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Kommandit-
resellschaft.

derselben haftet, verlangt das moderne Recht die Eintragung der Ge-
sellschafter in das Handelsregister, und damit treten sie als offene Ge-
seilschafter auf, was der Gesellschaft Form und Namen gegeben hat.
Das Wesentlichste ist also die unbedingte Vereinigung der persön-
lichen Kräfte und Mittel zu gemeinsamem Tun, was natürlich auch
den Anspruch auf entsprechenden Anteil am Gewinne in sich schließt.

Diese Form ist am längsten üblich und zwar besonders bei dem
Handelsbetriebe, wo eine einzelne Person nicht ausreicht, um allen
Aufgaben gewachsen zu sein, und doch angestellte Hilfskräfte nicht
Aushilfe bieten, sondern ein solcher Grad des Vertrauens auf die Zu-
verlässigkeit erforderlich ist, daß eine Vervielfältigung des Leiters
des Unternehmens wünschenswert erscheint. Ganz besonders kommt
dieses in Betracht, wo die Geschäftstätigkeit sich auf verschiedene
Orte ausdehnt, wie das schon im Mittelalter häufig der Fall war,
und das Geschäft an jedem Orte eine solche Bedeutung hat, daß eine
mit unbedingter Vollmacht ausgestattete Persönlichkeit dort funktio-
nieren muß, die aber nun auch auf das Engste mit dem ganzen
Unternehmen verknüpft ist und dessen Wohl und Wehe nach allen
Richtungen hin teilt. Das war der Fall, wenn schon im Mittel-
alter die Wechsler und Kaufleute Geschäftsfilialen an anderen Orten
gründeten und dort einen Sozius installierten. Das ist am ausge-
dehntesten in England durch die Gründung von Zweiggeschäften
in den Kolonien, in Deutschland in den Hansastädten angewendet.
Die Form hat sich aber auch für den Binnenverkehr in der größten
Ausdehnung ausgebildet und findet sich auch in kleineren Geschäften,
vielfach, indem Geschwister oder sonst Verwandte sich vereinigen
and besonders, wo es sich um verschiedene Aufgaben handelt, die
eine ungleiche Vorbildung und verschiedene Kenntnisse verlangen.
Z. B. vereinigt ein Unternehmen mehrere Handelsbranchen mit-
einander, oder eine Fabrik verlangt neben einem Techniker einen
Kaufmann, die sich deshalb Beide zu einer offenen Handelsgesell-
schaft vereinigen.

2. Eine Kommanditgesellschaft liegt vor, wenn eine oder
mehrere Personen als offene Gesellschafter mit voller Haftpflicht und
Als tätige Gesellschafter, sog. Geranten auftreten, während daneben
3ine oder mehrere Personen mit einer bestimmten Einlage in das
Geschäft eintreten, nur bis zur Höhe derselben Haftung für die Ver-
bindlichkeiten des Unternehmens übernehmen und dementsprechend
an dem Gewinne partizipieren. Diese Einleger, Kommanditisten
genannt, treten dem Publikum gegenüber nicht offen hervor; sie sind
stille Gesellschafter, übernehmen persönlich keine Funktionen. Ist
die Zahl dieser Einleger eine größere, so werden ihnen über ihre
Einlagen besondere Urkunden in der Form von Aktien oder Aktien-
anteilen ausgestellt, nachdem sich die Kommanditgesellschaft
auf Aktien gebildet hat.

Diese Form hat namentlich in früherer Zeit eine gewisse Aus-
dehnung gewonnen, wo man auch bei größeren Unternehmungen auf
die persönliche Mitwirkung und Haftung ein besonderes Gewicht legte.
Sie kam nämlich in der Zeit aushilfsweise zur Anwendung, als die
Aktiengesellschaften einer besonderen staatlichen Genehmigung bedurf-
ten, was bei den Kommanditgesellschaften nicht der Fall war. Sie
haben auch heutigen Tages ihre besondere Bedeutung, wo einzelne
Personen durch eine spezielle Leistungsfähigkeit für das Unterneh-