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in der Sicherheit der im Portefeuille befindlichen Wechsel, welche
nicht von außen her kontrolliert werden kann, die vielmehr allein
das leitende Direktorium zu beurteilen vermag.

Man hat auch die Solidarhaft der Bankteilhaber verlangt,
um dadurch den Banken eine größere Sicherheit zu gewähren. Wo
die Banken unter Staatsleitung stehen, und damit der Staat ohnehin
die Garantie für dieselben übernimmt, ist dieses überflüssig und
geradezu unzulässig, wo die Aktionäre wie bei der deutschen Reichs-
bank nur beratende Stimme haben, also auf die Leitung einen maß-
gebenden Kinfiuß nicht ausüben. Eine solche Solidarhaft ist deshalb
bei der Reichsbank auch nicht verlangt. Dieselbe reicht bei den
großen Banken auch nicht zu einer wirklichen Stütze aus und ladet
den Aktionären ein zu weitgehendes Risiko auf. Beispiele in der
neueren Zeit haben ergeben, daß auch bei sehr bedeutenden, ange-
sehenen Banken die Solidarhaft der Bankteilhaber nicht genügte,
den Zusammenbruch zu verhüten, der dann, wie z. B. bei der City
of Glasgow-Bank, ganz unerwartet eine große Zahl von Menschen,
die sich ihrer Verantwortung gar nicht bewußt waren, an den Bettel-
stab brachte.

Aus dem Gesagten ergibt sich, daß all die erwähnten Maßregeln
den Banken eine unbedingte Sicherheit nicht zu verschaffen ver-
mögen, weshalb die Handhabung des Privilegiums der Notenausgabe,
also die Leitung der Notenbank zweckmäßig der Staatsgewalt selbst
zu übertragen ist.

Werfen wir hiernach noch einen Blick auf die Einrichtung des
Notenbankwesens in einzelnen Ländern.

Solidarhaft.

$ 64.
Die Notenbanken einzelner Länder.
Telschow, Der gesamte Geschäftsverkehr mit der Reichsbank. Leipzig 1900.

K. F. Kämmerer, Reichsbank und Geldumlauf. Berlin 1898.

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des Staates. Wien 1885.

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Halle a. S. 1904.

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Jena 1907.

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. Zuckerkandl, Das neue Privilegium der österr.-ungar. Bank. Jahrb. f. National
ökonomie, 3, F., Bd. 45, 1913.
In Deutschland geht die Entwicklung von 1765 aus, wo in
Berlin die königliche Giro- und Leihbank als reine Staatsanstalt mit
einem Kapital von 8 Mill. Taler gegründet wurde. Sie akzeptierte
ein Rechnungsgeld, das Bankopfund (Ein Viertel Friedrichsd’or), Wo-
nach die königlichen Kassen und die Berliner Kaufleute rechnen und
buchführen sollten. Die Annahme verzinslicher Depositen wurde das
Hauptgeschäft, während der Giroverkehr keine große Bedeutung zu
erlangen vermochte. Auch die in Angriff genommene Notenausgabe
war eine unbedeutende, in den 70er Jahren des 18. Jahrhunderts
betrug sie etwa 800000 Taler. 1805 hatte sich die Summe auf

Anfwicklungin
Deutschland.