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sie so bald wie möglich zum Uebergange zur Goldwährung zu be-
wegen und damit die gleiche Basis für den Weltverkehr und das
gleiche Währungsinteresse in der zivilisierten Welt herbei-
zuführen.

Kapitel HILL
Der Kredit.

Das Wesen des Kredits.

8 37.

Uarl Knies, Der Kredit. Berlin 1876 und 1879.

Nebenius, Der öffentliche Kredit. München 1829,

Ad, Wagner, Der Kredit und das Bankwesen in Schönbergs Handbuch, I, 8. 412,

Kredit nennt man das Vertrauen, welches jemand genießt, daß
er seinen Verpflichtungen nachkommen wird; und unter „Kredit
haben“ versteht man die Möglichkeit, auf Grund dieses Vertrauens
gegen das Versprechen der Gegenleistung Vermögensteile (oder auch
Dienste) Anderer freiwillig zur Benutzung zu erhalten.

Das Kreditgeschäft schließlich besteht in der Hingebung von
Werten gegen ein Zahlungsversprechen, oder in der Gewährung von
Darlehn in Geld zur ökonomischen Verwertung gegen das Versprechen
der Zinszahlung und der schließlichen Rückzahlung oder auch der
letzteren allein.

Jenes Vertrauen beruht nun 1. auf der Leistungsf ähig keit Grandlagen des
des Schuldners. Der Kaufmann kreditiert Ware nur demjenigen )
Kunden, bei dem er annimmt, daß er die Zahlung zu entsprechender
Zeit zu leisten vermögen wird. Die Bank erteilt nur dem Kaufmann
Kredit, den sie nach seinen Vermögensverhältnissen, seiner Tüchtigkeit,
nach den allgemeinen Konjunkturen und dem Gange seines Ge-
schäftes durchaus für solvent hält. Der Rentier ist geneigt, dem
Grundbesitzer ein Hypothekendarlehn zu gewähren, wenn er voraus-
setzt, daß das verpfändete Gut einen höheren Wert hat, als die
kreditierte Summe beträgt, so daß er zu jeder Zeit durch den ge-
richtlichen Verkauf des Gutes sein Darlehn zurückzuerhalten vermag,

Aber die Leistungsfähigkeit allein genügt noch nicht, es muß
noch 2. die Voraussetzung des guten Willens des Schuldners,
seinen Verpflichtungen entsprechend nachzukommen, vorhanden sein.
Auf primitiver Stufe der Kultur, wie unter unseren Verhältnissen
bei einem freundschaftlichen Darlehn, ist das Vertrauen auf die Ehr-
lichkeit und das Ehrgefühl des Schuldners die Hauptgrundlage für
den Kredit, da sich der Schuldner leicht seinen Verpflichtungen ent-
ziehen kann, wenn er nicht zahlen will. Die Klarlegung des Schuld-
verhältnisses, die offene Anerkennung der Schuld durch den Darlehns-
empfänger wird deshalb unter solchen Verhältnissen die Voraus-
setzung des Kreditgeschäftes sein; |

3. muß aber noch hinzutreten, daß der Darlehnsgeber die Zu-
versicht hat, daß der widerstrebende Schuldner ev. dazu gez wungen
werden kann, seinen Verpflichtungen nachzukommen, wenn die
Leistungsfähigkeit vorliegt. Hierzu dient ein gutes Gerichts- und
Vollstreckungsverfahren und die Zuverlässigkeit der Richter, welche
dem Gläubiger zur Seite zu stehen haben, um ihm zu seinem Rechte
zu verhelfen. Da bei unserem verwickelten Geschäftsverkehr nun