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Zinlösungsver-
Dflichtung.

Staats-
kontralle.

Mitteln, um ihre Noten auch in entfernten Gegenden in Umlauf zu
bringen, indem sie sie z. B. an kleine Bankiers zur Unterbringung
gegen Gebühr versendeten, die ihrerseits besonders Viehhändler dazu
benutzten, die Scheine auf dem Lande unterzubringen, von wo sie
natürlich erst nach Ablauf längerer Zeit wieder in die Bank zurück-
kehrten. Dadurch war es möglich, mehr Noten im Umlauf zu er-
halten, als Bedarf dafür vorlag. Es war deshalb eine sehr heilsame
Maßregel des deutschen Bankgesetzes von 1875, zunächst die Noten
unter 100 M. völlig zu beseitigen. Durch Gesetz vom 20. Februar
1906 ist der Reichsbank gestattet, als Ersatz für das betreffende
Papiergeld 20- und 50-Marknoten nach Bedarf für den Verkehr aus-
zugeben. In der Hand der Reichsbank ist ein Mißbrauch der Maß-
regel nicht zu befürchten. Dafür sollen nach Gesetz vom 5. Juni 1906
nur noch Reichskassenscheine zu 5 und 10 M. im Umlauf bleiben. !)
In England und Wales ist die kleinste Note auf 5 Pfd. Sterling,
in Schottland auf 1 Pfd. Sterling, in Belgien auf 20 Fr., in
den Niederlanden 25 Gulden, in der Schweiz 50 Fr. ausgestellt.
In Frankreich wurde 1857 die untere Grenze auf 50 Fr. normiert,
1870 dagegen auf 5 Fr. herabgesetzt und sogar vorübergehend noch
darunter. Die Noten unter 5 Fr. sind bald wieder eingezogen.

Kine unbedingte Voraussetzung ist die Verpflichtung der Banken
zur Einlösung der präsentierten Noten. Bei den großen Zentral-
banken ist es wünschenswert, diese Verpflichtung auch möglichst auf
die Filialen auszudehnen. Bei dem gemischten Systeme muß einer
jeden Bank die Annahme sämtlicher Noten, also auch derjenigen der
anderen Banken auferlegt werden. Um das Zurückströmen über-
schüssiger Noten zu erleichtern, ist dabei die Verpflichtung wünschens-
wert, die eingelaufenen Noten anderer Banken nicht selbst wieder
in Umlauf zu setzen, sondern sie der betreffenden Bank zur Ein-
lösung zu präsentieren, wie das in dem deutschen Bankgesetz ver-
langt wird. Zur Kontrolle gegen Fälschungen pflegen die Banken
überhaupt keine Note zum zweiten Male auszugeben, sondern die
präsentierten zu vernichten und durch neue mit fortlaufender Nummer
zu ersetzen.

Zur Sicherung der emittierenden Banken selbst ist es unum-
yänglich notwendig, sie statutarisch auf die reinen Bankgeschäfte zu
beschränken und von allen Börsenspekulationen fernzuhalten, wie das
in der Tat auch allgemein bei den unter Staatskontrolle stehenden
auf dem europäischen Kontinente der Fall ist.

Ebenso selbstverständlich erscheint der Anspruch einer häufigen,
ev. allwöchentlichen Publikation der Geschäftslage, da es für das be-
teiligte Publikum von der höchsten Wichtigkeit ist, den Gang der
Geschäftstätigkeit beständig kontrollieren zu können.

Schließlich ist bei der hohen Bedeutung des Notenprivilegiums
eine Kontrolle der nicht unter Staatsleitung stehenden Banken not-
wendig. Für die Vereinigten Staaten sind hierfür besondere
Beamte angestellt. In Deutschland hat der Reichskanzler zu
jeder Zeit das Recht, durch einen Beamten eine Revision der Bücher
der Banken vornehmen zu lassen. Indessen ist schon früher ange-
deutet, daß solche Revisionen niemals so eingreifend sein können,
um eine wirkliche Bürgschaft zu gewähren, dieselbe liegt vielmehr
L) Die Kriegsmaßregeln vom 4. u. 81. Aug. 1914 ist S. 211 u. 225 erwähnt.