256

Die Organe.

Die Aktie.

Gesellschaft
mit be-
achränkter
Haftung.

lie Tätigkeit übernehmen. Wird von den Gründern nicht der ganze
Betrag der Aktien übernommen, so muß für die Zeichnung des Restes
Sorge getragen werden und müssen bestimmte Zeichnungsscheine dem
Gesetz entsprechend ausgefüllt sein, um für die Konstituierung der
Gesellschaft auszureichen.

Die Generalversammlung der Aktionäre ist die oberste In-
stanz für alle das Unternehmen berührenden Fragen, die Grundlage
für die Bildung und Fortführung der leitenden Organe. Das Gesetz
hat deshalb ihre Rechte und Funktionen in besonderer Weise be-
stimmt. Der Vorstand (der Direktor oder die Direktoren) ist das
ausführende Organ der Gesellschaft; er kann nur in der Gesamtheit
die Gesellschäft verpflichten und nur, soweit der Gesellschaftsvertrag
dieses bestimmt. Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der Ge-
sellschaft, er muß aus mindestens drei von der Generalversammlung
gewählten Personen bestehen. Er besitzt weitgehende Befugnis zur
Prüfung der Geschäftsführung, Der Gesellschaftsvertrag kann ihm
weitere Verpflichtungen auferlegen, namentlich gewisse Verwaltungs-
befugnisse übertragen. Außerdem kann durch Vertrag noch ein be-
sonderer Verwaltungsrat eingesetzt werden, doch ist derselbe
durch das Gesetz nicht ausdrücklich verlangt,

Die Aktien können auf einen Namen oder auf den Inhaber lauten.
Das letztere ist in Deutschland das Gewöhnliche. Indessen ist die
Ausstellung auf den Namen da geboten, wo die Ausgabe der Aktien
vor der vollen Einzahlung geschehen soll, so besonders bei Versiche-
rungsgesellschaften; dann bei Interimsscheinen. Die Aktien größerer
Banken sind auch in Deutschland vielfach auf einen bestimmten Namen
ausgestellt, während dies früher in England allgemein der Fall war.

Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Aktiengesellschaften soll
im folgenden Paragraphen besonders erörtert werden, wir gehen des-
halb hier sofort zur Charakterisierung der übrigen hier in Betracht
kommenden Gesellschaften über.

4. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach
dem Gesetz vom 20. April 1892 Tür-das Deutsche Reich. Sie ist auch
eine Handelsgesellschaft mit den Rechten und Pflichten der Kauf-
leute und steht zwischen der offenen Handels- und der Aktiengesell-
schaft. Sie kann schon mit zwei Mitgliedern ins Leben gerufen
werden, tritt als juristische Person auf, wird durch Geschäftsführer
vertreten, die nicht Gesellschafter Zu sein brauchen und haftet aus-
schließlich mit dem Gesellschaftsvermögen. Die Mitglieder haften
solidarisch nur für vollständige Einzahlung des Stammkapitals, sowie
für unberechtigte Minderung desselben, Die Uebertragung der Ge-
schäftsanteile kann nur durch gerichtlichen oder Notariellen Vertrag
geschehen. Sie liefert daher dem Börsenhandel keine leicht über-
tragbaren Papiere. Das Stammkapital ist auf mindestens 20000 M.
angesetzt, die einzelne Einlage auf mindestens 500 M. Erst nach
Einzahlung von einem Viertel desselben und mindestens_250_M. pro
Einlage‘ kann die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen
and damit geschäftsfähig gemacht werden. Sie kann in drei Formen
auftreten: 1. ohne Nachschußpflicht für die Mitglieder; 2. mit unbe-
schränkter Nachschußpflicht; 3. mit statutarisch beschränkter Nach-
schußpflicht. Die Nachschußpflicht besteht aber nur gegenüber der
Gesellschaft, nicht zugunsten der Gläubiger. Von der Nachschuß-