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Die Stellung der politischen Oekonomie zuden anderen
Staatswissenschaften.
Rudolf Stammler, Wirtschaft und Recht. Leipzig 1896, 3. Aufl. 1914.
K. Diehl, Privat-, Volks-, Weltwirtschaftslehre, in Jahrb. f. Nat.Oek. IL F.
Bd. 46. 1913. S. 433.

Politik.
ss

Polizei-
vissenschaft.

Gleichfalls zu den Staatswisenschaften gehörig und der politischen
Oekonomie nahe verwandt ist die Politik oder auch allgemeine
Staatslehre genannt, welche zum Teil dasselbe Gebiet behandelt.
Sie ist die Lehre yon den besten Mitteln der höchsten Gewalt zur.
Erreichung der Staatszwecke, Man teilt sie gewöhnlich ein in 1. die
Verfassungspolitik oder Staatslehre, auch Politik im engeren
Sinne. Dieselbe steht dem allgemeinen Staatsrecht gegenüber, welches
denselben Gegenstand, nur in einer anderen Weise behandelt. Das
Staatsrecht hat die Aufgabe, die Verfassungsgesetzgebung eines
Landes oder verschiedener Staaten darzustellen und zu interpretieren.
Die Verfassungspolitik übernimmt dagegen die Vergleichung und Kritik
derselben. Die erstere spricht „de lege lata“, die zweite „de lege
ferenda“. 2. die Verwaltungspolitik, welche die Kulturpolitik
(Fürsorge für Kirchen- und Unterrichtswesen), die Volkswirtschafts-
pflege und die Polizeiwissenschaft in sich schließt, also einen Teil der
politischen Oekonomie umfaßt. Dieselbe steht wiederum dem Ver-
waltungsrecht gegenüber, welches die Gesetzgebung in be-
treff der ganzen Verwaltung, also auch der Fürsorge für das
wirtschaftliche Leben behandelt, wiederum hauptsächlich interpretierend.
Das Verwaltungsrecht setzt dem Verwaltungsbeamten auseinander,
wie die einzelnen Gesetzesparagraphen aufzufassen sind, welche Maß-
regeln sich ihm daraus ergeben, während die politische Disziplin auch
hier auf Grund internationaler Vergleichung kritisch vorzugehen und
zu untersuchen hat, wie die Gesetzgebung unter gegebenen Verhält-
hissen zu gestalten ist, um die Zwecke zu erreichen.

Die Polizeiwissenschaff ist die Lehre yon den Maßregeln
der Staatsgewalt, die Störungen der äußeren Ordnung des gesellschaft-
lichen Zusammenlebens _unmittelbar.zıu_ verhindern, und_ist deshalb
auch mit der Chirurgie verglichen worden. ;

In den früheren Zeiten, z. B. im Allgemeinen Landrecht, aber
noch in den fünfziger Jahren, z. B. in dem großen Werke „Die Polizei-
wissenschaft“ 3. Aufl. 1866 von Robert von Mohl, wurde sie wesent-
lich weiter gefaßt. Man teilte ihr den größeren Teil der Volkswirt-
schaftspolitik zu, vor allem die Bevölkerungspolitik. Gegenwärtig ist
diese Auffassung als veraltet zu bezeichnen, und man beschränkt sie
allgemein auf die Sicherheits-, Sitten-, Medizinalpolizei, d. h. man weist
ihrer Behandlung die Maßregeln zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe, Sicherheit und Ordnung zu, die Fürsorge zur Aufrechterhaltung
der guten Sitte, es fällt hier hinein das Prostitutionswesen, schließlich
die sanitären Aufgaben, welche in der neueren Zeit eine wachsende
Bedeutung gewonnen haben. Vielfach hat man ihr auch das Armen-
wesen zugeteilt, was durch das damit zusammenhängende Vagabunden-
wesen auch volle Berechtigung hat, während die übrigen Fragen
desselben allerdings naturgemäß der Volkwirtschaftspolitik zufallen.