3 8 3. Die Stellung der politischen Oekonomie zuden anderen Staatswissenschaften. Rudolf Stammler, Wirtschaft und Recht. Leipzig 1896, 3. Aufl. 1914. K. Diehl, Privat-, Volks-, Weltwirtschaftslehre, in Jahrb. f. Nat.Oek. IL F. Bd. 46. 1913. S. 433. Politik. ss Polizeivissenschaft. Gleichfalls zu den Staatswisenschaften gehörig und der politischen Oekonomie nahe verwandt ist die Politik oder auch allgemeine Staatslehre genannt, welche zum Teil dasselbe Gebiet behandelt. Sie ist die Lehre yon den besten Mitteln der höchsten Gewalt zur. Erreichung der Staatszwecke, Man teilt sie gewöhnlich ein in 1. die Verfassungspolitik oder Staatslehre, auch Politik im engeren Sinne. Dieselbe steht dem allgemeinen Staatsrecht gegenüber, welches denselben Gegenstand, nur in einer anderen Weise behandelt. Das Staatsrecht hat die Aufgabe, die Verfassungsgesetzgebung eines Landes oder verschiedener Staaten darzustellen und zu interpretieren. Die Verfassungspolitik übernimmt dagegen die Vergleichung und Kritik derselben. Die erstere spricht „de lege lata“, die zweite „de lege ferenda“. 2. die Verwaltungspolitik, welche die Kulturpolitik (Fürsorge für Kirchen- und Unterrichtswesen), die Volkswirtschaftspflege und die Polizeiwissenschaft in sich schließt, also einen Teil der politischen Oekonomie umfaßt. Dieselbe steht wiederum dem Verwaltungsrecht gegenüber, welches die Gesetzgebung in betreff der ganzen Verwaltung, also auch der Fürsorge für das wirtschaftliche Leben behandelt, wiederum hauptsächlich interpretierend. Das Verwaltungsrecht setzt dem Verwaltungsbeamten auseinander, wie die einzelnen Gesetzesparagraphen aufzufassen sind, welche Maßregeln sich ihm daraus ergeben, während die politische Disziplin auch hier auf Grund internationaler Vergleichung kritisch vorzugehen und zu untersuchen hat, wie die Gesetzgebung unter gegebenen Verhälthissen zu gestalten ist, um die Zwecke zu erreichen. Die Polizeiwissenschaff ist die Lehre yon den Maßregeln der Staatsgewalt, die Störungen der äußeren Ordnung des gesellschaftlichen Zusammenlebens _unmittelbar.zıu_ verhindern, und_ist deshalb auch mit der Chirurgie verglichen worden. ; In den früheren Zeiten, z. B. im Allgemeinen Landrecht, aber noch in den fünfziger Jahren, z. B. in dem großen Werke „Die Polizeiwissenschaft“ 3. Aufl. 1866 von Robert von Mohl, wurde sie wesentlich weiter gefaßt. Man teilte ihr den größeren Teil der Volkswirtschaftspolitik zu, vor allem die Bevölkerungspolitik. Gegenwärtig ist diese Auffassung als veraltet zu bezeichnen, und man beschränkt sie allgemein auf die Sicherheits-, Sitten-, Medizinalpolizei, d. h. man weist ihrer Behandlung die Maßregeln zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung zu, die Fürsorge zur Aufrechterhaltung der guten Sitte, es fällt hier hinein das Prostitutionswesen, schließlich die sanitären Aufgaben, welche in der neueren Zeit eine wachsende Bedeutung gewonnen haben. Vielfach hat man ihr auch das Armenwesen zugeteilt, was durch das damit zusammenhängende Vagabundenwesen auch volle Berechtigung hat, während die übrigen Fragen desselben allerdings naturgemäß der Volkwirtschaftspolitik zufallen.