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durch Motorkraft in Gang gesetzt werden, vielfach weit besser und vor
allem billiger erreicht. Gerade das Eingreifen des Kapitals in das
Gewerbe hat die Umgestaltung der Technik und die wirtschaftliche
und soziale Revolution herbeigeführt, in der wir uns noch gegenwärtig
befinden. Man braucht nur an den Uebergang von der Spindel zum
Spinnrad, von diesem zur Spinn-Jenny, von dem Handdruck zur
König- und Bauerschen Schnellpresse und schließlich zur Walterschen
Walzendruckmaschine zu denken, um sich diese Entwicklung zu
vergegenwärtigen.

Auch der Handel zeigt dieselbe Erscheinung, indem ursprünglich
der Kaufmann seine Ware selbst überall hin begleitet, um sie abzu-
setzen, wie noch jetzt im Innern von Afrika, während in der neueren
Zeit. vermittels Dampfschiff und Eisenbahn, ergänzt durch Post und
Telegraphen, der Umsatz im größten Maßstabe durch verhältnismäßig
wenig Menschen geschieht, und die Waren von einzelnen Brennpunkten
aus in alle Himmelsgegenden hin dirigiert werden.
8 18.
Das Eigentum.
Thiers, La propriete, Paris 1848.

Laveleye, De la propriete et de ses formes primitives. Paris 1874. In Ueber-
setzung von Bücher, Das Ureigentum.

Staatswörterbuch von Biuntschli u. Brater. Art. Eigentum von Bluntschli.

Zeitschrift für die ges. Staatsw., 1877, Artikel von Weisz.

Ad. Wagner, Allgem. Grundlegung der polit. Oekonomie, Leipzig 1894. 2. T.,
2. Buch.

Samter, Das Eigentum in seiner sozialen Bedeutung. Leipzig 1879.

Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 3. Aufl. Art. Eigentum von Stammler.

R. Hildebrand, Recht und Sitte auf den primitiven wirtschaftlichen Kultur-
stufen. 2. Aufl. Jena 1907.

Samuel Revay, Grundbedingungen der gesellschaftlichen Wohlfahrt. Leipzig 1902

„Das Eigentum ist die rechtliche Herrschaft einer Person über
wirtschaffliche Güter, Es schließt das Recht ein: 1. das Gut zu ge-
brauchen, oder -auch-es nicht zu benutzen, ev. es zu zerstören,
2, es zu verschenken und durch freie Verträge über dasselbe zu ver-
fügen, resp. es zu vererben. Dieses Recht ist aber niemals ein abso-
{utes gewesen, sondern stets mehr oder weniger beschränkt durch Sitte
ınd Gesetzgebung ans der als notwendig erkannten Rücksicht auf
Andere. So sagt das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich
8 903: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Ge-
setz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache
nach Belieben verfahren und Andere von jeder Einwirkung ausschließen.“
Hiernach wird ein Eigentum nur an einer körperlichen Sache ‚ange-
a0mmen, während ein solches Recht auch darüber hinaus besteht und
in dem wirtschaftlichen Leben eine große Bedeutung hat. Das ist der
Fall bei dem Bergwerksrecht, wo es sich um ein Recht der Aneignung
anterirdischer Schätze handelt, bei Nutznießungsrechten, dann bei dem
Urheberrecht, wie es in Patenten, Autorrechten, dann in dem Muster-
and Markenschutz vorliegt.
‚Die Form des Eigentums kann eine verschiedene sein. Vor allem
ist zu unterscheiden zwischen Gesamteigentum, wie es in der germa-
nischen Allmende zutage tritt, wo die Gesamtheit der Gemeindebürger
Rechte an der Ausnutzung des Weidelandes, der Forsten usw. besitzt,

Conrad. Grundriß der nolit. Oekonomie. I. Teil. 8. Aufl.

Befugnisse dea
Eirentümers.

Arten des
Rigyentums.