
33,6 390,5
222 38,1
213 296

320,7 796,7
12840 78138
12172 905,1
1249,99 958,1
12452 10223
1929215 9954

18 ;&amp;amp;
(die) Tabelle S. &amp;amp;1

leider einige nicht auszuscheidende Bruttoeinnahmen, die das Verhältnis
für die Steuerzahler ungünstiger erscheinen lassen, als es in Wirklichkeit
 ist. Es ermäßigen sich die Lasten etwa auf 76 Fres. Davon sind
alle Einnahmen bis auf 5 Fres. im letzten Jahre durch Steuern und
Finanzmonopole aufgebracht, 71 Fres. gegen 24 Fres. im Jahre 1840.
Die direkten Steuern sind von 8,4 auf 12,5 Fres. pro Kopf gestiegen,
haben sich aber von 24,7%, auf 13,8%, des Gesamtbedarfes ermäßigt.
Die Einregistr.- und Stempelstenern brachten vor 60 Jahren 6.6 Fres..

1) Die älteren Zahlen sind R. v, Kaufmann und Ad. Wagner entnommen,
die neueren teilweise dem Bulletin de stat, et de legislation compar., teilweise dem
Annuaire statistique de la France,
2) Gesetz vom 2. Aug. 1872 und 27. Dez, 1889,
        <pb n="222" />
        hr

Br kn

n SEEN A a
ER FÜNUBRBENCHTIRMDERUR RG OBEREN HA RUHEMELEPERLGT RE

‚914 —

Verhältniszahlen.

Jahr

Ordentl.
Einnahmen

Braq

‚830
‚840
"850
860
1875
1885
1890
1895 BR uf
899 88,69
1902 92.40
1905 | 99237

Ausgaben
für die öffentliche Schuld -
pro Kopf | Proz, d. Ge-Fres
 samt-Ausp.

“für Heer und Marine
) pro Kopf | Proz. d. Ge-Fres.
 samt-Ausp,

9,83
10:81
15,26
39.55
34/57
33,52
31,62
32’38
32.00
31 16

24,65
26,29
26,88
39.70
3809

13,63
11,84
17,59
18,86
20,86
20.40
23,51
24,69
26,00 |
95/34

34,19
28/79
39.98
23.02
929/98

35,45
36,71
34,60 |
3373

26,36
28:00
28:30
97.48

bringen jetzt 20 Fres, ein, der Prozentsatz blieb sich dagegen gleich,
19,4 und 20,6 %. Die Zölle sind von 2 auf 11,5 Fres, pro Kopf gestiegen,
 von 6 auf 138 °% der Gesamteinnahmen. Die indirekten Steuern
allein sind von 9,5 auf 37 Fres, gestiegen und von 25 auf 45%.
Nimmt man die Ergänzungssteuern hinzu, so lieferten diese zusammen
damals 44 und heute 64,5 °%, der Einnahmen, haben also an Bedeutung
erheblich gewonnen. Die Haupteigentümlichkeit des französischen
Steuersystems hat sich mithin im Laufe der Zeit noch immer mehr
ausgeprägt,
Die Ausgaben für die Schuld sind seit 1840 von ca. 10 auf
31 Fres, pro Kopf, die für das Heer und die Marine von 13,6 auf
25 Fres, gestiegen. Sie absorbierten zusammen früher 58,8 %, jetzt
61 °% der ganzen Einnahmen,
Das Staatsschuldenwesen im modernen Sinne beginnt in
Frankreich mit dem Gesetz von 1747, wo ein Drittel einer aufgenommenen
 Schuld im Betrage von 40 Mill. Fres. Rente in ein besonderes Staatsschuldbuch
 eingetragen und zur jährlichen Auszahlung an die Staatsgläubiger
 gebracht wurde. Von 1800—1814 kam eine weitere Rente von
23 Mill. hinzu. In der Restaurationsperiode vermehrte sich die Schuld
durch 35 Mill. Rente der Kriegssteuern und 26 Mill, Rente, die den Emigranten
 zuerkannt war. Daneben wurde allerdings durch die Einsammlung
 eines Tilgungsfonds eine Summe zusammengebracht, welche
54 Mill. Rente repräsentierte, die aber nur mit 16 Mill, zur Tilgung
verwendet wurde. 1830 hatte der Staat eine jährliche Schuldrente
von 202 Mill. zu zahlen. 1852 war sie auf 242,7 Mill. gestiegen,
1871 auf 403 Mill., 1881: 744 Mill. Im Jahre 1904 bestand sie aus
folgenden Teilen:

Dıe konsolidierte Rentenschuld zu 3%, 22,222 Mill, Fres,
In Annuitäten amortiesirbare Eisenbahnschuld 3,737 , %
Die kündbare Schuld 1,302 »
„ verzinsbare schwebende Schuld 905 „
„ Unverzinsliche 161 #
28.327
        <pb n="223" />
        - 215 —

Der Gesamtbetrag der Ausgaben des betreffenden Jahres ist
auf 3621,1 Mill. veranschlagt, so daß für die Schuld 33,7 °/, gezahlt
werden.

Kapitel III
Desterreich.

8 91.
Die direkten Steuern.
4. v. Hauer, Beiträge zur Geschichte der österreichischen Finanzen. Wien 1848,
4. Beer, Finanzen Oesterreichs im 19. Jahrhundert, Prag 1877.
Ders., Der Staatshaushalt Oesterreich-Ungarns seit 1868, Prag 1881.
C. Frh. v. Czörnig, Systematische Darstellung des Österreichischen Budgets
für 1862 nebst Vergleichung mit anderen Ländern. Wien 1862.
Auspitz, Die Reform der direkten Steuern in Oesterreich, Zeitschrift für
Sozialpol., Volksw. und Verw. Wien 1893,
Rud,. Sieghart, Die Steuerreform in Oesterreich, im Finanz-Archiv v. &amp;amp;@. Schanz.
Stuttgart 189%, Bd, I, S. 1.
v. Wieser, Die Ergebnisse und die Aussichten der Personaleinkommensteuer
in Oesterreich. Leipzig 1901,

[In dem 16. und 17. Jahrhundert waren die Hauptsteuern in Oesterreich
 indirekte, und zwar Auflagen auf die verschiedenen Nahrungsmittel.
 Als direkte Steuern gab es Kontributionen, die hauptsächlich
Grund- und Gebäudesteuern waren, mitunter aber auch Handel und
Gewerbe heranzogen, dann Vermögenssteuern, die in den verschiedensten
 Formen auftraten. Immer aber gelang es den Ständen, den größten
Teil der Lasten auf die unteren Klassen abzuwälzen.
In der Mitte des 18, Jahrhunderts wurde eine Reform durchgesetzt,
 die naturgemäß auf die Ausbildung eines Ertragssteuersystems
hinauslief, aber schon 1743 war der Versuch gemacht, durch eine
Einkommensteuer wesentlich darüber hinauszugehen, Im Jahre 1758
richtete man eine „Kapitaliensteuer“ ein, die 10°%, aller Renten ausmachen
 sollte. Die Grund- und Gebäudesteuer, die bisher einen Teil
der Kontribution gebildet hatte, wurde nun selbständig hingestellt. Aber
wie die Ausführung der Reform, so war auch das Ergebnis sehr unvollkommen.
 Durch Patent von 1799 wurde eine allgemeine Klassensteuer
aufgelegt, bei welcher man die Grundprinzipien der Wissenschaft allseitig
 zu berücksichtigen trachtete, besonders eine Progression vorsah
und sich auf Selbsteinschätzung stützte. Aber man überzeugte sich
bald, daß man damit der Zeit vorausgeeilt war, und kehrte zum KErtragssteuersystem
 zurück. Dies geschah durch die Einführung der
„Erwerbssteuer“ im Jahre 1812, die später durch die Kinkommensteuer
 von 1849 ergänzt wurde. Damit war das System für lange Zeit
konstituiert, welches erst durch die Steuerreform von 1896 abgeändert
und modernisiert worden ist.
Für die Erwerbssteuner wurden die gewerblichen Unternehmungen
in vier Abteilungen nach den Hauptbeschäftigungsarten geteilt. Die
Steuersätze waren nach fünf Ortsklassen abgestuft, die wiederum
von der Steuerbehörde auf Grund einer Fassion über den Umfang
 des Betriebes und der Anhörung der Ortsobrigkeit in eine
Anzahl Unterstufen verteilt wurden. Großbetriebe waren vom Orte
        <pb n="224" />
        A EN OA FE A
A

216: —

unabhängig. Ursprünglich wurde die Schätzung nur alle drei Jahre
vorgenommen, später fiel diese Beschränkung fort. : Infolge der Abstufung
 nach mechanischen Merkmalen konnten die Großbetriebe nicht
entsprechend erfaßt werden, und außerdem war für sie ein Maximum
von 1575 Gld. angesetzt. Tatsächlich waren daher die kleineren Betriebe
 erheblich überlastet.
Die später hinzugetretene Einkommensteuer war in drei Klassen
geteilt. Die erste sollte die Gewerbetreibenden treffen und als Ergänzung
zur Gewerbesteuer dienen, daher konnte der Betrag der letzteren von
der Einkommensteuer, die 5°%, betrug, abgezogen werden. Schulden
durften nicht in Abzug gebracht werden, eine Progression fand nicht
statt, zur bei einem Gesamtbetrag der Steuer von noch nicht 30 Gld.
wurden %/,, erlassen. Die Einschätzung war eine viel zu niedrige.
Die zweite Klasse, welche Einkommen an Lohn und aus Kberalen
Berufszweigen traf, war einer Progression von 1—10 % unterworfen.
Da die außerordentlichen Zuschläge allmählich 100 %, erreichten, so
wurden Einkommen von 10000 Gld. aus dieser Klasse bis zu 20 Y
herangezogen, was geradezu eine zu niedrige Einschätzung erzwang. Die
dritte Klasse betraf das Einkommen an Zinsen und Renten und sollte
mit 5°% belastet werden, der Satz wurde aber bald auf das Doppelte gesteigert.
 Die Einschätzung beruhte auf Fassion ; die Steuerbehörde hatte
von der Ortsobrigkeit ernannte Vertrauensmänner zu hören, zu denen
der Pflichtige wie die Steuerkommission noch ihrerseits Sachverständige
heranziehen konnten. Das Ergebnis war keineswegs befriedigend. Die
Einschätzung war im allgemeinen viel zu niedrig. Wo das Einkommen
klar zutage trat, mußte die Steuerzahlung daher ungerecht hoch sein.
Die Unzulänglichkeit des ganzen Steuersystems war längst 'erkannt.
 Schon 1864 versuchte der Minister v. Plener eine Reform,
die aber ebenso wenig Erfolg hatte, wie ein gleicher Versuch 187 7/8.
Günstiger stand von vornherein die Vorlage des Ministers Steinbach
im Jahre 1892 da. Erst 1896 konnte aber das Gesetz verabschiedet
werden.
Die Reformbestrebungen blieben im ganzen in dem Rahmen des
bisherigen Systems, also des Ertragssteuersystems. Die Erwerbssteuer
blieb mit der Grund- und Gebäudestener als Fundament bestehen,
wurde nur zeitgemäß reformiert. Sie ist jetzt eine kontingentierte
Repartitionssteuer, da man der fiskalischen Willkür eine Schranke setzen
wollte. Pro 1897/8 wurde eine Summe von 17,7 Mill. G1d. dadurch
beansprucht, welche für die nächste Finanzperiode um 2,4 % erhöht
werden sollte, Sie schloß aber eine Ermäßigung um 20%, gegen den
letzten Betrag der Erwerbssteuer und der ersten Klasse der KEinkommensteuer
 ein. Pro 1902 ist das Ergebnis auf 85,8 Mill. Kronen
veranschlagt,
Die von dem ganzen Reiche aufzubringende Summe wird nach
dem neuen Gesetz auf einzelne Steuergesellschaften verteilt. Die
eiflichtigen, welche auf über 1000 Gld. Steuer eingeschätzt sind, bilden
eine große Klasse. Der zweiten gehören die an, welche von 150—1000
Gld., der dritten von 30—150 Gld. und vierten, welche mit weniger
als 30 Gld. Steuer veranlagt sind. Für die ersten beiden sind die
Handelskammerbezirke, für die anderen Klassen die politischen Bezirke
und die Städte mit mehr als 20000 Einwohnern die Veranlagungsbezirke.
Die Steuerpflichtigen jeder Klasse in einem dieser Bezirke bilden eine
besondere Steuergesellschaft, für welche eine eigene Gewerbesteuer-
        <pb n="225" />
        Kg

217

kommission: berufen ‚wird. Die Hälfte der Mitglieder wird von den
Steuerpflichtigen . aus ihrer Mitte, die andere Hälfte vom Finanzminister
 ernannt.
Bei der ersten Aufstellung der Steuergesellschaften stützte man
sich zunächst auf die bisherigen Steuerleistungen der Mitglieder und
suchte dann die Last gleichmäßiger zu verteilen, indem den unteren
Klassen erhebliche Nachlässe zugebilligt wurden, bei der ersten Klasse
keine, bei der zweiten 14%, der dritten 21 °%,, der vierten 28 %. Die
Ausgleichung zwischen den verschiedenen Landesteilen hat eine für
das ganze Reich eingesetzte Kontingentkommission zu bewirken.
‚Die Summen, welche den einzelnen Steuergesellschaften zufallen,
werden alljährlich durch die Steuerbehörde unter die. einzelnen Mitglieder:
 nach Höhe der durchschnittlichen Ertragsfähigkeit verteilt.
Dazu geben Selbstdeklarationen den entsprechenden Anhalt, welche alle
zur Beurteilung der Ausdehnung des Betriebes notwendigen Angaben
und den durehschnittlichen Ertrag enthalten sollen. Die Behörde hat
einen weitgehenden Spielraum, sich durch eigene Erhebung ein Urteil
zu bilden und die Steuersätze zu normieren. Die Grundsätze, wie die
äußeren Merkmale zu beurteilen seien, sind in einer besonderen Vollzugsvorschrift
 von dem Ministerium den Steuerbehörden zugegangen,
wie ebenso ein Schema der Steuersätze, welche, namentlich in den
unteren Stufen, sich weit langsamer entwickeln, als das früher der
Fall war. Die Steuerbehörden haben weitgehende Befugnis, die persönlichen
 und lokalen Verhältnisse zu berücksichtigen, um Befreiungen
oder. Ermäßigungen in der Auflage bei Pflichtigen der Kleingewerbe
zu bewirken. Dadurch kann in der Praxis noch mehr zur gerechteren
Verteilung der Last beigetragen. werden, als schon durch dies Steuergesetz
 selbst prinzipiell angebahnt ist.
Aktiengesellschaften, öffentliche Kreditinstitute, Eisenbahnen usw.;
Genossenschaften, Versicherungsgenossenschaften auf Gegenseitigkeit,
Vorschußkassen, kurz alle Unternehmungen, welche zu öffentlicher Rechnungslegung
 verpflichtet sind, werden einer Besteuerung unterworfen,
wobei als Minimalsatz 1% ,, des investierten Anlagekapitals angesetzt
ist, wo nicht besondere Ausnahmen gemacht sind. Aktiengesellschaften,
welche mehr als 10, doch weniger als 11%, Dividende verteilen, haben
einen Zuschlag von 2 %, bei 11—15 % 3 °% , bei einer höheren Dividende
4% zu zahlen. Dafür sind Juristische Personen von der Einkommensteuer
befreit. Vor allem ist zu bemerken, daß man sich auf den Standpunkt
stellte, daß ein Unterschied nach der Art der Verteilung der Ueberschüsse:
 nicht gemacht werden solle. Also nicht auf Gewinnerzielung
berechnete Unternehmungen wie Sparkassen, Genossenschaften sollten
prinzipiell nicht ausgeschlossen sein, um den Charakter als Ertragssteuer
 zu wahren.
Sie waren bisher nach dem Gesetz vom 27. Dezember 1880 besteuert
 und zwar mit dem hohen Satz von 10%, der Dividenden.
Auch nach dem neuen Gesetz sind die bilanzmäßigen Ueberschüsse für
die Besteuerung maßgebend und zwar die des vorhergehenden Jahresi
Die Aktiv- und Passivzinsen finden Berücksichtigung, jedoch nicht,
und mit Recht, die für die Prioritäten gezahlten, die zum Reinertrage
gehören, wie die Dividenden.
Bisher waren die Sparkassen mit 10%, des für die Einkommensteuer
 ermittelten Bruttoertrages belastet. Jetzt zahlen sie nach der
Höhe.des Reinertrages bis zu 10000 Gld. 3%, von 10—100000 Gld.
        <pb n="226" />
        a

LEERE EC En
A ESSEN fern Er EENE LE

TER EEE IT AS ET TEE SET ER et eig
NEED EEE EEE ES FE

-- 218

5%, von 100—200 000 7%, %,, über 200000 Gld. 10%, ; man wollte
namentlich den Sparkassen der kleinen Gemeinden eine entsprechende
Nachsicht angedeihen lassen.
Die Genossenschaften wurden schon bisher mit besonderer Nachsicht
 behandelt. Das neue Gesetz tut dies in noch höherem Maße,
weniger prinzipiell, als von dem praktischen Gesichtspunkt ausgehend,
daß die kleinen Unternehmungen und die unteren Klassen möglichst
geschont werden müssen, um das Genossenschaftswesen zu fördern. Befreit
 sind die auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruhenden Vereine,
die keine Gewinne erzielen wollen, vor allem die Unterstützungskassen,
dann die Raiffeisenschen Darlehnskassen und landwirtschaftlichen Vereine,
 auch wenn sie im Großen Einkäufe für den gemeinsamen Bedarf
machen; die bäuerlichen Vereine zur gemeinsamen Produktion und
Verwertung der eigenen Erzeugnisse. Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
 sind befreit, wenn sie nur mit Mitgliedern Geschäfte
machen, und der Reinertrag 300 Gld. nicht übersteigt. Auch sonstige
Begünstigungen sind noch gewährt, die aber übergangen werden können.
Die begünstigten Genossenschaften zahlen für das erste Tausend %,, %,,
für die weiteren %/,g.
Von Interesse ist noch die Bestimmung über den Ort, an welchem
die juristischen Personen zu steuern haben. Bergwerke und Fabriken
usw. zahlen, wenn ihr Sitz nicht mit den Betriebsstätten zusammenfällt,
 20% am Sitz des Unternehmens, 80%, in den Gemeinden, wo
sich die Betriebsstätten befinden. Die Eisenbahnen haben 10 %, am
Sitze der obersten Geschäftsleitung zu zahlen, noch weitere 15%, wenn
sich dieser in einem von der betreffenden Eisenbahn durchzogenen
Lande befindet, Der Rest wird nach der Länge der Bahnstrecken den
von der Bahn durchlaufenen Ländern zugeteilt, wovon wieder 8/, der
Gemeinde, wo sich die Betriebsleitung befindet, zufällt, !/, den sämtlichen
 von der Bahn durchzogenen Gemeinden,
Als Ergänzung zu den bisher berührten Steuern ist naturgemäß
eine Rentensteuer erforderlich, welche das Leihkapital trifft. Schon
bisher waren die ausgeliehenen Kapitalien gesetzlich steuerpflichtig.
Faktisch konnten sie aber in ausgedehntem Maße der Besteuerung entzogen
 werden, da die Hypotheken, an Handels- oder Gewerbetreibende
geliehene Kapitalien nicht hier, sondern in der Einkommensteuer
herangezogen werden sollten, wo die Erhebung bei dem Schuldner
stattfand, und ihm das Recht der Einziehung des Betrages von dem
Gläubiger zustand. Da aber dem Gläubiger nicht verwehrt war, dies
kontraktlich abzulehnen, so gelang es ihm meistens, sich davon zu befreien
 und sich damit einer jeden bezüglichen Bestimmung zu entziehen,
da diese Kapitalien bei der Erwerbssteuer nicht zu deklarieren waren.
Durch Gesetz von 1868 wurde die allgemeine in eine 5% verwandelte
Staatsschuld mit einer Couponsteuer von 16 % belegt, die unveränderlich
sein sollte und von den Kassen sofort zurückbehalten wurde. Dadurch
waren auch diese bedeutenden Kapitalien der Rentensteuer entzogen,
und zwar nicht nur die bisherigen, sondern auch die späteren Staatsanleihen.
 Der Minister v. Plener schätzte die Kapitalien, welche
somit von der Steuer befreit waren, auf 3811 Mill. Gld,
Das neue Gesetz will alle Bezüge aus Vermögen und Rechten
treffen, welche nicht schon durch andere direkte Steuern herangezogen
sind. Dadurch wird das im Auslande angelegte Kapital berücksichtigt;
außerdem kommt das Steuerabzugsrecht des Schuldners in Fortfall.
        <pb n="227" />
        Te a pre n e et EET BEE
EUGEN EEG RRUE en

Apr SRTEEEE Fee 30

219

und die Zinsen der Sparkasseneinlagen, die früher frei waren, werden
jetzt versteuert.
Der Steuersatz für die Masse ist 2°, also sehr niedrig, um dadurch
 keinen großen Anreiz zur Hinterziehung zu geben. Der Satz
von 10% wurde bei den Papieren beibehalten, die ihn bisher zahlen
mußten, in der Annahme, daß dieser infolge der Kursermäßigung von
dem gegenwärtigen Besitzer doch nicht mehr getragen werde. Es sind
aber nur wenige Papiere, bei denen dieser Fall vorliegt, Pachtzinse
zahlen 3%; Zinsen von Spareinlagen bei öffentlichen und genossenschaftlichen
 Kassen haben nur 1°%, zu entrichten, ebenso von Pfandbriefen
 der Sonderhypothekenbanken. ;
Pro 1902 soll die Steuer 7,5 Mill. Kr. bringen.
Die Personaleinkommensteuer ist bei der Reform als
wesentliche Ergänzung zu dem noch unentbehrlichen Ertragssteuersystem
aufgefaßt und soll den Uebergang zu einem mehr modernen Steuersystem
 einleiten. Dieselbe schon jetzt als die Hauptsteuer hinzustellen,
erschien untunlich, da man glaubte, dadurch nur 20 Mill. einnehmen
zu können, während auf direktem Wege 100 Mill. mehr aufgebracht
werden mußten; und doch war der Steuersatz bereits in den höchsten
Stufen auf 5%, gesteigert.
Steuerpflichtig sind nur die physischen Personen; die im Auslande
 wohnenden Bürger nur, soweit sie von dem Inlande Einkommen
beziehen. Ausländer, die in Oesterreich wohnen oder sich länger als
ein Jahr oder des Erwerbes wegen kürzer daselbst aufhalten, sind
ebenfalls nur mit diesem heranzuziehen; im Auslande wohnende Ausländer
 mit dem aus inländischen Realitäten, Hypothekenforderungen usw.
sich ergebenden Einkommen. Aus dem Auslande fließendes Einkommen
 ist soweit frei, als es schon von einer gleichartigen Steuer dort
betroffen ist.
Steuerfrei ist ferner das Einkommen bis 600 Gld.; bei kinderreichen
 Familien kann es bis 750 Gld. freigelassen werden; bis zu
einem Einkommen von 5000 Gld. können außerdem persönliche Verhältnisse
 zu einem Anlaß der Steuerermäßigung genommen werden,
Es wird dabei wie in Preußen von der Haushaltung und dem Einkommen
 ausgegangen, welches von den Angehörigen demselben zufließt.
Der Steuerfuß beginnt mit 0,6%, erreicht bei 1000 Gld. 1%,
indem die Stufen zunächst je um 25 Gld., dann um 50 Gld. steigen.
Bei 3000 Gld. beträgt er erst 2%, also 1°%, weniger als in Preußen,
erst bei 10000 Gld. 3%, bei 24000 Gld. 4%, wo die Stufen um je
2000 Gld. steigen, Ueber 48000 G1ld. an Einkommen zahlen fast 5%.
Die Progression geht damit langsamer vor und höher hinauf als in
Preußen.
Feststehende Bezüge sind nach dem Betrage des letzten Jahres,
schwankende nach dem Durchschnitte der letzten drei Jahre zu bemessen.
 Spekulations- und Konjunkturen-, auch Spiel- und Lotteriegewinne
 sind zur Versteuerung heranzuziehen.
Die Veranlagung geschieht auf Grund der Selbstdeklaration, die
in Oesterreich schon seit längerer Zeit verlangt wurde und von 1000 Gld.
Einkommen an gefordert wird, und außerdem auf Grund der Einschätzung
 durch eine Kommission. Die Vorarbeit der Herbeischaffung
des Materials zur Beurteilung, wer steuerpflichtig ist, und der Kontrolle
der gemachten Angaben, ist Sache der Steuerbehörde. Auf Grund
derselben stellt die Kommission die Steuerbeträge fest. Sie besteht
        <pb n="228" />
        NE SH

Hbr ef ve kteete Et a Kup kfectie Sch ie ale BE
VEREIN Meder ee Martin
SEE ERMETU NM LTSRFEREE RB ES aha ale a MENT

Sara

290° —

aus einer nach Größe und Beschaffenheit der‘ Bezirke verschieden
großen Zahl der Mitglieder. Die Hälfte derselben sowie den‘ Vorsitzenden.
 ernennt der Finanzminister. Die andere Hälfte wird‘ von
den Steuerpflichtigen aus ihrer Mitte gewählt. Die Pflichtigen werden
nach Art des preußischen. Dreiklassensystems nach der Gesamtsumme
der direkten Steuerzahlung in drei Klassen geteilt, und jede Klasse
wählt ihre Vertreter. Die Mitgliedschaft wird ehrenamtlich ausgeübt.
Die Kommission kann selbständig Nachforschungen anstellen. Berufung
steht der Steuerbehörde wie dem Pflichtigen zu. Die höhere Instanz
bildet die Berufungskommission, deren Mitglieder zur Hälfte vom
Finanzminister, zur Hälfte vom Landtage aus den Steuerpflichtigen
gewählt wird. Die letzte Instanz ist der Verwaltungsgerichtshof, Im
Gegensatz zu Preußen werden die Steuerregister bei der Steuerbehörde
zur Einsicht durch die Pflichtigen öffentlich ausgelegt.
Als Ergänzung zur Einkommensteuer ist die bisherige Besoldungssteuer
 beibehalten, d. h. sie bildet einen Zuschlag zur Einkommensteuer
 auf das Lohneinkommen von 3200 Gld, an und steigt von 0,4 %,
bis ’zu 6% bei einem Gehaltsbezuge von 15000 Gld. und mehr. Nach
wie vor wird die Steuer vom Arbeitgeber zurückbehalten und an die
Behörde gezahlt.
Wissentlich falsche Angaben behufs Steuerhinterziehung werden
mit dem 3—9fachen der Summe bestraft, die der Pflichtige zu kürzen
bestrebt gewesen war. Steuerverheimlichung wird mit dem 1—6 fachen
Betrage bedroht.
Für das Jahr 1904 ist eine Einnahme daraus von 56,48 Mill. Kr.
angenommen, d. s. 2,09 pro Kopf der Bevölkerung und 61,17 Kr.
auf einen Censiten.

8 92.
Die indirekten Steuern und die Staatsschuld.

Die indirekten Steuern glauben wir nur flüchtig berühren zu
brauchen, da sie nicht bedeutsame Aenderungen erfahren haben und
früher im einzelnen bereits behandelt sind.
Unter denselben ist die Verzehrungssteuer unter dem Namen:
„Aufschläge, Dazi, Ungeld“ besonders hervorzuheben, die seit ältester
Zeit besteht, soweit man in der Finanzgeschichte zurückgehen kann.
Sie wurde bald im ganzen, bald in einzelnen Teilen verpachtet oder
an Fürsten resp. Stände abgetreten. In späterer Zeit erst zerfiel sie
in zwei getrennte Abteilungen: Zölle und Konsumtionssteuern. In der
neueren Zeit gehören dazu, abgesehen von den Zucker- und Getränkesteuern,
 von denen wir, auf das früher Gesagte verweisend, hier absehen
 können, die Abgaben von Fleisch, Schlachtvieh und in den „geschlossenen
 Städten“ von einer Anzahl anderer gewöhnlicher Gebrauchsartikel,
 wie Eßwaren, darunter Butter, Käse, Fett, Eier, Obst, Gemüse,
Geflügel, Wild, Fische, Getreide, Brot, sonstiges Backwerk, Futter-Brenn-,
 Leucht-, Baustoffe.
Bei der Erhebung wird eine Unterscheidung gemacht zwischen
„geschlossenen Städten“ und „dem offenen Lande“, Zu den ersteren
gehörten Anfang der sechziger Jahre in den Reichsratsländern, abgesehen
 von Dalmatien, wo ca. 57 Ortschaften als geschlossen behandelt
werden, 9 Städte, jetzt 11 Städte. Eine neue Regelung wurde 1829
durchgeführt, dann durch eine Reihe von Erlassen in den fünfziger
        <pb n="229" />
        Be CE An te RE nie,
CE U

ai RE CE Eye un Ban lern
GENEIGT DET Sul WERDET FT GEHEN Cr

291 —

Jahren für einzelne Länder. Die Erhebung geschah bald in eigener
Regie durch Einziehung der tarifmäßigen Gebühren, meist als Torsteuer,
 oder durch Abfindung von seiten der Steuerpflichtigen, z. B.
der Schlächter oder der ganzen Gemeinden oder durch Verpachtung
an einzelne Unternehmer. Es ist die einzige indirekte Steuer, auf
welche die Gemeinden Zuschläge zur Deckung des eigenen Bedarfes
legen dürfen.
Das Salz wurde in Oesterreich schon früh durch ein Monopol
ausgebeutet, welches ursprünglich sowohl ein Handels- wie ein Pro-Juktionsmonopol‘
 war. 1829 wurde der Handel überall außer in den
italienischen Provinzen und Dalmatien freigegeben. Nach der Monopolsordnung
 vom 1l. Juli 1835 wird alles Salz in rohem Zustande auf oder
unter der Erdoberfläche als ausschließliches Staatseigentum bezeichnet
und bleibt der Regierung zur finanziellen Verwertung vorbehalten.
Niemand darf Salz ohne Erlaubnis der Behörden erzeugen, bereiten
oder verwenden. Die Herstellung wird nur in bestimmter Weise und
an bestimmten Orten gestattet, und das Erzeugnis muß an die Staatsniederlagen
 abgeliefert werden. Auch zur Ein- und Durchfuhr von
Salz ist besondere Erlaubnis erforderlich. Der KEinfuhrzoll beträgt
84 Kr. pro 100 kg, dazu kommt aber noch eine Lizenzgebühr von
9,34 Kr. pro 100 kg Kochsalz. Der Verkaufspreis ist den verschiedenen
 Ländern verschieden und schwankt von 4—11 Gld. pro 100 kg,
in den meisten Ländern zwischen 7 und 10 Gld, Zu industriellen
Zwecken wird das Salz für 0,38—1,79 Gld. abgegeben. Der Ertrag
war 1718: 2,5 Mill. G1d., 1784: 10,3 Mill, 1831: 21,4, 1846: 25,5 Mill.
1862: 32,6, 1871—77: 18,7, 1892: 18,4, 1899: 17,8 Mill. Gld., 1903:
35,57 Mill. Kronen Nettoeinnahme.,
Eine große Bedeutung hat in Oesterreich seit zwei Jahrhunderten
das Tabakmonopol. Es wurde 1670 begründet und war bis 1783
meistens verpachtet. Von 1784—1850 wurde die Fabrikation und der
Handel von der Regierung selbst betrieben, und die Wirksamkeit des
Monopols wurde allmählich auf alle Reichsländer mit Ausnahme Ungarns
ausgedehnt, Im Jahre 1851 trat auch Ungarn hinzu, und seitdem hat
ler Tabakbau wie die Fabrikation und der Ertrag einen gewaltigen
Aufschwung genommen. Bei weitem der größte Teil des verarbeiteten
Tabaks wird in Ungarn gebaut; schon 1858 stammten von 1711000
Ztr. Gesamtproduktion 1480000 Zitr. aus Ungarn; das Uebrige kommt
aus Galizien und Südtirol. Anfangs war der Ertrag ein sehr geringer.
1680 wurde nur eine Pacht von 1200 Gld. erlangt, 1695: 10000 Gld.,
1711: 66000, 1725: 350000 Gld. (S. M. Wickett, Studien über das
österreichische Tabakmonopol. Finanzarchiv 1897, I.), 1759: 778000
Gld., 1783: 2,8 Mill. Gld. Die eigene Verwaltung brachte von 1819
bis 1828 einen durchschnittlichen Reinertrag von 4,2 Mill Gld.; von
1841—50: 12,1 Mill, dann mit Ungarn von 1851—60: 23,9 Mill,
L861—66: 43,8 Mill. Gld., ohne Ungarn von 1867—70: 31,5 Mill., von
1880—90: 49,7 Mill., 1891—93: 53,8 Mill., in Ungarn: 29,1 Mill. Bis
[888 war der Privatbau von Tabak gestattet und für jedes männliche
Familienmitglied über 16 Jahre ein Quantum von 10 kg des selbsterbauten
 Tabaks freigelassen. Da hiermit erheblicher Mißbrauch getrieben
 wurde, so beseitigte man beides in jenem Jahre.
        <pb n="230" />
        en Are
Bla

TEN EEE NER
EHEM EEE ahnt HR LEE
ZEN OHG NIT ER STRING

GM TE

— 222 —

Wickett gibt pro 1893 folgende kleine Tabelle auf Grund offizieller
 Berichte, welche eine Vergleichung des Anbaues in verschiedenen
Ländern ermöglicht und nachweist, daß das Monopol dem Anbau sehr
wohl einen erheblichen Spielraum gewähren kann.

Statistik des Tabakbaues in Oesterreich-Ungarn, Frankreich und
Deutschland :

Bebaute Fläckha


Zahl der
°C man

Ungarn
Galizien und die
Bukowina 2049
Dalmatien 399 7.7
Tirol 392 2525
Frankreich 14 910 50 909
Deutschland 15 198 141 734

40710

yon

Ar auf
einen
’)flanzer
'o

Ernte
m-Zitr.

Ernte
pro ha

Ertrag
eines ha
in Gld.
Daß

395 94°

.4 !

31066 5,1 287
by 6635 166 969
15,52 5939 126 385
292 200615 132 595
10.7 320820 211 91

Oesterreich bezieht 72,9%, des Bedarfs (1893: 275000 m-Ztr.)
an inländischen Blättern, 27,1 °%, an ausländischen (104276 m-Zitr.}

Die Verarbeitung geschieht in

Oesterreich in 28 Fabriken mit 33 069 Arbeitern, auf eine Fabrik kommen 1181 Arb.
Ungarn ” 15 » » 15 300 ” »” ” ” ” 1031 ”
Italien 12 &amp;gt; 11064 } RR » 922 *
Frankreich „ 21 „ 16548 N ur ” ” 788

In Deutschland gibt es dagegen über 9000 Hauptbetriebe
mit gegen 150000 Arbeitern.

Im Jahre 1894 war die Fabrikation
in Oesterreich:

Erlös in Gld,
15947 m-Ztr. Schnupftabak in 26 Sorten 2,75 Mill. 5 Sorten
211524 Rauchtabak „ 22 28,01 7
12424 Gespinste ;„ © 3
1,1 Milliarde Zigarren „4 41,46 ,„ 17
16 » Zigaretten „ 11 12.23 27
204 m-Ztr, fremde Fabrikate.
Die Gesamteinn. waren 1894 ‚ . 90,1 Mill, Gl1d., i. J, 1902: 220,1 Mill. Kr.
Die Gesamtausg. waren 1894 . . 303 „ „1902: 879 „
Veberschuß: 59,8 Mill. Gld, 132.2 MiNl Kr.

in Frankreich:

Bei Zigarren wurde ein Preisaufschlag auf die verschiedenen
Sorten, wie folgt, gemacht:

Zigarren zu 1! Kr. zahlten 60 Proz.
„ 2? ” » 107 n
„ } » »” 169 »
7 4 ” » 9) „
„5 # 125 ,
‚6 ” 104,

Bei Schnupftabak zahlte der billigere sogar einen etwas höheren
Aufschlag als der teurere.
        <pb n="231" />
        Ne

2923

xesamt- Einnahmen und -Ausgaben.

Jahr

1846
‚862
‚870
‚880
890
896
1899 ord.
yußerord.

1904 ord.
yußerord.

Einnah
 brutio | Ausgaben
in F
van "Ga, pro Kopf

ın |
Gill. Gag. 1 Pro Kopf

218,9
398,7 |
355,5
145,9 |
581,8
707,8
7448
159

‚2,99
21,01
7.43
20.18
24,34
2949
30.40
0.65

241,)
157,2
332.3
132,1
359,6
689,0
728.6
316

‚23
24/72
16.28
19.55
23.41
28.71
29 74
92

1.737,5
| 40.1

ın Kronen
65,6 | 1734,8 | 655

Netto-Einnahmen


Mil. Gld.

192,4
301,1 2)
307,6
373.1
429,7
1673

1 225,8

pro Kopf

Gld.

10,40
14,35
13,89
61
‚7,21
20,88

46.2

Direkte Steuern in Mill. Gulden.

Jahr

862?)
‚880 %)
896 °) |
899 4)

% Bin- Summa
Grund- [ehöude-(Erwerbs- | kommen- der direkt
steuer steuer steuer steuer Steuern

30,6
368
35,8
297

A
348
| 38345

6,04
285
344 |
945

148
879

5986
De .
121,1
1249 ,

Amer Staatsindir.
 u. | eigent. u.
3tempelst, | Staatsanst.
netto netto

29,4
276,8
2673
292.0

DB
14:6
381
50.4

in Kronen
1904*) | 540 | 859 | 875 | 522 | 298,8 | 7560 | 584
Indirekte Steuern in Mill. Gulden.

fahr

Fa
©
AM
©
zZ
|

r
f
F

A
&amp;amp;
\E

Ba
©
om
en

EN
m.
SE © A | 3 $
öl € 3/33 € 3%
sa |SIA|S | 13 3
oA S = D +4 a
= © MN ©
un

Mattn

1862
1880
1896

Einn. | 34.
1899 { AU 4
Netto

5,6 14,0
33,76 | 7,
8'951

ea
‚57

7,2] 15,9 6,9 | 4,9
4’1| 21,15 | 4,88 | 79,96
BA 863 199

38.0

7

Da (85/337 | 85 | 48
288, 16,9 | 6284| 17,0 | 8,1
53,21 18.2 161,5 |22,6 | 7,2
Brutto
36,2/ 22,4 1100.6 | 23,1 [17°
2,7|_4,61 38,4] 0,9 | +
3351781 62.212327 60

n Kronen

. Mo
904 { Bin, 106,1 [84.4 [12,4 777 16,2 |28,8 107,0 36.1 135,5 52,25) 115) 134

1) 1873, 2) Czörnig, a. a. O. Oesterr. stat. Handbuch,
1) Gothaer Kalender. 5) Außerdem Gehühren von Rechtsyeschäften 96.6 Mill.
        <pb n="232" />
        ER EC TEE N OD S KETTE Hr
GEHE EEE EHER TORRENT HE A BES RAM REN BRITTA EENTLN gGEaP EEE TELEESERTSE HELEN WERE S ya 2 AR SEEERREENE TS ANRRE GET UEE ERBE RR NM RE

224

Die direkten Steuern Oesterreichs in Verhältniszahlen.
In Gulden.

Jahr

1862
1880
1896
ERGO

Grundsteuer '

Gebäudesteuer


pro
&amp;lt;opf

U’roz. d,
Nettoeinn.


pro |
Kopf | Proz,

83 17,57 0,76
66 11.96 09
1,49 | 888 | 148
121 | 635 | Tal

7,33
"88
30
738

ürwerbsteuer


ro
R öpf | Proz.

0,30
43
2,58
152

2,86
312
298
7'98

Einkommensteuer


Summa
dir. Steuern

pro
Kopf

Proz. | Kopf | Proz,

0,33
06
143
1.00

D, 14
7a

3,22
4/29
4/85
514

30,97
30,556
27,381
26.90

S
Bz

in Kronen

1904 |] 2,04 | 4,40 | 3.24 ! 7,08 | 3,30 | 7,16 | 1,96 | 4,26 !11.06 | 23,98

Die indirekten Steuern.
In Gulden.

‚Ahr

‚862
‚880
896
;QO9

1904

Zucker

Summa
der
etränkest.

ZA

Tabak

Summa der
indir. u.
Stempelst.

pro
zopf | Proz,

pro
Kopf '

Proz.

pro
Kopf | Proz.

pro
Konf

Proz.

pro EL
Konf | Proz

0,30 | 291 201
153 [10.97 , 1
121 | 673 8.
142 | 742 | 30

19,27
10,65
17,62
1653

0,55 5,30
1,30 ‚ 936
2'922 [12,58
999 1178

1,82 17,52
2,84 20,43
2,56 (14,31
41ıl | 13.21

6,31 | 60,74
8,09 5847
9,20 | 65,39
‘12.76 61.46

in Kronen
| 4,00 | 8,66 | 6,69 [14,47 | 4,07 | 8,81 | 5,15 |11,54 |28,25 | 61,71

Die erste Staatsschuld wurde in Oesterreich 1704 mit 40 Mill.
Gld. aufgenommen. Der Zins stieg von 4°% im ersten Jahre bis 8%
im 12ten Jahre, wo die Schuld zurückgezahlt werden sollte. Die Summe
war bei einem neu errichteten Kreditinstitute in Wien aufgenommen,
und bald traten ähnliche Anleihen hinzu, die 1745 in sogenannten
ordinären Hofkammer-Obligationen konsolidiert wurden, 1762 erfolgte
die erste Papiergeldemmission im Betrage von 12 Mıll. Gld.
Im Beginne der Regierung Josefs II. war die verzinsliche Staatsschuld
 schon auf 283,3 Mill. Gld. gestiegen, daneben waren 7.7 Mill.
Gld. Bankzettel in Umlauf.
Die Gesamteinnahmen sind seit 1846 von 13 Gld. (26 Kr.). auf
65 Kr. pro Kopf gestiegen. Aber es handelt sich dabei um die Bruttoeinnahmen,
 die keinen so klaren Einblick in die Verhältnisse ermöglichen
 als die Nettosinnahmen, die wir erst seit 1862 genauer verfolgen
können. Diese sind von 192,4 (384,8 Kr.) auf 1737 Mill. Kr. im Jahre
        <pb n="233" />
        AD GR ET u

995

1904 gestiegen; von 10,4 Gld. (20,8 Kr.) auf 46,2 Kr. pro Kopf der
Bevölkerung, .
Die Entwicklung der Steuerverhältnisse in absoluten wie in Verhälniszahlen
 pro Kopf der Bevölkerung und in Prozenten der Gesamtsinnahmen
 geben die obigen Tabellen. Während die Grundsteuer gezunken
 ist, stieg die Gebäudesteuer auf mehr als das Doppelte; noch
stärker die Erwerbssteuer nämlich auf das Siebenfache, besonders durch
lie neueste Reform, während die Einkommensteuer in den letzten Jahren
durch dieselbe eine Ermäßigung erfahren hat. Ueberhaupt sind die
direkten Steuern von 3,2 Gld. (6,4 Kr.) auf 11,06 Kr. pro Kopf gestiegen,
 haben aber in dem ganzen Steuersystem an Bedeutung eingebüßt.
 Die indirekten Steuern verdoppelten sich von 6,3 Gld. (12,6 Kr.)
auf 28,25 Kr. pro Kopf der Bevölkerung. Ihre Stellung im Finanzsystem
blieb die gleiche. Dagegen erlangten die Einnahmen aus Staatsbetrieb
ldurch die Ausdehnung der Staatsbahnen einen erhöhten Prozentsatz.

Kapitel IV.

Die Geschichte des Finanzwesens in Preußen.
Ad. F. Riedel, Der Brandenburg-Preußische Staatshaushalt in den beiden
jetzten Jahrhunderten, Berlin 1866.
P. G. Wöhner, Steuerverfassung des platten Landes der Kurmark Brandenyurg.
 Berlin 1804,
Carl Dieterici, Zur Geschichte der Steuerreform in Preußen von 1810 und
1820. Berlin 1875,
Mamroth, Geschichte der preußischen Staatsbesteuerung 1806—16. Leipzig 1816.
G. Schmoller, Umrisse und Untersuchungen zur Verfassungs-, Verwaltungsund
 Wirtschaftsgeschichte. Leipzig 1898. Die Epochen der preußischen Finanzpolitik
bis zur Gründung des Deutschen Reichs. S. 104— 9246.

8 93.
Die ältere Zeit.
Da es uns zu weit führen. würde, wenn wir hier eine eingehende
Geschichte des Finanzwesens selbst geben wollen, so suchen wir an ein
paar Beispielen die Veränderungen zu charakterisieren, die in den letzten
Jahrhunderten in der Finanzverwaltung, der Wahl der Einnahmequellen
wie der Verwertung derselben eingetreten sind, und berücksichtigen dabei
am eingehendsten die Verhältnisse Preußens in älterer Zeit, da wir die
neueren schon zu erörtern Gelegenheit fanden und nur noch suchen
müssen, den Gesamtüberblick zu erleichtern.
Für die ältere Zeit wird eine klare Anschauung über die Finanzverhältnisse
 des Staates dadurch erschwert, daß die Domänen den
größten Teil des Unterhaltes des Hofes und der Beamten in Naturalien
zu liefern hatten. Hierzu gehörte nicht nur die gewöhnliche Nahrung
für Menschen und Vieh, sondern auch Wein, Met, Bier, Bettzeug,
Leinwand, Federn, Gartengewächse usw. Auch als diese Lieferungen
allmählich in Geldabgaben verwandelt wurden, flossen sie nicht durchweg
 in die Staatskasse, sondern z. 'T. einzelnen Aemtern, Beamten oder
Mitgliedern des Hofes zu. Noch in der Mitte des 17, Jahrhunderts
hatte die Hofküche ein gewisses Vorkaufsrecht auf den Domänen für
Schlachtvieh. Außerdem wurden die Verhältnisse dadurch verschleiert,
daß der Fürst willkürlich über Hebungen auch untergeordneter Kassen
Ponrad GCrundriß der nolit. Oekonomie. IIT. Teil. 4. Aufl.
        <pb n="234" />
        En RE
EN En

AUT ET

-- 226 —

verfügte und dadurch jede Ordnung und Kontrolle unmöglich machte,
so daß die Einkünfte der Zentralstelle ganz unregelmäßige wurden.
Am Anfang des 17. Jahrhunderts gab es zwei kurfürstliche
Kassen: die Kammer und die Hofrentei. Die erstere ist die ursprüngliche
 Verwaltungsstelle aller landesherrlichen Einkünfte gewesen,
von der die letztere erst im 16, Jahrhundert abgezweigt wurde. Nach
der Trennung war die Kammer die Privatkasse des Kurfürsten, die
später den Namen der Chatulle erhielt. Hierhin flossen besondere
Einkünfte, wie namentlich aus den Forsten, der Münze, aus eigenen
Industrieunternehmungen, dann Strafgelder, die Judensteuer usw.
zusammen. Sie waren für ganz persönliche Zwecke bestimmt. Die
Hofrentei ist dagegen die Staatskasse, aus der die Bedürfnisse des
Hofstaates und der allgemeinen Landesverwaltung gedeckt wurden. Sie
bezog die Einkünfte aus Steuern und auch von Domänen, soweit sie
nicht der Chatulle zukamen. Erst im Jahre 1710 wurde sie aufgehoben
 und dafür eine kurmärkische Land- oder Amtskammer-Rentei,
dann für den ganzen Staat die General-Domänenkasse eingerichtet.
Für Kriegszwecke bestand so lange keine besondere Kasse, als
kein stehendes Heer vorhanden war. In besonderen Fällen wurden
von den Landständen Kriegskontributionen bewilligt, deren Erhebung
und Verwendung besonderen Kriegskommissionen übertragen wurde.
Erst in den siebziger Jahren des 17. Jahrhunderts wurde auch hierfür
eine feste Kasse eingerichtet, Bis dahin ist es natürlich unmöglich,
eine vollständige Uebersicht über die Einkünfte des kurfürstlichen
Staates zu gewinnen.
Gleich im Begiune seiner Regierung begann der große Kurfürst,
das Finanzwesen neu zu organisieren. In dem Geheimen Rate wurde
eine eigene Abteilung aus 3—4 Mitgliedern, den Staats-Kammer-Räten
 gebildet, welchen die Sorge für die Einnahmen und Ausgaben
des Staates übertragen wurde. Sie hatten die Domänen und Forsten,
die Steuern und Kriegskontributionen unter sich und mußten auf genaue
 Rechnungsführung halten. In den siebziger Jahren wurde diese
Abteilung in die Hofkammer und das General-Kriegsdepartement
 entsprechend der Bestimmung ihrer Einkünfte geteilt. Der
ersteren fielen die Domänen, der zweiten, der Kriegskasse, die Steuern
zur Verwaltung und Verwertung zu. Daneben bestand nach wie vor
die Chatulle, deren Haupteinnahmequelle die Forsten blieben; aus dem
neuerworbenen Preußen traten die Einnahmen aus dem Bernsteinregal,
dem Störfang und aus einigen angekauften Gütern hinzu. Die Einnahmen
 derselben beliefen sich auf durchschnittlich 122000 Taler.
Außerdem blieb noch die alte Hofrentei für die Kurmark bestehen,
der die Einnahmen aus den Domänen dieser Provinz mit 150—200 000
Taler, jedoch nach Abzug der erheblichen Beiträge an die Chatulle,
zufielen. Im Jahre 1652 wurde die erwähnte Naturalwirtschaft auf
den Domänen in der Hauptsache abgeschafft. Dadurch vergrößerte
sich aber der Geldumsatz erheblich, und für die Verwaltung desselben
wurde eine neue Kasse, die Hofstaatsrentei eingeführt, Sie bezog
bestimmte Einnahmen seit 1681 aus Domänen und verschiedenen
Steuern im Betrage von 231200 Taler, ;
Nachdem 1675 die Domänen in Administration genommen waren,
wurden sie gegen Ende der Regierung des großen Kurfürsten auf sechs
Jahre verpachtet, Eine Haupteinnahmequelle war das Salzregal
(70000 Tlir.), weniger das Regal des Handels mit Mühlsteinen
        <pb n="235" />
        KH

A

297

in der Kurmark, Zu den alten Zöllen trat noch der auf aus- und
durchgehendes Getreide hinzu, mit z0—30 000 Tlir., ferner das Münzund
 Postregal. Letzteres brachte 1687/88 gegen 80000 TIr. Dazu
kam eine neueingerichtete Chargensteuer (Abgabe bei Neubesetzungen
 von Aemtern und Verleihung von Titeln bis U, des Jahresgehalts),
 die zugunsten der Marine eingerichtet wurde. Alle diese
Abgaben gehörten zu den „Domänenrevenüen“, die also wesentlich
 über die aus Domänengütern erzielten Summen hinausgingen und
nach der Bestimmung der Einkünfte bezeichnet wurden, zum Unterhalt
des Kurfürsten, seines Hauses und Hofes, seiner Hof- und Staatsbeamten
 zu dienen.
Diese Domäneneinkünfte können in den letzten Jahren der Regierung
 des großen Kurfürsten auf rund 800 000 TIr. angenommen werden.
Auf dem Lande wurden außerdem noch die alten Urbeden
(eine. Grundsteuer) und die Biersteuer, auf die wir später zurückkommen,
 erhoben, deren Ergebnis für allgemeine Verwaltungszwecke
der Provinzen bestimmt war. .
Zur Unterhaltung eines stehenden Heeres, das allmählich von dem
großen Kurfürsten gebildet und bis auf 30000 Mann gebracht wurde,
setzte er nach langen Kämpfen mit den Ständen 1660 regelmäßig zu
zahlende Kontributionen oder Kriegsgefälle an, während bis dahin
nur eine geringe Lizenz-Abgabe erhoben war. Dazu kamen 1663 von
der Ritterschaft 40 TIr. für jedes zu stellende aber nicht in natura
gestellte Pferd, während die Städte 1667 statt der Kontribution eine
indirekte Abgabe, die Akzise, zu zahlen hatten. In Zeiten der Not
wie 1677—79 wurde aber noch eine außerordentliche Kopfsteuer oder
ein Kopfschoß zu 200000 Tlir. eingefordert, zu der der Kurfürst
selbst 1000 und seine Gemahlin 500 TIr. beisteuerten. 1682 wurde
noch als regelmäßige Auflage eine besondere Stempelsteuer eingeführt.
 Die regulären Einnahmen der Kriegskasse betrugen 1686
1620526 Tir., so daß die gesamten Staatseinnahmen jenes Jahres
auf 2,5 Mill. Tlr. anzunehmen sind. Zwei Drittel der Einnahmen
wurden also schon damals für Mılitärzwecke verwendet. Allerdings
hatte diese Kasse auch Ausgaben für den diplomatischen Verkehr und
mitunter auch ganz andere extraordinäre Leistungen für Geschenke usw.
zu bestreiten. Mit den aufgeführten Summen allein hätte der Kurfürst
seine erfolgreichen Kämpfe nicht durchführen können. Es traten noch
erhebliche Subsidien der verbündeten Mächte im Betrag von 2,8 Mill.
Tir. und das Ergebnis einer Anleihe von 689756 TIr. hinzu, die allerdings
 zum großen Teile aus den laufenden Einnahmen während der
Regierung getilgt wurde.

$ 94.
Die Finanzverhältnisse unter FriedrichI., Friedrich
Wilhelm I und Friedrich Il
Ein Hauptverdienst des Kurfürsten Friedrich III. bestand darin,
daß er die regelmäßige Aufstellung von Voranschlägen verlangte und
das ganze Rechnungswesen verbesserte, vor allem die persönlichen Verfügungen
 über spezielle Einnahmen beseitigte, so daß fortan sämtliche
Bezüge in den Staatskassen auch wirklich vereinnahmt wurden und
von. der Zentralkasse gebucht werden konnten. Der verunglückte Versuch
 einer Vererbpachtung von Domänen hat ‘eine nachhaltige Be-Ak
        <pb n="236" />
        DE

A RD ES
SE ehe ll Zn are Ber a Dar

— 298 --deutung

 nicht erlangt, da Friedrich selbst ihn schon wieder aufgab,
und sein Nachfolger die erfolgten Verpachtungen zum Teil wieder rückgängig
 machte.
Bei dem Tode Friedrichs I. beliefen sich die Einnahmen der
Domänenkasse, wie erwähnt, auf 1600000 Tir., besonders infolge der
gesteigerten Erträge der Forsten. Achtmal wurde unter seiner Regijerung
 ein Extraordinär-Beitrag durch eine allgemeine Kopf- und
Viehsteuer eingefordert (1690 von 200000 Tir.), zu der alle Einwohner
der Ritterschaft bis zum Tagelöhner herab beisteuern mußten und auch
der Fürst seinen Anteil zahlte.
Von neuen Steuern wurde eine Karossen- und Perückensteuer
 eingeführt; ebenso eine Abgabe von 2 Tir. von jeder Familie,
die Tee, Kaffee oder Chokolade trinken, 1 Tlr. von jeder Person,
die Gold oder Silber auf der Kleidung tragen wollte; 1 'TIr. von jedem
ledigen Frauenzimmer unter 40 Jahren, das für sich allein wohnte.
Die Stempelsteuern wurden erweitert auf die Spielkarten und durch
den Zwang zur Verwendung gestempelten Papiers. Ferner erreichte
Friedrich 1690 durch Erhöhung der Akzise und der .Kontributionskontingente
 auf dem Lande eine Einnahme der Kriegskasse von 21,
Mill. TlIr, Das Gesamteinkommen des Staates bezifferte sich somit
auf 4 Mill. Tlr.
Der sparsame Friedrich Wilhelm I. beseitigte sofort die
Generalchatullkasse und begnügte sich mit einer Jahreszahlung von
52000 Tlr. zu seinem persönlichen Gebrauch, welche die Königliche
Handgelderkasse bildete, wozu noch einige private Einnahmen des
Königs flossen, besonders aus den Hofjagden. Die bisherigen Einnahmequellen
 der Chatulle wurden der Domänenabteilung überwiesen, besonders
 1717 die Forsten.
Zur Vereinfachung der Verwaltung verfügte der König schon 1713
die Vereinigung der verschiedenen Verwaltungen zu einer Zentralbehörde,
 dem General-Finanz-Direktorium, welches schon
1722 zu der General-Ober-Finanz-, Kriegs- und Domänen-Direktion
 erweitert wurde. Sie vereinigte sämtliche Kassen unter
sich, zerfiel aber in fünf Departements, deren Chefs ein Kollegium
bildeten und fortdauernd miteinander die Geschäfte beraten und Hand
in. Hand arbeiten sollten. Aehulich wurde die Provinzilalverwaltung
ajingerichtet und in den Kriegs- und Domänenkammern konzentriert,
 Eine hochbedeutsame Einrichtung war dann die von Friedrich
Wilhelm I. 1723 geschaffene „General-Rechenkammer“ (unsere
heutige Ober-Rechnungskammer), welcher die Revision aller Rechnungen
des Staatshaushaltes übertragen wurde. und die völlig selbständig hingestellt
 wurde.
Besondere Fürsorge wendete der König den Domänen zu, die er
vor allem zu vergrößern und abzurunden trachtete, so daß jede wenigstens
5000 Tir. Reinertrag zu gewähren vermochte. Sogleich nach seiner
Thronbesteigung überwies er die Domänen der Staatskasse, unter der
Bedingung der Zahlung einer Krondotation von 2'% Mill. Tlr.
Die Verwertung der Domänen geschah durch Generalverpachtung der
umfangreichen Güter mit den dazu gehörigen Bauerndörfern auf sechs
Jahre. Durch größere Meliorationen wurden unter seiner Regierung
die Domäneneinkünfte von 1,9 auf 3,3 Mill. Tlr. gehoben.
Da für Hof- und Zivilzwecke nur etwa 1 Mill. Tlr. gebraucht
wurden, überwies der König die Ueberschüsse teils für Militärzwecke.
        <pb n="237" />
        GEM RENNEN

229

teils zur Ansammlung eines Staatsschatzes. Dadurch gelang es ihm,
sein auf 80000 Mann vergrößertes Heer ohne Kopfsteuer aus den
regulären Einnahmen zu unterhalten.
&amp;amp;r verbesserte die Kontributionsverfassung und legte den Rittergütern
 unter Beseitigung des alten Lehnverbandes eine feste Grundabgabe
 auf, als Lehnskanon oder Lehnpferdegelder (mit circa
56000 TIr.). In Ostpreußen und Litauen zahlten die Güter Servis,
Reitergelder, Kopfgeld, Schoß, Viehschatz usw. Schon der große
Kurfürst hatte mit dem Landtag verhandelt, um dafür. einen General-Hufenschoß
 einzuführen, konnte ihn aber nicht durchsetzen. Der
König aber führte ihn zum Segen des Landes trotz des Widerstandes
des Adels ein (G. Droysen, Geschichte der preuß. Politik, IV. T.,
Bd. I, Leipzig 1869, S. 197). Die ursprünglich auf Preußen beschränkte
Akzise wurde auf die Städte des übrigen Landes ausgedehnt; die
Perücken- und Karossensteuer aber 1717 aufgehoben. Die
Stempelabgaben wurden erweitert und erhöht, brachten aber nicht
mehr als 36000 TIr. ein. Die Einnahmen der Kriegskasse beliefen
sich 1739—40 auf 3616 251 TIr., die der Domänenkasse auf 2491 166 Tlr.
Der gesamte Staatsetat erhob sich daher auf über 6 Mill. Tlr. gegen
4 Mill. im Jahre 1714 (Droysen, a. a. O., IV. T., 4. Abt., S. 507).
Der König hinterließ einen baren Schatz im Bestand von 11,3 Mill. Tir,
Unter Friedrich II. erhöhten sich die Handgelder des Königs
schon in den ersten Jahren seiner Regierung auf 134000 TIr. ;
Bis zum siebenjährigen Kriege blieben die Finanzeinrichtungen
unter der Regierung Friedrich des Großen in der Hauptsache unverändert,
 nur daß einige Erhebungen schärfer gehandhabt wurden. Es
genügte, um bis 1756 wieder einen Schatz von 13 Mill. Tlr. zusammenzubringen,
 der allerdings von dem Kriege schon im ersten Jahre absorbiert
 wurde. Wir übergehen die Maßnahmen des Königs, um sich
in der Kriegsnot die nötigsten Mittel zu verschaffen, besonders die
Münzverschlechterung, die Auszahlung der Besoldungen und Pensionen
in Kassenscheinen, die nur zu einem erheblich niedrigen Kurse unterzubringen
 waren, usw. Von dauernder Bedeutung sind nur die Kinrichtungen
 nach dem siebenjährigen Kriege geblieben. Dem Könige
ag alles daran, die Einkünfte erheblich und dauernd zu steigern, um
Mir einen neuen Krieg gerüstet zu sein und ein größeres Heer unternalten
 zu können.
Die Domänen wurden öffentlich an den Meistbietenden verpachtet,
anfangs auf 6, später zum Teil auf 12 Jahre, wodurch erhöhte Einnahmen
 erzielt wurden. Weniger günstig wirkte die Einrichtung einer
Lotterie im Jahre 1763 und zwar des Zahlenlottos, das erst 1810
durch die Klassenlotterie ersetzt wurde. (Ertrag anfangs 60000 Tir.,
zpäter nur 25-—40000 'TIr.) Zwei ‚Jahre darauf erfolgte die Mono.
polisierung des Handels mit Rauch- und Schnupftabak. Anfangs.
 wurde die Verwertung gegen eine Million Taler Pacht vergeben,
1766 aber in eigene Regie genommen. 1786—87 wurden 1140778 Tir.
eingenommen.
Die einschneidendste Maßregel des Königs, die sich aber als sehr
verfehlt erwies, war die bekannte Uebertragung der Verwaltung aller
Akzise- und Zoleinkünfte an französische Unternehmer unter
Gewähradministration, welche mit einer Menge französischer Beamten
die gründlich verhaßte, sogenannte „Regie“ durchführten. Der bis-
        <pb n="238" />
        A GEHST KEN UL TDECIBUSUTE MOSE NE TEN Tree aa
Enge Age EEE PETER ERNEUTE SEE Tanga

230 —

herige Betrag sollte vorweg weiter an die Kriegs- und Domänenkasse
abgeführt werden. Von den Ueberschüssen erhielten die 5 Chefs jeder
12000 Tlr. Gehalt. Der Ueberschuß floß in die Königl. Dispositionskasse,
 Die Auflagen auf Getreide, Malz und Schrot wurden allerdings
beseitigt, dafür wurden aber Wein, Bier, Kaffee bei der Akzise wie
durch Zoll erheblich belastet, ferner eine Anzahl Fabrikartikel durch
einen hohen Schutzzoll. Es kamen hierzu Zettel-, Plombage- und Umschüttegelder,
 welche den Verkehr belästigten, aber allein 350000 Tir.
als Nebeneinnahmen einbrachte. Die Erhöhung des KErtrages der
Steuern, die Riedel in 21 Jahren auf höchstens 16 Mill. Tlr. veranschlagt,
 stand in keinem Verhältnis zu dem Erhebungsaufwand und
der Gehässigkeit der Durchführung. Auch die Post wurde unter
gleichen Bedingungen einem französischen Unternehmer überlassen, ihm
aber schon nach kurzer Zeit wegen vorgekommener Betrügereien der
anteren Beamten wieder abgenommen.
Die größte Erbitterung rief die Kinführung der Kaffeebrennerei
(1781) durch die Franzosen hervor, welche ebenso wie der Vertrieb
des gebrannten Kaffees im Lande monopolisiert und der Generalakziseund
 Zolladministration übertragen wurde. Der Preis pro Pfund wurde
zunächst auf 1 Tir. festgesetzt, dann aber, weil sich dauach der
Kousum außerordentlich verminderte, auf %,, dann auf !/, TIr. ermäßigt;
 dafür wurde aber die Konsumtionsabgabe auf Zucker um
2 Pf. pro Pfund erhöht. Der Ertrag des neuen Monopols erhob sich
aber nicht über 96000 Tir.
Die Münze wurde auch nach dem siebenjährigen Kriege finanziell,
 namentlich durch zu ausgedehnte Ausgabe von Scheidemünze ausgenutzt
 und brachte ca. 100000 TIr. UeberschußB.
Jene neuen Einkünfte flossen, wie erwähnt, nicht in die alten
Kassen, sondern in den Dispositionsfonds des Königs. Außerdem
 reservierte dieser sich aus den Staatskassen bedeutende Summen zu
seiner freien Verfügung, indem Zahlungen, deren Grund fortgefallen
war, wie Pensionen durch den Tod des Berechtigten, weiter an die
Königl. Kasse gezahlt werden mußten. Ebendahin gingen die Ueberschüsse
 der Provinzialkassen, der Forsten, die Einnahmen aus Fabriken
and eine 1769 eingeführte Mahlsteuer auf Weizen, die 200000 TIr.
einbrachte. Die Kasse erlangte damit eine Einnahme von gegen 6 Mill.
Tlr. Die Verwendung dieser Summen geschah vom Könige ganz nach
Gutdünken und ohne Kontrolle.
Besonders benutzte Friedrich einen großen Dispositionsfonds, um
einen Staatsschatz anzusammeln, der schon wenig Jahre nach Beendigung
des siebenjährigen Krieges auf 18 Mill. Tlr. gebracht war. Seinem
Nachfolger hinterließ er 55 Mill. Tlr. Daneben freilich lastete auf
dem Staate noch eine Schuld von 12'% TIr., die davon in Abzug
gebracht werden. muß.
Die General- Domänenkasse hatte 1786/87 eine Einnahme von
5245697 Tlr., davon gingen an die Hofstaatskasse: 305197 TIlr. und
an Apanagen 102418 Tir., außerdem zur Dispositionskasse des Königs
198530 Tir. ab. Im ganzen waren in den letzten drei Jahren durchschnittlich
 für Hof- und Zivilzwecke 3,9 Mill. TlIr. ausgegeben. Die
Kriegskasse machte gegen Ende der Regierung des großen Königs,
wo ein Heer von 200000 Mann gehalten wurde, natürlich weit höhere
Ansprüche als bei Beginn derselben, nämlich 12 Mill. Tlr.
        <pb n="239" />
        231 —

Das Gesamteinkommen des Staates beziffert sich 1786/87 auf
19689144 Tir., wovon 2—3 Mill. Tlr. regelmäßig dem Staatsschatz
zuflossen.

$ 95.
Die Finanzverwaltung von 1786—1820.

Unter Friedrich dem Großen, der alles bis in die Details selbst
zu leiten strebte, war die Finanzverwaltung mehr und mehr in die
Hände der Provinzialorgane und einer ganzen Anzahl neuer selbständiger
 Finanzbehörden übergegangen, die mit dem Könige als dem
alleinigen Zentrum in direkten Verkehr traten. Dadurch war die Einfachheit
 der früheren Organisation verloren gegangen und das Ganze
nur durch ein Genie einigermaßen zusammenzuhalten. König Friedrich
 Wilhelm IT. stellte sofort wieder eine Zentralisation unter dem
Generaldirektorium her und beschränkte wesentlich die Selbständigkeit
 der Provinzialbehörden, erweiterte außerdem die Befugnisse der
Oberrechnungskammer wieder auf die Kontrolle aller Kassen (mit
Ausnahme der Hofstaats-, Dispositions- und Legationskasse). Er dehnte
die Befugnisse derselben auch auf die Untersuchung der Angemessenheit
 der Preise usw. aus, während unter seinem Vorgänger die meisten
Kassen der Kontrolle der Oberrechnungskammer entzogen waren und
diese nur die kalkulatorische Richtigkeit zu prüfen hatte. Sie war
bisher auch unter das Generaldirektorium gestellt, was Friedrich
Wilhelm II. aufhob. ;
Die Dispositionskasse behielt aber der König wie sein Vorgänger
zu seiner freien, unkontrollierten Verfügung, was bei dem sehr freizebigen
 Monarchen verhängnisvoller war, als bei seinem sparsamen
Oheim. Allerdings beschränkte er die Bezüge nicht unerheblich.
Als eine wahre Erlösung wurde im ganzen Lande die sofort nach
]em Regierungswechsel noch 1786 verfügte Beseitigung der Regie und
der französischen Beamten empfunden. Die Form der Akzise wurde
allerdings beibehalten, aber dıe Kaffeesteuer von 3 Gr. auf 1'% Gr.
pro Pfd. herabgesetzt, die Königl. Kaffeebrennerei sowie die Tabak-Administration
 aufgehoben, der Tabak nur mit einer mäßigen Akzise
belegt, Anbau, Fabrikation und Handel freigegeben.
Freilich glaubte der König 1797 sich genötigt, wieder zur Monopolisierung
 zu greifen, die aber nur ein Jahr bestand. Friedrich
Wilhelm III. beseitigte sie kurz nach seinem Regierungsantritt wieder.
Den für die obigen Erleichterungen beschafften Ersatz in mancherlei
Erhöhungen der bisherigen Sätze können wir übergehen,
Bemerkenswert war das nun Platz greifende Verfahren bei Verpachtung
 der Domänen. Noch wurden sie meistens auf 6 Jahre vergeben,
 wollte aber ein bewährter Pächter eine Prolongation der Pacht
erlangen, so wurde ihm dies gegen Zahlung eines Aufschlages von 4°),
für 9 Jahre, von 12%, für 12 Jahre gewährt.
Die regulären Einkünfte haben unter der Regierung des Königs
keine bedeutende Steigerung erfahren. Sie betrugen 1797/98 bei der
General-Domänenkasse: 5594000 'Tir., bei der General-Kriegskasse:
4164000 Tir. Das Heer wurde auf 235000 Mann erhöht, wodurch
die Anforderungen an die letztere stiegen. Das Gesamteinkommen des
Staates wurde 1797/98 auf 18 Mill. TIr. veranschlagt, wovon’ 2%, für das
Militär aufgewendet wurden. Obgleich der König jährlich 1 Mill. Tlr.,
        <pb n="240" />
        S er
Km, WERE

"rg

EEE
RES,

FE

232 —

durchschnittlich dem Staatsschatz zuwies, reichte er doch für den
Kriegsbedarf nicht aus. Er war bald erschöpft, und man nahm nun
zum ersten Male zu größeren Anleihen die Zuflucht.
Friedrich Wilhelm III. suchte sofort die Finanzbehörden neu zu
organisieren. Die Stellung der Oberrechnungskammer wurde noch durch
Erweiterung der Befugnisse, einmal über die noch übrigen ihr bisher
nicht unterstellten Kassen, dann durch die Aufgaben, auch die Zweckmäßigkeit
 der Ausgaben zu untersuchen, erhöht, Der Präsident derselben
 wurde zugleich zum General-Kontrolleur der Finanzen ernannt
und mit weitgehenden Befugnissen ausgestattet, besonders, direkt an
die Unterbehörden Befehle zu erlassen und sie persönlich vorzuladen.
Zur Deckung des gesteigerten Bedarfs wurden zunächst nur die indirekten
 Steuern schärfer herangezogen, besonders die Zölle gegen das
Ausland, während der König aus eigener Initiative den- Wegfall der
Binnenzölle anstrebte, aber erst sehr allmählich durchsetzte. 1805/06
waren die Gesamteinkünfte auf 25 Mill. Tir. gestiegen.

8 96.

Hinzelne Steuern in ihrer Entwicklung bis Anfang
des 19. Jahrhunderts besonders in der Kurmark.

Appelius, Handbuch zur prakt, Kenntnis des Akzisewesens, der Akziseverfassung
 und Akzisegesetze in der Kurmark. Berlin 1800.
P, @. Wöhner, Steuerverfassung des platten Landes der Kurmark. Berlin 1804,
Wir haben bisher einzelne Steuern wohl mit Namen genannt, sie
aber nicht nach ihrem Wesen charakterisiert, und wollen jetzt ihre
Entwicklung und ihre Bedeutung im Zusammenhange darlegen. Wir
halten uns dabei, bei der großen Verschiedenheit der Verhältnisse, an
ein Beispiel, und zwar an das der Kurmark.
In alten Zeiten wurde es den Ständen ganz überlassen, in welcher
Weise sie die von ihnen bewilligten Hilfsgelder aufbringen wollten.
Sie hatten auch die Verteilung nach Stadt und Land und auf die
einzelnen Kreise vorzunehmen und ebenso innerhalb der Kreise zu bestimmen,
 wieviel der Einzelne zu zahlen hatte. Es kam die Repartition
 oder Quotisation zur Anwendung. Dieselbe fand je nach den
Umständen in verschiedener Weise statt, bald hatten Städte und plattes
Land zusammen zu bezahlen, bald nur ein Teil allein. Allgemeine Vorschriften
 hierüber fehlten durchaus, so daß in jedem Kreis in anderer
Weise vorgegangen wurde. Bei Streitigkeiten der verschiedenen Stände,
namentlich zwischen den Städten und der Ritterschaft, entschied der
Fürst. Zu den Ständen des Kreises gehörten sämtliche Gutsbesitzer,
adlige wie bürgerliche, die geistlichen Stifte und die Städte, soweit sie
Güter und „kontribuable‘“ Untertanen hatten, Zu den beratenden
Versammlungen traten außer den Gutsbesitzern und Domänenbeamten
Seit 1653) auch die Departementsräte der Kammer und 1—2 Deputierte
des städtischen Magistrats (seit 1756), sowie die Steuerräte des Distrikts
seit 1724) zusammen. Der Landrat hatte die Versammlung zu berufen.
Eine Hauptrolle unter den Abgaben spielte die Kontribution,
welche schon im 16. Jahrhundert vorkommt, dann aber seit 1626, als die
Kurmark stehende Truppen erhielt, zur Unterhaltung derselben regelmäßig
 erhoben wurde, Der Betrag schwankte von einem Jahre zum
anderen, je nach dem Bedarf und wurde auf die kontribuablen Grundstücke
 verteilt. Zu der Kontribution traten im Laufe der Zeit noch
        <pb n="241" />
        EMS TU

233 —

hinzu die Legationsgelder, der Münzrezeß, die Hart- und Rauhfutterzelder,
 die Schloßbaugelder und Dispositionsgelder, die 1715 miteinander
 verschmolzen wurden.
Nach alter Provinzialverfassung und noch nach Rezeß von 1653 ist
die Verteilung innerhalb des Kreises eigene Sache der Stände.
Die Grundlage zu den speziellen Kontributionsanlagen der Kreise
bilden die größtenteils 1624 verfertigten Schoßkataster, in welche alle
kontribuablen Höfe und Stellen der Handwerker aufgenommen sind,
welche aber für jeden Kreis nach eigenen Prinzipien aufgestellt, also
ganz ungleich waren. Einige Kreise haben nur die ehemaligen schoBßbaren
 Ländereien und Höfe herangezogen, andere auch die Handwerker,
Schäfer, Hirten, Hausleute, Einlieger usw., indem sie die Kontribution
in fixierte und unfixierte teilten. Im Beginne des 18. Jahrhunderts, dann
später haben Königl. Kommissare die Umlage revidiert und ist z. B.
1718 festgestellt, was auf dem Land kontribuabel, was steuerfrei
sein sollte. Um die Steuerleistungen zu erhalten, wurde die Konservierung
 der vorhandenen und die Neubesetzung wüster Höfe durch die
Grundherrschaft durch Edikt von 1749 befohlen und hohe Strafe auf
Zuwiderhandlung gelegt.
Die Kontributionsanlage geschah nach Hufen, wie bei den alten
Schoßkatastern. Diese Hufen waren aber schon wegen der früheren
ganz verschiedenen Maßeinheiten von sehr verschiedener Größe.
Von den Kontributionen befreit waren die Königl. Domänen, die
Rittergüter, die Ländereien der Kirche, Stifte und Geistlichen, soweit
sie nicht ehemalige schoßbare Grundstücke umfaßten, ebenso waren
alle Kolonen (z. B. Spinner, Weber), die auf steuerfreien Ländereien
ansässig waren, gleichfalls befreit. Diese alte Steuerfreiheit wurde
durch Edikt von 1718 ausdrücklich bestätigt. Die Rittergüter zahlten
dann, wie oben erwähnt, Lehnspferdegelder.
Die Kontribution in der Altmark bestand Ende des 18. Jahrhunderts
 aus einer im Jahre 1748 fixierten, einer unfixierten Steuer
und den Beiträgen der Mediatstädte. Die erstere, die auch von Handwerkern,
 Kossäten usw. erhoben wurde, beruhte auf dem Kataster
von 1693, Sie wurde einmal nach der Aussaat nach 3 Klassen gemäß
der Bodengüte pro Scheffel mit 2, 3, 4 Pf. angesetzt, dann nach Hauptvieh,
 wobei 10 Schafe = einem Rind gerechnet wurden, gleichfalls
nach den 3 Klassen mit 4, 5 und 6 Pf.; ferner nach Feuerstellen,
3 Groschen von einem jeden Handwerker, Bauer und Kossäten; von der
Mastung pro Schwein 1*, Pf. und verschiedene andere Erhebungen,
Schäfer und Hirten zahlten für jedes Schaf, das sie selbst hielten, 1 Gr.,
für jedes Lamm 6 Pf. jährlich.
Mit der Kontribution zusammen wurden die Kriegsmetzgelder
vom Brot- und Schrotkorne erhoben, welche für die 4 Kreise der Altmark
 auch 1000 Tir. ausmachten.
In der Priegnitz wurde außer der ähnlich erhobenen fixierten
Kontribution eine unfixierte erhoben, 1799—1800 von dem Schäfer eines
Adligen 16 Gr., von einem Dorfschäfer 1 Tlr. 12 Gr., von einem
Schmied, Müller, Krüger 1 Tlr. Für den Havelländischen Kreis
wurde die fixierte Kontribution auf 5 Gr. für jeden Scheffel Aussaat der
pflichtigen Hufe angesetzt. Ein Kossätenhof hatte nach 4 Klassen
21, bis 4’) "Tr. zu entrichten, Der ganze Salzwedelsche Kreis zahlte
z. B. 1799: monatlich an Kontribution 2207 Tlr., Kavalleriegelder
36514 Tlr. (Bin Taler = 24 Groschen, ein Gr. = 12 Pf.)
        <pb n="242" />
        vgl ERZHERTEGNE ng
EEE EEE Fake ge m

A EEE NS LE THTEET N UNTSTUNETE ae ratur

9234.

Diese Kavalleriegelder wurden 1655 zur Unterhaltung der
neuerrichteten Regimenter aufgelegt, die auf dem Lande (die Infanterie
in den Städten) zunächst durch Naturalleistungen zu unterhalten waren.
Im Jahre 1717 wurden die Regimenter in die Städte gelegt, und das
Land hatte nun die zur Unterhaltung nötigen Gelder zunächst gemäß
den bisherigen Leistungen aufzubringen.
Demnächst kommt die Ziese in Betracht, die von dem auf den
Mühlen gemahlenen und geschroteten Getreide gezahlt werden mußte.
Sie bestand 1. aus dem alten Biergelde, erhoben nach dem zur
Mühle gebrachten Malz, 2. aus dem Blasenzins, gezahlt nach dem
Branntweinschrot und dem Einlagegeld, das von fremdem Bier
genommen wurde.
Bis 1766 bestand noch eine Ziese von vier Gr. von jedem Scheffel
Weizen und einem Gr. von jedem Scheffel andern Getreides, wobei das
von jedem für die Städte gemahlene Getreide zugunsten der Stadtkasse
besteuert wurde, was dann aber in Fortfall kam.
Als Teil der Ziese ist das Biergeld in Betracht zu ziehen; eine
Steuer, die schon vorübergehend 1488 eingeführt, 1513 dauernd bewilligt
wurde. Es sollte auf dem Lande wie in den Städten erhoben werden,
doch waren die hohe Geistlichkeit, die Universitätsprofessoren, die
Ritterschaft davon befreit. Es wurde bald vom Biere selbst, bald vom
Malz erhoben. Zu dieser alten Biersteuer trat dann eine neue hinzu
mit entsprechenden Zuschlägen und verschiedenen Sätzen nach Stadt
und Land. Hieran reiht sich die Ziese vom Schrot zur Branntweinbereitung
 und vom Wein.
Im Beginne des 19. Jahrhunderts wurde auch noch auf dem Lande
wie in den Städten eine Steuer unter dem Namen „Schoß“ erhoben.
Ein Schoß wurde schon 1472 aufgelegt, aber später durch die Kontribution
 ersetzt, 1704 indes moch daneben aufgelegt. Sie war eine Art
Haus- und Grundsteuer, von der wieder ritterschaftlicher Besitz frei war.
Infolge des dreißigjährigen Krieges wurde 1637 die sogenannte
Kriegsmetze aufgelegt, eine Naturalabgabe von einer Metze von
jedem Scheffel Korn und Malz, welche die Müller erheben und an
das Proviantamt abliefern mußten, In den akzisepflichtigen Städten
wurde sie seit 1766 aufgehoben, und die Akzise von Fleisch und Bier
entsprechend erhöht. Auf dem Lande wurde sie 1736 in eine Geldabgabe
 umgewandelt. |
Eine Nahrungs- oder Handwerkersteuer betraf die Handwerker auf
dem Lande als eine Gewerbesteuer.
Die verschiedenen anderen Abgaben wurden auf dem Wege der
Kontribution erhoben und waren nur nach der Bestimmung geschieden;
wie die Potsdamschen Bettgelder für das erste Garderegiment. die Justizund
 Regierungssalariengelder usw.
Als eine weitere Last für das platte Land ist die Obliegenheit zu
erwähnen, Fuhren und Vorspann zu leisten, Reitpferde zu stellen usw.,
die auch nur auf den kontribuablen Bauern und Kossäten ruhte, Sie
wurde wiederholt beseitigt, aber nichtsdestoweniger im Falle des Bedarfs
 forterhoben. Die Immediatstädte waren davon frei, hatten dafür
aber Einquartierungslasten und Servis zu,tragen, Seit 1721 wurden geleistete
 Fuhren usw. übrigens aus einer besonderen Marsch- und
Molestienkasse vergütet.
Die Mediatstädte, welche eigentlich dasselbe wie das platte Land
zu leisten hatten, waren von einzelnen Abgaben befreit. deren Ver-
        <pb n="243" />
        235

wendung ihnen nicht wieder zugute kam; doch waren diese Bestimmungen
 nicht in allen Kreisen die gleichen,
In den größeren Städten bestand die Generalakzise, welche
von den Hauptkonsumartikeln erhoben wurde und sowohl die städtische
wie die Staatskasse füllen mußte.
In Schlesien hatte Friedrich IL. das Land katastrieren lassen, ein
Werk, das 1743 schon vollendet und 1748 einer Revision unterworfen
wurde. Ausdrücklich wurde von dem König bestätigt, daß eine Revision
fortan nicht wieder vorgenommen werden solle. Die Sätze der Steuer, die
auch Kontribution genannt wurde, waren bei adligen Gütern 28%, %,
bei Bauerngütern 34%, von dem festgestellten Ertrage, unter der Annahme,
 daß er viel zu niedrig angesetzt wäre,
In Pommern bestand eine große Mannigfaltigkeit der auf dem
Lande ruhenden Abgaben, die sogar in den verschiedenen Kreisen ungleich
 waren. Die Rittergüter waren von Grundsteuer befreit, zahlten
aber die Lehnspferdegelder, Ebenso war es in der Provinz Sachsen.
Nur der kontribuable Stand zahlte die Grund- oder Schoßsteuer,
Kavallerieverpflezungsgelder usw.

8 97.
Die Finanzreform nach 1806.

{n dem Beginne des 19. Jahrhunderts gab es in Preußen, wie wir
sahen, nur Ertrags- und indirekte Steuern unter strenger Scheidung
von Stadt und Land. Die letzteren ruhten hauptsächlich auf den
Städten, die ersteren würden vom Lande aufgebracht. Die indirekten
Abgaben wurden hauptsächlich von den notwendigsten Bedürfnissen und
daher hauptsächlich von der unteren Klasse erhoben. Von den Ertragssteuern
 war der adlige Grundbesitz teils ganz befreit, teils nur in sehr
geringem Maße dazu herangezogen. Der Bauer hatte die Hauptlast
zu tragen,
Nach dem Zusammenbruch des Staates erkannte man, daß die dem
Lande aufgebürdeten Lasten nur durch eine andere Steuerverteilung
ertragen werden könnten. Aber über den Weg waren die Jeitenden
Kreise sehr verschiedener Meinung.
Der Kanzler von Hardenberg strebte vor allem, Stadt und Land
gleichartig zu behandeln, da aus freihändlerischen Rücksichten die alte
Scheidung unhaltbar wurde. Außerdem sollten die bisherigen Befreiungen
 beseitigt werden. Das Finanz-Edikt von 1810 beschränkte
3Jie Konsumtionssteuern auf etwa 20 Objekte und wurde auf die ganze
Monarchie in der gleichen Weise ausgedehnt; der Unterschied sowohl
zwischen Stadt und Land wie zwischen den Provinzen wurde beseitigt.
Eine wirtschaftliche Erleichterung für die Fabrikation suchte man durch
die Befreiung alles Rohmaterials zu schaffen. "Tatsächlich ist aber
nachher im Drange der Zeit die alte Akzise ruhig forterhoben worden.
Dagegen wurde eine Konsumtionsabgabe von Fleisch, Mehl usw.,
Bier und Branntwein auch dem platten Lande aufgelegt, wofür die
Einfuhr der Gegenstände in die Städte freigegeben wurde. Die Torakzise
 kam in Fortfall, aber auch die Befreiung der Rittergüter,
Domänenbeamten, Klöster und Geistlichen von der obigen Steuer. Als
Ergänzung zu der sehr drückenden Mehlakzise (12 Gr. vom Scheffel
Weizen, 2%, Gr. von anderem Getreide) wurden Luxussteuern auf
Bediente. weibliche Dienstboten, Hunde, Luxuswagen und -pferde gelegt.
        <pb n="244" />
        OS
SER ICMPDEFT RS RE

236

Ein Gesetz @om 25. April 1809 verfügte die Stempelung alles
Gold- und Silbergeräts und eine Besteuerung desselben bis U, des
Metallwertes, wenn es nicht der Münze käuflich überlassen würde.
Das letztere geschah in großer Ausdehnung, die Steuer aber brachte
so wenig ein, daß sie schon 1810 aufgehoben wurde.
Als direkte Steuer trat eine Gewerbesteuer hinzu, welche die
Gewerbszweige in sechs Klassen teilte und für jede wieder Unterabteilungen
 schuf, zwischen denen die Steuer von 100—200 TIr. stieg, die
für dıe Lösung eines Gewerbescheines gefordert wurde.
Der Minister von Stein war von vornherein ein entschiedener
Gegner der neuen Konsumtionsabgaben gewesen, und im Lande, namentlich
 in Ostpreußen, bildete sich eine energische Opposition gegen die
Mahlsteuer aus. Von beiden Seiten wurde dagegen auf eine Einkommensteuer
 als Ersatz hingewiesen.
Besonders waren die ostpreußischen Stände darüber erbittert, daß
dem Lande die erst kürzlich (1808) wieder erlaubten und neu hergestellten
 Handmühlen (Quirdeln) verboten wurden, um die Bevölkerung
ganz auf das Mahlen auf den gewerblichen Mühlen anzuweisen. Jene
wurden auch auf direkte Veranlassung des Königs durch Reskript
vom 27, Dezember 1810 in Ostpreußen wieder gestattet. Die gleichmäßige
 Ausdehnung derselben Steuer auf das ganze Land hatte bei
Jer Verschiedenheit der Getreidepreise in den verschiedenen Gegenden
bewirkt, daß in einzelnen Landesteilen die Steuer !/,, in anderen 1,2
des Wertes ausmachte. ;
Dieser Gegenströmung konnte man sich nicht entziehen und versuchte
 es nun mit einer Personalsteuer, die nach Gesetz vom 7. September
 1811 für das platte Land und die kleinen Städte !/, Tir. von
jedem Menschen über 12 Jahre verlangte. Von der Steuer wurde
niemand befreit; für die Armen mußte die Gemeinde aufkommen.
Durch Edikt vom 24. Mai 1812 wurde zur Tilgung der Kriegskontribution
 an Frankreich und zur Verpflegung der durchmarschierenden
 Truppen an Stelle einer ursprünglich in Aussicht genommenen
Zwangsanleihe, eine Vermögenssteuer von 3%, und eine Einkommensteuer
 von Bezügen, die nicht durch Anwendung von Vermögen hervorgebracht
 sind, aufgelegt. Die letztere betrug 5%, bei Einkommen
von 300 Tlr. an, 1% bei Einkommen von 100—3800 Tlr. Die dritte
Klasse wurde wieder in zwei Stufen geteilt, die eine umfaßte Tagelöhner
 und Gesinde und zahlte '/, TIir., die andere Handwerker usw.,
sie entrichtete 3, 'TIr.
Der Bedarf des Staates war auch nach Beendigung der Befreiangskriege
 enorm gestiegen, besonders durch die Verzinsung und Tilgung
 einer Schuld von mehr als 200 Mill. Tlr. Der nächste Schritt
zur Sanierung des Finanzwesens war die Erhöhung der Zölle durch
Gesetz vom 26. Mai 1818 und die Neuorganisation der Verbrauchssteuern
 auf inländische Waren. Am 8. Februar 1819 wurde das Gesetz
 über die Besteuerung des Branntweins, Braumalzes, Weinmostes
ınd des Tabaks erlassen. Sofort danach erschien das Gewerbesteuergesetz
 vom 30. Mai 1820 und ein Stempelsteuergesetz vom
7, März 1822. Aber noch blieben etwa 8 Mill. Tr. aufzubringen,
wovon aber 2 Mill. durch Mahl- und Schlachtsteuer in den Städten
arzielt wurden, die !/, der Bevölkerung beherbergten. Man suchte, wie
schon an anderer Stelle ausgeführt, die fehlenden 6 Mill. Tir. durch eine
Erhöhung der Personalsteuer von den besser situierten Klassen zu
        <pb n="245" />
        Sr RAS ee u
mir SG BRENgEn pe

237 —

arzielen. Die Bevölkerung wurde nach der äußern Lebensstellung in vier
Klassen geteilt. Auf dem Lande unterschied man: 1. die Grundherrn,
2, die Gutsbesitzer dazu Pfarrer, 3. die Bauern, Handwerker, 4. die Tage-‚öhner
 und das Gesinde, In den Städten 1. die höchsten Beamten und großen
Kapitalisten, 2. der höhere Bürgerstand, Beamte mit höherer Bildung,
größere Kaufleute, Fabrikbesitzer, 3. Handwerker, Subalternbeamte,
Schankwirte, Krämer, 4. Arbeiter und Gesinde. Die erste Klasse zahlte
48 Tir., die zweite wurde in zwei Abteilungen zerlegt mit 12 und
24 Tir., die dritte Klasse hatte 6 Tlr. zu entrichten; in der vierten
wurden wieder zwei Abteilungen geschieden und mit 2 und 4 Tlr. angesetzt,
 die ärmeren Familien sollten aber nie mehr als für drei Personen
steuern. Schon zwei Jahre darauf teilte man die ersten drei Klassen
wieder in je drei Abteilungen und erhöhte die Sätze, die nun von
2 bis 144 Tlir. stiegen... In der Rheinprovinz wurden 1830 noch mehr
Unterabteilungen eingeschoben. Die mahl- und schlachtsteuerpflichtigen
Städte blieben aber von dieser Klassensteuer allgemein befreit. Der
Ertrag dieser Steuern von 1821 war 6 285 000 Tlr. bei einer Bevölkerung
von 11,6 Mill. Einwohnern und in klassensteuerpflichtigen Ortschaften
3853000 Eiuwohner, 1823 waren die Einnahmen 6961000 TIr., 1838
7163000 'Tlr. bei einer Bevölkerung von 14,1 Mill. und 12,2 Mill.
Einwohnern in klassensteuerpflichtigen Orten.
Die 1, Klasse zahlte von 1833—38 nur 3,5 % der aufgebrachten Summe
2. ” »” “ »” ” 16,15 “o ” ” ”
3. ” ” ” ” »” » 33,7 Y 0 ” »”
&amp;lt; 4. ” ” ” ” ” 46,5 %o ” ” »”
Die erste Klasse brachte daher nur sehr wenig auf, und das
Verhältnis hatte sich seit 1821—26 noch verschlechtert, aber nicht
gebessert. (Die kleinen Erleichterungen, welche der ärmeren Bevölkerung
 in den folgenden Dezennien gewährt wurden, können wir hier
mit Hinweis auf $ 20 übergehen). Die Hauptlast ruhte auf den untern
Klassen.
Eine nötige Ergänzung erhielt die Klassensteuer schon am
2. November 1810 und am 30. Mai 1820 durch die Gesetze über die
Gewerbesteuer, die besonders die Städte betraf. Auch hier wurde
klassenweise vorgegangen und für jede Klasse ein Durchschnittssatz
normiert, der von den Beteiligten selbst wieder in Abteilungen abgestuft
 wurde. Nach dem ersten Gesetze wurden sechs Klassen geschieden,
 die erste zahlte 1—1%, Tlr., die zweite 2—3%,, die sechste
96—200 Tir. Diese letzte brachte aber 1837 nur 37700 Tlr. ein.
Durch das folgende Gesetz wurden die Sätze für die größern Betriebe
erhöht und die Besteuerung überhaupt auf eine kleinere Zahl von
Gewerben beschränkt, der kleine Handwerker, der allein oder nur mit
ainem Gesellen und einem Lehrling arbeitete, wurde ganz frei. War
1811-—12 von der Gewerbesteuer nur ein Ertrag von 773168 Tir.
erwartet, so 1821 1706000 'TIir., und das Ergebnis stieg bis 1838 auf
2296000 Tir., 1864 brachte die Steuer 3682000 TlIr. Auch hier war
aber ebenso wie bei der Klassensteuer der Wohlhabende zu wenig herangezogen.
 Man versuchte dem Mangel abzuhelfen durch Gesetz vom
98. Oktober 1810, welches eine Anzahl Luxussteuern auflegte, für
einen Bedienten 6 Tir., für zwei je 8 TIr.; bei 6 oder mehr 20 Tir. für
jeden, Ein weiblicher Dienstbote war frei, für jeden weiteren mußten
auch Sätze von 2—6 Tlr. entrichtet werden. Für die Haltung eines
rierrädrtigen Luxuswagens wurden 8 TIr., für einen zweirädriyven 6 Tir.
        <pb n="246" />
        Ed MEERE EZ A TEE NE eg FE RR
SE Teure hr gr Ser PP Eee SEE

‚938 —

gezahlt, unter Steigerung bei der Haltung von mehreren Wagen, ebenso
von Luxuspferden. Da die Steuern aber nur 158828 TIr, einbrachten,
wurden sie schon nach zwei Jahren beseitigt.
Von indirekten Steuern brachte die Salzsteuer infolge der Monopolisierung
 erhebliche Summen: 1821 3779000 TIr., 1836 5 590000 Tlr.,
da auch das Vieh- und Gewerbesalz belastet war, wenn auch geringer
als das Kochsalz,
Schon durch Gesetz von 1810—11 suchte man die Getränkesteuern
 in den Städten und auf dem Lande durch Besteuerung an
der Quelle gleichmäßig durchzuführen. Aber erst das Gesetz vom
8. Februar 1819 reformierte die Besteuerung des inländischen Branntweins,
 Braumalzes, Weinmostes und der Tabakblätter.
Der Branntwein wurde auf dem zweckmäßigsten Wege der
Maischraumsteuer herangezogen. Her Nettoertrag dieser innern
Steuer war 1838: 5617144 Tir, Die Brauereien wurden nach dem
zur Einmaischung bestimmten Braumalz zu % 'Tlr. pro Zentner besteuert,
 wofür 1838 1244000 TIr. eingenommen wurden, was einem
jährlichen Konsum von etwa 81 Quart pro Kopf der Bevölkerung
entspricht. Der Branntweinkonsum wurde auf 9,82 Quart zu 50%, veranschlagt.

Der Weinbau war im Beginne des 19. Jahrhunderts nur mit
einer Grundsteuer belastet; der Wein selbst zahlte bei der Einfuhr in
die Städte die Akzise. 1819 versuchte man es mit einer Moststeuer,
 änderte sie durch Gesetz vom 25. September 1820 aber in
eine Weinsteuer um, die in sechs Klassen abgestuft wurde, Die
Sätze schwankten von 7% bis 35 Sgr. pro Eimer. Je nach dem
Jahrgange schwankte die Einnahme, 1835 betrug sie 224420 Tir.,
1838: 67522 Tlr. Sie war also nur ganz unbedeutend. Dabei war
die Ueberwachung der Kellervorräte äußerst lästig und umständlich.
Der Tabakbau wurde 1819 mit einem Taler pro Zentner
trockener Blätter belastet, Doch zeigte sich die Kontrolle und Erhebung
 so umständlich, daß durch Gesetz vom 29. März 1828 die
Steuer in eine Flächensteuer in 4 Klassen zu 3—6 Sgr. pro 6 Quadratruten
 umgewandelt wurde. Auch damit wurde nur wenig eingenommen,
 im Jahre 1838 127844 TIr.
In betreff anderer indirekter Steuern ist das Gesetz vom 30. Mai
1820 zu erwähnen, welches die Mahl- und Schlachtsteuer an
Stelle der Klassensteuer in 132 größeren und mittleren Städten einführte.
 1833 gehörten nur noch 1l8 dazu. 1838 brachte die Schlachtsteuer
 1245262 TIr. bei 1 Tlr. pro Zentner Fleisch, die Mahlsteuer
1555 689 Tlr. bei % Tlr. pro Zentner vermahlenen Weizens und !/ Tir.
für anderes Getreide. Das waren nach damaligen Preisen vom Wert:
des Weizens 18%, %, des Roggens 9!1/,, %. Der Verbrauch wurde
1821 auf 77 Pfd. Weizen und 191 Pfd. Roggen, 1831 auf 65 und
240 Pfd. herechnet.
Au Zöllen kamen von 1822—28 7484000 'Tir. Eingangszölle,
423000 Tir. Ausgangszölle und 837925 Tir. Durchgangszölle ein,
im ganzen 8,8 Mill. Tir. Davon brachten Zucker, Kaffee und alkoholische
 Getränke 510000 Tir., Tabak 62000 Tir., baumwollene und
wollene Waren 125000 Tir. Von 1829—37 war der Durchschnitt
10807000 Tir. Einfuhrzoll, 422 700 Tlr. Ausgangszoll und 555000 TIr.
Durchgangsabgabe, zusammen 11,8 Mill. TIr., woraus die steigende
Tendenz zu ersehen ist.
        <pb n="247" />
        239 —

Dieselben Jahre, in welchen die bisher erwähnten Gesetze erlassen
wurden, brachten auch verschiedene Stempelgesetze, welche in den
dreißiger Jahren die recht erhebliche Einnahme von 3,4 Mill. Tlr.
bewirkten.
Bedeutsam war auch die Neuorganisation der Behörden. Schon
im Jahre 1808 wurde an Stelle des alten Generaldirektoriums ein
eigenes Finanzministerium gegründet, welches die Leitung und
Verwaltung des ganzen Finanzwesens in einer Behörde konzentrierte,
Die jetzige Organisation beruht auf dem Erlaß vom 17. April 1848.
Das Finanzministerium hat den Staatshaushaltsetat aufzustellen und
die laufenden Staatseinnahmen und -ausgaben zu kontrollieren, die
einzelnen Fonds aber den anderen Ressorts zuzuweisen. Alle Kassenabschlüsse
 sind dem Finanzministerium einzureichen. Es besteht aus
drei Abteilungen; neben und unabhängig von dem Ministerium besteht
die Oberrechnungskammer (zuletzt geregelt durch Gesetz vom 27. März
1872). Von dem Finanzministerium abgetrennt wurde 1878 die Abteilung
 der Domänen und Forsten, welche dem landwirtschaftlichen
Ministerium zugewiesen wurde.
Als Mittelbehörden fungieren bestimmte Abteilungen der Bezirksvegierungen
 für die Verwaltung der direkten Steuern, Domänen und
Forsten, welche also Verwaltungsbehörden sind und unter sich Kassenräte
haben, welche die Kassen-, Etats- und Rechnungssachen bearbeiten,
Es gehört dazu die Regierungshauptkasse, in welche alle Steuererheber
 und Kreiskassen ihre Einnahmen oder Ueberschüsse terminweise
abliefern. Unabhängig von der Regierung stehen die Provinzialsteuerdirektionen
 mit besonderen Zoll- und Steuerämtern verschiedenen
 Ranges da, welche die indirekten Steuern unter sich haben,
Sie stehen aber auch unter dem Oberpräsidenten. Als Unterbehörden
sind die Kreiskassen und Kreissteuereinnehmer zu nennen, Vielfach
sind sie aber durch entsprechende Kommunalbeamte ersetzt, welche
lie Erhebungen durchführen. Die Ausgaben werden hauptsächlich von
der Generalstaatskasse, aber auch von Generalkassen einzelner Ministerien,
dann von den Regierungshaupt- und von Spezialkassen ausgeführt.

8 98.
Die Steuerreform seit 1850.

O. Schwarz u. G. Strutz, Der Staatshaushalt und die Finanzen Preußens, 3 Bde,
Berlin 1902—05.

Ein wesentlicher Fortschritt auf dem betretenen Wege der Ausbildung
 der Personalsteuern fand 1851 durch die Einrichtung der
klassitizierten Einkommensteuer bei einem Einkommen von 1000 Tir,
ab statt. wodurch die wohlhabendere Bevölkerung in gerechterer Weise
zur Zahlung herangezogen wurde. Der nächste bedeutsame Schritt war
die Grundsteuerausgleichung von 1861—64, die wir in $ 26 ausführlich
besprochen haben. Auch sie sollte vor allem dazu dienen, die Lasten
gleichnäßiger zu verteilen, namentlich die bisher steuerfreien Personen
jetzt den gleichen Pflichten zu unterwerfen, während eine höhere Gezamtsumme
 nicht gefordert wurde. Es war die Haupttat des liberalen
Ministeriums zur Zeit der Regentschaft des Prinzen von Preußen und
des Beginnes der Regierung König Wilhelms. Sie trat im richtigen
Momente ein, wo nach einem außerordentlichen Aufschwunge der
        <pb n="248" />
        Mole
da

A Er ei
VERTIEFTEN BRENNER EEE BEE

27

— 9240 —

Landwirtschaft die Last am leichtesten getragen werden konnte.‘ Sie
war eine Notwendigkeit und schon von Friedrich Wilhelm III. erstrebt
gewesen,
Es folgte die Reform Anfang der siebziger Jahre, wobei aut das
(oben) $$ 20 und 30 Gesagte verwiesen werden kann. Es handelte
sich vor allem um den Ausbau der Einkommensteuer durch Gesetz
vom 25. Mai 1873, wodurch die untersten Stufen des Einkommens von
der Steuer befreit wurden, was dann 1874, 1883 und 1891 die unumgängliche
 Verschärfung und Ergänzung notwendig machte, um auch die
mitileren Klassen nachsichtiger zu behandeln, dagegen die reicheren
schärfer anzufassen. In gleichem Sinne wurde die Gewerbesteuer 1861,
7/2, 74 und 1891 reformiert. Damit ging Hand in Hand die Beseitigung
der Mahl- und Schlachtsteuern durch Gesetz vom 25. Mai 1873, die
in demselben Sinne bedeutsam war. Es war die freihändlerische
Richtung, die dabei zur Geltung kam und zugleich auf eine Ermäßigung
der Zollsätze hinwirkte.
Die Gegenströmung Ende der siebziger Jahre brachte zunächst
einen schutzzöllnerischen Tarif, der auch Rohmafterialien und notwendige
Nahrungsmittel, wie das Getreide, zu belasten begann, worin in den
achtziger Jahren fortgeschritten wurde. Der Nachlaß an direkten
Steuern für die unteren Klassen war dadurch mehr als ausgeglichen,
In den städtischen Gemeinden war man im Beginne des Jahrhunderts
 ganz auf indirekte Abgaben angewiesen gewesen. Das erhielt
sich auch in der Hauptsache bis 1873; nur daß bei dem wachsenden
Bedarf noch die Mietsteuer hinzugezogen wurde, und allmählich Zuschläge
 zu den direkten Staatssteuern, die in den ländlichen Gemeinden
längst den Bedarf decken mußten, Platz griffen.
Nach Beseitigung der Mahl- und Schlachtsteuer waren die Städte
fast ganz auf die Zuschläge zu den direkten Staatssteuern angewiesen,
die bei dem wachsenden Budget mehr und mehr unerträglich wurden.
Sowohl durch die Gesetzgebung des Reiches wie des preußischen
Staates waren den Gemeinden die Hände gebunden und sie nur auf
wenige, besonders direkte Steuern angewiesen.
Nach der Reichsverfassung Art. 40, dem Zollvereinsvertrag vom
8. Juli 1867 und Reichsgesetz vom 27. Mai 1875 dürfen die Gemeinden
 keine Abgaben auf ausländische Erzeugnisse legen, die einen
höheren Zoll als 1,50 Mk. auf den Zentner tragen, abgesehen von
Mehl, Backwaren, Fleisch, Fett, Bier und Branntwein, Von inländischen
 Produkten dürfen solche besteuert werden, die zur örtlichen
Konsumtion bestimmt sind, außer den erwähnten sind dies Brennmaterial,
Wein in den eigentlichen Weinläudern. Für Bier, Branntwein und
Wein sind Maximalsätze angesetzt.
Die preußische Gesetzgebung hob die Mahlsteuer, wo sie als
Staatssteuer bestand, auf und gestattete die Beibehaltung der Schlachtsteuer,
 verbot aber ihre Neueinführung. Sie ist nur in wenigen Städten
beibehalten. Direkte Kommunalsteuern sind gestattet. Meist begnügte
man sich aber mit Zuschlägen zu den Staatssteuern Das Verhältnis
ist dann dahin geregelt. daß die Grund- und Gebhäudesteuer, sowie die
drei oben erwähnten Klassen der Steuer vom Betriebe stehender Gewerbe
 bei der Gemeindesteuer mindestens mit der Hälfte und höchstens
mit dem vollen Betrage desjenigen Prozentsatzes herangezogen werden
müssen, mit welcher die Staatseiukommensteuer belastet ist. Bis dahin
war die Einkommensteuer für Gemeindezwecke übermäßig benutzt.
        <pb n="249" />
        241 -

Von 205 Städten mit mehr als 10000 Einwohnern erhoben 1891/92
59 mehr als 200%, der Einkommensteuer, 15 mehr als 300%, ; von
421 kleineren Städten waren 141 genötigt, 200 % und mehr der Einkommensteuer
 zu erheben, 37 300%, und mehr ; von 967 Landgemeinden
97 über 200%, 23 über 300°%. Von den Grundsteuern beanspruchten
21 städtische und 107 ländliche Gemeinden über 200 %,, ebenso von
der Gebäudesteuer: 30 Städte, 61 ländliche Gemeinden,
Der Miquelschen Steuerreform von 1891 war es vorbehalten,
hierin Wandel zu schaffen. Danach sind die Ertragssteuern als Staatssteuern
 aufgehoben und völlig den‘ Gemeinden überwiesen, wodurch
ein sehr bedeutender Teil der Kommunalbedürfnisse gedeckt werden
kann. Außerdem hat man begonnen, durch indirekte Steuern Ergänzung
 zu schaffen, dadurch die Personalsteuern zu entlasten und sie
hauptsächlich dem Staate zu überlassen. Der durch die Ueberweisung
an den Staat bewirkte Ausfall wurde durch den Ausbau der Einkommensteuer
 und Ergänzung durch die Vermögenssteuer zu decken
gestrebt.
Das war unzweifelhaft ein ganz außerordentlicher Fortschritt im
Sinne der Wissenschaft, wie des praktischen Bedürfnisses.
In der schärferen Heranziehung der wohlhabenderen Klassen auf
direktem Wege ist man dadurch wieder ein gut Stück weiter gekommen.
Aber solange nicht durch Verminderung der indirekten Steuern auf
notwendige Lebensbedürfnisse der Arbeiterbevölkerung eine Entlastung
zuteil geworden ist, wird man von einer gerechten Steuerverteilung in
Deutschland nicht sprechen können. Dagegen sind die großen Steuergruppen
 der Ertrags-, Personal- und indirekten Steuern in ein wesentlich
besseres Verhältnis gesetzt und jeder Kategorie der angemessene Platz
zugewiesen. Die Aufhebung der Salzsteuer und der Lotterie, sowie
die Verwendung der Getreidezollerträge für einen gemeinnützigen
Zweck statt für die Staatskasse, solange man den Kornzoll nicht entbehren
 zu können meint, würden in Angriff zu nehmen und der Ausfall
durch eine schon früher von Miquel angestrebte Reform der Erbschaftssteuer.
 sowie durch Erhöhung der Getränkesteuern zu ersetzen sein.

8 99.
Statistik der preußischen Finanzen indenletzten beiden
‚Tahrhunderten.
Leopold Krug, Betrachtungen über den Nationalreichtum des preuß, Staates.
Berlin 1805. Bd. I und II.
N, F. W. Dieterici, Der Volkswohlstand im preuß. Staate. Berlin 1846.
Die statistischen Angaben über die ältere Zeit sind mit großer
Sorgfalt und detailliert von Riedel gemacht. Doch ist schon ausgeführt,
 daß immerhin manche Lücke vorhanden ist. Die Gesamtsummen
über die Ausgaben und Einnahmen des Staates, wie über deren Verwendung
 werden nur als ungefähre angesehen werden dürfen. Für
die ersten Dezennien des 19. Jahrhunderts finden sich Angaben bei
L. Krug, Dieterici und besonders J. G. Hoffmann in den oben
angegebenen Schriften. Seit 1850 bieten die Etats in der Gresetz-3ammlung
 das beste Material, welches aber nicht in der wünschenswerten
 Detaillierung vorliegt. Daher sind immer noch Fehlerquellen
vorhanden. Besonders sind bei Staatsbesitz und -betrieb nur Nettoangaben,
 für die Steuer dagegen Bruttoangaben gemacht, um die Ab-Yonrad,
 Grundriß der polit. Oekonomie. III. Teil. 4. Aufl.
        <pb n="250" />
        245

Q05

1Q19

8923 |

Q27

RO

‚Q61

1873

1881/2

8901

1 898/9

1903/4

905/62)|

Jie Entwicklung der
seit dem Beginne
{In

ı S0N8SL
Re | Staats- "a am
betrieb! exkl. Erbeen
 hesond. | schaftssteuer
ä /Bisenb. vo
netto | netto Summa | PP.
26 wo| 2100
26,7% | 2,19
3 080 7100
25.49 | 4.19%,

Direkte Getränke | zöue | Sonst.
Steuern Steuern ) be
samma [P2.] summe /P13/ Summa |
TE 6 | — 3200 00 / Set
; | ; 3.0
TR 30 Bam am BO
36 x ) 4C N ?
136% 170 202 70 0 070 4,65 8% Ha | Gn6O
AU ERCHN 216 | el kr BO 2 1500
0 AO 1296 188 ie 126 K000 082800 8,551 50 1.06 22,00% 285 dl
; ; ' | an ann | A
A LEE 2,21 1050 1,66 1,060 08570 M | A 208 Ka
a Zn 8 102 548 44300 177 Fe 291 Te
2090 19.0100 (11.080 216 am 24 400 267% 90) Dat 184 0 400 18 80%
707 [41.102 | 69.013 ln. 0 | 72.407 242 EEE fra je LE Fa Ba
HE EEE bo 2d4% 19010 56 150 3,68 A | 0a
] 215613 £ ‘282 853 19 94 1123 846
200% 426000 Che / os Ma ua 6a 625 1a, 500 22 MW (om
5430 47920 224000 695) 18280 227200 ggg 18500 _ | Lan

&amp;gt; -
irund und Sonst.
Gebäude- direkt
steuer APIS
Steuern
: } pro |
Ma Kan

zabenlast vollständig vorzuführen; ferner sind die Gebühren fortgelassen,
welche Ueberschüsse für allgemeine Staatszwecke nicht gewähren,
welche aber für unmittelbare Leistungen entrichtet werden. Die Erbschaftssteuern
 konnten wir nicht unter die Personalsteuern aufnehmen,
la sie sich in der älteren Zeit nicht aus den Stempelsteuern ausscheiden
 ließen. Seit Errichtung des Deutschen Reiches tritt die
weitere Schwierigkeit hinzu, den Anteil an den Leistungen und Auszahben,
 welcher den vDreußischen Staat trifft. auszuscheiden. was nach

1) D. = Dentsches Reich. — Pr. = Preußen.
2) Statist, Jahrbuch für den preuß, Staat, Berlin 1906, S. 219.
3) Seit 1904 ist der Anteil an den hauptsächlichsten Getränkesteuern und den
Zöllen nicht mehr in den Etat mit eingestellt. Die Beträge sind mit 141.3 und
331.5 Mill. Mk. noch mit einzustellen

"inanzen in Preufsen
les 19, Jahrhunderts.
000 Mark‘)

ndirekte |Sonstige Ein- | Ordentl. | Netto- |
Steuern nahmen inkl. | Brutto- .
überh. | Erbschaftsst, | einnahm. Bi
) nahmen
1 »
samma 1,29, summa PO li. Sa Pen

Ausgabe
für Staatsschulden


Ausgabe | Ordentl. Fr Befür
 Ausgaben | Ausgab.| völkerung
Militär |
&amp;amp; Ant am Ant 1. Preuß.
un 1 pro [5 Ant. am]? ANLAM| 5 Deutschl.

Sa, Pr. !

rg

| a) 1800
14.30 43) 1.90% 10.08

x J|
Riedel)
75.180
51557 |
100
148.000)
(?)
75.400
(?)

(Riedel) |
47149 14,7

10.000 000

BEE 06 Eon
4509 / A bs
Bi be He 07 '
dd 429 ' U 1106 | 274014! 183350| 22500 11,31] 76485 14,45
Dr 606 ia | 406023! 290442| 46643 l2,52 L0760 5.82 KEN
RE 6 / 0 101 ' g0100] 4062261 7740 bes / 186 750 1240 | 2 OO AR U
CC 8,5 TE 09 | 913070 540880| 100.158 I8,62 | 293 532 se | 878021 | ER - ARE
O0 188 2780 11,84 ı 1.593.098 11.015567 | 250.968 a8 284.820 m Fir }. N OU
DO 149 | A ba 2187527 | 1354500 | 265307 Ie,33 349 308 111,0 |? Da har Se
On 15,6 / SA MW | 2.674906 | 1.406 219 27000 AO | 354380 108 Pr
|
— 11582704 96 2.681.270 1258 620 | 293270 -_- | 432 200 hr) 2.485 270 196 000 | 137 090 000

4 500 000
11 843 870

dem Verhältnis der Bevölkerung geschehen ist. Wir haben der besseren
Vergleichung wegen die alte Münze in Mark umgerechnet. Die genaue
 Vergleichung größerer Perioden stößt mithin auf unüberwindliche
Schwierigkeiten. Indessen gewähren die folgenden Angaben immerhin
ein annähernd richtiges Bild der Entwicklung der vreußischen Finanzverhältnisse.

Die Bevölkerung ist mit ausreichender Genauigkeit bis 1748
zurück zu verfolgen. Dieterici gibt in den Mitteilungen des statistischen
 Bureaus zu Berlin 1854 eine vollständige Uebersicht, die hier
oenutzt ist. (Siehe Tabelle S. 242 u. 243.)
Die Einnahmen des großen Kurfürsten in seinem Sterbejahre sind
ungefähr auf 3698000 Tlr. = 11 Mill. Mk. zu veranschlagen. Die
Ausgaben der Kriegs- uud Domänen-Kammer für Militärzwecke sind
10%
        <pb n="251" />
        RN SGG BE RE gear WE TEE BEE Teen

A
SE HE

EBENE SG EEZE

244

auf 1274000 Tir. = 3822000 Mk. (34 °% ,) angegeben. Bei dem Regierungsantritt
 Friedrich Wilhelm I. waren die gesamten Einnahmen
auf 4800000 Tlr. = 14400000 Mk. gestiegen, für Militärzwecke
wurden. 1 788 000 Tir. = 5364000 Mk. verausgabt, 38 %. Gegen Ende
des Lebens dieses Herrschers waren die Einnahmen allmählich auf
20,7 Mill. Mk. angewachsen. Im Jahre des Regierungsantritts des
großen Friedrich bezifferte sich die Einnahme auf 21,3 Mill. Mk; 1748
auf 31,2 Mill. Mk., bei einer Bevölkerung von 3449000 Einwohner,
d. s. 9 Mk. pro Kopf der Bevölkerung, die Ausgaben für das Militär
beliefen sich auf 17730000 Mk. d. s. 5,38 Mk. pro Kopf und 57 %, der
Einnahme. Dabei ist aber zu bemerken, daß der Dispositionsfonds des
Königs, der allerdings erst in späteren Jahren die erwähnte Höhe ererreicht
 hat, nicht mit angegeben werden konnte.
Zu Ende der Friedericianischen Zeit betrug das „reine“ Einkommen
des Staates, wie Riedel es ausdrücklich bezeichnet: 19689000 TIr. =
59067000 Mk., bei 5,6 Mill. Einwohner, 11,2 Mk. pro Kopf. Für
das Militär wurden 25239000 Mk. verausgabt, 4,7 Mk. pro Kopf und
42,5 °% der Einnahmen, für Hof- und Zivilzwecke 13,5 Mill. Mk., 23%,
in den Tresor wanderten 3,3 Mill. Mk., 5,6 % der gesamten Einnahmen.
Die Gesamteinnahme wird von Riedel für die Jahre 1805/06 auf
75181000 Mk, angegeben. Die Bevölkerung war, da durch die polnischen
 Besitzungen 1780 qm mit 2307 000 Einwohnern hinzugekommen
waren, auf rund 10 Mill, gestiegen, d. s. auf den Kopf 7,5 Mk. L. Krug,
der detailliertere Angaben machte, allerdings vielfach nur auf Grund
von Schätzungen, veranschlagt die Einnahmen für dasselbe Jahr auf
94 Mill. Mk., gleichfalls exkl. der Betriebskosten, also erheblich höher.
Dieterici hält die Aufstellung für etwas (aber nicht viel) zu hoch,
am meisten bei den Domänen. Es würden dann auf den Kopf 9,4 Mk.
fallen. Die Ausgaben für das Militär betragen nach Riedel in jenem
Jahre 47140000 Mk., also 4,7 Mk. pro Kopf.
Für das Jahr 1812 ist Dieterici in der Lage, brauchbare Zahlen
zu geben. Die Einnahme beziffert sich auf 51 Mill. Mk. Die Bevölkerung
 war auf 4’, Mill. reduziert. Auf den Kopf fallen 11,3 Mk.
Durch Steuern waren davon aufgebracht, — da nur die Forsten und
Domänen in Abzug zu bringen sind, der sonstige Staatsbetrieb betrifft
nur die Lotterie, Post und Münze, die fast nichts eintrugen, —
3847700 Mk., d. s. 8,51 Mk. pro Kopf.
Von da ab steigt der Betrag fast fortdauernd. Wenn wir statt der
fehlenden Angaben für 1823 die abgerundeten des Jahres 1837 einsetzen,
 was wohl angängig ist, so betragen in diesem Jahre die Gesamt-Nettoeinnahmen
 148 Mill. Mk, Von da an geht mit der Vergrößerung
des Landes und der Gründung des Reiches die Steigerung wieder
rapider vor sich, 1873: 426 Mill. Mk,, 1890/91 ist schon eine Milliarde
überschritten, 1898/99: 1354 Mill. Mk, So ist allerdings seit den
zwanziger Jahren mit 12,6 Mk. und 1850 mit 10,6 Mk. im Jahre
1898/99 mit 36,3 Mk. und 1903 mit 40,5 Mk, eine Verdreifachung pro
Kopf der Bevölkerung eingetreten.
Von Interesse ist es, zu verfolgen, wie sich das Verhältnis der
verschiedenen Einnahmequellen zueinander im Laufe der Zeit verschoben
 hat.
Die Domänen und Forsten, welche im Beginne des letzten Jahrhunderts
 noch */, des Bedarfes deckten, liefern nur noch 3%. Dagegen ist
sonstiger Staatserwerb gewaltig in den Vordergrund getreten, besonders
        <pb n="252" />
        — 945 —

durch die Eisenbahnen, so daß der gesamte Staatsbesitz und -betrieb,
der im Beginne. des Jahrhunderts etwa 29%, und 1850 nur 15,7 %
lieferte, 1898/9 46,8 %,, also fast die Hälfte der Einnahmen beschaffte.
Im Jahre 1905 48%.
Personalsteuern gab es im Beginne des Jahrhunderts noch gar
nicht. Sie haben sich seitdem zwischen 12 und 14,5%, gehalten; pro
Kopf liefern sie jetzt 6 Mk. Die Ertragssteuern, welche vor 90 Jahren
1, der Einnahmen gewährten, waren 1873 aur 18 °/,, 1890/91 auf 14,5%
(3,22 Mk. pro Kopf) gesunken und fielen 1898 fast ganz aus, was als
ein wesentlicher Fortschritt anzusehen ist. Infolgedessen treten die
Einnahmen aus direkten Steuern immer mehr zurück, sie brachten
längere Zeit 33%, des Bedarfs, 1890/91 nur 17%, 1905: 18%. Sie
sind aber von 2,45 auf 6,1 Mk. pro Kopf gestiegen. Die indirekten
Steuern können hier genau genommen nicht zur Vergleichung herangezogen
 werden, da die meisten nicht der preußischen Kasse, sondern
dem Reiche zufließen. Indessen können sie nach der Kopfzahl für
Preußen berechnet werden, wie es früher geschah, wodurch dann die
Matrikularbeiträge entsprechend höher angesetzt waren. Von den Zöllen
fielen 331,5 Mill. auf Preußen, von den anderen indirekten Steuern
191,8, wozu noch 71,8 Mill. Getränkesteuern kommen, welche direkt
Preußen zufallen: d. s. 8,94 Mk. Zölle und 7,09 Mk. andere indirekte
Steuern pro Kopf, was den letzten Vorjahren entspricht,
Gegenüber den älteren Zeiten ist die Zuuahme pro Kopf eine sehr
beträchtliche, während sie im Gesamtbudget sogar an Bedeutung eingebüßt
 haben, Bemerkenswert ist aber, daß die Zölle namentlich
durch die Getreidezölle sehr in den Vordergrund getreten sind, während
die Konsumsteuern im Innern des Landes, welche noch in der Mitte
des vorigen Jahrhunderts eine Haupteinnahmeauelle bildeten, jetzt übermäßig
 vernachlässigt sind.
Die folgende Tabelle bietet die Uebersicht über die Entwicklung
der Steuerzahlung nach den Hauptkategorien pro Kopf.

805
812
823
837
850
‚861
1873
1881/2
1890/1
18989
1908/4
1905/6

(Zesamt-Steuerainna
 me

a

P

x

2
it

}
5

21,41
22.90
2323
9720 *

direl-+- Stanarn

9,
6,25
685

%

indirel)+a Steuern

de

ı 6*
15:60
108

sonst. Steuern

9.2 Mk.
5

)

”
”
”
”
"

1a

Die Steuerzahlung überhaupt hat sich seit dem Beginne des Jahrhunderts
 verdreifacht, seit 1861 verdoppelt. Die Last wird aber sicher
jetzt leichter getragen als früher, infolge des noch stärker gestiegenen
Wohlstandes und der zweckmäßigeren Verteilung. Die großen Gruppen
haben keine durchgreifende Verschiebung erfahren, nur daß, wie schon
hervorgehoben wurde, die indirekten Steuern in den letzten Dezennien
wieder mehr das Uebergewicht erlangt haben und die Ertragssteuern
durch Peraonalsteuern ersetzt wurden. Schließt man die Getreidezölle
        <pb n="253" />
        Ab EEE er BEDTEET A TE
LTE ZEREISTN E NS e Een Marin RE EEE Ba Ey ESP

246 —

aus, so bleiben nur geringe Verschiebungen übrig. Sie sind es auch,
welche, wie wir sahen, jetzt wieder eine Ueberlastung der unteren
Klassen herbeiführen und weshalb es wünschenswert wäre, diese Summen
nicht der Steuerkasse zuzuführen, sondern sie zu einer Spezialverwendung
 im Interesse der Kreise, aus denen die Summen stammen, zu
benutzen, Im übrigen sind die Fortschritte im Sinne der Gerechtigkeit
 unverkennbar.
Ein klares Bild von der Entwicklung der ganzen Steuerlast kann
man aber nicht erhalten, wenn man nicht die Gemeindesteuern mit
heranzieht, und dafür fehlen uns die älteren Zahlen völlig; in der
Gegenwart aber sind sie in den verschiedenen Gegenden und Gemeinden
außerordentlich ungleich,
Wir haben noch auf der Tabelle S. 243 die beiden hauptsächlichsten
Kategorien der Ausgaben angeführt. Die Schulden beanspruchten
1850 erst 1,3 Mk. pro Kopf, jetzt 9,8 Mk. Durch sie sind die Ansprüche
 der Staatskasse in letzter Zeit so gewaltig gestiegen. Doch
3ahen wir, daß sie zum großen Teil zu wirtschaftlichen Anlagen verwendet
 werden, welche die Deckung in Preußen selbst überreichlich
übernehmen.
Der Bedarf des Militärfiskus ist von 1850—98 gleichfalls von
4,5 auf fast 11 Mk. gestiegen. Interessant ist es, dabei festzustellen,
laß schon Mitte des vorigen Jahrhunderts von der Bevölkerung noch
ine höhere bare Zahlung für Militärzwecke verlangt wurde als 1850,
obgleich damals die Naturalleistungen noch daneben weit größeren Umfang
 hatten als gegenwärtig.
Wenn wir die vier spezieller betrachteten Staaten vergleichen, so
ergeben sich pro Kopf der Bevölkerung 1903, resp. 1905:
N direkte Steuer indirekte Steuer sonst, Steuer
Das britische Reich 56,4 Mk. 20,16 Mk.
Frankreich 56,8 10,0
Jesterreich 31,88 9,28
Preußen inkl. der
Summen a. d, deutsche
Reich 243 685

14

Es zeigt sich, daß Preußen bei weitem die geringsten Steuern zu
zahlen hat.

Kapitel V.
Sachsen und Bayern.

8 100.
Das Königreich Sachsen.

H. Wutike, Tabellen zu Vorträgen über sächsische Finanzgeschichte. 1897,
Ders., Die Einführung der Landakzise und der General-Konsumtionsakzise in
Sachsen. 1890.
v. Reden, Finanzstatistik I 2, Abteilung. Darmstadt 1856. »
Neumann, Zur Gemeindesteuer-Reform. Tübingen 1893.
Ad. Wagner, Finanzwissenschaft, 4. Teil. Spezielle Steuerlehre. Die deutsche
Besteuerung‘ des 19, Jahrhunderts. Leipzig 1901.
Finanzarchiv 1903, Bd. I. &amp;amp;. Schanz, Die sächs. Steuerreform von 1902,
Dann die Gesetze selbst. ebenda.
        <pb n="254" />
        A A Re

„947

Die Staatsbesteuerung, wie sie sich in Sachsen Anfang des neunzehnten
 Jahrhunderts vorfand, war hauptsächlich in dem siebzehnten
Jahrhundert bereits in derselben Weise ausgebaut und hatte in der
Zwischenzeit nur verhältnismäßig wenige Veränderungen erfahren. Der
Schwerpunkt lag in der Ertragsbesteuerung, die sich dort als ebenso un-7ollkommen
 erwies, wie in den anderen in Betracht kommenden Ländern.
Daneben spielten die Akzisen eine hervorragende Rolle, die durch Grenzzölle
 und mancherlei Stempelabgaben eine Ergänzung erfuhren,
Die Grundsteuern beruhten auf Bestimmungen aus den Jahren
1628 und 1660 und bestanden hauptsächlich aus drei Steuern, Die
Grundlage bildeten die „Schocksteuern“, die auf Grund einer äußerst
anvollkommenen Schätzung des Grundstückswertes in Pfennigen vom
„Schock“ nach Bedarf erhoben wurden. Dazu traten „Quatembersteuern“,
 die ursprünglich allein die Form einer Gewerbe- und Kopfsteuer
 hatten, in dem 18, Jahrhundert aber auch auf den Grundbesitz
ausgedehnt wurden. Sie wurden in jeder der vier Jahreszeiten erhoben,
 wovon sie den Namen erhielten. Diese Steuern wurden in dem
L7. Jahrhundert auch in den Städten erhoben, hier aber 1707 zum
Teil oder ganz .durch eine Generalakzise ersetzt. Der ritterschaftliche
Grundbesitz war, wie allgemein, von diesen erwähnten Grundsteuern
befreit, und zahlte statt dessen geringe sogenannte Donativgelder. Die
Akzise dehnte sich als Landakzise auch auf das Land aus, nahm aber hier
zum Teil die Form einer direkten Steuer an. Außerdem erlangte die
Itaatskasse nicht unbedeutende Summen aus dem Staatsbesitz und
Staatsbetrieb, wenn auch der größte Teil bereits durch Steuern aufgebracht
 werden mußte. Auch in Sachsen gingen zwei Kassen, die Rentkammerkasse
 und die ständische Steuerkasse mit einer Anzahl
Spezialkassen nebeneinander her, was erst durch die große Steuerreform,
Jie mit der Verfassung von 1831 angebahnt wurde, eine Aenderung
arfuhr.
Diese große Reform suchte die ganzen Finanzverhältnisse auf modernen
 Boden zu stellen, vor allem Einheitlichkeit für das ganze Land durchzuführen,
 die Befreiung privilegierter Personen von der Steuerzahlung,
wenigstens in der Hauptsache zu beseitigen und die Zahlung den momentanen
 Ertragsverhältnissen in höherem Maße anzupassen. Die Grundlage
blieb nach wie vor das Ertragssteuersystem. Von 1835—42 wurde die
Katastrierung des Landes durchgeführt, nach welcher mit dem Beginn
des Jahres 1844 die Neuverteilung der Grundsteuer vor sich ging.
Daneben wurde durch Gesetz vom 22. November 1834 eine Gewerbeand
 Personalsteuer eingeführt, welche die Gewerbe- und Handeltreibenden,
 die landwirtschaftlichen Pächter, die öffentlichen Beamten, hier auch
die Vertreter der liberalen Berufsarten, dann alle Zins- und Rentenbezieher
 zur Zahlung heranzog. Dasselbe hat durch Gesetz vom 24. Dezember
 1845 Ergänzung und Modifikationen erfahren. Bei den Gewerben
aller Art ging man von dem in jener Zeit allgemein üblichen Klassenschematismus
 aus und hielt sich an gewisse äußere Merkmale, da die
Auflage überhaupt nur einen geringen Steuersatz beanspruchte, und
man auf die genauere Feststellung des Ertrages nur wenig Gewicht
legte. In höherem Maße suchte man den tatsächlichen Verhältnissen
bei Beamten und Rentiers nahe zu kommen, indem man sich schon auf
aingeforderte Deklarationen stützte.
Der Anschluß Sachsens an den Zollverein 1834 beseitigte die bisherigen
 Grenzzölle und machte auch Veränderungen bei den indirekten
        <pb n="255" />
        JENS Atngete us MHUTTNGENETE EEE et de
ee er gern NET ahadr un, DEN EEE
U A

ONE R a NEED

D4R

inneren Steuern notwendig. Zur selben Zeit fand der Beitritt zur
Branntweinsteuergemeinschaft mit Preußen, 1841 in ähnlicher Weise zu
der Rübenzuckersteuergemeinschaft statt, mit Verteilung des Ertrages
nach der Kopfzahl wie bei den Zöllen, ‚Das Salzmonopol blieb bis
1867, der Elbzoll bis 1870, die Weinsteuer bis 1865 bestehen. Sachsen
ganz eigentümlich ist die allgemeine Schlachtsteuer, die, wenn auch
in etwas anderer Form, schon aus dem 17. Jahrhundert stammte und
Jurch das Gesetz vom 18. Oktober 1834 die Gestalt erhielt, welche in
der Hauptsache noch heutigentags besteht. Nur daß die frühere Besteuerung
 aller Arten des Viehes seit 1852 auf Rindvieh und Schweine
beschränkt wurde. Auch die Begünstigung des Hausschlachtens durch
niedrige Sätze ist damals in Fortfall gekommen.
Die Stempelgesetzgebung wurde gleichfalls 1834 neu reguliert,
 und durch Gesetz vom 13. November 1876 eine selbständige
Erbschaftssteuer durchgeführt.
Der Eintritt Sachsens in den Norddeutschen Bund, dann in das
Deutsche Reich brachte naturgemäß neue Veränderungen mit sich, zumal
der Finanzbedarf, wie in allen Ländern, 30 auch in Sachsen sehr bedeutend
 gestiegen war. Maßgebend mußte bei der Reform sein, daß gerade
Sachsen inzwischen aus einem Agrarstaat ein Industriestaat geworden
war. Wollte man höhere Einnahmen erzielen, so war dieses unter den
vorliegenden Verhältnissen nur durch eine allgemeine Einkommensteuer
zu erreichen, die zunächst.als Ergänzung, dann aber als Ersatz für die
Ertragssteuern in Aussicht genommen wurde. Das letztere ist allerdings
 trotz mannigfacher Anläufe bis zur Stunde noch nicht erreicht
worden.
Schon früher als Preußen und die meisten anderen deutschen
Staaten, gewann Sachsen durch Gesetz vom 22, Dez. 1874 eine moderne
Einkommensteuer, die 1878, 89, 94. 1900 und 1902 Modifikationen erfahren
 hat.
Sie hatte zunächst nur den Charakter einer Krgänzungssteuer zu
den Ertragssteuern, allmählich aber wurde sie immer mehr in den Vordergrund
 gestellt, während die Ertragssteuern in den Hintergrund traten.
Ist auch schon früher auf die Haupteigentümlichkeiten der sächsischen
 Einkommensteuer beiläufig hingewiesen, so geben wir hier doch
noch im Zusammenhange dieselben kurz zusammengefaßt wieder. In erweiterter
 Weise als in den anderen Ländern sind hier die juristischen
 Personen einkommensteuerpflichtig gemacht, indem nicht nur
die Erwerbsgesellschaften, sondern auch die juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, wie Gemeinden, Stiftungen, Anstalten und Personenvereine
 mit selbständigen Vermögenserwerbsrechten Einkommensteuer
zu zahlen haben, Die Regierung beabsichtigte in einem vorgelegten
Reformplan von 1897/98 die letzteren zu befreien, ist aber damit nicht
Jurchgedrungen. Auch liegende Erbschaften und andere mit dem
Recht des Vermögenserwerbs ausgestattete Vermögensmassen sind für
den Reinertrag einkommensteuerpflichtig. Kine Eigentümlichkeit der
sächsischen Einkommensteuer, namentlich gegenüber der preußischen
liegt darin, daß nicht die Haushaltung als Ganzes Objekt der Besteuerung
 ist, sondern jede einzelne Person von mehr als 16 Jahren
jetzt sobald sie 400 Mk. (ursprünglich sobald sie 300 Mk.) erwirbt,
also z. B. die Ehefrau, wie die einzelnen Kinder als selbständige Zensiten
 auftreten, weshalb die Zahl der letzteren verhältnismäßig weit größer
ist als in Preußen. Eben deshalb konnte man auch die Besteuerung
        <pb n="256" />
        ‚949

schon bei einem niedrigeren Einkommen beginnen als in Preußen,
wenn auch das Heruntergehen bis auf 400 Mk. sicher beklagenswert
ist und eine Härte in sich schließt, zumal.in einem Lande, wo die
große Masse der Bevölkerung auf indirektem Wege sowohl für Staatswie
 für Gemeindezwecke in ausgedehnterem Maße als in Prenßen zur
Steuerzahlung herangezogen wird.
Der Steuerfuß hatte ursprünglich die Form von einfachen Steuersätzen
 nach bestimmten Einkommenklassen, während der gesetzlichen
Bestimmung vorbehalten war, das Wievielfache des Satzes im betr.
Jahr erhoben werden sollte. Nach dem Gesetz von 1878 sind feste
Normalsätze für die Einkommenklassen angesetzt, die gleichfalls eine
Beweglichkeit behalten haben, da sie im jährlichen Finanzgesetz heraufund
 herabgesetzt werden können. Nach dem gleichen Gesetze trat
der normale Steuersatz von 3°%, bei einem Einkommen von 5400 Mk.
ein, der bis zur untersten Stufe von 300 Mk. allmählich auf eine
halbe Mk. oder 0,14% herabging. Durch das Gesetz vom 10. März
1894 ist man von dieser Degression zur Progression übergegangen,
indem man mit dem Normalsatz von einer Mark für 4—500 Mk. Einkommen,
 also ca. !/, %, beginnt, dann allmählich steigt, bei 8800 Mk.
3 °/ erreicht, bei 25 000 für jede weitere 1000 Mk. 4%, von 47000 Mk.
an bis 100000 Mk. 5%, um dann überhaupt das gesamte Einkommen
mit 4%, zu belasten. Nach dem Finanzgesetz von 1894—95 war die
Regierung ermächtigt, bei Erhöhung der Matrikularbeiträge für das
Deutsche Reich einen Zuschlag bis zu 20°%, zu erheben, und 1895 ist
auch ein einmaliger Zuschlag von 10°, eingefordert worden. Im
Gegensatz zu Preußen ist die Leitung und Beaufsichtigung des Einschätzungsgeschäftes
 einem besonderen Steuerinspektor übertragen, was
sich in hohem Maße bewährt hat. Die Deklarationspflicht beginnt
achon bei einem Einkommen von 1600 Mk.
Diese ganze Einkommensteuer erregte zunächst mannigfache Unzufriedenheit
 und stieß auf nicht unbedeutende Schwierigkeiten. Allmählich
 aber hat sich die Bevölkerung hineingelebt, und das Gesamtargebnis
 wird jetzt von sachverständiger Seite als ein angemessenes
bezeichnet. Das sächsische Vorgehen hat unzweifelhaft auch auf die
anderen deutschen Länder einen großen Einfluß ausgeübt, namentlich
hat sich Preußen die dortigen Erfahrungen zu nutze gemacht.
Neben der Einkommensteuer blieb seit 1879 nur die Grund- und
Gebäudesteuer und die Gewerbesteuer von den Gewerbebetrieben im
Umherziehen bestehen, die eigentliche Gewerbesteuer, sowie die alte
Personalsteuer von 1845 und gewisse Bergwerkssteuern kamen in Fortfall.
 Die Grundsteuer wurde außerdem bedeutend ermäßigt, indem
von der Steuereinheit von einer Mark fortan nur noch 4 Pfennig gegenüber
 den bisherigen 9 Pfennigen erhoben wurden, Bei steigendem Bedarf
 sollten fortan nicht mehr Zuschläge zu den KErtragssteuern,
sondern zur Einkommensteuer die nötige Ergänzung bieten. Im Jahre
1886 wurde außerdem die halbe Grumdsteuer den Schulgemeinden
überlassen und damit ‚die Bedeutung dieser Ertragssteuer für die
Staatskasse noch erheblicher herabgemindert. Durch Gesetz vom
13. November 1876 sind die Stempelsteuern zugunsten des Reiches
beschränkt. Die Abgabe bei Besitzwechsel von Grundeigentum unter
Lebenden ist auf !/,,°%, angesetzt. Dagegen wurde eine selbständige
Erbschaftssteuer eingeführt, welche aber auf die Seitenlinien und Nichtverwandten
 beschränkt ist.
        <pb n="257" />
        m ERMNKTGICE ENTE Ay Gruef ME N n o SEP SEM TER aa DE BEE DTINTTA NENNEN SENSE get ehin
A EEE HEN PERF EEE ARENA HT EEE ET TE RE EEE EU Seh
A dal Ma . A R ES — EL nn

-- 250 —

Die steigenden Bedürfnisse des Staates sowohl wie der Gemeinden
machten immer dringender eine Reform des gesamten Steuerwesens
notwendig, deshalb legte die Regierung einen sorgsam ausgearbeiteten
Entwurf vom 7. November 1897 dem Landtage vor, welcher eine umfassende
 Steuerreform unter Beseitigung der Grundsteuer als Staatssteuer
 enthielt. Vor allem sollte neben der Einkommensteuer eine allgemeine
 Vermögenssteuer mit !/„ pro mille zur Durchführung kommen
und die Erbschafts- und Schenkungssteuer auch. auf die Nächststehenden
 ausgedehnt werden und für die weiteren Verwandtschaftsgrade eine
stärkere Progression erfahren. Außerdem enthielt die Vorlage eine Modifikation
 des Stempelgesetzes und suchte den Gemeinden weitergehende
Zuwendungen zu verschaffen. Zunächst gelang es aber nur, ein Urkundenstempelgesetz
 zur Durchführung zu bringen. Die Gegensätze, die sich
dabei herausstellten, betrafen bei der Einkommensteuer insbesondere
die von der zweiten Kammer angestrebte Erleichterung für die unteren
Klassen und die Ausdehnung der Progression und die Heranziehung der
juristischen Personen. Dann entstand Streit über die Ausdehnung der
Vermögenssteuer und ihre Stellung zur Grundsteuer. Nachdem zunächst
der Plan von beiden Kammern eine Ablehnung erfuhr, gelang es ein
paar Jahre später, ein neues Einkommensteuergesetz vom 24. Juli 1900
zur Verabschiedung zu bringen, welches einige wesentliche Veränderungen
 der bisherigen Gesetzgebung in sich schloß, dann aber das
ganze Gesetz neu formulierte. Die Veränderungen gehen hauptsächlich
 dahin, daß eine Erhöhung der Sätze angenommen wurde, welche
durch Gesetz vom 19. Juli 1902 noch eine Erweiterung erfuhr, indem
die Progression, die zunächst nur wie bisher zu 4%, normiert war, bis
auf 5 °% erhöht wurde. Wie sich danach die Skala vom 1. Januar
1904 ab gestalten wird, geben wir in der folgenden kleinen Tabelle
3. 252 ausführlich an. Außerdem heißt es in dem letzten Gesetze:
„Für jedes nicht besonders zur Einkommensteuer veranlagte Familienzlied,
 welches das 6., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet
nat, wird von dem steuerpflichtigen Einkommen des Familienhauptes,
las es unterhält, sofern dieses Einkommen den Betrag von 3100 Mk.
aicht übersteigt, der Betrag von 50 Mk. in Abzug gebracht, mit der
Maßgabe, daß bei Vorhandensein von drei oder mehr Familiengliedern
lieser Art mindestens eine Ermäßigung der Steuer um eine Klasse
stattfindet. Für die Berechnung des Lebensalters ist der Zeitpunkt
der Einschätzung ($ 16 Abs. 4) maßgebend.“
Diese weitgehende Erleichterung war zuerst abgelehnt und ist erst
nach langen Kämpfen durchgesetzt. Von der Steuer befreit sind nach
dem ersten Gesetze unter anderen der König und die Königin, ingleichen
 die Königin-Witwen, während, wie wir hier sofort hervorheben,
 von der gleich zu besprechenden Ergänzungssteuer sämtliche
Mitglieder des königlichen Hauses befreit sind.
Von dem Einkommen sind abzuziehen die Beiträge zu der für
Rechnung der Staatskasse eingehobenen Grundsteuer und zur Landesimmobiliarbrandkasse;
 2. die von den Beitragspflichtigen gesetz- oder
vertragsmäßig zu leistenden Beiträge zu den Kranken-, Unfall-, Altersund
 Invalidenversicherungs-, Witwen-, Waisen-, Pensions- und Sterbekassen;
 3. Versicherungsprämien und indirekte Abgaben insoweit; als
zie zu den geschäftlichen Unkosten zu rechnen sind.
Nach dem Gesetz von 1902 sollen die erhöhten Tarifsätze nur bis
        <pb n="258" />
        251 —

Ende des Jahres 1907 in Kraft bleiben, dann aber der Tarif des
Gesetzes von 1900 wieder Platz greifen.
Bedeutsam ist dann das Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902;
die Steuer ist nach dem Vorbilde des preußischen Gesetzes eine Vermögensste&amp;amp;uer.
 Die Haupteigentümlichkeit derselben ist ihre Beschränkung
 auf das bewegliche Vermögen, indem im Gegensatz zu den
ursprünglichen Wünschen der zweiten Kammer die. Grundsteuer als
Staatssteuer erhalten ist. Ueber die Höhe der Steuer ergeben die bezüglichen
 Paragraphen die folgenden Bestimmungen:

S 12. Die Steuer beträgt
in Klasse
1 ran )

bei einem Vermögen
&amp;gt; is 19.00) Mk.
1 14: 1
»”
* 2”
15 ıand

6:

. 5 Mk.
216
ET
a?

und in allen weiteren Klassen !/, vom Tausend desjenigen Vermögens,
 mit welchem die vorausgehende Klasse endet. Die Klassen
steigen von Klasse 4 ab bis zu 100000 Mk. um je 2000 Mk., von da
bis zu 200000 Mk. um je 4000 Mk., von da ab um je 10000 Mk.
Für Personen, deren ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen 60 000 Mk.
nicht übersteigt, ermäßigt sich der Steuersatz:
wenn sie zur Einkommensteuer überhaupt nicht oder in Klasse 1a
oder ı derselben veranlagt sind, auf 1 Mk,, -
wenn sie in Klasse 2, 3 oder 4 derselben veranlagt sind, auf 2 Mk.,
wenn sie in Klasse 5, 6, 7, 8 oder 9 derselben veranlagt sind,
auf einen um 5 Mk. unter der veranlagten Einkommensteuer verbleibenden
 Betrag, sofern sich nicht nach Abs, 1 ein niedrigerer Betrag
 ergibt oder die Befreiungsvorschriften in $&amp;amp; 7 Ziff. 5, 6 oder 7
einschlagen.
8 13. Solchen Personen, deren ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen
 nicht mehr als 52000 Mk. beträgt, und denen die in $ 12 des
Einkommensteuergesetzes bezeichnete Vergünstigung zuteil wird, kann
bei der Veranlagung der Ergänzungssteuer eine Ermäßigung der
letzteren um höchstens drei Klassen, dann aber, wenn sie einer der
drei untersten Steuerklassen angehören, gänzliche Steuerbefreiung gewährt
 werden, soweit sie nicht schon auf Grund der Vorschriften in
S 7 Ziff. 5, 6 oder 7 von der Ergänzungssteuer befreit sind.
Die Regierung hat Handel und Gewerbe möglichste Schonung
bei Aufstellung der steuerpflichtigen Beträge zugesagt. Besonders
sollen bei Reklamationen nur der Bezirkssteuerinspektor oder dessen
Stellvertreter berechtigt sein, die Unterlagen der Reklamation einzufordern,
 die also nicht der ganzen Kommission vorgelegt zu werden
brauchen. Auch die in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Betriebskapitalien
 sind unter dem Drucke der ersten Kammer von der Steuer
frei gelassen unter der Annahme, daß sie bereits von der Grundsteuer
hinreichend getroffen seien, was nach der ganzen Art der Grundsteuerveranlagung
 entschieden nicht der Fall ist. Dagegen sind Anlage
und Betriebskapital der land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe
allerdings nicht befreit. Nach wie vor ist die Hälfte der Grundsteuer
den Schulgemeinden überwiesen.
Wine Deklarationspflicht ist hier wie in Preußen nicht ausgesprochen.
        <pb n="259" />
        Mies ab mE re LE ET ae met GEHST 0 Akt de PENIEN } SS
EL EHESTEN Me PPR ES RET A GHEREN Biegen UPHERE Tale fir SA SEES REES ANREGEN TER ENDUNG
} N A
CI En SEHR en A

952 —-Es

 bleibt bei mangelnden Unterlagen für die unmittelbare Bewertung
des Kapitalvermögens der Veranlagungskommission überlassen, die Feststellung
 auf mittelbarem Wege zu treffen. Hierbei gewähren die
Deklarationen behufs Einkommensteuer die entsprechenden Anhalte,
wobei nach der ministeriellen Instruktion die Kapitalisierung mit 25
zugrunde gelegt wird.
Das Gesetz vom 3. Juli 1902 fügt zu den drei erwähnten direkten
Steuern noch als vierte die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen
 nach dem Gesetze vom 1. Juli 1878 hinzu. Es bestimmt ferner,
daß, wenn die vollen Beträge dieser Steuern als nicht ausreichend erkannt
 werden, der Fehlbetrag lediglich durch Zuschläge zur HEinkommensteuer
 eingebracht werden soll.
Auch in Sachsen ist die Entwicklung mithin, den Zeitverhältnissen
entsprechend, dahin gegangen, mehr und mehr die HErtragssteuern
zurückzudrängen und die Personalsteuern an die Stelle zu setzen. Und
zwar ist dieses nicht nur bei den Staats-, sondern auch bei den Gemeindesteuern
 der Fall gewesen. Der Finanzminister erklärte aber am
Schlusse der Verhandlungen ausdrücklich, daß er das‘ bisherige Ergebnis
 noch nicht als ein völlig befriedigendes ansähe, vielmehr auf
dem eingeschlagenen Wege noch weiter vorgeschritten werden müsse.

Die Entwicklung des sächsischen Finanzwesens.
Einnahmen,
In Mill. Mk.)
ana

Grundsteuer
äjewerbesteuer
Personalsfeuer
Kinkommensteuer
Hausier-Gewerbesteuer
Stempelsteuer Ä
Erbschaftsteuer \ -
Fleischsteuer 28
Forsten und Domänen 54
Eisenbahnen 1
andere ord. Einnahmen
Summa: "“

8370
„

895
55

1905 pro Kopf

RR

12.0

1}

72

x 55,4

X4
‚&amp;amp;7
330
343
837
23,92
4'938
BE

„7
32
„9
176
859
30,43
6,26
557

“1
2
7

2.1

; Pay
„68 14,1 3,1
30,64 332 72
5,58 26 05
78257 1156 950

Ausgaben.

Königl. Haus .
Staatsschuld
Justiz .
Inneres , . ®
Kultus und Unterricht
Finanzen .
Sonstige ,

1905
8,55
11:80
3,70
16.40
20,25
8:68
11,70
Sümma: 105.58

Staatsschulden 1905: 1061,8 Mill. Mk.
        <pb n="260" />
        253

Vergleichung‘)
der nach dem sächsischen Einkommensteuertarif und nach den
Einkommensteuertarifen von Preußen, Oesterreich, Baden, Hessen und
Jachsen-Weimar auf bestimmte Einkommengrößen entfallenden Steuerbeträge.


N I]
8° |Jährlich.
so 8 .
ae Ein-Bo
 kommen
ZA
X: Mk.

Preußen

Mıı in Pro*

100
AN
800
950 6
i 100| 9
"9001 381
3100 50
1000 92
A 5800| 146
°9 | 10100 300
2! 230001 690
J4 | 75.000 2720
889/92 000 0001120 000

0,6
9
15
\

14)

Sachsen Sach Oest
{n. d, Ges. v. achsen|Oester-TU
 es. 7 Baden |Hossen/WCHSSM reich

in Proz.

n Proz.!in Proz.

in Proz.

in Proz.

2,25
3,40
3,50
1,05
„18
R9
59%
00
245
3,80
4,00
4,67
5.00

0,40
0,42
42
168
192
29
'56
„85
2,25
2:50
3,13
2350

0,60
1,00
716
;32
147
'84
v25
2,48
315
535
3,97
197

),60
I72
1,00
1,26
‚64
21
701
0)
„31
3,60
3,87
4,05
4.00

0,64
105
1,48
1,65
2:09
2.48
3:20
4.00
1/97

$ 101.
Bayern.
v. Rudhart, Zustand Bayerns, Bd, III, München 1827.
Seydel, Bayrisches Staatsrecht, Bd. I.
L. Hoffmann, Geschichte der direkten Steuern in Bayern.
Ad. Wagner, Finanzwissenschaft, Bd. IV. 1901.
Schanz, Das bayerische Ertragssteuersystem und seine Entwicklung, Finanzarchiv
 1900. Bd. IL

Die Gründung des Königreichs Bayern mit den mannigfaltigen
territorialen Veränderungen machte 1807 eine völlige Neuregulierung
der Steuerverhältnisse notwendig, zumal bis dahin in den einzelnen
auch kleineren Gebieten des Landes eine unglaubliche Verschiedenheit
der Steuerverhältnisse vorlag, so daß gegen 600 verschieden benannte
direkte Steuern und allein über 100 verschiedene Grundstenern hestanden.

In umfassender Weise wurde die Reform durch das Edikt vom
7, Juni 1807 über die Gleichheit der Abgaben, die Steuerrectifikation
und die Aufhebung der besondern landschaftlichen Steuerkassen in
Angriff genommen, wodurch vor allem die Beseitigung der bisherigen
Steuerfreiheiten und Privilegien und die Ausgleichung der bisherigen
verschiedenen Belastungen angestrebt wurde. Das Prinzip der Leistungsfähigkeit
 wurde schon damals als Grundlage der Besteuerung akzeptiert.
 Die neue Verfassung der direkten Steuern sollte nach der Verordnung
 vom 13. Mai 1808 nur eine provisorische sein, erhielt aber
sofort die Form eines Systems von Ertragssteuern, bestehend aus einer
Grund-, Dominikal- (von den dem Grundherrn zustehenden Gefällen),

I} Finanzarchivr 1903. Bad. I S. 254.
        <pb n="261" />
        feat

EU Sri Te Ei anzu e Si
SEELEN BERUFEN ER ET Er

— 954 —

Haus- und Gewerbesteuer, wobei die ersteren beiden sich nach dem
Werte richten sollten, während die Gewerbesteuer in der Form einer
Klassensteuer von 2-—30 Gld. ergänzend hinzutrat. Im Jahre 1808
fügte man noch eine direkte Steuer auf Zugvieh an Stelle eines bisher
erhobenen Wegegeldes und eines Familienschutzgeldes hinzu; die letztere
Abgabe wurde in acht Klassen mit !, bis 12 Gulden vön jedem
Familienhaupte erhoben. Sie sollte insbesondere eine Ergänzung der
Gewerbesteuern bilden und wurde 1814 in eine Familiensteuer umgewandelt,
 welche in zehn Hauptklassen mit einer Reihe Unterklassen
eingeteilt war. In dieser (Jestalt war sie nicht mehr eine Ergänzung
der übrigen, sondern eine Art allgemeiner Personalsteuer, die auch von
Grundeigentümern, Gewerbetreibenden usw. gezahlt werden mußte, und
zwar einfach in der Form eines Zuschlages zu den anderen Steuern,
während die übrigen Familien, wie Tagelöhner und Dienstboten, sowie
 Kapitalisten feste Sätze nach der Klasse, in die sie nach äußeren
Anhalten eingereiht wurden, zu zahlen hatten. Beamte dagegen wurden
mit */, % des Einkommens belegt.
Neben diesen direkten Steuern bestanden Verbrauchssteuern, wobei
die Getränkesteuern eine Hauptrolle spielten. Für Bier wurde der
Malzaufschlag akzeptiert. Der ausländische Wein hatte außer dem
Zoll seit 1811 noch eine besondere Verbrauchssteuer zu tragen, die
als Ersatz des bisher erhobenen Umgeldes, das aufgehoben wurde, diente.
Die alte Fleischsteuer wurde 1808 auf die Städte beschränkt und gleichfalls
 einheitlich gestaltet, doch hatte sie für den Staat nur eine vorübergehende
 Bedeutung, da die Hälfte des Ertrages sofort den Gemeinden
 überlassen wurde und 1813 ausschließlich eine Kommunalsteuer
 wurde. Von 1811—19 bestand ein Tabaksmonopol der inländischen
 Fabrikation und zugleich ein Salz- und Lotterieregal. Zu derselben
Zeit, 1807 und 8, wurde mit der großen Zahl der inneren Zölle und
Mauten aufgeräumt und dafür ein Grenzzoll zur Durchführung gebracht,
 welcher, zunächst mehr freihändlerisch angelegt, unter dem
Druck der Kriegslasten bald eine Verschärfung erfuhr. Eine große
Ausdehnung hatte das Gebührenwesen, welches zunächst noch einer
einheitlichen Regelung entging, mit Ausnahme der Stempelsteuer auf
dem rechtsrheinischen Gebiete, für welches das Gesetz von 18. Dezbr.
1812 maßgebend wurde.
Die Verfassung von 1818 inaugurierte eine neue Periode für das
gesamte Steuerwesen. Sie machte die Erhebung aller direkten Steuern,
sowie die Einführung neuer indirekter Auflagen und die Veränderung
der bestehenden von der Zustimmung der Stände abhängig, wobei
Stempel-, Taxen-, Erbschafts- und Hundesteuern gleichfalls zu den indirekten
 Steuern gezählt wurden. Bedeutsam für diese bis 1848 währende
 Periode war einmal der im Jahre 1822 erfolgende Fortfall der
Zugviehsteuer, dann die 1828 verfügte Grundsteuerregulierung. Unter
der Voraussetzung einer allgemeinen Dreifelderwirtschaft wurde der
mittlere Ruhertrag bei der Katastrierung festgestellt, das Saatgetreide
in Abzug gebracht und die Hälfte des Restes als Reinertrag angenommen,
 Der Ertrag der Früchte wurde auf Roggenwert reduziert,
der Achtelscheffel Roggen mit einem Werte von 1 Gld. (zu 60 Kreuzer)
angesetzt, wovon 1 Kreuzer als Steuersimplum fixiert wurde. In demselben
 Jahre wurde auch die Haussteuer reguliert, welche im (Jegensatz
 zu Preußen nicht nur die städtischen, sondern auch die ländlichen
Häuser betraf. Daneben wurden noch die Grundfläche der Gebäude
        <pb n="262" />
        — 255 —

und die Hofräume mit geringen Sätzen heranzogen. Der Ertrag
wurde, wo es anging, nach der erlangten oder zu erlangenden Miete,
wo diese nicht maßgebend war, nach der Fläche mit der höchsten
Bonitätsklasse angesetzt. Da bei dem letzteren Verfahren die (irundstücke
 sehr viel niedriger belastet wurden, werden seit 1850 von
der Flächensteuer drei Simpla gegenüber einem Simplum der Mietsteuer
erhoben. Im Jahre 1828 kam die Zollvereinigung zwischen Bayern und
Württemberg nebst Hohenzollern zustande, 1834 der Zollverein. Im
Jahre 1831 wurde die Familiensteuer auf diejenigen Personen beschränkt,
 welche keine Grund- und Haussteuer zahlten, wodurch sie
in höherem Maße den Charakter einer Ergänzungssteuer erhielt.
Mit dem Jahre 1848 beginnt die dritte Periode, in der Versuche
einer zeitgemäßen Reform des Steuersystems gemacht wurden, die
allerdings bis zur Gegenwart nur bescheidene Erfolge aufzuweisen haben.
Die Eigentümlichkeit des bayerischen direkten Steuersystems liegt
in dem allseitig ausgebauten Ertragssteuersystem, dem man
schon 1850 durch eine Einkommensteuer, die aber schon 1856 stark
reduziert wurde, eine entsprechende Ergänzung zu geben trachtete.
Die Grund- und Haussteuer aber hat bis zur Gegenwart nur eine
ganz geringe Veränderung erfahren.
In den Jahren 1897/98 wurde von der Regierung eine eingehende
Reform versucht, wozu die Kammer selbst die Anregung gegeben
hatte. Drei Gesetzentwürfe wurden vorgelegt, die aber mannigfaltige
Modifikationen erfuhren, bis am 9. Juni 1899 ein Einkommensteuer-,
ein Kapitalrenten- und ein Gewerbesteuergesetz erlassen werden konnte.
In der Volksvertretung standen sich zwei Strömungen gegenüber, die
eine Partei verlangte eine vollständige Steuerreform im preußischen
Sinne, die andere, welche auch die Regierung vertrat, bezweckte nur
eine Revision des bisherigen Ertragssteuersystems, indem sie eine allgemeine
 Einkommensteuer als hauptsächlichsten Ersatz für die Ertragssteuern,
 teils prinzipiell bekämpfte, teils nur unter den vorliegenden
Verhältnissen gerade für Bayern für unzweckmäßig erklärte. Der
Finanzminister im besonderen hielt in der Hauptsache das bisherige
Steuersystem für zweckmäßig, nachdem seit 1881 einer Ueberlastung
der Grundsteuer durch Zuschläge gesetzlich ein Damm entgegengesetzt
war. Nach sehr eingehenden Diskussionen sind dann die drei Ges: tze
mit einer an Einstimmigkeit grenzenden Majorität angenommen, obwohl
dieselben keineswegs den Ansprüchen moderner Wissenschaft zu genügen
vermögen. Es ist damit aber, wie es scheint, das Ertragssteuer:ystem
wiederum für längere Zeit in Bayern befestigt. ;
Die Gewerbesteuer ist durch die Gesetze zunächst von 1852
ausführlich ausgebaut, 1856 etwas verändert, dann am 19. Mai 1881
gründlich reformiert. Sie zerfiel danach in zwei Teile, indem der eine
mit vier Haupt- und 141 Unterabteilungen ein Klassensystem bildete,
in dem die kleineren Betriebe nach äußeren Merkmalen eingereiht und
mit festen Steuersätzen belegt wurden, während in dem anderen Teıle
die größeren Betriebe in Betracht kamen, für welche nach der Bevölkerungszahl
 der Betriebsorte Klassen abgestuft sind, während außerdem
 nach äußeren Merkmalen, wie sie die letzten beiden Jahre ergeben
 haben, für die folgenden zwei Jahre der Betriebsumfang und
damit die Steuerklasse festgestellt wurde. Wo es an diesen äußeren
Merkmalen fehlte, wurde ein besonderer Eriragsanschlag aufgestellt
und davon %, bis 214 % erhoben, wobei maßgebend war, ob der Er-
        <pb n="263" />
        SEM rn Eiern RR ME RURGIG AB SEN Mer Tal EN TEN a leg Ste ehe Sn NEN Een Om Be ge ET
Mater Pe Tg Sa HE A rt te BER ftp uf ve See AED Ba gt gehe ee ggg Eee fer Behr Pr ale 33

- 956 —

trag mehr durch das Betriebskapital, oder durch persönliche Leistung
bedingt erscheint. Die Veranlagungsbehörde, das Rentamt, war befugt,
 die Ausfüllung eines Fragebogens von den Steuerpflichtigen zu
verlangen, um dadurch die Anhalte zur Beurteilung der Betriebsverhältnisse
 zu gewinnen. Die definitive Ansetzung der zu zahlenden Steuerbeträge
 geschah durch einen für jeden Rentamtbezirk gebildeten Gewerbeausschuß,
 aus sechs Mitgliedern bestehend, von denen vier ständige
 von den Pflichtigen gewählt wurden, eines als Vorsitzender von
der Staatsbehörde, eines von der Gemeindeverwaltung berufen wurde
Der letztere fungierte nur in der Gemeinde, in welcher der Betrieb
sich befindet. Trotz der eingehenden, sehr komplizierten Art der Durchführung
 war das Gesamtergebnis nicht befriedigend, da besonders der
Willkür bei der Einschätzung zu weiter Spielraum gelassen war.
Die neueste Umgestaltung durch Ges. v. 9. Juni 1899 erfolgte in
folgender Weise:
Die Gewerbesteuer sollte nach dem Wunsch der Kammer
einheitlich für alle Betriebe nach dem Ertrage und mit progressivem
Steuerfuße aufgelegt werden. Die Regierung setzte aber die Beibehaltung
 der bisherigen Zweiteilung durch, sodaß für die kleineren
Unternehmungen die viel einfachere und sicher gerechtfertigte Norm
fester Sätze nach Art einer Patentsteuer bestehen blieb. Schon 1881
war die Abstufung der Steuersätze nach der Bevölkerung des Ortes
des Gewerbebetriebes beseitigt, dafür ist nach dem neuesten Gesetze
eine schärfere Abstufung nach der Größe des Betriebes durchgeführt.
Im ganzen sind für die unteren Stufen Ermäßigungen gewährt, während
 die umfangreicheren Betriebe mit höheren Sätzen herangezogen
sind. Die Handwerker fallen unter 32 Tarifnummern, wovon jede
wiederum eine große Zahl von Abstufungen enthält, Die ganze Klassifizierung
 macht einen höchst komplizierten und gekünstelten Eindruck.
Der geringste Normalsatz beträgt 0,50 Mk., der höchste 2000 Mk.,
während bis dahin die extremen Sätze 0,60 und 900 Mk. waren.
Die zweite Abteilung, in welcher die Besteuerung nach dem Ertrage
 erfolgt, umfaßt jetzt einen größeren Prozentsatz der Betriebe,
früher 9%, Jetzt 12,5%. Es sind alle diejenigen Gewerbebetriebe
hiuneingezogen, die mit Motorkraft und Maschinen eine größere Zahl
von Personen beschäftigen, außerdem der Engroshandel und der Detailhandel,
 soweit er neben dem Hauptgeschäft noch Engrosgeschäfte macht,
Wesentlich hat zur Erweiterung dieser Abteilung beigetragen und wird
nach gleicher Richtung allmählich eine größere Wirkung ausüben, daß
nach dem neusten Gesetz die Steuerpflichtigen wie der Steuerausschuß
die Besteuerung nach dem Ertrage für diejenigen Betriebe verlangen,
resp. vornehmen kann, für welche die äußeren Merkmale nicht
ausreichend erscheinen, daher zu hohe oder zu niedrige Ansetzung
danach angenommen wird. Das Gesetz stellt eine Ertragsklassentafel
auf, für welche bestimmte Prozentsätze zur Besteuerung normiert sind.
Der Prozentsatz beginnt mit 0,1°,, erreicht bei 4200 Mk, 1%, bei
9500 Mk. Ertrag 2%, bei 25000 3%, bei 42000 3,4%, bei einer
Million 3,49 %. Der Abzug gewerblicher Passivzinsen ist gegenwärtig
gestattet, früher war dies gesetzlich nur soweit der Fall, als es sich
um Kontokorrent — und ähnliche mit dem Geschäftsbetrieb in Zusammenhang
 stehende Schulden handelte. Tatsächlich ging der Steuerausschuß
 übrigens schon immer darüber hinaus. Bis zu einem Ertrage
von 500 Mk. kann bei ungünstigen Verhältnissen Steuernachlaß. bis
        <pb n="264" />
        — 9257 —

5000 Mk. Gesamteinnahme Herabsetzung um 3 Stufen stattfinden. War
bisher die Deklarationspflicht nur dann ausgesprochen, wenn der Steuerausschuß
 sie verlangte, was nur ausnahmsweise geschah, so ist sie
jetzt als Regel anzusehen, indem den Pflichtigen allgemein Formulare
zur Ausfüllung zugestellt werden und zu dieser Jeder bei Strafe verpflichtet
 ist. Als steuerpflichtig sind auch die Konsumvereine, jedoch
nicht die landwirtschaftlichen Rohstoffbezugsvereine und die genossenschaftlichen
 Volksbanken behandelt.
Von seiten der Kammer wollte man die Gelegenheit benutzen,
der modernen Mittelstandspolitik entsprechend bestimmten Kategorien
der Großbetriebe durch exzeptionelle Besteuerung das Leben möglichst
zu erschweren, wo nicht unmöglich zu machen. In betreff der Warenhäuser
 und Großmagazine setzte sie es durch, daß dieselben mit */,
bis 3% nach dem Geschäftsumsatze belastet werden, zu welchem
Zwecke die Vorlage der Geschäftsbücher verlangt werden kann. Auch
die Filialen werden nach der Zahl derselben progressiv besteuert. In
gleicher Weise sind die Großmühlen nach dem Vermahlungsquantum
mit progressiven Sätzen herangezogen und auch die großen Bierwirtachaften
 nach dem Quantum des verzapften Bieres, doch ist hier die
Progression mäßiger gehalten als bei den Mühlen.
Von Interesse ist die Kapitalrentensteuer, die 1848 ausgestaltet,
 durch Gesetz vom 31. Mai 1856 revidiert wurde. Sie betrifft
 Leihzinsen und Renten aller Art aus Darlehen, Wertpapieren;
Aktien usw.; sie begann bei einem Jahreszins von 40 Mk., ausnahmsweise
 bei dem Fehlen anderer Einnahmequellen erst bei 200 Mk.
Der Steuersatz stieg von 1%, %, auf 31, °% als Normalsatz, der bei
einer Rente von 1000 Mk. einsetzte. Witwen und Waisen hatten bei
mangelndem. sonstigen Einkommen bis 500 Mk. nur den halben Steuersatz
 zu zahlen. Dem Bezuge gegenüber stehende Schuldzinsen können
in Abzug gebracht werden.
Die Kapitalrentensteuer hat gleichfalls in der Hauptsache nach
dem Gesetz von 1899 ihren ‚alten Charakter bewahrt. Schuldzinsen
sind im allgemeinen nicht abzuziehen, steuerpflichtig ist wie bisher
nicht der Besitzer des Kapitals, sondern der Bezieher der Rente. Sie
beginnt jetzt erst mit 70 Mk.
Die Steuer beträgt bei einer Rente
N bir 700 MM,
'

Von

7
.

, 36 u ; «UJUUU
über 100000 Mk.

Bis. zu 2000 Mk. Rente kann die Hälfte der Steuer erlassen
werden. Als Grundlage für die Veranlagung dient wie schon vorher
die Deklaration, zu welcher jeder Pflichtige bei Geldstrafe verpflichtet
ist. Steuerhinterziehung kann bis zum 15fachen der Jahressteuer geahndet
 werden. .
Waren schon bei den beiden letzten Steuern Momente zu bemerken,
 welchen der‘ Charakter einer Personalsteuer anhaftete, wie
eine gewisse Progression, Berücksichtigung der Schulden usw., so ist
dieses in noch höherem Maße für das ganze System durch die Ein-Conrad,
 Grundriß der polit. Oekonomie. III Teil. 4. Aufl. )
        <pb n="265" />
        Ru

EB EEE
EEE EN E EEE GEEE ap GERATEN Er
5 bin

- 958

fügung einer Einkommensteuer im Jahre 1848 erstrebt, die aber
schon zwei Jahre darauf, 1850, dann 1856, einer wesentlichen Modifikation
 unterworfen wurde. Die Steuer sollte eine ergänzende Personalsteuer
 sein, die nur diejenigen trifft, welche nicht zu den anderen
großen direkten Steuern Beiträge zu entrichten haben. Es gehörten
hiernach folgende Abteilungen zu den KEinkommensteuerpflichtigen:
\. Lohnarbeiter mit nicht längerem Dienstverhältnis; 2. Personen,
welche aus wissenschaftlicher und künstlerischer Beschäftigung aller
Art Einkommen beziehen und nicht mit festem Gehalt angestellt sind,
Ferner Pächter und eigentümlicherweise Personen, welche ihr Hinkommen
 aus Bergbau beziehen; 3. Oeffentliche Beamte und Privatbedienstete
 mit ihren Besoldungen, Pensionen usw. Kine prinzipielle
Befreiung des Existenzminimums war nicht ausgesprochen. Doch waren
Personen unter 18 Jahren für ihren Arbeitsverdienst, nicht eigene
Wohnung habende Personen mit weniger als 1,80 Mk. Tagesverdienst,
Witwen und Waisen für Pensionen unter 500 Mk., soweit nicht weitere
Bezüge über 500 Mk. vorlagen, befreit. Auf Antrag der Zensiten der
Lohnarbeiterabteilung wurde die Freilassung gewährt, wenn das Einkommen
 400 Mk. nicht überstieg. Die Veranlagung geschah in vier
Klassen mit 50, 90, 140 und 180 Pfg. Steuern. Arbeiter mit höheren
Löhnen wurden der dritten Abteilung zugewiesen. In der zweiten
Abteilung begann die Zahlung mit 80 Pfg. bei einem Bezug bis
350 Mk. Von 850—500 Mk. Einkommen wurde 1 Mk. gezahlt und so
allmählich steigend von 2000-—2400 Mk. 16,20 Mk., von 8500 bis
10200 Mk. 100 Mk., für jede weiteren 18000 Mk. 18 Mk. also 1%
mehr; in der dritten Abteilung begann die Zahlung mit !/ %, bis
1020 Mk., für die folgenden 510 Mk, % %, bei höherem Einkommen
wurde 1% verlangt. Die Veranlagung geschah auf Grund der Deklaration,
 zu welcher die Zensiten verpflichtet waren. Auch die Arbeitgeber
 haben Angaben über die von ihnen beschäftigten Personen und
leren Lohnbezüge zu machen. Die Veranlagung wurde nur alle vier
Jahre neu durchgeführt.
Bei der neuesten Reform wollte die Regierung nur die beiden
ersten Abteilungen zusammenziehen, die Kammern sprachen sich dafür
aus, alle drei zu verschmelzen, und dieses ging in das Gesetz von
1899 über. Der Umfang der Pflichtigen blieb der bisherige, nur daß
das Einkommen aus Bergwerken ausgeschieden und der Gewerbesteuer
überwiesen wurde, was unzweifelhaft eine Verbesserung war. Damit
behielt die Einkommensteuer den beschränkten Charakter einer Ergänzung
 zu den beiden anderen Steuern.
Bisher war, wie in Sachsen, jede verdienende Person und außerdem
 jede Art des Einkommens einer besonderen Besteuerung unterworfen.
 Jetzt wurde im allgemeinen im Sinne der preußischen Steuer
der Haushalt als Ganzes behandelt, wie ebenso das steuerpflichtige
Einkommen nur einmal in seiner Gesamtheit berücksichtigt. Nach der
Einrichtung der bisherigen zweiten Abteilung wurde jetzt für alle
Kategorien der Charakter einer Klassensteuer geschaffen, wobei also
nach bestimmten Merkmalen die Pflichtigen in bestimmte Einkommenklassen
 eingereiht wurden. Die Steuerpflicht beginnt jetzt bei einem
Einkommen von 500 Mk., die unterste Klasse geht bis 750 Mk. und hat
eine Mark jährlich zu zahlen. Damit ist die untere Grenze etwas in die
Höhe gerückt, und auch die mittleren Einkommen erlangen eine gewisse
 Ermäßigung, während die höheren Einkommen eine verschärfte
        <pb n="266" />
        259 —

Heranziehung erfahren. Bei 2000 Mk. werden 0,5%, bei 7000 Mk.
1,02 %, bei 30000 Mk. 2°% aufgelegt, bei 100000 Mk. Einkommen
ist die höchste Stufe mit 2,97%, erreicht. Ermäßigungen sind zulässig
 bis zu einem Gesamteinkommen (inkl. nicht unter die Einkommensteuer
 fallender Beträge) von 5000 Mk., indem in Fällen besonderer
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch persönliche Verhältnisse
Herabsetzung um drei Stufen, resp. Befreiung eintreten kann. Um
auch hier den Charakter einer Ertragssteuer, genau genommen einer
Arbeitsrentensteuer zu wahren, ist der Abzug von Schulden nur in
ganz beschränkter Weise zulässig.
Die Veranlagungskommissionen bleiben wie bisher die Steuerausschüsse,
 die auch selbst den Vorsitzenden wählen, während die
Regierung mit Recht diesen Platz sich selbst ursprünglich vorbehalten
wollte. Sie werden für jeden Bezirk besonders gewählt. Bei der höheren
Instanz der Bezirkskommission wird dagegen jetzt der Vorsitzende vom
Finanzministerium berufen.
Die Höchstsätze stellten sich bei den drei Steuern vor und nach
der Reform, wie folgt:

1881 1899
bei der Einkommensteuer 1,2 Proz. 3 Proz.
„ » Gewerbesteuer 2 3%
„ nn Kapitalrentensteuer usw. 3% 4 “
(Siehe Tabelle S. 260.)
Kann vom theoretischen Standpunkte aus die neuere Form, wie
Schanz vortrefflich dargelegt hat, nicht als’ zweckentsprechend oder
gar ausreichend bezeichnet werden, so ist auch schon von der Kammer
selbst eine Ergänzung für notwendig erklärt worden, indem in einem
besonderen Antrage an die Regierung eine Revision der Grund- und
Haussteuergesetzgebung verlangt wurde, besonders um fortan die
Schulden zu berücksichtigen, also ihnen den Charakter reiner Ertragssteuern
 zu nehmen und außerdem die Bau- und Spekulationsgründe
besonders und höher zu besteuern als die übrigen. Je mehr das Land
den Charakter als reiner Agrarstaat verliert, um so mehr wird es sich
genötigt sehen, zu einer allgemeinen Einkommensteuer die Zuflucht
zu nehmen, und dies um so mehr, weil Bayern wie Sachsen nicht die
hohen Einnahmen aus den Staatseisenbahnen beziehen, wie Preußen.
Noch einen Blick haben wir auf die Weiterentwicklung der indirekten
 Steuern zu werfen. In der zweiten Periode, also bis 1848,
haben abgesehen von den Zöllen und einer Erweiterung der Stempelsteuern
 wesentliche bezügliche Veräuderungen nicht stattgefunden. In
der dritten Periode wurde der Malzaufschlag auch auf die Pfalz ausgedehnt
 und 1879 um 50%, erhöht. Das bezügl. Gesetz vom 16. Mai
1868 ist dann in der Hauptsache bis zur Gegenwart maßgebend geblieben.
 Im Jahre 1879 wurden die Taxen und Stempel etwas modifiziert,
 die Erbschaftssteuer selbständig hingestellt. Von 1880—1887
bestand eine eigene Branntweinsteuer, die mit dem Eintritt Bayerns in
die Reichssteuergemeinschaft wieder in Fortfall kam. Im Jahre 1876
wurde eine Staats-Hundesteuer eingeführt. Die selbständige Verwaltung
und Verwertung des Post- und Telegraphenwesens, wie der Biersteuer
hat sich Bayern bis zur Gegenwart erhalten. Das Zahlenlotto kam
1861 in Fortfall. Aus der neuesten Periode ist hier nur das Gesetz
vom 11. November 1899 über die Erbschaftssteuer zu erwähnen.
Danach wird eine Steuer von 4°%, von einem Betrage von 1000 Mk,
(0%
        <pb n="267" />
        Ab
SCHEN

CO BE T
AM EEE EM
BSR GEE
N Be
SE GAR 7 HE
an ren
En 7
SEN A
SEE

— 260

Bayerische Staatssteuern und sonstige ordentliche Staatseinnahmen
1819—1903. 7)
(Absolute Zahlen, 1000 Mk.)

Einnahmesteuern

Grundsteuer
Haussteuer
Dominikalsteuer
Zugviehsteuer
Gewerbesteuer
Familiensteuer
Kapitalrentensteuer
Einkommensteuer
HAundesteuer
Malzaufschlag
Zölle u. dgl.
Andere indir. (Salz)
(1876 ff, mit Reichssteuern)

Taxen, Stempel, Gebühren

Erbschaftssteuern
Lotto
Steuern
Post, Telegraph
Domänen, Forsten usw. |
Eisenbahnen
Ses. Nettoeinnahme

1820

Wirkl.
Ertrag
rein

10.185
788
778
788
1329
(1.2891
ı 18691)

7923
3.3477

34920 |

4 624

1459
35 956
580
13 538
55 069

1845

1861/67

Wirkl.
Ertrag

Voranschlags


7208
1.044
602
1346
621

‘0952
1411
2195 |

963
438

9524
10.079

10602
10 858

4 100

5130

6507

9764

2618
43 649 52318
802 1.026
19354 17657
| 8555
51005 | 71555

1876

Wirkl.
Ertrar

1.476
92313

3308

1805
1154
598
20 262
13 856

12 083

16872

79 526
638
27 004
28 774
135 942

1895

1902/3

11490 | 11471
5 858 7 654

6775 | 10610

4 490
2474
1597
40 248
29 810

5 500
3.100
43 710
53081

5 4928

6499

26 770
2521
137 461

23 641
2 500
167 766

2383
| 25145
| 42 102
| 937081

3465
26 959
46 506
! 944 696

Ausgaben.

Etat des Königl. Hofes
„ der Staatschuld ,
,‚ des Staatsrates,
Landtages . .
d. Min. d, König].
Hauses u,.d.Aeußern,
‚ des Justizmin. .
„ dd. Min. d. Innern
„ des Kultusmin. .
„ des Finanzmin. .
Ausg. f. Reichszwecke
Pensionen . .
Verschiedenes .

1895 19093
5403 5402
49578 513892

799 1256

14969 20550
22713 30096
25323 34505
4306 6305
50190 74095
12321 19807
, 282 1293
Summa der eigentl, Staatsausgaben: 184886 244 696
Summa der Verwaltungsausgaben: 145662 210209
Total: 330548 454 905

Die gesamte Staatsschuld belief sich
1889 auf 13838 Mill. Mk.
1898 ” 1 435 »” ”
1903 . 1600

1) Bis 1876 Ad. Wagner, Finanzwissenschaft T, IV. Spezielle Steuerlehre,
Leipzig 1901, S. 176; für 1895 und 1903 Statist. Jahrbuch für das Königreich
Bayern, München 1899 und 1905.
        <pb n="268" />
        261

an von Eltern, voll- oder halbbürtigen Geschwistern oder deren Abkömmlingen,
 Stiefrerwandten usw. des Erblassers erhoben; 6°%, von
Großeltern oder entfernteren Verwandten in aufsteigender Linie oder
von Verwandten in der Seitenlinie des 3. oder 4. Grades; 8%, in den
übrigen Fällen. Befreit sind Anfälle an Eltern bis 1000 Mk. völlig,
und von dem darüber hinausgehenden Betrage mit 20%, ; ferner Ehegatten
 und Verwandte in absteigender Linie; zum Haus- und Dienststand
 gehörige Personen mit einem Betrage bis zu 600 Mk.; alle An;
fälle, deren Betrag 50 Mk. nicht übersteigen; milde Stiftungen usw.

Kapitel VL.
Das Deutsche Reich.

&amp;amp; 102,
Die deutschen Reichsfinanzen.

P. Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, Bd. IV. Tübingen 1901,
erstfeldt, Ein Finanzreformplan für das Deutsche Reich, Leipzig 1881,
Ad. Wagner, Finanzwisseuschaft. 4. Teil, spezielle Steuerlehre. Leipzig 1901.
(7. von Mayr, Reichsfinanzen im Handwörterb. d. Staatswissenschaften. 2. Aufl.

In einem Bundesstaate, wie ihn das Deutsche Reich repräsentiert,
kann das Finanzwesen entweder von der staatlichen Einheit, also dem
Reiche selbständig gehandhabt werden, indem dieses die nötigen Mittel
unmittelbar durch Steuern, Anleihen usw. beschafft, oder sie können
von den einzelnen Staaten, die das Reich bilden, wenigstens aufgebracht
werden, während die Verwaltung und Verausgabung dem Reiche selbst
überlassen wird. "Tatsächlich ist in Deutschland beides miteinander
vereinigt. Das Reich hat eine eigene Finanzwirtschaft, die es als
selbständige juristische Person durchführt und auch selbständig Steuern
erhebt, während es außerdem durch Bezüge aus den Kassen der einzelnen
Staaten, d. i. durch Matrikularbeiträge unterstützt wird. Kompliziert wird
das ganze Verhältnis dadurch, daß einzelnen Staaten eine exzeptionelle
Stellung in betreff bestimmter KEinnahmequellen eingeräumt ist. So
haben einzelne süddeutsche Staaten Sonderrechte in betreff des Postund
 Telegraphenwesens und einzelner Verbrauchsabgaben. Bayern hat
eine selbständige Stellung in betreff des Militär-, KEisenbahn- und
Heimatswesen, wodurch ein besonderes Finanzgebiet gewahrt ist. Ebenso
nimmt Elsaß-Lothringen eine Sonderstellung im Reiche ein.
Während, wie erwähnt, die Einzelstaaten Matrikularbeiträge an
das Reich liefern, wenn die eigenen Einnahmen desselben nicht ausreichen,
 so überweist das Reich Ueberschüsse, die es aus gewissen Einnahmen
 erzielt, an die Einzelstaaten, wodurch das gegenseitige Verhältnis
 ein doppelt verwickeltes ist, und eine Unsicherheit in das Verhältnis
 zwischen Bedarf und Einnahmen und damit in das ganze Finanzwesen
 des Reiches wie der Einzelstaaten gebracht ist. Die Versuche
der Reichsregierung, den Zustand zu ändern, schon unter dem Reichskanzler
 Fürsten Bismarck durch Einrichtung eines Tabakmonopols, dann
durch die Vereinigung der Eisenbahnen in der Hand des Reiches,
scheiterten ebenso, wie der Versuch einer endgültigen Beseitigung der
Matrikularbeiträge durch die Vorlage von 1893, welche durch Erhöhung
        <pb n="269" />
        A EEE
Eee PR RA ai ar EEE EEE

A”

der Stempelabgaben, eine nach dem Werte abgestuften Fabrikatsteuer
von Tabak und eine Weinsteuer das Reich finanziell selbständig zu
stellen trachtete.
Seit 1896 sind die Verhältnisse (Laband a. a. O. S. 383) zunächst
in betreff der Einnahmen durch Art. 70 der Reichsverfassung in der
folgenden Weise geregelt. Als gemeinschaftliche Einnahmen des Reichs
sind die folgenden aufgeführt:
I. 1. Die Erträge der Zölle und der gemeinschaftlichen (im
Art. 35 der Reichsverfassung aufgezählten) Verbrauchssteuern, nämlich
von Salz, Zucker, Tabak, Branntwein und Bier.
2. Die Betriebsüberschüsse aus dem Post- und Telegraphenwesen.
3. Die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre.
Hierzu kommen:
4. Die Reichsstempelabgaben, und zwar von Wechseln, ferner von
Wertpapieren, Kaufgeschäften (sogenannte Börsensteuer), Lotterielosen,
 Schiffsfrachturkunden und von Spielkarten, sodann die sogenannte
statistische Gebühr und der Ertrag der Banknotenbesteuerung.
5. Die Ueberschüsse der gewerbsmäßigen Betriebe des Reiches
— außer der Post und Telegraphie —, nämlich der Reinertrag der
Reichsdruckerei und des Reichs- und Staatsanzeigers, der Gewinn aus
dem Betriebe der Reichseisenbahnen und der vom Reiche in Pacht
genommenen Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn, der Gewinn aus der
Münzprägung und der Anteil des Reiches an dem Reingewinn der
Reichsbank.
6. Die Zinsen und Zuschüsse aus Reichsfonds (Finanzvermögen),
nämlich aus dem Invalidenfonds und „belegten Reichsgeldern“,
7. Verwaltungseinunahmen im engeren Sinne, nämlich:
a) Die Gebühren, welche für die Amtshandlungen der Reichsbehörden
 zu entrichten sind, z. B. des Reichsgerichts, des Patentamtes.
der Konsulate usw.,
b) die finanziellen Nebennutzungen des Verwaltungsvermögens durch
Vermietung oder Verpachtung u. dgl., sowie der Erlös für entbehrlich
oder unbrauchbar gewordene Grundstücke und Materialien,
c) endlich besondere Zuschüsse einzelner Staaten zu einzelnen Verwaltungsausgaben,
 z. B. Elsaß-Lothringens zu den Kosten des Reichsschatzamtes
 und des Rechnungshofes, Preußens zu den Ausgaben für
den Nord-Ostsee-Kanal.
8. Reichsanleihen,
IX. Nicht alle Staaten nehmen an allen diesen Einnahmen teil; es
bestehen vielmehr von der die Regel bildenden Gemeinschaft aller
Staaten folgende Ausnahmen:
I. Bayern hat keinen Anteil an den Einnahmen der Verwaltung
des Reichsheeres und des allgemeinen Militärpensionsfonds, da hinsichtlich
 der finanziellen Verwaltung des Heerwesens zwischen Bayern
and den übrigen Staaten keine Gemeinschaft besteht.
2. Bayern nimmt nicht teil an den Ueberschüssen der Post- und
Telegraphenverwaltung.
3. Bayern, Württenberg, Baden und Elsaß-Lothringen sind nicht beteiligt
 an den Erträgen der Brausteuer, der Uebergangsabgaben für
Bier und an den an Stelle dieser Steuer zu entrichtenden Aversa der
Zollausschlüsse.
        <pb n="270" />
        9263

4, Aus dem Bestehen dieser verschiedenen Gemeinschaften ergibt
 sich die notwendige Folge, daß auch die etwaigen Ueberschüsse
der Vorjahre nicht gleichmäßig allen Bundesstaaten zugute kommen,
Es ist vielmehr zu unterscheiden, aus welcher Quelle die Ueberschüsse
stammen; Einnahmeüberschüsse der Brausteuer gebühren ausschließlich
den Staaten der Brausteuergemeinschaft; an Einnahmeüberschüssen der
Reichspostverwaltung hat Bayern keinen Anteil.
Aus demselben Grunde sind nicht alle Anleihen für die Rechnung
sämtlicher Staaten geschlossen worden, sondern Bayern ist an den zur
Bestreitung der Militärbedürfnisse, und ebenso (früher auch Württemberg)
 ist es an den für die Bedürfnisse der Post- und Telegraphenverwaltung
 aufgenommenen Anleihen unbeteiligt.
Die Reichsfinanzverwaltung betrifft nun die folgenden verschiedenen
Gebiete. Zunächst kommt das Reichsvermögen in betracht, wobei
vor allem der Reichskriegsschatz von 120 Mill. Mk. in Reichsgoldmünzen
 zu erwähnen ist, ferner die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen,
 welche in dem Frankfurter Frieden 1871 übernommen und
mit 260 Mill. Mk. bei der französischen Kriegsentschädigung in Anrechnung
 gebracht sind. Der Reichsinvalidenfonds, der 1873 aus
der Kriegsentschädigung mit 561 Mill. Mk. zur Entschädigung der
Invaliden zur Verfügung gestellt wurde, und Ende März 1903 noch
264,2 Mill. betrug. Außerdem verschiedene Fonds zum Bau von
Reichsfestungen, Reichseisenbahnen und eines Reichstagsgebäudes.
Dem Vermögen gegenüber stehen die Reichsschulden. Der
norddeutsche Bund hatte 1870 bereits 267 Mill. Anleihen aufgenommen,
die inzwischen bis auf 17,7 Mill. zurückgezahlt sind. 1877 beliefen
sich die Reichsanleihen nur auf 16,3 Mill., die 1887 auf 486,2 Mill,
1893 auf 1740,8 Mill. und 1904 auf 3023,5 Mill. gestiegen sind. Dazu
kommen noch 120 Mill. unverzinsliche Reichskassenscheine und ca.
80 Mill. verzinsliche Schatzanweisungen.
Die Ausstellung der Schuldverschreibungen und der Schatzanweisungen
 erfolgt durch die Reichsschuldenverwaltung, welche einstweilen
durch die preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden vertreten
wird. Die obere Leitung steht dem Reichskanzler zu. Die Aufsicht
führt die Reichsschuldenkommission, welche aus 6 Mitgliedern des
Bundesrats, 6 Mitgliedern des Reichstags und dem Chefpräsidenten der
preußischen Oberrechnungskammer besteht.
Durch Gesetz vom 31. April 1891 ist ein Reichsschuldbuch eingerichtet.
 Am 31. März 1900 waren 4115 Konten mit 304,5 Mill.
darin eingetragen.
Wie die Beschaffung der für die Reichszwecke notwendigen Mittel
geschieht, wurde bereits kurz angegeben. Die Grundlagen bilden die
Zölle. Hier ist es wohl am Platze, einen Blick auf die Entwicklung
des deutschen Zollgebietes zu werfen, welches bekanntlich den Reichsgedanken
 vorbereitete und bis in die ersten Dezennien des letzten
Jahrhunderts zurückgeht. .
Nachdem Nebenius in seiner berühmten Denkschrift der Wiener
Konferenz 1819 ausgesprochen hatte: „Kein deutscher Staat kann
außer Oesterreich sein Gebiet gegen überwiegende fremde Konkurrenz
schützen“, und seit Friedrich List die Bedeutung eines größeren
Zollgebietes in populärer Weise dem Volke auseinander gesetzt hatte,
wurde es in Deutschland immer mehr als eine Hauptaufgabe anerkannt,
erößere Zollverhände aus der großen Zahl der kleinen Länder zu
        <pb n="271" />
        nn MR nn EEE
EA

-- 264 —

gründen. Abgesehen von kleineren Zusammenschlüssen war die erste
feste Zollvereinigung die zwischen Bayern und Württemberg,
welche 1828 zustande kam. Noch in demselben Jahre schlossen sich,
wie schon 1819 Schwarzburg-Sondershausen, erst Hessen-Darmstadt,
 dann Dessau und Köthen an Preußen an. In
demselben Jahre kam der mitteldeutsche Handelsverein zwischen Sachsen,
 Kurhessen, Braunschweig, Oldenburg, den thüringischen
 Staaten, Bremen und Frankfurt a, M. zustande,
um dem preußischen Verbande ein Paroli zu bieten. Aber Preußen
zeigte sich nicht minder rührig. Schon 1829 gelang es ihm, mit dem süddeutschen
 Vereine einen Handelsvertrag zur Erleichterung des gegenseitigen
 Verkehres zu schließen, und 1831 trat Kurhessen dem
norddeutschen Zollbunde bei. Gelang es auch 1834 Hannover, einen
selbständigen Steuerverein mit Oldenburg zu schließen, so konnte
dieses doch die Entwicklung nicht aufhalten. Schon in demselben
Jahre wurde der große Zollverein gegründet durch eine Vereinigung
des Südens mit dem Norden, in dem 18 Staaten mit 7719 Quadratmeilen
 mit 23 Mill. Einwohnern verbunden waren. Aber noch fehlten
bedeutende Teile Deutschlands, die erst langsam zum Zutritt zu bewegen
 waren. 1835 bereits schlossen sich Baden und Nassau an,
1836 Frankfurt a. M., 1841 und 42 Braunschweig, Lippe und
Luxemburg, 1851 endlich Hannover und Oldenburg, 1867
wurden Schleswig-Holstein, 1868 Mecklenburg und Lübeck
in das Zollgebiet bezogen. 1888 endlich erfolgte der Zollanschluß
Hamburgs und Bremens, womit endlich das ganze Deutschland
innerhalb einer gemeinsamen Zollgrenze vereinigt war.
Von der Begründung des Zollvereines an ist die freihändlerische
Richtung mehr und mehr zum Durchbruch gelangt, welche 1873 den
Höhepunkt erreichte, indem unter anderem der letzte Ausfuhrzoll beseitigt
 wurde, nachdem die Durchfuhrzölle schon 1861 aufgehoben
worden waren. Die Tarifreform von 1879 brachte hierin einen völligen
 Umschwung, namentlich durch die Einführung der Getreidezölle,
die 1885 noch eine Erhöhung erfuhren. Das Jahr 1891 brachte mit
den neuen Zollverträgen wiederum eine gewisse Herabminderung der
Zollsätze. Durch die neuen Zollverträge sind für das Jahr 1906 wieder
bedeutende Erhöhungen eingetreten, namentlich sind die Getreidezölle
hinaufgesetzt. Ueber die Entwicklung der Zolleinnahmen geben wir
in der Berechnung der Bruttobeträge pro Kopf der Bevölkerung eine
TDahersicht -

[834—40: 2,14 Mk.
{841—50: 258 „
1851—60: 228 £
{861-—70: 207

1871— 80: 2,98 Mk.
1881— 90: 5,69
1891-— 95: 7,62
1896—1900: 8,87
1905 -  8’94

Nächst den Zöllen, welche für 1905—06 mit 536,2 Mill. angesetzt
sind, kommt für das Reich die Zuckersteuer besonders in Betracht.
Wir haben dieselbe früher bereits eingehender besprochen und können
deshalb verzichten, näher darauf einzugehen. Sie ist für das letzte
Jahr auf 130,1 Mill. veranschlagt.
Die gleichfalls das ganze Reich umfassende Salzsteuer bringt
52,2 Mill. Für dieselbe ist das Gesetz von 1867 maßgebend, welches
unter Beseitigung der bis dahin hestandenen Monopole ganz Deutschland
 hetraf.
        <pb n="272" />
        — 365 —

Die Tabaksteuer umfaßte durch das Gesetz von 1868, welches
die Flächensteuer einführte, das ganze Zollvereinsgebiet; 1879 trat dafür
die Gewichtssteuer ein. Sie ist jetzt mit 11,1 Mill. Ertrag angesetzt.
In betreff der Biersteuer ist es bisher nicht gelungen, eine
Einheitlichkeit zu erzielen, so daß noch jetzt eine Zwischenzollinie
zwischen Nord- und Süd-Deutschland besteht, unter Erhebung einer
Uebergangsabgabe. Diese Uebergangsabgabe soll nicht höher bemessen
werden, als dem Steuersatz des heimischen Bieres jedes Gebietes entspricht.
 Ein Schutzzoll gegen anderes deutsches Bier ist damit ausgeschlossen.
 Ebenso darf eine Ausfuhrprämie nicht gewährt werden.
Die Uebergangsabgabe aus Süd-Deutschland ist auf 2 Mk, pro hl bemessen,
 umgekehrt aus dem Norden nach dem Süden für zwei Sorten
80 Pf. und eine Mark pro hl.
Die Branntweinsteuer war ursprünglich gleichfalls auf Nord-Deutschland
 beschränkt und wurde 1873 auf Elsaß-Lothringen ausgedehnt.
 Erst 1887 ist auch hier ganz Deutschland einer allgemeinen
Reichssteuer unterworfen.
Erst 1902 ist mit der allgemeinen Schaumweinsteuer der
Versuch gemacht, auch den Wein einer Reichssteuer zu unterwerfen.
die 5,4 Mill. abwirft.
Für das Reich fallen noch ins Gewicht die Wechselstempelsteuer,
 die schon der Norddeutsche Bund 1869 in seinem ganzen
Territorium durchgeführt hat. Die Stempelabgaben von Spielkarten
 sind 1878 dem Reiche überwiesen. Kine geringe Einnahme
ist dem Reich 1879 durch die statistische Gebühr vom Warenverkehr
 mit dem Auslande zugekommen. Ungleich bedeutsamer war
die Einführung der Börsensteuer 1881, modifiziert besonders 1885
und 1900. Die Banknotensteuer von 1875 hat ebensowenig eine
große finanzielle Bedeutung wie die Patentabgabe. Sie bringen
zusammen 95,7 Mill.
Wichtig für die Beziehung des Reiches zu den Kinzelstaaten sind
vor allem die Bestimmungen in betreff der Ueberweisung von Steuererträgen
 des Reiches an die einzelnen Länder. Die sogenannte Frankensteinsche
 Klausel nach dem Reichsgesetze vom 15. Juli 1879
verfügte, daß der Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer, welcher die
Summe von 130 Mill. Mk. (1896 ist der Betrag auf 143 Mill. erhöht),
in einem Jahre übersteige, den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe
der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen
 werden, zu überweisen sei. Nach derselben Richtung zielten
die Bestimmungen des Gesetzes vom 1, Juli 1881, wonach der ganze
Reinertrag der Reichsstempelabgaben in derselben Weise den einzelnen
Bundesstaaten zugute kommen sollte, und dieses wurde ergänzt durch
die Gesetze von 1885 und 1894 in betreff derselben Abgabe.
Diese Bestimmungen sind durch Ges. v. 14. Mai 1904, wie folgt,
abgeändert: Die Ueberweisung eines Teils des Ertrages der Tabaksteuer
und der Zölle an die Bundesstaaten ist aufgehoben. Der Reinertrag
der Maischbottich- und Branntweinmaterialsteuer ist dagegen den
einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der matrikularmäßigen Bevölkerung
 zu überweisen. Yerner: Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen
 Ausgaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen
Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, so wie aus
den übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Kinnahmen.
 Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt
        <pb n="273" />
        EEE
EHE ee

266

werden, sind sie dureh Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach
Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des budgetmäßigen
 Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden.
Etwaige Ueberschüsse aus den Vorjahren dienen, wenn nichts
anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher
 Ausgaben.
Das Verhältnis der Ueberweisungen zu den Matrikularbeiträgen
im Reichshaushalte ergibt die folgende Zusammenstellung.
Ueberweisungen und Matrikularbeiträge im Reichshaushalt.?}
(In 1000 Mark.)

Jahr

UÜeberweisungen


Matrikularbeiträge


Ueberschuß


- oder —

1872
1874
1875
876 5, Jahre
877
378
879
8380
881
882
883
884
885
8386
887
388
389
8390
391
8392
393
394
895
396
897
898
1899
1900
[901
1902
1908
904 ?)
1905 2\

8022
38 243
58 024
33 456
35 508
„05 027
115 792
137 057
176 324
277 801
355 034
378 914
383 377
358 925
338 759
382 860
100 126
414 568
133 115
167 586
176 738
508 472
355 707
556 2835
342 092
195 927
[89 83535

34.123
57 144
68 970
39 220
81 108
87345
89 445
81 671
103 288
103 684
92.719
84 445
122 437
139 218
186 937
219 375
228 183
312415
326 734
327 360
380 064
397 497
396 000
309 374
119 899
154 859
189 954
327 662
570 933
580 640
565 856
236 693
267 375

31 423
43 428
35 264
20 228
7216
20 582
6645
2161
10618
T 58 426
126 851
| 66499
56 643
- 31565
- 41305
— 14637
4 126
15.194
tT 13216
12.727
13216
19 190

24 405
23 764
- 30722
6344

Die Reichsfinanzen sind hiernach fast völlig auf indirekte und
Ergänzungssteuern basiert, was unzweifelhaft als das Richtige anzusehen
 sein wird.

1) Die ersten Jahre 1880—1898 nach Ad. Wagner, a, a. 0. S. 652, 1872-—1880
und 1898 —1902 aus dem statist. Jahrbuch: 1903 nach dem Reichs-Haushaltetat.
2) Infolge Ges, betr. Aenderungen im Finanzwesen vom 14, Mai 1904 niedriger
angesetzt. (Siehe S. 265.)
        <pb n="274" />
        267

Einnahmen des Deutschen Reiches. Nach dem statist. Jahrb. (In 1000 Mk.

Zölle
Tabaksteuer
Zuckersteuer
Salzsteuer
Branntweinsteuer
Schaumweinsteuer
Brausteuer u. Uebergangsabg.
 v. Bier
Spielkartenstempel
Wechselstempelst,
Stempelabgabe für
Wertpapiere,
Kaufgeschäfte,
Lotterielose
Statist. Gebühr
Post u. Telegraphie
Einnahme
Ausgabe

Ueberschuß
Reichsdruckerei
UVeberschuß
Eisenbahnverwaltg.
Einnahme
Ausgabe

Ueberschuß.
Verschiedene Verwaltungseinn.,Zin-

 aus bel.Geldern
Reichsinval.-Fonds
Matrikularbeiträge
Aversa v. außerh. d.
Zollgr. liegenden
Bundesgebieten
Bankwesen
Zum Ausgleiche f.d.
nichtallenBundesstaaten
 gemeinsamen
 Einnahmen
Außerordentliche
Deckungsmittel,
bes. Anleihen

Summ®

872 ' 1874 | 1885

1895

1900 | 1905

94878 ' 104311 ! 208 506
1300 1182 8361
4121 50064 32410
24623 33751 38693
93465 37078 39693

362681 '
11 330
80 372
44 462
117625

465 797,5! 5836282
12007,2 11109
123 451,0 180000
49593,2 52282
124 226,0 117478
4 5831

12 693

15916 !

18063 |!
1035 |
6455

25 470
1280
7757

31477,6
1584,4
12 407.3

29 521
1585
11 862

5919 |

6000 |

13 600
549

39 201
754

65 390,8
10801.

71.857
1120

109 039
(03 882

166 207
139 568
96643 |

269 778
240 758
90 019

394 542,6 517077
369270,9 ı 434 356
82 721

10.054

5 156

25271.7

1049 !

1454 |

2911.01

92 938

34 260
29 156

46 731
28 986

62 758
40 327

89 748,2
63 045.0

104 315
76 746
97 569

53925

5104

17 745

99 431

96 698 2

1425 |

23319 |
26 943
67 144

8 598
28 034
Rd. A445

11031
27783
397 497

24 436,6
29 428,6
597 662.4

36 940
47927
267 375

94 123

2.963

4 299

76
2136

65
3.916

78,7
959478

80
15.767

20 876

1 1842)| 343 204%| 47399 | 158449 | 991838,2: 228484
4283800 | 752808 | 546297 |1185643 ‘1 560 7711) | 1 698 548

4) In den offiziellen Publikationen sind die Gesamtsummen pro 1900 mit
1998 087 000 Mk. angegeben, doch sind darin die Verwaltungsausgaben für Post
and Telegraphie, Reichsdruckerei und Eisenbahnen enthalten, die in den früheren
Jahren in Abzug gebracht sind. Der Gleichstellung der Zahlen wegen sind hier
tür die letzten Jahre auch nur die Ueberschüsse berücksichtigt.
9) Aus der französ. Kriegskostenentschädigung.
        <pb n="275" />
        LER ern A Maar Et SA EN) Tan SAD
SEN Tr af PIE ERNEUTEN san BADEN er Be
TE

- 268 —

Ausgaben des Deutschen Reiches.
Nach dem statistischen Jahrbuch. (In 1000 Mk.)

Reichstag
Reichskanzler u.
Reichskanzlei
Auswärt. Amt
Reichsamt des
Innern
Reichsheer
Marine
Reichsjustizamt
Reichsschatzamt

Reichseisenbahnamt

Reichsschuld
Rechnungshof
Allg. Pensionsfonds

Reichsinvalid.-Fonds

Zuschuß
Eisenbahnverwaltung

Kolonialverwaltung

Krieg gegen
Frankreich
Kxped. n. Ostasien


Summa

Fortdauernde Ausgaben.

Einmalige Ausgaben. ;

1874. |1884/85 | 1894/95 | 1900

1905

1874 |1884/85/1894/95| 1900 ! 1905

371)

186

579

7971

760

47

129
5 404 7180

182
10.572

224
13 389

264
15 208

872
1512

917

60

23848

591| 686

1540| 2925
264 7781338 825
13 264 82 284
884! 1751

26 515°
482 218
50 848
92 074

50 547
537 142
73 501
21926

73 406
505 943
105 046
2 938

911
42 214

315
28 868
16 146
25

2655! 5451|
42696 119207
22641 93 648N
88R

6713
'67 261
96 208

24. 5432

1 6801107 616

RQQ 954

529 0833

210 894

549

693 |

1670

23

AR

136 271
5/ 15830
343 527

339
68 976
681

380
79 024
QQ2

410
113 610
984

334
201 ı
Oß

1727

208701 20.578

4R 594

67 463

81 394

26072

28 034

27 783

20 498

43 863

76 746

99

90 561 |

7423

Ga

18884

19 089

478 SO

100 162

' 384 8031556 440 | 1 107 648 1 384 6902| 1 982 443 1 573 395| 58 154 | 83 139 | 375 245 | 99099

1) Für Kiautschau 9 780,0 Mk.
2) Wie in_den früheren Jahren, sind auch hier im Gegensatz zu den offiziellen
Publikationen die Ausgaben für Post und Telegraphie, Eisenbahnen und die Reichsdrneckerei
 für 1900 und 1903 in der Summe nicht mit einbeeriffen.
        <pb n="276" />
        — 269 —

Uebersicht über das Anwachsen der Schulden
des Reichs.

Die Schuld ist gestiegen

Rechnungsjahr


877/78
878/79
(879/80
88081
881/82
882/83
883/84
884/85
"8r5/86
886/87
887/88
‚888:89
889/90
1890/91
1891/92
1892/93
893/94
894/95
‚895/66
1896/97
297/98
898
899
900
„901
1902
903
‚904
1905

um Mk. | auf Mk.

72 203 €I0!)
66 657 100
79 196 900
19 728 900
51 452 500
29 712 500
24. 173 700
36 874 800
30 000 000
46 201 000
234. 799 000
162 755 900
234.225 900
199 815 900
367 769 700
55 275 100
{74 872 000
165 505 300
44 035 300
15.987 200
41 004 500
40.703 200
751549 300
971150 000 °)
4171RB0O 000

72 203 600 1
138 860 700
218 057 600
267 786 500
319 239 000
348 951 500
373 125 200
410 000 000
440 000 000
186 201 000
721 000 000
883 755 900
117 981 800
317 797 700
685: 567 400
|. 740 842 500
915 714 500
+081 219 800
1125 255 100
3141 242 300
2182 246 800
2222 950 700
2.298 500 000
2.395 650 000
2 813 500 000
2 813 500 00
3.103 500 000
3 203 500 000
3 543 500 000

290 000 000
100 000 000 °)
340.000 000

$ 103.
Die Reichsfinanzreform.
(4, Cohn, Die Reichsfinanzreform, Jahrb. f, Nationalökon. 1806.

Die Finanzverhältnisse des Reiches haben sich, wie aus den vorhergehenden
 Tabellen ersichtlich, mehr und mehr verschlechtert und gegenwärtig,
 wie allgemein anerkannt ist, einen geradezu unhaltbaren Charakter
angenommen, Infolge des Mehrbedarfs des Reichs mußten dann die
Ueberweisungen aus der Reichskasse an die Bundesstaaten immer mehr
durch die Matrikularbeiträge überwogen werden, so daß in den letzten
Jahren seit 1903 23,7, 40,7 und 1905 gar 78 Mill. Defizit durch Matrikularbeiträge
 von den Bundesstaaten gedeckt wurden, was die Finanzlage der
Einzelstaaten ernstlich zu bedrohen begann und in mehreren bereits als
eine unerträgliche Kalamität empfunden wurde. Die Reichsregierung
schlägt deshalb im Gesetzentwurf v. 28. Nov. 1905 vor, ein Maximum hierfür

1) Beginn der Begebung von Reichsanleihen nach Abstoßung der früheren
Schulden des Norddeutschen Bundes.
® Einschließlich 80 Mill. Mk. 4 prozentiger Schatzanweisungen,
3) 100 Mill. Mk. 31h prozentiger Schatzanweisungen.
        <pb n="277" />
        en a en er SFr
Ze SEELE NE ar MA HS re BREUER En EEE ET EEE GE
Hmm LEEREN Er EEE TE A EEE a0 $ HE Se
ee AN ES En
A A A a

— 270 —

anzusetzen mit 40 Pfg. pro Kopf der Bevölkerung, das wären 24 Mill. im
Rechnungsjahre. Mehrforderungen müßten dann durch Anleihen, oder
richtiger durch neue Steuern aufgebracht werden. Die Schulden sind
in den letzten 25 Jahren um mehr als drei Milliarden gestiegen und
ganz besonders in der letzten Zeit. Die Fehlbeträge des Etats sind
offüziell- nach den Vorlagen für den Reichstag in den letzten Jahren
die folgenden gewesen:

1901: 80,9 Mill. Mk,
1902: 533
1903: 63,8 ,
1904: 561
1905: 78

Fortdauernd mußten laufende Ausgaben durch Anleihen gedeckt
werden, während außerdem für außerordentliche Zwecke alljährlich größere
Aufnahmen gemacht werden mußten, die, wie zu betonen ist, fast ganz
für nicht werbende Anlagen Verwendung fanden. Die nächste Zukunft
macht aber noch höhere Ansprüche an die Finanzen des Reiches,
namentlich für weitere Ausstattung des Heeres und der Marine, welche
von der Reichsregierung allein auf 100 Mill. berechnet sind: außerdem
für Verbesserung der Gehälter und Pensionen von Beamten, wozu etwa
25 Mill. Mk. erforderlich sein werden; zur Unterstützung des Reichsinvalidenfonds,
 der sich als unzureichend erwiesen hat und ohne Zuschüsse
 in ca. 10 Jahren aufgebraucht sein dürfte, weitere 11 Mill.
Die Schuldentilgung war bisher eine nicht ausreichend geregelte und
völlig unzureichende. In dem erwähnten Entwurf eines Gesetzes betreffend
 die Ordnung des Reichshaushaltes und die Tilgung der Reichsschuld
 wird daher in Vorschlag gebracht, daß von 1907 ab die
Tilgung alljährlich mindestens mit %, vom Hundert des Schuldbetrages
 durchgeführt werden soll. Die Bestimmung vom 28. März
1903, daß die Mehrerträge der Reichseinnahmen und Ueberweisungssteuern
 zur Schuldentilgung zu verwenden sind, soll dagegen aufgehoben
werden. Danach würden für die Schuldentilgung jährlich mindestens
21 Mill. erforderlich sein, so daß es sich fortan im ganzen um einen
Mehrbedarf von etwa 250 Mill. handeln würde, die zur Sanierung der
deutschen Finanzen erforderlich wären. Die Richtigkeit der Aufstellung
ist nicht bestritten und kann nicht bestritten werden.
In dem genannten Entwurfe sind nun zur Beschaffung jener Summe
folgende Steuerhöhungen resp. neue Steuern in Vorschlag gebracht.
Vor allem soll die Brausteuer in der norddeutschen Brausteuergemeinschaft
 auf die Höhe der süddeutschen Bierbesteuerung gebracht.
werden, was eine Steigerung auf das 2!/, fache in sich schlösse, während
die süddeutschen Staaten entsprechend größere Summen an das Reich
zu zahlen haben würden, als bisher. Elsaß-Lothringen würde dann
allmählich in die Gemeinschaft einbezogen werden. Die Erhebungsform
soll in den Grundzügen beibehalten werden, die Staffelung dagegen nach
dem Umfange des Betriebes eintreten, sowie das Verbot der Malzersatzstoffe
 nach dem Vorbilde Süddeutschlands zur Durchführung gelangen.
In der Kommission zur Durchberatung der Vorlage hat man sich zu
der vorgeschlagenen Erhöhung nicht in vollem Maße entschließen können,
dagegen die Staffelung noch wesentlich verschärft, um die Last womöglich
 ausschließlich den großen Brauereier zuzuschieben, was aber
schwerlich auf Annahme im Reichstage rechnen kann.
Nach dem früher Ausgeführten ist eine entsprechende Erhöhung
        <pb n="278" />
        „- 871 —

der Biersteuer nur als wünschenswert, wo nicht notwendig anzuerkennen,
und die dadurch geforderte Mehreinnahme von 67 Mill. sicher nicht zu
hoch normiert. Selbstverständlich ist dabei die Voraussetzung, daß
dieser Betrag in der Hauptsache nicht von den Brauereien selbst getragen
 werden kann, sondern auf die Konsumenten in der Hauptsache
abgewälzt werden wird, Auch durch die Staffelung wird dieses schwerlich
 verhütet werden können, da gerade die großen Brauereien sich
leichter koalieren und den Preis bestimmen können, als die kleinen.
Schon aus diesem Grunde müßte in der Staffelung und der Begünstigung
 der kleinen Brauereien Maß gehalten werden. Nicht die Reichsregierung,
 wohl aber die Hauptparteien im Reichstage tragen Bedenken,
der großen Masse der biertrinkenden Bevölkerung eine solche neue
Bürde aufzulegen. Einmal, und dies ist berechtigt, solange nicht auch
der Branntwein einer höheren Besteuerung unterworfen ist, weil sonst
der Konsum von dem Bier auf den weit schädlicheren Branntwein
hinübergeleitet wird. Sicher nicht aus prinzipiellen Bedenken, sondern
allein aus Rücksicht auf die einflußreiche Partei der Agrarier, welche
sich gegen jede höhere Belastung des landwirtschaftlichen Gewerbes
sträubt, hat die Regierung es unterlassen, in ihrer Vorlage den Branntwein
 zu berücksichtigen, während, wie wir früher zeigten, derselbe in
Deutschland unverhältnismäßig wenig einbringt, die Steuer pro hl nur
halb so hoch ist wie in Rußland, Norwegen, den Ver. Staaten und
Holland, nur ein Drittel so hoch wie in dem britischen Reiche, und durch
eine Verdoppelung des Steuersatzes gegen 100 Mill. aufzubringen wären.
Dem Einwande, daß damit eine Ueberlastung der unteren Klassen
verbunden sein würde, könnte man, wie schon früher ausgeführt, durch
die sehr wünschenswerte Beseitigung der Salzsteuer und die Ueberweisung
eines erheblichen Teiles des Getreidezollertrages für die Witwen- und
Waisenversorgung, durch eine weitere Progression der Einkommensteuer
und Erhöhung der Erbschaftssteuer in den einzelnen Staaten, schließlich
durch eine Besteuerung des Weines zugunsten der städtischen Kommunen
in einer Weise entgegentreten, daß damit nur das gesamte Steuersystem
in Deutschland gebessert würde. Bei der unglücklichen Zusammensetzung
 unseres Reichstages ist allerdings an ein solches Vorgehen nicht
zu denken, vielmehr muß man darauf gefaßt sein, daß die beste Einnahmequelle,
 die Getränkesteuer wieder auch bei dieser Reform in
völlig unzureichender Weise zur Verwendung gelangt, so sehr dieses
auch aus sozialpolitischen Rücksichten zu bedauern ist.
Der Entwurf sucht in zweiter Linie aus dem Tabak gegen 28 Mill.
mehr herauszuziehen und außerdem noch durch eine besondere Zigarettensteuer
 (3 Mk pro 1000 Stück) 15 Mill. zu gewinnen. Es handelt sich
bei der ersteren nur um eine Erhöhung der bisherigen Steuersätze,
wobei die Rücksicht genommen ist, den Konsum der ärmeren Bevölkerung
 von Rauch-, Kau- und Schnupftabak nur sehr niedrig zu
belasten, den Nachdruck dagegen auf die schärfere Ausnutzung der
Genußmittel der begüterten Kreise in Zigarren und Zigaretten zu
Jegen, außerdem den inländischen Tabak möglichst schonend zu behandeln.
 Auch hier wird man sagen müssen, daß die Tendenz der
Reichsregierung wohl eine richtige ist, wenn auch bei diesem Gegenstande
 ein schärferes Vorgehen durchaus gerechtfertigt wäre, da eben
die Finanzlage dazu zwingt. Indessen scheint auch hier bei den Mitgliedern
 des Reichstages die Furcht vor der großen Masse der Wähler
        <pb n="279" />
        23 —
27

so ausschlaggebend zu sein, daß nicht einmal die Forderungen der
Regierung außer inbetreff der Zigarettensteuer Aussicht auf Erfolg haben.
Unter solchen Umständen ist es begreiflich, daß der Vertreter
des Reichsschatzamtes und noch mehr die Budgetkommission des
Reichstages sich veranlaßt sehen, als Aushilfe zu allen möglichen
kleinen Ergänzungssteuern zu greifen. So fordert der Entwurf eine
Erweiterung des Frachturkundenstempels (41 Mill.) und eine Besteuerung
 von Personen-Fahrkarten im KEisenbahn- und Dampfschiffsverkehr
 (12 Mill), und zwar in fixierten Sätzen, für Eisenbahnfahrkarten
 von 5 bis 40 Pfg. Außerdem eine Quittungssteuer (10 Pfg. für
jede Quittung über 20 Mk., 16 Mill). Schließlich eine Abgabe von
Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge (3 Mill.)j. Der Mehrertrag aus
Stempelabgaben ist danach auf 72 Mill. angesetzt. Daß damit der
von der Wissenschaft geforderte Maßstab der Leistungsfähigkeit verlassen
 wird, liegt auf der Hand, und daß dagegen der Grundsatz Platz
greift, das Geld zu nehmen, wo es am leichtesten zu erfassen ist.
Wie nicht anders zu erwarten, ist in dieser Richtung die Budgetkommission
 noch schärfer vorgegangen, durch Erhöhung der Sätze
und durch Ergänzung des Steuerbouquets durch eine Wehrsteuer, Man
muß sich außerdem doch fragen, ob es angemessen ist, die HEisenbahnen
 mit einer Steuer für das Reich zu belasten, obwohl es sich
fast allein um Staatsbahnen handelt. Dabei ist die Auflage eine solche,
welche eine richtige Verteilung der Last ohne weiteres ausschließt,
während die Regierungen ihrerseits durch eine geringe Erhöhung der
Tarifsätze dasselbe weit wirksamer und gerechter zu erreichen imstande
wären. Auf solche Weise verdienen die Matrikularbeiträge fast den
Vorzug, Gleichwohl scheinen die Aussichten gerade dieser Vorschläge
im Reichstage noch am günstigsten zu sein.
Trotz jener weitgehenden Vorschläge mannigfaltiger Steuermaßregeln
 bleibt aber in dem Entwurf immer noch ein Rest von 50
Mill. zu decken, weshalb man noch zu einer Reichserbschaftssteuer die
Zuflucht genommen hat. ;
Da wir die Erbschaftssteuer für eine Personalsteuer halten, so
erscheint es uns beklagenswert, daß man das Prinzip durchbrechen will,
diese Steuerkategorie den einzelnen Ländern vorzubehalten, da in den
meisten Staaten Erhöhungen der Steuer sich in nächster Zeit doch
als notwendig herausstellen werden. Nun will der Entwurf aus der
neuen Steuer nur zwei Drittel des Ertrages dem Reiche zuweisen, ein Drittel
den Bundesstaaten überlassen, es wird darin ferner vorausgesetzt, daß
48 Mill. für das Reich dabei erzielt werden, auch ohne die Ehegatten
und Deszendenten durch die Steuer zu treffen. Es blieben daher die
Interessen der Staaten noch bis zu gewissem Grade gewahrt, aber
eben auch nur solange, als die einzelnen Staaten diese Quelle entbehren
können, sicher wird es später schwer halten, die einmal eingeschlagene
Bahn zu verlassen. Man sollte deshalb erst im alleräußersten Falle
dazu greifen, und der liegt nicht vor, solange noch nicht die Getränkeund
 Tabaksteuern ausreichend benutzt sind. Auch hier scheint aber der
Reichstag gerade den von uns bekämpften Weg einschlagen zu wollen.
Das weitere muß die Zukunft lehren.

Lippert &amp;amp; Co. (G. Pätz’sche Buchdruckerei), Naumburg a. 5.

a m“

dm
        <pb n="280" />
        a

Fam
A pneiREEN REREeRit p ERRCESNEER  a
EEE ELENA EEE GES
ATS
CE *
BEE!
u E
NEE
EZ
AA
FH

EEE AR

rat
Es EEE
ha
EN
&amp;amp;

%
GE

B!
ü
GE
SE

3

Mes
Be
Fl

Ua. un

SL
206$09443479
a
5 WE
a ER

EEE
Sal HR

„rBuchblädert
        <pb n="281" />
        SERIE UHR TE ENT EEG Eee ee rettete EEE PEN Eier se REPPTER

4
3
£

?
+O
as

‚x
a“.

„&amp;gt;
3 u

oO
RI

A
en

X
zn

&amp;gt;
N

bs
&amp;gt;

3

N

m
=.
=

=
IE

&amp;gt;
Do

&amp;gt;
(eo)

a
#]

©
N

©
nn

3
il

X
x

&amp;gt;
a

Q
6

3“

©
Co
&amp;gt;
©

155

uch von 1905) aus Domänen und Forsten eine Reineinnahme von nur
‚1 Mill. Kr.
Auch in der Hand von Gemeinden sind Forsten im hohen
Maße angebracht, doch ist Staatsaufsicht dabei erforderlich, um einer
Ausraubung auf Kosten der künftigen Generationen vorzubeugen. Die
deutsche statistische Erhebung von 1895 ergab in 12386 Gemeinden
1340160 ha ungeteilten Waldbesitz. Ueber den Ertrag wissen wir
allerdings nichts. Für Bayern sind (im statist. Jahrbuch von 1905)
307554 ha Gemeindeforsten == 12,6 °/,, 46480 ha Forsten von Stifsungen
 = 1,9 % der ganzen beforsteten Fläche angegeben. In Preußen
ergab die obige Statistik 5452 Gemeinden mit 632802 ha Waldbesitz:
in Württemberg 898 Gemeinden mit 100903 ha Waldbesitz.

8 68.

Berg- und Hüttenwerke, Fabriken, Banken
in Staatsbetrieb.
H. v. Festenberg- Packisch, Entwicklung und Lage des deufschen Berg-‚aues,
 1890.

Berg- und Hüttenbetrieb durch den Staat hat sich wohl in soweit
lem privaten ebenbürtig gezeigt, als er für den inländischen Bedarf
rbeitet. Nur der mehr kaufmännische Betrieb für den Export leidet
a der Hand des Staates. In der neueren Zeit ist die Erweiterung der
/ erstaatlichung der Bergwerke namentlich auf Kohlen deshalb befürvortet,
 um der Gefahr vorzubeugen, daß dieselben in der Hand von
Privaten zu einem Monopol und einseitiger Ausbeutung des Publikums
‚erwertet werden. Die Gefahr wird früher oder später unzweifelhaft
:intreten, liegt aber gegenwärtig noch in weiter Ferne, sodaß man die
Srörterung der Frage späteren Generationen überlassen kann. Dagegen
‚ewinnt der Staatsbesitz und -betrieb von Berg- und Hüttenwerken bei
ler gegenwärtigen Kartellierungsbewegung größere Bedeutung, weil
ler Staat dadurch dem Mißbrauch der großen Unternehmerverbände
lirekt entgegenwirken kann. Ebenso wird dadurch sein Einfluß auf
hie Lage der Arbeiter und die Strikebewegung ein größerer, was nur
is wünschenswert zu bezeichnen ist. Die Einnahmen aus den Bergind
 Hüttenwerken sind wegen der großen Preisschwankungen der
?rodukte von einem Jahre zum anderen sehr ungleiche. Wo aber da-Jurch
 nur ein kleiner Prozentsatz der Gesamteinnahmen einkommt,
wird der Nachteil für die Aufstellung des Etats kein zu großer
ein. Eine Bedeutung hat der in Frage stehende Staatsbesitz nur in
)eutschland, Oesterreich und Rußland.
In Deutschland befinden sich im Staatsbesitz:
32 Kohlenbergwerke mit einer Jahresproduktion von 92,2 Mill, Mk.
7 Steinsalzbergwerke „ » 2 m
? Kalisalzbergwerke 5 % »
2° Eisenerzbergwerke » ” n
15 :onst. Erzbergwerke „ .
24 Salinenbergwerke &amp;amp; »
In Preußen waren 1905 die Einnahmen aus dem Berg-, Hüttenınd
 Salinenwesen auf 211,2 Mill, die Ausgaben auf 192,6 Mill. Mk.
‚eranschlagt, sodaß die Nettoeinnahme sich auf 18,6 Mill. belief. Von
.899.—1903 betrug sie dagegen durchschnittlich 31,5 Mill. In Oestereich
 balanzierten die Einnahmen und Ausgaben aus Bergwerken,

ioO


©

je]
de]
        <pb n="282" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
