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Tonne am 20. September auf 231 M. am 28. und 308 M. am 29. Sep-
tember hinaufgetrieben wurde. Da es den Verkäufern doch gelang,
lie nötigen Quantitäten zu liefern, so sanken die Preise ebenso
schnell wieder, so daß der zuerst von Hutchinson erlangte Gewinn
bei dem weiteren Verkauf der ihm gelieferten Ware reichlich ver-
loren ging. Im Frühjahr 1898 kaufte Leiter in New-York für Ende
Mai Weizen im großen Umfange und trieb den Preis von 154 M. im
März auf 296 M. am 20. Mai hinauf, konnte ihn aber nicht halten,
sondern machte Bankerott. Besser gelang ein gleicher Coup im Früh-
jahr 1909. Patten in Chicago, der einen auffallenden Mangel an
Ware festgestellt hatte, der von Anderen nicht beachtet war. Er
verschärfte ihn durch große Aufkäufe, zu 167 M. und konnte die
Preise im März auf 181, am 28. Mai auf 205 M. treiben. Auch in
Berlin folgten sie von 206 auf 229 und 271 M. Doch sind das ganz
vereinzelte Fälle, die nicht dem Terminhandel als solchem zur Last
zu, legen sind.

Schon seit Jahrhunderten ist man bestrebt gewesen, Maßregeln
von seiten des Staates zu ergreifen, um diesen Mißständen entgegen-
zuwirken, und gerade die neueste Zeit hat Versuche nach dieser
Richtung gezeitigt, besonders das deutsche Börsengesetz von 1896,
[m großen ganzen sind indessen die Erfahrungen dabei nicht be-
sonders günstige gewesen. .

Alle Bestrebungen, das Publikum von der Beteiligung an dem
Börsenspiele zurückzuhalten, haben sich als erfolglos erwiesen. Um
das VTermingeschäft einzuschränken, hat man nach dem erwähnten
deutschen Gesetze einmal das Termingeschäft in Getreide, in Anteilen
an Bergwerken und Fabrikunternehmungen untersagt, dann die Klag-
barkeit der Geschäfte davon abhängig gemacht, daß die kontra-
hierenden Parteien mit ihrem Namen in ein bestimmtes Register
aingetragen werden. Mit Recht glaubte man, dadurch Gutsbesitzer,
{ndustrielle, Rentiers von der Beteiligung an Börsenspekulationen
fern zu halten, da sie Bedenken tragen würden, ihre Namen als
Börsenspieler in das Register ausdrücklich eintragen zu lassen. Die
Wirkung ist indessen eine ganz andere gewesen, indem die Kaufleute
es zum größten Teil gleichfalls unterlassen haben, sich einregistrieren
zu lassen, weil man das Register absichtlich als eine Art An-den-
Pranger-Stellung gekennzeichnet hatte. Die Folge davon war, daß
die Geschäfte auf Treu und Glauben abgeschlossen wurden, und nun
gerade unehrliche Naturen sich bei verfehlter Spekulation unter den
Schutz des Gesetzes stellten und ihre rechtliche Verpflichtung zur Zahlung
bestreiten konnten, was ganz unhaltbare Zustände herbeigeführt hatte.
Das Register ist nun nach dem Gesetz von 1908 beseitigt. Aber
noch ist die Beteiligung zum Terminhandel nur zulässig, wenn beide
Teile im Handelsregister eingetragene größere Kaufleute sind. Jedoch
bleiben Nichtberechtigte für Geschäfte mit Wertpapieren mit etwa
gestellter Sicherheit haftbar und das einmal Gezahlte kann. nicht
zurückgefordert werden. Terminhandel in Getreide und Mehl ist
äagegen unverbindlich, selbst bei gewährter Sicherstellung. Daß das
gänzliche Verbot des Terminhandels, wie es das Gesetz von 1896 für
das Getreide ausspricht, nicht angemessen erscheinen kann, ist von
ans oben dargelegt. Uebrigens muß hervorgehoben werden, daß
schon das Ges. von 1900 eine Milderung des Verbotes herbeiführte
und das Ges. von 1908 dasseibe nur für Outsiders aufrecht erhielt,

zesetzliche
Schutz-
maßrerein.