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ınd dem Privateigentum, das von einer physischen oder juristischen
Persönlichkeit ausgeübt wird.

Die Begründung des Eigentums ist in verschiedener Weise ge-
schehen. A naturrechtliche Lehre, wie sie namentlich durch
Ahrendz vertreten ist, sucht das Eigentum aus der Natur des Menschen
heraus zu begründen und als mit seiner Persönlichkeit unbedingt ver“
bunden hinzustellen. Der Mensch müsse über äußere Gegenstände ver-
fügen können, um seine Persönlichkeit zu betätigen, und individuelle
Selbständigkeit sei ohne die Herrschaft über äußere Güter nicht zu
denken. So finden wir auch überall, wo Beginn der Kultur nachzu-
weisen ist, den Begriff eines Kigentumsrechtes ausgebildet. Zunächst
ist es allein Besitz auf Grund der Gewalt, indem der Mensch Güter
in seine Herrschaft bringt und von deren Benutzung Andere ausschließt,
allmählich aber findet diese Herrschaft über gewisse Gegenstände unter
bestimmten Verhältnissen die allgemeinere Anerkennung innerhalb eines
Stammes und zwischen benachbarten Stämmen. Es bildet sich die
Sitte der Sanktionierung des Besitzes und damit das Eigentum aus.
Somlo weist nach, daß auf primitivster Stufe der Kultur Individual-
sigentum ausgebildet ist und auch fast allgemein eine bestimmte Erb-
folge vorhanden ist. (Der Güterverkehr in der Urgesellschaft. Leipzig
1904.) Ein Tausch ist wohl denkbar allein auf Grund des faktischen
Besitzes, auch wenn der Gegenstand, der im Tausch hingegeben werden
soll, aus einem Diebstahl herrührt. Ein allgemeinerer Tauschverkehr
dagegen ist nur denkbar auf Grund allgemeiner Anerkennung eines
Eigentumsrechtes, und da der Tausch.die Grundlage der Volkswirtschaft,
so ist überhaupt Völkswirtschaft nicht denkbar ohne die Ausbildung:
les Eigentums. Und da dieser Begriff, söweit historische Ueberlieferung
zurückreicht, vorhanden gewesen ist und in der Gegenwart bei fast allen
primitiven Völkerschaften gefunden wird, vielleicht mit Ausnahme der
Weddas auf Ceylon, so wird man auf Grund der Erfahrung sagen
können, daß allerdings die Natur des Menschen und jede Ausbildung
des Verkehrs die Anwendung eines Eigentumsrechtes verlangt und in
sich schließt. ..

Man hat dagegen angeführt, daß zu allen Zeiten und in allen
Ländern ein großer Teil der Menschen ohne Eigentum gewesen sei,
und daraus allein ergebe sich, daß sogar der Kulturmensch ohne das-
selbe zu existieren vermöge und die Unterstützung seiner Persönlichkeit
durch Eigentum und zwar besonders an Produktionsmitteln, entbehre.
Indessen ist dieses wesentlich zu weit gegangen. Nicht nur das Eigen-
tum an Konsumtionsmitteln hat überall bestanden. Bei etwas vor-
geschrittener Kultur, vor allem in unserer Zeit bei der ganzen Arbeiter-
klasse, ist das Kigentum an Kleidung, Wohnungseinrichtung, außerdem
auch an Arbeitsgerät mannigfaltiger Art, ganz allgemein; und aus der
Verbreitung des Eigentumsrechtes, auf dem unsere ganze Produktion
beruht, zieht Jeder Vorteile. Wir können deshalb nur anerkennen,
daß allerdings in der Natur des Menschen das Streben nach Eigentum
allgemein ist, und jede Entwicklung wirtschaftlichen Verkehrs die Aus-
bildung eines Eigentumsrechtes verlangt. Dagegen ist zuzugeben, daß
die naturrechtliche Erklärung nicht ausreicht, um jedes bestehende
Eigentum zu rechtfertigen und die vorhandenen Rechtsanschauungen
allseitig zu begründen.

Man muß deshalb in der Untersuchung weiter gehen, und dieses

Arbeitstheorie geschieht: 2. „durch die Okkupations- und Arbeitstheorie,