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        <title>Nationalökonomie</title>
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8 3. 
Die Stellung der politischen Oekonomie zuden anderen 
Staatswissenschaften. 
Rudolf Stammler, Wirtschaft und Recht. Leipzig 1896, 3. Aufl. 1914. 
K. Diehl, Privat-, Volks-, Weltwirtschaftslehre, in Jahrb. f. Nat.Oek. IL F. 
Bd. 46. 1913. S. 433. 
Politik. 
ss 
Polizei- 
vissenschaft. 
Gleichfalls zu den Staatswisenschaften gehörig und der politischen 
Oekonomie nahe verwandt ist die Politik oder auch allgemeine 
Staatslehre genannt, welche zum Teil dasselbe Gebiet behandelt. 
Sie ist die Lehre yon den besten Mitteln der höchsten Gewalt zur. 
Erreichung der Staatszwecke, Man teilt sie gewöhnlich ein in 1. die 
Verfassungspolitik oder Staatslehre, auch Politik im engeren 
Sinne. Dieselbe steht dem allgemeinen Staatsrecht gegenüber, welches 
denselben Gegenstand, nur in einer anderen Weise behandelt. Das 
Staatsrecht hat die Aufgabe, die Verfassungsgesetzgebung eines 
Landes oder verschiedener Staaten darzustellen und zu interpretieren. 
Die Verfassungspolitik übernimmt dagegen die Vergleichung und Kritik 
derselben. Die erstere spricht „de lege lata“, die zweite „de lege 
ferenda“. 2. die Verwaltungspolitik, welche die Kulturpolitik 
(Fürsorge für Kirchen- und Unterrichtswesen), die Volkswirtschafts- 
pflege und die Polizeiwissenschaft in sich schließt, also einen Teil der 
politischen Oekonomie umfaßt. Dieselbe steht wiederum dem Ver- 
waltungsrecht gegenüber, welches die Gesetzgebung in be- 
treff der ganzen Verwaltung, also auch der Fürsorge für das 
wirtschaftliche Leben behandelt, wiederum hauptsächlich interpretierend. 
Das Verwaltungsrecht setzt dem Verwaltungsbeamten auseinander, 
wie die einzelnen Gesetzesparagraphen aufzufassen sind, welche Maß- 
regeln sich ihm daraus ergeben, während die politische Disziplin auch 
hier auf Grund internationaler Vergleichung kritisch vorzugehen und 
zu untersuchen hat, wie die Gesetzgebung unter gegebenen Verhält- 
hissen zu gestalten ist, um die Zwecke zu erreichen. 
Die Polizeiwissenschaff ist die Lehre yon den Maßregeln 
der Staatsgewalt, die Störungen der äußeren Ordnung des gesellschaft- 
lichen Zusammenlebens _unmittelbar.zıu_ verhindern, und_ist deshalb 
auch mit der Chirurgie verglichen worden. ; 
In den früheren Zeiten, z. B. im Allgemeinen Landrecht, aber 
noch in den fünfziger Jahren, z. B. in dem großen Werke „Die Polizei- 
wissenschaft“ 3. Aufl. 1866 von Robert von Mohl, wurde sie wesent- 
lich weiter gefaßt. Man teilte ihr den größeren Teil der Volkswirt- 
schaftspolitik zu, vor allem die Bevölkerungspolitik. Gegenwärtig ist 
diese Auffassung als veraltet zu bezeichnen, und man beschränkt sie 
allgemein auf die Sicherheits-, Sitten-, Medizinalpolizei, d. h. man weist 
ihrer Behandlung die Maßregeln zur Aufrechterhaltung der öffentlichen 
Ruhe, Sicherheit und Ordnung zu, die Fürsorge zur Aufrechterhaltung 
der guten Sitte, es fällt hier hinein das Prostitutionswesen, schließlich 
die sanitären Aufgaben, welche in der neueren Zeit eine wachsende 
Bedeutung gewonnen haben. Vielfach hat man ihr auch das Armen- 
wesen zugeteilt, was durch das damit zusammenhängende Vagabunden- 
wesen auch volle Berechtigung hat, während die übrigen Fragen 
desselben allerdings naturgemäß der Volkwirtschaftspolitik zufallen.</div>
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