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gegründet werden, wo es wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, allein,
weil die Gründer an dem Gründungsvorgange selbst zu profitieren
und eventuell das Unternehmen betrügerisch auszubeuten streben.
Eine Beschränkung der Gründung von Aktiengesellschaften, eine
Kontrolle des Gründungsvorganges und eine gewisse Normierung der
Statuten durch die Gesetzgebung, wie es neuerdings in Angriff ge-
nommen wurde, ist deshalb wünschenswert, ja unvermeidlich.

Man hat aber auch vorgeschlagen (besonders Adolf Wagner),
eine Beschränkung der Aktiengesellschaften, dadurch herbeizuführen,
daß der Staat und die Gemeinden, wo ein Bedürfnis vorliegt, selbst
in möglichster Ausdehnung die betreffenden Unternehmungen in die
Hand nehmen und sie damit der Privatspekulation entziehen sollen.
Ganz unzweifelhaft ist dieses in vielen Fällen erwünscht und in der
neueren Zeit gerade in Deutschland in erheblicher Ausdehnung auch
geschehen. Man braucht nur an die Uebernahme der Eisenbahnen
durch den Staat zu erinnern, wie an die Durchführung von Straßen-
bahnen, Gas- und elektrischen Anstalten, Wasserwerken und dergleichen
durch die Städte, Unternehmungen, die im allgemeinen von großem
Erfolge begleitet gewesen sind. Aber all die Unternehmungen, die
dabei in Betracht kommen, sind gerade solche, bei denen auch die
Form der Aktiengesellschaften anerkanntermaßen ohne jeden Nachteil
ist, wo also durch dieses Vorgehen den erwähnten Uebelständen des
Aktienwesens kein Abbruch geschieht, während jetzt allgemein wohl
anerkannt ist, daß für sonstigen gewerblichen Betrieb sich Staat und
Gemeinde noch weniger eignen als die Aktiengesellschaft; und nur
selten. sind größere gewerbliche Anstalten, hier und da Bierbrauereien,
Bäckereien mit nachhaltigem Erfolge von Gemeinden betrieben. Gerade
von Unternehmungen solcher Art werden die Aktien aber auch nicht
zur Börsenspekulation zu verwerten sein, da sie weniger Kurs-
schwankungen unterworfen sind,

Dazu kommt, daß keineswegs in allen Städten, namentlich in
kleinen Gemeinden, bei dem Magistrat und gar der Stadtverordneten-
versammlung die Intelligenz und das richtige Verständnis vorauszu-
setzen sind, um ein rechtzeitiges Inangriffnehmen der erwähnten Ein-
richtungen und eine sachgemäße Verwaltung voraussetzen zu können.
Die Furcht, Schulden zu machen, entgegenstehendes Interesse bei
einzelnen maßgebenden Mitgliedern, persönliche Rivalität zeigen sich
sehr häufig als unüberwindliche Hemmnisse für ein zeitgemäßes Vor-
gehen durch die Gemeinde selbst, so daß es eine Wohltat sein kann,
wenn die Sache durch eine Aktiengesellschaft in die Hand genommen
wird.

Es ist deshalb eine angemessene Einengung des Aktienwesens von
Staat und Gemeinde durch eigene Unternehmungen nicht zu erwarten,
and besonders nicht da, wo sie am meisten wünschenswert ist. Da-
gegen drängt die Verallgemeinerung der Gesellschaften mit beschränkter
Haftung die Aktiengesellschaften etwas zurück.

Wir geben im folgenden eine Tabelle, aus der die Gründungs-
tätigkeit hinsichtlich der Aktiengesellschaften zu ersehen ist:

Nach Engel’s Berechnungen sind in Preußen gegründet worden:
vor 1800 5 Gesellschaften mit 1,40 Mill. M. Kapital
von 1801—1825 16 ” » 3436 „ x» »
„ 1826—1850 102 n „687,49 „ » x»
. 1851—1870 336 . 258183 A x an:

<rsatz durch
Staats- und
Kommunal-
betrieb.

Statistik.