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Privat-
yapiergeld-

Staatspapier-
geld in der
Geryenwart.

Volkswirt-
schaftliche
Wirkumne.

Der gewöhnliche Sprachgebrauch versteht aber unter Papiergeld über-
haupt unverzinsliche Schuldscheine des Staates, für welche keine Ein-
lösungsverpflichtung vorliegt, deren Annahme aber durch die Staats-
kassen garantiert ist (Deutsche Reichskassenscheine), welche ebenso
wie Noten der unter Staatsleitung stehenden Banken in Zeiten
größerer Krisen oft durch Zwangskurs in wirkliches Papiergeld ver-
wandelt wurden. Hierher gehören auch die wenigen Beispiele von
Privatpapiergeld. Die Leipzig-Dresdener Eisenbahn hatte das Privi-
legium, eine halbe Million Taler in einem Papiergelde ohne besondere
Fundierung auszugeben, das sich allein dadurch in Umlauf erhielt,
daß es bei den Gesellschaftskassen zu jeder Zeit in Zahlung ange-
nommen wurde. Eine gleiche Natur hatten die früheren Kämmerei-
scheine der Stadt Hannover und das von mehreren Städten und Graf-
schaften in Amerika ausgegebene Papiergeld. Nur zu Unrecht
werden hierher auch die bar gedeckten und jederzeit einlöslichen
amerikanischen Silberzertifikate (seit 1878) gezählt.

Die deutschen Verhältnisse sind durch Gesetze von 1874 dahin
geregelt, daß die Ausgabe von seiten des Reichs 3 M. pro Kopf der
Bevölkerung nicht überschreiten darf. Seit 1891 ist der Umlauf auf
i20 Millionen reduziert und seitdem stehen geblieben. Diese soge-
nannten Kassenscheine zirkulieren, wie erwähnt, ohne Zwangskurs
für Private und haben nur unbeschränkte Zahlungskraft bei allen
Kassen des Reiches und der Bundesstaaten. Die Hauptkasse hat
die Verpflichtung, dieselben bar einzulösen. In Oesterreich-
Ungarn wurden durch Gesetz von 1866 die Ein- und Fünf-Gulden-
noten der Nationalbank für Staatspapiergeld erklärt, bald darauf
aber durch wirkliche Staatsnoten ersetzt, deren Zirkulation inkl. der
Salinenscheine auf etwas über 400 Mill. Gulden normiert wurde.
Durch Gesetz vom 2, August 1892 ist die Ausgabe von Papiergeld
nach der neuen Kronenwährung geregelt. In Rußland wurden
durch den Ukas vom 3. Januar 1897 die Noten, welche bis dahin
uneinlöslich, mit Zwangskurs versehen waren und sich in einer Menge
von 1126 Millionen im Umlauf befanden, für einlösbar in Gold er-
klärt (100 Rubel zu 216 M.)., Die ausgegebenen Kreditbillets sollen
stets durch Gold gedeckt sein, die ungedeckten Noten dürfen 300 Mill.
Rubel nicht überschreiten. In Italien wurde 1866 der Zwangskurs
für die Noten der Nationalbank ausgesprochen. Später wurde dieses
Papiergeld durch ein besonderes in Höhe von 940 Mill. Lire ersetzt.
1881 fand die Einlösung von 600 Mill. statt, der Rest blieb als ein-
‚ösliches Staatspapiergeld in Zirkulation; durch Dekret von 1894 ist der
Betrag auf 600 Mill. Lire erhöht. In den Ver. Staaten zirkulieren
noch gegen 300 Mill. Dollars Bundesnoten mit gesetzlicher Zahlungskraft.

Die volkswirtschaftliche Wirkung des Papiergeldes ist eine sehr
verschiedene je nach der ausgegebenen Quantität und dem Kredit,
welchen dasselbe genießt. Ein geringes Quantum wird sich in der
Zirkulation der klingenden Münze unmittelbar anschließen und einen
Nachteil kaum mit sich bringen, gleichviel, ob dasselbe mit Zwangs-
kurs ausgestattet ist oder nur freiwillig angenommen zu werden
braucht. Die 120 Mill. M., welche in Deutschland ausgegeben waren,
bildeten einen so kleinen Teil des Bedarfs, daß sie eine nachteilige
Verdrängung der Metallzirkulation nicht herbeiführen konnten. Sie
sind ursprünglich ausgegeben zu 5, 10, 20 und 50 M., dann nur zu
3 und 10 M. Sie ergänzten damit die Noten der“Reichsbank. welche