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GFeNOSSEN-
schaften.

trägen (Zubußen). Die Gewerken können sich durch Verzicht auf
ihre Beteiligung an dem Unternehmen befreien. Der Gewerke braucht
nicht unbedingt (wie der Aktionär) beim Eintritt etwas zu zahlen,
er leistet fortdauernd nach Bedarf. Die Gewerkschaft ist in ideelle
Anteile (Kuxe) zerlegt, deren Zahl nach den Gesetzen in verschiedener
Weise (100 oder 1000 in Preußen) beschränkt ist. Nach außen wird
die Gewerkschaft durch einen Repräsentanten oder einen aus einer
oder mehreren Personen bestehenden Grubenvorstand vertreten. In
alter Zeit wurden die Bergwerke meistens in dieser Gesellschafts-
form verwertet. Neuerdings ist sie mehr und mehr durch die Aktien-
zesellschaft verdrängt, welche nicht zu Zubußen verpflichtet und
laher weniger Risiko mit sich bringt. In der neuesten Zeit beginnt
man aber dieser Form bei Bergwerken wieder mehr Beachtung zu
schenken. Schon von 1873—1880 wurden vier Aktiengesellschaften,
lie Kohlenbergbau betrieben, in Gewerkschaften umgewandelt. Heine-
mann (Preuß. Jahrbücher 1895) hält die letztere Gesellschaftsform
bei Bergwerken für die richtigste, hauptsächlich um dem schwanken-
den Kapitalsbedarf Rechnung tragen zu können.

6. Die eingetragene Genossenschaft nach dem Gesetz
vom 4. Juli 1868 für den norddeutschen Bund und vom 1. Mai 1889.
Vorschuß- und Kreditvereine nach Schulze-Delitzschs Prinzip, Roh-
stoff- und Magazinvereine, Konsumvereine, Produktivgenossenschaften.)
Dieselbe ist eine Gesellschaft ohne geschlossene Mitgliederzahl, wobei
nach dem Gesetz von 1889 entweder wie ursprünglich sämtliche
Mitglieder für die Geschäftsverbindlichkeiten der Gesellschaft soli-
darisch oder nur beschränkt haften. Es gibt Genossenschaften mit
anbeschränkter, mit beschränkter Haftpflicht und unbeschränkter Nach-
schußpflicht. Sie müssen eine Firma annehmen, deren Vertretung
lurch einen gewählten und in das Handelsregister eingetragenen
Vorstand geschieht.
Zahl der Genossenschaften in Deutschland.
1899 1. Januar 1912 Mitgl.
Kreditgenossenschaften 10850 18057 2677 595
Rohstoffgenossenschaften : gewerbl. 82 292 1 886
landwirtsch, 7 7917 205 518
Werkgenossenschaften: gewerbl. 316 25 841
landwirtsch. 22 51 036
Magazingenossenschaften: gewerbl. 09 6 464
landwirtsch. „74 88 499
Produktivgenossenschaften: gewerbl. 93 381 50 080
landwirtsch. 14 3878 333 684
Konsumvereine 13738 2318 1 753 829
Wohnungs- und Baugenossenschaften . 204 1287 247 871
Verschiedene Arten von Genossenschaften 271 1.006 123 260
zusammen 16912 31757 5 555 808
Unter den landwirtschaftlichen Produktivgenossenschaften befanden sich 1912
3307 Meiereigenossenschaften mit 304278 Mitgliedern.

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DS

Da wir in der Volkswirtschaftspolitik auf diese Genossenschaften
spezieller einzugehen haben, begnügen wir uns hier mit einer allge-
meinen Charakteristik ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung. Der
Schwerpunkt derselben liegt in der nicht geschlossenen Mitglieder-
zahl, bei welcher, ohne die Gesellschaft irgendwie zu berühren,
solange nicht das gesetzliche Minimum erreicht ist, Mitglieder neu