917 —

Dagegen hat vor allem die preußische Bank, wie dann die Reichs-
bank sich in hohem Maße bewährt und in Zeiten der Krisen der Ge-
schäftswelt eine wesentliche Hilfe geleistet. Ja, eine solche Zentral-
notenbank erscheint in der Gegenwart, wenigstens in europäischen
Ländern geradezu unentbehrlich. Alle Normativbestimmungen sind
außerdem nicht imstande, die Banktätigkeit so zu begrenzen, daß sie
unter allen Umständen der Wohlfahrt des Landes dienstbar gemacht
wird. Die Macht einer größeren Notenbank ist aber so bedeutend,
ihr Einfluß auf das Wirtschaftsleben so durchgreifend, daß es mit
Recht als bedenklich erachtet ist, sie wenigen Privathänden allein zu
A hier muß vielmehr die Staatsgewalt selbst leitend ein-
greifen.

Zwei Formen sind hierbei zur Anwendung gelangt: die einfache
Staatsbank oder eine Privatbank, deren Leitung aber der Staat in
der Hand hat. Die letztere Form ist in Deutschland, Oester-
reich, England und Frankreich üblich, die erste nur in
Schweden und Rußland. In Schweden ist erst neuerdings
durch Gesetz vom 12. Mai 1897 und 3. Mai 1902 das Notenprivileg,
das bis dahin 27 Banken zustand, der schwedischen Reichsbank von
Beginn des Jahres 1904 an ausschließlich übertragen. Der Versuch
in der Schweiz, eine Zentralbank mit ausschließlichem Notenprivileg
zu schaffen, ist bisher gescheitert. Es bestehen dort noch 36 kan-
tonale und private Notenbanken.

Für die Staatsbank ist angeführt, daß das Notenprivilegium
allein durch den Staat und für den Staat ausgeübt werden dürfe:
indessen wird dieses auch erreicht, wenn die Leitung in der Hand
des Staates ist, und diese haben sich auch in den erwähnten Ländern
mit Privatbanken die Regierungen ausreichend gesichert, indem das
Direktorium ganz oder zum Teil von der Regierung ernannt wird,
und die Aktionäre nur eine beratende Stimme haben. Den Anteil
am Geschäftsgewinn sichern sich gleichfalls die Regierungen und
überlassen den Aktionären nur einen solchen Anteil, daß er den
Landeszinsfuß nicht erheblich übersteigt. Unter solchen Umständen
liegt kein Grund zu einer völligen Verstaatlichung vor, und der
Streit ist ziemlich bedeutungslos. Für die Konservierung der gegen-
wärtig gebräuchlichen Einrichtung spricht, daß der private Charakter
der Bank im Falle einer feindlichen Invasion die Bankgelder vor
Beschlagnahme schützt und auf der anderen Seite der Bank eine ge-
wisse Widerstandskraft gegen die einseitige Ausbeutung durch den
Staat gewährt, wie sie in den von ihm geforderten Zwangsanleihen
in Notfällen des Staates wiederholt vorgekommen ist und die Bank
in hohem Maße gefährden kann.

In beiden Fällen tritt den oben angeführten Vorteilen der großen
Zentralbanken das Bedenken gegenüber, daß bei der großen Ueber-
macht einer Zentralbank einzelne Persönlichkeiten einen übermäßigen
Einfluß auf den Geschäftsverkehr auszuüben vermögen und durch Miß-
griffe, z. B. in der Diskontopolitik, eine verhängnisvolle Wirkung auf
die Volkswirtschaft ausüben können. Aus demselben Grunde werden
bei Zentralisation die verschiedensten Teile des Landes mit sehr un-
gleichen Verhältnissen leicht in derselben Weise behandelt. Die ein-
zelnen Banken, wie z. B. die bayrische Notenbank, haben oft einen
anderen Diskont, namentlich niedrigeren, gezeigt wie die Reichsbank,
was von derselben sehr unliebsam aufgenommen würde, und es ist

Vorteile reiner
Staatshanken.

Nachteile der
Zentralisation.