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neter Bedeutung ist und dort entbehrt werden kann, wo das Publikum
bereits das richtige Verständnis dafür zeigt. ;

5. Der Depositenverkehr wird nur dann seine Aufgabe voll-
ständig erfüllen, wenn dem Einleger die weitestgehende und leichteste
Verfügung über sein Guthaben gewährleistet ist; je größer diese
Erleichterung ist, um so allgemeiner wird das Publikum sich an-
schließen. Es sind deshalb alle Einrichtungen zu akzeptieren, welche
dem Bankkunden die Verfügung über die Einlagen zu erleichtern, ohne
ihm durch die Verminderung des Barvorrats Opfer und Unbequemlich-
keiten aufzuerlegen. Das beste Mittel hierzu ist der Scheckverkehr,
ier in dem folgenden Paragraphen besprochen werden soll.
8 53.
Das Schecksystem.

R. Hildebrand, Chequesystem und Clearingbouse. Jahrb. f. Nationalökonomie
1867, Bd. VIII.

Seyd, Banks and the bankers. London 1871,

Georg Cohn, Ueber den Entwurf eines deutschen Chequegesetzes. Jahrb, f.
Nationalökonomie 1879, Bd, XXXUMI.

Koch, Zeitschrift für Handelsrecht 1884, XIV, N. F.

Bayerdörffer, Cheque-System. Jena 1881.

Obst, Theorie und Praxis des Scheckverkehrs, Leipzig 1899. Wechsel- und
Scheckkunde. 4. Aufl. Leipzig 1911. .

Siegfr. Buff, Der gegenmärtige Stand und die Zukunft des Scheckverkehrs in
Deutschland. München 1907.

Vesen des
Schecks.

Deutsches
Scheckresetz.

Unter Scheck versteht man, und dieses ist auch durch das deutsche
Gesetz vom 11. März 1908 für Deutschland festgelegt, die Anweisung
eines Kunden auf das Bankgeschäft, mit dem er in Verbindung steht,
auf Grund des vorhandenen Guthabens Zahlung zu leisten. Es handelt
sich also um ein Mittel, wie oben erwähnt, in der einfachsten Weise
über die auf der Bank deponierten Summen zu verfügen. Sind auch
schon verschiedene Beispiele solcher Anweisungen früher vorhanden
zewesen, so haben sie sich doch hauptsächlich erst Ende des
17. Jahrhunderts in England zu allgemeiner Bedeutung entwickelt, und
sie sind in der Gegenwart in England, den Vereinigten Staaten,
Frankreich und in der Schweiz allgemein in Gebrauch, während
Deutschland in dieser Beziehung noch in fast unbegreiflicher Weise
zurückgeblieben ist. Erst in der neueren Zeit beginnt es, sich dieses
wesentliche Umsatzmittel in erweitertem Maße zugänglich zu machen.
wozu das Scheckgesetz vom 11. März 1908 sicher viel beiträgt,

Nach dem deutschen Gesetz muß die betreffende Anweisung den
Ausdruck „Scheck“ enthalten. Als Zahlungsempfänger kann entweder
aine bestimmte-Person oder Firma oder der Inhaber des Schecks an-
gegeben werden; durch den Zusatz „oder Ueberbringer“ wird der Scheck
zleichfalls ein Inhaberpapier; er gilt ebenfalls als auf den Inhaber ge-
stellt, wenn er keine Angabe über den Zahlungsempfänger enthält. Die
Bank ist zur Zahlung naturgemäß nur verpflichtet, soweit das Guthaben
lazu ausreicht und wenn der Schein innerhalb der normierten Frist prä-
sentiert wird. Es ist nicht notwendig, daß das Guthaben auf der Bank
bar vorhanden ist, sondern es kann dem Kunden von der Bank die Summe
auf Kredit zur Verfügung gestellt und als Nebenkredit zur Deckung dem
Konto gutgeschrieben werden. Das österreichische Gesetz vom 3. April
L906 setzt eine Ordnungsstrafe von 3%, auf Ueberziehung des Guthabens.