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Deutschland, daß die Vorgänge bei der Gründung, welche von ırgend-
welcher Bedeutung für die Beurteilung des Unternehmens sind, bei
der Eintragung in das Handelsregister niedergelegt und damit der
Kenntnisnahme der Interessenten zugänglich gemacht werden
müssen, und zweitens, daß die Gründer 5 Jahre hindurch für die
Richtigkeit der gemachten Angaben sowie für Schäden haften,
welche durch die Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen den Ak-
tionären erwachsen. Hierher gehören vor allen Dingen alle Schein-
geschäfte, und die Gerichte haben weitgehende Befugnisse für die
Auslegung des Begriffes eines Scheingeschäftes, Diese Bestimmungen
sind besonders durch die Erfahrungen der Gründerperiode Anfang
der «siebziger Jahre veranlaßt, indem die Gründer sich bei dem
Gründungsvorgange in ausgedehntem Maße Vorteile zu verschaffen
wußten, die dem Publikum unbekannt waren, welches erst später
die ihm dadurch zugefügten Schädigungen wahrnahm, als die Gründer
selbst sich der Verantwortung durch Verkauf der Aktien entzogen
hatten.

Es wurde z. B. eine Aktiengesellschaft gegründet, um in der
Nähe von Berlin ein neues Villenviertel zu errichten. Der Bauplatz
war für 100000 M. zu kaufen, die Bank ließ denselben durch einen
Strohmann für diese Summe erwerben und kaufte kurz darauf von
demselben das Land für 150000 M., welche Summe nun als erste
Ausgabe dem Unternehmen zur Last gelegt wurde und von den
Aktionären zu verzinsen war, während die Bank bereits 50000 M. daran
verdient hatte. Sie bedingte sich bei dem Gründungsvertrage außer-
dem eine Anzahl Aktien zu einem Vorzugskurse von 95 oder 90 usw.
aus, während die Aktien al pari auf den Markt gebracht wurden.
Die Kursdifferenz war ein weiterer Gründerverdienst, den die Be-
teiligten möglichst durch Reklame für das Unternehmen, durch Agio-
tage, Scheinkäufe an der Börse und dadurch künstlich herbeigeführte
Kurssteigerung zu erhöhen suchten. Gelang es ihnen dann, die
Aktien teuer zu verkaufen, so überließen sie das Unternehmen sich
selbst, und es war ihnen gleichgültig, ob es überhaupt eine produk-
tive Tätigkeit übernahm oder nicht. Es ist einleuchtend, daß dieses
Vorgehen durch obige Bestimmungen wesentlich erschwert ist.

Wer vor der Haupteintragung oder in den ersten 2 Jahren nach
derselben, um Aktien in den Verkehr einzuführen, eine öffentliche
Bekanntmachung erläßt, haftet mit den Gründern und Gründergenossen
für die Richtigkeit der Angaben. Ebenso haften Vorstands- und Auf-
sichtsratsmitglieder, die bei ihrer Prüfung die Sorgfalt eines ordent-
lichen Geschäftsmannes verletzt haben, gleichfalls für Schädigungen,
welche die Aktionäre dadurch erfahren. Jede falsche Darstellung behufs
Reklame kann ihnen daher teuer zu stehen kommen. Betrügereien,
wie sie in den siebziger Jahren bei den Gründungen in großer Zahl
vorgekommen sind, sind jetzt nur selten zu befürchten. wenn sie auch
nicht ganz ausgeschlossen sind,

5. Neben dem Vorstande ist von dem Gesetze ein Aufsichtsrat
verlangt, welcher erhebliche Ausgaben zu prüfen und der General-
versammlung Bericht zu erstatten hat.

Der Aufsichtsrat muß mindestens drei Mitglieder umfassen. Er
kann erforderlichenfalls eine Generalversammlung berufen und hat
die Gesellschaft gegen die Vorstandsmitglieder zu vertreten. Die
Generalversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Be-