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eintreten und ausscheiden können. Es soll dadurch die Möglichkeit
geboten werden, eine große Zahl von Personen zu einer speziellen
wirtschaftlichen Tätigkeit zu vereinigen, ohne sie nachhaltig zu binden.
Die Form ist deshalb gewählt, um die Vereinigung kleiner Leute,
Handwerker, Kaufleute, selbst Arbeiter zu gemeinsamem Tun zu er-
möglichen und durch den Zusammenschluß einer großen Zahl wirtschaft-
lich schwacher Personen doch eine erhebliche Wirkung zu erzielen.
[nfolge der Gefahr des Ausscheidens einer größeren Zahl von Mit-
zliedern dürfen die Genossenschaften nicht Verträge eingehen, die
sie auf lange Zeit binden.

Wesentlich ist ferner der Gegensatz zur Aktiengesellschaft, daß
sie ohne Vermögen ins Leben treten können, also den Unbemittelten
zugänglich sind. Der Geschäftsanteil kann ganz niedrig sein, bei
46 °/, aller Genossenschaften beträgt er weniger als 10 M., bei 21, %
nur 1 M. Nur bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht
kann der Einzelne mehrere Anteile erwerben. Die Genossenschaft
setzt lokale Begrenzung voraus, da jedes Mitglied nur eine Stimme
haben darf, die persönlich vertreten werden muß.

Der Ausgangspunkt war auf deutschem Boden infolge der Initia-
tive des Kreisrichters Schulze in Delitzsch Ende der vierziger
Jahre die Solidarhaft, um damit eine solide Kreditbasis auch den
kleinen Leuten zu verschaften, die durch die Summierung ihrer kleinen
Kapitalien schon eine respektable Leistungsfähigkeit erlangten, die
aber wesentlich dadurch gehoben wurde, daß Hunderte von Arbeitern
Handwerkern usw. persönlich haftend eintraten, von denen wohl
Einzelne im Laufe der nächsten Zeit leistungsunfähig werden können,
aber nicht die Gesamtheit, wodurch das HEintreten Eines für Alle,
Aller für Einen die Gefahr der persönlichen Zufälligkeiten durch
Krankheit, Tod, ungünstige Konjunkturen zur Ausgleichung bringt.
Die Bedeutung, welche die Genossenschaften auf diesen beiden Grund-
lagen gewonnen haben, war tatsächlich eine außerordentlich große,
wie sie in der großen Zahl namentlich der Konsumvereine und der
Volksbanken zur Genüge hervortritt. Im Laufe der Zeit nahmen
aber eine Anzahl gerade der genossenschaftlichen Banken so be-
deutende Dimensionen an, daß die Solidarhaft den Mitgliedern ein zu
großes Risiko aufbürdete. Schon der Begründer dieses Genossen-
schaftswesens, Schulze- Delitzsch selbst, hatte es deshalb für not-
wendig erachtet, derartige Genossenschaften auch mit beschränkter
Haftpflicht zuzulassen, wie sie das Gesetz von 1889 auch ausgesprochen
hat. 1912 gab es neben 20180 Gen. mit unbeschränkter Haftpflicht,
L65 mit unbeschränkter Nachschußpflicht (mit fortdauernder gleich-
mäßiger Verteilung der Schuldsumme unter die Mitglieder), und
11412 Ges. mit beschränkter Haftpflicht.

Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Aktien-
gesellschaften.

Schäffle, Die Anwendbarkeit der verschiedenen Unternehmungsformen. Zeit-
schrift f. d. ges. Staatsw., Bd. XXV.

v. d. Borght, im Handw. ‚d. Staatsw., Art. Aktiengesellschaften.

Oechelhäuser, Die Nachteile des Aktienwesens. Berlin 1876. .
190 Jos. Körösy, Die finanziellen Ergebnisse deutscher Aktiengesellschaften. Berlin

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