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gebildet, indem der Landwirt, der Fabrikant, der Kaufmann für die
bezogenen Maschinen und Waren für viele längere Zeit Kredit (ein
viertel, ein halbes Jahr und darüber) verlangen, als das z. B. in
England der Fall ist, wo meist nur ein paar Wochen und gegen
akzeptierte Wechsel, die sofort überall zu Zahlungen benutzt werden
können, gestundet wird.

Es ist einleuchtend, daß das englische Verfahren der ganzen Volks-
wirtschaft eine größere Solidität gewähren muß, und Deutschland wird
erst dann die wirtschaftliche Höhe Englands erreichen, wenn es das
Borgsystem entsprechend einschränkt. Es muß darunter doppelt
leiden, weil es an Kapital im großen Ganzen Mangel hat, und es
deshalb besonders wichtig ist, das vorhandene der Produktion zu
reservieren. Eine jede Krisis wird in England weit leichter über-
wunden, als in Deutschland, weil die Verschuldung keine solche
Rolle spielt und allgemein größere Reserven vorhanden sind,

Durch Gewährung eines Rabatts oder von Sparmarken bei Bar-
zahlung sucht man allmählich das Publikum zur Barzahlung zu er-
ziehen. In Oesterreich hat man begonnen, die Buchschuld an einen
Vermittler zu übertragen, der das Geld vorschießt und im Verfalls-
termin einzieht. Doch ist eine gewisse Gefahr der Unterschlagung,
auch wohl der Bewucherung damit verbunden.

Freilich sind in Deutschland die Handwerker an dem Unfug
selbst mit schuld, indem sie aus Nachlässigkeit nicht rechtzeitig die
Rechnung zustellen.

Ba Je nach der gebotenen Sicherheit unterscheidet man zwei Haupt-
“arten des Kredits, den Real- und den Personalkredit. Der letztere
liegt bei einem Darlehn auf Handschlag oder Schuldschein vor, wo
nur die Person des Schuldners die Bürgschaft übernimmt. Bei dem
Realkredit wird dagegen das Vertrauen in die persönlichen Garantien
äurch ein Pfand besonders unterstützt, an welches der Gläubiger sich
zu halten berechtigt ist, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen
nicht nachkommt. Dies kann entweder durch Faustpfand oder
aurch Hypothek geschehen. In dem ersteren Falle erhält der
Gläubiger ein Pfandobjekt in die Hand, wie durch Verpfändung einer
Uhr in einem Leihhause oder durch die Uebergabe von Papieren an
eine Bank, um ein Lombarddarlehen zu erhalten. Wird das Pfand
nicht rechtzeitig eingelöst, so ist der Gläubiger berechtigt, dasselbe
zu veräußern und dadurch Deckung zu suchen. KEin etwaiger Ueber-
schuß wird zurückgezahlt. Anders bei der Hypothek, welche nur bei
unbeweglichen Sachen zur Anwendung kommt, und wo das Pfand-
objekt in der Hand des Schuldners bleibt, während der Gläubiger erst
dann die Hand darauf legen kann, wenn der Schuldner nicht seinen
Verpflichtungen nachkommt, und das Gericht ihm zur Seite tritt. Der
Gutsbesitzer, welcher ein Darlehn auf Hypothek genommen hat, be-
wirtschaftet sein Gut unbeschränkt wie bisher, er kann dasselbe ver-
arben und verkaufen. Erst wenn er mit den Zinsen in Rückstand
kommt, kann der Gläubiger das Gericht zu Hilfe ziehen, um durch
Veräußerung disponibler Gegenstände des Gutes sich schadlos zu halten.
Genügt dieses nicht, oder ist Kündigung erfolgt, und das Kapital kann
nicht rechtzeitig zurückgezahlt werden, so kann er die Subhastation
des Gutes beantragen, um aus dem Erlös Befriedigung zu erlangen,
Der Personalkredit findet naturgemäß Anwendung, wo Dar-
lehen auf kurze Zeit gefordert werden, und daher Zeitverlust und