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Summe anszahlen soll, er ist der Bezogene, Schulze dagegen, oder
der Kaufmann in Venedig, der die Summe einzahlte und den Wechsel
empfing, ist der Remittent oder der Wechselgläubiger, der die Summe
zu fordern und das Recht hat, den Wechsel auf einen anderen zu
indossieren,...also auf der Rückseite (in dorso) auf einen anderen zu
übertragen, wobei z. B. aufgeschrieben zu werden pflegt: für mich
an die Ördre der Leipziger Bank in Leipzig. Halle, den 10. Juni 1914
F. Schulze.

Auf diese Weise kann der Wechsel zu mehreren Zahlungen be-
nutzt werden, und ist die Rückseite durch Indossierung vollständig ver-
braucht, so kann man einen Zettel (Allonge) daran kleben und auf
diesem die Uebertragungen fortsetzen. Bedeutsam ist, daß jeder In-
dossant neben dem Indossater voll haftbar bleibt, so daß der Wechsel
an Sicherheit gewinnt, je öfter er indossiert ist, weil damit eine größere
Zahl von Personen mit für die Zahlung haftbar sind. Infulgedessen
werden häufig Indossierungen allein zu dem Zwecke vorgenommen,
um die Sicherheit und damit die Umlaufsfähigkeit des Wechsels zu
erhöhen; und es ist eine besondere Art des Kreditgewährens, daß
Personen, resp. Banken den Wechsel auf sich indossieren lassen, um
Jamit den Wechsel für den Inhaber verkäuflich zu machen,

Der Bezogene oder Trassat ist erst dann zur Zahlung nach
Wechselrecht verpflichtet, wenn er schriftlich das Akzept auf den
Wechsel gesetzt hat, wodurch er dem Wechselvertrage beitritt und
seine Zahlungsverpflichtung durch seine Unterschrift, d. i. das Akzept,
anerkennt. Dieses Akzept spielt naturgemäß in dem Handelsyerkehre
sine sehr bedeutende Rolle, so daß vielfach Wechsel in der Voraus-
setzung, daß sie akzeptiert sind, einfach „Akzepte“ genannt werden,
Dadurch wird meistens der Wechsel erst diskontierbar, das heißt, die
Bank kauft ihn erst dann, wenn außer dem Trassanten und Remittenten
noch ein dritter, der Trassat, für die Zahlung haftet,

Verweigert der Trassat die Zahlung des Wechsels, so hat der
Wechselinhaber Protest aufnehmen zu lassen, d. h, durch Beur-
kundung den Beleg zu schaffen, daß der. Wechsel zur Zahlung ‚vorgelegt
Ind die Zahlung verweigert wurde. Auf Grund dieser Beurkundung
steht dann dem Wechselinhaber Regreß gegen sämtliche Indossanten
und den Trassanten zu, d. h. “Forderung auf Wechseisumme nebst
Zinsen, Kosten und Provision. Dabei kann er ohne Rücksicht auf die
Reihenfolge der Indossamente einzelne Verpflichtete herausgreifen,
die dann wieder gegen die früheren Indossanten Regreß zu nehmen
berechtigt sind. Bei Zahlungsverweigerung seitens der Verpflichteten
steht dem Gläubiger gerichtliche Unterstützung mit Wechselstrenge
zur Seite. Und wenn auch nicht mehr die Person des Schuldners für
haftbar erklärt ist, so kann doch das Gericht sich an die Besitzstücke
halten, die am leichtesten zur Deckung zu verwenden sind, und häufig
wird dem Schuldner der größte Nachteil dadurch zugefügt, daß ihm
Gegenstände abgepfändet werden, die für ihn von viel höherem Werte
sind, als bei der öffentlichen Versteigerung dafür zu erlangen ist.

Für die Verwendung des Wechsels im internationalen Verkehr ist
von grundlegender Bedeutung des auf der zweiten Haager Wechsel-
rechts-Konferenz unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung des
Wechselrechts vom 23, Juli 1912 nebst der zugehörigen einheitlichen
Wechselordnung.

(ndossament.

Akzent.

Wechsel-
Droatest.

Wechsel-
strenge.