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ausgegeben wird, als das darin enthaltene Metall an Wert beträgt.
In Deutschland sind Silberscheidemünzen nur im Betrage bis zu
20.M., Nickel- und Kupfermünzen bis zu einer Mark \gesetzliches Zah-
lungsmittel. Das neue Münzgesetz In Oesterreich, welches die
Kronenwährung einführte, bestimmt, daß Private nur bis 50 Kronen
silberne Einkronenstücke, bis zu 10 Kronen Nickelmünzen und bis zu
einer Krone Bronzegeld anzunehmen verpflichtet sind.

Infolge der Unterwertigkeit der Scheidemünzen erzielt der Staat
durch die Ausgabe derselben einen Gewinn, der in früheren Zeiten
vielfach Anlaß zu Mißbrauch gegeben hat, indem weit mehr Scheide-
münze in Umlauf gesetzt wurde, als Bedarf dafür vorlag. Das ist
bis in die letzte Zeit in großer Ausdehnung in dem Kirchenstaate ge-
schehen, aber auch vor 1870 in vielen Staaten des Guldenfußes in
Deutschland in der Voraussetzung, daß dieselben in den Nachbarstaaten
Verbreitung finden würden. Das deutsche Münzgesetz vom 9. Juli 1873
bestimmte daher schon als Maximum der Ausgabe von Silberscheide-
münze 10 M. pro Kopf der Bevölkerung, von Kupfer- und Nickel-
münzen 27, M. pro Kopf. Im Mai 1900 ist die Silberausprägung auf
15_M,, -durch- Gesetz vom 19, Mai 1908 und 1. Juni 1909 auf 20 M.
pro Kopf ausgedehnt. Der Präsident der Reichsbank hatte in den Ver-
handlungen den Nachweis geführt, daß sich ein Bedarf nach einem
größeren Quantum solchen Umlaufsmittels, namentlich auf dem Lande,
herausgestellt habe. Um aber dem Publikum die Abstoßung eines jeden
überschüssigen Quantums an Scheidemünze zu ermöglichen, bestimmte
schon das Reichsgesetz von 1873, daß an den Reichs- und Landes-
kassen in jedem Betrage Reichssilbermünzen in Zahlung genommen
werden müssen und außerdem von dem Bundesrate Kassen bestimmt
werden sollen, welche Scheidemünze in Silber in Beträgen von min-
destens_200 M., Nickel- und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens
50 M. auf Verlangen gegen Goldmünzen einzuwechseln haben.

— - Die Rechtsbestimmungen für Geld und Währung in Deutschland
enthält jetzt das Münzgesetz vom_1. Juli 1909, durch welches die bis-
herigen Bestimmungen aufgehoben sind. Al Münzgrundgewicht gilt
danach jetzt das kg, als Einheitsmenge der 2790. Teil des kg reinen
Goldes. Aus dem kg reinen Goldes werden geprägt 139! 20 M.-Stücke
und 279 10 M.-Stücke als Münzeinheit. Da zu dem kg feinen Goldes
'% kg Kupfer zugefügt wird, so wiegen 279 10 M.-Stücke (Kronen)
L'/, kg, also 251 10 M.- oder 125,55 20 M.-Stücke 1 kg.

(Siehe die Tabelle auf nächster Seite.)

Außer den genannten Münzarten ist noch die Handelsmünze
zu erwähnen, die nicht als gesetzliches Zahlungsmittel ausgegeben
wird, sondern nur ein Edelmetallstück mit staatlicher Beglaubigung
und. Garantie des Gewichtes und Feingehaltes, also nur eine Ware,
repräsentiert; so wurde durch den deutschen Münzvertrag vom
24. Januar 1857 die Goldkrone mit einem Gehalt von 10 g Feingold
als deutsche Handelsmünze eingeführt, die sich indessen nicht ein-
bürgerte. Dagegen sind die holländischen Dukaten, dann die öster-
reichischen Levantiner oder Maria '’heresientaler, die amerikanischen
Trade-Dollars als solche Handelsmünze zu erwähnen, von denen die
holländischen und österreichischen eine nachhaltige Bedeutung im
internationalen Handel gehabt haben.

Der Wert einer Münze wird hauptsächlich bedingt durch ihr
Gewicht, münztechnisch Schrot genannt. und ihre Feinheit, Korn

Schrot und
Korn.