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nehmen. Besondere Erschwerungen sind noch für solche Personen
vorhanden, die einmal falliert haben. Außerdem ist. der Zutritt Jedem
verschlossen, der selbst oder dessen Frau an einem anderen Geschäfts-
zweige als dem Eiffektenhandel beteiligt ist, um also ausdrücklich
nur spezialisierte Geschäftsmänner an der Börse zu vereinigen und
lie Kontrolle der Kreditwürdigkeit der Mitglieder zu erleichtern.
Auf diese Weise ist die Londoner Effektenbörse ein festgeschlossener
Verein gleichartiger Geschäftstreibender. Streitigkeiten zwischen
len Mitgliedern auf Grund von Börsengeschäften werden durch ein
Schiedsgericht von den streitenden Parteien erwählter Vereinsmit-
ylieder geschlichtet. Wenn durch dieses keine Entscheidung zu er-
langen ist, oder allgemeine Interessen dabei in Frage kommen, über-
nimmt der Vorstand der Börse selbst die schiedsrichterliche Tätigkeit.
Die meisten englischen und amerikanischen Börsen sind ähnlich ein-
gerichtet. Mehrfach wird die Beschränkung noch durch hohe Geld-
einzahlung verschärft.

Das deutsche Gesetz von 1896 bez. 1908 schließt von dem Börsen-
besuche nur Frauen aus und außerdem Personen, denen ein besonderer
rechtskräftig festgestellter Makel anhaftet; im übrigen ist die Ent-
scheidung den Börsenordnungen vorbehalten, Die bisherigen Unter-
schiede sind deshalb nicht aufgehoben. Die Zahl der zum Börsen-
besuche Berechtigten betrug (nach Schanz, Wörterbuch der Volks-
wirtschaft) im Jahre 1895 in Berlin 3362, 1902: 2912, in Frankfurt
a. M. 618 und 523, in Leipzig 585 und 463, in Köln 301 und 393,
in München 125 und 90, in Dresden 55 und 45; in Hamburg wurde
die Zahl der tatsächlichen Besucher auf 5—6000, in London bei der
stock exchange 1902 auf 3371 geschätzt. In Wien rechnete man an
ler Börse, Sektion für Effekten 1294, für Waren 223, an der Börse
‘ür land wirtschaftliche Produkte 1405.

Nach dem deutschen Gesetz ist es dem Bundesrate überlassen,
lurch wen die Börsenaufsichtsbehörde zu bilden ist. Bald wird sie
durch die Handelskammern gewählt, in Berlin durch die Aeltesten
der Kaufmannschaft; hier und da auch durch eine selbstgewählte
Börsenkommission.

Ebenso ist der Börsenvorstand, der die eigentliche Leitung in
der Hand hat, bald von Handelskammern eingesetzt, bald aus der
Börse selbst hervorgegangen. An jeder Börse ist ein Ehrengericht
zu bilden, welches wiederum bald von der Handelskammer, bald von
den Börsenmitgliedern oder den Börsenorganen zu wählen ist. Das-
selbe hat alle unlauteren Gebarungen an der Börse zur Unter-
suchung zu ziehen und darüber ein Urteil zu fällen. Der Staats-
kommissar ist über die Vorgänge zu informieren und zu den Ver-
handlungen zuzuziehen. Er kann selbständig das Verfahren über ihm
nicht gerechtfertigt erscheinende Vorgänge einleiten. Es kommen
Jabei namentlich in Betracht: Scheingeschäfte, arglistige Beein-
Äussung der Kurse durch Verbreitung falscher Gerüchte, Aufstellung
von Geschäftsbedingungen, die gegen den kaufmännischen Anstand
verstoßen usw. Aehnliche Einrichtungen finden sich auch an aus-
ländischen Börsen. An allen größeren Börsen bestehen außerdem
Schiedsgerichte, welche im einzelnen Falle ihr Urteil über die Börsen-
usancen abzugeben haben; und alle Börsenbesucher verpflichten sich
im voraus, sich dem Schiedsspruche zu unterwerfen. Das Gesetz von
1896 hat hier eine Beschränkung vorgenommen. indem diese Unter-