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Einheitsbetrag, zuläßt, und die Preise von den handelnden Parteien
vereinbart werden (Ehrenberg und Wiedenfeld). Sie sind zu-
yleich Lieferungs- und daher Zeitgeschäfte, für welche bestimmte
Lieferungstermine allgemein vorgeschrieben sind, mitunter Mitte,
meistens aber Ende jeden Monats, daher diese Geschäfte auch,
namentlich in Deutschland, Ultimogeschäfte genannt werden. Die
Warenbörse hat sich allerdings in einem höheren Maße von solchen
festen Regulierungsterminen ferngehalten. Die Geschäfte werden
einfach „fix“, d. h. auf einen bestimmten Termin geschlossen oder
„fix und täglich“. In dem letzteren Falle hat jede der Parteien das
Recht, der Käufer durch Kündigung, der Verkäufer durch „Ankündi-
yung“, schon vor dem festgesetzten Termin die Erfüllung zu ver-
langen. Der Kaufmann A. kauft z. B. am 6. Januar 1000 Tonnen
weißen polnischen Weizen von B., zu liefern am 30. April zum Preise
von 175 M. pro Tonne. Das ist ein fixes Termingeschäft. Bei „fix
and täglich“ kann A. die Lieferung nachträglich schon zu einem
(rüheren Termin, also zum 1. April verlangen, wie in derselben Weise
B. beanspruchen kann, daß ihm das Quantum schon zum 1. April ab-
yenommen wird. .

3. Ein Differenzgeschäft liegt vor, wenn das Geschäft unter
der Voraussetzung abgeschlossen wird, daß die Lieferung nicht ver-
langt wird, sondern nur die Preisdifferenz zur Abrechnung gelangen
soll. Es kauft z. B. Jemand im Termingeschäft 1000 Tonnen Weizen
zu 200 M. ultimo April. Steigt inzwischen der Preis auf 205 M., so
bietet der Verkäufer die Zahlungen der Differenz von 5000 M. an und
verzichtet auf die Lieferung; der Käufer hat den Profit bezogen und
ist damit befriedigt. Besitzt der Verkäufer die Ware, so sucht er sie
nun anderweitig zu verkaufen und daraus einen Gewinn zu ziehen,
am sich schadlos zu halten.

Den Differenzgeschäften sehr nahe stehend sind 4, die Prämien-
yeschäfte, wo gleichfalls jeder Partei freisteht, von dem Zeit-
yeschäfte zurückzutreten, aber nicht gegen schwankende Differenz,
sondern eine fest ausgemachte Prämie, oder auch unter Zerlegung
in ein Vor- oder Rückprämiengeschäft, wo bei dem ersten der Käufer,
dei dem zweiten der Verkäufer das Recht hat, gegen ein Reugeld
zurückzutreten. -

Eine Rolle spielen ferner 5. die Prolongations- oder Kost-
yeschäfte, auch Report- und Deportgeschäfte genannt,
Sie bestehen darin, daß der Spekulant die Erledigung des Geschäftes
ninauszuschieben sucht, weil er ev. im Momente aus Geldmangel nicht
liefern kann oder die Effekten nicht abgeben will, weil er ein er-
hebliches Steigen des Kurses erwartet. Er proponiert deshalb eine
7rolongation, d, h. erst einen Monat später liefern zu müssen. Er
sucht sich vor dem Lieferungstermin einen Abnehmer zum derzeitigen
Ultimokurse unter der Bedingung, das Papier zu einem ausbedungenen
höheren Kurse am nächsten Ultimotermin zurückzugeben. In dem
höheren Kurse wird dem Abnehmer eine Entschädigung gewährt, die
der Haussespekulant durch eine noch stärkere Kurssteigerung reichlich
ersetzt zu erhalten hofft. Er hat das Papier „in Kost gegeben“ oder
mit anderen Worten, er verkaufte die Papiere zum gegenwärtigen
Ultimokurse und kaufte sie gleichzeitig zum nächsten Ultimo zurück,
Die Differenz zwischen den beiden vereinbarten Kursen wird Report
genannt. wenn der spätere Kurs höher ist als der momentane, in

Report-
yvascchatba