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über die schwere, Strafen verhängt wurden, so daß Kommissionäre
keine Aufträge für sie übernehmen können und das reine Börsenspiel
dadurch in der Hauptsache ausgeschlossen ist, während der Termin-
handel zur Versicherung weiter verwertet werden kann. Die Unter-
drückung des Terminhandels in Aktien hatte das Börsengeschäft sehr
reduziert. An die Stelle trat der Kassamarkt, wofür die kleineren
Bankiers und Banken nicht die nötigen Kapitalien besaßen. Das
Geschäft ging daher in die Hand der großen Aktienbanken über,
deren Vergrößerung dadurch wesentlich begünstigt wurde. Eher 1äßt
es sich rechtfertigen, daß von dem Bundesrat auf Grund des Gesetzes
von 1896 das Verbot auf Kammzüge (gereinigte und ausgekämmte
zum Verspinnen fertige Wolle) ausgedehnt ist, weil hiervon nicht so
große Quantitäten im Handel sind, daß eine einseitige Beeinflussung
des Preises ausgeschlossen wäre, und weil von einem großen Teil der
[Interessenten selbst die Beseitigung gewünscht wurde, Ebenso ist es
gerechtfertigt, daß nach dem Gesetz von 1908 der Börsenterminhandel
in Wertpapieren erst bei Gesamtwert der Stücke von mindestens
20 Mill. M. zulässig ist, und der Bundesrat zu dem Terminhandel
bei Anteilen an Bergwerks- und Industrieanlagen besonders die Ge-
aehmigung erteilen muß.

Von einer strengeren Kontrolle der Börsenoränung und deren
Handhabung durch Staatskommissare wird man sich nicht zu viel ver-
sprechen dürfen. Es wird ungemein schwer sein, passende Persön-
lichkeiten für die außerordentlich schwierige Aufgabe zu finden. Der
Staat nimmt damit eine Verantwortung auf sich, der er sich kaum
gewachsen zeigen wird. Indessen war es bei dem großen Mißtrauen
des Publikums gegen die Börse wohl unumgänglich, damit den Ver-
such zu machen, um namentlich eine Beruhigung darüber zu schaffen,
daß bei Aufstellung der Kurse und Preise mit der nötigen Gewissen-
haftigkeit und Objektivität vorgegangen wird; ebenso in betreff der
Lieferungsfähigkeit der Ware usw. Im übrigen ist von einer strengen
Börsenordnung und deren energischen Handhabung, um alle unlauteren
Elemente auszuschließen, das Meiste zu erwarten. Unumgänglich
notwendig ist es schließlich, wie es in dem Gesetz von 1896 geschehen
ist, eine jede Ausbeutung der Unerfahrenheit des Publikums durch
Verleitung zur Börsenspekulation mit den schärfsten Strafen zu be-
legen. Ebenso tritt das Gesetz gegen den sogenannten „Kursschnitt“
auf, d.h. daß dem Kunden andere Kurse berechnet werden, als sie
faktisch bezahlt sind. Doch wendet sich das hauptsächlich gegen
die kleinen Bankiers und Kommissionäre, nicht aber gegen die Börse.

Kapitel VIIL
Die Erwerbsgesellschaften.

Molle, Die Lehre von der Aktiengesellschaft. Berlin 1874.

Auerbach, Das Aktienwesen. Frankfurt 1873.

Gutachten im Auftrage des Vereins für Sozialpolitik. Leinzig 1873. Zur
Reform des Aktiengesellschaftswesens.

van der Borght, Statistische Studien über die Bewährung der Aktiengesell-
schaften. Jena 1883.

Behrend, Lehrbuch des Handelsrechts I, II. Berlin 1896.

Lehmann, Recht der Aktiengesellschaften (Bd. I, Berlin 1898).

Weyl, Handbuch des deutschen Aktiengesellschaftsrechts. Freiburg i. B. und
Leipzig 1896. 2. Teil.