Gelddenositen.

Fügung des Einlegers zu halten. Greift der Bankier das Depot an,
benutzt ‚er es für eigene Geschäftszwecke, so macht er sich eines
Vertrauensbruches schuldig und kann dafür kriminell bestraft werden.
Da nun in der neueren Zeit wiederholt dennoch Vertrauensbrüche
vorkamen und auch Streitigkeiten darüber entstanden, ob eine Ein-
lage einfach als Darlehen dem Bankier übergeben oder ihm als Depot
anvertraut war, so hat das deutsche Depotgesetz vom Jahre 1896
mit Recht die getrennte Verwaltung und Buchung der Depots gegen-
über den eigenen Beständen der Bank und denen Dritter gefordert,
was bei den Großbanken stets der Fall war, aber den kleinen
Bankiers Schwierigkeiten und Kosten verursachte. Die Ermächtigung,
anstelle der hinterlegten einzelnen Stücke nur gleichartige Wert-
papiere zurückzugeben oder über die Papiere aus eigenem Nutzen
zu verfügen — depositum irregulare — muß für jedes einzelne Ge-
schäft ausdrücklich und schriftlich abgegeben werden, sofern der
Hinterleger nicht selbst gewerbsmäßig Bank- oder Geldwechsler-
geschäfte betreibt. Besonders großartig ist in Deutschland die Ein-
richtung bei der Reichsbank in Berlin. Am 31. Dezember 1913 waren
an verschlossenen Depositen daselbst 4542 Stück, wofür an Gebühren
im Jahre 81000 M. gezahlt wurden; an offenen Depots dagegen
waren vorhanden 269839 im Nennwerte von 3154,4 Mill. M. Im
Laufe des Jahres waren hinzugekommen: 33 506 Depots über 422 Mill.;
zurückgezogen wurden 35915 Depots über 436 Mill. M. Von den
niedergelegten Effekten wurden im Laufe des Jahres an Zinsen usw.
125,2 Mill. eingezogen, an Gebühren für die Aufbewahrung und Ver-
waltung 2,0 Mill. M. eingenommen. Diese Beträge haben in den
letzten Jahren abgenommen; offenbar weil jetzt die großen Privat-
banken die gleichen Bequemlichkeiten und die gleiche Sicherheit zu
bieten vermögen.

Von ungleich größerer volkswirtschaftlicher Bedeutung ist aber
der Gelddepositenverkehr, der darin besteht, daß die Kunden der
Bank die laufenden Einnahmen, soweit sie dieselben nicht unmittelbar
gebrauchen, bei der Bank einlegen, und zwar zur freien geschäft-
lichen Benutzung derselben, also als einfaches Darlehen, und sich die
Zurückziehung bald in jedem Momente vorbehalten („tägliches Geld“),
bald nach vorher ausbedungener Kündigung. Im kaufmännischen
Verkehre ist dabei die gewöhnlichste Form die des laufenden Kontos
oder Kontokorrents, bei welchem auf dem einen Folium die Einlagen,
auf dem anderen die Auszahlungen verzeichnet und gegenübergestellt
werden. Bei dieser Form liegt der Schwerpunkt in der fortdauern-
den Kreditgewährung und der Möglichkeit, ,zu jeder Zeit das Gut-
haben bis zur vereinbarten Grenze zu überziehen. Da die Reichs-
bank solchen Kredit nicht gewährt, so hat sie auch keinen Konto-
korrentverkehr, wohl aber Depositen- oder Giroverkehr, wobei Ein-
und Auszahlungen chronologisch auf demselben Blatt eingetragen
werden. Die privaten Bauken pflegen die Einlagen zu verzinsen.
Die Reichsbank verzinst die ihr übergebenen Depositen- und Giro-
gelder nicht und verlangt noch die Deponierung eines unantastbaren
eisernen Fonds, der gleichfalls nicht verzinst wird. Auch die Bank
von Frankreich und die Bank von England gewähren keine Depo-
sitenzinsen. Die Verzinsung bei den anderen Banken ist eine ver-
schiedene, je nach den Rückzahlungsbedingungen, namentlich nach
der Länge der Kündigungsfrist. Bei dem Kontokorrent pflegt die