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ausgegeben hat, zum vollen Nennwerte in Zahlung zu nehmen, solange die aus-
gebende Bank ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nachkommt. Die auf diesem
Wege angenommenen Banknoten dürfen nur entweder zur Einlösung präsentiert,
oder zur Zahlung an diejenige Bank, welche dieselben ausgegeben hat oder zu
Zahlungen an dem Orte, wo letztere ihren Hauptsitz hat, verwendet werden.

Die Reichsbank und ihre Zweiganstalten sind im gesamten Reichsgebiete frei
von staatlichen Einkommen- und Gewerbesteuern,

Die Reichsbank ist verpflichtet, ohne Entgelt für Rechnung‘ des Reiches
Zahlungen anzunehmen und bis auf Höhe des Reichsguthabens zu leisten. Sie ist
berechtigt, die nämlichen Geschäfte für die Bundesstaaten zu übernehmen.

Das Grundkapital der Reichsbank bestand anfangs aus 120 Mill. M., nach
Ges, v. 7, Juni 1899 aus 180 Mill. M., geteilt in 40000 auf Namen lautende Anteile
von je 3000 M. und 60000 Anteile zu je 1000 M, Die Anteilssigener haften per-
3önlich für die Verbindlichkeiten der Reichsbank nicht. Aus dem beim Jahres-
abschlusse sich ergebenden Reingewinn wird 1. den Anteilseigenern eine ordentliche
Dividende von 3*/, % (früher 4, %) des Grundkapitals berechnet, 2. von dem Rest
wird den Anteilseigenern seit 1909 */,, dem Reich %, überwiesen, nachdem 10%
dem Reservefonds überwiesen sind.

Erreicht der Reingewinn nicht volle 3'/,°%, des Grundkapitals, so ist das
Fehlende aus dem Reservefonds zu ersetzen.

Die dem Reiche zustehende Aufsicht über die Reichsbank wird von einem
Bankkuratorium ausgeübt, welches aus dem Reichskanzler als Vorsitzendem und
4 Mitgliedern besteht.

Die dem Reiche zustehende Leitung der Bank wird vom Reichskanzler und
unter diesem vom Reichsbankdirektorium ausgeübt. Das Reichsbankdirektorium ist
die verwaltende und ausführende sowie die die Reichsbank nach außen vertretende
Behörde. Die Beamten der Reichsbank haben die Rechte und Pflichten der Reichs-
beamten.

Die Rechnungen der Reichsbank unterliegen der Revision durch den Rechnungs-
hof des Deutschen Reiches.

Die Anteilseigener üben die ihnen zustehende Beteiligung an der Verwaltung
der Reichsbank durch die Generalversammlung, außerdem durch einen aus ihrer
Mitte gewählten ständigen Zentralausschuß aus. Derselbe besteht aus 15 Mit-
gliedern, neben welchen 15 Stellvertreter zu wählen sind. Der Zentralausschuß ver-
sammelt sich unter Vorsitz des Präsidenten des Reichsbankdirektoriums wenigstens
einmal monatlich, kann von demselben aber auch außerordentlich berufen werden.
Dem Zentralausschuß werden in jedem Monate die wöchentlichen Nachweisungen
über die Geschäftstätigkeit zur Einsicht vorgelegt, sowie Ansichten und Vorschläge
des Direktoriums über den Gang der Geschäfte mitgeteilt. Die Mitglieder des
Zentralausschusses beziehen keine Besoldung, die fortlaufende spezielle Kontrolle
über die Verwaltung der Reichsbank üben drei von dem Zentralausschusse aus
seinen Mitgliedern gewählte Deputierte,

Da sich die Einrichtung nach diesen gesetzlichen Bestimmungen
in jeder Hinsicht bewährt hat, liegt eine Veranlassung zu einer
Aenderung nicht vor. Eine Anzahl Banken haben, wie erwähnt, von
selbst auf ihr Privilegium verzichtet. Von dem Rechte, nach dieser
Richtung einen Druck auszuüben, hat die Reichsregierung keinen
Gebrauch gemacht. Das gemischte System wird unzweifelhaft in ab-
sehbarer Zeit ebenso beibehalten werden, wie die Privatstellung der
Reichsbank, Durch die Novellen von 1889, 1899 und 1909 sind num
die Anteile der Aktionäre zugunsten der Reichsregierung geschmälert,
in den ersten anderthalb Dezennien waren ihnen etwas über 6 "/,
ausgezahlt. Da aber die Aktien zu 120 bzw. 144 ausgegeben waren,
so machte dieses tatsächlich nur eine Verzinsung von etwas über
5% aus. Seit 1889 ist diese noch weiter ermäßigt und noch in
höherem Maße für die nächste Zeit beschränkt, so daß damit ein
Haupteinwand gegen die private Natur der Bank in Fortfall gebracht
ist. Die letzte Novelle von 1909 brachte, wie wir sahen, noch eine
Erweiterung des steuerfreien Notenumlaufs der Reichsbank auf
550 Millionen, während die den übrigen Banken zugewiesenen Be-
träge unverändert blieben. Dadurch ist das Uebergewicht der

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