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Nur der Staat ist imstande, durch seine Garantie des Gehaltes

und der dauernden Akzeptierung zum Vollwerte, den Münzen das
nötige Vertrauen zu verschaffen, um ihnen die allgemeinste Zirkulations-
fähigkeit zu sichern. Die Staatsgewalt hat auch die besten Mittel
zur Verfügung, um die nötige Kontrolle auszuüben, daß nur vollwertige
Münzen im Umlauf sind, und speziell vor Falschmünzerei Schutz zu
gewähren. Daher ist schon außerordentlich früh von dem Staate das
Münzregal in Anspruch genommen. Im persischen Reiche war
die Goldprägung ausschließlich dem Könige vorbehalten, während Silber
auch von Satrapen, abhängigen Dynasfen und Städten ausgemünzt
werden durfte. In Griechenland war zur Zeit Solons, in Rom
nachweislich 269 v. Chr. die Regalisierung ausgesprochen. Im Mittel-
alter war die Prägung dem römischen Könige prinzipiell vor-
behalten, doch scheinen die deutschen Stammesherzöge das Münzrecht
ohne besondere königliche Verleihung selbständig ausgeübt zu haben.
Schon im frühen Mittelalter wurde geistlichen Stiften das Recht der
Prägung von dem Könige erteilt, seit dem 11. Jahrhundert immer all-
gemeiner den weltlichen Großen, seit dem 13. Jahrhundert auch den
Städten. Dadurch bildete sich in Deutschland die außerordentliche
Zersplitterung des Münzwesens aus, die zu einer Kalamität der Zeit
wurde, Zwar verminderte sie sich erheblich im Beginn des 19. Jahr-
hunderts, blieb aber besonders durch die Geltung des Gulden- und
Kreuzerfußes in Süddeutschland, des Taler- und Groschenfußes im
Norden bis in die 70 er Jahre bestehen. Erst durch das Gesetz vom
9. Juli 1873 ist die einheitliche Münze für das Deutsche Reich in dem
Marksysteme geschaffen worden. In Deutschland steht auf Grund des
Art. 4 der Reichsverfassung der Erlaß der für Ordnung des Münz-
wesens notwendigen Rechtsbestimmungen, d. h. die Münzhoheit, dem
Reiche zu. Das Münzregal, d. h. das Recht und die Aufgabe der
Münzbeschaffung und Münzprägung, haben unter Aufsicht des Reiches
idie Einzelstaaten.
* Auch in Frankreich bestand noch im 14. Jahrhundert eine
sehr große Zahl von Münzstätten der Vasallen (unter Ludwig X.
noch 29), die erst allmählich beschränkt werden konnten. Erst seit
Ende des 15. Jahrhunderts wurde die Einheit der Münze vollkommen
erreicht.

Der Staat hat vor allem die Währung zu bestimmen, d. h. aus
welchem Metall oder sonstiger Masse das gesetzliche Zahlungsmittel
hergestellt werden soll. Für ein geordnetes Münzwesen wird vor allem
verlangt werden müssen, daß die Münze den vollen Wert an Metall
enthält, für welchen sie in Umlauf gesetzt wird, und wo durch irgend
welche Umstände unterwertige Münzen in Umlauf gesetzt sind, wird
mit allen Mitteln dahin gestrebt werden müssen, dieselben wieder zu
beseitigen. Denn nur dadurch ist für alle Eventualitäten die Zirku-
lationsfähigkeit des gesetzlichen Zahlungsmittels garantiert und auch
die mitunter wünschenswerte Barzahlung an das Ausland erleichtert.

nr Man hat zu unterscheiden zwischen Kurantmün Ze, das ist dem
"gesetzlichen Zahlungsmittel für größere Summen, und der Währungs-
münze, d. i. dem Teil der Kurantmünze, welcher auch für den inter-
nationalen Verkehr verwendbar ist. Die Taler in Deutschland waren
in den letzten Dezennien Kurantmünze, nicht aber Währungsmünzen.

Der Kurantmünze gegenüber steht die Scheidemünze, die nur

für den Kleinverkehr bestimmt ist und zu einem höheren Nennwerte

VMünzregal.