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an, um einen Druck auszuüben, daß nicht ungedeckte Schecks in Um-
lauf gesetzt werden. Das deutsche Gesetz kennt solche Bestimmung
nicht, überläßt es vielmehr dem Bezogenen, sich darüber mit dem
Aussteller auseinander zu setzen. In England wird allgemein, in
Deutschland von der Reichsbank das Geschäftsverhältnis gelöst, wenn
eine Ueberziehung des Guthabens ohne vorherige Verabredung vor-
yenommen wird, und dieses wird im allgemeinen zur Aufrechter-
aaltung des Verkehrs genügen.

Das österreichische und das deutsche Gesetz lassen Schecks nur
yelten, wenn die Anweisung auf eine Firma lautet, welche gewerbs-
mäßige Bankiergeschäfte betreibt und als solche in das Handels-
register eingetragen ist, oder auf staatliche Anstalten und eingetragene
Genossenschaften, dann Sparkassen, wenn sie die nach Landesrecht
geltenden Aufsichtsbestimmungen erfüllen und die Annahme von Geld
and die Leistung von Zahlungen für fremde Rechnung übernehmen.

Der Scheck ist bei Sicht zahlbar, die Angabe einer anderen
Zahlungszeit macht den Scheck nach dem deutschen und österreichi-
schen Gesetz nichtig. Der auf einen bestimmten Zahlungsempfänger
ausgestellte Scheck kann durch Indossament übertragen werden, wenn
nicht der Aussteller die Uebertragung durch die Worte „nicht an
Ordre“ oder durch einen gleichbedeutenden Zusatz untersagt hat.
Ein Akzept ist ausgeschlossen. Ein auf den Scheck gesetzter An-
nahmevermerk gilt als nicht geschrieben.

Der Inlandsscheck muß in Deutschland innerhalb 10 Tagen prä-
sentiert werden; stammt der Scheck aus dem europäischen Auslande,
so ist er in 3 Wochen, stammt er aus den Vereinigten Staaten, in
2 Monaten vorzulegen. Die quer über den Scheck geschriebene Be-
merkung „nur zur Verrechnung“ verpflichtet den Bezogenen, nicht
bar zu zahlen, sondern die Summe nur an die Bank des Scheck-
inhabers zu überweisen.

Die Bank pflegt den Kunden ein Scheckbuch mit entsprechenden
Anweisungsformularen, welche mit der Firma versehen und numeriert
sind, zu übergeben. Der Deponent reißt ein Blatt heraus, füllt es
entsprechend aus, und ist dadurch in der Lage, in jedem Moment,
wo Forderungen an ihn herantreten, diesen zu genügen. Um Fäl-
schungen durch Erhöhung des Betrages zu erschweren, pflegt man
am Rande des Schecks eine Zahlenreihe anzubringen, von der die den
Scheckbetrag übersteigenden Zahlen bei der Ausfüllung ab
dder durchstrichen werden. Gerade für Deutschland würde die all-
gemeine Anwendung des Scheckverkehrs von höchster Bedeutung
sein, um dadurch dem verbreiteten Borgsystem entgegen zu wirken.
Es ist zu hoffen, daß die Aufhebung. des Scheckstempels Ende_des.
Jahres 1916 die Ausdehnung des Scheckverkehrs fördern wird. Der
Scheck hat vor den Noten voraus, daß verschieden hohe, auch be-
äeutende Summen mit wenig Strichen auf einem Blatte zur Zahlung
bestimmt werden können. Die Bank von England hatte einmal einen
Scheck von Vanderbilt von 1,2 Millionen Pfund Sterling und von
der chinesischen Regierung von 1,7 Pfund Sterling zu honorieren.

Der Scheckverkehr kann erst dann die volle volkswirtschaftliche
Bedeutung erlangen, wenn das Publikum sich allgemein daran ge-
wöhnt hat, auf einer Bank ein Konto zu halten, und die Zahlungen
daher allgemeiner durch die Banken vermittelt werden, wie es in
England, den Vereinigten Staaten und in den Hansastädten der Fall

9x

Bequemes
Zahlungs-
mittel.