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Edelmetallumlauf in Deutschland‘) Ende März 1910.
Seit 1871 wieder Bestand
ausgeprägt eingezogen
3.952 595 100 M.
751834000

Goldmünzen:
Doppelkronen
Kronen
Silbermünzen:
S M.-Stücke
2 N ”
1 »
U n ”
Nickelmünzen:
25 Pf.-Stücke 2393600 „ —
10» 60264700 1582700 ,
Sn x» 30349000 134300
Kupfermünzen:

2 Pf.-Stücke 7613200 „ 9900 7603300 „
1 13088100 16100 „ 183072000
Im ganzen: 5 886 986 400 M. 170713800 M. 5716272600 M.
genannt, d. h. das Verhältnis, in dem das Edelmetall mit unedlem
Metall (meistens Kupfer) legiert ist. Aus Gewicht und Feinheit er-
gibt sich der Feingehalt der Münze. Nach dem deutschen Münzgesetz
von 1909 ist das gesetzliche Gewicht des 20 M.-Stückes 7,96495 g.
Das Feingewicht ist 7,1685 g. Die Legierung besteht aus 900 Teilen
Gold und 100 Teilen Kupfer, die der Silbermünzen aus 900 Teilen
Silber und 100 Teilen Kupfer. Die englischen Sovereigns enthalten
916 Tausendteile Gold, die französischen Silbermünzen nur 835 Tausend-
teile Silber. Das sog. Passiergewicht ist nach dem neuen deutschen
Gesetz für Goldmünzen auf %,,,0 des Sollgewichts festgesetzt; d. h.
wenn durch den Gebrauch der Münze 5/,,,0 oder mehr des Gewichts
abgeschliffen sind, muß die Münze eingezogen und umgeprägt
werden, während bei der Ausprägung die Goldmünze einen Fehibetrag

von % 000 des Feingehaltes nicht übersteigen darf.

In der Gegenwart ist es als prinzipiell wünschenswert anerkannt
und auch eingeführt, wo nicht besondere Gründe dagegen vorliegen,
die Privatprägung freizugeben, indem einem Jeden das Recht einge-
räumt wird, sich gegen Krlegung einer Gebühr eingereichte Quan-
titäten des Währungsmetalls von der staatlichen Münze in den ver-
langten Münzsorten ausprägen zu lassen, soweit diese als gesetzliches
Zahlungsmittel fungieren. Das Gesetz von 1873 für das Deutsche
Reich hat Privatpersonen dieses Recht in betreff der 20 M.-Stücke
zuerkannt, soweit die Münzstätten nicht für das Reich beschäftigt
sind. Die Prägegebühr darf nach dem Gesetz vom 1. Juni 1910
14 M. pro kg Gold nicht übersteigen, tatsächlich wird nicht so viel
verlangt. Im allgemeinen ist es nur die Deutsche Reichsbank, welche
dafür sorgt, daß die verlangten Münzen in genügender Menge in Um-
lauf sind. Privatleute machen nur ganz ausnahmsweise von dem
Rechte Gebrauch, sich Metall ausprägen zu lassen, und müssen sich
nach einer Verordnung dabei der Reichsbank als Vermittlerin be-

”
—-

1) Statistisches Jahrbuch des Deutschen Reichs, 1910, S, 254.
2) Im Jahre 1912 war der Goldbestand Deutschlands in Münzen auf 4,935 Mill.
M. anzunehmen. Jahrb. f. Nat.-ök. Chronik 1912 8. 1040.