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jeshalb das Sondereigentum mehr und mehr zur Ausbildung gelangen.
{n der Zeit des Merkantilsystems im 17. und 18. Jahrhundert
suchte die Staatsgewalt ihren Besitz und Betrieb möglichst zu er-
weitern, es war die Zeit der Monopolisierung der mannigfaltigsten
Betriebe, während auf der anderen Seite allerdings leichtsinnige
Herrscher Domanialbesitz verschleuderten. Die Lehren der physio-
kratischen und der Adam Smithschen Schule brachten hierin eine
Umwälzung der Anschauungen hervor. Davon ausgehend, daß unter
der Wirkung des Privatinteresses jeder wirtschaftliche Betrieb von
Privaten zweckmäßiger ausgeführt, jeder Besitz besser verwertet werde,
als von Korporationen, insbesondere von dem Staate, suchte man den-
selben immer allgemeiner in der Hand der Bürger zu verteilen. Man
ist in dieser Beziehung vor allem in England wie in Amerika durch-
aus radikal vorgegangen. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts
ist auch hierin eine Reaktion eingetreten. Man erkannte vor allem
die Aufteilung des Gemeindeeigentums als einen großen Fehler, wo-
durch die Leistungsfähigkeit der Kommunen erheblich beeinträchtigt
war. Die Erfahrung zeigte, daß der Staat sehr wohl in der Lage
war, nach verschiedensten Richtungen hin Besitz und Betrieb ange-
messen finanziell zu verwerten und außerdem durch denselben der Ge-
zamtheit besondere Vorteile zu verschaffen. So ist in der neueren
Zeit vor allen Dingen der Besitz des Staates an Forsten und Kisen-
bahnen erheblich ausgedehnt, und für die Zukunft ist in dieser Be-
ziehung wohl noch ein weiteres Vorschreiten zu erwarten.

Auch die Auffassung des Eigentumsrechtes hat im Laufe der Zeit
nicht unbedeutende Modifikationen erfahren. Einmal ist das Gebiet,
auf welches dasselbe erstreckt wurde, erweitert. Es ist nur nötig, an
das.geistige Eigentumsrecht zu erinnern, welches schon besprochen
wurde. Auf der anderen Seite ist die Beschränkung in den verschie-
denen Zeiten eine ungleiche gewesen. Das römische Recht suchte das,
Eigentumsrecht_als ein möglichst absolutes durchzuführen. Die ganze,
Freihandelsrichtung trat in der gleichen ‚Weise auf. Säh Sie in der
individuellen‘ Freiheit und Selbständigkeit jedes Einzelnen unter Aus-
bildung der wirtschaftlichen Freiheit die höchste Aufgabe für Staat
und Gesellschaft zur Förderung der Kultur, so mußte sie danach
streben, die Selbständigkeit jedes Menschen durch ein möglichst un-
oeschränktes Verfügungsrecht des Einzelnen über sein Eigentum zu
schützen und zu fördern. Auch hierin ist in der zweiten Hälfte des letzten
Jahrhunderts ein Umschwung in den Anschauungen eingetreten. Die
Erfahrung lehrte, daß nicht, wie die alte Schule annahm, zwischen
dem Privatinteresse und dem Gesamtinteresse eine allgemeine Harmonie
vorhanden ist, sondern daß vielmehr auf höherer Stufe wirtschaftlicher
Kultur sich zwischen den Einzelnen, die mit verschiedener Macht auf
Grund von Intelligenz und Kapitalkraft sich gegenüber treten, ein immer
stärkerer Kampf um das Dasein entwickelt, und die Konflikte zwischen
den Kulturaufgaben der Gesamtheit und den Privatbestrebungen der
Einzelnen immer tiefgreifendere und verhängnisvollere werden, je mehr
das wirtschaftliche Getriebe uneingeschränkt sich selbst überlassen
bleibt. Es hat sich dadurch die Auffassung entwickelt, daß das Ein-
greifen der Staatsgewalt zum Schutze des Schwächeren ünerläßlich
ist, daß "ihre Macht und ihr Einfluß auch auf das wirtschaftliche
Löben viel höher bewertet werden muß, als es die Freihandelsrichtung
zugestehen wollte. Wo aber das Gesamtinteresse in Frage kommt.

Almähliche
Zeschränkung
des Rechtes.