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oder Wechselgiroös im 17. Jahrhundert, durch welches der Wechsel
mit alten“ Rechten auf einen anderen Inhaber übertragen werden
konnte. Dadurch wurde er erst zu dem allgemeinen internationalen
Zahlungsmittel, welches er in der Gegenwart ist, um.so mehr als
das Indossament nicht nur die Rechte. aus dem Wechsel übertrug,
sondern auch zugleich den Indossanten zur Haftung für diese ver-
pflichtete. a

Die erste deutsche Wechselordnung wurde in Hamburg 1603 ein-
geführt. Im 17. und 18. Jahrhundert folgten damit die meEisten anderen
deutschen Staaten. 1848 wurde ein allgemeines deutsches Bundes-
gesetz erlassen, 1869 am 5. Juni die allgemeine deutsche Wechsel-
ordnung, zunächst für den norddeutschen Bund, am 16. April 1871
für das Reich. Jetzt ist die Fassung nach dem Ges. v. 3. Juni 1908
maßgebend. mn
8 56.
Die Natur des Wechsels. - ;
Oskar Wächter, Wechsellehre. Stuttgart 1861.

Georg Cohn, Beiträge zur Lehre von einh. Wechseln. Heidelberg 1880.

Lehrbücher über Handels- und Wechselrecht von Renaud, Goldschmidt, Thöl,
Lehmann, Cosack. Spec. €. S. Grünhut, Lehrbuch des Wechselrechts. Leipzig 1900,

&. Obst, Wechsel- und Scheckkunde. 2, Aufl, Leipzig 1906.
Unmöglich kann es hier unsere Aufgabe sein, die Hauptlehren
des Wechselrechts wiederzugeben, sondern es muß genügen, nur kurz
die Natur des Wechsels zu charakterisieren und anzugeben, wodurch
eine Schuldurkunde zum Wechsel wird, damit unter das Wechselrecht
fällt, und wie sie sich in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung von einer
anderen Schuldurkunde unterscheidet. Wir können ferner nur die
Hauptzüge hervorheben und verzichten darauf, auf die Einzelheiten
und besonderen Ausnahmen einzugehen, verweisen in dieser Hinsicht
vielmehr auf die Lehrbücher über Wechselrecht.

Wechsel nennt man heutzutage eine in wechselrechtlicher Form
abgefaßte Urkunde, in welcher der Aussteller entweder eine andere
Person beauftragt, einem Dritten eine darauf verzeichnete Geld-
summe an einem ausdrücklich angegebenen Orte zu einer bestimmten
Zeit zu zahlen (Tratte, auch trassierter oder gezogener Wechsel),
oder in gleicher Weise sich verpflichtet, selbst zu zahlen (trockner
der eigener Wechsel).

Der Aussteller des Wechsels heißt Trassant oder Wechsel-
geber, der Beauftragte, der die Zahlung leisten soll, heißt Trassat
oder der Bezogene. Der Empfänger des Wechsels, an den Zahlung
zu leisten ist, heißt Remittent: er ist der Wechselnehmer oder
Wechselgläubiger.

_... Wir erwähnen noch, daß. Wechsel, die am Orte der Ausstellung
fällig sind: Platzwechsel, im Ausland fällige: Der1SEn. genannt
werden. mar - m di

Der Wechsel ist ein abstraktes Schuldversprechen. Dadurch, 4A
daß der Schuldner die Form des Wechsels wählt, erklärt er ausdrück- bundene Rechte
lich, daß er unter allen Umständen zur Zahlung verpflichtet bleibe, “*“ "%ichten.
Er begibt sich damit ausdrücklich des Rechts, Einwendungen gegen
die Verbindlichkeit des der Schuld zugrunde liegenden Geschäftes
zu machen, so daß dieses hierbei völlig außer Berücksichtigung bleiben
kann. Ein Beispiel dürfte diesen TInterschied leicht klar legen. Es