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einer bestimmten gesetzlichen Norm unterworfen wurden. Die Haupt-
bestimmungen des Gesetzes, welche für uns hier von Interesse sind,
sind die folgenden:

Der Gesamtbetrag an ungedeckten Noten wurde kontingentiert
auf 385 Millionen, von denen ursprünglich 250 Mill. auf die
Reichsbank fielen, während der übrige Betrag nach ihrer bisherigen
Geschäftsausdehnung auf die einzelnen Banken verteilt wurde. Der
geringste Betrag war 159000 M., welcher auf die landgräflich-hes-
sische Landesbank fiel. Die nach der Reichsbank größte war die
bayrische Bank mit 32 Mill. Verzichtete eine Bank auf das
Privilegium oder verlor eine dasselbe, so fiel der Betrag der Reichs-
bank zu, welche auf diese Weise ein Kontingent von 293,4 Mill.
erlangt hatte, bis das Gesetz von 1901 es auf 450 Mill. M. erhöhte.
1902 verzichtete die Bank für Süddeutschland, 1907 die braun-
schweigische Bank auf das Notenprivilegium, wodurch sich das
Kontingent der Reichsbank!) auf 472829000 M. erhöhte, das, wie
erwähnt, durch Gesetz vom 1. Juni 1909 auf 550 Mill., im Be-
ginn jedes Vierteljahres 750 Mill. festgesetzt ist. Außerdem haben
noch die folgenden Banken das Privilegium der Notenausgabe:

absoluter Steuerfreier Betrag
Höchstbetrag der Notenemission
bayrische Bank 70 Mill. 32,00 Mill.
zächsische x — 16,77
württemberg, „ 25,7 10,00
badensche » 27 10,00
Summa 68,477 Mill.

Die
n
?

Jeutsche Bank:
gesetzgebung.

Erstreckt sich der Notenumlauf über diese Summe hinaus, so ist
dafür eine Steuer von 5%, zu zahlen.

Die Notenbanken sind folgenden Beschränkungen unterworfen:

Banknoten durften nach dem Ges, von 1875 nur auf Beträge von 100, 200,
500 und 1000 M. oder einem Vielfachen.von 1000 M. ausgefertigt werden. Nach
Ges, v. 20. Febr, 1906 auch zu 50 und 20 M. Den Banken, welche Noten ausgeben,
ist nicht gestattet: 1. Wechsel zu akzeptieren, 2. Waren oder kurshabende Papiere
für eigene oder für fremde Rechnung auf Zeit zu kaufen, oder auf Zeit zu ver-
kaufen, oder für die Erfüllung solcher Kaufs- oder Verkaufsgeschäfte Bürgschaft zu
nehmen. Sie haben den Stand ihrer Aktiva und Passiva viermal im Monate zu
Dublizieren und spätestens drei Monate nach dem Schlusse jedes Geschäftsjahres eine
genaue Bilanz ihrer Aktiva und Passiva, sowie den Jahresabschluß des Gewinn- und
Verlustkontos zu publizieren. Den Banken, welche sich diesen Bestimmungen nicht
unterwerfen wollten, konnte das von der Regierung gewährte Privilegium zwar nicht
willkürlich entzogen werden. Dafür aber wurde ihr Notenumlanf dann auf das
Territorium beschränkt, für welches ihr Privilegium lautete; und da dieses bei den
Privatbanken meistens zu klein war, um eine angemessene Tätigkeit zu entfalten,
30 unterwarfen sich sämtliche, die überhaupt von ihrem Privilegium weiter Gebrauch
machen wollten, mit Ausnahme der Braunschweiger Bank, diesen Bestimmungen.

1) Die Gesetze vom 4. Aug. 1914 bestimmen, daß an Stelle der Goldmünzen
Reichskassenscheine und Reichsbanknoten ausgegeben werden dürfen. Reichskassen-
scheine sind bis auf weiteres gesetzliches Zahlungsmittel und die Reichsbank ist zur
Einlösung ihrer Noten nicht verpflichtet. An den Orten der Reichsbankhauptstellen
werden Darlehnskassen gebildet, die 1!% Milliarden Darlehnskassenscheine zu 50,
20, 10, 5 (seit 24. Aug.), 2 und 1 M. ausgeben dürfen, die ohne Zwangskurs im Privat-
verkehre aber von allen öffentlichen Kassen angenommen werden müssen. Darlehns-
kassen sind bestimmt, Darlehn gegen Pfand zu mindestens 100 M. auf drei Monate,
ausnahmsweise auf sechs Monate zu geben. Die Sicherheit wird gewährt entsprechend
der $8 4 u. 6 des Bankgesetzes von 1875.

Conrad, Grundriß der polit. Oekonomie. I. Teil. 8. Aufl.