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Sinrichtungen
an der Börse.

liches Aufsichtsrecht über dieselben. In Deutschland war bisher
der Rechtszustand sehr verschieden. Die Errichtung einer Börse war
in Preußen nach dem Gesetz von 1861, ebenso wie die Börsen-
ardnungen von der Genehmigung des Handelsministers abhängig.
In Hamburg und Leipzig hatten die Handelskammern die Ober-
aufsicht über die Börse. In München und Dresden waren die
Börsen reine Privatvereine. Das Gesetz vom 22. Juni 1896 (ergänzt
durch Gesetz vom 27. Mai 1908) für Deutschland hat nun die Ver-
hältnisse mehr einheitlich geregelt und allgemein die Börse von der
staatlichen Genehmigung abhängig gemacht. Die Aufsicht kann
danach durch besondere staatliche Behörden, oder durch dazu aus-
gewählte Organe, wie die Handelskammern USW. ausgeübt werden.
Denselben Bestimmungen sind auch die mit der Börse verbundenen
Anstalten, wie Liquidationskassen, Kündigungsbureaus usw. unter-
worfen. Als Aufsichtsorgane der Landesregierung werden Staats-
kommissare ernannt, welche die Beobachtung der gesetzlichen Be-
stimmungen und den ganzen Geschäftsverkehr zu überwachen haben.
Sie sind berechtigt, den Beratungen der Börsenorgane beizuwohnen
and sich an der Diskussion zu beteiligen. Sie haben dem Ministerium
über beobachtete Mißstände Bericht zu erstatten. Das oberste Organ in
Börsenangelegenheiten ist über den Landesregierungen der Bundesrat.
[hm sind viele Befugnisse in betreff der Börseneinrichtung eingeräumt,
namentlich trifft er Bestimmungen über die Zulassung von Wert-
papieren zum Börsenhandel, ferner hinsichtlich der Feststellung der
Preise und Kurse, des Emissions- und Termingeschäftswesens. Ein
besonderer, vom Bundesrat gewählter Börsenausschuß soll ihm als
Sachverständigenorgan zur Seite stehen. Die Hälfte der Mitglieder
wird von den Börsenorganen vorgeschlagen und vom Bundesrat
yewählt. Das Gesetz gibt außerdem eine Reihe von Bestimmungen
für die von den Landesregierungen zu genehmigende Börsenordnung
selbst, wie für die Handhabung derselben,

Die Börse hat sich allmählich aus dem offenen Markte heraus
antwickelt, im Laufe der Zeit aber immer mehr Korporationscharakter
angenommen; wir finden deshalb noch solche, die den ursprünglichen
Typus in hohem Maße gewahrt haben, und dagegen solche, die
,ereits zu einer sehr festen, abgeschlossenen Organisation gelangt
sind. Den ersteren Charakter hatte sich wohl am meisten die Ham-
burger Börse bewahrt, zu welcher „alle anständigen männlichen
Personen“ Zutritt und das Recht der Geschäftsbeteiligung hatten.
Nur ehrenrührige Handlungen, Bankerott usw. hatten Ausschluß von
der Börse zur Folge, so daß auch Nichtkaufleute dort ihre Geschäfte
machen konnten und Rechtsanwälte, kaufmännische Hilfspersonen
usw. dieselbe besuchten. Früher waren alle Arten der Börsengeschäfte
an demselben Platz vereinigt. Erst in der neueren Zeit haben sich
einzelne Zweige zu Spezialbörsen in besonderen Räumen abgezweigt.
Das andere Extrem einer geschlossenen Körperschaft hat sich in
England ausgebildet, und zwar bereits seit etwa einem Jahrhundert.
Die Londoner Fondsbörse ist jetzt ein Privatverein, der sich für den
Geschäftsbetrieb selbst Statuten gegeben hat, sich durch diese Sta-
tuten auf das engste abschließt und den Eintritt in hohem Maße
beschränkt. Der Zutritt ist in der Regel nur auf Vorschlag von
drei älteren Mitgliedern möglich, die für den Vorgeschlagenen bis
zu 500 Pfund Sterling für die nächsten 4 Jahre die Bürgschaft über-