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Von besonderer Bedeutung sind nun noch die gesetzlichen Be-
stimmungen über die Reichsbank:

Unter dem Namen Reichsbank wird nach dem Gesetze eine unter Aufsicht
and Leitung des Reiches stehende Bank errichtet, welche die Eigenschaft einer
juristischen Person besitzt und die Aufgabe hat, den Geldumlauf im gesamten
Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die
Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen. Die Reichsbank hat ihren Sitz
in Berlin. Sie ist berechtigt, allerorten im Reichsgebiete Zweiganstalten zu er-
richten N existierten Ende 1913 488 Bankstellen, mit einer größeren Zahl Unter-
anstalten).
Die Reichsbank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben:

L. Gold und Silber in Barren und Münzen zu kaufen und zu verkaufen.

2. Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben, und
auf welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte
Verpflichtete haften, ferner Schuldverschreibungen des Reiches, eines deutschen
Staates oder inländischer kommunaler Korporationen, welche nach spätestens drei
Monaten mit ihrem Nennwerte fällig sind, zu diskontieren, zu kaufen und zu ver-
kaufen.

8. Zinsbare Darlehen auf nicht länger als drei Monate gegen bewegliche Pfänder
auszugeben: Lombardverkehr, a) gegen Gold und Silber gemünzt und ungemünzt,
b) gegen zinstragende, oder zinslose, spätestens nach einem Jahre fällige und auf
den Inhaber lantende Schuldverschreibungen des Reiches, eines deutschen Staates
oder inläudischer kommunaler Korporationen usw., voll eingezahlte Stammaktien,
Prioritätsobligationen dentscher Eisenbahngesellschaften, Pfandbriefe landschaftlicher,
kommunaler Bodenkreditinstitute usw. zu höchstens drei Viertel des Kurswertes,
ec) gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen nicht deutscher
Staaten usw. zu höchstens 50° des Kurswertes, d) gegen Wechsel, welche anerkannt
solide Verpflichtete aufweisen, mit einem Abschlage von mindestens 5%, ihres Kurs-
wertes, e) gegen Verpfändung im Inlande lagernder Kaufmannswaren höchstens bis
zu zwei Drittel des Wertes.

4. Schuldverschreibungen der vorstehend unter 3b verzeichneten Art zu kaufen
und zu verkaufen.

5. Für Rechnung von Privatpersonen Anstalten und Behörden Inkassos zu
besorgen und nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten und Anweisungen oder
Ueberweisungen auf ihre Zweiganstalten oder Korrespondenten auszustellen.

6. Für fremde Rechnung Effekten aller Art, sowie Edelmetalle nach vorheriger
Deckung zu kaufen und nach vorheriger Ueberlieferung zu verkaufen,

7. Verzinsliche und unverzinsliche Gelder im Depositengeschäft und im Giro-
verkehr anzunehmen. Die Summe der verzinslichen Depositen darf diejenige des
Grundkapitals und des Reservefonds der Bank nicht überschreiten.

8. Wertgegenstände in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen.

Für die Beschränkung in der Geschäftstätigkeit hat die Reichsbank dann das
Notenprivileg (außerdem verschiedene Vorrechte auch gegenüber den anderen Noten-
banken) erhalten. Seit dem Bankgesetz vom 1. Juni 1909 ist außerdem den Noten
der Reichsbank die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel beigelegt worden.
Mit dem 1. Januar 1910 müssen nämlich die Reichsbanknoten von jedem Gläubiger
in Höhe jedes Betrags der Zahlung angenommen werden. Andererseits muß die
Reichsbank ihre Noten dem Inhaber, der sie zur Zahlung präsentiert, gegen deutsche
Goldmünzen einlösen.

Die Reichsbank ist verpflichtet, Barrengold zum festen Satze von 1392 M. für
das Pfd. fein gegen ihre Noten umzutauschen,

Die Reichsbank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer in Umlauf befindlichen
Banknoten jederzeit mindestens ein Drittel in kursfähigem deutschen Gelde, Reichs-
kassenscheinen oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfd. fein zu
1392 M. berechnet, und den Rest in diskontierten Wechseln, welche eine Verfalls-
zeit von höchstens drei Monaten haben und für welche in der Regel drei, mindestens
aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als
Deckung bereit zu halten. . ,

Die Reichsbank ist verpflichtet, ihre Noten bei ihrer Hauptkasse in Berlin
sofort auf Präsentation, bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Barbestände und
Geldbedürfnisse gestatten, dem Inhaber gegen kursfähiges deutsches Geld einzulösen.

Die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der vom Reichskanzler bekannt
gemachten Privatbanken sowohl in Berlin als auch bei ihren Zweiganstalten in
Städten von mehr als 80000 Einwohnern oder am Sitze der Bank, welche die Noten