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men unentbehrlich sind, die man deshalb als Geranten fungieren läßt,
während es sich außerdem nur um Kapitalzuschüsse von Personen
handelt, welche sich an der Geschäftsführung selbst nicht beteiligen
können. Hat z. B. ein Ingenieur eine bedeutsame Erfindung gemacht,
die er mit seinem eigenen Vermögen nicht realisieren kann, so wird
die Bildung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eine zweckmäßige
Form sein, indem er als Gerant die Gründung und Leitung der Fa-
brik selbständig in die Hand nimmt, während eine Anzahl Aktionäre
ihm die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen, in der Hoffnung,
wenn sich die Erfindung bewährt, hohen Gewinn zu erzielen. Reussiert
der Erfinder nicht, so übernehmen sie doch nur mit der Einlage die
Haftung, ohne darüber hinaus engagiert zu sein, während der KEr-
finder mit seinem ganzen Vermögen für das Unternehmen einzutreten
hat. Die Kommanditisten haben nun weder ein Recht persönlicher
Mitwirkung, noch auch laufender Kontrolle der Geschäftsführung, son-
dern nur den Anspruch auf Veröffentlichung einer jährlichen Geschäfts-
bilanz und auf Einsicht in die Bücher, um die Richtigkeit der Bi-
lanz prüfen zu können.

3. Die Aktien- oder anonyme Gesellschaft ist eine private
Korporation mit den Rechten einer juristischen..Persönlichkeit. Sie
ist eine Einlagegesellschaft, wie auch die Kommanditgesellschaft, in-
dem sämtliche Mitglieder sich nur mit einer Einlage an dem Unter-
nehmen beteiligen und (abgesehen von dem engl. Recht) nur bis zur
Höhe ihrer Einlage haften. Ganz ausnahmsweise übernehmen die
Mitglieder noch bestimmte Leistungen, z. B. bei den sog. Rübenge-
sellschaften, eine bestimmte Fläche mit Rüben zu bebauen und den
Ertrag der Fabrik zu liefern usw. Das Einlagekapital ist in eine
feste Anzahl von Teilen, „Aktien“ oder vor deren Ausstellung „Inte-
rimscheine “, zerlegt. Sie bilden Urkunden, welche die Mitgliedschaft
ihrer Besitzer verkörpern, um ihre Rechte ausüben und übertragen
zu können. Die Geschäfte werden auf Rechnung der Aktionäre durch
bestimmte Organe (Direktoren, Aufsichts- und Verwaltungsrat) nach
Maßgabe des Gesellschaftsvertrages, der Statuten, geführt. Nach
dem Handelsgesetzbuch $ 182 müssen sich zur Gründung einer Aktien-
yesellschaft wenigstens 5 Personen unter Uebernahme von mindestens
je einer Aktie vereinigen und den Gesellschaftsvertrag in gericht-
licher oder notarieller Verhandlung feststellen. Der Gesellschafts-
vertrag muß 6 Punkte umfassen:

1..Die-Firma, welche die Bezeichnung Aktiengesellschaft zu ent-
halten hat und den Gegenstand des Unternehmens kennzeichnen muß,
lann den Sitz der Gesellschaft.

_2. Den _Gegenstand..des Unternehmens.

3... Die. Höhe_des. Grundkapitals. und .der..Aktie..

4. Die Art. der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes.

5„.Die Form für die Berufung der. Generalversammlung.

5. Die Form für die Bekanntmachungen der Gesellschaft.

Die Form der Gründung ist in der Regel die, daß die Gründer
sämtliche Aktien bei Errichtung der Gesellschaft übernehmen, und
ein Viertel des Nennbetrages bar eingezahlt wird. Die Gründer
bilden dann die erste Generalversammlung der Aktionäre, welche den
Vorstand und Aufsichtsrat wählt, resp. bestimmt, auf welche Art der
Vorstand gewählt werden soll. Erst dann kann die Eintragung der
Gesellschaft in das Handelsregister geschehen und kann sie selbst

Aktien-
zesellschaft.

Rechtliche
Krfordernisse