<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Nationalökonomie</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Johannes</forname>
            <surname>Conrad</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1886443912</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>217 —

$ 73.
Der Staat und die Aktiengesellschaften.
Zur Reform des Aktienwesens. Drei Gutachten von Wiener, Goldschmidt,
Behrend, Schrift d. V. f. Sozialpolitik 1878, .
Wiener, Kritik des Gesetzentw. betr. die Aktienges. Leipzig 1883.
Behrend, Lehrbuch des Handelsrechts I, II. ‘Berlin 1896.
Lehmann, Recht der Aktiengesellschaften, Bd. I. Berlin 1898, .
L,. Weyl, Handbuch des deutschen Aktiengesellschaftsrechts. Freiburg i. B.
Leipzig 1896. (2. Teil.)
Cosack, Lehrbuch des Handelsrechts. 5. Aufl. Stuttgart 1900.
a Dr Zur Aufsichtsratsirage in Deutschland. Jahrb. £. Nationalökonomie
Bis zum Jahre 1870 war in Deutschland und in den meisten
anderen Ländern die Gründung einer Aktiengesellschaft, wie ausgeführt,
 von der staatlichen Konzession abhängig, und man hat vielfach
gemeint, daß gerade die Beseitigung dieser Schranke nach der Beendigung
 des deutsch-französischen Krieges die Hochflut und ebenso
den darauffolgenden Zusammenbruch einer großen Zahl derselben verschuldet
 hat. Es ist dies leicht als ein Irrtum zu erkennen, wenn
man sich vergegenwärtigt, daß in Oesterreich die Schranke zu jener
Zeit noch nicht gefallen war, und die Kalamität dort noch größere
Dimensionen angenommen hatte als in Deutschland. Der Staat kann
nicht im einzelnen Falle die Verhältnisse genügend untersuchen, um
richtig zu entscheiden, ob die Bedingungen für eine Gründung angemessen
 und die sich dazu meldenden Unternehmer die geeigneten sind.
Er nimmt damit eine Verantwortung auf sich, der er nicht gewachsen
ist. Mißgriffe sind unvermeidlich, und das Publikum, das dadurch
Verluste erleidet, macht ihn dann mit Recht dafür verantwortlich.
Die Zahl der Gründungen in Zeiten enragierter Spekulation zu beschränken
 ist dem Drängen des Publikums gegenüber außerordentlich
schwierig und die Auswahl überall mißlich. Die Verzögerungen bis zur
Konzessionserteilung lassen leicht für die Unternehmer den günstigen
Moment verpassen, und die Gefahr der Ausbildung von Nepotismus
und Bestechlichkeit fällt gleichfalls ins Gewicht. Mit vollem Recht
ist daher das Konzessionssystem für die Aktiengesellschaften im allgemeinen
 beseitigt, und wohl für alle Zeit. Nur bei gewissen Unternehmungen,
 wo es das wirtschaftliche Interesse der Gesamtheit und
die Schutzlosigkeit des Publikums besonders verlangt, erscheint es als
das geringere Uebel, wie bei den Eisenbahnen, den Versicherungsgesellschaften
 usw. . Als Ersatz ist eine besondere Gesetzgebung, ein Aktienrecht
 geschaffen, nach dem sog. System der Normativbestimmungen,
welches uns hier etwas näher zu beschäftigen hat.
‚ In Deutschland suchte, wie erwähnt, das Gesetz von 1884
die Verhältnisse allseitig zu regeln, besonders Betrügereien bei dem
Gründungsvorgang zu verhüten und durch erweiterte Haftung der
Gründer das Publikum vor dem Gründungsschwindel zu sichern. Es
hat dann durch das Handelsgesetzbuch von 1897 eine weitere. Ausbauung
 erfahren. 1. Hiernach ist für die Gründung einer Aktiengesellschaft
 die Vereinigung von wenigstens 5 Personen (in England
and Frankreich 7), mit mindestens je einer Aktie die Vorbedingung
einer Gründung. Die Aktien oder Interimsscheine müssen auf einen
Betrag von mindestens je 1000 M. lauten. Namensurkunden zu geringerem
 Betrage, jedoch nicht unter je 200 M., sind nur ausnahmsweise,
 z. B. für gemeinnützige Unternehmungen oder bei sonst besonders

und

Deutsches
\ktienrecht.</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
