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eines Kigentumsrechtes als die Grundlage jeder Kulturentwicklung vor-
handen gewesen ist und vorhanden sein muß, wo eine größere Zahl
von Menschen miteinander im Verkehr stehen. Welche Kategorie des
Eigentums in dem Vordergrunde steht, das hängt von der Kulturstufe
ab, auf welcher sich das Volk befindet,

Unsere gegenwärtige Volkswirtschaft beruht in der Hauptsache
auf dem Sondereigentum, und dies muß nach aller bisherigen
Erfahrung auch für absehbare Zukunft trotz aller sozialistischen Be-
strebungen so bleiben, wenn nicht die Kultur dem verhängnisvollsten
Rückschritt verfallen soll.

Werfen wir einen Blick auf die historische Entwicklung des Eigen-
tumsrechts, wobei wir ausdrücklich darauf verzichten, auf die gegen-
wärtig schwebenden Streitfragen detaillierter einzugehen, die uns zu
weit führen würden.
$ 19.
Die geschichtliche Entwicklung des Eigentumsrechtes.
\elteste Zeit. Zur Zeit des Tacitus hat bei den Deutschen das Gesamteigentum
an dem Acker-, Weide- und Waldland bestanden und scheint auf
primitiver Kulturstufe nach Ausbildung der Seßhaftigkeit das Natürliche
und auch das allgemein Verbreitete gewesen zu sein. Bei dem Mangel
aller Hilfsmittel ist die Summierung der menschlichen Arbeitskraft die
Voraussetzung, die Natur zu bewältigen. Daher bei der ersten An-
siedlung die Urbarmachung und Bewirtschaftung des Landes gemein-
sam stattfand, welches der Dorfgemeinschaft als Eigentum zugesprochen
wurde, während erst die Ernte dem Einzelnen als Sondereigentum zu-
Gel. Das von den einzelnen Familien ausschließlich benutzte Gehöft
wurde früh gleichfalls als solches angesehen und behandelt. Das Eigen-
sum an Nahrungsmitteln und Gebrauchsgegenständen ist auf tiefster
Kulturstufe zu finden und sogarein Individualeigentum für die Geschlechter
getrennt. Je verschiedener die Leistungsfähigkeit des Einzelnen sich
m Laufe der Kulturentwicklung gestaltet, um so schärfer tritt das
Streben der sich über die Mittelmäßigkeit Erhebenden, die ihre Stücke
besser bewirtschafteten als die übrigen, hervor, diese eben auch in
lauerndem Eigentum zu behalten, die Frucht ihrer Leistungen auch
allein für sich und die Angehörigen zu verwerten, und daher auch
das Erbrecht daran zu gewinnen. So mußte auch mit der Entwicklung
ler Kultur sich das Sondereigentum an Grund und Boden mehr und
mehr ausbilden, und konnte Gesamteigentum nur zum Schaden der Ent-
wicklung wie in Rußland noch in der Gegenwart aufrecht erhalten
werden, so daß man im Begriffe steht, den Mir aufzuheben. Auch
wo die Gemeinde als solche Grundbesitz in der Hand behalten hat
‘Allmende), ist doch die Form der Gesamtnutzung, mehr. und. mehr
zurückgedrängt und die private Verwertung allgemeiner ausgebildet,
indem die Gemeinde wie der Staat als Einzelwille auftreten, die
Grundstücke verpachten, die Forsten geschlossen bewirtschaften
lassen, während der Ertrag in die Gemeindekasse oder Staatskasse
fließt, und erst aus dieser der Gewinn eine Verwendung findet, die
der Gesamtheit zugute kommt. Je mehr auf der anderen Seite die
Kapitalsbildung fortschritt, um so mehr Güter waren vorhanden, die
als Produkt der Arbeit des Einzelnen auch in das Sondereigentum
übergingen. Und mit der wachsenden Bedeutung des Kapitals mußte