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Wechsel-
messen.

Wechselrecht.

mitzugeben. Da nun diese brieflichen Zahlungsaufträge tatsächlich
ein Wechseln des Geldes in sich schlossen, es sich hier um ein Ge-
schäft des Wechselns handelte, ein Negotium cambii, so wurde solch
Anweisungsbrief einfach Cambium, „Wechsel“ genannt; aus der
Jettera di pagamento (Zahlungsauftrag) wurde in der zweiten
Hälfte des 14. Jahrhunderts die lettera di cambio (W echselauftrag).
Der Ausdruck Cambium wurde aber auch für eine Kreditoperation
gebraucht, bei der die Rückzahlung in anderer Münze geschah, und
die Form des Wechsels wurde benutzt, um bei einem Geldvorschuß
Zins zu nehmen und das Zinsverbot zu umgehen.

Aber nicht nur Kaufleute machten von solchen Zahlungsaufträgen
Gebrauch, sondern auch andere reisende Personen, z. B. reiche Stu-
denten, welche nach Bologna oder später nach Paris auf die Uni-
versität gingen und ihren Zehrpfennig für den Studienort auf Grund
eines solchen mitgebrachten Wechsels erhielten. Kine der ältesten
"Jrkunden eines Wechsels ist ein solcher Studentenwechsel, und der
Name hat sich für die Summe, die der Student während seines
Studiums zu verzehren hat, bis zur Gegenwart erhalten,

Die Anwendung dieser Zahlungsbriefe entwickelte sich aber auch
außerhalb der Warenmessen so bedeutend, daß man schon im 13. Jahr-
hundert den Austausch und Handel derselben an anderen Punkten zu
besonderen Märkten konzentrierte und die sogenannten Wechsel-
messen in der Champagne und Provence, im 15. Jahrhundert in Lyon,
im 16. Jahrhundert in Besancon und Piacenza ausbildete, an denen
bereits Millionen in dieser Weise zum Umsatz gelangten, während
die Gegenwart sie nicht kennt.

Da nun die Kaufleute, welche sich an den Warenmessen, aus-
gerüstet mit Wechseln, einfanden, um ihre Einkäufe zu machen, im
Falle der Weigerung des Beauftragten, Zahlung zu leisten, nicht
monatelang auf die Entscheidung eines Gerichts und ebensowenig auf
den überaus langsamen Verlauf der Gerichtsexekutionen warten
konnten, so sah man sich genötigt, diesen Wechselbriefen besondere
Vorzüge in betreff des Gerichtsverfahrens einzuräumen. Die Landes-
fürsten und städtischen Magistrate, die sehr bestrebt waren, den
Meßplätzen besondere Privilegien zu verschaffen, um den Verkehr
dorthin zu ziehen, richteten daher bestimmte Gerichtsbehörden zur
Entscheidung der Wechselstreitigkeiten ein, ermächtigten sie zu
einem abgekürzten Verfahren und zu beschleunigter und strengerer
Exekution. um den Wechselinhaber in kürzester Frist und mit größter
Strenge gegen den Zahlungspflichtigen zu seinem Rechte zu verhelfen.
Jahrhunderte hindurch hat man bis zur Gegenwart hin daran ge-
arbeitet, dem Wechselbrief eine vereinfachte und exakte Form zu
yeben, um Zweifel und Mißverständnisse und damit Streitigkeiten
nöglichst auszuschließen, sowie die Entscheidung über da® Recht
nöglichst zu vereinfachen. Außerdem bildete sich zuerst durch Ge-
wohnheitsrecht, später durch Gesetzgebung ein besonderes Wechsel-
recht aus, nach welchem die in wechselrechtlicher Form verfaßten
Urkunden ausschließlich zu behandeln waren. Bei diesem Rechte
suchte man eine immer größere Strenge zur Ausbildung zu bringen,
mit der alleinigen Ausnahme, daß man (in Deutschland 1866) die
Personalhaft aufgab, durch welche naturgemäß der Schuldner ver-
hindert wurde, sich wirtschaftlich wieder empor zu arbeiten.

Von hoher Bedeutung war die Einführung des Indossaments