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hat das Einzelinteresse sich ihm unterzuordnen. Daher kann auch
dem Einzelnen nicht ein unbedingtes Verfügungsrecht über sein
Eigentum unter alleiniger Maßgabe seines eigenen Interesses zuerkannt
werden, sondern er muß sich soweit Beschränkungen unterwerfen, als
es das Gesamtinteresse verlangt.

Sie waren in früheren Zeiten oft viel weitergehend; so war Kon-
fiskation von Grundstücken, sowie Einziehung nicht wiederbebauter
Hausstellen im Mittelalter verbreiteter als jetzt. Schon 1287 wurde
in Salzburg bestimmt, daß, wer eine Hofstatt kauft, binnen Jahres-
frist bauen muß. Sehr verbreitet sind Bauverbote gewesen (s. auch
Paul Voigt, Grundrente und Wohnungsfrage in Berlin und seinen
Vororten, 1901). In dieser Richtung haben sich im Laufe des letzten
Jahrhunderts erhebliche Aenderungen des Eigentumsrechtes vollzogen.
Durch die Ausbildung des Enteignungsrechtes ist am schärfsten zum
Ausdruck gebracht, daß überall, wo es die Förderung der Gesamtheit
verlangt, der Privateigentümer zu weichen hat. Wird zum Bau einer
Kisenbahn, zur Durchlegung einer Straße in der Stadt Grund und
Boden gebraucht, so muß der Grundeigentümer denselben räumen und
sich mit einer Entschädigung begnügen. In der von der Gemeinde
aufgestellten Bauordnung werden dem Grundeigentümer Beschrän-
kungen in der Benutzung seines Bauplatzes und in der Ausführung
des von ihm projektierten Gebäudes auferlegt. Das badische Ges. v.
6. Juli 1896 schreibt vor: Daß auf Antrag des Gemeinderates auch
gegen den Willen der Eigentümer behufs Gewinnung zweckmäßiger
Bauplätze eine Neueinteilung der Grundstücke durch Aenderung der
Grenzen oder Umlegung im öffentlichen Interesse vorgenommen werden
kann. Im Großherzogtum Hessen ist schon 1791 die Enteignung zur
Gewinnung von Bauplätzen vorgesehen. In Preußen lehnte noch
neuerdings das Herrenhaus die Enteignung von Baustellen ab. Auch
in Oesterreich wurde 1897 im niederösterreichischen Landtage die
yenereille Anerkennung der Anwendung der Expropriation für Assa-
nierungs- und Verkehrszwecke abgelehnt, während das sächsische
Ges. v. 1. Juli 1900 die Niederlegzung von Gebäuden im Wege der Ex-
dropriation für zulässig erklärt (Th. v. Inama-Sternegg, Städtische
Bodenpolitik in alter und neuer Zeit, Wien 1905, S. 19). Für jeden
besonderen Fall ein Gesetz zu eruieren, ist aber zu schwerfällig.

Als weitere Beschränkungen sind zu erwähnen: Der Eigentümer
von Wald, Bergwerken, Eisenbahnen und Fabriken wird durch poli-
zeiliche Vorschriften in der Verfügung über seinen Besitz wesentlich
beschränkt, wie z. B. sanitäre Rücksichten für die Arbeiterklasse
der Schutz vor Gefährdung und Belästigung der Umwohner verlangt
werden. Das Erbrecht ist schon seit längerer Zeit durch die Fixierung
aines Pflichtteils für die Kinder beschränkt. Die Strömung geht immer
mehr dahin, nicht unbedingt das Recht der Blutsverwandtschaft zur
Beerbung anzuerkennen, sondern im Verwandtschaftsgrade eine Grenze
zu ziehen. Nach dem neuen schweizerischen Zivilgesetzbuch hört die
Erbberechtigung schon mit dem Stamme der Großeltern auf. Die
Kommission für das Bürgerliche Gesetzbuch in Deutschland hatte mit
zroßer Majorität beschlossen, das Erbrecht nicht über die Nachkommen
der Urgroßeltern im Intestaterbfalle gelten, sondern statt der ent-
fernteren Verwandten den Staat als den natürlicheren Erben eintreten
zu lassen, wie das in Dänemark bereits gesetzlich bestimmt ist. Der
Reichstag hat allerdings diese Bestimmung nicht akzeptiert. Dagegen