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wie sie durch die alte Rechtsschule (Hugo Grotius, dann durch
Locke, Frederic Bastiat und Andere) vertreten ist. Bei der
ersten Ansiedelung bildete sich das Eigentum dadurch aus, daß
Jemand ein Grundstück für sich ausschließlich in Anspruch nahm,
welches bisher Niemandem vorbehalten war und von ihm zuerst okku-
piert wurde. Das Eigentum wird hier durch Okkupation erworben.
Noch jetzt werden in den Vereinigten Staaten neue Territorien von
der Union an diejenigen gegen ein geringes Kaufgeld abgegeben, die
oei Eröffnung der Ausgabe zuerst auf demselben erscheinen und dasselbe
für sich verlangen. In den alten Kulturstaaten kann natürlich diese
Okkupation eine Bedeutung nicht mehr haben; sie bedarf daher einer
Ergänzung, die darin gesehen wird, daß die Werte, welche Jemand
allein durch seine eigene Arbeit erzeugt, auch ihm allein gehören
‘Arbeitstheorie). Das, was er erarbeitet hat, kann von Niemand sonst
beansprucht werden. Daß auf dem Wege eigener Arbeit vielfach
Eigentum begründet wird, unterliegt keinem Zweifel. Das selbstgezogene
Vieh, das auf freien Jagdgründen erlegte Wild wurde stets als Eigentum
dem Züchter und Jäger zuerkannt. Wer ev. aus einem freien Gute,
sagen wir aus einem granitenen Feldstein, ein kleines Kunstwerk schafft,
kann dasselbe auch jetzt als sein alleiniges Eigentum in Anspruch
nehmen. Die Gewährung eines Patentes, die Garantie eines Autor-
rechtes basiert auf der Arbeitstheorie. Dagegen ist ihr Gebiet durch
die neuere Entwicklung des Wirtschaftslebens mehr und mehr ein-
yeschränkt, und sie genügt nicht, überall das vorhandene Eigentum zu
begründen, und unser Produktionsprozeß ist so außerordentlich kom-
pliziert, an jeder Ware ist eine so große Zahl von Händen tätig
zewesen, daß die Scheidung, wieviel von dem Werte auf den einzelnen
Mitarbeiter fällt, außerordentlich schwer zu treffen ist, und die An-
schauungen darüber sehr wesentlich auseinandergehen.

Den eben genannten Theorien mit aprioristischer Begründung,
ee Legaltheorie gegenüber. (Hobbes, Montesquieu,
Jer. Fentham, Ad. Wagner.) Nach derselben.ist.das Kigentums-
recht allein aus Zweckmäßigkeitsgründen durch die Staatsgewalf ge-
schaffen. Hiergegen ist zu bemerken, daß die Anerkennung eines
Eigentumsrechtes durch die Sitte sich schon lange ausgebildet hatte,
bevor die Staatsgewalt überhaupt eine derartige gesetzgeberische Tätig-
keit übernahm. Noch in der Gegenwart ist zu beobachten, daß der
Usus gewisse Verhaltungsnormen einbürgert, die sich als zweckmäßig er-
wiesen haben, und die auf Grund eines Gewohnheitsrechtes allgemeine
Anerkennung gewonnen haben, während erst später die gesetzgeberische
Sanktion hinzutrat. Dies trifft auch in hohem Maße bei der Aus-
bildung des Eigentumsrechtes zu. Anzuerkennen ist dagegen, daß viele
unserer gegenwärtigen Bestimmungen des Eigentumsrechtes nur aus
der Legaltheorie zu erklären sind, und deshalb auch die Anschauungen
der maßgebenden Kreise vielfach dabei einseitig zum Ausdruck ge-
langten. Damit ist zugleich anerkannt, daß unser Eigentumsrecht,.. wie
SS EBEN WEHG besteht, nicht ‚als unabänderlich angesehen werden kann,
göndern, wie es bisher mit der gesamten Kulturentwicklung. Sich. all-
yrählich Historisch entwickelt und erhebliche Veränderungen..erfahren
hät, so auch in. Zukunft mit den. Umgestaltungen „unseres,.Wirt-
schaftslebens_ Modifikationen erfahren .mnß,. will es nicht in einen
Widerspruch mit den Anforderungen der Zeit treten. Das Dauernde
in der Menschheitsgeschichte bleibt. daß die allgemeine Anerkennung

Leyaltheorie.