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L. Goldschmidt, Alte und neue Formen der Handelsgesellschaft. Berlin 1892,

Schmoller, Die geschichtliche Entwicklung der Unternehmung. Jahrb, f. Ges.
n. Verw., Bd. XVI. Die Handelsgesellschaften des 17, und 18. Jahrh. KEbenda
Bd. XVII.

8 70.
Die verschiedenen Arten der Erwerbsgesellschaften.
Laband, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Art. Handelsgesell-
schaften, Formen derselben.
Fr. Klein, Die wirtschaftlichen und sozialen Grundlagen des Rechts der Er-
werbsgesellschaften. Berlin 1914.
Schon früh hat man die Bedeutung der Vereinigung von Kräften
zu gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit erkannt und daher auch
nach den verschiedensten Richtungen solche Vereinigungen, vor allem
zur Durchführung größerer Handelsunternehmungen ins Leben gerufen.
Deshalb spricht man in der Jurisprudenz noch heutigen Tages von
Handelsgeseilschaften. und hat für diese eine besondere Gesetzgebung
yeschaffen, die im zweiten Buche des Handelsgesetzbuches enthalten
ist, während es sich jetzt hauptsächlich um Vereinigungen handelt,
Jie nicht des Handels wegen errichtet sind, sondern wie die Aktien-
gesellschaften, industrielle Unternehmungen betreffen, Wir wählen
deshalb die allgemeinere Bezeichnung der Erwerbsgesell-
schaften, welche von älteren Nationalökonomen, wie Schäffle,
schon seit Dezennien angewendet ist. Das Wesen der Erwerbs-
yesellschaften liegt nun in der Vereinigung zum gemeinsamen Be-
triebe eines Erwerbsunternehmens für gemeinschaftliche Rechnung
and unter einer Firma, wobei es sich bald um die Verbindung von
Personen zu gemeinsamer Arbeit unter Zusammenschließung des
Kapitals handelt, bald um Fälle, wo die Person der Zusammen-
tretenden in den Hintergrund tritt und das Wesentliche die Ver-
einigung des Kapitals bildet, um den Betrieb im großen mit be-
deutenden Mitteln durchführen zu können. Die Gewinnbeziehung,
wie die Uebernahme des Risikos kann dabei in verschiedener Weise
abgestuft sein.

Das Wesen der verschiedenen Gesellschaftsformen wird am klar-
sten hervortreten, wenn wir diejenigen, welche gegenwärtig eine Be-
deutung haben, uns vergegenwärtigen, um dann ihre volkswirtschaft-
liche Eigentümlichkeit und Bedeutung näher zu untersuchen.

1. Die offene oder Kollektivgesellschaft. Zwei oder
mehrere Gesellschafter betreiben das Geschäft gemeinsam und unter
Gebrauch eines Gesamtnamens, das ist einer Firma, z. B. H. Schultz
& C. Schmidt oder H. Schultz & Co. Die betreffenden Gesellschafter
treten zusammen, um sowohl zu gemeinsamer Arbeit die persönlichen
Kräfte zu vereinigen, wie ihr Vermögen gemeinsam dem Unternehmen
zugute kommen zu lassen, Jeder Gesellschafter hat deshalb ein Recht,
mit in dem Unternehmen zu arbeiten und durch seine Unterschrift
dasselbe Dritten gegenüber zu verpflichten. Er kann natürlich auf
sein Recht verzichten, jedoch nicht gegen seinen Willen ausgeschlossen
werden. Wie Jeder Dritten gegenüber das Unternehmen verpflichten
kann, so hat er auch für das Unternehmen die volle Haftung mit
seinem Vermögen auf sich zu nehmen. Da nun in einer solchen
Weise das Publikum Kenntnis davon haben muß, wer das Recht, die
Sesellschaft zu verpflichten, hat und wer für die Verbindlichkeiten

)ffene Handels
gesellschaft,