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Erfordernisse
les Wechsels.

hat jemand zwei Pferde gekauft zu je 1000 M., er bezahlt sie nicht
bar, sondern übergibt dem Händler für das eine Pferd einen Wechsel
über 1000 M., für das andere einen einfachen Schuldschein, nicht in
Wechselform. Beide Pferde erweisen sich als von der Rotzkrankheit
befallen, wodurch der Handel für nichtig erklärt werden kann. In-
folgedessen kann der Käufer den Schuldschein zu zahlen verweigern,
weil das der Schuld zugrunde liegende Geschäft nichtig ist, eine
Zahlungsverpflichtung für ihn also nicht vorliegt. Anders bei dem
Wechsel. Dadurch, daß der Käufer einen Wechsel ausstellte, begab
er sich de&-Rechtes der Einrede in betreif des Käufgeschäftes und
verpflichtete sich, unbedingt die 1000 M, zu zahlen. Er verfällt der
WEChHSEIstrenge, wenn er die Zahlung zum Fälligkeitstermin ver-
weigert. Unbenommen bleibt ihm natürlich, nun auf Rückzahlung
der 1000 M. zu klagen, da er das Pferd zu nicht bezahlen nötig
hatte. Es ist deshalb von der höchsten Bedeutung, daß jeder, der
einen Wechsel ausstellt oder ihn mit unterschreibt, sich dessen be-
wußt ist, was für Verpflichtungen er damit übernimmt, und viel Un-
yzlück ist bereits über Leute gekommen, die aus Unkenntnis oder
Leichtsinn die Haftung für Wechsel übernahmen, ohne ihr gewachsen zu
sein. Die Form des Wechsels gewährt dem Gläubiger den Beistand
des Gerichts mit beschleunigter Exekution gegen den Schuldner, wie
es die Wechselstrenge verlangt, im Falle er seinen Verpflichtungen
nicht nachkommt.

Die Erfordernisse eines Wechsels sind die folgenden

1. Die Urkunde muß nach deutschem Recht das Wort „Wechsel“
ausdrücklich enthalten (nach englischem und französischem Wechsel-
recht nicht).

2. Die Angabe der zu zahlenden Summe, und zwar in Deutsch-
land nur in Geld. .

3. Ort und Zeit der Ausstellung und der Zahlung. Die Zahlungs-
verpflichtung kann lauten a) auf einen bestimmten Tag, b) auf Sicht
(a vista) oder bestimmte Zeit nach Sicht, c) auf bestimmte Zeit nach
dem Tage der Ausstellung, (a dato), d) auf eine Messe.

4. Den Namen des Bezogenen, des Trassaten.

5. Den Namen des Remittenten, mit oder ohne den Zusatz „und
dessen Ordre“, und die Unterschrift des Trassanten.

6. Das Bekenntnis, den Wert empfangen zu haben (Valutabe-
kenntnis), wird in Deutschland nicht von dem Gesetz verlangt, ist
aber allgemein üblich. wenngleich es mit dem Wechsel nichts zu
tun hat.

Beispiel einer Tratte:

Halle a. S., den 1. Juni 1914, Für 2000 M.
Am 1. August zahlen Sie gegen diesen Prima-Wechsel an die Ordre des
Herrn F. Schulze in Leipzig die Summe von
zweitausend Mark.
Den Wert erhalten und stellen ihn auf Rechnung laut Bericht.
Herrn Joh. Schmidt
in Berlin-

M. Müller.
Müller ist hier der Trassant, oder bei unserem früheren Beispiel
der Wechsler in Venedig, der die 1000 Dukaten in Empfang genommen
hatte. Schmidt ist der Trassat oder der Sozius in Marseille. der die