398 —

Desterreich.

Reichsbank noch erhöht, aber ihre Leistungsfähigkeit nur den Be-
dürfnissen entsprechend gesteigert, wie sie das Anwachsen der Be-
rölkerung und die Entwicklung des ganzen Verkehrs verlangten.

In Oesterreich wurde 1816 die Nationalbank zu dem Zwecke
gegründet, das damals zirkulierende Staatspapiergeld allmählich ein-
zulösen und durch Noten zu ersetzen. Es handelte sich um eine
Aktienbank, deren Verwaltung aber vom Staate eingesetzt und mit
beträchtlichen Privilegien ausgestattet wurde. Vor allem war ihr
allein die Notenausgabe vorbehalten, und sie war berechtigt, Filialen
in den verschiedenen Landesteilen zu errichten. Wir übergehen hier
die mannigfaltigen Veränderungen und Schicksalsschläge, welche die
Bank betroffen haben, um uns nur noch etwas dem gegenwärtigen
Zustande zuzuwenden. 1876 wurde die Nationalbank in die Oester-
reich-ungarische Bank umgewandelt, um die Interessen beider Monar-
chien gemeinsam zu vertreten; das betreffende Privilegium wurde
bis zur Gegenwart prolongiert und hat sich im ganzen durchaus be-
währt. An der Spitze des Instituts steht der Generalrat. Demselben
gehören an: der vom Kaiser auf gemeinschaftlichen Vorschlag beider
Finanzminister ernannte Gouverneur und zwei von der Generalver-
sammlung vorgeschlagene Vizegouverneure, von denen der eine öster-
reichischer, der andere ein ungarischer Staatsbürger sein muß, und
die der Bestätigung des Kaisers unterworfen sind. 12 weitere Mit-
glieder des Generalrats werden von der Generalversammlung gewählt
und vom Kaiser bestätigt. Der Generalrat vertritt die Bank nach
außen, leitet und überwacht den ganzen Geschäftsbetrieb. Nach Ge-
setz vom 21. März 1887 muß der Betrag der umlaufenden Noten
mindestens bis zwei Fünftel bar gedeckt sein. Die ungedeckten
Noten waren mit 200 Mill. Gulden kontingentiert. Kine darüber
hinausgehende Ausgabe war mit 5 °% zu versteuern. Die Bestim-
mungen in betreff der Bezüge der Bankteilhaber sind ähnlich wie
bei der deutschen Reichsbank, nur für dieselben etwas günstiger
normiert.

Durch Gesetz vom 9. August 1911 wurde das Privilegium der
österreichisch-ungarischen Bank bis Ende 1917 verlängert. Bis dahin
konnte nicht der ganze Goldbesitz zur Deckung der ausgegebenen
Noten benutzt werden, da die Bank noch zur Einlösung von Staats-
noten verpflichtet war, solange nicht die obligatorische Bareinlösung
aufgenommen wäre. Diese Beschränkung hat das neue Gesetz auf-
gehoben. Es ist ihr eine weitere Erleichterung dadurch verschafft, daß
ihr gestattet ist, ihren Besitz an in Gold zahlbaren Wechseln auf aus-
wärtige Plätze und an auswärtigen Noten bis zu 60 Mill. Kr. dem
Barbestande zuzuzählen, Das steuerfreie Notenkontingent, das schon
früher auf 400 Mill. erhöht war, ist jetzt auf 600 Mill. angesetzt.
Ferner ist der Anteil des Staates vom Reingewinn von %, auf %, ge-
steigert, wenn er 7 °% übersteigt.

Nach dem Bankstatut von 1899 sollten keine Noten unter 50 Kr.
ausgegeben werden, für die Übergangszeit bis zur Aufnahme der
Bareinlösung aber auch zu 20 und 10 Kr. Das neue Gesetz gestattet
diese Ausgabe kleiner Noten als bleibender Einrichtung und nach
Bedarf, worüber die beiden Finanzminister zu bestimmen haben.
Die Statuten von 1899 sprechen ausdrücklich die Einlösungsver-
pflichtung der Noten durch die Bank aus, suspendieren aber dann
die Verpflichtung bis zum Erlöschen des Zwangskurses. Dieser Mo-